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Beilage 1852/2009 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Oö. Tanzschulgesetz-Novelle 2009) [Landtagsdirektion: L-291/2-XXVI miterledigt Beilage 1799/2009] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Nach dem Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 33/1954, 60/1969, 84/1997, 61/2000, 90/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, ist der erwerbsmäßige Betrieb von Tanzschulen für Gesellschafts- und Volkstänze von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig. Als persönliche Voraussetzung ist der Nachweis der Befähigung notwendig. Das geltende Tanzschulgesetz berücksichtigt das geltende Gemeinschaftsrecht derzeit nicht in der geforderten Weise. Die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwingt zu einer Novellierung des Tanzschulgesetzes. Gleichzeitig sollen auch die Richtlinie 2004/38/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 umgesetzt werden.
II. Kompetenzgrundlagen Die Regelung des Tanzschulrechts fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
III. Finanzielle Auswirkungen Aus den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs wird weder dem Bund, dem Land Oberösterreich noch den Gemeinden ein Mehraufwand erwachsen.
IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Dieser Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005. Gleichzeitig werden durch diese Novelle auch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, sowie die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, umgesetzt.
V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Aus der nicht durchgängig geschlechtergerechten Textierung des nunmehr novellierten Tanzschulgesetzes darf keinesfalls die Zulässigkeit tatsächlicher Differenzierungen bei denjenigen Bestimmungen abgeleitet werden, die noch nicht geschlechtergerecht formuliert sind.
VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 2 (§ 3a): Die ausdrückliche Aufzählung der antragsberechtigten Personen dient der Deutlichkeit der Gesetzesbestimmung und beinhaltet neben den schon bisher umfassten Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, nun auch Familienangehörige von Unionsbürgern sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Durch die Neuregelung des Abs. 4 werden die Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen) an den Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", sind gemäß Art. 14 Abs. 4 der RL 2005/36/EG jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Oberösterreich geforderten Ausbildung bedeutende Abweichungen aufweist.
Zu Art. II (Inkrafttreten):
Art. II enthält die Inkrafttretensbestimmung.
Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Oö. Tanzschulgesetz-Novelle 2009) beschließen.
Linz, am 16. April 2009
Landesgesetz, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Oö. Tanzschulgesetz-Novelle 2009)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Zeugnis über die bestandene Prüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäß Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005."
2. § 3a lautet:
"§ 3a
(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 kann bei Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der oder die Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 3 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag 1. einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, 2. eines Unionsbürgers oder einer Unionsbürgerin oder von Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinn des Art. 2 Z. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, 3. eines oder einer Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, 4. einer Person, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008) verfügt, mit Bescheid auszusprechen hat, ob und in welchem Ausmaß die im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Betrieb einer Tanzschule im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation 1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes erforderlich sind oder 2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, welche bescheinigen, dass der Inhaber auf den Betrieb einer Tanzschule vorbereitet wurde, ist.
(4) Wenn 1. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 3 Abs. 3 verlangten theoretischen und praktischen Kenntnissen unterscheiden, oder 2. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer, kann von der Landesregierung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG vor der Prüfungskommission gemäß § 5 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.
(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und des § 3a durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 3 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Abs. 4 festlegen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
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