Beilage 1854/2009 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode


Bericht

des Ausschusses für Umweltangelegenheiten
betreffend das Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich
(Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)


[Landtagsdirektion: L-282/9-XXVI,
miterledigt Beilage 1499/2008]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG normiert, dass die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle Bundessache ist, hinsichtlich anderer Abfälle nur, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist - damit wird dem Bundesgesetzgeber eine Bedarfskompetenz hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle eingeräumt.

Mit 1. November 2002 ist das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in Kraft getreten. Mit dem AWG 2002 hat der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfskompetenz weitreichend Gebrauch gemacht, wobei insbesondere das Anlagenrecht und die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Abfallsammler und -behandler abschließend geregelt wurden.

Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (Oö. AWG 1997) enthält eine Reihe von Vorschriften, denen durch das AWG 2002 derogiert wurde und die nun nicht mehr anwendbar sind. Auf Grund dessen ist eine Bereinigung des Oö. AWG betreffend die Bestimmungen, die nunmehr im Bundesgesetz geregelt sind, notwendig. Hierbei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen betreffend abfallrechtliche Anlagenbewilligungen (V. Abschnitt), Genehmigungspflicht für Abfallsammler und -behandler (§ 14) sowie Behandlungsaufträge.

Darüber hinaus erfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Anpassung an die Erfahrungen im Vollzug des Oö. AWG 1997 wie z.B. die Festschreibung von konkreten Abfuhrintervallen für die Sammlung biogener Abfälle. Die Begriffsbestimmungen wurden weitgehend an jene des AWG 2002 angepasst.

 

Hauptinhalt des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2007 sind die Regelungen betreffend die kommunale Abfallwirtschaft, die Verbände (Landesabfallverband, Bezirksabfallverbände), die einzuhebenden Gebühren und die abfallwirtschaftliche Planung.

 

In diesem Zusammenhang wurden zum einen Anregungen des Rechnungshofs, der die Oö. Abfallwirtschaft im Mai 2005 umfassend prüfte, betreffend die Organisation der kommunalen Abfallwirtschaft in Oberösterreich aufgegriffen, zum anderen wurde von der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik im Jahr 2005 eine Studie betreffend die Fortentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft in Oberösterreich bis 2015 bei der Unternehmensberatung ECONUM in Auftrag gegeben, welche im April 2006 fertig gestellt wurde.

 

Konkret wurden insbesondere folgende Anregungen aus dem Bericht des Rechnungshofs und der Studie im vorliegenden Entwurf umgesetzt:

- (Freiwillige) Verlagerung von Zuständigkeiten an die Bezirksabfallverbände,

- stärkere Einbindung des Landesabfallverbands,

- einheitliche Gebührenkalkulation und vergleichbare Gebührensysteme und Leistungsangebote,

- bessere Erfassung der biogenen Abfälle durch verpflichtende Einführung der Biotonne in dicht besiedelten Gebieten.

 

Da einerseits die Anzahl der geänderten bzw. auf Grund einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften zu streichenden Bestimmungen sehr groß ist und andererseits bestehende Regelungen zwar nicht inhaltlich verändert, aber dennoch systematisch neu geordnet wurden, wurde von einer Novellierung des Oö. AWG 1997 abgesehen und stattdessen ein Entwurf für ein Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2007 (Oö. AWG 2007) vorgelegt.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

- Anpassung an das AWG 2002,

- verbesserte getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallarten,

- freiwillige Verlagerung der Zuständigkeiten auf die nächsthöhere Ebene zur Optimierung der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle,

- bessere Erfassung der Abfälle aus dem Bauwesen,

- transparente und einheitliche Gebührengestaltung,

- Einarbeitung der Erfahrungen aus der Vollzugspraxis.

 

Die bisherige Mitwirkung der Polizei wurde in den Entwurf nicht mehr aufgenommen, da die bisherigen Anwendungsbereiche des Oö. AWG 1997 weggefallen sind (Behandlungsaufträge, Anlagenrecht) und die Mitwirkung der Polizei bereits im § 82 AWG 2002 umfassend geregelt ist.

 

 

 

 

 

II. Kompetenzgrundlagen

 

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2007 gründet sich in den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG.

 

Gemäß Art. 15 B-VG sind die Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung dem Bund zur Gesetzgebung bzw. Vollziehung zugewiesen sind.

 

Im Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG wird dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle übertragen, hinsichtlich anderer Abfälle, nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist. Das Ausmaß der Landeskompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder betreffend nicht gefährliche Abfälle ist somit davon abhängig, wie weit der Bund seine ihm durch Art. 10 Abs. 1 Z. 12 eingeräumte Bedarfskompetenz ausübt.

 

Mit Erlassung des AWG 2002 hat der Bund - wie bereits erwähnt - sehr weitreichend von seiner Bedarfskompetenz Gebrauch gemacht, indem er auch detaillierte Regelungen betreffend nicht gefährliche Abfälle getroffen hat.

 

Betroffene Bereiche im Oö. AWG 1997 sind insbesondere die Bestimmungen über abfallrechtliche Anlagenbewilligungen und die Regelungen betreffend Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen. Insgesamt ist der verbleibende Regelungsspielraum für den Landesgesetzgeber relativ gering geworden und umfasst im Wesentlichen die Regelungen betreffend die kommunale Abfallwirtschaft samt den dazugehörigen Bestimmungen über Verbände, Gebühren und die abfallwirtschaftliche Planung.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Im Bereich der Vollziehung der Landesregierung:

Die Aufgaben im Anlagenrecht, im Berufsrecht der Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle und im Bereich der Behandlungsaufträge sind bereits im Jahr 2002 durch das AWG 2002 an den Landeshauptmann übertragen worden. Durch den vorliegenden Entwurf wird dieser faktische Zustand lediglich gesetzlich bereinigt. Da die Vollziehung dieser Normen auf Grundlage des AWG 2002 nunmehr in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt, entfällt dieser Aufwand für die Landesverwaltung.

 

Durch die im vorliegenden Entwurf normierte Genehmigungspflicht für erweiterte Sonderbereiche ab einer bestimmten Größe (mindestens 25 % der Haushalte der Gemeinde) kann ein Mehraufwand entstehen, der abhängig davon ist, wie viele Gemeinden den erweiterten Sonderbereich in diesem Ausmaß in Anspruch nehmen.

 

Es wurden zusätzliche Straftatbestände eingeführt, auf Grund derer eine höhere Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren zu erwarten ist, wobei die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen den Bezirksabfallverbänden zufließen und insofern den finanziellen Aufwand für die BAV verringern.

 

Im Bereich der Vollziehung der Gemeinden:

Im vorliegenden Gesetzentwurf ist zwar eine teilweise Ausweitung der Aufgaben der Gemeinden vorgesehen (z.B. verpflichtende Einführung der Biotonne in bestimmten Gemeindegebieten), die sich insgesamt jedoch nicht so gravierend auswirken dürfte: Einerseits werden die Gemeinden ermächtigt, einzelne oder alle Aufgaben auf den Bezirksabfallverband zu übertragen, andererseits haben sie die Möglichkeit, ihre Aufwendungen in den Abfallgebühren den Abfallerzeugern vorzuschreiben. Darüber hinaus können durch die Optimierung der Sammlungsstrukturen und eine verbesserte Trennung der Abfälle, mit der eine bessere Verwertung der einzelnen Abfallarten möglich wird, Einsparungen erzielt werden.

 

Im Bereich der Bezirksabfallverbände und des Landesabfallverbands:

Durch die Erweiterung der Aufgaben der Bezirksabfallverbände ist eine gewisse Erhöhung des finanziellen Aufwands zu erwarten (v.a. Informationspflichten bei Abbruchvorhaben und fakultative Aufgaben), wobei dieser insbesondere im Hinblick auf die fakultativen Aufgaben derzeit schwer abschätzbar ist.

 

Die Aufgaben des Landesabfallverbands werden ebenfalls erweitert, allerdings wirkt sich dies finanziell nicht gravierend aus, da ein Großteil der im vorliegenden Entwurf verankerten Aufgaben bereits derzeit vom LAV auf freiwilliger Basis wahrgenommen wird.

 

Detaillierte Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen sind diesem Entwurf als Subbeilage angeschlossen.

 

 

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

 

Wie schon im Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden auch in diesem Landesgesetz folgende Richtlinien umgesetzt:

- Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 39,

- Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 32 und

- Richtlinie 2006/12/EG vom 5. April 2006 über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006.

 

 

 

 

 

V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

 

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

 

 

VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

 

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

 

B. Besonderer Teil

 

Zu § 1:

 

Eine Definition der Ziele und Grundsätze ist im Hinblick auf den Vollzug des Oö. AWG 2007 unerlässlich. Die Bestimmung gibt wörtlich die Ziele und Grundsätze des § 1 AWG 2002 wieder, um eine Konformität zu den bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen herzustellen.

 

 

Zu § 2:

 

Die Abs. 1 bis 3 sind gleichlautend mit den entsprechenden Absätzen im § 2 AWG 2002, sollen aber auch in den vorliegenden Entwurf Eingang finden, da der Abfallbegriff zentraler Anknüpfungspunkt im Abfallwirtschaftsrecht und somit ausschlaggebend für die Anwendbarkeit abfallrechtlicher Vorschriften ist.

 

Im Abs. 4 verweist die Definition des Begriffs "(Abfall)Behandlung" in Z. 1 auf die Definition im § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 sowie auf die Aufzählung der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren im Anhang 2 des AWG 2002, da auf Grund der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz durch den Bundesgesetzgeber kein Raum mehr für eine landesgesetzliche Regelung besteht.

 

Diese Begriffsdefinitionen in Z. 2 und 3 wurden wortident aus dem AWG 2002 übernommen (§ 2 Abs. 6 Z. 1 und § 2 Abs. 6 Z. 2 AWG 2002) und sollen aber auch hier erwähnt werden, da die Begriffe im Gesetz häufig verwendet werden.

 

Der Begriff "(Abfall)Sammlung" (Z. 4) ist an die Definition des Begriffs "Abfallsammler" im § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 angelehnt.

 

Als "Abholung" gilt dabei das Abholen der Abfälle von den Abfallerzeugern und als "Entgegennahme" das Annehmen der von den Abfallerzeugern gebrachten Abfälle bei den dafür eingerichteten Sammeleinrichtungen (z.B. in Sonderbereichen, bei Altstoffsammelzentren und -inseln).

Durch die Beifügung des Ausdrucks "rechtliche Verfügung über Abholung oder Entgegennahme" wird klargestellt, dass die Abholung oder Entgegennahme nicht unbedingt selbst durchgeführt werden muss (z.B. Abfallsammler beauftragt Dritte, die die Abholung des Abfalls durchführen - trotzdem ist er der Sammler).

 

"Altstoffe" gemäß Z. 5 sind nunmehr im § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 definiert, sodass keine abweichende Definition im Oö. AWG mehr möglich ist.

 

Der in Z. 6 definierte Begriff "Behandlungsanlagen" wurde ebenfalls aus dem AWG 2002 übernommen (§ 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002).

 

Der Begriff der biogenen Abfälle in Z. 7 wurde aufgespaltet in die Begriffe Grünabfälle und Biotonnenabfälle, da Sammlung und Behandlung dieser Abfälle erfahrungsgemäß verschieden sind:

Grünabfälle sind üblicherweise zu Sammelstellen bzw. zu Anlagen zur Behandlung biogener Abfälle zu bringen, da die Einbringung in die Biotonne diese meistens binnen kurzer Zeit überfüllen würde oder die Abfälle auf Grund ihrer Größe oder Form in solchen Behältern nicht Platz finden (z.B. Christbäume, Baum- und Strauchschnitte).

 

Biotonnenabfälle haben von ihrer Zusammensetzung her meist mehr Feuchtigkeitsgehalt und werden deshalb sinnvollerweise in Behältern gesammelt. Die Definition der biogenen Abfälle in Z. 7 lit. a und b wurde wie bereits im Oö. AWG 1997 aus der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 456/1994, übernommen.

 

Der Begriff "Biotonne" in Z. 8 soll ausdrücklich erwähnt werden, um zu verdeutlichen, dass es sich auch dabei um Abfallbehälter im Sinn des § 7 handeln muss, da in der Vergangenheit als Abfallbehälter für Biotonnenabfälle zum Teil Gefäße verwendet wurden, die die Anforderungen des § 9 Oö. AWG 1997 nicht erfüllt haben.

 

Dieser Begriff in Z. 10 wurde aus dem Oö. AWG 1997 übernommen, allerdings wurde der Zusatz "aus Industrie" gestrichen, da dieser ohnehin durch die Bezeichnung "aus Gewerbe" abgedeckt ist. Das Kriterium "Beschaffenheit" wurde zusätzlich eingefügt, weil es in der Definition der Siedlungsabfälle enthalten ist.

 

Die Definition der "ordnungsgemäßen Eigenkompostierung" in Z. 11 soll den Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 gewährleisten. Bei der Eigenkompostierung ist insbesondere zu beachten, dass die erforderliche Grundfläche, ein entsprechender Behälter oder ein sonstiger geeigneter Platz dafür vorhanden ist, Geruchs- und sonstige Belästigungen der Nachbarschaft zuverlässig vermieden werden und ein brauchbarer Kompost erzielt wird.

 

Die Behandlung von Biotonnenabfällen tierischer Herkunft ist nach Ansicht von Experten im Rahmen der Eigenkompostierung nicht wirksam möglich und würde insbesondere Ungeziefer und Schadnager anlocken und somit zu unzumutbaren Belästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Fleischabfälle, verdorbene Küchenabfälle, gekochte Speisereste u. dgl. sowie Altspeisefette dürfen bei der Eigenkompostierung keinesfalls beigemengt werden.

 

Der Begriff "Sammeleinrichtung" in Z. 13 stellt eine Zusammenfassung aller möglichen Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen dar. In der Praxis haben sich dazu zentrale und dezentrale Sammelstellen, Altstoffsammelinseln und Altstoffsammelzentren entwickelt.

 

Der Begriff "Siedlungsabfälle" in Z. 14 wird im § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 definiert. Im vorliegenden Entwurf soll ergänzend dazu klargestellt werden, welche Abfallarten des Oö. AWG unter den Begriff "Siedlungsabfälle" zu subsumieren sind.

 

In den Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es den Ländern freisteht, den Begriff "Siedlungsabfälle" entsprechend den Fraktionen (z.B. Hausmüll, Sperrmüll, biogene Abfälle) zu untergliedern.

 

Der Begriff "sonstige Abfälle" in Z. 15 stellt einen Auffangtatbestand für all jene Abfälle dar, die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers unterliegen, aber nicht unter den Begriff "Siedlungsabfälle" zu subsumieren sind. Die Aufzählung ist demonstrativ und orientiert sich an der bereits aus dem Oö. AWG 1997 bekannten Regelung. Soweit davon Abfälle betroffen sind, für die bereits bundesrechtliche Regelungen bestehen (z.B. Baurestmassen), wurde besonders darauf Bedacht genommen, nur solche Bereiche davon zu regeln, die der Bund nicht geregelt hat.

Zur Abgrenzung von den in privaten Haushalten anfallenden Biotonnenabfällen und Grünabfällen sollen die biogenen Abfälle aus gewerblichen Betrieben, wie z.B. Gärtnereien, Baumschulen, Gastronomiebetrieben u. dgl. sowie aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als sonstige Abfälle gelten. Für diese sollen die Sammel- und Behandlungsverpflichtungen der Gemeinden nicht gelten.

 

Der Begriff in Z. 16 entspricht dem im § 2 Abs. 4 Z. 4 Oö. AWG 1997 verwendeten Begriff; er wurde lediglich an die Terminologie der Siedlungsabfälle angepasst. Grünabfälle (§ 2 Abs. 4 Z. 7 lit. a), die auf Grund ihrer Form und Größe nicht in Sammelbehältern gelagert werden können, fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der sperrigen Abfälle.

 

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Umladestationen (Z. 18) zählen zu den fakultativen Aufgaben der Bezirksabfallverbände (§ 14 Abs. 2 Z. 4).

 

 

 

 

 

Zu § 3:

 

Hinsichtlich der gefährlichen Abfälle - diesbezüglich obliegt dem Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG die Gesetzgebung ausdrücklich - besteht für den Landesgesetzgeber keine Regelungsmöglichkeit. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind weiters nicht gefährliche Abfälle, hinsichtlich derer der Bund die ihm im Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG eingeräumte Bedarfskompetenz ausgeübt hat. Sofern der Bund dazu keine Regelung getroffen hat, verbleibt den Ländern eine Regelungskompetenz, z.B. im Bereich von Meldepflichten für Abfälle aus dem Bauwesen (§ 21).

 

Darüber hinaus gilt das Oö. AWG 2009 auch nicht für jene Tatbestände, die gemäß § 3 AWG 2002 von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind - dies sind

- Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,

- Stoffe, die in Übereinstimmung mit luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,

- Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,

- radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

- Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,

- Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,

- Einsätze des Bundesheers und der Heeresverwaltung beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.

 

 

Zu § 4:

 

Die Wahrnehmung der Vorbildwirkung des Landes (Abs. 1) kann insbesondere darin bestehen, dass im Bereich des Landes Produkte erworben werden, die zur Abfallvermeidung und/oder Abfallverwertung beitragen, z.B. bei denen Verpackungsmaterial eingespart wird.

 

Im Abs. 2 wird einerseits in Z. 1 festgehalten, dass das Land Oberösterreich ganz allgemein bestimmte Projekte und Investitionen zu fördern hat; andererseits sieht Z. 2 eine spezielle Förderung betreffend die Wiederverwendung von Produkten vor: Die Wiederverwendung von Produkten als Ziel der nachhaltigen Abfallvermeidung ist bereits im § 9 AWG 2002 vorgesehen. Projekte und Investitionen zur Verwirklichung dieser Ziele sind daher vom Land zu fördern. Insbesondere sind darunter Projekte zu verstehen, bei denen nicht mehr verwendete Gegenstände, die aber noch gebrauchstauglich sind oder mit geringem Aufwand wieder in einen gebrauchstauglichen Zustand versetzt werden können, wieder einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden.

 

 

Zu § 5:

 

Um die anfallenden Abfälle möglichst vollständig zu erfassen, sollen diese grundsätzlich wie bisher von den Gemeinden oder in deren Auftrag durch befugte Sammler bei den Abfallerzeugern abgeholt werden (Abs. 1). Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies am ehesten dem Komfortbedürfnis der Bevölkerung entspricht. Die Gemeinde hat beim Transport von Abfällen, die über übliche Haushaltsmengen hinausgehen, und insbesondere bei Abfalltransporten, die in ihrem Auftrag durchgeführt werden, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. Der Transport von Abfällen hat in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen, um die Verbreitung von üblen Gerüchen oder möglichen Krankheitserregern wirkungsvoll zu verhindern.

 

Das Abfuhrintervall (Abs. 2) ist von der Gemeinde wählbar, das längste Intervall beträgt jedoch nur mehr vier Wochen. Dies ist aus hygienischen Gründen erforderlich und entspricht auch der in den anderen Bundesländern gepflegten Praxis. Wenn jedoch die Sammlung der Biotonnenabfälle durch Abholung erfolgt oder diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden, so kann dieses Abfuhrintervall für Hausabfälle auf höchstens sechs Wochen verlängert werden. Dies ergibt sich daraus, dass die biogenen Abfälle dann nicht mehr in die Hausabfallbehälter eingeworfen werden, woraus sich einerseits eine geringere Menge von Restabfällen ergibt und andererseits die hygienischen Bedenken weitgehend wegfallen.

 

"Dicht besiedelte Gemeindegebiete" gemäß Abs. 3 sind jedenfalls jene Gemeindegebiete, die von der Gemeinde in der Abfallordnung (§ 6 Abs. 1 Z. 2) als solche bestimmt werden.

 

Die anfallenden Biotonnenabfälle sollen möglichst vollständig erfasst werden, um einerseits Vermischungen mit Hausabfällen zu vermeiden und andererseits die Biotonnenabfälle einer sinnvollen Verwertung in Kompostierungsanlagen oder Biogasanlagen zuführen zu können. Verpflichtend vorgeschrieben wird die Sammlung von Biotonnenabfällen im Holsystem in dicht besiedelten Gebieten; der Abholbereich kann aber selbstverständlich auch darüber hinausgehende Gemeindegebiete bzw. das gesamte Gemeindegebiet umfassen (siehe Abs. 4).

 

Da der Bezirksabfallverband künftig die Behandlung der biogenen Abfälle übernehmen soll, sollen die Gemeinden auch die Sammlung dieser Abfälle mit dem Bezirksabfallverband koordinieren.

 

Die im Abs. 3 angeführten Abfuhrintervalle für Biotonnenabfälle sind als maximale Abfuhrintervalle anzusehen. Da die Gefahr der Entstehung von Mikro- und Makroorganismen, die möglicherweise gesundheitsschädlich sind, und von starken Geruchsbelästigungen durch Gärungs- und Fäulnisprozesse bei Biotonnenabfällen hoch ist, sollten bei der Biotonnenabfuhr die nachstehenden Abfuhrintervalle angestrebt werden: In der Zeit von 1. April bis 30. September sollte auf Grund der höheren Temperaturen eine wöchentliche Abfuhr erfolgen, in der übrigen Zeit ist ein zweiwöchentliches Abfuhrintervall ausreichend.

 

Wenn regelmäßig geeignete biologische Substanzen (wie z.B. Konservierungsmittel auf Milchsäurebasis, Baum- und Strauchschnitt) oder andere geeignete technische Maßnahmen, die den Fäulnisprozess in den Biotonnen wirksam verlangsamen, verwendet werden, wäre in der Zeit von 1. April bis 30. September ein zweiwöchentliches Abfuhrintervall anzustreben, in der übrigen Zeit wird ein vierwöchentliches Abfuhrintervall als ausreichend angesehen. Kürzere Abfuhrintervalle sind selbstverständlich möglich.

 

Außerhalb von dicht besiedelten Gebieten anfallende Biotonnenabfälle gemäß Abs. 4 können von den Gemeinden im Wege des Holsystems gesammelt werden, wenn dies in der Abfallordnung vorgesehen ist. Eine Verpflichtung der Gemeinden dazu besteht nicht. Die Gemeinden werden darüber hinaus ermächtigt, auch Grünabfälle in die Biotonnenabfuhr einbringen zu lassen.

 

Die Gemeinden können in ihrer Abfallordnung auch eine Abholung haushaltsähnlicher Gewerbeabfälle bei den Abfallerzeugern vorsehen (Abs. 5). Das maximale Abfuhrintervall wird entsprechend jenem für Hausabfälle auf vier Wochen verkürzt, sofern nicht eine gesonderte Abholung der Biotonnenabfälle erfolgt.

 

Bietet die Gemeinde die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle in der Abfallordnung an, ist die Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Erfassung als auch einer gemeinsamen Behandlung dieser Abfälle mit den Hausabfällen zu berücksichtigen. Ist dies nicht gegeben, sollten die Gemeinden von der Einbeziehung Abstand nehmen.

 

Die Sammlung der sperrigen Abfälle soll gemäß Abs. 6 nach dem bereits seit Jahren bewährten System erfolgen. Der Begriff "regelmäßige Abgabemöglichkeit" bedeutet, dass die Abgabe von sperrigen Abfällen mindestens einmal pro Woche möglich sein muss.

 

Die Variante, dass eine Abgabemöglichkeit nicht nur in der eigenen Gemeinde, sondern auch in einer Nachbargemeinde bestehen kann, soll dazu dienen, dass Personen, die z.B. näher bei einer Sammeleinrichtung in einer Nachbargemeinde wohnen als zu jener in der eigenen Gemeinde, ihre sperrigen Abfälle auch dorthin bringen können. Dies setzt freilich eine Übereinkunft der betroffenen Gemeinden bzw. Betreiber der Sammeleinrichtungen über derartige Abgabemöglichkeiten voraus. Die Abholung gegen vorherige Anmeldung kann auch mehrmals pro Jahr in Anspruch genommen werden.

 

Die Sammlung der verschiedenen Abfallarten kann gemäß Abs. 7 an den Bezirksabfallverband übertragen werden. Dies wird bereits in weiten Bereichen des Landes hinsichtlich der Sammlung der sperrigen Abfälle durchgeführt. Gute Erfolge haben auch Versuche im Bezirk Rohrbach gezeigt. Die Vorteile der Konzentrierung der Sammlung liegen bei der Optimierung der Sammelstruktur und der möglichsten Vermeidung von Leerfahrten der Sammelfahrzeuge. Damit können die Sammlungskosten reduziert werden. Auch die ECONUM-Studie und der Rechnungshof haben aufgezeigt, dass eine Verlagerung der Sammelaufgaben von den Gemeinden zu den Bezirksabfallverbänden kostensparende Effekte bringen würde. Eine derartige Vereinbarung ist aber ausgeschlossen, soweit der Bezirksabfallverband gemäß § 13 Abs. 2 zur Sammlung von Abfällen ermächtigt wurde.

 

Wie bisher sollen die Gemeinden aber auch die Möglichkeit haben, die Sammlung der von ihr zu erfassenden Abfälle durch sonstige Dritte vornehmen zu lassen. Es wird dabei aber empfohlen, dies mit dem Bezirksabfallverband abzustimmen.

 

Mit Nachbargemeinden kann auch nur hinsichtlich jener Liegenschaften, von denen die Sammlung von Siedlungsabfällen zweckmäßiger durch die jeweilige Nachbargemeinde erfolgt, eine Vereinbarung geschlossen werden.

 

Bereits bisher gab es nach § 7 Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 die Verpflichtung der Gemeinde, die Mengen der von ihr erfassten Abfälle an die Landesregierung zu melden. Dadurch werden wichtige Daten für die Beurteilung des Stands der Abfallwirtschaft sowie für eine wirkungsvolle Planung erworben. Diese Verpflichtung hat sich bewährt und soll daher gemäß Abs. 8 systematisch übersichtlicher in das Gesetz aufgenommen werden. Auch die Mengen der im Bringsystem angelieferten Abfälle sind von der Gemeinde zu melden.

 

 

Zu § 6:

 

Die Festlegung der Sonderbereiche hat gemäß Abs. 1 Z. 1 so genau zu erfolgen, dass diejenigen Liegenschaften, die im Sonderbereich liegen, eindeutig identifizierbar sind, z.B. durch Aufzählung von Haus- oder Grundstücksnummern, Straßenzügen usw.

 

Der Abholbereich gemäß Abs. 1 Z. 2 umfasst gemäß § 5 Abs. 3 die dicht besiedelten Gemeindegebiete. Als dicht besiedelte Gemeindegebiete sind jedenfalls die Gemeindegebiete, die mit Wohngebäuden dicht verbaut sind, wie etwa Gemeinschaftswohnanlagen (Wohnblöcke, Hochhäuser), Reihenhausanlagen, Ortskerne u. dgl. auszuweisen. Der Abholbereich kann sich aber auch darüber hinaus erstrecken (§ 5 Abs. 4). Der Abholbereich ist ebenfalls so genau festzulegen, dass diejenigen Liegenschaften, die im Abholbereich liegen, eindeutig identifizierbar sind.

 

Die Erfahrung zeigt, dass eine Einbringung von Grünabfällen in die Biotonne - und damit eine Abholung der Grünabfälle - eher selten vorgesehen ist. Nun wird in Z. 3 ausdrücklich festgehalten, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, einen Abholbereich auch für Grünabfälle in ihre Abfallordnung aufzunehmen.

 

Die Organisation der Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle im Abs. 1 Z. 4 soll wie bisher beibehalten werden.

 

Gemäß Abs. 1 Z. 5 sind wie bisher zwei Arten der Sammlung von sperrigen Abfällen möglich: Die Gemeinde kann sperrige Abfälle einmal pro Jahr abholen oder eine ständige Abgabemöglichkeit (möglich auch in Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden) mit zusätzlicher Abholung bei Bedarf anbieten.

 

Im Abs. 1 Z. 6 sind diejenigen Anlagen zur Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle anzuführen, die gemäß § 10 von der Gemeinde errichtet, betrieben und erhalten werden bzw. die von den Bezirksabfallverbänden gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 errichtet, betrieben und erhalten werden.

 

Gemäß Abs. 1 Z. 7 sind die maximalen Abfuhrintervalle für Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle - entsprechend § 5 Abs. 2, 3 und 5 - festzulegen.

 

Bei den im Abs. 1 Z. 8 angeführten Abfällen handelt es sich z.B. um Hausabfälle im Sonderbereich bzw. im erweiterten Sonderbereich, Biotonnenabfälle in Gemeindebereichen ohne Biotonnenabfuhr oder Grünabfälle.

 

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Abfallbehälter hat sich die Gemeinde gemäß Abs. 1 Z. 9 vom Ziel leiten zu lassen, dass alle anfallenden Abfälle verlässlich in die Behälter eingebracht werden können. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 7. Die bisherige Regelung im § 10 Z. 3 Oö. AWG 1997, die auf Behälter pro Haushalt abstellt, hat sich im Hinblick auf die zunehmende Anzahl von Single-Haushalten als zu ungenau erwiesen. Betriebe mit haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.

 

Bisher hat das Oö. AWG 1997 keine besonderen Regelungen für Ferienwohnungen im Sinn des § 2 Abs. 4 Tourismusabgabengesetz 1991 vorgesehen. Besondere Vorschriften für die Sammlung von Abfällen, die auf Liegenschaften anfallen, die als Ferienwohnung dienen (Abs. 1 Z. 10), sind vor allem dann sinnvoll, wenn Liegenschaften nur an wenigen Tagen im Jahr benützt werden.

 

Gemäß Abs. 2 sollen die Gemeinden weiterhin die Möglichkeit haben, Grundstücke in besonderer Lage vom Abholbereich auszunehmen.

 

Eine nicht vorhandene Umkehrmöglichkeit für Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Liegenschaft in einer nicht allzu langen Sackgasse ohne Umkehrmöglichkeit) - als einziger erschwerender Umstand - rechtfertigt allerdings die Einrichtung eines Sonderbereichs nicht, da LKW-Fahrer im Rückwärtsfahren ausgebildet sind und dies für sie keine Schwierigkeit und damit auch keinen besonderen zeitlichen Aufwand darstellt. Wenn dagegen ein Grundstück etwa im Winter auf Grund der Schneelage oder weil eine Schipiste über die Straße verläuft, nicht erreichbar ist, so ist die Aufnahme dieses Grundstücks in den Sonderbereich, eingeschränkt auf Winter mit Schneelage, zulässig. Das Gleiche gilt für ein Grundstück, das bei Schneelage nur mit Ketten erreichbar ist, wenn im übrigen Gemeindegebiet keine Ketten erforderlich sind. In diesem Fall würde das Auflegen und Abnehmen der Ketten für ein einzelnes Grundstück durch den dafür erforderlichen Zeitaufwand unverhältnismäßig hohe Kosten bewirken.

 

Voraussetzung für die Einrichtung des erweiterten Sonderbereichs im Abs. 3 ist das Vorhandensein einer Sammeleinrichtung (Altstoffsammelzentrum, Bauhof und dgl.), die auch entsprechend überwacht wird, um die Namen der Personen, die Hausabfälle abgeben, und die Zeiten der Abgabe nachweislich festzuhalten, um Fehlwürfe zu verhindern und Haushalte feststellen zu können, die keine Hausabfälle abliefern.

 

Bei der Beurteilung des Kriteriums "angemessene Entfernung" ist auf die Erreichbarkeit der Sammeleinrichtung abzustellen (z.B. Situierung an einer Hauptstraße, die häufig frequentiert wird oder die nicht weiter als drei Straßenkilometer von der Liegenschaft des Abfallerzeugers entfernt ist).

 

Diese Kriterien sollen verhindern, dass Abfallbesitzer ihre Abfälle illegal "entsorgen". Bei Abfallbesitzern, die keine oder unverhältnismäßig wenige Hausabfälle abgeben, wird die Gemeinde entsprechende Kontrollen durchführen müssen. Darüber hinaus sind die Gebühren so zu gestalten, dass keine Anreize für eine illegale Entsorgung der Hausabfälle geschaffen werden (siehe hiezu die Erläuterungen zu § 18 Abs. 6).

 

Zur Feststellung, ob in einer Gemeinde ein oder mehrere erweiterte Sonderbereiche eingerichtet werden sollen, bietet sich das Instrument der Volksbefragung (§ 38 Oö. Gemeindeordnung 1990) an; das Ergebnis einer Volksbefragung ist zwar nicht verpflichtend, als Entscheidungsgrundlage aber jedenfalls empfehlenswert.

 

Die Einrichtung von erweiterten Sonderbereichen im Abs. 4 soll im Interesse einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung die Ausnahme bleiben. Um die Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes zu gewährleisten, soll daher ein Genehmigungsverfahren der Landesregierung vorgesehen werden, in dem die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 3 überprüft werden.

 

Im Abs. 5 und 6 sollen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einzelnen Gemeinden bereits bestehenden Systeme, die eine Sammlung der Hausabfälle durch Entgegennahme ermöglichen, selbst wenn die jeweilige Abfallordnung (auch) eine Abholung der Hausabfälle vorsieht, berücksichtigt werden.

 

Um der Behörde einen Überblick über die in diesen Systemen gesammelten Mengen an Abfällen zu verschaffen, und um eine Überprüfbarkeit der Effektivität und Effizienz derartiger Systeme zu gewährleisten, haben die betreffenden Gemeinden gemäß Abs. 5 einen qualifizierten Antrag an die Landesregierung zu stellen.

 

Grundsätzlich sollten die in diesen Systemen gesammelten Mengen an Hausabfällen nicht wesentlich von jenen Mengen an Hausabfällen abweichen, die durchschnittlich in Oberösterreich gesammelt werden. Ist dies allerdings der Fall, so hat die Gemeinde gemäß Abs. 6 nachzuweisen, dass die Hausabfälle dennoch gesetzeskonform gesammelt werden. Insbesondere sind dabei die Ursachen der Abweichungen schlüssig zu belegen.

 

Die Befristung dient einer obligatorischen Evaluierung, bei der anhand der gemeldeten Daten und der praktischen Erfahrungen die Effizienz und Einhaltung der Ziele und Grundsätze überprüft werden können. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, kann eine weitere Verlängerung nicht genehmigt werden. Ein Ansuchen um Fristverlängerung muss zeitgerecht vor Ablauf der Befristung eingebracht werden; die Genehmigung gilt dann bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag.

 

 

Zu § 7:

 

Derzeit sind noch viele Abfallbehälter aus Metall (Ringtonnen) in verschiedenen Größen in Verwendung, die den europarechtlichen Vorgaben des Arbeitnehmerschutzes nicht (mehr) entsprechen. Gemäß Abs. 1 sollen als Abfallbehälter in Hinkunft daher nur noch Kunststofftonnen mit Rädern oder Container mit Rädern verwendet werden, die den europarechtlichen Normen entsprechen. Die Umstellung auf die neuen Abfallbehälter sollte möglichst rasch im Zuge des notwendigen Austausches von alten Behältern erfolgen, um einerseits den Abfallerzeugern die Manipulation mit den Behältern zu erleichtern und andererseits die Arbeitnehmerschutzbestimmungen für die mit der Entleerung der Behälter beschäftigten Arbeitnehmer zu erfüllen.

 

Unter "Abfallbehälter" sind auch Abfallsäcke zu verstehen, allerdings müssen diese ebenso u.a. flüssigkeitsdicht und widerstandsfähig sein, wodurch z.B. die Verwendung von einfachen Papiersäcken zur Lagerung von Abfall, der Feuchtigkeit absondert, ausgeschlossen ist.

 

Die Verwendung von getrennten Abfallbehältern folgt zwar aus der bereits bundesgesetzlich verankerten Verpflichtung zur Trennung von Abfällen, es soll hier aber trotzdem nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, da der Trennungsgrad insbesondere bei Hausabfällen und Biotonnenabfällen verbesserungswürdig ist.

 

Die Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen haben gemäß Abs. 2 die Aufgabe, die Abfallbehälter zu beschaffen und diese, etwa im Fall der Vermietung des Objekts, an die Abfallerzeuger (z.B. die Mieter) weiter zu geben.

 

Die Möglichkeit für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Abs. 3, in Zweifelsfällen die Anzahl von Abfallbehältern festzusetzen, wurde aus dem Oö. AWG 1997 übernommen. Zusätzlich besteht in Hinkunft auch die Möglichkeit, in Zweifelsfällen Art und Größe von Abfallbehältern bescheidmäßig festzusetzen.

 

Die bescheidmäßige Bestimmung des Aufstellungsorts von Abfallbehältern im Abs. 4 durch die Behörde ist gerade für Streitfälle auf Grund von Geruchs- oder Lärmbelästigungen relevant und soll deshalb beibehalten werden.

 

Unter "Einstampfen" gemäß Abs. 5 ist das massive Verdichten der Abfälle in den Abfallbehältern mit dem Ziel, das Volumen dieser Abfälle zu verkleinern und dadurch eine größere Menge an Abfällen in den Behältern unterzubringen, zu verstehen. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen mit umgehängten Gewichten im Abfallbehälter herumstampften, um Platz für weitere Abfälle zu schaffen. Dies beschädigt einerseits die Behälter, andererseits ist es für das mit der Entleerung der Behälter beschäftigte Personal äußerst mühsam, die Behälter ordnungsgemäß zu entleeren. Nicht unter den Begriff "Einstampfen" fällt etwa ein händisches Nachdrücken, um die Abfälle in den Behältern besser zu verteilen.

 

 

Zu § 9:

 

Die Verpflichtung im Abs. 1 bezieht sich nicht auf die Behälter zum Sammeln von Abfällen innerhalb des Wohnbereichs, sondern nur auf die Abfallbehälter außerhalb eines solchen. Für Hausabfälle und Biotonnenabfälle sind jeweils getrennte Abfallbehälter zu verwenden. Werden haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und Grünabfälle in die Abfallsammlung der Gemeinde einbezogen, so sind diese ebenfalls in geeigneten Abfallbehältern zu lagern und zur Sammlung bereit zu stellen. Dabei ist in der Abfallordnung vorzusehen, ob Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle von Kleinbetrieben (z.B. Büros), die z.B. in Wohngebäuden untergebracht sind, in gemeinsame Abfallbehälter eingebracht werden sollen; Gleiches gilt für die allfällige Sammlung von Grünabfällen gemeinsam mit Biotonnenabfällen.

 

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Eigenkompostierung siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 Z. 11. Um gegen allfällige Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Eigenkompostierung vorgehen zu können, soll der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bzw. der Magistrat die Möglichkeit erhalten, den Standort von Eigenkompostierungseinrichtungen festlegen zu können. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Eigenkompostierung auf diesem Grundstück ohne Nachbarschaftsbeeinträchtigung nicht möglich ist, soll diese auch untersagt werden können.

 

Im Zusammenhang mit Abs. 4 ist zu beachten, dass bundesrechtliche Vorschriften, wie z.B. die Verpackungsverordnung, andere Verpflichtungen vorsehen können. In diesem Fall gehen die bundesrechtlichen Vorschriften vor (vgl. § 3 Abs. 3). Verpackungen im Sinn der Verpackungsverordnung sind von diesem Landesgesetz somit nicht erfasst.

 

Altstoffe sind grundsätzlich im Rahmen eines Bringsystems zu entsorgen. In manchen Bezirken werden den Haushalten jedoch eigene Abfallbehälter für bestimmte Arten von Altstoffen (z.B. Papier) zur Verfügung gestellt und im Holsystem abgeführt. Diesfalls sind die Altstoffe zur Abholung bereit zu stellen.

 

Gemäß Abs. 6 sind sonstige Abfälle zu den Sammel- oder Behandlungseinrichtungen des Bezirksabfallverbands oder den von diesem beauftragten Dritten zu bringen oder - falls dies möglich und rechtlich zulässig ist - von den Abfallbesitzern direkt zu verwerten. Dies kann nur als allgemeine Anordnung verstanden werden. Es sind jedenfalls bestehende spezielle Vorschriften für die jeweilige Abfallart und allfällige weitere Bewilligungspflichten für die Verwendung zu beachten, wie z.B. die der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, i.d.g.F. des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, usw. Durch den Hinweis auf die Zulässigkeit der Verwertung soll klargestellt werden, dass das Verbrennen von sonstigen Abfällen im "Allesbrennerofen" oder im Freien verboten ist.

 

Die ausdrückliche Verpflichtung zur getrennten Entsorgung der jeweiligen Abfallarten im Abs. 7 beruht auf negativen Erfahrungen aus der Praxis: Gerade in Altstoffsammelzentren und dezentralen Sammeleinrichtungen kommt es häufig vor, dass solche Abfälle rechtswidrig in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter eingebracht oder neben diese Behälter gestellt werden. Weiters werden auch immer wieder Hausabfälle oder Biotonnenabfälle in fremde Abfallbehälter (z.B. die der Nachbarn) ohne entsprechende Erlaubnis - und somit unberechtigt - eingebracht, wohl um das Abfallvolumen im eigenen Abfallbehälter möglichst gering zu halten und damit eigene Kosten zu sparen.

 

Die Benützung von Abfallbehältern auf öffentlich zugänglichen Sammeleinrichtungen oder von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Behälter gilt jedenfalls nicht als unberechtigt. Durch die entsprechende Strafbestimmung im § 25 soll in Hinkunft ein effizientes Vorgehen gegen derartige Handlungen ermöglicht werden.

 

Abs. 8 bezieht sich auf jene Fälle, in denen die Liegenschaftseigentümer nicht Abfallbesitzer sind, sondern z.B. Eigentümer eines Gebäudes, das vermietet wird. Abfallbesitzer sind in diesem Fall die Mieter.

 

 

Zu § 10:

 

Als Ergebnis der Studie "Fortentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft bis 2015" steht fest, dass die Behandlung der biogenen Abfälle besser durch die Bezirksabfallverbände erfolgen sollte. Dies vor allem deshalb, weil die Behandlung solcher Abfälle in größeren Anlagen ökonomischer und mit besseren ökologischen Ergebnissen durchgeführt werden kann. Die Behandlung der biogenen Abfälle ist aber nicht nur in Kompostierungsanlagen, sondern auch in Biogasanlagen möglich.

 

Die Kompetenz zur Behandlung der biogenen Abfälle soll noch nicht zur Gänze auf die Bezirksabfallverbände übertragen werden, weil einerseits nicht in bestehende Verträge eingegriffen werden soll und andererseits die Bezirksabfallverbände noch nicht alle erforderlichen Anlagen errichtet haben.

 

Wenn eine derartige Anlage auf Grund des § 10 errichtet, betrieben und erhalten wird (d.h. in der Zuständigkeit der Gemeinde), dann muss sich die Anlage nicht in derselben Gemeinde befinden, in der die biogenen Abfälle anfallen. Verträge sind somit auch zwischen Gemeinden und Betreibern, die ihren Sitz in einer anderen Gemeinde haben, möglich.

 

Um der Landesregierung als Aufsichtsbehörde einen besseren Überblick über die Tätigkeit der Gemeinden im Bereich der Verwertung von biogenen Abfällen zu ermöglichen und die Aufsichtstätigkeit insofern effizienter zu gestalten, soll in Hinkunft nicht nur der Abschluss, sondern auch die Auflösung von Verträgen der Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden.

 

 

Zu § 11:

 

§ 11 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Oö. AWG 1997. Diese Abfallbehälter sind jedenfalls nur für die vor Ort angefallenen Abfälle bestimmt. Das Einwerfen von bereits zuvor gesammelten Hausabfällen anstelle der Einbringung in den eigenen Abfallbehälter ist jedenfalls verboten. Siehe hiezu auch die Strafbestimmungen im § 25.

 

 

Zu §§ 12 bis 14:

 

Die §§ 12 bis 14 entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 15 und 16 Oö. AWG 1997. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde der Inhalt dieser beiden Paragraphen auf drei Paragraphen aufgeteilt und gegliedert nach den Bereichen Zusammensetzung (§ 12) - Organisation (§ 13) - Aufgaben (§ 14).

 

Inhaltlich entsprechen § 12 Abs. 1 bis 8 den bisherigen §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bis 8 Oö. AWG 1997. Die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinden in der Verbandsversammlung entspricht im Ergebnis dem § 33 Oö. Sozialhilfegesetz.

 

Es kommt immer wieder vor, dass eine Fraktion ein Mandat "herschenkt", also auf ihr Entsendungsrecht zugunsten einer anderen Fraktion verzichtet. In diesem Fall soll der dann entsendete Vertreter oder die Vertreterin seine oder ihre eigene Fraktion vertreten und nicht die, die auf ihre Entsendung verzichtet hat, um den Vertreter oder die Vertreterin nicht in einen Interessenskonflikt zu bringen. Bei Ein-Mann-Fraktionen obliegt es dem Fraktionsvertreter oder der Fraktionsvertreterin, sich für eine Funktion im Verbandsvorstand oder im Prüfungsausschuss zu entscheiden, da er oder sie jedenfalls beide Funktionen nicht ausüben kann.

 

Der Hinweis im § 12 Abs. 9 auf § 91a Oö. Gemeindeordnung wurde zum Zweck der leichteren und einheitlichen Vollziehbarkeit aufgenommen.

 

Inhaltlich entspricht § 13 Abs. 1 bis 4 dem bisherigen § 16 Abs. 9 bis 12 Oö. AWG 1997; der letzte Satz im Abs. 4 wurde angefügt, um zu gewährleisten, dass der Vertragspartner eines BAV bei Vertragsabschluss darüber informiert ist, dass der Vertrag einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Dieser Satz ist § 106 Abs. 3 zweiter Satz Oö. Gemeindeordnung nachgebildet und soll aus Gründen der Kontinuität der Rechtsordnung in das Oö. AWG eingefügt werden.

 

Im § 13 Abs. 5 wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Genehmigung von Verträgen in bestimmten Fällen zu versagen ist, nämlich wenn der Vertrag dem Oö. AWG oder den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

 

Im § 14 Abs. 1 sind die Aufgaben der Bezirksabfallverbände angeführt, die von diesen jedenfalls zu erfüllen sind:

 

Gemäß Z. 1 soll der Bezirksabfallverband wie bisher in seinem Verbandsbereich die Abfallerzeuger beraten. Darunter sind Haushalte, Betriebe, Anstalten wie Krankenhäuser, Non-Profit-Organisationen sowie alle sonstigen Arbeitsstellen, in denen Abfälle anfallen, zu verstehen.

Die Altstoffsammlung obliegt hinsichtlich der Verpackungsabfälle vorwiegend den dazu eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen. Ergänzend dazu können - wie bisher - auch die Bezirksabfallverbände diese Altstoffe sammeln.

 

Gemäß Z. 3 sollen die Bezirksabfallverbände auch weiterhin für die Behandlung der in ihrem Bezirk angefallenen nicht gefährlichen Abfälle sorgen. Die Begriffe wurden an das AWG 2002 angepasst.

 

Als Ergebnis der Studie "Fortentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft bis 2015" steht fest, dass die Behandlung der biogenen Abfälle ökonomischer und mit besseren ökologischen Erfolgen von den Bezirksabfallverbänden durchgeführt werden soll. Daher wird in Z. 4 diese Kompetenz von den Gemeinden zu den Bezirksabfallverbänden verlagert und dementsprechend die Verpflichtung der Bezirksabfallverbände festgelegt, solche Anlagen zu errichten und zu betreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass biogene Abfälle nicht nur in Kompostierungsanlagen, sondern auch in Biogasanlagen behandelt werden können. Die Bezirksabfallverbände können sich zur Erfüllung dieser Pflichten auch Dritter bedienen, mit denen entsprechende Verträge abzuschließen sind.

 

Die bisherige Verpflichtung des Bezirksabfallverbands, illegal abgelagerte Abfälle zu entsorgen, kann nicht mehr zur Gänze aufrecht erhalten werden, weil die Entsorgungspflicht hinsichtlich der Siedlungsabfälle durch § 74 Abs. 4 AWG 2002 den Gemeinden zugewiesen ist. Den Bezirksabfallverbänden bleibt daher nur die Entsorgungspflicht betreffend die sonstigen Abfälle, da diese gemäß § 2 Abs. 4 Z. 9 keine Siedlungsabfälle sind (Z. 5 lit. a).

 

Zur Kompostierung von biogenen Abfällen, insbesondere Biotonnenabfällen, ist die Beigabe von kohlenstoffhältigem Strukturmaterial (z.B. Strauchschnitt) in ausreichender Menge erforderlich. Der Bezirksabfallverband hat dafür zu sorgen, dass er auch dieses Material in ausreichender Menge erhält, um den gesetzlichen Auftrag der ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfälle erfüllen zu können.

 

Die "zulässige Verwendung" gemäß Z. 5 lit. b schließt auch die Wiederverwendung mit ein.

 

Die Verpflichtung zur Erlassung von regionalen Abfallwirtschaftskonzepten in Z. 6 war schon im Oö. AWG 1997 verankert, es wird lediglich der Begriff "Abfallwirtschaftskonzepte" durch den Begriff "Abfallwirtschaftsprogramme" (§ 20) ersetzt.

 

Die Landesregierung benötigt für die nachhaltige Planung der Abfallwirtschaft aktuelle Daten über die angefallenen Abfallmengen, Abfallarten, Behandlungsformen und über Herkunft und Verbleib. Diejenigen Abfälle, die von den Gemeinden oder in deren Auftrag von Dritten gesammelt werden, müssen nach § 5 Abs. 8 dieses Entwurfs von der Gemeinde mengenmäßig erfasst werden. Da die Bezirksabfallverbände den Gemeinden näher sind, sollen sie diese Daten auf Plausibilität prüfen und erst dann an die Landesregierung weiterleiten. Gleiches gilt für die Abfälle, die von den Bezirksabfallverbänden im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Behandlung übernommen werden (Z. 7 und 8).

 

Die Fristen für diese Meldungen (Z. 7) sind mit § 21 Abs. 3 AWG 2002 sowie mit dem Entwurf zur Abfallbilanzverordnung des Bundes abgestimmt. Die in Z. 8 und 10 vorgesehenen Fristen für die Bezirksabfallverbände wurden diesem Datum angepasst, um den Bezirksabfallverbänden die Sammlung der Daten und deren Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.

 

Personen, die Abbrüche veranlassen, sind oftmals nicht ausreichend über die notwendigen Schritte informiert. Die Gemeinden sollen daher verpflichtet werden, anzeige- und bewilligungspflichtige Abbruchvorhaben dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden. Dieser soll daraufhin gemäß Z. 9 den Abbruchwerber über die Behandlungsmöglichkeiten im Bezirk informieren (z.B. durch Folder). Dadurch soll der Bezirksabfallverband dazu beitragen, dass Baurestmassen umweltgerecht behandelt werden.

 

Um illegale Ablagerungen von Baurestmassen einzudämmen, werden neue Meldepflichten eingeführt: Gemäß § 21 Abs. 2 werden Personen, die Abbruchvorhaben veranlassen, die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtig sind, zur Meldung der angefallenen Mengen an den Bezirksabfallverband verpflichtet. Z. 10 enthält die korrespondierende Verpflichtung für die Bezirksabfallverbände, diese Mengendaten zu sammeln. Die gesammelten Daten sind bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden. Diese Vorgangsweise soll gewährleisten, dass sich die Landesregierung einen Überblick über die in Oberösterreich anfallenden Baurestmassen verschaffen kann, um entsprechende Planungen, z.B. im Landes-Abfallwirtschaftsplan, durchführen zu können. Die Plausibilitätsprüfung kann sich zuständigkeitshalber nur auf einen Vergleich des angezeigten Abbruchvorhabens mit den gemeldeten Mengen beschränken; keinesfalls ist eine Überprüfung vor Ort verpflichtend vorgesehen. Wenn eine gesetzwidrige Entsorgung vermutet oder festgestellt wird, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

 

Z. 11 enthält die dem § 5 Abs. 7 korrespondierende Verpflichtung für die Bezirksabfallverbände zur Besorgung der ihnen von den Gemeinden übertragenen Aufgaben.

 

Im Abs. 2 sind die Aufgaben der Bezirksabfallverbände angeführt, die von diesen bei Bedarf und bei Vorliegen der entsprechenden Beschlüsse und Zustimmungen der betroffenen Gemeinden in der Verbandsversammlung fakultativ erfüllt werden können. Diese Aufgaben sollen eine Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft in Oberösterreich fördern und die Gemeinden entlasten. Mögliche Handlungsbereiche sind in den Z. 1 bis 4 angesprochen. Ziel muss es dabei sein, einerseits die Umweltstandards zu heben und andererseits die Kosten der zu erbringenden Leistungen zu minimieren.

 

Die Erfüllung dieser fakultativen Aufgaben durch die Bezirksabfallverbände ist nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden möglich. Wenn diese zustimmen, ist § 14 Abs. 1 Z. 11 anzuwenden.

 

 

Zu § 15:

 

Diese Bestimmung wurde aus § 17 Oö. AWG 1997 übernommen. Aus systematischen Gründen wurde die Bezeichnung als "Zweckabfallverband" den Begriffen "Bezirksabfallverband" und "Landesabfallverband" angepasst.

 

 

Zu § 16:

 

Die Bestimmungen über den Landesabfallverband haben sich in der Vergangenheit bewährt und mussten daher nicht wesentlich geändert werden.

 

Im Zuge der Anpassung der Begrifflichkeiten an die Leitlinien für eine geschlechtergerechte Sprache wurde im Abs. 2 der bisherige Begriff der Obmännerversammlung durch den neutralen Begriff der Verbändeversammlung ersetzt.

 

Bei der Einrichtung der Organe war ein Prüfungsausschuss nicht vorzusehen, weil der Landesabfallverband keine Gebarung im Sinn des § 91 Oö. Gemeindeordnung 1990 hat; ebenso wenig ein Vorstand, weil der Landesabfallverband kein Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes ist.

 

Abs. 3 bis 5 entsprechen § 18 Abs. 4 bis 6 Oö. AWG 1997.

 

 

Zu § 17:

 

Auf Grund der bisherigen positiven Erfahrungen wurde der Aufgabenbereich des Landesabfallverbands erweitert. Die Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksabfallverbände soll, sofern sie nicht ausschließlich für den jeweiligen Bezirk von Bedeutung ist, vom Landesabfallverband durchgeführt werden, um eine einheitliche Information der Bevölkerung und eine nachhaltigere Wirkung zu erzeugen.

 

In den in dieser Bestimmung angeführten Bereichen soll der Landesabfallverband die Bezirksabfallverbände bei ihrer Arbeit unterstützen. Vor allem soll der Landesabfallverband die Aufgabenerfüllung durch die Bezirksabfallverbände koordinieren, vereinheitlichen und erleichtern. Dem Landesabfallverband stehen daher auch keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Für die Statutarstädte sind insbesondere die Z. 7 und 8 als Erweiterung des fachspezifischen Informationsangebots zu verstehen.

 

 

Zu § 18:

 

Das Recht der Gemeinden, Gebühren einzuheben, resultiert aus § 15 Finanzausgleichsgesetz 1988, BGBl. Nr. 251/1989. Es kann daher vom Landesgesetzgeber nur konkretisiert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die einzelnen Beiträge lediglich der Gemeinde zur Ermittlung und Kalkulation der Abfallgebühr dienen; nach außen wird (in der Abfallgebührenordnung) lediglich die Abfallgebühr verordnet und sodann vorgeschrieben.

 

Im Abs. 1 wird klargestellt, dass von den Eigentümern und Eigentümerinnen unbewohnter Liegenschaften keine Abfallgebühr eingehoben werden darf, weil auf diesen Liegenschaften keine Siedlungsabfälle im Sinn dieses Gesetzes anfallen, die von den Gemeinden abzuholen wären.

 

Lediglich der Begriff "Abfallsammlungsbeitrag" im Abs. 2 ist neu, sein Inhalt jedoch nicht: Er stellt eine umfassende Bezeichnung für jene Kosten dar, die der Gemeinde bei der Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen (und schon bisher entstanden sind).

 

Der Landesabfallverband soll gemäß Abs. 3 ausdrücklich erwähnt werden, um auch seine Finanzierung gesetzlich zu regeln.

 

Die Einführung eines gegliederten Pauschalbetrags im Abs. 6 soll für die Gemeinden eine bessere Übersichtlichkeit bei der Gebührenberechnung bringen. Außerdem werden die angebotenen Leistungen besser vergleichbar und abschätzbar und es wird klargestellt, dass es dabei auf das Leistungsangebot der Gemeinde ankommt, unabhängig davon, ob dieses von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern bzw. -eigentümerinnen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Durch diese pauschale Gebührenabrechnung soll verhindert werden, dass Abfallbesitzer aus falscher Sparsamkeit ihre Abfälle in fremde oder öffentliche Abfallbehälter einbringen oder auf andere gesetzwidrige Weise "entsorgen". Andererseits sollen die Gemeinden ihre Investitionen in eine geordnete Abfallabfuhr auch entsprechend ersetzt bekommen, damit sie ein den Grundsätzen dieses Landesgesetzes entsprechendes Leistungsangebot bereitstellen können.

 

Der Pauschalbetrag soll also lediglich als Hilfe zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags dienen. Er umfasst ein anzustrebendes Grundleistungspaket, das z.B. die Abholung der Hausabfälle und Biotonnenabfälle enthält.

 

Es gibt immer wieder Fälle, in denen Abfallbehälter nicht ganzjährig benützt werden, weil z.B. Personen nur zeitweise in einer Ferienwohnung anwesend sind oder Betriebe, in denen haushaltsähnliche Gewerbeabfälle anfallen, nur saisonal geöffnet sind (z.B. bestimmte Tourismusbetriebe). In diesen Fällen kann eine verminderte Abfallgebühr eingehoben werden, die durch den verminderten Sammlungsaufwand für die Gemeinde gerechtfertigt wird.

 

Die geltende Regelung wurde im Abs. 9 im Wesentlichen beibehalten. Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der Abfallgebührenverordnung jeweils so festzusetzen, dass der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühr das doppelte Jahreserfordernis der Abfallgebühr nicht übersteigt. Darüber hinaus ist bei der Festsetzung der Abfallgebühr zu berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb von Behandlungsanlagen primär durch den Bezirksabfallverband erfolgen soll. In diesem Fall werden den Gemeinden keine Kosten für die eigene Behandlung der biogenen Abfälle entstehen, wohl aber im Wege des Abfallbehandlungsbeitrags.

 

 

Zu § 19:

 

Die bisherige Regelung, wonach dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Verordnungscharakter zukommt, wird nun im Abs. 1 zugunsten einer Angleichung an die Rechtsqualität des Bundes-Abfallwirtschaftsplans angepasst. Darüber hinaus wird dem Landesabfallverband ebenfalls ein Anhörungsrecht im Verfahren zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplans eingeräumt. Der bisher verwendete Begriff "abfallwirtschaftliche Gegebenheiten" wurde durch den eindeutigeren Begriff "abfallwirtschaftliche Erfordernisse" ersetzt, um den vorausschauenden Planungscharakter verstärkt zu betonen.

 

Abs. 2 normiert, dass hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der RL 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (in der Fassung der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006) sinngemäß Anwendung findet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar der Landes-Abfallwirtschaftsplan in aller Regel als nicht-verbindliches Programm anzusehen ist, das die zukünftige Arbeit bestimmter Behörden beschreibend darstellen soll und daher regelmäßig lediglich etwa Informationspflichten oder "Monitoring-Instrumente" enthält; doch ist es nicht auszuschließen, dass der Landes-Abfallwirtschaftsplan in bestimmten Fällen dennoch der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß den Vorgaben der SUP-Richtlinie unterliegen kann (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 38d des Ausschussberichts zur Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 [Beilage 825/2006 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. GP]). Darüber hinaus dient Abs. 2 der Vermeidung von Mehrfachprüfungen von Plänen, die zu einer Plan- oder Programmhierarchie gehören, gemäß Art. 4 Abs. 3 der SUP-Richtlinie.

 

Der bisher im Abs. 2 Z. 2 verwendete Begriff "Abfallbilanz" wurde im Abs. 3 nunmehr gestrichen, da er im Hinblick auf die gemäß AWG 2002 (neu) zu erstellende Jahresabfallbilanz irreführend ist. Die Wendung "Bestandsaufnahme der abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten" ist relativ unbestimmt und entfällt daher, da in den Z. 1 bis 6 ohnehin die zwingenden Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans konkret aufgezählt werden.

 

De facto ist der Landesabfallverband bereits jetzt in die Sammlung und Aufbereitung der für den Landes-Abfallwirtschaftsplan notwendigen Daten eingebunden. Er soll deshalb im Abs. 4 neben den Gemeinden und den Bezirksabfallverbänden ebenfalls erwähnt werden.

 

Die Vorlage des Landesabfallberichts an den Landtag gemäß Abs. 5 erfolgt jeweils nach Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans.

 

 

Zu § 20:

 

Da der Begriff "Abfallwirtschaftskonzept" bereits in einem anderen Zusammenhang im § 10 AWG 2002 verwendet wird, soll zur besseren Verständlichkeit der Begriff "Abfallwirtschaftsprogramm" verwendet werden, der auch die zukunftsbezogene Planung besser zum Ausdruck bringt.

 

Die bisherige Regelung, wonach dem Programm Verordnungscharakter zukommt, soll geändert werden, um den Bezirksabfallverbänden und Statutarstädten die Erstellung dieser Programme zu erleichtern. Die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht kann daher entfallen. Die Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der landesweiten Planung ist durch die aufsichtsbehördliche Möglichkeit der Landesregierung gewährleistet, Beschlüsse aufzuheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen (§ 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz i.V.m. § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990).

 

Den Anregungen und Einwendungen der Landesregierung kommt in Hinblick auf den erweiterten Planungshorizont des Landes besondere Bedeutung zu. Wenn sich der Bezirksabfallverband oder die Stadt mit eigenem Statut daher diesen Anregungen oder Einwendungen nicht anschließt, so hat er bzw. sie dies gesondert zu begründen. Diese Begründung kann in einem formlosen Schreiben an die Aufsichtsbehörde erfolgen (Abs. 3).

 

 

Zu § 21:

 

Die Thematik der Entsorgung von Abfällen aus dem Bauwesen stellt einen wesentlichen Problembereich in der Abfallwirtschaft dar, da zwar regelmäßig Abbrüche vorgenommen werden, der Verbleib der anfallenden Abfälle jedoch zum Teil nicht nachvollzogen werden kann. In den Behandlungsanlagen werden bei weitem nicht die Mengen verwertet bzw. beseitigt, die bei den Abbrüchen anfallen. Die Praxis zeigt, dass Baurestmassen in hohem Maß illegal abgelagert werden.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die in der Verordnung über die Trennung der bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, festgelegte Verpflichtung hingewiesen, wenn bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten bestimmte Mengenschwellen (gegliedert nach Abfallarten) überschritten werden.

 

Um die Mengen an illegal abgelagerten Baurestmassen einzudämmen, werden nunmehr im Rahmen der Kompetenz Baurecht im Abs. 1 die Gemeinden verpflichtet, die ihnen als Baubehörde zur Kenntnis gebrachten oder die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 4, 25 Abs. 1 Z. 12, 48 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 dem Bezirksabfallverband zu melden.

 

Damit die Mengenströme an Baurestmassen auch konkret nachvollzogen werden können, werden Personen, die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtige Abbruchvorhaben veranlassen, gemäß Abs. 2 zur Mitwirkung verpflichtet: Sie müssen die beim Abbruch angefallenen Mengen an den Bezirksabfallverband melden. Auf Grund der zuvor eingegangenen Meldung der Gemeinde nach Abs. 1 kann der Bezirksabfallverband die Plausibilität der gemeldeten Abfallmengen feststellen. Die Mitwirkungspflicht der Gemeinde erschöpft sich dabei in der bloßen Weiterleitung des betreffenden Bescheids bei baubewilligungspflichtigen oder von Amts wegen angeordneten Abbrüchen. Bei anzeigepflichtigen Abbruchsvorhaben ist entweder der Auflagenbescheid (§ 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung) oder das Mitteilungsschreiben (§ 25a Abs. 2 zweiter Fall Oö. Bauordnung) bzw. bei durch Ablauf der Acht-Wochenfrist (§ 25a Abs. 2 erster Fall Oö. Bauordnung) die eingebrachte Bauanzeige als solche weiterzuleiten.

 

Zur Aufgabe des Bezirksabfallverbands siehe in diesem Zusammenhang auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Abs. 1 Z. 10.

 

Die Meldepflicht hinsichtlich der bei der Abbruchtätigkeit anfallenden Materialien bezieht sich auf die - entsprechend der Verpflichtung der in der Verordnung über die Trennung der bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, getrennten - Menge und den Verbleib der angefallenen Baurestmassen (Einbau auf der Baustelle, Weitergabe an einen berechtigten Sammler oder Behandler, usw.).

 

 

Zu § 22:

 

Um eine effiziente Vollziehung zu ermöglichen, sind in dieser Bestimmung Überprüfungsbefugnisse der mit der Vollziehung des Oö. AWG 2009 bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen betrauten Behörden bzw. ihrer Organe normiert. Die den Behörden zu erteilende Auskunft kann beispielsweise durch Einsicht in die bestehenden Verträge und Abrechnungsbelege erfolgen.

 

 

Zu § 23:

 

Auf Grund einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde hatte der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 und 2 Oö. AWG 1997 gemäß Art. 140 B-VG eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 144/05-6, erkannte der VfGH schließlich zu Recht, dass § 33 Abs. 1 und 2 Oö. AWG 1997 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

 

In dem zitierten Erkenntnis führt der VfGH aus, dass wirtschafts- und/oder erwerbsfreiheitsbeschränkende Maßnahmen sowohl mit Blick auf das im Art. 4 B-VG enthaltene Verbot territorialer Behinderungen des Wirtschaftsverkehrs als auch unter dem Aspekt des im Art. 6 StGG verbrieften Rechts auf Erwerbs(ausübungs)freiheit nur dann zulässig sind, wenn diese Maßnahmen eine sachliche Rechtfertigung für sich in Anspruch nehmen können. Diese sachliche Rechtfertigung hat der VfGH im § 33 Abs. 1 und 2 Oö. AWG 1997 erkannt. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

- Im Oö. AWG 1997 ist das Prinzip der Nähe ausdrücklich verankert, gegen welches der VfGH keine Bedenken gehegt hat. Dieses Prinzip der Nähe stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der im gesamten landesrechtlichen Abfallrecht umfassende Geltung hat und der daher zur verfassungskonformen Auslegung des § 33 Abs. 1 und 2 Oö. AWG 1997 herangezogen werden kann - dieser Grundsatz nimmt darauf Bedacht, dass auch nicht verwertbare, nicht gefährliche Abfälle Umweltbelastungen bewirken können und daher unnötig weite Transportwege (in der Regel mittels LKW) zu vom Ort des Abfallanfalls entfernt gelegenen (allenfalls aus Konkurrenzgründen gewählten) Deponien vermieden werden sollen.

- Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 33 Abs. 2 Oö. AWG 1997 ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Erteilung einer (ebenfalls dem umweltpolitischen Prinzip der Nähe folgenden) Ausnahmebewilligung vom Gebot des Abs. 1 leg.cit. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung soll somit den Regelfall darstellen. Auch eine Verlängerung der - auf höchstens vier Jahre zu beschränkenden - Ausnahme ist in verfassungskonformer Auslegung dem Antragsteller zu gewähren, wenn er (weiterhin) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt.

- Insgesamt betrachtet stellen die vom oö. Landesgesetzgeber getroffenen Vorkehrungen ein (im Regelfall) geeignetes, adäquates und aus umweltpolitischen Gründen auch erforderliches Mittel dar, um der Gefahr unnötiger Umweltbelastungen durch abfallwirtschaftlich vermeidbare Mülltransporte zu begegnen.

 

Ziel dieser Bestimmung ist es vor allem, die Entsorgungssicherheit in Oberösterreich zu sichern, Überfüllungen von Zwischenlagern vor Beseitigungsanlagen und somit Umweltbelastungen zu vermeiden sowie das Prinzip der Nähe zu wahren.

 

Das Prinzip der Nähe im Abs. 1 wurde nicht nur vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 3.3.2006 anerkannt, sondern es findet sich auch im Art. 5 der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle. Demnach soll die Gemeinschaft Entsorgungsautarkie erreichen und es auch jedem Mitgliedsstaat ermöglichen, diese Autarkie zu erreichen.

 

Abs. 2 legt in Z. 1 fest, dass die Abfallarten mit den Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 anzugeben sind.

 

Gemäß Z. 2 sind die voraussichtlich zu beseitigenden Abfallmengen anzugeben. Wenn Abfälle zur Vorbehandlung übernommen werden, so ist jener Mengenanteil anzugeben, der voraussichtlich nicht verwertet werden kann, sondern beseitigt werden muss. Bei für längere Zeit abgeschlossenen Entsorgungsverträgen ist die voraussichtliche Jahresmenge der zu beseitigenden Abfälle anzugeben.

 

Gemäß Z. 3 ist anzugeben, wo die Abfälle erstmals angefallen sind. Anzugeben ist das Bundesland, in dem der Abfall erstmals angefallen ist.

 

Gemäß Z. 4 ist anzugeben, für welchen Zeitraum der Vertrag über die Beseitigung von Abfällen abgeschlossen wurde, um die Auslastung der Beseitigungsanlage feststellen zu können. Die voraussichtlich benötigte Zeit für die Abwicklung eines Vertrags ist auch bei Projekten wie z.B. Deponieräumungen oder Altlastensanierungen anzugeben.

 

Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahme zur Kenntnis genommen wird, ist gemäß Z. 6 unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anlieferung der Abfälle auf der Straße die Umwelt stärker belastet als ein Transport auf der Schiene. Deshalb sollte die Nutzung der Bahn für derartige Transporte vermehrt angestrebt werden. In diesem Zusammenhang könnte in einem Bescheid z.B. angeordnet werden, dass der Transport der Abfälle zur Behandlungsanlage zu einem gewissen Prozentsatz auf der Schiene erfolgen muss, wenn die Anlieferung per Bahn als Alternative möglich ist.

 

Gemäß Z. 7 ist die Kapazität der Anlage anzugeben, die noch nicht durch bereits übernommene vertragliche Verpflichtungen ausgebucht ist und/oder bereits durch bekannte zusätzliche Lieferungen in Anspruch genommen wird.

 

Um die Vollziehbarkeit der Bestimmung im Abs. 3 für die Betreiber der Beseitigungsanlagen einerseits und die Behörde andererseits zu vereinfachen, aber dennoch die Wirkung der Maßnahme nicht aufzugeben, soll der bisherige Antrag auf Bewilligung (§ 33 Oö. AWG 1997) künftig durch eine bloße Anzeige ersetzt werden. Die Behörde hat eine vollständig eingebrachte Anzeige innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu nehmen. Wenn die Anzeige nicht vollständig eingelangt ist, gelangt § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß zur Anwendung.

 

Wenn die angezeigte Beseitigung nicht den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans entspricht, soll die Behörde innerhalb derselben Frist von vier Wochen die Möglichkeit haben, die Beseitigung zu untersagen (Abs. 4). Eine Untersagung wird aber nur dann in Frage kommen, wenn durch die geplante Beseitigung die genannten Ziele und Grundsätze nicht eingehalten werden, insbesondere wenn die Entsorgungsautarkie des Landes Oberösterreich gefährdet wäre. Hinsichtlich der vierwöchigen Frist steht es dem Anzeigenden jederzeit frei, bei der Behörde nachzufragen, ob eine Untersagung zu erwarten ist oder nicht.

 

Wenn gemäß Abs. 5 die Beseitigung nicht formlos zur Kenntnis genommen werden kann, weil eines der Ziele oder einer der Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht ausreichend berücksichtigt würde, soll - anstelle einer Untersagung - die Möglichkeit geschaffen werden, die Beseitigung unter bescheidmäßiger Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies wird nur dann möglich sein, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele und Grundsätze zu befürchten ist.

 

Um den Anforderungen des immer rascher werdenden Wirtschaftslebens gerecht zu werden und allfällige Verzögerungen durch lange Bewilligungsverfahren zu vermeiden, soll im Abs. 6 eine "automatische" Kenntnisnahme eingerichtet werden: Wenn sich die Behörde innerhalb der im Abs. 3 festgelegten Frist nicht äußert, so soll die Kenntnisnahme als erfolgt gelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Anzeige vollständig im Sinn des Abs. 3 erstattet wurde.

 

Die Möglichkeit der Landesregierung zur nachträglichen Untersagung von bereits zur Kenntnis genommenen Beseitigungen gemäß Abs. 7 wird als äußerstes Mittel zur Herstellung der Entsorgungssicherheit in Oberösterreich gesehen und darf daher nur im Notfall zur Anwendung gelangen. Ein solcher ist auch dann anzunehmen, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Anzeige gemäß Abs. 2 auf falschen Angaben beruhte.

 

Mit der Verordnungsermächtigung im Abs. 8 soll die Landesregierung die Möglichkeit erhalten, nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Mengenfreigrenzen für die Anzeigepflicht festzulegen. Unterhalb dieser Mengenfreigrenzen soll eine Anzeige nach § 23 nicht erforderlich sein. Diese Regelung soll helfen, für Bagatellmengen den Verwaltungsaufwand für Anlagenbetreiber und Behörde zu vermindern.

 

 

Zu § 24:

 

Gemäß § 2 Z. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz ist unter einer Katastrophe "jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis (zu verstehen), das geeignet ist, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind".

 

Davon umfasst sind daher jedenfalls Naturkatastrophen, wie z.B. Hochwasserereignisse, Murenabgänge, Großfeuer usw., zu verstehen. Im Gefolge solcher Ereignisse fallen erfahrungsgemäß innerhalb kürzester Zeit erhebliche Abfallmengen an. Die Entsorger, mit denen Verträge bestehen, haben möglicherweise nicht die Kapazität zu einer raschen Entsorgung aller Abfälle. Um die entsprechend den Zielen dieses Landesgesetzes erforderliche rasche Entsorgung aller Abfälle sicherzustellen, soll der Landesregierung die Möglichkeit eingeräumt werden, rasch Entsorger aus anderen Regionen mit der Abfuhr dieser Abfälle zu betrauen. Dies hat in Vertragsform zu erfolgen, weshalb die Zustimmung dieser Entsorger erforderlich ist.

 

 

Zu § 25:

 

Die Strafsätze, die sich bisher aus der Umrechnung von Schillingbeträgen ergaben (Abs. 2 und 3), sollen auf runde Euro-Beträge geändert werden.

 

 

Zu § 28:

 

Durch Abs. 7 wird sichergestellt, dass bereits erteilte Bewilligungen nach § 33 Oö. AWG 1997 durch die Neuregelung nicht berührt werden. Laufende Anträge auf Erteilung von Bewilligungen sollen nach der neuen Rechtslage beurteilt werden, da dies für die Antragsteller günstiger ist. Um die vollständige Erfassung von Anzeigen gemäß § 23 Abs. 2 zu ermöglichen, soll die im § 23 Abs. 3 bezeichnete Frist erst mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnen.

 

 

Der Ausschuss für Umweltangelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009) beschließen.

 

Subbeilage

 

Linz, am 16. April 2009

 

Schwarz

Obfrau

Berichterstatterin

 

Landesgesetz

über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich

(Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)

 

 

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Ziele und Grundsätze

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Geltungsbereich

§ 4 Förderung der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen

 

 

II. ABSCHNITT

SAMMLUNG, BEREITSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN

 

§ 5 Aufgaben der Gemeinde

§ 6 Abfallordnung

§ 7 Abfallbehälter

§ 8 Eigentumsübergang

§ 9 Aufgaben der Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen und Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen

§ 10 Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen

§ 11 Abfallsammlung an allgemein zugänglichen Plätzen

 

 

III. ABSCHNITT

ABFALLVERBÄNDE

 

1. Unterabschnitt

Bezirksabfallverbände

 

§ 12 Zusammensetzung der Bezirksabfallverbände

§ 13 Organisation der Bezirksabfallverbände

§ 14 Aufgaben der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut

§ 15 Zweckabfallverbände

 

 

2. Unterabschnitt

Landesabfallverband

 

§ 16 Zusammensetzung und Organisation des Landesabfallverbands

§ 17 Aufgaben des Landesabfallverbands

 

 

IV. ABSCHNITT

ABFALLGEBÜHR

 

§ 18 Abfallgebühr

 

 

V. ABSCHNITT

ABFALLWIRTSCHAFTLICHE PLANUNGEN

 

§ 19 Landes-Abfallwirtschaftsplan

§ 20 Regionale Abfallwirtschaftsprogramme

 

 

VI. ABSCHNITT

BAURESTMASSEN

 

§ 21 Meldeverpflichtungen

 

 

VII. ABSCHNITT

ZWANGSRECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN

 

§ 22 Überprüfungsbefugnisse

§ 23 Beschränkungen der Abfallbeseitigung

§ 24 Maßnahmen im Katastrophenfall

 

 

VIII. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

 

§ 25 Strafbestimmungen

 

 

 

 

 

IX. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

§ 26 Aufgaben der Gemeinden

§ 27 Verweisung

§ 28 Übergangsbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

 

 

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Ziele und Grundsätze

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die Abfallwirtschaft im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

 

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

3. Nach Maßgabe der Z. 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

 

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer oder die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

 

 

 

(4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. (Abfall)Behandlung: die im Anhang 2 AWG 2002 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren;

2. Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerin:

a) Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

3. Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin:

a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

4. (Abfall)Sammlung: Abholung oder Entgegennahme von Abfällen oder rechtliche Verfügung über Abholung oder Entgegennahme im Sinn des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002;

5. Altstoffe:

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen;

6. Behandlungsanlagen: ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

7. Biogene Abfälle: Stoffe, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b)

a) Grünabfälle: natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

b) Biotonnenabfälle:

- feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

- andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;

- Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist;

8. Biotonne: Abfallbehälter, der zur Sammlung und kurzfristigen Lagerung von Biotonnenabfällen bestimmt ist;

9. Hausabfälle: alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht Z. 5, 7 oder 16 zuzuordnen sind;

10. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle: feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung oder Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind;

11. Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden;

12. Regional: innerhalb des Entsorgungsbereichs eines Bezirksabfallverbands oder einer Stadt mit eigenem Statut;

13. Sammeleinrichtung: ortsfeste oder mobile Einrichtung zur Sammlung von Abfällen;

14. Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2006/12/EG vom 5. April 2006 über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, zu berücksichtigen. Dazu gehören jedenfalls Hausabfälle (Z. 9), sperrige Abfälle (Z. 16), biogene Abfälle (Z. 7) und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (Z. 10);

15. Sonstige Abfälle: nicht gefährliche Abfälle, die keine Siedlungsabfälle sind, wie insbesondere:

a) Abfälle aus dem Bauwesen;

b) Straßenkehricht, Mähgut aus Straßenbegleitflächen;

c) Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen, Kanälen und Oberflächengewässern sowie Klärschlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, soweit dieser nicht nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht wird;

d) die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten Abfälle;

e) Altreifen;

f) sonstiger vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich;

g) organische Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte, pflanzliche Friedhofsabfälle, Gastronomieabfälle;

16. Sperrige Abfälle: feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können;

17. Überregional: über den Entsorgungsbereich eines Bezirksabfallverbands oder einer Stadt mit eigenem Statut hinausgehend;

18. Umladestation: Anlage zur konzentrierten Übernahme von angelieferten Abfällen, um diese von dort gemeinsam in optimierten Mengen zu einer Behandlungsanlage befördern zu können.

 

 

 

 

 

§ 3

Geltungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.

 

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,

- die gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind,

- auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder

- die gemäß § 3 AWG 2002 vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind.

 

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

 

 

§ 4

Förderung der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen

 

(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.

 

(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hat das Land nach Maßgabe der Mittel, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere Projekte und Investitionen zu fördern, die

1. zu einer nachhaltigen Abfallvermeidung oder -verwertung beitragen oder

2. eine Wiederverwendung von Abfällen oder von aus Abfällen gewonnenen Stoffen zum Ziel haben.

Auf derartige Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

II. ABSCHNITT

SAMMLUNG, BEREITSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN

 

§ 5

Aufgaben der Gemeinde

 

(1) Die Sammlung und die Beförderung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 1 und auf der Grundlage der Abfallordnung (§ 6) zu erfolgen.

 

(2) Die Sammlung der Hausabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen. Der Abholbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet, soweit nicht in der Abfallordnung Ausnahmen festgelegt sind.

 

(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, zwei Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. Der Abholbereich umfasst jedenfalls das dicht besiedelte Gemeindegebiet und wird in der Abfallordnung festgelegt. Wenn regelmäßig geeignete biologische Substanzen oder andere geeignete technische Maßnahmen, die den Fäulnisprozess in den Biotonnen wirksam verlangsamen, verwendet werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens vier Wochen. Eine Abholung der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

 

(4) Die Sammlung der Grünabfälle und der außerhalb des dicht besiedelten Gemeindegebiets anfallenden Biotonnenabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; andernfalls hat sie Sammelstellen zu errichten oder die Übernahme dieser Abfälle bei der Behandlungsanlage zu ermöglichen. Betreffend die Abfuhrintervalle ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Eine Abholung der Grünabfälle und der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

 

(5) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; eine Abholung ist in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durchzuführen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen.

 

(6) Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde mindestens einmal im Jahr durch Abholung zu erfolgen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn für die Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden.

 

(7) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der im Abs. 2 bis 6 angeführten Aufgaben Dritter (Bezirksabfallverband, andere Gemeinden, private Unternehmen) bedienen und schriftlich vereinbaren, dass diese die ihr obliegenden Sammlungsverpflichtungen gänzlich oder zum Teil übernehmen.

 

(8) Die Gemeinde hat jährlich die Mengen der von ihr oder in ihrem Auftrag gesammelten Abfälle, getrennt nach Abfallarten, an den Bezirksabfallverband zu melden. Diese Meldungen sind jeweils bis 15. März für das Vorjahr zu erstatten.

 

 

§ 6

Abfallordnung

 

(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 18) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 19) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Festlegung allfälliger Ausnahmen vom Abholbereich für Hausabfälle (Sonderbereich im Sinn des Abs. 2 bzw. erweiterter Sonderbereich im Sinn des Abs. 3); die Festlegung der Ausnahmen vom Abholbereich hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum jeweiligen Sonderbereich möglich wird;

2. die Festlegung des Abholbereichs für Biotonnenabfälle; die Festlegung hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum Abholbereich möglich wird;

3. die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für Grünabfälle und nicht im dicht besiedelten Gemeindegebiet anfallende Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 4);

4. die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5), wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Organisation der Sammlung dieser Abfälle geboten ist;

5. die Art der Sammlung von sperrigen Abfällen (§ 5 Abs. 6) und allenfalls die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann sperrige Abfälle abgegeben werden können;

6. die Standorte von Anlagen, in denen die im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle und Grünabfälle behandelt werden und die Orte und Zeiten, wo und wann diese Abfälle dort abgegeben werden können;

7. die Abfuhrintervalle für jene Abfälle, für die eine Abholung vorgesehen ist sowie die Art und Weise der Durchführung der Sammlung;

8. die Festlegung der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, für die eine Abholung in der Abfallordnung nicht vorgesehen ist;

9. Vorschriften über Abfallbehälter (§ 7); insbesondere sind Regelungen über Anzahl, Art, Größe und Beschaffung der zu verwendenden Abfallbehälter je nach Abfallart, Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen und Länge der Abfuhrintervalle;

10. erforderlichenfalls besondere Vorschriften über die Sammlung der Abfälle von Ferienwohnungen.

 

(2) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn diese Abfälle von diesen Liegenschaften auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt bzw. abgeführt werden können (Sonderbereich).

 

(3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde oder die gesamte Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn die auf diesen Liegenschaften anfallenden Hausabfälle von den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zu Sammeleinrichtungen gebracht werden (erweiterter Sonderbereich). Im erweiterten Sonderbereich müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Sammeleinrichtung muss in angemessener Entfernung im Gemeindegebiet situiert, für die Sammlung eingerichtet und während der Abgabezeiten ständig überwacht werden.

2. Die Namen und Adressen der Personen, deren Hausabfälle abgegeben werden und die Zeiten der Abgabe sind nachweislich festzuhalten.

3. Es muss sichergestellt werden, dass die Hausabfälle von jenen Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen, die diese Abfälle nicht zu den Sammeleinrichtungen bringen können oder wollen, gemäß § 5 Abs. 2 abgeholt werden.

 

(4) Beschließt der Gemeinderat eine Abfallordnung, mit der ein erweiterter Sonderbereich (Abs. 3) festgelegt wird, der mindestens 25 % der Haushalte der Gemeinde umfasst, so ist die Abfallordnung vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung entscheidet darüber mit Bescheid. Eine Genehmigung ist hinsichtlich des betreffenden Teils zu versagen, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht eingehalten wird. Wurde die Genehmigung versagt, darf die Abfallordnung nicht kundgemacht werden.

 

(5) Jede Gemeinde, in der die Sammlung der Hausabfälle bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 3 erster Satz erfolgte, hat dies bei der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1. Darstellung der in den vergangenen drei Jahren insgesamt gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

2. Darstellung der in den vergangenen drei Jahren pro Einwohner gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

3. Bericht über die Akzeptanz der Sammlung der Hausabfälle im erweiterten Sonderbereich bei den Bürgern;

4. Entwicklung der Abfallgebühren in den vergangenen drei Jahren.

 

(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu genehmigen, wenn die gemäß Abs. 5 Z. 2 gemeldeten Mengen an Hausabfällen nicht signifikant von den durchschnittlich in Oberösterreich gesammelten Mengen an Hausabfällen, sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen pro Einwohner abweichen. Andernfalls hat die Gemeinde nachzuweisen, dass die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, hat die Landesregierung die Sammlung der Hausabfälle in einem erweiterten Sonderbereich mit Bescheid zu untersagen.

 

(7) Genehmigungen gemäß Abs. 4 und 6 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen; jede weitere Verlängerung der Genehmigung ist für jeweils höchstens fünf Jahre zulässig. Wenn die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt wurde, gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über eine durchgeführte Evaluierung beizuschließen, der jedenfalls die Angaben gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 4 zu enthalten hat.

 

 

§ 7

Abfallbehälter

 

(1) Für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.

 

(2) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallordnung vom Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu beschaffen oder von der Gemeinde an diese zu vermieten oder zu verkaufen. Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen haben die Abfallbehälter den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Bestehen Zweifel über die in der Abfallordnung festgelegte Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, sind sie von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung festzusetzen.

 

(4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass

1. sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und

2. durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung von Abfallbehältern vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid zu bestimmen.

 

(5) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden. Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.

 

 

 

 

 

 

§ 8

Eigentumsübergang

 

(1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.

 

 

§ 9

Aufgaben der Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen und

Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen

 

(1) Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.

 

(2) Im Abholbereich sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs. 4) bereitzustellen. Hausabfälle, die auf Liegenschaften im Sonderbereich (§ 6 Abs. 2) oder im erweiterten Sonderbereich (§ 6 Abs. 3) anfallen und Biotonnenabfälle, die in Gemeindegebieten ohne Biotonnenabfuhr anfallen, sowie Grünabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 4 erster Halbsatz abgeholt werden, sind zu den in der Abfallordnung festgelegten Orten, Sammeleinrichtungen bzw. Behandlungsanlagen zu bringen. Biotonnenabfälle und Grünabfälle können auch einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, sind entsprechend zu entsorgen.

 

(3) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die Eigenkompostierung durchführen, haben diese nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z. 11 durchzuführen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung zu bestimmen oder diese zu untersagen.

 

(4) Für die Sammlung von Altstoffen gilt nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) Folgendes:

1. Altstoffe aus privaten Haushalten sind getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen einzubringen oder - im Fall der Abholung - an den dafür vorgesehenen Orten bereitzustellen;

2. Altstoffe aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich sind getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen einzubringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

 

(5) Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung festgelegten Sammeleinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Z. 5) zu bringen.

 

(6) Sonstige Abfälle sind zu den in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen zu bringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

 

(7) Alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen sind verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen

1. Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und

2. Hausabfälle oder Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter

eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

 

(8) Die Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen sind nach Maßgabe der Abfallordnung verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf ihren Liegenschaften anfallen, zu dulden.

 

 

§ 10

Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen

 

Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung der vom Bezirksabfallverband betriebenen regionalen Anlagen (§ 14 Abs. 1 Z. 4) sowie des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) - eine ausreichende Anzahl von Anlagen zur ordnungsgemäßen Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnen- und Grünabfällen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur so lange, bis der Bezirksabfallverband solche Anlagen errichtet und betreibt oder errichten und betreiben lässt. Der Abschluss sowie die Auflösung von Verträgen mit Dritten über Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung dieser Abfälle sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

 

 

§ 11

Abfallsammlung an allgemein zugänglichen Plätzen

 

Die Gemeinde hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spielplätze, Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, Parkplätze, Fußgängerzonen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.), Abfallbehälter zur Sammlung der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, zu entleeren und die Abfälle abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin hat die Aufstellung der Abfallbehälter und die Sammlung der Abfälle ohne Entschädigung zu dulden. Die Wahl des Standorts der Abfallbehälter hat im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu erfolgen. Wenn darüber keine Einigung zustande kommt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - den Standort solcherart mit Bescheid festzulegen, dass

1. die Abfallbehälter für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und

2. durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

 

 

III. ABSCHNITT

ABFALLVERBÄNDE

 

1. Unterabschnitt

Bezirksabfallverbände

 

§ 12

Zusammensetzung der Bezirksabfallverbände

 

(1) Alle Gemeinden eines politischen Bezirks bilden je einen Bezirksabfallverband. Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Für den Verwaltungssprengel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben des Bezirksabfallverbands wahrzunehmen.

 

(2) Organe des Bezirksabfallverbands sind

1. die Verbandsversammlung,

2. der Verbandsvorstand,

3. der oder die Vorsitzende und

4. der Prüfungsausschuss.

Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.

 

(3) Die Verbandsversammlung, die mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat, besteht aus dem oder der Vorsitzenden (Abs. 2 Z. 3) und gewählten Vertretern oder Vertreterinnen aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3.000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen; Dezimalreste bis einschließlich fünf sind abzurunden, Dezimalreste über fünf sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.

 

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstands geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter oder für jede zu entsendende Vertreterin für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; steht für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds kein Mitglied des Gemeinderats zur Verfügung, kann von der jeweiligen Fraktion ein Ersatzmitglied des Gemeinderats nominiert werden.

 

(5) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter oder eine Gemeindevertreterin zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10 % der auf sie bei der letzten Gemeinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. Die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreter oder Vertreterinnen entsendet; kommt es zu keiner Einigung, sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinderäte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnissen berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.

 

(6) Für die Funktionsdauer der Vertreter oder Vertreterinnen (Abs. 4 und 5) sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung gilt § 7 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.

 

(7) Der Verbandsvorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 30 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funktionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstands sowie seiner Aufgaben gilt § 8 Abs. 1 bis 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Steht für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist das stellvertretende Mitglied in der Verbandsversammlung zugleich stellvertretendes Mitglied im Verbandsvorstand.

 

(8) Der Verbandsvorstand muss so zusammengesetzt sein, dass ihm zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, angehört. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahl gemäß Abs. 7 nicht gegeben, entsendet jede Fraktion der Verbandsversammlung, die als Wahlpartei sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, je einen zusätzlichen Vertreter oder eine zusätzliche Vertreterin in den Verbandsvorstand.

 

(9) Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 13

Organisation der Bezirksabfallverbände

 

(1) Dem oder der Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 Z. 3) obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbands nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des oder der Vorsitzenden gilt § 9 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.

 

(2) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallverband eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorbereitung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands erforderlichen Personal auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers im Einvernehmen mit diesem bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnahmen aus dem Abfallwirtschaftsbeitrag (§ 18 Abs. 3) heranzuziehen.

 

(3) Auf die rechtliche Stellung, die Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, die entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzführung sind § 3 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Verträge, die der Bezirksabfallverband in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 lit. a mit Dritten abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Tatsache ist in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.

 

(5) Die Genehmigung ist mit Bescheid der Landesregierung zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den zu beachtenden Zielen und Grundsätzen (§ 1) sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

 

 

§ 14

Aufgaben der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut

 

(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)

1. Haushalte, Betriebe, Anstalten und sonstige Arbeitsstellen in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung soweit zu informieren und zu beraten, als dies der Unterstützung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut dient, sowie die Mitarbeit der Bevölkerung im vertretbaren Ausmaß zu ermöglichen,

2. die für eine geordnete Sammlung von Altstoffen in den Gemeinden bzw. der Stadt mit eigenem Statut erforderliche Organisation (z.B. Sammeleinrichtungen) einzurichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte einrichten, betreiben oder erhalten zu lassen, sofern die Sammlung nicht bereits durch bundesrechtlich eingerichtete Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt,

3. die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für Hausabfälle, sperrige Abfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und sonstige Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

4. die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für biogene Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

5. für eine geordnete Behandlung der anfallenden Abfälle zu sorgen, wobei gilt:

a) Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die gemäß § 5 Abs. 5 von der Gemeinde erfasst werden, sind jedenfalls vom Bezirksabfallverband bzw. der Stadt mit eigenem Statut oder durch von diesem beauftragte Dritte zu behandeln; dasselbe gilt auch für die gemäß § 11 gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle sowie für gesetzwidrig abgelagerte sonstige Abfälle,

b) die im Gewahrsam des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut befindlichen Altstoffe sind jedenfalls einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuzuführen,

6. regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erlassen (§ 20),

7. die bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben übernommenen Mengen von Abfällen, differenziert nach Abfallart, Herkunft, Behandlungsart und Verbleib, aufzuzeichnen, diese Daten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. März des Folgejahres im Wege des Landesabfallverbands der Landesregierung zu melden,

8. die gemäß § 5 Abs. 8 an ihn gemeldeten bzw. von ihr erhobenen Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

9. Personen, die ein Abbruchvorhaben veranlassen (§ 21 Abs. 2), unverzüglich nach der Meldung der Gemeinde (§ 21 Abs. 1) über die Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Behandlung der angefallenen Baurestmassen zu informieren,

10. die gemäß § 21 Abs. 2 an ihn bzw. sie gemeldeten Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

11. die Aufgaben zu besorgen, die ihm von einzelnen Gemeinden gemäß § 5 Abs. 7 übertragen werden,

12. Aktivitäten zur Abfallvermeidung zu setzen.

 

(2) Der Bezirksabfallverband kann nach Beschluss in der Verbandsversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden in seinem Verbandsbereich

1. die gemeindeübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren,

2. die bezirksübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren, wenn die betroffenen Verbände gleichartige Beschlüsse fassen,

3. die gemeinsame Kalkulation für eine bezirksweise einheitliche Abfallgebühr erstellen,

4. bei Bedarf Umladestationen errichten, betreiben und erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten lassen.

 

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands mitzuwirken.

 

(4) Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten und die Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme benötigten Daten bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

§ 15

Zweckabfallverbände

 

(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckabfallverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz gelten sinngemäß.

 

(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Oö. Gemeindeverbändegesetz) des Zweckabfallverbands auf diesen über.

 

 

2. Unterabschnitt

Landesabfallverband

 

§ 16

Zusammensetzung und Organisation des Landesabfallverbands

 

(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

 

(2) Organe des Landesabfallverbands sind

1. die Verbändeversammlung, bestehend aus den Vorsitzenden aller Bezirksabfallverbände und den mit der Vollziehung der Abfallwirtschaft betrauten Mitgliedern des Stadtsenats der Städte mit eigenem Statut, und

2. ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder der Verbändeversammlung, von denen einer oder eine einem Bezirksabfallverband und einer oder eine einer Stadt mit eigenem Statut angehören muss.

 

(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1. Bestimmungen über die Aufgaben der Verbändeversammlung und des oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 17,

2. Bestimmungen über die zusätzliche Beiziehung von jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder im Oö. Landtag vertretenen Parteien; diese Parteienvertreter sind von dem jeweiligen Landtagsklub zu nominieren,

3. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, einschließlich von Bestimmungen betreffend die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Festlegung der Dauer deren Funktionsperiode,

4. nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und

5. die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Bestellung eines fachkundigen Geschäftsführers oder einer fachkundigen Geschäftsführerin.

 

(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.

 

(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.

 

 

§ 17

Aufgaben des Landesabfallverbands

 

Der Landesabfallverband hat die landesweite Koordinierung der überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft durchzuführen. Er hat dazu insbesondere folgende Aufgaben:

1. umfassende Information der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

2. gemeinsame Vertretung der Interessen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

3. überregionale und landesweite Öffentlichkeitsarbeit,

4. Koordinierung von Förderungsanträgen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

5. Koordinierung und Abstimmung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme aufeinander,

6. Mitarbeit bei der Erstellung des Landes-Abfallwirtschaftsplans,

7. Koordinierung und Lenkung der Personalentwicklungsmaßnahmen der Bezirksabfallverbände,

8. Aus- und Weiterbildung des Personals der Bezirksabfallverbände,

9. Implementierung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Kostenrechnungsmodells der Bezirksabfallverbände,

10. Koordinierung von Projekten der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

11. Besorgung aller Aufgaben, die ihm von einzelnen Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut übertragen wurden.

 

 

IV. ABSCHNITT

ABFALLGEBÜHR

 

§ 18

Abfallgebühr

 

(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus

1. dem Abfallsammlungsbeitrag (Abs. 2),

2. dem Abfallwirtschaftsbeitrag (Abs. 3) und

3. dem Abfallbehandlungsbeitrag (Abs. 4).

 

(2) Der Abfallsammlungsbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde durch die Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zukommenden Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben sind:

1. Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2. Sammlung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3 und 4),

3. Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4. Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5),

5. Sammlung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

6. Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Einrichtungen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

7. sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen, wie z.B. Abfallsammlung auf öffentlichen Plätzen, Bereitstellung der Abfallbehälter.

 

(3) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbands und des Landesabfallverbands (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung u. dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Landesabfallverband und vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf jene Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 5 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und vom Bezirksabfallverband den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

 

(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 14 Abs. 1 Z. 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß. 

 

(5) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 5 Abs. 7) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden selbst zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag oder in den Abfallbehandlungsbeitrag einzufließen.

 

(6) Bei der Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags (Abs. 2) sind die Kosten für folgende Leistungen in einem Pauschalbetrag zu erfassen:

1. Abholung der Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2. Abholung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3),

3. Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4. mindestens einmalige jährliche Abholung oder regelmäßige Entgegennahme der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

5. Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

6. sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen (Abs. 2 Z. 7).

 

(7) Wenn einzelne Leistungen (Abs. 6) von der Gemeinde zulässigerweise nicht angeboten oder im ausgewiesenen erweiterten Sonderbereich nicht erbracht werden, so kann dies durch Abschläge vom Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Für die Abholung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6) gegen vorherige Anmeldung können Zuschläge zum Pauschalbetrag vorgeschrieben werden.

 

(8) Zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags für die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 6 anzuwenden. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der Abfallgebührenverordnung gemäß § 15 Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008, festzusetzen.

 

(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.

 

 

V. ABSCHNITT

ABFALLWIRTSCHAFTLICHE PLANUNGEN

 

§ 19

Landes-Abfallwirtschaftsplan

 

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu beschließen und auf der Internetseite des Landes Oberösterreich sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden zu veröffentlichen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu beschließen. Er ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.

 

(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.

 

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich,

2. die in Oberösterreich anfallenden Abfallmengen, getrennt nach Abfallarten gemäß § 2 Abs. 4 Z. 5, 7, 9, 10, 15 und 16,

3. die in Oberösterreich bestehenden

- Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle und

- öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren gemäß § 54 AWG 2002

einschließlich ihrer Standorte,

4. eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen und überregionalen Behandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen,

5. die Festsetzung überregionaler Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut, der Zweckabfallverbände oder des Landesabfallverbands nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann,

6. eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe, biogenen Abfälle und Abfälle aus dem Bauwesen.

 

(4) Die Gemeinden, die Bezirksabfallverbände und der Landesabfallverband haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Landes-Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag anlässlich der Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). Der Landesabfallbericht ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.

 

 

§ 20

Regionale Abfallwirtschaftsprogramme

 

(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben, aufbauend auf dem Landes-Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung, regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erstellen. Diese sind erstmals innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung des diesem Landesgesetz angepassten Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erstellen, alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Anpassung hat jedenfalls binnen eines Jahres nach einer Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen. Die regionalen Abfallwirtschaftsprogramme sind bei den Bezirksabfallverbänden und den Gemeinden durch Auflage und auf der Internetseite des jeweiligen Bezirksabfallverbands zu veröffentlichen.

 

(2) Das regionale Abfallwirtschaftsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Beschreibung des regionalen Bedarfs an Behandlungsanlagen,

2. ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Abfuhr der Altstoffe (z.B. Größe und Anzahl der Sammeleinrichtungen),

3. ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, der sperrigen Abfälle, der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und der biogenen Abfälle,

4. ein Konzept für die Organisation der Behandlung von biogenen Abfällen,

5. ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Behandlung der Abfälle aus dem Bauwesen,

6. alle gemeinde- und bezirksübergreifenden Vereinbarungen und Maßnahmen.

 

(3) Bevor der Bezirksabfallverband das regionale Abfallwirtschaftsprogramm beschließt, ist der Entwurf den Verbandsgemeinden, dem Landesabfallverband und der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Jede Verbandsgemeinde, der Landesabfallverband und die Landesregierung sind berechtigt, binnen sechs Wochen schriftlich Anregungen oder Einwendungen beim Bezirksabfallverband einzubringen. Die eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind bei Nichtumsetzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Wird den Anregungen oder Einwendungen der Landesregierung nicht entsprochen, ist dies jedenfalls zu begründen.

 

(4) Beschließt ein Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ein regionales Abfallwirtschaftsprogramm, so ist es unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

 

 

VI. ABSCHNITT

BAURESTMASSEN

 

§ 21

Meldeverpflichtungen

 

(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben

1. nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder

2. im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren

dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden.

 

(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, haben die Mengen des angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden.

 

 

VII. ABSCHNITT

ZWANGSRECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN

 

§ 22

Überprüfungsbefugnisse

 

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.

 

(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.

 

(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z. 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.

 

 

§ 23

Beschränkungen der Abfallbeseitigung

 

(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).

 

(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben:

1. die Abfallart oder die Abfallarten,

2. die Abfallmengen je Abfallart,

3. die Herkunft der Abfälle,

4. der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung,

5. der Standort der Beseitigungsanlage,

6. die vorgesehene Transportart,

7. die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage.

 

(3) Die Landesregierung hat die Anzeige gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist.

 

(4) Die Landesregierung hat innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist die Beseitigung zu untersagen, wenn die angezeigte Beseitigung den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar versendet.

 

(5) Anstelle der Untersagung gemäß Abs. 4 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans mit Bescheid anordnen, dass die angezeigte Beseitigung nur unter bestimmten Bedingungen oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen oder nur befristet durchgeführt werden darf. Die Wirksamkeit dieses Bescheids erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

 

(6) Äußert sich die Landesregierung innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht oder wird die Beseitigung nicht untersagt, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Beseitigung nicht erfolgen werde. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Beseitigung erst nach Zustellung dieses Bescheids begonnen werden.

 

(7) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht eingehalten werden, hat die Landesregierung die weitere Durchführung der Beseitigung mit Bescheid zu untersagen.

 

(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Abfallmengen festlegen, bis zu deren Überschreitung keine Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstatten ist. Die Abfallmengen sind nach Tonnen pro Jahr für jeden Betreiber einer Beseitigungsanlage und für jeden Standort einer Beseitigungsanlage festzulegen.

 

 

§ 24

Maßnahmen im Katastrophenfall

 

Wenn infolge einer Katastrophe (§ 2 Z. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) eine den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 entsprechende Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch die Gemeinden, Bezirksabfallverbände oder Städte mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten nicht sichergestellt ist, kann die Landesregierung im erforderlichen Umfang vorübergehend andere Sammler und Behandler damit betrauen. Eine derartige Betrauung ist nur mit Zustimmung des zu betrauenden Sammlers oder Behandlers zulässig.

 

 

VIII. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

 

§ 25

Strafbestimmungen

 

(1) Wer

1. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,

2. entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,

3. trotz Untersagung gemäß § 23 Abs. 4 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

 

(2) Wer

1. a) entgegen § 9 Abs. 1 Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in geeigneten Abfallbehältern lagert,

b) entgegen § 9 Abs. 2

- Hausabfälle, Biotonnenabfälle und/oder Grünabfälle nicht an den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen für die Sammlung bereitstellt,

- Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht an den dafür vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitstellt,

- Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht zu den in der Abfallordnung vorgesehenen Orten, Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen abführt,

- haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, nicht entsprechend entsorgen lässt;

2. entgegen einer behördlichen Untersagung gemäß § 9 Abs. 3 die Eigenkompostierung durchführt;

3. Altstoffe entgegen § 9 Abs. 4 nicht in dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen einbringt oder nicht direkt einer zulässigen Verwertung zuführt,

4. Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z. 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind,

5. Hausabfälle oder Biotonnenabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z. 2 in fremde Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter einbringt,

6. Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt,

7. als Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerin die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf seiner oder ihrer Liegenschaft angefallen sind, entgegen § 9 Abs. 8 nicht duldet,

8. nicht vor Ort angefallene Abfälle in die gemäß § 11 aufgestellten Abfallbehälter einbringt,

9. entgegen § 22 Abs. 2 die gemäß § 22 Abs. 1 vorgesehenen Handlungen nicht duldet,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.

 

(3) Wer

1. entgegen § 7 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, Grünabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Abfallbehälter den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen nicht zur Verfügung stellt,

3. entgegen einem nach § 7 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt,

4. entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, Abfallbehälter beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausleert oder umleert,

5. entgegen § 11 die Aufstellung der Abfallbehälter oder die Sammlung der Abfälle nicht duldet,

6. entgegen § 21 Abs. 2 die Mengen oder den Verbleib des angefallenen Abbruchmaterials nicht unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens dem Bezirksabfallverband meldet,

7. entgegen § 22 Abs. 3 keine Auskunft erteilt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z. 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z. 2) zu verwenden.

 

 

IX. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

§ 26

Aufgaben der Gemeinden

 

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw. der Bezirksabfallverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

 

 

§ 27

Verweisung

 

Soweit in diesem Landesgesetz auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, anzuwenden.

 

 

§ 28

Übergangsbestimmungen

 

(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

 

(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

 

(3) Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

 

(4) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

 

(5) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen oder einzuführen.

 

(6) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999, LGBl. Nr. 104, gilt als Landes-Abfallwirtschaftsplan im Sinn des § 19 dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

 

(7) Bewilligungen gemäß § 33 Oö. AWG 1997 gelten als Kenntnisnahmen gemäß § 23 Abs. 3; ihre Geltungsdauer wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anträge gemäß § 33 Oö. AWG 1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht entschieden sind, sind als Anzeigen gemäß § 23 zu behandeln, wobei die vierwöchige Frist gemäß § 23 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

 

(8) Folgende Verordnungen der Landesregierung treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft:

1. die Oö. Abfalltrennungsverordnung, LGBl. Nr. 93/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 84/1994,

2. die Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 109 und

3. die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallverbände des Landes Oberösterreich sowie der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines Landesabfallverbands genehmigt wird, LGBl. Nr. 105/1993.

 

 

§ 29

Inkrafttreten

 

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 18/1998, 54/1999, 79/2000, 90/2001, 61/2005, außer Kraft.

 

(Anm.: Die pdf-icon.gif (1247 Byte)Beilage zum Ausschussbericht (Gesetzesfolgenabschätzung - ist im PDF-Format abrufbar - Größe:  562 kB)

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