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Beilage 1874/2009 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz geändert wird
Gemäß § 26 Abs. 6 der Landtagsgeschäftsordnung wird dieser Antrag als dringlich bezeichnet.
Aufgrund der in den letzten Wochen und Monaten gehäuft aufgetretenen negativen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fangeisen bei der Jagd, soll der Einsatz dieser Fanggeräte ganzjährig verboten werden. Ausnahmen sind künftig nur im begründeten Einzelfall und mit besonderer Bewilligung der Behörde möglich.
Zu Art. I (§ 59):
In Abs. 1 wird einerseits klargestellt, dass für den Fang des Haarraubwildes nur Lebendfangfallen gestattet und neben dem bereits bisher bestehenden Verwendungsverbot von Tellereisen (Tritteisen) nun auch die bisher von 1. Oktober bis 31. März erlaubten Fangeisen (Abzugeisen) verboten sind.
Aus Anlass der zunehmenden Schwarzwildproblematik in einigen Bezirken Oberösterreichs soll in begründeten Fällen zur Abwehr von überhandnehmenden Schäden in der Landwirtschaft die Verwendung von Lebendfangfallen auch für das Schwarzwild gestattet werden. In Niederösterreich wurden damit äußerst positive Erfahrungen gemacht.
Um in begründeten Einzelfällen, wie z.B. zur Bekämpfung von Seuchen, die durch Raubwild übertragen werden können, oder bei schweren Schäden an Geflügelbeständen durch das Raubwild, allenfalls notwendige Regulierungs- bzw. Dezimierungsmaßnahmen wirkungsvoll durchführen zu können, wird den Bezirksverwaltungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, ausnahmsweise die Verwendung von Fangeisen zu bewilligen. Um sicher zu stellen, dass von dieser Sonderregelung nur in unumgänglich notwendigem Ausmaß Gebrauch gemacht wird, sind im Bewilligungsbescheid entsprechende Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der berechtigten Personen, des Ausnahmegrundes, der Wildart, der zugelassenen Fangeisen und im Besonderen zeitliche und örtliche Beschränkungen aufzunehmen. Im Fall einer notwendigen Seuchenbekämpfung ist vor einer Entscheidung der Veterinärdienst der Behörde einzubinden.
Die Abs. 3 bis 5 orientieren sich an den bereits bisher bestandenen Regelungen (Teile von Abs. 1, 2 und 3), lediglich im Abs. 5 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verordnungsgeber detaillierter umschrieben. Die Überprüfungspflicht der ausgelegten Fanggeräte im Ausmaß von einmal pro Tag ist als Mindesterfordernis anzusehen.
Die unterzeichneten Abgeordneten beantragen, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz geändert wird, beschließen.
Linz, am 5. Mai 2009
(Anm.: ÖVP-Fraktion)
Orthner, Jachs, Ecker, Brunner, Lackner-Strauss, Mayr, Stanek, Schillhuber, Frauscher, Strugl, Schürrer, Weixelbaumer, Eisenrauch, Weinberger, Kiesl, Baier, Hüttmayr, Aichinger, Entholzer, Pühringer, Bernhofer, Hingsamer, Brandmayr, Steinkogler
(Anm.: Fraktion der GRÜNEN)
Wageneder Schwarz
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Jagdgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 138/2007, wird wie folgt geändert:
§ 59 samt Überschrift lautet:
"§ 59
Fangen und Vergiften von Wild
(1) Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. Mit Lebendfangfallen dürfen vom Haarwild nur das Raubwild sowie das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhandnehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls
a) die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,
b) den Ausnahmegrund,
c) die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,
d) die zugelassenen Fangeisen und
e) die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme
zu enthalten.
(3) Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
(4) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.
(5) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel, insbesondere die zu ihrer Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das Aufstellen und die Kontrolle der Fallen, die Anbringung der Warnzeichen, die regelmäßige Überprüfung und Kennzeichnung der Fallen, durch Verordnung erlassen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
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