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Beilage 1934/2009 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen [Landtagsdirektion: L-443/70-XXVI, miterledigt Beilage 1898/2009] I. Anlass und Inhalt der Vereinbarung 1. Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei werden. Mit der gegenständlichen Vereinbarung verpflichten sich die Länder, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 sicherzustellen und spätestens mit September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen. In Oberösterreich wird der Verpflichtung der Einführung des kostenlosen halbtägigen Besuchs bis 1. September 2009 durch die Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009 bereits entsprochen, wobei die oberösterreichische Regelung über die Verpflichtung aus der Vereinbarung hinausgeht. 2. Die vorliegende Vereinbarung wurde von den Vertragspartnern unter dem Vorbehalt der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse unterzeichnet. 3. Die Erläuterungen zur Vereinbarung sind aus der Subbeilage 2 ersichtlich.
II. Finanzielle Auswirkungen Als Beitrag zu den aus der Vereinbarung entstehenden Mehrkosten wird der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/2010 und 2010/2011 je 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen.
III. EU-Konformität Die Vereinbarung widerspricht keinen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.
IV. Genehmigungspflicht Da der Inhalt der vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG durch Landesgesetze umzusetzen ist, bedarf sie gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG der Genehmigung durch den Landtag.
Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge den Abschluss der aus der Subbeilage 1 ersichtlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG mit der aus der Subbeilage 2 ersichtlichen Begründung genehmigen. 2 Subbeilagen
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