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Beilage 1948/2009 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Kontrollausschusses betreffend den Bericht des Oö. Landesrechnungshofs betreffend Sonderprüfung "Übergangsregelung im Zusammenhang mit den BAGS-KV" [Landtagsdirektion: L-11059/6-XXVI, miterledigt Beilage 1925/2009] Der Landesrechnungshof (LRH) hat in der Zeit vom 18.11.2008 bis 3.4.2009 über Auftrag der Oö. Landesregierung eine Sonderprüfung im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 des Oö. LRHG, LGBl. Nr. 38/1999 idgF durchgeführt. Anlass für die Prüfung war ein vom Sozialreferenten mit dem ÖGB ausverhandelter Vorschlag für eine Heranführung der Gehälter von Bediensteten der Sozialvereine EXITsozial und pro mente OÖ. an den BAGS-KV (Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind). Die Regelung sah einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2046 vor und hätte dem Land Oö. einen finanziellen Mehrbedarf von insgesamt 176,5 Mio. Euro verursacht. Gegenstand der Prüfung war "festzustellen, inwieweit der Vorschlag von Landesrat Josef Ackerl für eine Übergangsregelung im Vergleich zu den von der Abteilung Soziales mit den sonstigen Trägerorganisationen getroffenen Vereinbarungen den Handlungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und inwieweit die Lösung auch im Vergleich zu den Gehältern der sonstigen Trägerorganisationen, die die gleichen Dienstleistungen erbringen, gerechtfertigt erscheint und mit den Handlungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist, dies insbesondere unter vergleichender Berücksichtigung der im Rahmen der "Besoldung Neu" im Landesdienst getroffenen Vereinbarungen und Regelungen". Der Oö. Landesrechnungshof fasst den Bericht wie folgt zusammen: "(1) Mit 1.7.2004 trat der BAGS-KV (Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind) in Kraft, der österreichweit einheitliche Regelungen für Bedienstete im Gesundheits- und Sozialbereich schaffen soll. Da ein Großteil der Bediensteten bisher unter dem Niveau des BAGS-KV entlohnt wurde, steigen für das Land Oö. mit der Einführung des KV die Ausgaben im Sozialbereich. (2) Die Oö. Landesregierung beauftragte den LRH festzustellen, inwieweit ein vom Sozialreferenten mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) ausverhandelter Vorschlag für eine Heranführung der über dem BAGS-KV liegenden Gehälter von Bediensteten der Sozialvereine pro mente OÖ. und EXIT-sozial an das KVNiveau den Handlungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Dieser Vorschlag sah einen Übergangszeitraum bis 2046 vor und hätte dem Land Oö. einen finanziellen Mehrbedarf von insgesamt 176,5 Mio. Euro verursacht. Im Wesentlichen sind es zwei Sozialvereine, die ihre Bediensteten zum Teil deutlich über dem KV-Niveau entlohnen. Im Jahr 2008 waren das insgesamt 11 % aller dem BAGS-KV unterliegenden Beschäftigten. Der LRH gelangte daher zur Ansicht, dass ein derart langer Übergangszeitraum nicht vertretbar ist. Die eklatante Ungleichbehandlung der Beschäftigten im Sozialbereich sollte nicht noch über einen so langen Zeitraum vom Land Oö. mitgetragen und unterstützt werden. (3) Der BAGS-KV gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach seinem Inkrafttreten begründet wurden. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, gilt er mit Ausnahme der Bestimmungen über das Entgelt. Der BAGS-KV ermöglicht es aber, in die Entgeltbestimmungen zu optieren. Außerdem enthält er eine Reihe von Übergangsregelungen zur schrittweisen Heranführung an die BAGS-Gehälter. Für Bedienstete, die nicht in den BAGS-KV optierten, regelt ein Sideletter die Heranführung höherer Löhne an die KV-Gehälter. Bei einem Vergleich mit den Übergangsregelungen der "Besoldung Neu" im Landesdienst ist zu berücksichtigen, dass hier eine völlig andere Ausgangssituation und Zielsetzung bestand. Während die "Besoldung Neu" außerdem langfristig zu Personalkosteneinsparungen führt, verursacht der BAGS-KV dem Land Oö. auf Dauer wesentlich höhere Kosten. (4) Die im BAGS-KV vorgesehenen Übergangsregelungen reichen nicht aus, um die Gehälter der Bediensteten von pro mente OÖ. und EXIT-sozial innerhalb des angestrebten Zeitraumes von 10 Jahren an das Niveau des BAGS-KV heranzuführen. Es wurden daher unterschiedliche Übergangsszenarien mit den beiden Trägern verhandelt. Zu Jahresbeginn 2008 akzeptierten die Träger eine Variante, die eine jährliche Valorisierung der Ist-Gehälter um 1,65 % vorsah. Wegen des Drucks der Gewerkschaft wurde diese Variante schließlich doch nicht umgesetzt. Stattdessen verhandelte der Sozialreferent mit der Gewerkschaft einen Kompromissvorschlag, der einen Übergangszeitraum bis 2046 und einen kumulierten Mehrbedarf an finanziellen Mitteln von 176,5 Mio. Euro vorsah. Aus Sicht des LRH ist eine Übergangsregelung bis 2046 nicht vertretbar. Der BAGS-KV sieht für die Heranführung niedrigerer Gehälter an das KV-Niveau einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Nach Ansicht des LRH sollte für Gehälter, die über dem KV liegen ein ähnlich langer Übergangszeitraum angestrebt werden. Er empfiehlt daher, die Verhandlungen mit den Trägern pro mente OÖ. und EXIT-sozial wieder aufzunehmen, damit ein derartiges Übergangsszenario zumindest ab 2010 umgesetzt werden kann. Gegenüber der vom Sozialreferenten ausverhandelten Variante ergäbe sich damit eine Einsparung für das Land Oö. von rd. 155,5 Mio. Euro.(5) Bis zur Einführung des BAGS-KV verwendeten die Träger zum Teil sehr unterschiedliche Gehaltsschemata. Vom LRH angestellte Gehaltsvergleiche ergaben gravierende Unterschiede in der Entlohnung sowohl zwischen den einzelnen Trägern, als auch für gleiche Verwendungen innerhalb eines Trägers. Nach Ansicht des LRH ist es in keiner Weise zu rechtfertigen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger pro mente OÖ. und EXIT-sozial um bis zu rd. 78 % bzw. rd. 81 % höhere Gehälter für die selbe Tätigkeit erhalten, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach BAGS-KV bzw. "Besoldung Neu" entlohnt werden. Derartige Gehaltsunterschiede sind nicht nur ungerecht sondern bergen auch erhebliches Konfliktpotenzial.(6) Den Dienstverhältnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die noch nicht nach BAGS-KV entlohnt werden, liegen Einzelarbeitsverträge zu Grunde. Für die Umsetzung einer Übergangsregelung ist es notwendig, diese entsprechend zu ändern. Die einzige rechtliche Möglichkeit, die den Dienstgebern dafür zur Verfügung steht, ist die Änderungskündigung. Das bedeutet, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gekündigt werden, falls sie die Änderung der Einzelarbeitsverträge nicht akzeptieren. Derartige Änderungskündigungen wären nur dann nicht nötig, wenn eine entsprechende Übergangsregelung auf KV-Ebene umgesetzt werden würde. (7) Um den KV finanzieren zu können, hat die Abeilung Soziales ein Normkostenmodell entwickelt. Sie verfolgt damit das Ziel "gleicher Preis für gleiche Leistung". Das Normkostenmodell basiert auf durchschnittlichen Gehaltskosten des eingesetzten Personals plus einer 6 %-Pauschale für Fortbildung, Supervision, Zulagen und freiwillige Sozialleistungen. Der LRH hielt ein Normkostenmodell zur Finanzierung der Leistungen für sinnvoll. Das von der Abteilung Soziales entwickelte Modell gibt den Trägern eine gewisse Flexibilität. Er empfiehlt daher, dieses Modell umzusetzen, es aber regelmäßig zu evaluieren. (8) Die Abteilung Soziales erstellt ihr Budget bereits auf Basis des Normkostenmodells und hat die den Trägern zur Verfügung gestellten Budgetmittel entsprechend angepasst. Die Kosten der Träger pro mente OÖ. und EXIT-sozial liegen aber noch deutlich über den Normkosten. Weder im Sozialbudget noch bei den Trägern sind ausreichende Reserven vorhanden, um den Fehlbetrag auszugleichen. Um die Leistungserbringung auch in der 2. Hälfte 2009 sicher zu stellen, wird es nach Ansicht des LRH erforderlich sein, die Mittel durch Umschichtungen im Sozialbudget oder aus anderen Teilen des Landeshaushalts aufzubringen. Gleichzeitig wären aber die Träger zu verpflichten, alle ihrerseits möglichen Maßnahmen für die künftige Finanzierbarkeit einzuleiten bzw. zu beschleunigen und ein Übergangsszenario umzusetzen." Zusammenfassend empfahl der Landesrechnungshof: I. Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den Trägern pro mente OÖ.und EXIT-sozial über die Umsetzung eines Übergangsszenarios, mit dem die beiden Träger innerhalb von etwa 10 Jahren das Gehaltsniveau des BAGS-KV erreichen (siehe Berichtspunkt 6.2., Umsetzung ab sofort) II. Zurverfügungstellung der nötigen Budgetmittel für 2009, damit die Leistungserbringung nicht gefährdet wird (siehe Berichtspunkt 8.2., Umsetzung ab sofort) III. Umsetzung des Normkostenmodells und regelmäßige Evaluierung (siehe Berichtspunkt 2.2., Umsetzung kurzfristig) Als relevate Punkte im Sinn des § 9 Abs. 2 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes wurden vom Kontrollausschuss festgelegt: 1. Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den Trägern pro mente OÖ. und EXIT-sozial über die Umsetzung eines Übergangsszenarios, mit dem die beiden Träger innerhalb von etwa 10 Jahren das Gehaltsniveau des BAGS-KV erreichen (siehe Berichtspunkt 6.2., Umsetzung ab sofort) 2. Zurverfügungstellung der nötigen Budgetmittel für 2009, damit die Leistungserbringung nicht gefährdet wird (siehe Berichtspunkt 8.2., Umsetzung ab sofort) 3. Umsetzung des Normkostenmodells und regelmäßige Evaluierung (siehe Berichtspunkt 2.2., Umsetzung kurzfristig) Der Kontrollausschuss beantragt, der Oö. Landtag möge beschließen: 1. Der Bericht des Oö. Landesrechnungshofs über die Sonderprüfung "Übergangsregelung im Zusammenhang mit den BAGS-KV" wird zur Kenntnis genommen. 2. Dem Landesrechnungshof wird für seinen Bericht gedankt. 3. Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, bis zur Folgeprüfung die Umsetzung der vom Kontrollausschuss festgelegten Empfehlungen zu veranlassen. Linz, am 2. Juli 2009
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