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Beilage 1938/2009 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Eingehen einer Mehrjahresverpflichtung zur Übernahme von 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen erforderlichen Aufwendungen gemäß Ökostromgesetz 2006, § 10a Abs. 9 (PV-Kofinanzierung) [Landtagsdirektion: L-14051/22-XXVI, miterledigt Beilage 1896/2009] Gemäß § 26 Abs. 8 der Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich dürfen rechtsverbindliche Verpflichtungen, welcher Art immer, zur Leistung von Ausgaben, die das Land über das laufende Verwaltungsjahr hinaus belasten, nur mit Genehmigung des Landtages eingegangen werden. Die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern wird im Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2008, geregelt (im weiteren Text als Ökostromgesetz 2006 bezeichnet). Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Kalenderjahr 2009 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2009), BGBl. II Nr. 53/2009, regelt auf Grund des § 11 Ökostromgesetz 2006 den tatsächlichen Einspeisepreis für die Anlagenbetreiber und gemäß § 10a Abs. 9 die Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist. Die Konzession zum bundesweiten Betrieb der Ökostromabwicklungsstelle wurde mit Bescheid vom 25. September 2006, BMWA-551.500/0018-IV/1/2006, durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, Alserbachstraße 14 - 16, 1090 Wien, im Zuge einer Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession vergeben. Die OeMAG ist seit 1. Oktober 2006 mit der Abwicklung des gesamten in Österreich geförderten Ökostroms beauftragt. Dies beinhaltet die Abnahme des Ökostroms zu den durch das Ökostromgesetz bestimmten Preisen, die Berechnung der Ökostromquoten, die tägliche Zuweisung des Ökostroms auf Grund der Ökostromquoten an die Stromhändler. Die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG hat als zentrale Abwicklungsstelle die Tätigkeit von den 3 Regelzonenführern übernommen und wird unter anderem vor allem unabhängig von der Art und der Kontingentierung des Ökostroms, die transparente und diskriminierungsfreie laufende Verwaltung der zukünftig limitierten Förderkontingente sicherstellen. Auf Grund des § 10a Abs. 9 und § 11 des Ökostromgesetzes 2006 wurde am 23. Februar 2009 die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für das Kalenderjahr 2009 Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden (Ökostromverordnung 2009), BGBl. II Nr. 53/2009, erlassen. Diese Ökostromverordnung 2009 trat rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die einzelnen Preisansätze bei Vertragsabschluss im Jahr 2009 finden sich in der Ökostromverordnung 2009 und unterscheiden zwischen drei Größenkategorien: bis einschließlich 5 kWpeak, über 5 bis einschließlich 10kWpeak und über 10kWpeak. Die in der Ökostromverordnung 2009 festgelegten Preise (Tarife) gelten für Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden für die Abnahme der elektrischen Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sondersituation bei der Förderung von Photovoltaikanlagen § 10a Abs. 9 Ökostromgesetz 2006 lautet: "Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z. 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist." Am 8. August 2008 wurde die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 (BGBl. I Nr. 114/2008) kundgemacht. Gemäß dieser Novelle entfällt § 10a Abs. 9 und somit die Voraussetzung der Kofinanzierung durch die Länder. Zu beachten ist jedoch, dass diese Novelle gemäß § 32d Abs. 1 grundsätzlich erst nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 EGV Abs. 3 in Kraft tritt und somit die Kofinanzierung durch die Länder entsprechend der geltenden Norm bis zum Inkrafttreten der Novelle weiterhin Voraussetzung ist. Kann der Antragsteller der Ökostromabwicklungsstelle nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab der ursprünglichen Antragsstellung unter anderem die schriftliche Bestätigung des jeweiligen Landes über die Übernahme von 50 % der Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen übermitteln, so erfolgt gemäß den Allgemeinen Bedingungen (AB-ÖKO) der Ökostromabwicklungsstelle (genehmigt durch die E-Control GmbH mit Bescheid vom 1. Oktober 2006), Abschnitt B) Punkt VII. 3.1 (c) eine Zurückweisung des Antrages auf Vertragsabschluss. Dies hat in der Vergangenheit mehrfach eine dringliche Behandlung der Genehmigung der Mittelbereitstellung bedingt. Die Betreiber von Photovoltaikanlagen haben keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Kofinanzierung des Einspeisetarifes durch das Land. Aus energie-, wirtschafts- und umweltpolitischen Überlegungen ist die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Kofinanzierung von Photovoltaikanlagen gerechtfertigt. Damit verbunden ist die Sicherstellung des Landesanteils gemäß § 10a Abs. 9 Ökostromgesetz 2006 für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die ab dem Jahr 2009 einen Stromlieferungsvertrag mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abschließen, für eine Laufzeit von 12 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. Die Anlage muss innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages in Betrieb genommen werden. Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, sind gemäß Ökostromverordnung 2009 wie folgt festgesetzt: Leistung der Anlage Ökostromverordnung 2009 Auf Grund der stetig wachsenden Zahl der eingehenden Anträge auf Anerkennung einer Photovoltaikanlage als Ökostromanlage gemäß § 7 Ökostromgesetz, und der noch heuer zu erwartenden Anträge von der E-Werk Wels AG, die in Form eines Contracting-Modells errichtet werden, ist mit einer Erschöpfung des Kontingents VI noch Anfang Herbst zu rechnen. Das Land Oberösterreich wird für Photovoltaikanlagen, für die ab dem Jahr 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wird, 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie für ein weiteres 7. Kontingent von 2.000 kW übernehmen. Die folgende Aufteilung legt die Höhe des Kofinanzierungsaufwandes für das Land Oberösterreich fest, wobei zur Ausschöpfung des genehmigten Betrages innerhalb des Gesamtkontingents - maximal bis zur Höhe des genehmigten Betrages - disponiert werden kann.
Gesamter Kofinanzierungsaufwand des Landes Oberösterreich 4.863.375,00 Euro (für eine Laufzeit von 12 Jahren) Für die Berechnung des Kofinanzierungsaufwandes des Landes Oberösterreich wird eine durchschnittliche jährliche Anzahl von 1.000 Volllaststunden für Photovoltaikanlagen angenommen (§ 10a Abs. 6 Ökostromgesetz 2006). Eine zusätzliche Förderung aus dem Ökostrom-Programm (ÖKOP) des Landes Oberösterreich ist ausgeschlossen. Der Landesanteil ist aufgeteilt auf 12 Jahre der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) entsprechend den von den Photovoltaikanlagenbetreiber eingelieferten Strommengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Der Betrag für das Jahr 2009 errechnet sich aus der Division von Euro 4.863.375,00 durch 11,25. Das Ergebnis von Euro 432.300,00 wird für das Jahr 2009 nur mehr zu maximal 6 Monate relevant. Daher wird der Betrag von Euro 216.150,00 zur Freigabe beantragt. Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der Hohe Landtag möge beschließen: 1. Der Bericht der Landesregierung wird zur Kenntnis genommen. Linz, am 25. Juni 2009
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