Beilage 905/2006 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode



Bericht
des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006)

[Landtagsdirektion: L-255/4-XXVI,
miterl. Beilage 799/2005]


I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147, ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Der Vollzug dieses Landesgesetzes in den letzten zwei Jahren und die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass Änderungen sinnvoll und erforderlich scheinen, um den Vollzug zu erleichtern, ohne gleichzeitig die Zielsetzungen dieses Landesgesetzes zu ändern.

Im Wesentlichen beinhaltet dieser Gesetzesentwurf folgende Neuerungen:

- Die Präzisierung von Begriffsbestimmungen;

- die Verlängerung und Harmonisierung der Anmeldefrist von Hunden;

- Klarstellungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Hunden;

- Regelungen über die Beschaffenheit von Hundeleinen und Maulkörben;

- Ausnahmen von der Maulkorbpflicht für bestimmte Hunde;

- Bestimmungen über die Abnahme eines Hundes, der nicht vom Eigentümer gehalten wird;

- die Erweiterung der Mitwirkungspflicht der Organe der Bundespolizei.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Die Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist in Art. I Z. 14 (§ 14) vorgesehen.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG (örtliche Sicherheitspolizei).

 

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch diese Gesetzesnovelle erwachsen dem Land und den Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

 

IV. EU-Konformität

Die EU-Konformität ist gegeben.

 

V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft

Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 2 Z. 4):

Die bisherige Definition des Ortsgebiets hat zu Unklarheiten geführt, weshalb eine neue, präzisere Definition erforderlich ist.

 

Zu Art. I Z. 2 (§ 1 Abs. 2 Z. 5):

Eine Legaldefinition von größeren Menschenansammlungen (§ 6 Abs. 2) fehlte bisher, sodass in Analogie zu den baurechtlichen Bestimmungen auf die dort ausgewiesene Größe von 120 Personen in der Praxis zurückgegriffen wurde. Diese Interpretation ist aber für den Schutzzweck dieses Landesgesetzes zu weitreichend, weshalb eine eigene Definition erforderlich ist.

 

Zu Art. I Z. 3 (§ 1 Abs. 4):

Durch die Erlassung des Bundes-Tierschutzgesetzes ist das Oö. Tierschutzgesetz 1995 außer Kraft getreten. Der Verweis hat daher zu entfallen.

 

Zu Art. I Z. 3 (§ 2 Abs. 1 und 2):

Die bisherige Praxis zeigt, dass auf Grund der Anmeldefrist (acht Wochen) die Züchter bestrebt sind, ihre Welpen schon früher abzugeben, damit sie sich einerseits die Anmeldung und andererseits auch die Versicherungsprämie je Hund, die grundsätzlich ja für ein ganzes Jahr zu entrichten ist, ersparen. Diese frühzeitige Trennung der Welpen von der Mutter hat aber auf die weitere körperliche, psychische und soziale Entwicklung der Welpen, insbesondere für schwächere Tiere, negative Auswirkungen. Mit der Änderung der Anmeldefrist wird dieser nicht beabsichtigten Konsequenz sinnvoll und ohne Einschränkung der Zielsetzungen des Landesgesetzes entgegengewirkt. Zugleich wird damit die Meldefrist nach dem Oö. Hundehaltegesetz auch mit jener nach § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl. Nr. 67/1963, i.d.F. LGBl. Nr. 141/1997 (in Durchführung des § 42 Tierseuchengesetz) harmonisiert.

Weiters hat sich herausgestellt, dass der Vorvorbesitzer oder die Vorvorbesitzerin eines Hundes oft nicht bekannt sind oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand eruiert werden können. Künftighin wird man infolge der verpflichtenden Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochip nach dem neuen bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz die Besitzerkette eines Hundes ohnehin rückverfolgen können, sodass die Nacherfassung der Vorvorbesitzer oder Vorvorbesitzerinnen von Hunden entbehrlich ist (§ 2 Abs. 1 Z. 3).

Der neu formulierte Abs. 2 Z. 2 regelt nur mehr die Vorlage eines Nachweises der verpflichtenden Haftpflichtversicherung bei der Anmeldung des Hundes. Die dauernde Versicherungspflicht ist im neuen § 3 Abs. 1b geregelt (vgl. dazu Art. I Z. 5).

 

Zu Art. I Z. 5 (§ 2 Abs. 4):

Die Mitteilung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin (des Magistrats) über auffällige Hunde an die neue Hauptwohnsitzgemeinde soll nicht nur bei einem Wechsel in der Person des Hundehalters oder der Hundehalterin erfolgen, sondern auch dann, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes in eine andere (Hauptwohnsitz)Gemeinde über-siedelt, ohne die Hundehaltung zu beenden.

 

Zu Art. I Z. 6 (§ 3 Abs. 1a und 1b):

Ausbildung und Aufgabenstellung von Blinden- und Therapiehunden (Abs. 1a) rechtfertigen eine Ausnahme von den allgemeinen, in der Person des Halters oder der Halterin gelegenen Voraussetzungen für die Hundehaltung gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz. Da in Tierheimen nur fachkundiges Personal beschäftigt ist, kann der erweiterte Sachkundenachweis entfallen.

Durch den neuen Abs. 1b wird klargestellt, dass für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro während der gesamten Dauer der Hundehaltung bestehen muss. So wie bisher kann der Versicherungsschutz auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.

 

Zu Art. I Z. 7 (§ 6 Abs. 2):

Die Aufzählung der Orte, an denen jedenfalls Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, wird an die Erkenntnisse der Praxis angepasst. Die Leinen- und Maulkorbpflicht in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel kann daher entfallen. Andererseits soll die Leinen- und Maulkorbpflicht auch auf Horte sowie Freizeit- und Vergnügungsparks ausgedehnt werden, weil auch dort ein erhöhtes Risiko- und Gefährdungspotenzial besteht.

 

Zu Art. I Z. 8 (§ 6 Abs. 4):

Der neue § 6 Abs. 4 Z. 3 ermächtigt die Gemeinden, durch Verordnung auch anzuordnen, dass Hunde nur an der Leine oder nur mit Maulkorb an bestimmten Orten außerhalb des Ortsgebiets geführt werden dürfen. Der Unterschied zur bisherigen Ermächtigung liegt darin, dass dem Hundehalter oder der Hundehalterin bei einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 Z. 3 lit. b oder c keine Wahlfreiheit (Leine oder Maulkorb) zukommt.

 

Zu Art. I Z. 9 (§§ 6 Abs. 6 und 15 Abs. 1 Z. 7a):

Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Leine und des Maulkorbs notwendig sind. Es hat sich nämlich gezeigt, dass einerseits starke Hunde an zu schwachen Leinen und andererseits Hunde an zu langen Leinen geführt werden, so dass Hunde nicht mehr im gebotenen Ausmaß unter Kontrolle gehalten werden können. Die Bestimmungen über die Leine gelten daher dort, wo Leinenpflicht bzw. Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht. Eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht soll aus tierschützerischen Überlegungen für Hunde mit Atemwegserkrankungen bei Vorliegen eines tierärztlichen Attests, welches für Kontrollzwecke stets mitgeführt werden muss, geschaffen werden.

 

Zu Art. I Z. 10 und Z. 16 (§§ 9 Abs. 1 Z. 1 und 15 Abs. 1 Z. 1a):

§ 9 Abs. 1 Z. 1 verpflichtet derzeit den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat), dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz besteht. Dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (dem Magistrat) ist hier kein Ermessensspielraum eingeräumt. Dies bedeutet, dass bei Kenntnis der fehlenden Versicherung und Unterlassung des bescheidmäßigen Hundehalteverbots Amtshaftungsansprüche nicht ausgeschlossen werden können. Auch für die Hundehalter und Hundehalterinnen stellt die Konsequenz eines Hundehalteverbots bei fehlender Versicherung eine unverhältnismäßige Härte dar. Mit der vorliegenden Neufassung soll die Untersagung der Hundehaltung daher erst ausgesprochen werden müssen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger Bestrafung (§ 15 Abs. 1 Z. 1a) den Versicherungsnachweis nicht vorlegt.

 

Zu Art. I Z. 11 (§ 9 Abs. 1 Z. 2):

Hier handelt es sich lediglich um eine Zitatanpassung auf Grund des neuen § 3 Abs. 1b. Der Unterschied zu § 9 Abs. 1 Z. 1 liegt darin, dass es sich hier um Fälle handelt, bei denen überhaupt kein Versicherungsschutz besteht, während im Fall des § 9 Abs. 1 Z. 1 lediglich der Nachweis nicht erbracht wird, aber ein Versicherungsschutz besteht.

 

Zu Art. I Z. 12 (§ 9 Abs. 1 Z. 6):

Für die Untersagung der Hundehaltung soll das Vorliegen von Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen nicht kumulativ sondern alternativ ausreichend sein.

 

Zu Art. I Z. 13 (§ 9 Abs. 3 bis 5):

Die Vollziehung des derzeitigen § 9 Abs. 3 zeigt, dass ein Eigentumsentzug an einem Hund, dessen Haltung vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin (vom Magistrat) untersagt wurde, nicht möglich ist, wenn der Hundehalter, für den das Hundehalteverbot ausgesprochen wurde, nicht zugleich auch der Eigentümer des Hundes ist. Ein Entzugsverfahren gegen den Eigentümer ist nicht zulässig, da gegen diesen keine Untersagung der Hundehaltung besteht. Weiters zeigt sich, dass die Abnahme eines (allenfalls auch gefährlichen) Hundes nicht möglich ist, wenn der Hundehalter den Organen der Behörde den Zutritt zu seiner Wohnung (Liegenschaft) verwehrt oder den abzunehmenden Hund in einen Raum oder in einem Behältnis wegsperrt. Für eine effiziente Vollziehung sind daher die neuen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 notwendig.

 

Zu Art. I Z. 14 (§ 14):

Bereits im Begutachtungsentwurf zum Oö. Hundehaltegesetz 2002 war eine weitreichendere Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Bundespolizei vorgesehen. Der Bund hat jedoch - im Hinblick auf die damals noch vorgesehene Bewilligungspflicht von auffälligen Hunden und bestimmten Hunderassen - die Mitwirkung abgelehnt. Nachdem aber einerseits diese Bestimmungen keinen Eingang ins Oö. Hundehaltegesetz 2002 gefunden haben und andererseits die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei für den effizienten Vollzug der Bestimmungen über das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten nötig ist, soll eine gegenüber der derzeitigen Regelung erweiterte Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Bundespolizei und sonstiger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.B. Gemeindewachorgane) festgelegt werden.

Ähnliche Mitwirkungsverpflichtungen sind mit Zustimmung des Bundes auch in vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer (Niederösterreichisches Landes-Polizeistrafgesetz, Wiener Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, Tiroler Landes-Polizeistrafgesetz) insbesondere hinsichtlich einer Mitwirkung bei der Überwachung der allgemeinen Maulkorb- bzw. Leinenpflicht für alle Hunde an öffentlichen Orten enthalten.

 

Zu Art. I Z. 15 (§ 15 Abs. 1 Z. 1):

Die Neufassung der Strafbestimmung erweitert den Straftatbestand auf jene Fälle, in denen die Meldung der Hundehaltung gänzlich unterbleibt.

 

Zu Art. I Z. 18 (§ 15 Abs. 3):

Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde ist erforderlich, da von der Gemeinde allenfalls Anordnungen über die Hundehaltung zu treffen sind.

 

Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006) beschließen.

 

Linz, am 18. Mai 2006
 

Schenner

Affenzeller

Obmann

Berichterstatter



Landesgesetz,
mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird
(Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006)


Der Oö. Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 Z. 4 lautet:

"4. Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" gemäß § 53 Z. 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern;"

 

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z. 5 angefügt:

"5. größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen."

 

3. § 1 Abs. 4 lautet:

(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

 

4. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2) und

2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht."

 

5. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt."

 

6. Nach § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im Sinn von § 6 Abs. 5 Z. 2. Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (§ 4 Abs. 2) nicht erforderlich.

(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein."

 

7. § 6 Abs. 2 lautet:

"(2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden."

 

8. § 6 Abs. 4 Z. 3 lautet:

"3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets

a) an der Leine oder mit Maulkorb oder

b) an der Leine oder

c) mit Maulkorb

geführt werden müssen."

 

9. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen."

 

10. § 9 Abs. 1 Z. 1 lautet:

"1. der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1a den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder"

 

11. § 9 Abs.1 Z. 2 lautet:

"2. sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder"

 

12. Im § 9 Abs. 1 Z. 6 wird nach dem Wort "Gefährdungen" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

 

13. § 9 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

"(3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin.

(4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist der Hund schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 und 4 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

 

14. § 14 lautet:

"§ 14

Mitwirkung

(1) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

 

15. § 15 Abs. 1 Z. 1 lautet:

"1. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;"

 

16. Nach § 15 Abs. 1 Z. 1 wird folgende Z. 1a eingefügt:

"1a. einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 nicht erbringt;"

 

17. Nach § 15 Abs. 1 Z. 7 wird folgende Z. 7a eingefügt:

"7a. eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;"

 

18. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen."

 

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.


 

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