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Beilage 1947/2009 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Kontrollausschusses betreffend den Bericht des Oö. Landesrechnungshofs betreffend Sonderprüfung "US-Cross-Border-Leasing-Verträge der Energie AG" [Landtagsdirektion: L-11047/10-XXVI, miterledigt Beilage 1926/2009] Der Landesrechnungshof (LRH) hat in der Zeit vom 13.1.2009 bis 19.3.2009 eine Sonderprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 1 des Oö. LRHG, LGBl. Nr. 38/1999 durchgeführt. Ergänzende Prüfungshandlungen wurden, um die aktuellen Entwicklungen noch berücksichtigen zu können, Mitte April durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren Cross-Border-Leasing-Verträge der Energie AG, die mit amerikanischen Vertragspartnern abgeschlossen wurden. Der Prüfungsumfang wurde vom oö. Landtag wie folgt definiert: 1. Prüfung und Erörterung der wesentlichen Vertragsinhalte. 2. Entsprechen diese Vertragsinhalte den marktüblichen Standards bei Cross-Border-Leasing Geschäften anderer österreichischer Energieversorger? 3. Prüfung und Erörterung sämtlicher sich aus diesen Verträgen ergebenden finanziellen bzw. sonstigen Risiken und Auswirkungen für die Energie AG, auch unter Berücksichtigung der im Zuge der gegenwärtigen Krise des Finanzmarktes getroffenen Maßnahmen der europäischen und amerikanischen Regierungen. 4. In welcher Form hat die Energie AG Oberösterreich im Rahmen des Vertragsabschlusses sowie zwischenzeitlich - unter anderem angesichts der Finanzmarktkrise - Maßnahmen getroffen, Risiken der Transaktion zu minimieren? 5. Prüfung und Erörterung der Möglichkeiten für einen vorzeitigen Vertragsausstieg durch die Energie AG.
Der Oö. Landesrechnungshof fasst den Bericht wie folgt zusammen: "(1) Die Energie AG schloss in den Jahren 2000 bis 2002 zwei Cross-Border-Lease-Transaktionen mit US-amerikanischen Vertragspartnern und einem Gesamtvolumen von rund 1,8 Mrd. USD ab (Stromnetz und Kraftwerke). Bei diesen CBL-Deals handelt es sich um ein für US-Investoren entwickeltes Steuersparmodell für deren US-Ertragssteuern. Motiv für die Energie AG war - wie für zahlreiche andere öffentliche Unternehmen und Gebietskörperschaften auch - an der Steuerersparnis des Investors zu partizipieren und dabei den sogenannten Netto-Barwertvorteil zu lukrieren. Im Fall der Energie AG betrug dieser Netto-Barwertvorteil bei Vertragsabschluss insgesamt rund 100 Mio. Euro. (2) Die Stromnetz-Transaktion wurde im März 2009 im Einvernehmen aller Vertragsparteien beendet. Obwohl der bei Vertragsabschluss lukrierte Netto-Barwertvorteil durch Umstrukturierungskosten und Kosten der einvernehmlichen Auflösung geschmälert wurde, verblieben der Energie AG endgültig etwa zwei Drittel des ursprünglichen Nettobarwertvorteils. Aufgezinst auf März 2009 und vor Steuern entspricht dies einem Wert von 58 Mio. Euro. Dieser Betrag ist somit der nach vorzeitiger Auflösung verbleibende wirtschaftliche Gesamtvorteil der Energie AG aus dieser Transaktion.(3) Eine endgültige wirtschaftliche Beurteilung des Kraftwerks-Deals ist noch nicht möglich. Es sind bereits Besicherungskosten angefallen. Ob und welche Risiken bis Vertragsbeendigung noch schlagend werden, ist derzeit nicht abschätzbar. Es könnten Fälle eintreten, in denen die Kosten den erhaltenen Netto-Barwertvorteil wesentlich überschreiten.(4) Bei der Kraftwerks-Transaktion handelt es sich - wie auch beim Stromnetz-Dealum ein Lease- und Lease-Back-Geschäft. Dabei hat die Energie AG vierzehn Wasserkraftwerke für einen Zeitraum von 99 Jahren an US-amerikanische Trusts vermietet (Hauptmietvertrag) und gleichzeitig für einen Zeitraum zwischen 31 und 40 Jahren zurückgemietet (Untermietvertrag). Mit Ablauf des jeweiligen Untermietvertrages, also zwischen 2033 und 2042, kann die Energie AG die Rechte aus dem Hauptmietvertrag erwerben und damit diese CBL-Transaktion beenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, den Vertrag durch einseitige Erklärung zu beenden. Das zivilrechtliche Eigentum an den Anlagen liegt unverändert bei der Energie AG, wie auch sämtliche Rechte zum Betrieb der Anlagen. (5) Das Vertragswerk ist komplex, umfangreich und in englischer Sprache nach amerikanischer Vertragsmethodik abgefasst. Dies erhöht die Fehleranfälligkeit und führt bei den europäischen Vertragspartnern, somit auch bei der Energie AG, zu einer hohen Abhängigkeit von Beratern. (6) Das CBL-Modell wurde von den Investoren und Arrangeuren vorgegeben. Die konkrete Ausgestaltung der Transaktion orientiert sich an den US-steuerlichen Erfordernissen sowie am Sicherheitsbedürfnis der US-Investoren. Der LRH kritisierte die Risikoschieflage zu Lasten der Europäer, die sich nach Meinung des LRH im Hinblick auf eine ausgewogene Risikoverteilung zu wenig solidarisiert haben.Diesem marktüblichen Modell entsprechend musste auch die Energie AG zahlreiche Risiken übernehmen. Dazu zählen etwa die mögliche Insolvenz eines Veranlagungspartners und das damit verbundene Doppelzahlungsrisiko, das Entstehen von Umschuldungskosten oder von Kosten für die zusätzliche Absicherung der Investoren. Weitere Risiken sind Vertragsverletzungen, das Gebührenrisiko bei Verbringung der Originalverträge nach Österreich sowie das Risiko der Änderung bestimmter steuerlicher Rahmenbedingungen.(7) Die wirtschaftliche Situation des wesentlichsten, bei Vertragsabschluss mit AAARating ausgestatteten, Veranlagungspartners in der Kraftwerks-Transaktion hat sich während der bisherigen Vertragslaufzeit deutlich verschlechtert. Dieser US-Konzern ist in finanziellen Schwierigkeiten und hat aufgrund seiner Verlustsituation staatliche Stützung in beträchtlicher Höhe in Anspruch genommen. Er musste mehrfach durch Kredite und Kapitalspritzen vor einer Insolvenz bewahrt werden. Die Energie AG hat bei Vertragsabschluss einige Vorkehrungen getroffen, ihre Finanzpartner-Risiken zu reduzieren. Aus heutiger Sicht wurde jedoch das Risiko eines Totalausfalls des gesamten Engagements bei einem Vertragspartner sowie auch das Risiko einer derart tiefgehenden Krise des Finanzmarkts unterschätzt. Nach Meinung des LRH wäre eine breitere Risikostreuung sinnvoll gewesen.(8) Ihrem Ziel entsprechend hat die Energie AG nach Einschätzung des LRH im Vergleich zu anderen österreichischen Energieversorgern keine für CBLTransaktionen unüblichen Risiken übernommen. Die dem LRH bekannten Vergleichstransaktionen sind jedoch im Detail unterschiedlich. Selbst die beiden Transaktionen der Energie AG unterscheiden sich. Ein isolierter Vergleich einzelner Vertragselemente erschien dem LRH nicht zielführend.(9) Dieses Geschäft ist in dieser Form unwiederholbar, da US-CBL-Transaktionen seit 2004 steuerlich nicht mehr anerkannt sind. Der LRH gab daher keine Empfehlung, wie beim Abschluss von derartigen Transaktionen umgegangen werden soll. Generell hielt der LRH die Einhaltung folgender Grundsätze für das Land Oberösterreich für wichtig, ohne dass diese als Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 9 Abs. 2 LRHG zu werten sind." I. Der Risikostreuung generell große Aufmerksamkeit schenken. II. Abwägen von Chancen und Risiken, auch wenn die Risiken für rein theoretisch gehalten werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Folgen von wesentlicher Bedeutung sind (beispielsweise im Verhältnis zu Vermögen bzw. Eigenkapital des Unternehmens oder Budget des Landes). Der Kontrollausschuss beantragt, der Oö. Landtag möge beschließen: 1. Der Bericht des Oö. Landesrechnungshofs über die Sonderprüfung "US-Cross-Border-Leasing-Verträge der Energie AG" wird zur Kenntnis genommen. 2. Dem Landesrechnungshof wird für seinen Bericht gedankt. Linz, am 2. Juli 2009
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