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Beilage 1356/2007 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Sozialausschusses über das Landesgesetz, mit dem ein Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) erlassen und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert wird [Landtagsdirektion: L-200/51-XXVI, miterledigt Beilage 35/2003 und Beilage 254/2004] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Der vorliegende Gesetzentwurf stellt eine konsequente Fortsetzung des schon vor Jahren eingeleiteten Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich dar. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll diese Politik auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dies wird bereits im Titel des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht und schlägt sich auch in neuen Begrifflichkeiten nieder: Der Mensch mit Beeinträchtigungen steht im Mittelpunkt, die bisherigen Behinderungen, die er auch und gerade durch die Gesellschaft erfahren musste, sind zu überwinden, um ihm Chancengleichheit zu eröffnen. Aus diesem Grund erfolgte auch die Erarbeitung des Gesetzentwurfs im Rahmen eines partizipativen Prozesses. Die Eckpunkte und wichtigen Details der vorgeschlagenen Neuregelung wurden in einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Amts der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Magistrate, der Träger von Einrichtungen, vor allem aber der Menschen mit Beeinträchtigungen selbst zusammengesetzt hat und von einem externen wissenschaftlichen Berater begleitet wurde. Die wesentlichsten Änderungen, die das neue Oö. ChG im Vergleich zum bisherigen Oö. Behindertengesetz 1991 - Oö. BhG 1991 bringen soll, betreffen insbesondere folgende Punkte: - Erweiterung des erfassten Personenkreises, insbesondere durch eindeutige Einbeziehung der bisher nur im Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 erfassten Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. mit psychosozialem Betreuungsbedarf; - ausdrückliche Verankerung und Absicherung des Vorrangs der Selbstbestimmtheit des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie des Vorrangs von mobilen vor stationären Leistungen; - Erweiterung des Katalogs der mit Rechtsanspruch ausgestatteten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf bedarfsgerechtes Wohnen und persönliche Assistenz; - Einführung eines differenzierten Anspruchs auf ein subsidiäres Mindesteinkommen für Menschen mit Beeinträchtigungen, um diesen durch einen ausreichenden Lebensunterhalt soziale Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen; - Erweiterung des Leistungskatalogs, insbesondere um Beratungsleistungen sowie besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Vereinfachung der Regelungen über den Fahrtkostenersatz; - Einrichtung einer effizienten Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen durch eine landesweite Interessenvertretung und durch Interessenvertretungen auf Einrichtungsebene; - Schaffung der Voraussetzungen für Beratung und Information von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen (peer-Beratung); - Verlagerung der Entscheidungen auf die Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden und Einbindung der Menschen mit Beeinträchtigungen in die Entscheidungsprozesse im Rahmen eines Case-Management-Systems; - Schaffung eines zeitgemäßen, "kundenfreundlichen" und trotz hoher Rechtssicherheit und Transparenz möglichst verwaltungsökonomisch organisierten Verfahrensrechts; - Schaffung eines Planungsinstrumentariums analog der Sozialplanung im Oö. SHG 1998; - Weiterentwicklung des Instrumentariums zur Organisation der Leistungserbringung durch Neuregelung des Anerkennungs- und Aufsichtsverfahrens und Schaffung gesetzlicher Grundlagen für transparente vertragliche Beziehungen zwischen dem Land und den konkreten Leistungserbringern; - Neuregelung und weitestmögliche Vereinheitlichung der Regelung der Kosten. Darüber hinaus soll es zu einer Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Materien kommen. Dies schlägt sich nicht nur in der vorgeschlagenen Verankerung eines Kooperationsgebots nieder, sondern auch in verschiedenen flankierenden Regelungen in anderen Gesetzen. Dazu gehören insbesondere die durch die Integration von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. mit psychosozialem Betreuungsbedarf in das Oö. ChG erforderlichen Änderungen im Oö. SHG 1998. Jedenfalls soll mit dem vorliegenden Landesgesetz die frühestmögliche Integration von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld sichergestellt werden. In weiterer Folge sollen aber in diesem Zusammenhang auch entsprechende Änderungen im Oö. Kinderbetreuungsgesetz und im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) vorgenommen werden.
II. Kompetenzgrundlagen Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Landesgesetzes beruht auf - Art. 15 Abs. 1 B-VG (Erlassung des Oö. ChG, Aufhebung des Oö. Behindertengesetzes 1991 - Oö. BhG 1991), - Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz B-VG (Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998).
III. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzentwurfs lassen sich in drei Komponenten strukturieren: A) Nominalausgaben/-kosten (Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind) B) Vollzugsausgaben/-kosten (für den Vollzug der Rechtsvorschrift) C) Einnahmen (Beiträge und Kostenersätze) Zu A) Nominalausgaben/-kosten: 1. Angabe der Leistung 2. Zahl und Struktur der Leistungsempfänger 3. Auszuzahlende Beträge 4. Benötigte Ressourcen 1. Angabe der Leistungen: - Leistung 1: Heilbehandlung - Leistung 2: Frühförderung und Schulassistenz - Leistung 3: Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität - Leistung 4: Wohnen - Leistung 5: Persönliche Assistenz - Leistung 6: mobile Betreuung und Hilfe - Leistung 7: Subsidiäres Mindesteinkommen - Leistung 8: Ersatz von Fahrtkosten - Leistung 9: Selbstversicherung in der Krankenversicherung - Leistung 10: Besondere soziale Dienste - Leistung 11: Interessenvertretung 2. Zahl und Struktur von Leistungsempfängern: - Leistung 1: entspricht weitgehend dem bisherigen § 7 Oö. BhG 1991 - ausdrückliche Erweiterung um die Verhinderung der Verschlechterung einer Beeinträchtigung sowie Erweiterung des Katalogs ausdrücklich vorgesehener Leistungen; Zahl und Struktur der Leistungsempfänger unverändert, die Anzahl der obigen Erweiterung ist derzeit nicht abschätzbar. - Leistung 2: keine neue Maßnahme, jedoch werden die Bereiche heilpädagogische Kindergärten und -horte, mobile Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner, Integration in Regel-Horten und Regelkindergärten in diesem Landesgesetz nicht geregelt, hiefür wird in Hinkunft im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) und im Oö. Kinderbetreuungsgesetz Vorsorge (auch in budgetärer Hinsicht) zu treffen sein. Auch die Schulassistenz ist eingeschränkt auf jene Maßnahmen, die nicht nach dem Oö. POG 1992 zu leisten sind. Die Frühförderung kann bis zum Schuleintritt beansprucht werden, die Schulassistenz nach diesem Landesgesetz kann insbesondere von Schülerinnen und Schülern im AHS- oder BHS-Bereich in Anspruch genommen werden. - Leistung 3 bis 6: Zahl und Struktur der Leistungsempfänger unverändert. - Leistung 7: Dieser Anspruch setzt ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Zahl der Empfänger hinsichtlich subsidiäres Mindesteinkommen: 1.310 Personen (950 im Behindertenbereich, die Anspruch darauf haben werden; 360 Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, von denen ca. 100 Personen im Höchstausmaß Anspruch auf das subsidiäre Mindesteinkommen haben werden). - Leistung 8: all jenen, die einen Anspruch auf Hauptleistungen geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt ist; Anzahl derzeit nicht abschätzbar; gilt sinngemäß auch für Begleitpersonen - jedoch auch schon bisher im Oö. BhG 1991. - Leistung 9: Zahl und Struktur der Leistungsempfänger unverändert. - Leistung 10: Zusätzlich zu den Hauptleistungen hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste, insbesondere auch für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, sicherzustellen, soweit dafür nicht andere Kostenträger zuständig sind - kein Rechtsanspruch; Anzahl derzeit nicht abschätzbar. - Leistung 11: Zur Erreichung der Ziele sind die Menschen mit Beeinträchtigungen in die Entscheidungsprozesse einzubinden sowie geeignete Vertretungsformen zu schaffen.
3. Auszuzahlende Beträge: - Leistung 1: vgl. unten benötigte Ressourcen. - Leistung 2: vgl. unten benötigte Ressourcen. - Leistung 3 bis 6: keine neuen Maßnahmen, vgl. unten benötigte Ressourcen. - Leistung 7: maximal ein monatliches Mindesteinkommen von 650,76 Euro für begleitete selbständig wohnende Personen bei Annahme von 120 % des Richtsatzes für Alleinstehende ohne Bezug von Familienbeihilfe, ohne Vermögen und ohne Einkommen (der Richtsatz für Alleinstehende nach der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 beträgt ab 1.1.2007: 542,30 Euro). - Leistung 8: Der Anspruch auf Kostenersatz umfasst die Kosten für das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Ist dessen Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung oder ist dessen Benützung nicht zumutbar, sind die Kosten für Fahrten nach Abs. 3 mit dem Privatfahrzeug pauschal zu ersetzen. Der Pauschalersatz beträgt für Fahrten: - auf Grund einer amtlichen Vorladung, insbesondere zu einer Assistenzkonferenz oder einer Untersuchung sowie zur Inanspruchnahme einer Maßnahme zur Heilbehandlung, zur beruflichen Qualifizierung, zur geschützten Arbeit, zur fähigkeitsorientierten Aktivität oder zu Trainingsmaßnahmen 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergelds. - Leistung 9: keine neue Maßnahme, vgl. unten benötigte Ressourcen. - Leistung 10: auf die Leistungen der besonderen sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. - Leistung 11: Maßnahme erfolgt in Form von Beratung und Qualifizierung der Interessenvertretung, diesbezügliche Kosten unter benötigte Ressourcen angeführt.
4. Benötigte Ressourcen: - Leistung 1: Rechnungsabschluss 2005: 4,073 Mio. Euro (BhG-Bereich) + 1,027 Mio. Euro (SHL-Bereich) = 5,1 Mio. Euro; evtl. Mehrkosten hinsichtlich der Erweiterung um die Verhinderung der Verschlechterung einer Beeinträchtigung sowie Erweiterung des Katalogs sind derzeit nicht abschätzbar. - Leistung 2: Rechnungsabschluss 2005: Frühförderung: 1,78 Mio. Euro; Schulassistenz: 5,9 Mio. Euro (Betrag wird sich nach dem vorliegenden Entwurf auf einen sehr geringen Betrag minimieren, da hiefür in Hinkunft nach dem Oö. POG 1992 und dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz Vorsorge zu treffen ist, vgl. oben Zahl und Struktur der Leistungsempfänger). - Leistung 3: Rechnungsabschluss 2005: fähigkeitsorientierte Aktivität: 38,59 Mio. Euro; geschützte Arbeit: 10,12 Mio. Euro; berufliche Qualifizierung: 4,05 Mio. Euro; im bisherigen SHL- Bereich: 9,52 Mio. Euro = gesamt: 62,28 Mio. Euro. - Leistung 4: Rechnungsabschluss 2005: 67,82 Mio. Euro + bisheriger SHL-Bereich: 54,28 Mio. Euro = 122,1 Mio. Euro. - Leistung 5 und 6: Rechnungsabschluss 2005: 3,58 Mio. Euro. - Leistung 7: Unter der Annahme, dass kein Vermögen angerechnet werden kann, beträgt der Aufwand für das subsidiäre Mindesteinkommen insgesamt ca. 2,84 Mio. Euro (1,93 Mio. Euro für BhG-Bereich und 0,91 Mio. Euro für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen). Setzt man das derzeit durchschnittlich in Anspruch genommene Ausmaß an mobilen Betreuungsstunden ein und fügt das subsidiäre Mindesteinkommen hinzu, sind diese Aufwendungen geringer als eine vollzeitbetreute Wohneinrichtung, das heißt mit dem subsidiären Mindesteinkommen können in Hinkunft Anreize geschaffen werden, dass billigere und adäquatere Betreuungsformen in Form von mobiler Betreuung statt Vollzeitbetreuung in Wohnheimen in Anspruch genommen werden. - Leistung 8: Rechnungsabschluss 2005: 2,035 Mio. Euro Mehrkosten, die beim Ersatz der Fahrtkosten wegen dem erweiterten Personenkreis der psychisch beeinträchtigten Personen entstehen. - Leistung 9: Rechnungsabschluss 2005: 23.513,20 Euro (BhG-Bereich) + 423.889,00 Euro (SHL-Bereich) = 447.402,20 Euro. - Leistung 10: Im Bereich der besonderen sozialen Dienste entstehen Mehrkosten für die Ausbildung von peers in der Höhe von 140.000,00 Euro (Ausbildung von 100 peers; Berechnung auf Grund eines Projekts: 35.000,00 Euro/für 25 Personen), peer-Beratungsstellen in der Höhe von 750.000,00 Euro (Annahme von 6 peer-Beratungsstellen für ganz Oberösterreich; 3 Personaleinheiten à 30.000,00 Euro + 35.000,00 Euro Sachkosten). Weiters entstehen im Bereich des § 17 Abs. 2 Z. 14 Mehrkosten. Der monatliche Zuschuss für die Sicherung des Aufwands für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens wird hauptsächlich jenen Menschen mit Beeinträchtigungen zuerkannt, denen kein subsidiäres Mindesteinkommen zusteht, weil sie voll versorgt sind, die aber auf Grund besonderer Umstände über keinerlei sonstige finanziellen Mittel verfügen. Das wird vorwiegend bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen relevant sein, die bislang im Rahmen des Oö. SHG 1998 Zuschüsse aus der Sozialhilfe bezogen haben, in Hinkunft aber unter das Oö. ChG fallen. Durch die Neueinführung dieses Zuschusses ergeben sich bei einem Betrag in Höhe von ca. 110,00 Euro/monatlich sowie bei einer geschätzten Anzahl von 140 Anträgen im Jahr (Auszahlung 14 x) Mehrkosten in Höhe von insgesamt rund 215.600,00 Euro/jährlich. Die Übernahme der sozialen Rehabilitation (besondere soziale Dienste gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1, 2, 8 bis 12) erfolgte bereits mit 1. April 2003. Die Kosten für die soziale Rehabilitation sollten sich gegenüber dem Entfall der Lohnkostenzuschüsse für die geschützte Arbeit in Unternehmen als kostenneutral darstellen. Mehrkosten können jedoch auf Grund des erweiterten Personenkreises (auch für Kinder und Pensionisten mit Beeinträchtigungen) entstehen. Die Kosten für die besonderen sozialen Dienste betragen laut Rechnungsabschluss 2005 insgesamt 19,52 Mio. Euro und setzen sich zusammen aus 2,9 Mio. Euro für die soziale Rehabilition, 2,5 Mio. Euro für Übergangswohnen, 10,02 Mio. für psychosoziale Betreuung sowie 4,1 Mio. Euro für BhG-Bereich. - Leistung 11: Die Kosten für die Interessenvertretungen in den Einrichtungen und für die landesweite Interessenvertretung betragen insgesamt 400.000,00 Euro (beruht auf folgender Schätzung: ca. 50 Vereine x 4.000,00 Euro; für landesweite Interessenvertretung ebenfalls 200.000,00 Euro).
Erläuterungen: Es muss festgehalten werden, dass auf Grund der zentralen Datenbank der Voranmeldungen im Leistungsbereich Behindertenhilfe 1.658 Personen für eine Wohnbetreuung (mobile bis stationäre Betreuung), 820 Personen für eine Maßnahme der Hilfe durch Beschäftigung angemeldet sind sowie im Leistungsbereich "Psychiatrische Vor- und Nachsorge" 736 Personen für eine Wohnbetreuung (mobile bis stationäre Betreuung), 225 Personen für eine Maßnahme der Tagesstruktur angemeldet sind und ein dringender Nachholbedarf im Bereich der Therapien v.a. in den ländlichen Regionen vorhanden ist (Stand Jänner 2007). Die Kosten für den notwendigen Ausbau stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Dieser Bedarf ist schrittweise bis zum Jahr 2010 laut der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 1.1.1994 abzudecken (vgl. Bedarfs- und Entwicklungspläne zur Pflegevorsorge).
Zu B) Vollzugsausgaben/-kosten: Inhaltsübersicht: 1. Analyse der Leistungsprozesse 2. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse 3. Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen 4. Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen 5. Berechnung der Personalkosten 6. Abschätzung der Vollzugskosten 7. Zusätzlich erforderliches Personal 8. Anmerkungen und Hinweise Für die Leistungsprozesse, die die Erlassung von Verordnungen zum Inhalt haben, erfolgt die Berechnung der Kosten anhand eines vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten allgemeinen Verfahrensablaufs, der nachfolgend detailliert dargestellt ist und auf bisherige Erfahrungen und einem durchschnittlich umfangreichen und inhaltlich durchschnittlich anspruchsvollen Verfahren beruht. Für die konkreten Leistungsprozesse, die die Erlassung von Verordnungen zum Inhalt haben, wird - ausgehend von dieser allgemeinen Basis - angeführt, in welcher Hinsicht sich diese vom Basisprozess unterscheiden, was bei den Zahlenangaben in Prozentpunkten ausgedrückt wird. Erlassung einer Verordnung - allgemeiner Ablauf:
Individuelle Verwaltungsverfahren: Die Kosten der Leistungsprozesse wurden aus Zweckmäßigkeitsgründen ohne Zuhilfenahme des Simultanprogramms ermittelt und basieren auf entsprechenden Annahmen oder statistischen Grundlagen.
Grundlagen für die Berechnung der Personalkosten: Bei der Berechnung der Personalkosten wurden als Grundlage folgende durchschnittliche Personalausgaben herangezogen. Sie ergeben sich aus einem 50%igen Mischsatz für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete entsprechend dem Anhang 3.1 der Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. II Nr. 50/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/2006.
Gesetzesfolgenabschätzung für Unternehmungen: Eine genauere Abschätzung der Gesetzesfolgen zu einzelnen Leistungsprozessen erfolgte nicht, da eine erste Durchsicht ergab, dass mit dem Gesetz im Falle seiner Erlassung für diese Gruppen keine negativen Folgen zu erwarten sind.
Gesetzesfolgenabschätzung für Gemeinden: Nach Abschluss der inhaltlichen Beratungen zu diesem Gesetzentwurf wurden auf Verlangen des Oberösterreichischen Gemeindebundes einerseits und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, andererseits in einem Konsultationsgremium im Sinn der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 1/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 85/1999, Verhandlungen über die durch den Gesetzentwurf den Gemeinden zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben aufgenommen. Im Rahmen der Verhandlungen in diesem Konsultationsgremium wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass der Gesetzentwurf wie vorgesehen in Kraft treten soll. Der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, nehmen die durch den Gesetzentwurf den Gemeinden zusätzlich verursachten Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 909.240 Euro für das Jahr 2008, von 2.318.296 Euro für das Jahr 2009 und von 2.579.684 Euro für das Jahr 2010 zur Kenntnis. Danach soll eine Evaluierung der Kostenentwicklung erfolgen und allenfalls eine Neuverhandlung hinsichtlich der Kostentragung vorgenommen werden.
Hinweise: Auf Grund der genannten Vorgaben und der Schätzung in Minuten ergeben sich bei der Berechnung der Personalkosten zum Teil auch Beträge, die eine Genauigkeit vortäuschen, die schon wegen der Schätzung der Ausgangsdaten nicht gegeben sein kann.
1. Analyse der Leistungsprozesse: Leistungsprozess 1: Frühförderung und Schulassistenz (§ 10 Abs. 4) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Umfang des Anspruchs, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und Schulassistenz und die zeitlichen Befristungen der Inanspruchnahme festlegen. Leistungsprozess 2: Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11 Abs. 3) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Umfang des Anspruchs, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität und die zeitlichen Befristungen der Inanspruchnahme festlegen. Leistungsprozess 3: Wohnen (§ 12 Abs. 3) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Umfang des Anspruchs, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitlichen Befristungen der Inanspruchnahme festlegen. Leistungsprozess 4: Persönliche Assistenz (§ 13 Abs. 4) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Umfang des Anspruchs, insbesondere das Höchstausmaß der persönlichen Assistenz und die zeitlichen Befristungen der Inanspruchnahme festlegen. Leistungsprozess 5: mobile Pflege und Betreuung (§ 14 Abs. 3) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Umfang des Anspruchs, insbesondere das Höchstausmaß der mobilen Betreuung und Hilfe und die zeitlichen Befristungen der Inanspruchnahme festlegen. Leistungsprozess 6: Kontrolle und Qualitätssicherung (§ 29) Alle Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Leistungsprozess 7: Chancengleichheitsprogramme (§ 32 Abs. 1) Die Umsetzung der Ziele der Planung aller Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen erfolgt durch Verordnungen der Landesregierung, in denen die notwendigen Maßnahmen näher festzulegen sind (Chancengleichheitsprogramme). Die Landesregierung hat regelmäßig, erstmals spätestens drei Jahre nach Erlassung eines Chancengleichheitsprogramms dieses auf die Wirksamkeit und Erreichung der Ziele der Planung zu überprüfen. Leistungsprozess 8: Planungsbeirat (§ 33) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Planungsbeirat eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Leistungsprozess 9: Beiträge zu den Leistungen (§ 20) und Kostenersatz (§ 39 ff) Für die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 sind Beiträge zu entrichten und ist Kostenersatz zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen. Leistungsprozess 10: Besondere soziale Dienste (§ 17 Abs. 5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Gewährung besonderer sozialer Dienste nach Abs. 2 und 3 festlegen. Leistungsprozess 11: Assistenzplan (§ 22) Zur Festlegung des Assistenzplans hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Assistenzkonferenz einzuberufen. Leistungsprozess 12: Bescheide für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/subsidiäres Mindesteinkommen (neu; bisher in diesem Bereich keine bescheidmäßige Erledigung). Mit schriftlichem Bescheid ist über Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, abzusprechen. Leistungsprozess 13: Vereinbarungen mit Leistungserbringern (§ 30) Die Leistungsverträge werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits zum Großteil vorliegen. Die jeweiligen Anhänge zu den Leistungsverträgen müssen jährlich angepasst werden. Leistungsprozess 14: Anerkennungsverfahren (nachträglich) im Psychiatriebereich (§ 27) Leistungen nach diesem Landesgesetz dürfen nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden (bisher kein Anerkennungsverfahren im Psychiatriebereich) - Übergangsbestimmung: alle bisherigen Einrichtungen in diesem Bereich sind nachträglich anzuerkennen; - in Zukunft sind alle neuen derartigen Einrichtungen auch anzuerkennen. Leistungsprozess 15: Regionale Fachkonferenzen (§ 34) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme hat die Landesregierung in den Planungsregionen zumindest einmal jährlich regionale Fachkonferenzen einzuberufen. Leistungsprozess 16: Berufungsverfahren beim unabhängigen Verwaltungssenat (§ 49 Abs. 4) Über Berufungen gegen Bescheide nach § 45 Abs. 4 sowie § 50 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. Leistungsprozess 17: Subsidiäres Mindesteinkommen/Berechnungsgrundlage (§ 16 Abs. 6 und 7) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Berechnungsgrundlagen und Richtsätze mit Verordnung festzulegen. Leistungsprozess 18: Berufungsverfahren beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 49 Abs. 1) Über Berufungen gegen Bescheide nach der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet die Landesregierung. 2. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte: Leistungsprozess 1 bis 5, 7 bis 10 und 17: siehe Erlassung einer Verordnung - allgemeiner Ablauf
Leistungsprozess 6: Lokalaugenschein vor Ort Verfassen eines Kontrollberichts Mitteilung an den Träger Eventuell bescheidmäßige Vorschreibung hinsichtlich Behebung der festgestellten Mängel
Leistungsprozess 11: Antragstellung Einberufung der Assistenzkonferenz Beiziehung von Fachexperten/peers Protokollierung des Ergebnisses Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern Bescheiderstellung Administration/Dateneingabe
Leistungsprozess 12: Antragstellung Ermittlungsverfahren Bescheiderstellung
Leistungsprozess 13: Entwurf Leistungsvertrag Teamsitzung Leistungsvertrag erstellen (Anhang Leistungsvertrag: jährlich anzupassen)
Leistungsprozess 14: Antrag auf Anerkennung Prüfung der Voraussetzungen/Anforderung von Gutachten Gutachten erstellen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Bescheiderstellung
Leistungsprozess 15: Einberufung einer Fachkonferenz Vorbereitung Durchführung der Fachkonferenz Nachbearbeitung
Leistungsprozess 16: Berufungsantrag Ermittlungsverfahren Bescheiderstellung
Leistungsprozess 18: Berufungsantrag Ermittlungsverfahren Bescheiderstellung
3. Abschätzung der Arbeitszeit getrennt nach Leistungsprozessen: Leistungsprozess 1:
Auf Grund des geringen bzw. ähnlichen Regelungsbereichs wie bei den Leistungsprozessen 2 bis 5 wurde hier eine Abweichung vom Standardverfahren von minus 50 % angenommen.
Leistungsprozess 2:
Es wird auf die Ausführungen zu Leistungsprozess 1 verwiesen.
Leistungsprozess 3:
Es wird auf die Ausführungen zu Leistungsprozess 1 verwiesen.
Leistungsprozess 4:
Es wird auf die Ausführungen zu Leistungsprozess 1 verwiesen.
Leistungsprozess 5:
Es wird auf die Ausführungen zu Leistungsprozess 1 verwiesen.
Leistungsprozess 6:
Leistungsprozess 7:
Auf Grund der sehr aufwendigen Vorarbeiten (Datenerhebung, Erarbeitung der Planungsziele, ...) wurde hier eine Abweichung vom Standardverfahren von plus 75 % angenommen.
Leistungsprozess 8:
Auf Grund des teilweise vorgegebenen Inhalts wurde hier eine Abweichung vom Standardverfahren von minus 50 % angenommen.
Leistungsprozess 9:
Keine Abweichung vom Standardverfahren.
Leistungsprozess 10:
Keine Abweichung vom Standardverfahren.
Leistungsprozess 11:
Leistungsprozess 12:
Leistungsprozess 13:
Leistungsprozess 14:
Leistungsprozess 15:
Leistungsprozess 16:
Leistungsprozess 17:
Auf Grund des geringen Regelungsgegenstands wurde hier eine Abweichung vom Standardverfahren von minus 50 % angenommen.
Leistungsprozess 18:
4. Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen: Leistungsprozess 1: 1 (in drei Jahren) Leistungsprozess 2: 1 (in drei Jahren) Leistungsprozess 3: 1 (in drei Jahren) Leistungsprozess 4: 1 (in drei Jahren) Leistungsprozess 5: 1 (in drei Jahren) Leistungsprozess 6: 337 (in fünf Jahren) Leistungsprozess 7: 4 (in drei Jahren) Leistungsprozess 8: 1 (in sechs Jahren) Leistungsprozess 9: jährlich Leistungsprozess 10: 1 (in drei Jahren) Leistungsprozess 11: 2.983 Fälle (1.933 im Behindertenbereich; 1.050 im Psychiatriebereich) Leistungsprozess 12: 2.330 Bescheide müssen nachträglich und einmalig gemacht werden 2.919 Bescheide hinsichtlich subsidiäres Mindesteinkommen Leistungsprozess 13: 89 (Leistungsvertrag muss 1 x erstellt werden, Anhänge jährlich) Leistungsprozess 14: 173 (62 im Wohnen; 47 psychosoziale Beratungsstellen; 6 Hilfe in Krisen; 58 Tagesstruktur) müssen nachträglich anerkannt werden (Übergangsfrist); zukünftig nicht abschätzbar Leistungsprozess 15: 1 x jährlich/6 Planungsregionen Leistungsprozess 16: laufend: ausgehend von 2.983 Bescheiden jährlich, davon ca. 2.500 Bescheide (da nicht in allen Fällen ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wird - vgl. § 20 Abs. 4) hievon 5 % = 125 Bescheide einmalig: ausgehend von 2.330 Bescheiden, davon ca. 2.100 Bescheide (vgl. Ausführungen oben) hievon 5 % = 105 Bescheide Leistungsprozess 17: jährlich Leistungsprozess 18: laufend: ausgehend von 2.983 Bescheiden jährlich, davon ca. 2.500 Bescheide hievon 10 % = 250 Bescheide einmalig: ausgehend von 2.330 Bescheiden, davon ca. 2.100 Bescheide (vgl. Ausführungen oben) hievon 10 % = 210 Bescheide 5. Berechnung der Personalkosten: Leistungsprozess 1:
Leistungsprozess 2:
Leistungsprozess 3:
Leistungsprozess 4:
Leistungsprozess 5:
Leistungsprozess 6:
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Bereich von A und B wurde wie folgt bemessen: 32 h pro Einrichtung (1,5 Personaleinheiten Psychologe, 1,5 Personaleinheiten Sonderpädagoge und 1 Personaleinheit Sozialarbeiter) Leistungsprozess 7:
Leistungsprozess 8:
Leistungsprozess 9:
Leistungsprozess 10:
Leistungsprozess 11: für A: 397.953,34 Euro (74.097,70 Euro für Med.,176.057,64 Euro für Sonderpäd., 147.798,00 Euro für Psy.) für B: 1,02 Mio. Euro für C: 472.507,20 Euro für D: --- insgesamt: 1,897.460,54 Euro Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Bereich von A wurden wie folgt bemessen: Dauer der Bearbeitung durch Sonderpädag.: 2,2 h/pro Fall (bei 1.933 Fällen) Dauer der Bearbeitung durch Psycholo.: 3,4 h/pro Fall (zeitlich längere Bearbeitungszeit auf Grund der meist sehr schwierigen Fällen) - bei 1.050 Fällen Dauer der Bearbeitung durch Sozialarbeiter: 4,7 h/pro Fall ( bei 2.983 Fällen) Dauer der Bearbeitung durch Facharzt: 0,6 h/pro Fall (bei 2.983 Fällen) Es wird darauf hingewiesen, dass bereits derzeit Kosten von B im Ausmaß von 642.896,16 Euro (480 Min. x 2.983 Fälle) sowie Kosten von C im Ausmaß von 472.507,20 Euro (480 Min. x 2.983 Fälle) anfallen.
Leistungsprozess 12: a. hinsichtlich der einmaligen Bescheide für A: --- für B: 439.391,40 Euro für C: 322.938,00 Euro für D: --- insgesamt: 762.329,40 Euro b. hinsichtlich subsidiäres Mindesteinkommen für B: 157.275,72 Euro für C: 115.592,40 Euro insgesamt: 272.868,12 Euro Es wird darauf hingewiesen, dass bei Punkt b. auch 1.400 Bescheide (jene die ein Wohnheim gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 in Anspruch nehmen) berücksichtigt wurden, wo jedoch auf das subsidiäre Mindesteinkommen kein Anspruch bestehen wird.
Leistungsprozess 13:
Leistungsprozess 14:
Leistungsprozess 15:
Leistungsprozess 16: a. hinsichtlich der laufenden Bescheide für A: 38.812,50 Euro für B: --- für C: --- für D: 4.875,00 Euro insgesamt: 43.687,50 Euro b. hinsichtlich der einmaligen Bescheide für A: 32.602,50 Euro für B: --- für C: --- für D: 4.095,00 Euro insgesamt: 36.697,50 Euro
Leistungsprozess 17:
Leistungsprozess 18: a. hinsichtlich der laufenden Bescheide für A: 77.625,00 Euro für B: --- für C: --- für D: 9.750,00 Euro insgesamt: 87.375,00 Euro b. hinsichtlich der einmaligen Bescheide für A: 65.205,00 Euro für B: --- für C: --- für D: 8.190,00 Euro insgesamt: 73.395,00 Euro
6. Abschätzung der Vollzugskosten: Zu diesen Personalkosten sind jeweils zusätzlich Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten hinzuzurechnen. Speziell im Zusammenhang mit dem vorliegenden Landesgesetz wird auf die notwendige räumliche Barrierefreiheit insbesondere bei den Behörden hingewiesen, allfällig anfallende Kosten können nicht abgeschätzt werden. für Sachkosten: 12 % der Personalkosten für Raumkosten: Personalbedarf x 14 m² (= durchschnittliche Bürofläche pro Bediensteten) x kalkul. Miete Anmerkung: Der Flächenverbrauch von 14 m² pro Bediensteter bzw. Bedienstetem bezieht sich auf die "reine Bürofläche". Im Amt der Oö. Landesregierung in Linz stehen jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ca. 24,7 m² Nettogeschoßfläche (NGF) zur Verfügung, wobei eine 28 m² NGF pro Bediensteter bzw. Bedienstetem angestrebt wird. Nach Errichtung des Dienstleistungszentrums stehen 34 m² NGF pro Bediensteter bzw. Bedienstetem zur Verfügung. für Verwaltungsgemeinkosten (Amtsleitung, Personalverwaltung usw.): 20 % der Personalkosten
7. Erläuterungen zum zusätzlich erforderlichen Personal: Durch die Verlagerung der Maßnahmenverwaltung auf die Bezirksverwaltungsbehörde werden in der Sozialabteilung inklusive des Kanzleidienstes 19 Personaleinheiten freigesetzt. Der berechnete Personalaufwand auf den Bezirksverwaltungsbehörden wurde mit 18 Personaleinheiten (bezieht sich nur auf die Maßnahmenverwaltung; inklusive Magistrate; der Mehraufwand für Bescheide im psychischen Bereich sowie für das subsidiäre Mindesteinkommen wird durch Verwaltungsvereinfachungen kompensiert) berechnet, sodass hier unabhängig der Einstufung ins LD-Schema im Bereich der Personaleinheiten lediglich eine Umschichtung der Personalressourcen stattfindet. Auf die spezielle Situation der Magistrate darf jedoch in diesem Zusammenhang hingewiesen werden. Die Kosten für die Schulung der Bedarfskoordinatoren in den Bezirksverwaltungsbehörden wurden mit 70.000,00 Euro veranschlagt. Die Abgeltung der peers im Verfahren mit 150.000,00 Euro (Annahme: 10,00 Euro/Stunde; in keinem Leistungsprozess dargestellt). Die Kosten des Expertenpools wurden mit folgender Annahme berechnet: 4 Personaleinheiten Diplomierte Sozialarbeiter, 1 Personaleinheit Diplomierte Pflegefachkraft, 2 Personaleinheiten Psychologen, 2,5 Personaleinheiten Sonderpädagogen, 1 Personaleinheit Facharzt mit der Annahme von mind. 2 Jahren angerechneter Berufserfahrung (Kosten dargestellt im Leistungsprozess 11). Die entstehenden Fahrtkosten im Zuge der Tätigkeiten im Verfahren lassen sich für den Expertenpool und für den Einsatz von peers nicht abschätzen. Die derzeitigen Aufsichtsbestimmungen können auf Grund fehlender Kapazitäten nicht ausreichend vollzogen werden (derzeit nur im Anlassfall) und sind in Hinkunft hiefür 1 Personaleinheit Psychologe, 0,5 Personaleinheit Sonderpädagoge und 1 Personaleinheit Sozialarbeiter zusätzlich erforderlich (Kosten dargestellt im Leistungsprozess 6). Im Zuge der Ausweitung des hoheitlichen Anerkennungsverfahrens auch im Bereich der psychiatrischen Vor- und Nachsorge, der teilweisen Verschiebung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zu den Bezirksverwaltungsbehörden (vermehrte Berufungsentscheidungen - nicht nur auf Grund der Verschiebung der Zuständigkeit, sondern auch durch Einführung der neuen Leistung des subsidiären Mindesteinkommens bzw. auch auf Grund der nunmehr mit Rechtsanspruch ausgestatteten Leistungen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen) sowie der verstärkten Aufsicht (ev. Bescheiderstellung) und der vermehrten Tätigkeit als Berufungsbehörde durch die Bestimmungen nach § 49 Abs. 1 werden die juristischen Tätigkeiten im Ausmaß von 1 Personaleinheit steigen. Die Kosten hiefür werden mit 42.325,00 Euro veranschlagt (in keinem Leistungsprozess dargestellt).
8. Anmerkungen und Hinweise: Die Dauer und Kosten des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf dieses Landesgesetzes wurden ebenso nicht berücksichtigt, wie die Kosten des gesamten übrigen Gesetzgebungsverfahrens. Auch die Kosten für die neuen erforderlichen EDV-Programme fanden keine Berücksichtigung.
Zu C) Einnahmen: 1. Angabe der einnahmenseitigen Maßnahme 2. Zahl und Struktur der Verpflichteten 3. einnahmenseitige Beträge Zu 1) Beiträge gemäß § 20 sowie Kostenersätze gemäß §§ 39 ff Die Beitrags- und Kostenersatzpflicht wurde in wesentlichen Teilen nach Maßgabe der bereits bestehenden und bewährten Systematik des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 geändert. Zu 2) Personenkreis nach § 20 Abs. 1, sowie Personen nach §§ 39 ff Zu 3) Auf Grund der Übernahme der Systematik des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 ist einerseits die Anwendung des Grundsatzes des vorrangigen Einsatzes der eigenen Mittel durch Einkommen und verwertbares Vermögen (§ 20) und andererseits die Einholung eines Kostenersatzes im Nachhinein (§§ 39 ff) wesentlich verbessert und verstärkt worden, was zu Mehreinnahmen führen wird. Diese Mehreinnahmen lassen sich jedoch auf Grund mangelnder Datenlage nicht berechnen. Das Ausmaß der zu leistenden Beiträge und die Bestimmung einzelner Einkommensarten und des einzelnen Vermögens, die für bestimmte Leistungen und Maßnahmen herangezogen werden können, werden erst durch eine auf § 20 Abs. 5 gestützte Verordnung festgelegt. Gelangt die Empfängerin oder der der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 oder von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 oder der oder die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Ehegattin oder Lebensgefährte oder Lebensgefährtin zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen oder wird nachträglich bekannt, dass sie hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten bzw. wird die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar, so ist ein Kostenersatz zu leisten (§ 40 Abs. 1 und 2). Weiters geht nunmehr die Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie für die Kosten des subsidiären Mindesteinkommens nach § 16 Abs. 1 auf den Nachlass über (§ 40 Abs. 4). Dies stellt eine Änderung zur bisherigen Rechtslage dar, da der sonstige ungedeckte Aufwand bisher nur im Fall einer sogenannten "internen Unterbringung" auf den Nachlass überging. Ebenso wird die Abwicklung bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen mit den Versicherungen erleichtert (§ 43 Abs. 1). Hinsichtlich der Ersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger (§ 41) ist anzumerken, dass von diesem Personenkreis bereits im Oö. BhG 1991 in weitgehend sinngemäßer Anwendung des § 47 Oö. SHG 1998 Kostenersatz eingehoben wurde (vgl. § 43 Abs. 2 Oö. BhG 1991, jedoch nur im Fall einer sogenannten "internen Unterbringung"). Nunmehr besteht eine Ersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für sämtliche Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie für das subsidiäre Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1, wodurch Mehreinnahmen erwartet werden.
IV. EU-Konformität Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 vom 5. April 2006, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, hinzuweisen. Gemäß deren Art. 4 Abs. 2b gilt diese Verordnung nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die im Anhang II Teil III genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebiets des Mitgliedstaats beschränkt ist. Diesbezüglich hat die Republik Österreich im Anhang II Teil III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Eintragung "Die auf Grund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen" vorgenommen, weshalb die Leistungen nach diesem Landesgesetz auch formell vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgenommen sind. Da es sich beim gegenständlichen Gesetzentwurf um die Nachfolgeregelung zum Oö. Behindertengesetz 1991 handelt, hat sich dem entsprechend an der Art und am Umfang der zu gewährenden Leistungen und Maßnahmen grundsätzlich nichts geändert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in sehr vielen Fällen schon der persönliche Geltungsbereich dieser EU-Verordnung nicht eröffnet ist, da keine Arbeitnehmereigenschaft und somit kein Anknüpfungspunkt zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorliegt. Der vorliegende Gesetzentwurf fällt somit nicht in den Anwendungsbereich obiger Verordnung. Unabhängig von der vorgenommenen formalen Eintragung im Anhang II Teil III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist offenkundig, dass die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung, nämlich die beschränkte Geltung "auf einen Teil des Gebiets" des betreffenden Mitgliedstaats, die Beitragsunabhängigkeit sowie der Charakter als Sonderleistung zweifelsfrei gegeben sind. Der gegenständliche Gesetzentwurf gilt zum einen "lediglich" für das Land Oberösterreich. Die Leistungen nach diesem Landesgesetz sind zum anderen beitragsunabhängig, weil die Leistungsbezieher nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet waren und für den Leistungsanspruch auch keine Zeiten von Berufstätigkeit oder Versicherungszeiten erforderlich sind. Schließlich handelt es sich entsprechend dem Charakter der Leistungen nach diesem Landesgesetz um Sonderleistungen, insbesondere die Voraussetzungen der Gewährung der Leistungen und die organisatorische Anbindung an sozialhilferechtliche Regelungen machen deutlich, dass es sich um Leistungen handelt, die der Sozialhilfe wesentlich näher stehen als jenen Leistungen, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach ihrem Art. 4 Abs. 1 gilt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz als soziale Vergünstigungen vom Wohnort des Leistungsbeziehers abhängig gemacht werden kann, ist festzuhalten, dass es sich bei den Leistungen nach diesem Landesgesetz zwar um eine soziale Vergünstigung im Sinn des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, handelt. Demnach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten insbesondere die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Wie sich aus der Judikatur des EuGH ergibt, kann von einer generellen Verpflichtung zum Export derartiger sozialer Vergünstigungen nicht gesprochen werden. Die "Exportpflicht" solcher Leistungen, die nicht in innerem Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft der Berechtigten stehen, sondern einfach auf Grund des Wohnens im Inland gewährt werden, wurde vom Gerichtshof verneint (Rs. C-43/99 Leclere und Deaconescu, Slg. 2001, I-04265). Eine Exportpflicht kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Leistungen handelt, die vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig sind und im unauflöslichen Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft des Berechtigten stehen. Die Leistungen nach diesem Landesgesetz entsprechen diesen Kriterien aber unzweifelhaft nicht, sodass die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz vom Wohnort in Oberösterreich abhängig gemacht werden kann. Darüber hinaus ist auf die Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, hinzuweisen. Kapitel 9 (Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen) bestimmt in seinem (einzigen) Art. 70, dass solche Leistungen, die allein dem besonderen Schutz der Behinderten dienen, deren Finanzierung ausschließlich durch Steuern zur Deckung des allgemeinen Haushalts erfolgt und die im Anhang X aufgeführt sind, ausschließlich in dem Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die betroffene Person wohnt. Anhang X wird vom Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich, spätestens aber bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt. Dies wird mit In-Kraft-Treten der gemäß Art. 89 vorgesehenen Durchführungsverordnung der Fall sein (Art. 91). Mit diesem Gesetzentwurf werden zudem - die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, und - die Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, umgesetzt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, unterliegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. j sowie den Erwägungsgrund 27 dieser Richtlinie).
V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.
VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Im § 47 ist die Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
B. Besonderer Teil Artikel I Zu § 1: Das Ziel des neuen Oö. ChG ist die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen. Dies soll insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen erzielt werden. Dabei handelt es sich um allgemeine Zielsetzungen, die bei der Anwendung und Auslegung der folgenden Bestimmungen stets zu beachten sind. Abs. 2 stellt klar, dass den Bestimmungen dieses Landesgesetzes - soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird - keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zukommt.
Zu § 2: Die Umschreibung der Zielgruppen dieses Gesetzes im Abs. 1 entspricht weitgehend jener im § 1 Abs. 2 Oö. BhG 1991, trägt aber der neuen Begrifflichkeit (Beeinträchtigung, aus der allenfalls eine Behinderung resultiert) Rechnung. Als Beeinträchtigung gilt eine nicht vorwiegend altersbedingte physische oder psychische Funktionsstörung in körperlicher (umfasst auch Sinnesbeeinträchtigungen nach Abs. 2), geistiger oder psychischer Hinsicht. Wie nach der bisherigen Rechtslage sind vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen weiterhin im Oö. SHG 1998 (vgl. insbesondere dessen §§ 15 und 17) erfasst. Die diesbezügliche Einschränkung zielt auf alle Beeinträchtigungen, die typischerweise alte Menschen treffen können, wie z.B. die Altersdemenz. Das Erreichen eines hohen Alters von Menschen mit Beeinträchtigungen wird weiterhin durch das vorliegende Gesetz erfasst. Klargestellt wird, dass beispielsweise Menschen, die "bloß" durch Alkohol- oder Drogenkonsum (mehr oder minder kurzfristig) "beeinträchtigt" sind, nicht als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des vorliegenden Gesetzentwurfs gelten, da sie nicht dauernd erheblich behindert sind. Abs. 2 dient zur präziseren Eingrenzung des Begriffs "Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen". Als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gelten demnach auch Sinnesbeeinträchtigte (seh- und hörbeeinträchtigte, taubblinde, stumme und gehörlose Menschen und Menschen mit zentralen Störungen der Sinnesverarbeitung). Unter sehbeeinträchtigte Menschen sind sowohl blinde als auch sehgeschädigte Personen zu verstehen. Legasthenie, Dyskalkulie oder andere Störungen nach der ICD-Klassifikation F 81 (ICD = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; F 81 = umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten) sind jedoch beispielsweise nicht vom Beeinträchtigungsbegriff erfasst.
Zu § 3: Abs. 1 enthält eine Übersicht der Leistungen ähnlich wie derzeit § 3 Oö. BhG 1991. Die dabei zu Grunde gelegte Systematik trägt der neuen Zielsetzung Rechnung. Diese soll sich auch in der durch Abs. 2 erfolgten Hervorhebung der persönlichen Beratung und Information (erforderlichenfalls auch für nahe Angehörige des Menschen mit Beeinträchtigungen und sonstigen Personen in seinem unmittelbaren sozialen Umfeld) niederschlagen. Dabei wird der Beratung durch Menschen mit Beeinträchtigungen (peers) besonderer Stellenwert zukommen (vgl. daher auch § 17 Abs. 2 Z. 4). Bei der Auswahl der Leistungen sowie deren Erbringung ist jenen Maßnahmen der Vorzug zu geben, welche der Selbstbestimmungsmöglichkeit und Selbsthilfefähigkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen und seinem familiären und sozialen Umfeld am besten entspricht. Die Leistungen können befristet gewährt werden (Abs. 3); Näheres kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden (vgl. §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3). Das im Abs. 4 ausdrücklich verankerte "Wunschrecht" des Menschen mit Beeinträchtigungen (nachgebildet dem Oö. SHG 1998) wird durch den an Leistungserbringer wie Verwaltungs- und Planungsinstanzen gerichteten Auftrag verstärkt, dem Menschen mit Beeinträchtigungen weitest möglich die Stellung einer Kundin bzw. eines Kunden einzuräumen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Maßnahmen ist auf dessen Wünsche Bedacht zu nehmen, soweit sie keine wirtschaftlich unvertretbaren Mehrkosten verursachen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist den mobilen Leistungen oder wenigstens der Leistungserbringung in kleineren Einrichtungen der Vorrang einzuräumen. Diese Bevorzugung von überschaubaren Leistungsstrukturen liegt nicht zuletzt im Normalisierungsprinzip begründet und ist auch ein wesentlicher Auftrag für die Planungen auf Grund dieses Gesetzes (vgl. daher unten zu § 32 und zu § 51 Abs. 8). Die Größe der Einrichtungen, in denen oder durch die Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, wird in den entsprechenden Chancengleichheitsprogrammen (vgl. § 32) festgelegt.
Zu § 4: § 4 bestimmt den Adressatenkreis des neuen Gesetzes näher. Bei dieser Regelung handelt es sich um die Weiterentwicklung des bisherigen § 2 Oö. BhG 1991. Anders als dort werden insbesondere Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie deren Familienangehörige im Sinn des Art. 2 Z. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, Bürgerinnen und Bürger des EWR sowie Fremde, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, den Staatsangehörigen Österreichs ausdrücklich gleichgestellt. Durch die Gleichstellung wird einerseits die Richtlinie 2004/38/EG (ihr Art. 24 Abs. 1 verpflichtet zur Gleichbehandlung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern) und andererseits die Richtlinie 2003/109/EG (ihr Art. 11 enthält die Verpflichtung zur Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter) umgesetzt. Zu Abs. 1 Z. 1 lit. c wird klargestellt, dass es sich hier nicht um eine Verweisung handelt. Mit der Bezugnahme auf § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wird lediglich der konkrete Anknüpfungspunkt festgehalten. Wird der Hauptwohnsitz oder der dauernde Aufenthalt eines Menschen mit Beeinträchtigungen maßnahmenbedingt in ein anderes Land (darunter sind sowohl die anderen Bundesländer als auch Nachbarstaaten zu verstehen) verlegt, werden nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge nach diesem Landesgesetz Leistungen weiter erbracht (Abs. 3). Im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes besteht aus verschiedenen Gründen die Notwendigkeit, Personen auch in außerhalb Oberösterreichs gelegenen Einrichtungen vorübergehend oder dauernd unterzubringen. Bei der Sozialreferentenkonferenz am 13./14.11.1997 in Pörtschach wurde der Beschluss gefasst, dass die Unterbringung von Menschen mit Beeinträchtigungen aus anderen Bundesländern nicht grundsätzlich zu einer Kostenüberwälzung auf das "Gastgeberland" führen darf. Die Bestimmung des Abs. 3, die ähnlich auch in einigen Landesgesetzen anderer Bundesländer zu finden ist, soll einer derartigen Kostenüberwälzung entgegenwirken. Wird daher der Hauptwohnsitz oder der dauernde Aufenthalt maßnahmenbedingt verlegt, hat für diese Leistungen und Maßnahmen grundsätzlich das "Entsendeland" aufzukommen. Dem entsprechend sieht auch Abs. 5 vor, dass dann kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen besteht, wenn ein Mensch mit Beeinträchtigungen seinen Hauptwohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt lediglich zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Oberösterreich verlegt und nicht mit dem entsprechenden Herkunftsland in staatsrechtlichen Vereinbarungen oder Verträgen anderes vereinbart ist. Abs. 4 entspricht ebenso den gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer, wonach die Maßnahme der geschützten Arbeit in einem anderen Land bis maximal sechs Monate übernommen wird, wenn dieses Land danach die Maßnahme erbringt. Nachsichten nach Abs. 6 werden in Hinkunft für solche Drittstaatsangehörige notwendig sein, die nicht über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen - diese haben zwar keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz, können diese aber dennoch erhalten, sofern dies im Interesse der Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist. Für (rechtskräftig abgewiesene) Asylwerberinnen und Asylwerber liegt die primäre Verantwortung beim Bund (Bundesbetreuungsgesetz). Bei Konventionsflüchtlingen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge, welche den Inländerinnen und Inländern gleichgestellt sind.
Zu § 5: Bei Abs. 1 bis 3 handelt es sich um die Weiterentwicklung des bisherigen und vielfach als unzureichend empfundenen § 4 Oö. BhG 1991, wobei eine bewusste Anlehnung an § 4 Oö. SHG 1998, insbesondere auch im Hinblick auf die von den jeweiligen Trägern sicherzustellenden Bildungs- und Reflexionsmöglichkeiten, erfolgt. Als fachlich geeignet gemäß Abs. 2 gelten Personen, die jedenfalls eine heil- oder sozialpädagogische oder psychosoziale Grundqualifikation aufweisen, wie beispielsweise in der Behindertenfachbetreuung, Behindertenpädagogik und Sozialarbeit bzw. in der Fach-Sozialbetreuung bzw. Diplom-Sozialbetreuung "Behindertenarbeit" und "Behindertenbegleitung" im Sinn der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 55/2005 bzw. LGBl. Nr. 77/2005. Durch Abs. 3 ist - im Unterschied zu Abs. 2 - auch die Möglichkeit ehrenamtlicher Hilfe und die Hilfe durch Personen ohne fachliche Qualifikation eingeschlossen, soweit die gebotene Fachlichkeit gewährleistet ist. Im Fall des Abs. 3 ist diese Fachlichkeit jedoch nach den Vereinbarungen gemäß § 30 von der Einrichtung selbst sicherzustellen, das heißt, diese Fachlichkeit muss nicht von der Person, die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betraut ist, persönlich erbracht werden. Dies ist insbesondere im Rahmen der persönlichen Assistenz nach § 13 der Fall, als der Mensch mit Beeinträchtigungen am besten beurteilen kann, welche Bedürfnisse er hat und wie diesen am besten Rechnung getragen werden kann. Jedenfalls nicht persönlich geeignet sind Personen mit einer allgemein negativen Einstellung zu Menschen mit Beeinträchtigungen oder mit einer in diesem Zusammenhang problematischen Persönlichkeitsstruktur (nicht belastbar, verantwortungslos, rücksichtsloses Auftreten).
Zu § 6: Abs. 1 enthält Aussagen über Kooperationen; besondere Kooperationsbestimmungen finden sich im Übrigen unten in den §§ 26 und 31. Abs. 2 schafft schließlich eine ausdrückliche Grundlage insbesondere für Pilotversuche.
Zu § 7: Zur Klarstellung sowie auf Grund der teilweisen neuen Terminologie im Vergleich zum Oö. BhG 1991 wurden eigene Begriffsbestimmungen im Gesetz aufgenommen. Die in Z. 3 angeführte spezielle Ausbildung des Begleithundes hat durch fachkundige Ausbildnerinnen oder Ausbildner zu erfolgen. Als solche fachkundige Personen gelten beispielsweise - in Anlehnung an § 2 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. Nr. 71/2003 - geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands, der Österreichischen Hundesport Union u.a. sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Ob der Mensch mit Beeinträchtigungen auf den Begleithund angewiesen ist, wird anlässlich der Gewährung des Zuschusses für den Begleithund geprüft und beurteilt (vgl. § 17). In Z. 4 erfolgt eine Klarstellung des nunmehrigen Verständnisses von Behinderung, die allenfalls aus Beeinträchtigungen des Menschen resultiert. Der neu eingeführte Begriff der "beruflichen Qualifizierung" (Z. 5) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Begriff der "beruflichen Eingliederung", die "fähigkeitsorientierte Aktivität" (Z. 9) dem im Oö. BhG 1991 vorgesehenen Begriff der "Beschäftigung" und dem im Oö. SHG 1998 vorgesehenen Begriff der "Tagesstruktur". Unter elektronischen Behelfen (vgl. Hilfsmittel Z. 14) sind beispielsweise PC (Software) und Lichtsignalwecker, unter Kommunikationshilfen z.B. Bildtelefon, Brailletastatur und unter Mobilitätshilfen beispielsweise elektronische Rollstühle zu verstehen. Nicht erfasst sind dagegen Mobilitäts- oder Kommunikationshilfen (Gebärdensprachdolmetscher) im schulischen Bereich. Dafür hat der Schulerhalter nach Oö. POG 1992 Vorsorge zu treffen. Die Begriffe "Kurzzeitwohnen" in Z. 15 und "Übergangswohnen" in Z. 23 wurden angeführt, um sicherzustellen, dass - vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass "Kurzzeitwohnen" im Gegensatz zu "Übergangswohnen" mit einem Rechtsanspruch versehen wurde (vgl. § 17 Abs. 4) - eine klare Unterscheidung möglich ist. Beim Kurzzeitwohnen nach Z. 15 werden den Betroffenen Kurzzeitwohnplätze für eine begrenzte Zeit von den Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Diese stellen eine wichtige Ressource bei Lebensveränderungen, sozialen Krisen oder anderen Notsituationen dar. Zudem bieten sie Möglichkeiten einer qualifiziert betreuten Unterbringung von Betroffenen während der urlaubsbedingten Abwesenheit deren Angehöriger. Der im bisherigen Oö. BhG 1991 verwendete Begriff "Anlehre" wurde der Begrifflichkeit des Berufsausbildungsgesetzes 1969 angepasst und durch den Terminus "Teilqualifizierungslehre" (Z. 19) ersetzt. Unter regionalen Trägern sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998 (vgl. Träger der Einrichtungen Z. 20) sind die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut zu verstehen. Das Wesensmerkmal der Träger der freien Wohlfahrt ist, dass es sich um private Organisationen handelt, die im Sozialbereich tätig werden und zumeist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Beim Übergangswohnen nach Z. 23 liegt der Schwerpunkt darin, die Betroffenen bei der Überbrückung zu anderen Betreuungs- und Wohnformen zu unterstützen. Übergangswohnen dient zur Stabilisierung und zum Aufbau einer mittelfristig gesicherten Zukunft. Zu diesem Angebot zählen auch "Überbrückungswohnen" und "Aufbauwohnungen".
Zu § 8: Abs. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 6 Oö. BhG 1991. Abs. 2 normiert einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Hauptleistungen nach Abs. 1. Dennoch ist dieser insofern relativiert, da natürlich Vorsorge getroffen sein muss, dass auch die Einrichtungen und die sonstige Infrastruktur tatsächlich vorhanden sind. Auch kommt es darauf an, ob die von einer Einrichtung angebotenen Ressourcen tatsächlich verfügbar sind; nur in diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch. Gleichzeitig hat eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 vorzuliegen. Klargestellt wird, dass dem Menschen mit Beeinträchtigungen bei nicht nur vorübergehenden Änderungen seines Bedarfs und seiner Möglichkeiten ein Wechsel zwischen den Leistungen und Maßnahmen zu ermöglichen ist (vgl. § 3 Abs. 3 und 4).
Zu § 9: Der Anspruch auf Maßnahmen der Heilbehandlung entspricht weitgehend dem bisherigen § 7 Oö. BhG 1991, enthält aber im Abs. 1 eine ausdrückliche Erweiterung um die Verhinderung der Verschlechterung von Beeinträchtigungen. Im Abs. 2 findet sich eine Erweiterung der vorgesehenen Leistungen im Hinblick auf Therapien, wie die in der Krankenversicherung grundsätzlich nicht erfassten "Außenseitermethoden" (z.B. Konduktive Mehrfachtherapie).
Zu § 10: Beim Anspruch auf die Leistung der Frühförderung und Schulassistenz (diese Leistung ist im Rahmen des Oö. POG 1992 sowie des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes unter der Begrifflichkeit "Stützkräfte" geregelt) handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bisherigen § 9 Oö. BhG 1991. Die dort noch vorgesehene "Schulbildung" und "Erziehung" findet sich im Oö. ChG nicht mehr ausdrücklich, weil für die entsprechenden Maßnahmen - nicht zuletzt im Lichte des Normalisierungs- und Integrationsprinzips - hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen im Oö. POG 1992 Vorsorge (auch in budgetärer Hinsicht) zu treffen sein wird. Für alle Schulen, die nicht vom Oö. POG 1992 erfasst sind, beispielsweise für AHS- oder BHS-Schülerinnen und -Schüler sowie Schülerinnen und Schüler in Übungsschulen und in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, können Maßnahmen der Schulassistenz nach dem Oö. ChG beansprucht werden (vgl. Abs. 2). Wesentliche Zielsetzungen der Schulassistenz sind die Unterstützung bei alltäglichen Anforderungen (Unterstützung beim An- und Ausziehen, Ein- und Ausräumen der Schultasche), bei der Basisversorgung (Toilettengang, Essen, Waschen), bei der Umsetzung der schulischen Anforderungen, Unterstützung der Schülerin oder des Schülers mit Beeinträchtigungen in der Selbständigkeit, Ermöglichung und Unterstützung von Sozialkontakten mit anderen Kindern, etc. Klargestellt wird, dass die Leistung der Schulassistenz keine Bedingung zum Schulbesuch für die betroffenen Aufnahmebewerber darstellen kann. Die Leistung der Schulassistenz ist als Leistung zur Verbesserung der persönlichen Situation des Jugendlichen mit Beeinträchtigungen beim Schulbesuch zu interpretieren. Die Leistung der Frühförderung (vgl. Begriffsbestimmungen § 7 Z. 10) kann bis zum Schuleintritt (daher möglicherweise auch nach dem 6. Lebensjahr) beansprucht werden bzw. bis zum Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens in Anspruch genommen werden. Im Sinn der allgemeinen Subsidiaritätsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 3 besteht überdies ein grundsätzlicher Vorrang für Maßnahmen nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das familiäre und soziale Umfeld des Kindes im Abs. 1 und 3 soll der gesamthaft-systemischen Sicht Rechnung getragen werden, die für die Umsetzung der Ziele und Grundsätze der Neuregelung (§§ 1 und 3) gerade hier unabdingbar ist. Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung; dadurch können das Ausmaß, die allfälligen Obergrenzen sowie die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch näher geregelt werden.
Zu § 11: Mit § 11 werden die bisher in drei Paragraphen (§§ 10 bis 12 Oö. BhG 1991) dargestellten Maßnahmen zusammengefasst, um die erforderliche Durchlässigkeit und Flexibilität dieser Maßnahmen zu unterstreichen. Die Maßnahmen können auch, wenn dadurch den Fähigkeiten und Möglichkeiten (z.B. Belastbarkeit) der anspruchsberechtigten Person besser entsprochen wird, als Teilzeit- oder im Rahmen anderer flexibler Beschäftigungsformen angeboten werden. Die im Abs. 2 aufgelisteten Maßnahmen entsprechen, abgesehen von begrifflichen Bereinigungen, der bisherigen Rechtslage. Konkret erfasst Z. 1 die Maßnahmen der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 10 Oö. BhG 1991, Z. 2 die Maßnahmen der Hilfe durch geschützte Arbeit nach § 11 Oö. BhG 1991, Z. 3 die Maßnahmen der Hilfe durch Beschäftigung nach § 12 Oö. BhG 1991 sowie Persönliche Hilfe durch Maßnahmen der Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. i Oö. SHG 1998 und Z. 4 Persönliche Hilfe durch Maßnahmen der Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz nach § 12 Abs. 2 Z. 4 Oö. SHG 1998. Auch den in Z. 5 erstmals ausdrücklich angeführten Anspruch auf Trainingsmaßnahmen gab es in der Praxis, insbesondere als Mobilitätstraining für Sinnesbeeinträchtigte, schon bisher. Bei Maßnahmen nach § 11 wird der allgemeinen Subsidiaritätsbestimmung im § 4 Abs. 1 Z. 3, aber auch der Kooperation nach § 6 Abs. 1, insbesondere im Verhältnis zum Arbeitsmarktservice und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, besondere Bedeutung zukommen. Auf die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen (§ 7 Z. 1, 2, 5, 6, 8, 9, 12 und 22) wird hingewiesen. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung; dadurch können das Ausmaß, die allfälligen Obergrenzen sowie die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch näher geregelt werden.
Zu § 12: In Weiterentwicklung der bisherigen §§ 22 und 23 Oö. BhG 1991 ist nunmehr ein Rechtsanspruch auf die Leistung des Wohnens vorgesehen, der zudem unabhängig von anderen Leistungen ist. Zu den Wohnformen nach Abs. 2 Z. 1 gehören auch die bisher im Oö. SHG 1998 (vgl. dessen § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c) vorgesehenen und nun dort wegfallenden spezifischen Einrichtungen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und psychosozialem Betreuungsbedarf. Die Maßnahmen nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 umfassen auch die Einräumung einer Wohnmöglichkeit für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die jeweiligen Leistungen nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 beinhalten auch die erforderliche Betreuung und Hilfe (im Sinn der seit der Neuregelung der Pflegevorsorge gebräuchlichen Terminologie). Während bei Abs. 2 Z. 1 stets eine individuelle Lösung zu finden sein wird, wird bei Leistungen nach Abs. 2 Z. 2 und 3 auf das in der jeweiligen Einrichtung bestehende Angebot zu greifen sein. Durch diese "Leistungspakete" werden eigene stationäre Pflegeangebote, wie bisher insbesondere im § 29 Oö. BhG 1991, entbehrlich. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung; dadurch können das Ausmaß, die allfälligen Obergrenzen sowie die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch näher geregelt werden.
Zu § 13: Die Leistung der Persönlichen Assistenz soll in Hinkunft mit einem ausdrücklichen, von der mobilen Betreuung und Hilfe nach § 14 unabhängigen Rechtsanspruch ausgestattet sein; gleichzeitig sind aber die im § 3 Abs. 3 und 4 aufgestellten Grundsätze, insbesondere die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Mehrkosten zu beachten; eine Orientierungshilfe können dabei auch die Kosten der Betreuung in einer Einrichtung bieten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist im Abs. 1 - nicht zuletzt zum Schutz der regelmäßig nicht qualifiziert ausgebildeten persönlichen Assistentinnen und Assistenten - auf Menschen mit Beeinträchtigungen eingeschränkt, die in der Lage sind, selbstbestimmt über die Art der Hilfeleistung zu entscheiden. An ein Mindestalter ist der Anspruch hingegen nicht gebunden, weil die persönliche Assistenz wie bisher schon auch Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen soll. Klargestellt wird, dass die persönliche Assistenz nicht die Unterstützung beim Studium an Universitäten oder Hochschulen erfasst. Nach Abs. 2 soll dieser Anspruch aber - ausnahmsweise - auch für bisher stationär versorgte Personen, die eine "Hinausbegleitung" in eine selbständige(re) Wohnform erhalten sollen, zur Verfügung stehen (jedoch zeitlich begrenzt). Im Hinblick auf Abs. 3 wird klargestellt, dass zwischen der Person, die der Mensch mit Beeinträchtigungen auswählt, und dem Menschen mit Beeinträchtigungen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Arbeitgeberaufgaben sollen vielmehr vom Träger wahrgenommen werden, der die Leistung der persönlichen Assistenz organisiert. Hinsichtlich des Begriffs "geeignete Person" soll klargestellt werden, dass darunter Personen zu verstehen sind, die auf Grund ihrer Persönlichkeit geeignet sind (vgl. § 5 Abs. 3). Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung; dadurch können das Ausmaß, die allfälligen Obergrenzen sowie die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch näher geregelt werden.
Zu § 14: Anders als bisher in den §§ 26 bis 29 Oö. BhG 1991 sind hier ambulante und mobile Maßnahmen vorgesehen, die bisherige stationäre Pflege gehört grundsätzlich zu den "Betreuungsangeboten" der jeweiligen Wohnformen nach § 12 Abs. 2 Z. 1 bis 3. Der Bedarf, auf dessen Deckung hier ein Anspruch besteht, ist grundsätzlich derselbe wie nach § 13 Abs. 1. Der entscheidende Unterschied zu § 13 besteht darin, dass die Leistung hier durch professionelle Hilfe erbracht werden muss und von allen Menschen mit Beeinträchtigungen, die auf Grund ihrer persönlichen Situation besondere Aufmerksamkeit und Pflege benötigen, in Anspruch genommen werden können. Nach Abs. 2 soll dieser Anspruch aber ausnahmsweise (wie auch bei der Persönlichen Assistenz nach § 13) auch für bisher stationär versorgte Personen, die eine "Hinausbegleitung" in eine selbständige(re) Wohnform erhalten sollen, zur Verfügung stehen (jedoch zeitlich begrenzt). Auch hier findet sich im Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung, durch die das Ausmaß, allfällige Obergrenzen sowie weitere Voraussetzungen für den Anspruch näher geregelt werden kann.
Zu § 15: Abs. 1 entspricht im Grunde § 14 Abs. 5 Oö. BhG 1991 mit der Klarstellung, dass Hauptleistungen jedenfalls bei Zielerreichung, d.h. wenn sie nicht mehr notwendig sind, wenn diese nicht mehr in Anspruch genommen werden können (z.B. bei Todesfall) oder wenn sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden, als eingestellt gelten. Die Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 (berufliche Qualifizierung, geschützte Arbeit sowie Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung) gelten als eingestellt, sofern ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahrs (Abs. 2). In diesen Fällen muss kein eigener Bescheid erlassen werden. Für weitere Maßnahmen ist ein neues Verfahren durchzuführen. Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität, Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen des Wohnens, der Heilbehandlung, Persönlichen Assistenz und mobilen Betreuung und Hilfe können somit auch über das 65. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Dies deshalb, weil diese Maßnahmen auch nach Erreichung des 65. Lebensjahrs erforderlich sein können und es Menschen mit Beeinträchtigungen freistehen soll, wie lange sie diese in Anspruch nehmen wollen. Abs. 3 enthält die ausdrückliche Klarstellung, dass bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 4 und damit auch bei Nicht(mehr)vorliegen einer Nachsichtsmöglichkeit nach § 4 Abs. 6 kein Anspruch auf Hauptleistungen besteht und die Leistungen bescheidmäßig (vgl. § 24 Abs. 1 Z. 2) einzustellen sind. Wie schon im Oö. BhG 1991 bei den entsprechenden Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. dessen § 14 Abs. 2 Z. 3, Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4 Z. 3) soll es auch in Hinkunft zusätzlich spezielle Einstellungstatbestände geben. Anders als im Oö. BhG 1991 genügt aber nicht bereits die Gefährdung der Ziele der Maßnahme: nach Abs. 4 bedarf es vielmehr einer Vereitelung, es wird also ein subjektives Fehlverhalten vorliegen müssen. In Z. 1 dieser Bestimmung wird eine Bemühungspflicht ähnlich wie im § 8 Oö. SHG 1998, insbesondere auch im Hinblick auf die Eltern des Menschen mit Beeinträchtigungen, normiert. Abs. 5 trifft die Anordnung, dass eine bereits zuerkannte Hauptleistung neu zu bemessen ist, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder das Ausmaß ändern; darüber ist grundsätzlich bescheidmäßig abzusprechen (vgl. § 24 Abs. 1 Z. 3).
Zu § 16: Mit dem subsidiären Mindesteinkommen wird eine in dieser Form völlig neue Leistung geregelt. Diese kann nach Abs. 1 grundsätzlich nur von jenen Menschen mit Beeinträchtigungen beansprucht werden, die bereits (bestimmte) Leistungen nach dem Oö. ChG in Anspruch nehmen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Formulierung "bescheidmäßig zuerkannter Anspruch" ist sichergestellt, dass auch Personen, an die - insbesondere auf Grund einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 - Leistungen in einem anderen Land erbracht werden, das subsidiäre Mindesteinkommen beanspruchen können. Im umgekehrten Fall der Inanspruchnahme von Leistungen in Oberösterreich auf Kosten eines anderen Landes kommt der Anspruch auf das subsidiäre Mindesteinkommen nach diesem Gesetz dagegen nicht in Betracht. Das Mindesteinkommen wird im Abs. 2 bestimmt und gebührt in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem jeweiligen gemäß der Verordnung nach Abs. 6 und 7 festgesetzten Richtsatz und dem gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 und 3 einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Falls kein Einkommen und Vermögen vorliegt, entspricht das monatliche Mindesteinkommen genau der Höhe des jeweiligen Richtsatzes. Mit der Gewährung des subsidiären Mindesteinkommens ist auch ein allfälliger Sonderbedarf für Wohnung, Bekleidung und Verpflegung nach dem Oö. SHG 1998 und der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 abgedeckt. Zu den monatlichen Mindesteinkommen gebühren nach Abs. 3 zwei Sonderzahlungen in Höhe des gemäß Abs. 2 zu bemessenden Mindesteinkommens. Auf diese Sonderzahlungen sind weiters Zuwendungen, die öfter als zwölfmal im Jahr geleistet werden, anzurechnen. Um die Auszahlung verwaltungstechnisch zu erleichtern, wird zwölfmal der gleiche Betrag inklusive den aliquoten Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangen. Das subsidiäre Mindesteinkommen ist nach Abs. 4 einzustellen oder neu zu bemessen, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe ändern; wird eine Hauptleistung nach den §§ 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4, 12 Abs. 2 Z. 1, 13 oder 14 eingestellt, ist auch das in diesem Zusammenhang gewährte subsidiäre Mindesteinkommen einzustellen, zumal der Anspruch unmittelbar an diese Hauptleistungen gebunden ist; auch darüber ist grundsätzlich bescheidmäßig abzusprechen (vgl. § 24 Abs. 1 Z. 2 und 3). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sieht Abs. 5 eine Auszahlung nur vor, wenn das (monatliche) Mindesteinkommen zumindest 10,00 Euro beträgt. Abs. 6 und 7 orientieren sich am § 16 Abs. 2 und 3 Oö. SHG 1998. Die Richtsätze werden mit Verordnung festgelegt (Abs. 6). Diese werden je nach Haushaltssituation bzw. Wohnmöglichkeiten abgestuft und dienen als Berechnungsbasis für das Mindesteinkommen.
Zu § 17: Die Versorgung und Einschulung in die Handhabung der Hilfsmittel (Abs. 2 Z. 1) wurde nunmehr bei den besonderen sozialen Diensten geregelt und entspricht weitgehend dem bisherigen § 8 Oö. BhG 1991. Neu ist die ausdrückliche Einbeziehung der Einschulung in den Gebrauch eines Hilfsmittels. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Hilfsmittel wird auf die Begriffsbestimmung im § 7 Z. 14 verwiesen. Eine weitere wichtige Neuerung findet sich im Abs. 2 Z. 3 und 4, wonach Vorkehrungen für die Schulung von peers (§ 7 Z. 17) und jenen Menschen mit Beeinträchtigungen zu treffen sind, die sich im Rahmen der Interessenvertretung betätigen wollen. Die Organisation von Fahrdiensten nach Abs. 2 Z. 7 wird nur erforderlich sein, soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Leistungen (insbesondere solchen nach § 11) zur Verfügung stehen. Abs. 2 Z. 1, 2 und 8 bis 12 enthält die im Zuge der Aufgabenreform vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übernommene "Soziale Rehabilitation" für begünstigte Behinderte, allerdings mit einem erweiterten Personenkreis analog der Zielgruppe dieses Gesetzes (vgl. § 2). Wird einem volljährigen Menschen mit Beeinträchtigungen eine Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim nach § 12 Abs. 2 Z. 2 eingeräumt, in dem er sowohl Unterkunft als auch Verpflegung erhält, so kann ihm ein monatlicher Zuschuss zur Sicherung des Aufwands für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Besuch eines Friseurs) gewährt werden, sofern er sonst über keine finanziellen Mittel zu deren Deckung verfügt (Abs. 2 Z. 14). Die Gewährung eines monatlichen Zuschusses hängt somit vom gänzlichen Fehlen finanzieller Mittel ab. Neben den im Grunde schon bisher vorgesehenen Maßnahmen im Abs. 2 werden nunmehr die Vorschläge des Psychiatrie-Weiterentwicklungsplans berücksichtigt. Im Abs. 3 sind daher spezielle besondere Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und psychosozialem Betreuungsbedarf vorgesehen, darunter auch in Z. 4. die bisherigen "Klubs". Hinsichtlich Z. 5 wird auf die Begriffsbestimmungen im § 7 Z. 23 verwiesen. Wie bereits nach dem Oö. BhG 1991 besteht auf die Gewährung besonderer sozialer Dienste kein Rechtsanspruch (Abs. 4). Besondere soziale Dienste werden vom Land Oberösterreich gewährt. Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für Maßnahmen nach Abs. 2 und 3, mit der nähere Bestimmungen über die Inanspruchnahme der besonderen sozialen Dienste erlassen werden können.
Zu § 18: Bei der Finanzierung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung handelt es sich um eine Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen nach § 21 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. Abs. 2 Oö. BhG 1991. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch. Anspruchsberechtigt sind Personen, denen Ansprüche auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurden und solche psychisch beeinträchtigten Menschen, die soziale Dienste nach § 17 Abs. 3 Z. 2, 3 und 5 erhalten. Für alle anderen weder in der Krankenversicherung noch nach dem Oö. ChG erfasste Personen steht erforderlichenfalls Hilfe bei Krankheit nach § 18 Oö. SHG 1998 zur Verfügung.
Zu § 19: Die Regelung des Rechtsanspruchs auf Fahrtkosten ist eine Weiterentwicklung des bisherigen § 40 Oö. BhG 1991. Durch die Auflistung der Fahrten im Abs. 3 wird der bloß akzessorische Charakter dieses Anspruchs stärker betont. Über den Anspruch nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Entscheidung über die jeweilige Hauptleistung abzusprechen. Der Ersatz der Kosten für das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel oder der Pauschalbetrag ist nach Möglichkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweimal im Jahr auszuzahlen. Abs. 2 konkretisiert den Fahrtkostenanspruch auch für (insbesondere wegen Selbst- oder Fremdgefährdung für den Menschen mit Beeinträchtigungen) erforderliche Begleitpersonen. Abs. 4 normiert eine klare Rangfolge, wonach der Ersatzanspruch primär nur für die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel gebührt. Ein Anspruch auf Kilometergeld kommt nur in Betracht, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel oder organisierte Sammelfahrdienste zur Verfügung stehen oder zumutbar sind. Die Regelung des Abs. 5 ist § 33 Abs. 3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz nachgebildet. Nach dieser Bestimmung ist ein Pauschalersatz für Fahrten mit dem Privatfahrzeug in der Höhe von 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergelds für die kürzeste Entfernung abzugelten. Bisher zuerkannte Ersatzansprüche gelten weiterhin (vgl. § 51 Abs. 1). Hinsichtlich der organisierten Fahrdienste ist darauf hinzuweisen, dass für deren Organisation und Abwicklung die Landesregierung zuständige Stelle ist.
Das 2. Hauptstück (§§ 20 bis 25) bringt erstmals umfassende verfahrensrechtliche Vorschriften, die an die entsprechenden Bestimmungen im Oö. SHG 1998 angelehnt sind und den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Beeinträchtigungen auch beim Zugang zu den Leistungen Rechnung tragen.
Zu § 20: Im § 20 wird der Grundsatz des vorrangigen Einsatzes der eigenen Mittel klar definiert und neu geregelt. Dabei erfolgt eine weitestgehende Anlehnung an die Systematik des § 9 Oö. SHG 1998. Abs. 1 umfasst den Kreis der beitragspflichtigen Personen. Bei der Geltendmachung der Beiträge ist auf die Entwicklungsmöglichkeiten des Menschen mit Beeinträchtigungen und die wirtschaftliche Existenz der beitragspflichtigen Person sowie auf besondere Härten Rücksicht zu nehmen. Abs. 2 zeigt die Beitragsgrundlagen auf, die zur Berechnung herangezogen werden können. Durch die Z. 2 soll sichergestellt werden, dass sich die Beitragspflichtigen um die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritte bemühen. Anders als im Oö. SHG 1998 (§ 8 Abs. 2 Z. 3) stellt diese Bemühenspflicht jedoch keine Voraussetzung für die Gewährung oder Einstellung von Leistungen nach diesem Landesgesetz dar. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung bzw. wenn die Rechtsverfolgung zwar zumutbar ist und Aussicht auf Erfolg hat, aber auf Grund von mangelndem Bemühen nicht vorgenommen wird, kommt ohnehin eine Geltendmachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41 (Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige) bzw. gemäß § 43 (Übergang von Rechtsansprüchen) in Betracht. Abs. 3 entspricht § 9 Abs. 6 Oö. SHG 1998. Im Abs. 4 werden Ausnahmen von der Beitragspflicht aufgezählt; für Maßnahmen, die hier nicht angeführt sind, ist zukünftig jedenfalls ein Beitrag zu entrichten. Neu sind insbesondere Beiträge im Bereich der fähigkeitsorientierten Aktivität für jenen Personenkreis, der bisher im Oö. SHG 1998 erfasst war (Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. psychosozialem Betreuungsbedarf). Für die in der Z. 1 genannten Maßnahmen ist überhaupt kein Beitrag zu leisten, für die in der Z. 2 genannten Maßnahmen wird lediglich auf das verwertbare Vermögen zugegriffen. Dies ist damit zu begründen, dass sich der Mensch mit Beeinträchtigungen bei Maßnahmen nach Abs. 4 Z. 2 (geschützten Arbeit) seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen selbst sichern soll. Sollte er jedoch - aus welchen Gründen auch immer - zu verwertbarem Vermögen (z.B. aus Erbschaft) gelangen, ist eine Beitragspflicht durchaus gerechtfertigt und gefährdet nicht den Schutzzweck der Maßnahme. Hingegen würde eine Beitragspflicht aus Einkommen und Vermögen im Bereich der im Abs. 4 Z. 1 lit. a bis c genannten Maßnahmen zu einer Zweckgefährdung führen, da es sich hier um zeitlich befristete Maßnahmen handelt. Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, die weitgehend jener des § 9 Abs. 9 Oö. SHG 1998 entspricht. Demnach sind in der Verordnung nähere Vorschriften über die Berücksichtigung von bestimmten Einkommensteilen und Vermögen zu erlassen sowie Regelungen darüber aufzustellen, in welchem Ausmaß Beiträge zu leisten sind. In dieser Verordnung soll unter anderem Folgendes geregelt werden: Freibeträge bei Einkommen, Freibeträge bei Vermögen sowie Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen wird.
Zu § 21: Die Regelungen über die Einleitung des Verfahrens im Abs. 1 entsprechen weitgehend § 48 Oö. BhG 1991, so dass auch in Hinkunft eine amtswegige Einleitung möglich ist. Das neue subsidiäre Mindesteinkommen sowie die ergänzenden Ansprüche auf Fahrtkostenersatz und Selbstversicherung in der Krankenversicherung setzen dagegen stets einen Antrag voraus. Die Voraussetzungen für die Leistung der besonderen sozialen Dienste nach § 17 werden in entsprechenden Förderrichtlinien geregelt. Abs. 2 normiert jene Stellen, bei denen Anträge eingebracht werden können. Im Sinn der diesem Landesgesetz zugrunde liegenden Überlegungen wurde diese Bestimmung kundenfreundlich gestaltet. Hinsichtlich der (örtlichen) Zuständigkeit ist aber das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG maßgeblich. Der für die Antragseinbringung berechtigte Personenkreis wird in weitgehender Anlehnung an § 22 Abs. 2 Oö. SHG 1998 bzw. § 20 Abs. 2 Oö. PGG im Abs. 3 formuliert. Der Begriff "Pflegeeltern" ist im Sinn des § 186 ABGB zu verstehen. Die Einschränkung einer rückwirkenden Zuerkennung von Leistungen im Abs. 4 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung im § 48 Abs. 4 Oö. BhG 1991. Die eine Ausnahme ermöglichende soziale Härte wird vor allem bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, die dringender Hilfe etwa in einer Krankenanstalt bedurften, anzunehmen sein.
Zu § 22: Diese Bestimmung enthält eine zentrale Neuregelung. Nach Abs. 1 ist zur Ermittlung des Bedarfs und der zu dessen bestmöglicher Deckung erforderlichen Leistungen und Maßnahmen ein Assistenzplan zu erstellen, zu dessen Festlegung eine Assistenzkonferenz durchzuführen ist (Abs. 2). An dieser haben neben der zuständigen Behörde in Form des Case-Managers und dem Menschen mit Beeinträchtigungen dessen allfälliger gesetzlicher Vertreter teilzunehmen, bei gehörlosen und stummen Personen ist zudem eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, wie dies etwa auch in Gerichtsverfahren nach § 185 Abs. 1a ZPO oder § 164 StPO vorgesehen ist. Auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen kann eine zusätzliche Vertrauensperson beigezogen werden, wofür zur Erhöhung der Fachlichkeit der Konferenz insbesondere peers in Betracht kommen werden. Ziel der Assistenzkonferenz ist eine möglichst auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten des Menschen mit Beeinträchtigungen abgestimmte und auf dessen Wünsche i.S.d. § 3 Abs. 3 und 4 nach Möglichkeit Bedacht nehmende Lösung zu finden. Diese ist nach Abs. 2 in einem Assistenzplan niederzulegen, der seinerseits Grundlage des dann zu erlassenden Bescheids ist (vgl. § 24 Abs. 1). Das vorgeschlagene flexible Case-Management tritt damit an die Stelle des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit obligatorischer Befassung eines Sachverständigenteams nach § 48 Abs. 9 und 10 Oö. BhG 1991. Die Beiziehung von Sachverständigen (Abs. 3) soll auch in Hinkunft erfolgen, kann aber im Einzelfall durchaus entbehrlich sein. In dieser Bestimmung wird auch der demonstrative Kreis der in Betracht kommenden Sachverständigen (Amtssachverständige oder sonstige Fachsachverständige) erweitert, beispielsweise können erforderlichenfalls auch Vertreter des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers beigezogen werden. Durch die nach Abs. 4 möglichen Vorgaben der Landesregierung soll die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde erleichtert, aber auch stärker determiniert werden. Bei der Festlegung des konkreten Leistungspakets hat die Bezirksverwaltungsbehörde weiters nach Maßgabe der von Einrichtungen angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen vorzugehen; dabei ist zu beachten, ob eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 vorliegt. Mit der Festlegung eines Assistenzplans ist die Entscheidung oft nur vorläufig getroffen. Um bestmöglich auf die - meist einer stetigen Veränderung unterworfenen - Bedürfnisse und Fähigkeiten des Menschen eingehen zu können, ist das Case-Management als ein "rollierender Prozess" zu sehen, der durch regelmäßige Überprüfung auch auf Grund eines entsprechenden Antrags wieder in Gang kommen soll, wobei allerdings der Kreis der dazu Berechtigten um die jeweiligen Leistungserbringer erweitert ist (Abs. 5). Eine Überprüfung etwa alle fünf Jahre scheint angemessen.
Zu § 23: § 23 gilt nicht nur für Maßnahmen, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, sondern generell für alle Leistungen nach diesem Landesgesetz. Die in den Abs. 1 und 2 normierte Mitwirkungspflicht ist § 24 Oö. SHG 1998 nachgebildet. Der Auftrag bezieht sich daher etwa auch auf die Vorlage von Einkommensnachweisen zur Prüfung des Anspruchs auf Mindesteinkommen, deren Verweigerung auch einer Leistungsgewährung entgegenstehen wird. Der Begriff "Pflegeeltern" ist im Sinn des § 186 ABGB zu verstehen. Die Anzeigepflicht im Abs. 3 ist § 28 Abs. 1 Oö. SHG 1998 nachgebildet; dadurch soll klargestellt werden, dass der Behörde jede Änderung der für die Gewährung von Hauptleistungen und subsidiärem Mindesteinkommen maßgeblichen Umstände anzuzeigen ist, sofern die leistungsempfangende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter von dieser Änderung Kenntnis hat. Auf diese Verpflichtung ist allerdings im Bescheid nach § 24 hinzuweisen.
Zu § 24: Im Abs. 1 wird klargestellt, dass über die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz, auf die nach dem 1. und 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks ein Rechtsanspruch besteht und die dabei gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 und 3 zu erbringenden Beiträge, über die Einstellung von Hauptleistungen nach §§ 15 Abs. 3 und 4 und 16 Abs. 4 sowie über die Änderung der Voraussetzungen nach §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 4 jedenfalls mit Bescheid abzusprechen ist. Abs. 2 bringt einige verwaltungsökonomische Ausnahmen von der unbedingten Bescheidpflicht ähnlich wie im § 25 Oö. SHG 1998; dies gilt auch für Abs. 3, der eine Sonderregelung zu Abs. 1 Z. 3 beinhaltet. Unter sonstige regelmäßige gesetzliche Leistungen nach Abs. 3 sind beispielsweise Pension, Rente, Ruhe- und Versorgungsgenuss oder Pflegegeld zu verstehen. Im Abs. 4 wird die Anordnung getroffen, dass bestimmte Bescheide schriftlich zu erlassen sind; diese Bestimmung dient dem Schutz der leistungsempfangenden Person.
Zu § 25: Eine Regelung im Hinblick auf das Berufungsverfahren hat im Oö. BhG 1991 bislang gefehlt und wird nunmehr in Anlehnung an § 26 Oö. SHG 1998 eingefügt. Abs. 1 soll übereilte Erklärungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen vermeiden. Abs. 2 soll bewirken, dass dem Menschen mit Beeinträchtigungen die in erster Instanz zuerkannten Leistungen so rasch wie möglich sichergestellt werden; beispielsweise dann, wenn subsidiäres Mindesteinkommen zuerkannt wurde und die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Hilfe der Berufung eine höhere Leistung durchsetzen will. Abs. 3 kann als Sanktionierung der Nichtbeachtung der Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 gesehen werden.
Im 3. Hauptstück (§§ 26 bis 30) sind die organisatorischen Bestimmungen zusammengefasst, die bislang auf verschiedene Regelungen im Oö. BhG 1991 verteilt waren oder überhaupt gefehlt haben. Bei den §§ 27 bis 30 steht nicht die Verantwortung des Landes als (primärer) Kostenträger für die Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur im Vordergrund, sondern die Verantwortung für ein qualitativ hochwertiges Leistungsangebot. Diese Aufgabe der Qualitätssicherung und auch des "Konsumentenschutzes" bedarf gerade im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Zielgruppen dieses Landesgesetzes hoheitlicher Absicherungen, zumal vergleichbare Schutzmechanismen wie jene der Gewerbeordnung oder des Krankenanstaltenrechts aus Kompetenzgründen nicht anwendbar sind und auch berufsgesetzliche Standards weitgehend fehlen.
Zu § 26: Zunächst wird im Abs. 1 eine Vorsorgepflicht des Landes statuiert, die über das bisher im § 16 (zum Teil i.V.m. § 29 Abs. 2 bzw. § 39 Abs. 3) Oö. BhG 1991 vorgesehene Maß hinausgeht. In Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Abs. 2 kann sich das Land der regionalen Träger sozialer Hilfe, der Träger der freien Wohlfahrt und der Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer bedienen. Auf die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen im § 7 Z. 20 und 21 wird verwiesen. Wie nach § 59 Abs. 3 Oö. SHG 1998 soll auch im Bereich des Oö. ChG eine dauerhafte Zusammenarbeit nur auf Grundlage entsprechender Verträge erfolgen (Abs. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von Abs. 3 nur anerkannte Einrichtungen nach § 27 Abs. 1 Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen dürfen.
Zu § 27: Nach Abs. 1 setzt der Betrieb einer Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen wie bereits nach § 15 Abs. 1 (allenfalls i.V.m. §§ 29 Abs. 2 oder 39 Abs. 3) Oö. BhG 1991 eine behördliche Anerkennung voraus. Diese kann nach Abs. 6, wie schon jetzt (vgl. § 15 Abs. 4 Oö. BhG 1991), befristet und unter Auflagen erteilt werden. Hinsichtlich des Betriebs einer Einrichtung ohne die erforderliche Anerkennung wird auf die Strafbestimmung im § 50 Z. 1 hingewiesen. Abs. 2 normiert Ausnahmen von Abs. 1: soweit insbesondere Leistungen in Einrichtungen in anderen Ländern in Anspruch genommen werden oder von Trägern anderer einschlägiger Leistungen (Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt) erbracht werden, gelten diese im Sinn dieses Landesgesetzes anerkannt, sofern sie nach anderen (einschlägigen) Bestimmungen bewilligt wurden und sichergestellt ist, dass diese Bewilligung den Anforderungen dieses Landesgesetzes entspricht. Die schon bisher zum Teil geltende Ausnahme von der Anerkennungspflicht für bestimmte besondere soziale Dienste (Z. 1) soll auch in Hinkunft bestehen. Neu ist, dass Einrichtungen, die vom Land selbst betrieben werden, künftig auch einer Anerkennung bedürfen. Für bereits bestehende Einrichtungen gilt die Übergangsbestimmung im § 51 Abs. 6 und 7. Durch die Anführung der Antragsunterlagen im Abs. 3 (für die etwa § 50 Abs. 2 NÖ SHG als Vorbild dient) wird das Verfahren transparenter und im Regelfall auch - für Träger und für die Behörde - einfacher. Ebenfalls wie bisher obliegt die Anerkennung der Landesregierung, wobei aber nun im Abs. 4 die Voraussetzungen für die Anerkennung (in Anlehnung an vergleichbare Regelungen wie etwa im § 50 Abs. 1 NÖ SHG) präziser umschrieben werden. Abs. 5 determiniert den "Bedarf" näher und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15 Abs. 2 Oö. BhG 1991. Im Übrigen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002, Zl. 2000/11/0340, hingewiesen, das sich mit der Bedarfsregelung des § 15 Abs. 2 Oö. BhG 1991 auseinander gesetzt hat. Als schärfste Sanktion bei in Ausübung der Kontrolle festgestellten Mängeln sieht Abs. 7 wie bisher (vgl. § 17 Abs. 4 Oö. BhG 1991) den Widerruf der Anerkennung vor, der ebenso wie die Anerkennung bescheidmäßig erfolgt. Ein Widerruf ist u.a. bei schwerwiegenden Mängeln im Sinn des § 29 Abs. 4 und bei Mängel, die zu einer Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der persönlichen Integrität des Menschen mit Beeinträchtigungen führen können (z.B. im bautechnischen Bereich oder hinsichtlich der erforderlichen Personalqualifikation), möglich, wenn diese trotz eines diesbezüglichen Auftrags nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden; aber auch Mängel, die der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zuzurechnen sind (z.B. betreffend Leitung des Personals, Missbrauch von Geldern oder Nichtbehebung aufgezeigter Mängel), können zum Widerruf der Anerkennung führen. Im Zusammenhang mit den Z. 1 und 3 ist auf die flankierende Strafbestimmung im § 50 zu verweisen. Abs. 8 ist neu und der Regelung des § 35 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nachgebildet. Dadurch soll dem Träger der Einrichtung ermöglicht werden, einen Widerruf der Anerkennung durch entsprechende interne personelle Konsequenzen (wenn erhebliche Mängel auftreten, die die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung betreffen) zu vermeiden.
Zu § 28: Die Anzeigepflicht nach § 28 entspricht im Grunde dem jetzigen § 17 Abs. 2 Oö. BhG 1991 und erfasst alle - auch die nicht anzuerkennenden - Einrichtungen. Neu ist die Verlängerung der Anzeigefrist sowie die Aufnahme einer Anzeigepflicht für beabsichtigte inhaltliche Änderungen (Z. 2). Klargestellt wird, dass eine Untersagung gemäß Abs. 2 bescheidmäßig erfolgt. Zur Flankierung der Anzeigepflicht sind Verletzungen wie auch nach der bisherigen Rechtslage mit Verwaltungsstrafe bedroht (vgl. § 50 Z. 3).
Zu § 29: Auch die Regelungen der Kontrolle und Qualitätssicherung im § 29 gelten für alle Einrichtungen, selbst wenn sie keiner Anerkennung bedürfen (vgl. auch bisher § 17 Abs. 1 Oö. BhG 1991). Als neues Kriterium, im Hinblick dessen die Aufsicht auszuüben ist, wird im Abs. 1 die nach diesem Gesetz gebotene Einbindung der Interessenvertretungen der Menschen mit Beeinträchtigungen genannt. Die Regelungen der Ausübung dieser Kontrolle im Abs. 2 und 4 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 17 Abs. 3 und 5 Oö. BhG 1991), sind aber um eine ausdrückliche Prüfungsmöglichkeit bei Vorliegen wichtiger Änderungen etc. i.S.d. § 28 sowie um eine Prüfungsverpflichtung bei Beschwerden der Interessenvertretung erweitert. Die bei Gefahr im Verzug nach Abs. 4 möglichen Sofortmaßnahmen, die § 17 Abs. 5 Oö. BhG 1991 entsprechen, können in Hinkunft auch bei Gefährdung der persönlichen Integrität, z.B. bei massiven körperlichen oder sexuellen Übergriffen, gesetzt werden. Nach dem Vorbild des § 5a Oö. JWG 1991 sieht Abs. 5 vor, dass das in Einrichtungen mit der Leistungserbringung befasste Personal dazu verpflichtet ist, Verdachtsfälle der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit Beeinträchtigungen der Sicherheitsbehörde zu melden, sofern für Menschen mit Beeinträchtigungen Leistungen und Maßnahmen von diesen Einrichtungen erbracht werden. Bei Minderjährigen sind diese Verdachtsfälle überdies der Jugendwohlfahrtsbehörde zu melden. Der letzte Satz dieser Bestimmung legt fest, dass der Träger der Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aus- und Fortbildung, Dienstanweisungen) dafür zu sorgen hat, dass derartige Verdachtsfälle erkannt und auch gemeldet werden können.
Zu § 30: Abs. 1 determiniert in Anlehnung an § 60 Oö. SHG 1998 den Mindestinhalt der mit Leistungserbringern abzuschließenden Vereinbarungen. Dazu zählen nicht nur die unmittelbaren Leistungsstandards, sondern auch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung (wie Personalentwicklung oder Qualitätssicherung), Pflichten des Leistungserbringers gegenüber den Kundinnen und Kunden (insbesondere Information) sowie die für eine Kooperation mit dem Kostenträger Land unerlässlichen Pflichten (Berichtswesen, Evaluierung und Controlling). Unter Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen (Z. 8) ist beispielsweise zu verstehen, dass verschiedene Leistungserbringer zusammenarbeiten müssen, wenn ein Mensch mit Beeinträchtigungen Leistungen oder Maßnahmen verschiedener Leistungserbringer in Anspruch nimmt. Die Vertragsregelungen sollen wie bisher durch entsprechende Richtlinien determiniert werden. Abs. 2 schafft dazu eine ausdrückliche, über § 15 Abs. 7 Oö. BhG 1991 hinausgehende Grundlage. Für die Richtlinienkompetenz dienten die §§ 60 Abs. 3 und 63 Abs. 7 Oö. SHG 1998 als Vorbild. Durch diese Regelungen sollen die wichtigsten Eckpunkte für die nach Abs. 1 Z. 6 -allenfalls auch pauschaliert - zu vereinbarenden Entgelte festgelegt werden, also insbesondere die dabei zu berücksichtigenden Faktoren (Personalkosten, sonstige Kosten des laufenden Betriebs, allfällige Abschreibungen und Rücklagen) und die für einzelne Leistungen und Leistungsarten im Regelfall gebührenden Entgelte. Abs. 3 ist der Bestimmung im § 60 Abs. 4 Oö. SHG 1998 nachgebildet. Weitere Kündigungsgründe können vereinbart werden. Gleiches gilt für die Kündigungsfristen, für die aber mangels abweichender Vereinbarung eine Regelung wie im § 60 Abs. 4 Oö. SHG 1998 gelten soll. Abs. 4 ermöglicht darüber hinaus, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn die Anerkennung nach § 27 Abs. 7 widerrufen wurde. Klargestellt wird, dass es sich bei diesen Normen um Selbstbindungsbestimmungen des Landes handelt.
Die Regelungen im 3. Teil (§§ 31 bis 34) sind neu und entsprechen weitgehend den Planungsvorschriften in den §§ 53 bis 58 Oö. SHG 1998.
Zu § 31: Abs. 1 nennt zunächst die allgemeinen Aufgaben der Planung und ordnet im Abs. 2 die Abstimmung mit der Planung nach dem Oö. SHG 1998 an.
Zu § 32: Diese Bestimmung entspricht weitgehend der Regelung über die Sozialprogramme nach § 55 Oö. SHG 1998, allerdings beträgt die Planungsperiode nach Abs. 4 hier regelmäßig drei und nicht zehn Jahre. Die im Abs. 2 angesprochenen Planungsregionen bestehen de facto bereits jetzt und gliedern das Land in sechs Regionen, welche die folgenden Bezirke umfassen: Mühlviertel (Bezirke Rohrbach, Urfahr-Umgebung, Freistadt und Perg); Zentralraum Linz (Bezirke Linz und Linz-Land); Zentralraum Wels (Bezirke Wels-Stadt, Wels-Land, Eferding und Grieskirchen); Pyhrn-Eisenwurzen (Bezirke Steyr-Stadt, Steyr-Land und Kirchdorf); Traunviertel-Salzkammergut (Bezirke Gmunden und Vöcklabruck); Innviertel (Bezirke Braunau, Ried und Schärding).
Zu § 33: Diese Bestimmung ist grundsätzlich dem Beirat für Sozialplanung im § 56 Oö. SHG 1998 nachgebildet, im Gegensatz dazu aber als reines Expertinnen- und Expertengremium ohne politische Beteiligung organisiert. Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter (oder eine von dieser oder diesem entsendete Person) leitet den Beirat, der ansonsten mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Verwaltung, der Träger und der Menschen mit Beeinträchtigungen sowie deren Angehörigen besetzt ist.
Zu § 34: Auch § 34 hat sein Vorbild im Oö. SHG 1998 (vgl. insbesondere dessen §§ 57 und 58 Oö. SHG 1998). Diese Regelung enthält nur die Minimalanforderung an die Zusammensetzung der Fachkonferenzen.
Der 4. Teil (§§ 35 bis 38) enthält eine der wesentlichsten Neuerungen: Durch diese Bestimmungen soll eine tatsächliche und effektive Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen sichergestellt werden.
Zu § 35: Die Grundsätze für die Interessenvertretung werden zunächst im § 35 geregelt. Der Sachaufwand der Interessenvertretung nach §§ 36 und 37 ist "in angemessenem Umfang" vom Land zu tragen und wird im Regelfall durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Budgets erfolgen. Dies beinhaltet beispielsweise auch einen allfälligen Ersatz für Fahrtkosten der Mitglieder der landesweiten Interessenvertretung.
Zu § 36: Die nach § 36 zu schaffende landesweite Interessenvertretung stellt eine Weiterentwicklung des § 49 Oö. BhG 1991 zu einer echten selbstverwalteten Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen dar. Daher sind nach Abs. 2 Z. 1 lit. c etwa Vereine grundsätzlich ausgeschlossen, die gleichzeitig Träger einer Einrichtung sind und daher (auch) andere Interessen verfolgen. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll sichergestellt sein, dass der Interessenvertretungsbeirat auch wirklich repräsentativ ist. Diesem Zweck dient die Mindestzahl von 40 Menschen mit Beeinträchtigungen im Abs. 2 Z. 1 lit. b sowie der Auftrag zur ausgewogenen Auswahl der Organe und Vertreterinnen und Vertreter im Planungsbeirat im Abs. 3. Von einem formellen "Anerkennungsverfahren" für die im Interessenvertretungsbeirat vertretenen Vereine wird abgesehen. Mit Abs. 4 soll aber deren Publizität gewährleistet werden.
Zu § 37: Diese Bestimmung schafft die Grundlagen für eine Art "Betriebsrat" in Einrichtungen. Im Abs. 1 wird den Menschen mit Beeinträchtigungen, die dort jeweils Leistungen in Anspruch nehmen, ausdrücklich das Recht eingeräumt, sich entsprechend zu organisieren (vgl. Begriffsbestimmung hinsichtlich dem Begriff Einrichtung im § 7 Z. 7). Damit korrespondieren bestimmte Verpflichtungen des Trägers im Abs. 3. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist auch ein Kriterium der Kontrolle nach § 29 Abs. 1 sowie - verpflichtend - Teil eines Vertrags nach § 30 Abs. 1 Z. 2.
Zu § 38: § 38 versteht sich als flankierende, an ähnliche Regelungen für Betriebsratsmitglieder angelehnte Bestimmung zur Sicherung der Rechtsstellung der in einer Interessenvertretung engagierten Menschen mit Beeinträchtigungen, und zwar sowohl gegenüber den Trägern als auch gegenüber dem Land und der Bezirksverwaltungsbehörde. Klargestellt wird, dass diese Regelung jene Menschen mit Beeinträchtigungen betrifft, die insbesondere Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z. 3 in Anspruch nehmen, weil diese Maßnahmen jedenfalls nicht im Rahmen eines allgemeinen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Zur Regelung solcher Bestimmungen, die die erforderliche Freizeit durch Kürzung der Dienst- oder Arbeitszeit eines allgemeinen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gewähren, ist überdies nach der Kompetenzverteilung der Bund zuständig.
Die Regelungen über die Kosten im 5. Teil (§§ 39 bis 46) lehnen sich weitgehend an die Bestimmungen des Oö. SHG 1998 (§§ 45 bis 52) an, wurden aber entsprechend der Systematik der Behindertenhilfe angepasst.
Zu § 39: Abs. 1 entspricht § 45 Abs. 1 Oö. SHG 1998 und enthält eine allgemeine Umschreibung der grundsätzlich ersatzfähigen Leistungen sowie den Kreis der Ersatzpflichtigen. Abs. 2 beinhaltet eine Rückerstattungspflicht bei bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung von wesentlichen Tatsachen, sofern diese Änderungen bekannt sind. Auf Grund der Bestimmung des § 45 Abs. 3, der ebenso Ansprüche nach § 39 Abs. 2 umfasst, kann über diese Rückforderung ein Vergleich geschlossen werden (vgl. § 28 Abs. 2 und 3 Oö. SHG 1998).
Zu § 40: Diese Regelung entspricht § 46 Oö. SHG 1998; Abs. 1 enthält eine Auflistung der für die Empfängerin oder den Empfänger von Leistungen vorgesehenen Ersatztatbestände. Abs. 2 enthält zusätzlich Ersatztatbestände für die Empfängerin oder den Empfänger von subsidiärem Mindesteinkommen. Kosten für Maßnahmen, die im Abs. 3 aufgezählt werden, sind grundsätzlich von der Ersatzpflicht ausgenommen. Abs. 4 regelt den Übergang des Kostenersatzes auf den Nachlass. Auf diesen gehen grundsätzlich sämtliche Ersatzpflichten - gleich jeder anderen Schuld - über. In diesem Sinn ist auch Abs. 4 letzter Satz zu verstehen: Der Einwand der Erbin oder des Erben, dass der Ersatz von der leistungsempfangenden Person nicht hätte verlangt werden dürfen, geht dann ins Leere, wenn die höchstpersönlichen Ausnahmen, die für die leistungsempfangende Person gegolten haben, nicht auch für ihn gelten, nämlich die Erfüllung der Maßnahmen nicht gefährden bzw. einen bestimmten Förderungszweck (Hilfe zur Selbsthilfe) zu ermöglichen. Sollte jedoch die wirtschaftliche Existenz der Erbin oder des Erben selbst gefährdet werden, so kommt ein Ersatz gemäß § 45 Abs. 2 nicht in Betracht.
Zu § 41: Diese Regelung entspricht § 47 Oö. SHG 1998; dazu ist anzumerken, dass Ersatzleistungen unterhaltspflichtiger Angehöriger bereits bisher in weitgehend sinngemäßer Anwendung des § 47 Oö. SHG 1998 eingehoben wurden (vgl. § 43 Abs. 2 Oö. BhG 1991, der dies hinsichtlich der Gewährung bestimmter Maßnahmen in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung vorgesehen hat). Nunmehr regelt Abs. 1, dass eine Ersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für sämtliche Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie für das subsidiäre Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 dem Grund nach besteht. Abs. 2 und 3 enthalten Befreiungstatbestände.
Zu § 42: Abs. 1 hat die Ersatzpflicht nach § 48 Abs. 1 Oö. SHG 1998 zum Vorbild und erlaubt den Zugriff auf jene Vermögensübertragungen, durch die eine Beitragspflicht möglicherweise umgangen werden soll. Abs. 2 begrenzt die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwerts.
Zu § 43: Nach dem Vorbild des § 13 Oö. PGG sieht Abs. 1 den Übergang von Schadenersatzansprüchen vor und stellt gleichzeitig klar, dass das Schmerzengeld nicht von dieser Legalzession erfasst ist. Die Regelung des Abs. 2 wurde wiederum dem Oö. SHG 1998 (§ 49 Abs. 1) entnommen.
Zu § 44: § 44 enthält allgemeine Verjährungsregelungen und entspricht § 51 Oö. SHG 1998.
Zu § 45: Im Abs. 1 und 2 werden die Grenzen der Geltendmachung von Ersatzforderungen zusammengefasst (vgl. § 52 Abs. 2 und 3 Oö. SHG 1998). Wie nach § 52 Abs. 4 Oö. SHG 1998 soll nunmehr durch Abs. 3 die Möglichkeit geschaffen werden, verbindliche (und im Exekutionsweg durchsetzbare) Vergleiche abzuschließen. Kommt ein Vergleich nicht zustande, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 4 auf Antrag des Landes Oberösterreich mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden.
Zu § 46: Die Kostentragungsregelung entspricht § 42 Oö. BhG 1991. Sie zielt grundsätzlich darauf ab, dass zukünftig auf Grund der Volkszahl die Umlage berechnet wird. Zur Ermittlung der Volkszahl wird auf das vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellte Ergebnis abgestellt. § 46 Abs. 2 zweiter Satz ist der Oö. BhG-Novelle 2006, LGBl. Nr. 11/2007, nachgebildet, welche mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist und mit der der Anteil der Träger im Sinn einer Entlastung auf 40 % (statt 45 %) reduziert wurde. Diese Änderung des Verteilungsschlüssels zugunsten der regionalen Träger ist damit zu begründen, dass deren Aufwand für die Tragung eines nicht unerheblichen Teils der ungedeckten Kosten des Landes überproportional ansteigt. Abs. 4 entspricht in der Sache der bisherigen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Oö. BhG 1991.
Zu § 47: § 47 ist § 67 Oö. SHG 1998 nachgebildet und stellt eine Weiterentwicklung der bisherigen Regelung im § 51 Oö. BhG 1991 dar, wobei die Auskunftspflicht der Gerichte nach Abs. 1 gegebenenfalls natürlich nur nach Maßgabe des § 141 Außerstreitgesetz gilt. Auf Grund der mit diesem Gesetz vorgesehenen Dezentralisierung der Leistungserbringung durch die Bezirksverwaltungsbehörden bei nach wie vor zentraler Qualitätssicherung durch die sachliche Oberbehörde (Landesregierung) soll eine gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und eine gemeinsame Benützung der Daten in einem Informationsverbund gemäß § 4 Z. 13 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) erfolgen. Jeder Auftraggeber (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörden) soll damit die Möglichkeit haben, auch auf jene Daten zugreifen zu können, die vom jeweils anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Damit soll vor allem eine im Interesse der Betroffenen liegende effektive und effiziente Vollziehung gewährleistet sein, weil die Behörden dadurch über genauere Kenntnisse hinsichtlich ihrer Lebensumstände und Bedürfnisse verfügen. Gerade auch im Hinblick auf die durch die Landesregierung wahrzunehmenden Aufgaben der Kontrolle und Qualitätssicherung sowie der Vorsorgepflicht des Landes für die zu erbringenden Leistungen (Planung der bereitzustellenden Leistungen) ist dieser Informationsverbund für die Vollziehung wesentlich, da diese durch die so verwendeten Daten in entscheidender Weise erleichtert wird (vgl. dazu auch DSK 11.7.2003, K 120.629/002-DSK/2003). Die Planung der zu erbringenden Leistungen wird durch das Informationsverbundsystem insofern erleichtert, als in diesem Personen vorgemerkt werden können, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz benötigen. Dieses Vormerksystem dient als Planungsgrundlage des Landes Oberösterreich. Da eine Datenanwendung in Form eines Informationsverbunds aber an sich dem Gedanken des Datenschutzes widerspricht, ist durch § 18 Abs. 2 Z. 4 DSG 2000 eine Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission zwingend vorgesehen, sodass diese faktische Datenverwendung erst nach deren Prüfung möglich sein wird. Die so vorgesehene Regelung entspricht überdies jener des § 67 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, mit dem, im Speziellen mit der Novelle LGBl. Nr. 29/2004, entsprechende Bestimmungen betreffend Normierung eines Informationsverbundsystems eingeführt wurden. Die gegenständlichen Bestimmungen des Oö. ChG sehen über den Inhalt der burgenländischen Regelung hinaus noch zusätzliche den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistende Regelungen (u.a. taxative Aufzählung der Daten, Protokollierungs- und absolute Löschungspflichten) vor. An dieser Stelle soll auch klargestellt werden, dass es sich bei der im Abs. 1 und 6 angesprochenen Auskunft über Sozialversicherungsverhältnisse um notwendige Informationen für die Beurteilung der Frage handelt, ob eine Person sozialversichert ist und gegebenenfalls bei welchem Sozialversicherungsträger. Hinsichtlich der im Abs. 9 erwähnten Fertigkeiten von Menschen mit Beeinträchtigungen wird insbesondere auf sensorische und motorische Fertigkeiten, Gedächtnis und Konzentration, Orientierung, sowie auf Fertigkeiten bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken abgestellt. Insgesamt gesehen ist durch die in dieser Bestimmung normierte taxative Aufzählung der Daten, die verarbeitet und/oder übermittelt werden, und durch die vorgesehenen Protokollierungs- und (absoluten) Löschungspflichten sichergestellt, dass den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinn des DSG 2000 entsprochen wird.
Zu § 48: Die Regelung der Abgaben- und Gebührenfreiheit entspricht § 52 Abs. 1 Oö. BhG 1991.
Zu § 49: Abs. 1 bringt eine Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zur Bezirkverwaltungsbehörde, bei der dann auch der Bedarfskoordinator (Case-Management), wie er im § 22 dargestellt ist, angesiedelt ist. Obwohl mit dem Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002, LGBl. Nr. 84, die Reformbemühungen begonnen haben, wodurch unter anderem der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich generell als zweitinstanzliche Behörde eingesetzt werden soll, soll die Landesregierung grundsätzlich über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden. Diese Zuständigkeit wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Landesregierung über entsprechende Experten samt Fachwissen verfügt und es daher nicht mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu vereinbaren wäre, damit eine andere Behörde zu betrauen. Für die Gewährung besonderer sozialer Dienste nach § 17, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird die Landesregierung entsprechende Anlaufstelle sein. Näheres hiezu wird in einer Verordnung nach § 17 Abs. 5 festgelegt werden. Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit. Abs. 3 knüpft die Zuständigkeit hinsichtlich der Einstellung, Änderung und Neubemessung von Leistungen sowie die Festlegung der Kostenersatzpflichten an die Zuständigkeit im vorangegangenen Verfahren betreffend die Zuerkennung der Leistung. Nach Abs. 4 wird der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde bei Bescheiden nach § 45 Abs. 4 und § 50 eingesetzt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in dieser Angelegenheit als zweitinstanzliche Behörde vorzusehen, weil dieser damit als Berufungsinstanz für Verfahren betreffend "civil rights" eingesetzt wird. Gleichzeitig soll der Landesregierung die Möglichkeit der Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt werden.
Zu § 50: Auch das Oö. ChG soll Strafbestimmungen enthalten. § 50 entspricht weitgehend § 54 Oö. BhG 1991, erweitert aber den bisherigen Strafrahmen von "nur" 2.200,00 Euro auf 5.000,00 Euro und sieht zusätzliche Straftatbestände vor.
Zu § 51: Die Übergangsbestimmungen in § 51 enthalten zunächst Vorkehrungen zur Wahrung bestehender, bescheidmäßig gewährter Leistungen und Maßnahmen sowie festgesetzter Beitrags- und Kostenersatzpflichten (Abs. 1); diese Bescheide gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer allfälligen Befristung als Bescheide nach diesem Landesgesetz. Allerdings haben die in Folge geänderter Sachlage erforderlichen Änderungen dieser Bescheide bereits nach den maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen. Dabei werden Bescheide, mit welchen Menschen mit Beeinträchtigungen Leistungen und Maßnahmen auf Grund des Oö. BhG 1991 zuerkannt wurden, beispielsweise wie folgt übergeleitet: Bescheide gemäß § 7 Oö. BhG 1991 gelten als Bescheide nach § 9 dieses Landesgesetzes, Bescheide gemäß § 9 Oö. BhG 1991 gelten als Bescheide nach § 10 dieses Landesgesetzes, Bescheide gemäß §§ 10 bis 12 Oö. BhG 1991 gelten als Bescheide nach § 11 dieses Landesgesetzes, Bescheide gemäß §§ 22 und 27 Abs. 1 Z. 2 Oö. BhG 1991 gelten je nach deren Wohnform als Bescheide nach § 12 dieses Landesgesetzes, Bescheide gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 Oö. BhG 1991 gelten je nach Art der Maßnahme als Bescheide nach § 13 oder § 14 dieses Landesgesetzes und Bescheide gemäß § 40 Oö. BhG 1991 gelten als Bescheide nach § 19 dieses Landesgesetzes. Abs. 2 regelt die Überleitung von Beitrags- und Kostenersatzpflichten, die nach § 43 Abs. 3 und 4 Oö. BhG 1991 für unbefristet zuerkannte Leistungen und Maßnahmen bescheidmäßig festgesetzt wurden; soweit die Bescheide, mit denen diese Leistungen und Maßnahmen zuerkannt wurden, nicht in Folge geänderter Sachlage geändert werden, sollen für die Beitrags- und Kostenersatzpflichten weiterhin die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. BhG 1991 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung anzuwenden sein; von dieser Bestimmung werden somit ausschließlich Kostenbeiträge für bestimmte Maßnahmen in Verbindung mit einer externen Unterbringung bzw. bestimmte gleichartige und regelmäßig gewährte Maßnahmen erfasst. Die Überleitung der übrigen Beitrags- und Kostenersatzpflichten erfolgt nach Abs. 1; die Rechtswirkungen von Beitrags- und Kostenersatzpflichten für nach dem Oö. BhG 1991 befristet zuerkannte Leistungen und Maßnahmen sind daher ebenfalls zeitlich begrenzt. Die Überleitung von Beitrags- und Kostenersatzpflichten, die nach § 43 Abs. 2 Oö. BhG 1991 für unbefristet zuerkannte Leistungen und Maßnahmen sowie für nach dem Oö. SHG 1998 zuerkannte Leistungen und Maßnahmen festgesetzt sind, ist insofern unproblematisch, als das für bestimmte Maßnahmen in Verbindung mit einer internen Unterbringung sinngemäß anzuwendende bzw. für Maßnahmen nach dem Oö. SHG 1998 maßgebliche Beitrags- und Kostenersatzsystem des Oö. SHG 1998 dem dieses Landesgesetzes entspricht. Abs. 3 normiert, dass jene Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes tatsächlich erbracht werden und auf die nunmehr nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, längstens binnen 3 Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beantragen sind; innerhalb dieses Zeitraumes werden sie - bei unveränderter Sachlage - weiterhin gewährt. Auch hier gilt, dass Änderungen in der Sachlage bereits nach den maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes beurteilt werden. Abs. 4 bringt eine Klarstellung bezüglich der anzuwendenden Rechtslage für laufende Verfahren. Die Bestimmung des Abs. 5 dient dem Schutz der Geschenkgeberin oder des Geschenkgebers, dass die von ihr oder ihm im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getätigten Schenkungen unangetastet bleiben. Bisher war im Oö. BhG 1991 keine Kostenersatzregelung in Bezug auf Schenkung enthalten, weshalb § 42 auf nachweislich vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden soll. Durch Abs. 6 erfolgt eine Überleitung von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach § 15 Oö. BhG 1991 oder nach § 64 Oö. SHG 1998 bescheidmäßig anerkannten Einrichtungen; diese gelten als anerkannt nach § 27. Allerdings sind allfällige bereits erfolgte Erweiterungen, wesentliche Änderungen, Einschränkungen oder Auflassungen im Sinn des § 28 der Landesregierung längstens binnen 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. Sofern nicht bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998 bestehen und betrieben werden, ist für diese gemäß Abs. 7 binnen 3 Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine bescheidmäßige Anerkennung zu beantragen. Abs. 8 enthält den Auftrag zur stufenweisen Anpassung großer Einrichtung.
Artikel II Die Änderungen im Oö. SHG 1998 ergeben sich durchwegs dadurch, dass nunmehr die Verantwortung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und psychosozialem Betreuungsbedarf nach dem vorliegenden Oö. ChG wahrzunehmen ist.
Artikel III Dieser Artikel enthält die üblichen In-Kraft-Tretens-Bestimmungen. Nach Abs. 2 können (und sollen) bis dahin auch bereits alle erforderlichen Verordnungen nach Artikel I dieses Landesgesetzes erlassen werden. Der Sozialausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem ein Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) erlassen und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert wird, beschließen. Linz, am 22. November 2007 Artikel I Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG)
INHALTSVERZEICHNIS 1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziel und Geltungsbereich § 2 Menschen mit Beeinträchtigungen § 3 Arten der Leistungen § 4 Persönliche Voraussetzungen § 5 Fachlichkeit § 6 Zusammenarbeit mit anderen Trägern § 7 Begriffsbestimmungen
2. TEIL LEISTUNGEN
1. HAUPTSTÜCK ARTEN DER LEISTUNGEN
1. ABSCHNITT HAUPTLEISTUNGEN
§ 8 Arten der Hauptleistungen § 9 Heilbehandlung § 10 Frühförderung und Schulassistenz § 11 Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität § 12 Wohnen § 13 Persönliche Assistenz § 14 Mobile Betreuung und Hilfe § 15 Einstellung und Neubemessung von Leistungen
2. ABSCHNITT SUBSIDIÄRES MINDESTEINKOMMEN § 16 Subsidiäres Mindesteinkommen
3. ABSCHNITT ERGÄNZENDE LEISTUNGEN § 17 Besondere soziale Dienste § 18 Selbstversicherung in der Krankenversicherung § 19 Ersatz von Fahrtkosten
2. HAUPTSTÜCK ZUGANG ZU DEN LEISTUNGEN UND VERFAHREN
1. ABSCHNITT BEITRÄGE ZU DEN LEISTUNGEN § 20 Beiträge und beitragspflichtige Personen
2. ABSCHNITT VERFAHREN § 21 Einleitung des Verfahrens § 22 Assistenzplan § 23 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten § 24 Entscheidungen im Leistungsverfahren § 25 Berufungsverfahren
3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER LEISTUNGEN § 26 Vorsorgepflicht des Landes § 27 Anerkennung von Einrichtungen § 28 Anzeigepflicht § 29 Kontrolle und Qualitätssicherung § 30 Vereinbarungen mit Leistungserbringern - Qualitätsstandards
3. TEIL PLANUNG § 31 Aufgaben § 32 Chancengleichheitsprogramme § 33 Planungsbeirat § 34 Regionale Fachkonferenzen
4. TEIL EINBINDUNG UND INTERESSENSVERTRETUNG VON MENSCHEN MIT BEEINTRÄCHTIGUNGEN § 35 Grundsätze § 36 Interessenvertretungsbeirat § 37 Interessenvertretungen § 38 Rechtsstellung der Mitglieder der Interessenvertretung
5. TEIL KOSTEN 1. ABSCHNITT KOSTENERSATZ; ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN § 39 Allgemeine Bestimmungen § 40 Ersatz durch die leistungsempfangende Person und ihre Erben § 41 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige § 42 Sonstige Ersatzpflichtige § 43 Übergang von Rechtsansprüchen § 44 Verjährung § 45 Geltendmachung von Ansprüchen
2. ABSCHNITT KOSTENTRAGUNG § 46 Kostentragung
6. TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN § 47 Amtshilfepflichten und Datenschutz § 48 Abgaben- und Gebührenfreiheit § 49 Zuständigkeit § 50 Strafbestimmungen § 51 Übergangsbestimmungen
1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziel und Geltungsbereich (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 2 Menschen mit Beeinträchtigungen (1) Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern. (2) Als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gelten auch seh- und hörbeeinträchtigte, taubblinde, stumme und gehörlose Menschen und Menschen mit zentralen Störungen der Sinnesverarbeitung und daraus resultierenden erheblichen Behinderungen in der Kommunikation und Orientierung, soweit es sich dabei nicht um Entwicklungsstörungen im Hinblick auf schulische Fertigkeiten handelt.
§ 3 Arten der Leistungen (1) Zur Erreichung des Ziels nach § 1 Abs. 1 kommen folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz in Betracht: 1. Hauptleistungen, 2. das subsidiäre Mindesteinkommen und 3. ergänzende Leistungen. (2) Die Leistungen nach diesem Landesgesetz umfassen auch persönliche Beratung und Information, erforderlichenfalls auch für nahe Angehörige des Menschen mit Beeinträchtigungen und für sonstige Personen in seinem unmittelbaren sozialen Umfeld. (3) Bei der Auswahl von Leistungen nach diesem Landesgesetz ist den Beeinträchtigungen des Menschen sowie seinen persönlichen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen und sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld sowie die Möglichkeit zu dessen Unterstützung zu berücksichtigen. Die Leistungen können befristet gewährt werden. (4) Bei der Auswahl der Leistungen nach diesem Landesgesetz ist auf die Wünsche des Menschen mit Beeinträchtigungen Bedacht zu nehmen, soweit diese keine wirtschaftlich unvertretbaren Mehrkosten verursachen. Die Leistungen nach diesem Landesgesetz sind vorrangig durch mobile Maßnahmen oder in kleineren Einrichtungen zu erbringen.
§ 4 Persönliche Voraussetzungen (1) Leistungen nach diesem Landesgesetz können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die 1. a) Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oder b) Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Staatsangehörigen Österreichs, oder c) über einen Daueraufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, 2. vorbehaltlich des Abs. 5 ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben oder sich dauernd in Oberösterreich aufhalten und 3. nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 - Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, wobei es unerheblich ist, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob deren Gewährung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden liegt. (2) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt zwei Monaten während eines Kalenderjahrs gilt nicht als Unterbrechung des dauernden Aufenthalts nach Abs. 1 Z. 2. (3) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts eines Menschen mit Beeinträchtigungen in ein anderes Land werden Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge unter der Voraussetzung erbracht, dass diese Verlegung durch Maßnahmen zur Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes bedingt ist. (4) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen, dem die Maßnahme der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z. 2 gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein anderes Land, wird diese Maßnahme nur dann für weitere höchstens sechs Monate geleistet, wenn danach das andere Land gleichartige Leistungen erbringt. (5) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen seinen Hauptwohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Oberösterreich, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Leistungen, soweit nicht mit dem entsprechenden Herkunftsland in staatsrechtlichen Vereinbarungen oder Verträgen anderes vereinbart ist. (6) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 können nachgesehen werden, wenn die Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist. Eine soziale Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Beeinträchtigungen oder der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre.
§ 5 Fachlichkeit (1) Bei der Erbringung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sind die Würde des Menschen mit Beeinträchtigungen und die Selbstgestaltung seines Lebens zu achten. Die Leistungen sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen sind. (2) Die mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Als fachlich geeignet gelten Personen, die jedenfalls eine heil- oder sozialpädagogische oder psychosoziale Grundqualifikation aufweisen. Die im Rahmen der Leistungserbringung tätigen Träger haben nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Z. 5 für die erforderlichen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten dieser Personen zu sorgen. (3) Bei der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz können auch andere Personen auf Anleitung des Menschen mit Beeinträchtigungen oder auf Anleitung von Fachpersonal mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen.
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Trägern (1) Das Land arbeitet bei der Erfüllung der Leistungen nach diesem Landesgesetz mit den regionalen Trägern sozialer Hilfe, den Trägern der freien Wohlfahrt und allen in Betracht kommenden Trägern anderer einschlägiger Leistungserbringer, erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend, zusammen, wenn dadurch dem Ziel dieses Landesgesetzes und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. (2) Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Hilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen kann das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.
§ 7 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Arbeitsassistenz: eine Maßnahme, die die Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Einschulung, die Beratung und die Hilfestellung bei auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sowie die Beratung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umfasst, mit dem Ziel der Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; 2. Arbeitsbegleitung: eine Maßnahme der unbefristeten Begleitung und Betreuung auf dem Arbeitsplatz; 3. Begleithund: ein speziell ausgebildeter Hund, auf dessen Hilfe ein Mensch mit Beeinträchtigungen zur Kompensierung seiner Beeinträchtigungen oder zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist; 4. Behinderung: die aus einer Beeinträchtigung resultierende Einschränkung eines Menschen mit Beeinträchtigungen im lebenswichtigen Umfeld; 5. Berufliche Qualifizierung: eine Maßnahme, bei der die berufliche Orientierung des Menschen mit Beeinträchtigungen festgestellt wird, und die durch individuelle Förderung, Aus- und Weiterbildung des Menschen mit Beeinträchtigungen in Form von Berufsfindung, Berufsausbildung durch Lehre, Teilqualifizierungslehre, Um- oder Nachschulung und Erprobung auf dem Arbeitsplatz der nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration dient; 6. Berufsfindung: eine Maßnahme nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, die der Erprobung und der Feststellung von praktischen Fertigkeiten und der Berufsorientierung dient; 7. Einrichtung: Erbringer von Leistungen nach diesem Landesgesetz mit einer Organisationsstruktur, unabhängig vom Bestand einer baulichen Anlage; 8. Erprobung auf einem Arbeitsplatz: eine Maßnahme zur Feststellung der Eignung oder der Fähigkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen für einen konkreten Arbeitsplatz, beispielsweise in Form eines Praktikums; 9. Fähigkeitsorientierte Aktivität: eine Maßnahme, die die Teilnahme und die Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gemeinschaft bietet, und die eine organisierte Tagesstruktur mit vielfältigen, adäquaten und sinnvollen Tätigkeitsfeldern schafft; 10. Frühförderung: eine ganzheitliche Förderung von Kindern bis zum Schuleintritt, die insbesondere durch mobile therapeutische, pädagogisch-psychologische oder vergleichbare Dienste erbracht werden kann; 11. Ganzheitliche Förderung: eine Unterstützung, die sich nicht auf die Beeinträchtigungen des Menschen beschränkt, sondern das soziale Umfeld in die Förderung einbezieht; 12. Geschützter Arbeitsplatz: ein Arbeitsplatz, der auf Grund der Art der jeweiligen Beeinträchtigungen des Menschen mit spezifischen Arbeitsgeräten ausgestattet ist oder für den spezifische Arbeitsbedingungen geschaffen sind; 13. Geschützte Werkstätte: eine Einrichtung, die Menschen mit Beeinträchtigungen die Möglichkeit bietet, eine Erwerbsarbeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes auszuüben; 14. Hilfsmittel: Behelfe, die Behinderungen vermindern oder beseitigen; hiefür kommen insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und elektronische Behelfe, Heilbehelfe, Mobilitäts- und Kommunikationshilfen in Betracht; 15. Kurzzeitwohnen: vorübergehende Wohnmöglichkeiten, insbesondere zur Unterstützung des unmittelbaren familiären und sozialen Umfelds des Menschen mit Beeinträchtigungen; 16. Lebensgefährten: Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben; 17. peers: Menschen mit Beeinträchtigungen, die andere Menschen mit nach Möglichkeit gleichen oder ähnlichen Beeinträchtigungen beraten und informieren, wenn diese nach ihrer Persönlichkeit dazu geeignet und entsprechend geschult sind; 18. Schulassistenz: eine Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Schulalltag, vor allem in lebenspraktischen Bereichen (z.B. Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen), und bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen; 19. Teilqualifizierungslehre: eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die befähigten Menschen mit Beeinträchtigungen den systematischen Ausbildungsweg öffnet, um in Berufsfeldern qualifizierte Arbeit leisten zu können; 20. Träger der Einrichtungen: das Land, die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998, die Träger der freien Wohlfahrt; 21. Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer: die Träger, die nicht unter Z. 20 fallen, insbesondere das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice und Sozialversicherungsträger; 22. Trainingsmaßnahmen: Maßnahmen zur Unterstützung der Selbständigkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich der Mobilität, der Kommunikation und der lebenspraktischen Fertigkeiten, wie beispielsweise Mobilitätstraining für Blinde; 23. Übergangswohnen: zeitlich befristete, betreute bzw. begleitete Wohnmöglichkeiten für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf - vor allem nach einem stationären Krankenhausaufenthalt - mit dem Angebot von Hilfeleistungen beim Erarbeiten neuer Zukunftsperspektiven, die als Überbrückung zu anderen Betreuungs- und Wohnformen dienen; 24. Wohngemeinschaft: ein Wohnangebot mit einem Teilzeitbetreuungsangebot für Menschen mit Beeinträchtigungen in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung; 25. Wohnheim: ein Wohnangebot mit einem Vollzeitbetreuungsangebot, einschließlich Verpflegung.
2. TEIL LEISTUNGEN
1. HAUPTSTÜCK ARTEN DER LEISTUNGEN
1. ABSCHNITT HAUPTLEISTUNGEN § 8 Arten der Hauptleistungen (1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht: 1. Heilbehandlung (§ 9); 2. Frühförderung und Schulassistenz (§ 10); 3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11); 4. Wohnen (§ 12); 5. Persönliche Assistenz (§ 13); 6. mobile Betreuung und Hilfe (§ 14). (2) Auf die Hauptleistungen nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
§ 9 Heilbehandlung (1) Heilbehandlung ist zu leisten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann. (2) Als Maßnahmen der Heilbehandlung nach Abs. 1 kommen Therapien, ärztliche Hilfe, die damit in Zusammenhang stehende Versorgung mit Heilmitteln sowie ambulante und stationäre Betreuung als selbständige, begleitende oder nachfolgende Behandlungsmaßnahme in Kranken-, Kur- und sonstigen Heilanstalten in Betracht.
§ 10 Frühförderung und Schulassistenz (1) Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ist Frühförderung und Schulassistenz zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. (2) Die Maßnahmen der Frühförderung und der Schulassistenz sind zu leisten, soweit diese Maßnahmen nicht nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz oder nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) zu leisten sind. (3) Bei der Frühförderung und der Schulassistenz ist das familiäre Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen besonders einzubeziehen und eine besonders enge Zusammenarbeit mit seinen Eltern oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben. (4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und Schulassistenz und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung und Schulassistenz Bedacht zu nehmen.
§ 11 Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind Maßnahmen der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität zu leisten, um ihnen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen. (2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: 1. berufliche Qualifizierung; 2. geschützte Arbeit, insbesondere durch besondere Formen geschützter Arbeitsplätze in Betrieben oder in geschützten Werkstätten; 3. fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung; 4. Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung; 5. Trainingsmaßnahmen. (3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität Bedacht zu nehmen.
§ 12 Wohnen (1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen. (2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht: 1. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe; 2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist; 3. das Kurzzeitwohnen. (3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme des Wohnens Bedacht zu nehmen.
§ 13 Persönliche Assistenz (1) Persönliche Assistenz ist zu leisten, um Menschen mit Beeinträchtigungen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit die erforderliche persönliche Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere die Sicherstellung der Grundversorgung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Mobilität, Freizeitgestaltung und Unterstützung bei der Kommunikation, insbesondere bei Sprach- oder Sinnesbeeinträchtigungen, nicht jedoch medizinische, therapeutische und qualifiziert pflegerische Maßnahmen oder solche der Arbeitsbegleitung oder der Arbeitsassistenz. (2) Persönliche Assistenz nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist. (3) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Möglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen, eine geeignete Person für die Erbringung der persönlichen Assistenz auszuwählen. (4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der persönlichen Assistenz und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der persönlichen Assistenz Bedacht zu nehmen.
§ 14 Mobile Betreuung und Hilfe (1) Mobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund der Eigenart der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten in Bereichen des täglichen Lebens nach § 13 Abs. 1 ohne fremde Hilfe zu besorgen und dieser Bedarf nur durch fachliches Personal gedeckt werden kann. (2) Mobile Betreuung und Hilfe nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist. (3) Der Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der mobilen Betreuung und Hilfe und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der mobilen Betreuung und Hilfe Bedacht zu nehmen.
§ 15 Einstellung und Neubemessung von Leistungen (1) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gelten als eingestellt, wenn 1. das Ziel der Hauptleistung erreicht wurde, 2. sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder 3. sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden. (2) Die Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, der geschützten Arbeit und der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. (3) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr vorliegen. (4) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Beeinträchtigungen oder dessen gesetzliche Vertretung 1. sich ohne triftigen Grund weigert, sich einer zumutbaren Maßnahme zu unterziehen oder einer solchen zuzustimmen, durch welche die Beeinträchtigungen beseitigt oder erheblich und nachhaltig vermindert werden könnten, oder 2. deren Erfolg vereitelt. (5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder das Ausmaß der Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, sind diese neu zu bemessen.
2. ABSCHNITT SUBSIDIÄRES MINDESTEINKOMMEN § 16 Subsidiäres Mindesteinkommen (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach §§ 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4, 12 Abs. 2 Z. 1, 13 oder 14 bescheidmäßig zuerkannt wurde, ist zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt ein monatliches Mindesteinkommen zu gewähren. (2) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 bemisst sich nach der Differenz zwischen 1. dem gemäß der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 6 festgesetzten Richtsatz und 2. dem gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 und 3 einzusetzenden Einkommen und verwertbaren Vermögen. (3) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 wird monatlich gewährt und ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats im Voraus fällig. Zusätzlich zu diesen monatlichen Leistungen gebühren zwei Sonderzahlungen in der Höhe des gemäß Abs. 2 zu bemessenen Mindesteinkommens, wobei das gemäß der Verordnung nach § 20 Abs. 5 festgestellte Einkommen, das dem anspruchsberechtigten Mensch mit Beeinträchtigungen öfter als zwölfmal im Jahr zukommt, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist. Diese Sonderzahlungen sind aliquot mit den monatlichen Leistungen auszuzahlen. (4) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 gebührt mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe des Mindesteinkommens, ist dessen Gewährung einzustellen oder dieses neu zu berechnen; die Einstellung oder Änderung wird mit Beginn des auf die Einstellung oder Änderung der Voraussetzungen folgenden Kalendermonats wirksam. (5) Das Mindesteinkommen nach Abs. 1 wird nur dann ausbezahlt, wenn dessen Höhe mindestens 10,00 Euro monatlich beträgt. (6) Zur Bemessung der laufenden monatlichen Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (Abs. 1), unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung, gedeckt werden können. (7) Richtsätze nach Abs. 6 sind jedenfalls festzusetzen für Menschen mit Beeinträchtigungen, die 1. nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben (Alleinstehende); 2. in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben; 3. in einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 leben.
3. ABSCHNITT ERGÄNZENDE LEISTUNGEN § 17 Besondere soziale Dienste (1) Zusätzlich zu den Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 und zur Leistung des subsidiären Mindesteinkommens nach § 16 Abs. 1 hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste sicherzustellen, soweit dafür nicht Kostenträger auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zuständig sind. (2) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht: 1. Zuschuss zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Einschulung in deren Handhabung, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder die Auswirkungen einer Beeinträchtigung zu mindern; 2. Zuschüsse zur beeinträchtigungsgerechten Ausstattung von Wohnräumen oder Außenanlagen; 3. Angebote zur Aus- und Weiterbildung von peers nach § 7 Z. 17 und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach §§ 36 und 37; 4. Beratungs- und Informationsdienste, insbesondere durch peers; 5. Angebote zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung; 6. Erholungsaktionen; 7. Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals; 8. Zuschuss zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer gehbeeinträchtige Personen; 9. Zuschuss zum Erwerb einer Lenkberechtigung auf Grund beeinträchtigungsbedingtem Mehraufwand; 10. Fahrtkostenzuschuss für schwer gehbeeinträchtigte Personen; 11. Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtige und stumme Personen; 12. Zuschuss zur Anschaffung eines Begleithundes; 13. Zuschüsse für Leistungen selbständiger Ambulatorien gemäß § 2 Z. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, soweit sie mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind; 14. Gewährung eines monatlichen Zuschusses für Menschen mit Beeinträchtigungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen ein Anspruch auf Hauptleistung nach § 12 Abs. 2 Z. 2 bescheidmäßig zuerkannt wurde, sofern ihnen keine finanziellen Mittel zur Sicherung des Aufwands für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zur Verfügung stehen. (3) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht: 1. psychosoziale Beratung und Suchtberatung durch entsprechende Beratungsstellen oder durch aufsuchende Sozialarbeit; 2. psychosoziale Krisenintervention wie Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen oder psychosoziale Notdienste; 3. spezifische vorübergehende Angebote für wohnungslose Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Notschlafstellen, Tageszentren; 4. Einrichtungen für Freizeitangebote für Menschen mit psychosozialem Betreuungsbedarf; 5. Übergangswohnen für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf. (4) Auf die Leistung besonderer sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (5) Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme besonderer sozialer Dienste nach Abs. 2 und 3 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf das Ziel dieses Landesgesetzes, insbesondere auf die Art der Beeinträchtigungen und die Zielgruppe Bedacht zu nehmen.
§ 18 Selbstversicherung in der Krankenversicherung Menschen mit Beeinträchtigungen, denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder denen der besondere soziale Dienst nach § 17 Abs. 3 Z. 2, 3 und 5 gewährt wird, und die weder als Versicherte noch als Angehörige Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erlangen können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 19 Ersatz von Fahrtkosten (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt wurde, sind die Fahrtkosten für Fahrten nach Abs. 3 zu ersetzen. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Beeinträchtigungen die jeweiligen Fahrten nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zumutbar sind. (3) Für folgende Fahrten sind die Fahrtkosten zu ersetzen: 1. auf Grund einer amtlichen Vorladung, insbesondere zu einer Assistenzkonferenz nach § 22 Abs. 2 oder einer Untersuchung nach § 23 Abs. 1; 2. zur Inanspruchnahme einer Maßnahme zur Heilbehandlung nach § 9 und der Maßnahmen zur Leistung der Arbeit und der fähigkeitsorientierten Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Kosten für das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Ist dessen Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung oder ist dessen Benützung nicht zumutbar, sind die Kosten für Fahrten nach Abs. 3 mit dem Privatfahrzeug pauschal zu ersetzen.
(5) Der Pauschalersatz für Fahrten mit dem Privatfahrzeug ist in der Höhe von 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergelds für die kürzeste Entfernung abzugelten.
2. HAUPTSTÜCK ZUGANG ZU DEN LEISTUNGEN UND VERFAHREN
1. ABSCHNITT BEITRÄGE ZU DEN LEISTUNGEN
§ 20 Beiträge und beitragspflichtige Personen (1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen. (2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden: 1. das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5; 2. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist; 3. bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 auch das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten. (3) Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden. (4) Abweichend vom Abs. 1 ist 1. a) für Maßnahmen der Schulassistenz nach § 10 Abs. 2, b) für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z. 1 sowie c) für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z. 4 kein Beitrag zu leisten und 2. für Maßnahmen der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z. 2 lediglich das verwertbare Vermögen einzusetzen. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z. 1 und 3 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln: 1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist; 2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist; 3. in welchem Ausmaß das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.
2. ABSCHNITT VERFAHREN
§ 21 Einleitung des Verfahrens (1) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 Abs. 1, 16, 18 und 19 dieses Landesgesetzes setzt einen Antrag voraus. Verfahren über den Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz erforderlich machen, und eine Antragstellung nicht gewährleistet scheint. (2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann bei der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde, der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält, oder bei der Einrichtung, in der oder durch die die anspruchsberechtigte Person Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nimmt oder nehmen will, eingebracht werden. Handelt es sich um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet. (3) Antragsberechtigt ist der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er eigenberechtigt ist, ansonsten 1. die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie 2. seine Pflegeeltern. (4) Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Einleitung des Verfahrens, kommt nur in Betracht, wenn die Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten nach § 4 Abs. 6 erforderlich ist.
§ 22 Assistenzplan (1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe und der dafür notwendigen Leistungen und Maßnahmen ist auf Basis der Darstellung des persönlichen Hilfebedarfs ein Assistenzplan zu erstellen. Dieser hat die Wünsche und Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen. (2) Zur Erstellung des Assistenzplans hat die Behörde eine Assistenzkonferenz einzuberufen, zu der die Personen nach § 21 Abs. 3 sowie auf Verlangen des Menschen mit Beeinträchtigungen auch eine weitere Person seines Vertrauens, insbesondere aus dem Kreis der peers, zu laden sind. Bei gehörlosen oder stummen Personen ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen. (3) Dem Assistenzplan sind erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, sind Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beizuziehen. (4) Die Behörde hat nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen bei der Auswahl der auf Grund des Assistenzplans notwendigen Leistungen und Maßnahmen die Vorgaben der Landesregierung über die Standardisierung nach § 30 Abs. 2 Z. 2 zu beachten und die von der Landesregierung standardisierten Erhebungsbögen hinsichtlich des Hilfebedarfs anzuwenden. (5) Der Assistenzplan ist von der Behörde in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei einer Änderung des Hilfebedarfs, der Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe oder wenn sich für deren Erreichung andere Leistungen und Maßnahmen als notwendig erweisen, ist eine neue Assistenzkonferenz einzuberufen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Einberufung einer Assistenzkonferenz auch auf Antrag einer Person nach § 21 Abs. 3 oder des Trägers der Einrichtung zu erfolgen, in der oder durch die Leistungen und Maßnahmen erbracht werden.
§ 23 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten (1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen oder die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Mensch mit Beeinträchtigungen den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. (2) Kommen die Personen nach Abs. 1 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen nach Abs. 1 nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind. (3) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 und von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 oder die zu ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben jede Änderung der für diese Leistungen maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Behörde anzuzeigen, die für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Im Bescheid nach § 24 ist auf diese Pflichten hinzuweisen.
§ 24 Entscheidungen im Leistungsverfahren (1) Mit Bescheid ist jedenfalls abzusprechen über: 1. die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz, auf die nach dem 1. und 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks dieses Landesgesetzes ein Rechtsanspruch besteht und die dabei gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 und 3 zu erbringenden Beiträge; 2. die Einstellung von Leistungen nach §§ 15 Abs. 3 und 4 und 16 Abs. 4; 3. die Änderung der Voraussetzungen nach §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 4. (2) Bei der 1. Gewährung von Kurzzeitwohnen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 und 2. Übernahme der Fahrtkosten nach § 19 besteht eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids nur, wenn eine nach § 21 Abs. 3 antragsberechtigte Person dies innerhalb von drei Wochen ab tatsächlicher Erbringung oder ab Änderung oder Neubemessung der Leistungen oder der Beiträge verlangt. (3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 Z. 3 besteht bei der Änderung oder Neubemessung von betragsmäßig festgelegten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der leistungsempfangenden Person anzusehen sind. (4) Bescheide 1. über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 und von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1, 2. auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 18 sowie 3. der Berufungsbehörde sind schriftlich zu erlassen.
§ 25 Berufungsverfahren (1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgegeben werden. (2) Berufungen gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie über die Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Kommt die Berufungswerberin oder der Berufungswerber ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im Berufungsverfahren nach, kann die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen.
3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER LEISTUNGEN § 26 Vorsorgepflicht des Landes (1) Das Land hat die nach diesem Landesgesetz zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf Grundlage der Planung nach dem 3. Teil dieses Landesgesetzes nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen. (2) In Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich das Land der regionalen Träger sozialer Hilfe, der Träger der freien Wohlfahrt und der Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes förderlich ist, bedienen. Nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann das Land insbesondere auch die Errichtung oder den Umbau von Einrichtungen fördern. (3) Die regelmäßige Betrauung regionaler Träger sozialer Hilfe, Träger der freien Wohlfahrt oder Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer mit der Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz setzt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 30 voraus.
§ 27 Anerkennung von Einrichtungen (1) Leistungen nach diesem Landesgesetz dürfen nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: 1. für Einrichtungen in Oberösterreich, die ausschließlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Z. 3, 5 bis 7 sowie Abs. 3 Z. 4 erbringen, oder die nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 oder dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 bewilligt wurden, soweit sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird; 2. für Einrichtungen außerhalb Oberösterreichs, wenn sie nach anderen Bestimmungen bewilligt wurden oder wenn in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (3) Der Antrag auf Anerkennung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift der Einrichtung, des Trägers und der zur Leitung der Einrichtung bestimmten Person; 2. Strafregisterbescheinigung der zur Leitung der Einrichtung bestimmten Person sowie gegebenenfalls einen Firmenbuchauszug des Trägers der Einrichtung; 3. Personenkreis, für den die Einrichtung bestimmt ist; 4. Beschreibung der vorgesehenen Leistungen und Maßnahmen; 5. Höchstzahl der von der Einrichtung zu betreuenden und begleitenden Menschen mit Beeinträchtigungen; 6. Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals; 7. Raum- und Funktionsprogramm; 8. Finanzierungsplan für Errichtung, Ausstattung und Betrieb; 9. Brandschutzplan. (4) Die Anerkennung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn 1. auf Grund der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 Abs. 3 ein Bedarf besteht, 2. die wirtschaftlichen Grundlagen für die Errichtung und den dauerhaften Betrieb der Einrichtung gesichert sind, 3. das vorgelegte Raum-, Funktions- und Leistungskonzept - in baulicher, hygienischer, ausstattungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht sowie - im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung fachgerechter Leistungen nach § 5 Abs. 1 an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen dauerhaft gewährleistet ist. (5) Der Bedarf nach Abs. 4 Z. 1 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach Einrichtungen besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann. (6) Die Anerkennung nach Abs. 4 kann unter Bedingungen und Auflagen oder zeitlich beschränkt erteilt werden. (7) Die Anerkennung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn 1. schwerwiegende Mängel im Sinn des § 29 Abs. 4 trotz eines diesbezüglichen Auftrags nicht oder sonstige Mängel, die zu einer Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der persönlichen Integrität des Menschen mit Beeinträchtigungen führen können, nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden, 2. erhebliche Mängel auftreten, die der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zuzurechnen sind, oder 3. den Organen der Landesregierung entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 während der Betriebszeiten der Einrichtung nicht der Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten gewährt sowie nicht Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen gestattet wird. (8) Die Behörde kann vom Widerruf der Anerkennung nach Abs. 7 Z. 2 absehen, wenn der Träger der Einrichtung die betreffende Leiterin oder den betreffenden Leiter der Einrichtung binnen angemessener Frist ihrer oder seiner Funktion enthebt.
§ 28 Anzeigepflicht (1) Der Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt, hat 1. die Erweiterung, 2. die wesentliche Änderung im Leistungsinhalt oder der Zielgruppe, 3. eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung und 4. die Auflassung der Einrichtung spätestens drei Monate vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. (2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Abs. 1 Z. 1 und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 27 Abs. 4 nicht vorliegen. (3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die beabsichtigte Aktivität nicht untersagt oder teilt die Landesregierung dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist, darf mit dieser begonnen werden.
§ 29 Kontrolle und Qualitätssicherung (1) Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Diese ist dahingehend auszuüben, dass 1. die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung, insbesondere jenen nach § 27 Abs. 4, entsprechen, und 2. die Interessenvertretungen eingebunden sind. (2) Die Landesregierung hat alle Einrichtungen 1. hinsichtlich der im Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse sowie der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Entgelte nach § 30 Abs. 1 Z. 6 regelmäßig und 2. auf entsprechendes Ersuchen einer Interessenvertretung nach § 37 zu überprüfen und den Trägern der Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Eine Überprüfung kann erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die die Anzeigepflicht nach § 28 begründen. (3) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Werden im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 2 schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine das Leben, die Gesundheit oder persönliche Integrität von Menschen mit Beeinträchtigungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, kann die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt. (5) Das in Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, mit der Leistungserbringung befasste Personal hat der Sicherheitsbehörde den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit Beeinträchtigungen, die Leistungen und Maßnahmen von diesen Einrichtungen erhalten, unverzüglich zu melden. Der Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist überdies unverzüglich der Jugendwohlfahrtsbehörde zu melden. Die Träger der Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das mit der Leistungserbringung befasste Personal derartige Verdachtsfälle erkennen und der zuständigen Behörde melden kann.
§ 30 Vereinbarungen mit Leistungserbringern - Qualitätsstandards (1) Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach § 26 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zumindest Regelungen enthalten über: 1. Gegenstand, Art und Umfang sowie geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen; 2. die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards einschließlich der Vorkehrungen für die Einrichtung und die Förderung von Interessenvertretungen nach § 37; 3. die Verpflichtung, die Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, und deren Angehörige in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren; 4. die Höhe der vom Leistungserbringer an die Menschen mit Beeinträchtigungen auszuzahlenden Leistungsprämien, Taschengelder und anderer gleichartiger Leistungen; 5. die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die Vorkehrungen für dessen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten; 6. das für die vereinbarten Leistungen und Maßnahmen gebührende Entgelt; 7. die Festlegung der vom Menschen mit Beeinträchtigungen zu erbringenden Wohn-, Betriebs- und Lebenserhaltungskosten bei Gewährung der Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Z. 1; 8. die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen; 9. das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie die für die Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung geeigneten Evaluierungs-, Kostenrechnungs- und Controllingmaßnahmen. (2) Die Landesregierung kann durch Richtlinien insbesondere 1. die Kostenfaktoren und Normkosten, die bei der Kalkulation der nach Abs. 1 Z. 6 zu vereinbarenden Entgelte zu Grunde zu legen sind (Normkostenmodelle), 2. Standardisierungen der Leistungen und Maßnahmen in bestimmten Bedarfsbereichen einschließlich des dafür maximal anzuwendenden Ausmaßes (Abs. 1 Z. 1 und 2) sowie 3. Standardisierungen zur Vereinheitlichung des Kostenrechnungs- und des Controllingwesens (Abs. 1 Z. 9) festlegen. (3) Die Kündigung einer Vereinbarung ist bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften jederzeit möglich. Die Kündigung hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Enthält die Vereinbarung keine Bestimmungen über Kündigungsfristen, ist die Kündigung zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer viermonatigen Frist möglich. (4) Eine Vereinbarung kann bei Widerruf der Anerkennung nach § 27 Abs. 7 mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
3. TEIL PLANUNG § 31 Aufgaben (1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die für die Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes erforderlich sind. Dadurch sollen: 1. die Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen verbessert und langfristig gesichert werden; 2. landesweit einheitliche qualitative und quantitative Standards in allen für Menschen mit Beeinträchtigungen und deren unmittelbares familiäres oder soziales Umfeld maßgebenden Bereichen unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten gewährleistet werden; 3. die Zusammenarbeit der Träger der Einrichtungen untereinander sowie mit den weiteren Trägern anderer einschlägiger Leistungserbringer gefördert werden; 4. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel gewährleistet werden. (2) In Erfüllung des Auftrags nach Abs. 1 obliegt dem Land in Abstimmung mit der Sozialplanung nach dem 8. Hauptstück des Oö. SHG 1998 insbesondere: 1. die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich erforderlichen Daten; 2. die Setzung von planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet, von überregionalen Maßnahmen für Planungsregionen oder von planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche oder für Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen; 3. die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung; 4. die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der planerischen Maßnahmen; 5. die Wahrung der planerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.
§ 32 Chancengleichheitsprogramme (1) Die Umsetzung der Planung nach § 31 Abs. 1 erfolgt durch Verordnungen der Landesregierung, in denen die notwendigen Maßnahmen näher festzulegen sind (Chancengleichheitsprogramme). (2) Die Chancengleichheitsprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Sachbereiche, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen oder für einzelne Planungsregionen erlassen werden. (3) Die Chancengleichheitsprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustands sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen. Sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über: 1. die für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Leistungen und Maßnahmen; 2. qualitative und quantitative Standards für die Leistungen nach diesem Landesgesetz; 3. die Größe von Einrichtungen, in denen oder durch die Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden; 4. die Festlegung von Planungsregionen, die mehrere politische Bezirke umfassen können. (4) Die Landesregierung hat die Chancengleichheitsprogramme regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab deren Erlassung auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und sie gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen. (5) Vor Beschlussfassung eines Chancengleichheitsprogramms ist der Entwurf durch acht Wochen beim Amt der Oö. Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Auf die Möglichkeit, binnen bestimmter Frist Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben, ist hinzuweisen.
§ 33 Planungsbeirat (1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Planungsbeirat eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat. Die Landesregierung hat den Planungsbeirat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 (Chancengleichheitsprogramme) zu hören. (2) Dem Planungsbeirat gehören an: 1. die Leiterin oder der Leiter der für die Angelegenheiten der Menschen mit Beeinträchtigungen zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung oder eine von dieser oder diesem entsendete Person als Vorsitzende oder Vorsitzender; 2. drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Fachleute aus dem Kreis der Bediensteten des Amts der Oö. Landesregierung; 3. drei von den regionalen Trägern sozialer Hilfe, davon zwei von den Sozialhilfeverbänden und ein(e) von den Städten mit eigenem Statut, je einvernehmlich zu entsendende Fachleute; 4. sechs von der Landesregierung auf Vorschlag der Träger einer Einrichtung nach § 27 zu bestellende Fachleute als Vertreterinnen und Vertreter, wobei zumindest je eine Vertreterin oder ein Vertreter einem Träger angehören muss, der vorwiegend im Bereich der Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, im Bereich der Maßnahmen der geschützten Arbeit und der fähigkeitsorientierten Aktivität sowie der Leistung des Wohnens tätig ist; 5. vier von der Landesregierung auf Vorschlag des Interessenvertretungsbeirats nach § 36 zu bestellende Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Beeinträchtigungen; 6. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag des Interessenvertretungsbeirats nach § 36 zu bestellende Vertreterinnen und Vertreter der Angehörigen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Planungsbeirat kann andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. (3) Entsendungen nach Abs. 2 Z. 3 und Vorschläge nach Abs. 2 Z. 4 bis 6 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen. (4) Die Funktionsdauer des Planungsbeirats endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Planungsbeirats die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat. (5) Die Mitgliedschaft zum Planungsbeirat ist ein Ehrenamt. (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen zu enthalten.
§ 34 Regionale Fachkonferenzen (1) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme hat die Landesregierung in den Planungsregionen zumindest einmal jährlich regionale Fachkonferenzen einzuberufen. (2) Den regionalen Fachkonferenzen obliegt insbesondere die 1. Anregung und Koordinierung allfälliger planerischer Maßnahmen auf Bezirks- oder Gemeindeebene und 2. Erstattung von Vorschlägen für die Planung des Landes. (3) Den regionalen Fachkonferenzen gehören jedenfalls an: 1. die Leiterin oder der Leiter der für die Angelegenheiten der Menschen mit Beeinträchtigungen zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung oder eine von dieser oder diesem entsendete Person als Vorsitzende oder Vorsitzender; 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden; 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion eingerichteten Sozialberatungsstellen nach dem Oö. SHG 1998; 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion eingerichteten Sozialpädagogischen Zentren nach dem Oö. POG 1992; 5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion tätigen Träger einer Einrichtung nach § 27; 6. drei von den in der Planungsregion tätigen Interessenvertretungen nach § 37 einvernehmlich zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der Menschen mit Beeinträchtigungen, wobei diese Entsendung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen ist; 7. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion tätigen regionalen Geschäftsstellen der Arbeitsmarktverwaltung; 8. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendwohlfahrt der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden. (4) Die Mitgliedschaft zur regionalen Fachkonferenz ist ein Ehrenamt. (5) Die Fachkonferenz ist vom Vorsitz einzuberufen und zu leiten.
4. TEIL EINBINDUNG UND INTERESSENVERTRETUNG VON MENSCHEN MIT BEEINTRÄCHTIGUNGEN § 35 Grundsätze (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes sind die Menschen mit Beeinträchtigungen in die Entscheidungsprozesse einzubinden sowie geeignete Vertretungsformen zu schaffen. (2) Als Formen der Einbindung und der Interessenvertretung sind jedenfalls vorzusehen: 1. ein Interessenvertretungsbeirat (§ 36); 2. Interessenvertretungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, denen in oder durch Einrichtungen Leistungen nach diesem Landesgesetz erbracht werden (§ 37). (3) Der Sachaufwand der Interessenvertretung nach §§ 36 und 37 ist in angemessenem Umfang vom Land zu tragen.
§ 36 Interessenvertretungsbeirat (1) Zur landesweiten Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Koordinierung der Interessenvertretungen nach § 37 ist ein Interessenvertretungsbeirat einzurichten. (2) Dem Interessenvertretungsbeirat gehören an: 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jener Vereine von Menschen mit Beeinträchtigungen, die a) nach ihrem Zweck vorrangig die auf Dauer gerichtete Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich zum Ziel haben, und b) zumindest regional maßgebende Bedeutung haben, die jedenfalls anzunehmen ist, wenn mehr als vierzig Menschen mit Beeinträchtigungen von dem Verein vertreten werden oder bei diesem Mitglied sind, und c) keine Leistungen nach diesem Landesgesetz, ausgenommen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Z. 3 oder 4, erbringen; 2. höchstens zehn Mitglieder von Interessenvertretungen nach § 37, die mindestens zehn Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten; 3. höchstens fünf Mitglieder jener Interessenvertretungen nach § 37, die jeweils mindestens fünf, aber weniger als zehn Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten. (3) Die im Abs. 2 genannten Personen sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der jeweiligen Vereine und Interessenvertretungen nach § 37 zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass alle Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen entsprechend der Art der Beeinträchtigung vertreten sind. (4) Die Landesregierung hat eine Liste der Vereine und Interessenvertretungen nach Abs. 2 auf Grundlage der Meldungen der entsprechenden Vereine, Organisationen und Einrichtungen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu führen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. (5) Der Interessenvertretungsbeirat kann die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten beraten und entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abgeben. Insbesondere obliegt dem Interessenvertretungsbeirat 1. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden, der die Vertretung des Interessenvertretungsbeirats nach außen wahrzunehmen hat, und der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, 2. die Erstellung von Vorschlägen für die Mitglieder im Planungsbeirat nach § 33 Abs. 2 Z. 5 und 6, 3. die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Richtlinien für Aus- und Weiterbildung von peers sowie 4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (Abs. 9). (6) Der Interessenvertretungsbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einzuberufen. (7) Die Funktionsdauer des Interessenvertretungsbeirats endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Interessenvertretungsbeirats die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat. (8) Die Mitgliedschaft im Interessenvertretungsbeirat ist ein Ehrenamt. (9) Nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen sowie die Durchführung von Wahlen und Vorschlägen nach Abs. 5 Z. 1 und 2 sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Bei diesen Wahlen und Vorschlägen sind die verschiedenen Formen von Beeinträchtigungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 37 Interessenvertretungen (1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden, wenn sie 1. nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung wohnen, oder 2. nicht nur vorübergehend eine Einrichtung im Rahmen von Maßnahmen nach §§ 11 Abs. 2 Z. 1 bis 3, 13 oder 14 in Anspruch nehmen, sofern in der Einrichtung oder durch sie regelmäßig mindestens fünf Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden. (2) Die Interessenvertretung nach Abs. 1 ist von den in der Einrichtung oder durch diese betreuten Personen zu wählen. Wenn in der Einrichtung oder durch diese regelmäßig bis zu zehn Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen, für je weitere zehn Betreute jeweils eine zusätzliche Person. Ab 50 betreuten Personen und für je weitere 50 Betreute ist jeweils eine zusätzliche Person in die Interessenvertretung zu wählen. (3) Der Träger der Einrichtung hat 1. die Bildung einer Interessenvertretung nach Abs. 1 in geeigneter Weise anzuregen und, soweit es sich um eine Einrichtung handelt, die Leistungen nach § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder § 12 Abs. 2 erbringt, zu unterstützen, 2. die Interessenvertretung nach Abs. 1 in allen wichtigen Fragen, insbesondere jenen, die das Leistungsangebot betreffen, zu hören, 3. die Interessenvertretung nach Abs. 1 rechtzeitig von der Setzung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 zu informieren, 4. in regelmäßigen Abständen und auf Verlangen der Interessenvertretung nach Abs. 1 mit dieser zu beraten.
§ 38 Rechtsstellung der Mitglieder der Interessenvertretung (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die nicht in einem allgemeinen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und Leistungen nach § 11 in Anspruch nehmen, ist, wenn sie Mitglieder einer Interessenvertretung nach §§ 36 oder 37 sind oder eine solche Mitgliedschaft anstreben, insbesondere die erforderliche Freizeit für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Nutzung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten einzuräumen. Dadurch darf es zu keiner Kürzung insbesondere von Leistungsprämien oder des Taschengelds kommen. (2) Menschen mit Beeinträchtigungen dürfen bei der Auswahl oder der Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz wegen der Mitwirkung in den Interessenvertretungen nach §§ 36 oder 37 weder beschränkt noch benachteiligt werden.
5. TEIL KOSTEN 1. ABSCHNITT KOSTENERSATZ; ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN § 39 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten: 1. die leistungsempfangende Person; 2. die Erben der leistungsempfangenden Person; 3. die der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen; 4. Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht; 5. Personen, denen die leistungsempfangende Person Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. (2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 oder subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. § 40 Ersatz durch die leistungsempfangende Person und ihre Erben (1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn 1. sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 1 gelangt; 2. nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 1 hatte; 3. im Fall des § 20 Abs. 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar wird. (2) Die Empfängerin oder der Empfänger von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 ist unabhängig von Abs. 1 zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn 1. der oder die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Ehegattin oder Lebensgefährte oder Lebensgefährtin zu hinreichendem Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 3 gelangt; 2. nachträglich bekannt wird, dass der oder die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Ehegattin oder Lebensgefährte oder Lebensgefährtin zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 3 hatte. (3) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen: 1. die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung und Schulassistenz nach § 10 geleistet wurden; 2. die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z. 1, für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z. 4; 3. die Kosten für subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Dreifache des jeweiligen nach der Verordnung gemäß § 16 Abs. 6 und 7 festgesetzten Richtsatzes nicht übersteigt. (4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der leistungsempfangenden Person über. Die Erben von leistungsempfangenden Personen haften für den Ersatz der Kosten für diese Leistungen nur bis zur Höhe des Werts des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von der leistungsempfangenden Person nicht hätte verlangt werden dürfen.
§ 41 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige (1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre. (2) Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie für die Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können. (3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen: 1. Großeltern und Enkel der leistungsempfangenden Person; 2. Minderjährige für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurden; 3. volljährige Kinder für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 sowie nach Vollendung des 60. Lebensjahrs geleistet wurden.
§ 42 Sonstige Ersatzpflichtige (1) Zum Ersatz der Kosten für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 sind auch Personen verpflichtet, denen die leistungsempfangende Person in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung, während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zwölffache der jeweiligen nach der Verordnung gemäß § 16 Abs. 6 und 7 festgesetzten Richtsätze übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. (2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwerts (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. § 43 Übergang von Rechtsansprüchen (1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen. (2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. § 44 Verjährung (1) Ersatzansprüche nach §§ 40 bis 42 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod der geschenkgebenden Person. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 45 der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist. (2) Gemäß § 20 Abs. 3 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 45 Geltendmachung von Ansprüchen (1) Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten gefährdet wird und dies zu besonderen Härten führen würde. Nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten sowie der besonderen Härten können in der Verordnung nach § 20 Abs. 5 erlassen werden. (2) Von der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 kann abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können über Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 Vergleiche mit der ersatzpflichtigen Person abschließen. Vergleichen kommt, wenn sie von der Behörde, die gemäß Abs. 4 über den Anspruch zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches nach der Exekutionsordnung zu. (4) Kommt über Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 ein Vergleich nicht zustande, hat auf Antrag des Landes Oberösterreich die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 49) mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden.
2. ABSCHNITT KOSTENTRAGUNG § 46 Kostentragung (1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Landesgesetz, die nicht nach §§ 20 und 39 bis 45 gedeckt sind oder die nicht von anderen Trägern zu übernehmen sind, sind unbeschadet des Abs. 2 vom Land zu tragen. (2) Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998 haben insgesamt 40 % der vom Land nach Abs. 1 zu tragenden Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger nach dem Oö. SHG 1998 im Ausmaß von 40 v.H. nach der Volkszahl der politischen Bezirke und im Ausmaß von 60 v.H. nach der Finanzkraft der regionalen Träger nach dem Oö. SHG 1998 umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahrs vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahrs. Die Finanzkraft ist jeweils in gleicher Weise zu berechnen, wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage nach dem Bezirksumlagegesetz 1960. (3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den entsprechenden Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen und in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den entsprechenden Ansätzen des Landesrechnungsabschlusses für das jeweilige Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiede sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr in der Form zu berücksichtigen, dass Nachzahlungen am 1. März dieses Jahrs fällig werden und zu viel geleistete Vorauszahlungen gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen sind. (4) Soweit Leistungen nach diesem Landesgesetz in Form von Geldleistungen erbracht werden, trägt die für deren Auszahlung und Überweisung erforderlichen Kosten das Land.
6. TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN § 47 Amtshilfepflichten und Datenschutz (1) Die Gerichte, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger von Einrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlichen Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft und Sozialversicherungsverhältnisse der anspruchsberechtigten sowie beitrags- und kostenersatzpflichtigen Personen, deren ehemalige oder derzeitige Beschäftigungsverhältnisse, Leistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen wegen seiner Beeinträchtigungen bezieht oder geltend machen könnte, sowie Auskünfte aus dem Firmen- und Grundbuch, wobei bei Letzterem auch Auskünfte aus dem Personenverzeichnis mitumfasst sind, möglichst automationsunterstützt zu erteilen. (2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs festgestellten Tatsachen und Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Staatsbürgerschaft sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beitrags- und kostenersatzpflichtigen Personen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlich sind, möglichst automationsunterstützt bekannt zu geben und zu erteilen. (3) Die Meldebehörden haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich möglichst automationsunterstützt Meldeauskünfte betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Staatsbürgerschaft der Personen zu erteilen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung dieser Personen erforderlich ist. Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich sind im Rahmen des § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 ermächtigt, zur amtswegigen Datenermittlung eine diesbezügliche elektronische Anfrage an das Zentrale Melderegister zu richten. (4) Die Träger der Sozialversicherung und die Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2007, haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich über alle Tatsachen möglichst automationsunterstützt Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, und die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlich sind. (5) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben oder vorzulegen. (6) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich dürfen die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten, das sind solche betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsverhältnisse, individueller Hilfebedarf, Art der Beeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigung, körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung) und Pflegegeldeinstufung der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur soweit verarbeiten und an Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden übermitteln, als dies für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht erforderlich ist. Zur eindeutigen Identifikation dieser Personen ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen nach § 8 E-GovG zu verwenden. Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sind die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen. Besonders schutzwürdige Daten nach § 4 Z. 2 DSG 2000, insbesondere gesundheitsbezogene Daten und Daten über die Beeinträchtigung, dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Person gemäß § 4 Z. 14 DSG 2000 verwendet werden. (7) Die Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, kann zum Zwecke einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz in Form eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000 erfolgen. Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Behörden nach diesem Landesgesetz. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. (8) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 DSG 2000 im Einzelfall nur dann an Erbringer von Leistungen nach diesem Landesgesetz übermittelt werden, wenn dies zur Abwicklung und Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz erforderlich ist und sonstige Möglichkeiten, die weniger in die Schutzinteressen der Betroffenen eingreifen, nicht gegeben sind. Jede Übermittlung ist so zu protokollieren, dass deren Zulässigkeit überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. (9) Die Landesregierung wird ermächtigt, in und zur Ausübung der Kontrolle und Qualitätssicherung nach § 29 im unbedingt notwendigen Ausmaß die persönlichen Daten betreffend die Qualifikation der in Einrichtungen tätigen Personen sowie die persönlichen Daten betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Betreuungsschlüssel bzw. Betreuungsaufwand, individueller Hilfebedarf, Art der Beeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigung, körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung), Pflegegeldeinstufung, Kostenträger, durchschnittliche Anwesenheitszeit in Maßnahmen der Oö. Behindertenhilfe, Produktion/ Tätigkeitsbereiche, Art der Bildungsziele und diverse Fertigkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen, die in solchen Einrichtungen Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nehmen, unter größtmöglicher Schonung des Anspruchs auf Geheimhaltung dieser Daten zu verwenden. (10) Name und Adresse von Personen und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, Art und Höhe der angebotenen und erbrachten Leistungen sowie Daten zur Leistungsabgeltung können automationsunterstützt verarbeitet werden. (11) Daten nach Abs. 7 bis 10 sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen oder einzuleitenden Verfahren benötigt werden, jedenfalls aber sieben Jahre nach Ende der Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz bzw. nach Abschluss der im Abs. 9 genannten Kontrolle und Qualitätssicherung.
§ 48 Abgaben- und Gebührenfreiheit Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
§ 49 Zuständigkeit (1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Menschen mit Beeinträchtigungen. (3) Über die Einstellung einer Leistung nach §§ 15 Abs. 3 und 4 und 16 Abs. 4, deren Änderung oder Neubemessung nach §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 4 und die Kostenersatzpflichten nach den §§ 39 bis 44 entscheidet die Behörde, die für die Gewährung der Leistung nach diesem Landesgesetz zuständig ist. (4) Über Berufungen gegen Bescheide nach §§ 45 Abs. 4 sowie 50 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Der Landesregierung wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenats Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 50 Strafbestimmungen Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro zu bestrafen, wer 1. eine Einrichtung ohne die nach § 27 erforderliche Anerkennung betreibt, 2. die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält, 3. die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt, 4. entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt, 5. entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung den Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten nicht gewährt, oder Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen nicht gestattet und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
§ 51 Übergangsbestimmungen (1) Bescheide, mit denen Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. BhG 1991 oder nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf zuerkannt oder mit denen Beitrags- und Kostenersatzpflichten nach den genannten Landesgesetzen festgesetzt wurden und soweit diese in diesem Landesgesetz geregelt sind, gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer allfälligen Befristung als Bescheide nach diesem Landesgesetz; die in Folge geänderter Sachlage erforderlichen Änderungen dieser Bescheide haben nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen. (2) Abweichend von Abs. 1 und soweit keine Änderung hinsichtlich der zuerkannten Leistungen und Maßnahmen in Folge geänderter Sachlage erfolgt ist, sind auf jene Bescheide, mit denen Beitrags- und Kostenersatzpflichten nach § 43 Abs. 3 und 4 Oö. BhG 1991 für unbefristet zuerkannte Leistungen und Maßnahmen festgesetzt wurden, die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2007, in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/2005, weiter anzuwenden. (3) Die Gewährung jener Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes tatsächlich erbracht werden und auf die nach diesem Landesgesetz nunmehr ein Rechtsanspruch besteht, ist binnen 3 Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beantragen. (4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen. (5) § 42 Abs. 1 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abgeschlossen wurden, keine Anwendung. (6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998 bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen gelten als nach § 27 anerkannt. Allfällige bereits erfolgte Erweiterungen, wesentliche Änderungen, Einschränkungen oder Auflassungen im Sinn des § 28 sind der Landesregierung binnen 3 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. (7) Für nicht bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen und betrieben werden, ist binnen 3 Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinn des § 27 zu beantragen. (8) Einrichtungen nach Abs. 6 und 7, in denen mehr als 100 Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden, sind stufenweise innerhalb von 10 Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes auf die in den Chancengleichheitsprogrammen nach § 32 festzulegende Größe anzupassen. (9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert: 1. Im § 7 Abs. 3 entfällt Z. 5; die bisherigen Z. 6 bis 8 erhalten die Bezeichnung "Z. 5" bis "Z. 7". 2. Im § 12 Abs. 2 Z. 2 entfällt lit. c; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung "lit. c".
3. § 12 Abs. 2 Z. 4 lautet: "4. Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. ChG in Betracht kommt;"
4. Im § 12 Abs. 2 Z. 5 entfällt lit. b; der Beistrich am Ende von lit. a ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und die Bezeichnung "a)" entfällt.
5. § 30 Abs. 1 lautet: "(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist 1. die Vorsorge für soziale Hilfe a) durch spezifische Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit; b) durch besondere Beratungsdienste für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, einschließlich der erforderlichen präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit; 2. die Leistung sozialer Hilfe a) gemäß Z. 1 einschließlich der während einer Unterbringung in einer spezifischen Wohnform gemäß Z. 1 lit. a notwendig werdenden sozialen Hilfe und allfälliger Bestattungskosten; b) von einmaligen Hilfen in sonstigen, nicht ausdrücklich geregelten besonderen sozialen Lagen."
6. Der im § 40 Abs. 2 erster Satz enthaltene Verweis "§ 30 Abs. 1 Z. 1 lit. d" wird durch den Verweis "§ 30 Abs. 1 Z. 1 lit. b" ersetzt.
7. § 41 Abs. 3 Z. 4 lautet: "4. Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);" 8. Im § 63 Abs. 2 entfällt Z. 1, die bisherige Bezeichnung "Z. 2" entfällt. 9. Im § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat "Oö. BhG 1991" durch das Zitat "Oö. ChG" ersetzt. Artikel III In-Kraft-Treten (1) Artikel I und II dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Behindertengesetz 1991 - Oö. BhG 1991, neuerlich beschlossen durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2007, außer Kraft. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Oö. BhG 1991 verwiesen wird, gelten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Artikel I dieses Landesgesetzes. (2) Verordnungen auf Grund des Artikel I dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Tag in Kraft gesetzt werden.
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