Beilage 1390/2007 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode



Initiativantrag

der Abgeordneten der Grünen im Oberösterreichischen Landtag
betreffend die Stärkung der Rechte der Oberösterreichischen Bürgerinnen und Bürger mittels Änderungen des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes sowie des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes


Der Oö. Landtag möge beschließen:

 

Resolution

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, zur Verbesserung und Stärkung der Rechte der Oberösterreichischen Bürgerinnen und Bürger und zum weiteren Ausbau der direkt-demokratischen Mittel dem Oö. Landtag entsprechende Änderungsvorschläge des Art. 59 Oö. Landes-Verfassungsgesetz sowie eine Novelle zum Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz vorzulegen, insbesondere zur Umsetzung folgender Punkte:

  1. Verkürzung und Anpassung der derzeit normierten Fristen, damit die raschere Behandlung einer vorgelegten Initiative der LandesbürgerInnen gewährleistet wird.
  2. Schaffung einer "aufschiebenden Wirkung" ab dem Vorliegen einer BürgerInneninitiative, sodass weder von der Oö. Landesregierung noch vom Oö. Landtag Beschlüsse gefasst oder Handlungen gesetzt oder Verfügungen getroffen werden dürfen bzw. können, die dem Ziel und der Intention einer BürgerInneninitiative widersprechen oder zuwiderlaufen.
  3. Wirksame Instrumente zum Ausschluss von Parteien, Parteiangehörigen oder juristischen Personen, die von politischen Parteien dominiert oder finanziert werden sowie von Interessenvertretungen wie Kammern, Gewerkschaften oder in Vereinen organisierten Interessenverbänden als Zustellungsbevollmächtigte oder InitiatorInnen einer BürgerInneninitiative.
  4. Schaffung eines Transparenzgebotes hinsichtlich Umfang, Ausmaß und Höhe der für die BürgerInneninitiative eingesetzten finanziellen und sonstigen Mittel sowie vor allem auch deren Herkunft und Normierung eines ausdrücklichen Verbotes der Verwendung von Mittel politischer Parteien, Parteiorganisationen, Interessenverbände oder Kammern für eine BürgerInneninitiative, dies allenfalls unter Schaffung eines zusätzlichen Anmeldesystems vor Einreichung der Initiative.
  5. Durchgängige Senkung der bislang erforderlichen Quoren von 3% auf 2% sowie von 8% auf 4% der Wahlberechtigten der letzten Wahl zum Oö. Landtag.
  6. Schaffung eines Zuganges zu den Landesmedien (Internet, Inserate in Printmedien des Landes Oö., etc.).

 

Begründung:

Aufgrund der Erfahrungen mit der bislang einzigen Volksbefragung wurden die Instrumente der direkten Demokratie im Jahr 2001 neu gestaltet (vgl. AB 1243/2001 und 1245/2001 BlgLT 25.GP).

Das aktuelle Beispiel einer ersten (bis dato noch nicht rechtskräftig festgestellten) BürgerInneninitive nach den im Jahr 2001 neu geschaffenen Bestimmungen der Oö. Landes-Verfassung, insbesondere des Art. 59 Oö. L-VG, sowie des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes, hat jedoch bereits demokratiepolitische und tatsächliche Schwächen dieses Regelungskomplexes sichtbar gemacht. Führten die Erläuternden Bemerkungen zum damaligen Gesetzespaket noch aus, dass diese Neuregelung "das Recht zur Stellung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative in erster Linie jenen Landesbürgerinnen und Landesbürgern eine Möglichkeit zur rechtlich geregelten Verfolgung ihrer politischen Anliegen auf Landesebene dem Landtag und der Landesregierung gegenüber eröffnen [soll], die nicht in anderer Art und Weise - etwa in Parteien oder Interessenvertretungen - organisiert sind", wurde die nunmehr erste und bislang einzige BürgerInneninitiative de facto als reines Parteibegehren initiiert, was sich unter anderem schon daran zeigt, dass die Zustellungsbevollmächtigten der Vorsitzende einer politischen Landespartei sowie deren Geschäftsführer sind. Daraus wird klar ersichtlich, dass die direktdemokratischen Mittel zugunsten der Bürgerinnen und Bürger des Landes einer weiteren Stärkung und eines weiteren Impulses bedürfen.

Vor allem bedarf die Stärkung der direktdemokratischen BürgerInnenrechte ganz offensichtlich der ausdrücklichen Entflechtung aus der Umklammerung der Parteien, Parteiorganisationen oder Interessenverbände. Dadurch soll gewährleistet werden, dass den besonderen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger - ohne konkreten parteipolitischen Bezug - zum Durchbruch verholfen werden soll.

Im Zuge dieser ersten - derzeit noch laufenden - BürgerInneninitiative hat sich allerdings auch herausgestellt, dass es für die Wirksamkeit und Durchsetzungskraft einer derartigen Initiative erforderlich ist, sobald deren Rechmäßigkeit festgestellt wurde, eine "aufschiebende Wirkung" insoweit zuzuerkennen, als weder der OÖ. Landtag noch die Oö. Landesregierung ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein sollen, Beschlüsse zu fassen und in Wirksamkeit zu setzen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, welche das Ziel oder den wesentlichen Inhalt einer BürgerInneninitiative von vorne herein unmöglich machen oder konterkarieren würde. Auch einer allenfalls später erfolgenden BürgerInnenefragung soll damit nicht der Boden entzogen werden können. Selbstverständlich ist den verfassungsrechtlichen Bedenken in Richtung einer verfassungswidrigen Bindungswirkung dabei Rechnung zu tragen.

Im Zusammenhang damit steht auch das Bedürfnis nach Steigerung der Effizienz einer BürgerInneninitiative dahingehend, dass die bislang gesetzlich normierten Fristen zur Sicherung eines raschen Verfahrensverlaufes und Abschlusses einer Initiative verkürzt werden müssen. Wie sich gezeigt hat, ist eine rasche Abwicklung des Verfahrens für eine solche Initiative entscheidungswesentlich für die Wirksamkeit eines solchen Instruments.

Um den Ausschluss der Parteien und Interessenverbände wirksam gewährleisten und um Umgehungsversuche weitgehend verhindern zu können, ist eine Offenlegung der eingesetzten Mittel schon im Vorfeld der Einreichung, das heißt bereits während des Zeitraumes der Sammlung von Unterschriften, von entscheidender Bedeutung. Es soll daher für die AntragstellerInnen einer BürgerInneninitiative verpflichtend werden, das Gesamtausmaß des Mitteleinsatzes im Zusammenhang mit sämtlichen Aktivitäten rund um die Initiative transparent zu machen. Damit soll offen gelegt werden, welche Personen als Initiatoren hinter der Initiative stehen sowie welche Mittel in welchem Umfang und Ausmaß eingesetzt wurden. Dies könnte einerseits im Zeitpunkt der Einreichung nachzuweisen sein oder allenfalls eine Änderung des bestehenden Systems dahingehend erfordern, dass eine Art Anmeldesystem geschaffen wird, welches der formalen Einreichung der BürgerInneninitiative zeitlich vorausgeht.

Ergänzend zu den Möglichkeiten, welche die BürgerInnen zur Unterstützung ihrer Initiative allgemein zur Verfügung stehen, soll zur zusätzlichen, kostengünstigen Verbreitung ihres Anliegens auch ein kostenloser Zugang zu den Medien des Landes Oö. zur Verfügung ermöglicht werden.

Die derzeit (verfassungs-)gesetzlich normierten Unterstützungsquoren für BürgerInneninitiativen (3% bzw. 8%) sind - vor allem auch vor dem Hintergrund der vollständigen Loslösung vom Einfluss der Parteien, Parteiorganisationen und Interessenverbände - jedenfalls empfindlich zu senken, sollen die BürgerInnenrechte tatsächlich wirksame Instrumente der direkten Demokratie sein. In diesem Sinne wird mit dem vorliegenden Antrag eine Senkung dieser Quoren durchgängig von derzeit 3% auf 2% und von 8% auf 4% gefordert.

 

Linz, am 5. Dezember 2007

(Anm.: Fraktion der GRÜNEN)
Hirz, Trübswasser, Schwarz, Eisenriegler, Wageneder


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