Beilage 1952/2009 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode



Vorlage

der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das Eingehen einer Mehrjahresverpflichtung zur Übernahme der für die Einrichtung und den Betrieb eines Schulverbindungsdienstes erforderlichen Aufwendungen für Sozialarbeit

[Abteilung Jugendwohlfahrt: JW-460020/15-2009]


Gesellschaftliche und lebensweltliche Veränderungsprozesse stellen das Schulsystem, insbesondere die Pflichtschulen, aber auch die öffentliche Jugendwohlfahrt heute vor völlig neue Integrations- und Förderungsaufgaben. Alleinerziehende Elternteile, Patchworkfamilien, Familien mit Migrationshintergrund, deutlich gestiegene Erwartungen an den Lebensstandard, Veränderungen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Pluralisierung der gesellschaftlichen Normen und Werte sind nur einige der Fakten, die den Alltag von Kindern und Jugendlichen gravierend verändert haben. Überforderte Eltern delegieren ihren Erziehungsauftrag zunehmend an die Schule. Besonders bei den Schulanfängern fällt auf, dass immer mehr Kinder soziale Grundkompetenzen zu Hause nicht mehr erlernen und in der Folge auch mit den Anforderungen der sekundären Sozialisationsinstanzen (Kindergarten, Schule) nicht zurecht kommen. Die sich daraus ergebenden ausgeprägten Auffälligkeiten in der sozialen und emotionalen Entwicklung dieser Kinder und Jugendlichen erfordern eine enge Kooperation der Systeme Jugendwohlfahrt (Unterstützung belasteter Familien) und Schule (Bildungs- und Integrationsauftrag).

Schulinterne Stützangebote und Angebote der außerschulischen Jugend- und Familienberatung allein können die große Belastung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (zumeist in Verbindung mit einer Überforderung der Erziehungsberechtigten) nicht auffangen. Eine strukturierte Zusammenarbeit von Jugendwohlfahrt und Schule beugt einer gesellschaftlichen Desintegration der jungen Menschen vor. Das ist besonders dann der Fall, wenn mangelnde Problemeinsicht oder Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten eine konstruktive Bearbeitung des Problems erschweren und es notwendig ist, im Rahmen eines nachgehenden Dienstes Begleitmaßnahmen außerhalb der Schule in die Wege zu leiten.

Der Schulverbindungsdienst bei den Bezirksverwaltungsbehörden stellt die strukturierte Zusammenarbeit von Jugendwohlfahrt und Schule sicher und steht im Leistungsspektrum der Jugendwohlfahrt an der Grenze zwischen Angeboten der Primärprävention wie etwa die Mobbing- und Gewaltpräventionsstelle der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft und den Erziehungshilfemaßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Tertiärprävention). Der Schulverbindungsdienst setzt dort an, wo Belastung und Überforderung im familiären System bereits sichtbar geworden sind und zur Förderung der sozialen Integration der Minderjährigen konkrete außerschulische Hilfen erforderlich sind. Der Schulverbindungsdienst richtet sich an

- Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten (häufiges Schule schwänzen, erhöhtes Gewaltpotenzial, Suchtgefährdung),

- Kinder und Jugendliche, die durch die Überforderung der Eltern erkennbar beeinträchtigt sind (erforderliche Schulmittel fehlen, keine Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen wie Wandertagen, mangelnde Hygiene),

- Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund und Integrationsproblemen.

Der Schulverbindungsdienst leistet dort konkrete Hilfe, wo die Schule allein Probleme nicht mehr lösen kann, die Mitarbeiter/innen der öffentlichen Jugendwohlfahrt durch die im Bereich der Abklärung von Gefährdungsmeldungen und der Durchführung von Erziehungshilfemaßnahmen gebundenen Personalressourcen aber noch keine Hilfe anbieten können. Der Schulverbindungsdienst trägt damit dem gesellschaftspolitischen Auftrag Rechnung, Hilfen bereits dann anzubieten, wenn Belastungen in der Familie bereits offenkundig sind, eine Kindeswohlgefährdung jedoch noch nicht manifest ist.

Die Mitarbeiter/innen des Schulverbindungsdienstes sind Sozialarbeiter/innen und mit der Aufgabenstellung und Vorgangsweise der öffentlichen Jugendwohlfahrt vertraut. Damit sind sie in der Lage, Pädagogen/innen, Schulleitern/innen, Eltern und Schülern/innen über Leistungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu beraten und eine Clearingfunktion zur Frage, in welchen Fällen eine Gefährdungsmeldung an den Jugendwohlfahrtsträger erforderlich ist, wahrzunehmen. Für die Pädagogen/innen gibt es damit eine in der Schule erreichbare Ansprechperson der öffentlichen Jugendwohlfahrt und sie wissen auf diese Weise auch, was mit ihren Meldungen weiter passiert. Die Mitarbeiter/innen der öffentlichen Jugendwohlfahrt erhalten Meldungen zur Abklärung gut vorbereitet, sodass letztlich Hilfe effizienter und rascher bei den Adressaten ankommen kann.

Zur Übernahme derartiger Aufgaben sieht § 12 Abs. 3 Oö. JWG 1991 die Einrichtung sozialer Dienste "für die unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein allgemeiner oder besonderer Bedarf besteht" durch die Bezirksverwaltungsbehörden vor. Die Kosten dafür haben nach § 13 Abs. 2 Oö. JWG 1991 die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut zu tragen, deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt. Nach § 13 Abs. 4 Oö. JWG 1991 kann das Land den Sozialhilfeverbänden bzw. Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie im Rahmen der sozialen Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.

Der Schulverbindungsdienst steht vor der Herausforderung, dass die Kooperation zwischen Schule und Jugendwohlfahrt auf regionaler Ebene funktionieren muss, andererseits aber auch eine einheitliche Leistungserbringung über alle Bezirkshauptmannschaften gewährleistet sein muss.

Die Aufgabenstellung und Kompetenzen in Abgrenzung zu den Aufgaben der Schule einerseits und den Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt andererseits sind in einem für alle Schulverbindungsdienste verbindlichen Gesamtkonzept festgelegt (vgl. Beilage). Die Mitarbeiter/innen des Schulverbindungsdienstes sollen von den Sozialhilfeverbänden bzw. Städten mit eigenem Statut angestellt werden und der fachlichen Leitung der/des jeweiligen leitenden Referenten/in der Aufgabengruppe Jugendwohlfahrt unterstehen. Das Land Oberösterreich schließt mit den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut einheitliche Leistungsverträge und verpflichtet sich zur Übernahme der Personalkosten zu 100 vH. Die für die Infrastruktur erforderlichen Mittel sind von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut bereitzustellen. Die Gesamtkoordination des Schulverbindungsdienstes obliegt dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt.

Der Aufbau des Schulverbindungsdienstes erfolgt stufenweise. Die erste Ausbaustufe wird mit Jahresende 2010 abgeschlossen sein und 52 Mitarbeiter/innen umfassen. Bis Jahresende 2013 wird der Schulverbindungsdienst schrittweise auf insgesamt 100 Mitarbeiter/innen aufgestockt. Die Zuteilung der Mitarbeiter/innen an die Bezirke erfolgt nach Bezirksgröße und in Abhängigkeit von besonderen Bedarfslagen. Die Einstufung der MitarbeiterInnen erfolgt nach dem Besoldungsschema der Gemeinden Oberösterreichs in GD 14. Die Kosten für eine/n Mitarbeiter/in berechnen sich aus Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Reisegebühren und Kosten für Supervision und Weiterbildung.

Die vom Land Oberösterreich zu übernehmenden jährlichen Kosten betragen:

2009 maximal € 200.000,--
2010 maximal € 2.000.000,--
2011 maximal € 3.100.000,--

Die Beträge erhöhen sich ab 2010 automatisch um jenen Prozentsatz, um den die Gehälter im öffentlichen Dienst erhöht werden. Die für den Schulverbindungsdienst erforderlichen Mittel sind durch das Sozialbudget im Rahmen der bis 2011 akkordierten Budgetvereinbarung gedeckt.

Gemäß § 26 Abs. 8 Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich dürfen rechtsverbindliche Verpflichtungen, welcher Art immer, zur Leistung von Ausgaben, die das Land über das laufende Verwaltungsjahr hinaus belasten, nur mit Genehmigung des Landtags eingegangen werden.

Die Oö. Landesregierung beantragt, der Hohe Landtag möge beschließen:

1. Der Bericht der Landesregierung wird zur Kenntnis genommen.

2. Gemäß § 26 Abs. 5 Landtagsgeschäftsordnung wird davon abgesehen, diese Regierungsvorlage einem Ausschuss zuzuweisen.

3. Die Oö. Landesregierung wird ermächtigt, entsprechend dem Gesamtkonzept einheitliche mehrjährige Leistungsverträge mit den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zur Einrichtung und zum Betrieb von Schulverbindungsdiensten bei den Bezirksverwaltungsbehörden abzuschließen.

Die für die Sozialarbeit in den Schulverbindungsdiensten erforderlichen Mittel zur Übernahme der Personalkosten durch das Land Oberösterreich werden mit folgenden jährlichen Höchstbeträgen bereitgestellt:

2009 maximal € 200.000,--
2010 maximal € 2.000.000,--
2011 maximal € 3.100.000,--

Die Beträge erhöhen sich ab 2010 automatisch um jenen Prozentsatz, um den die Gehälter im öffentlichen Dienst erhöht werden. Die für den Schulverbindungsdienst erforderlichen Mittel sind durch das Sozialbudget im Rahmen der bis 2011 akkordierten Budgetvereinbarung gedeckt.

Subbeilage


(Anm.: Die pdf-icon.gif (1247 Byte) Subbeilage - ist im PDF-Format abrufbar - Größe: 49 kB)

(Hinweis: Zum Abruf ist das Programm Adobe Acrobat Reader erforderlich)
 

Linz, am 6. Juli 2009

Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat



Trennlinie seitenanfang