Beilage 890/2006 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode



Bericht
des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge
(Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 - Oö. Gt-VG 2006)


[Landtagsdirektion: L-250/8-XXVI,
miterl. Beilage 685/2005]

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes

Gentechnisch veränderte Organismen, die über eine EU-weit gültige Zulassung nach der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, im Folgenden: Freisetzungsrichtlinie) verfügen, sind gemeinschaftsweit verkehrsfähig und unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Verwendung in der Landwirtschaft. Das Zulassungsverfahren nach der Freisetzungsrichtlinie umfasst eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen auch Untersuchungen über das Ausbreitungsverhalten der zur Freisetzung vorgesehenen Organismen und ihre Auswirkungen auf andere Organismen, Populationen, Arten oder Ökosysteme untersucht werden sollen.

Es ist wissenschaftlich zumindest umstritten, ob die im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 2001/18/EG vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung tatsächlich das Risiko des unerwünschten "Auskreuzens" von gentechnisch veränderten Organismen in die natürliche Umwelt und in konventionell bewirtschaftete landwirtschaftliche Produktionsflächen mit hinreichender Sicherheit ausschließt. Wissenschaftliche Studien, etwa die Arbeit "GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritten" von Dipl.-Ing. Werner Müller weisen die faktische Unmöglichkeit einer Koexistenz von ökologischer und konventioneller gentechnikfreier Pflanzenproduktion mit einem großflächigen GVO-Anbau nach. Die genannte Studie empfiehlt zum Schutz der traditionellen bzw. biologischen Landwirtschaft die Einrichtung von Schutzzonen in solcher Dichte und mit solchen Abmessungen, dass de facto der Anbau genetisch veränderter Organismen im gesamten Landesgebiet nicht vertretbar wäre. Konsequenterweise haben die Oö. Landesregierung und der Oö. Landtag auf Grund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse daher eine Politik des Verbots des Anbaus von Saat- und Pflanzgut, welches aus GVO besteht oder solche enthält, außerhalb von geschlossenen Systemen verfolgt. Der Entwurf für ein Oö. Gentechnik-Verbotsgesetz 2002 wurde im Zuge der Behandlung im Landtag als Ausschussbericht nach dem Verfahren des Art. 95 Abs. 5 EGV als Abweichung von einer Harmonisierungsmaßnahme der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser mit Entscheidung vom 2. September 2003 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklagen des Landes Oberösterreich und der Republik Österreich blieben bislang erfolglos.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vom Landesgesetzgeber eine Strategie zu wählen, die ohne vollständiges Verbot des GVO-Anbaus die Koexistenz zwischen konventioneller, insbesondere biologischer, landwirtschaftlicher Produktion und der Verwendung genetisch veränderter Organismen bestmöglich gewährleistet und nachteilige Auswirkungen des GVO-Anbaus auf die natürliche Umwelt weitestgehend minimiert.

Die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind daher:

- das Erfordernis einer Anmeldung des beabsichtigten Anbaus gentechnisch veränderter Organismen,

- die Möglichkeit einer Untersagung des Anbaus in besonders sensiblen Zonen und bei konkreter Gefahr des "Auskreuzens" auf konventionelle landwirtschaftliche Kulturen, wobei an die im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich erteilten Zulassung ermittelten Eigenschaften des jeweiligen Organismus angeknüpft wird und

- Regelungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Fall eines rechtswidrig erfolgten Anbaus.

Der Gesetzesentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG sieht § 9 Abs. 5 vor.

II. Kompetenzgrundlagen

Im B-VG ist kein umfassender Kompetenztatbestand Gentechnologie enthalten. Das vom Bundesgesetzgeber erlassene Gentechnikgesetz - GTG beruft sich primär auf den Kompetenztatbestand Gesundheitswesen. Da es sich bei der Gentechnologie jedoch um eine "Querschnittsmaterie" handelt, kommen auch den Ländern in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen Zuständigkeiten zur Regelung gentechnikrechtlicher Aspekte zu (zur Kompetenzrechtslage vgl. etwa Stelzer/Gotsbacher, Gentechnikrecht in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II [2002], 207 [214f]; Kind, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Gentechnik, ÖJZ 2002, 81 [84 ff]; Stelzer, Das Gentechnikgesetz zwischen Verfassungsrecht, Europarecht und Sicherheit, JBL 1995, 756 [757 ff]). Die dem Bund im Bereich der Gentechnologie zustehenden Kompetenzen schließen es nach der Gesichtspunktetheorie nicht aus, dass bestimmte (allenfalls vom Bund bereits geregelte) gentechnisch relevante Sachverhalte auch auf Grund landesrechtlicher Kompetenzen unter den jeweils zugehörigen rechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden.

Einschlägige Gesetzgebungskompetenzen der Länder können gemäß Art. 15 B-VG beispielsweise in folgenden Bereichen gesehen werden:

Naturschutz: Z.B. Regelungen betreffend den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der freien Natur unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzenarten.

Verwendung von Saat- und Pflanzgut: Der Landesgesetzgeber ist für Regelungen betreffend den Anbau von (nicht forstlichem) Saat- und Pflanzgut zuständig, da die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Bereich des (nicht forstlichen) Saat- und Pflanzguts sich ausdrücklich nur auf den geschäftlichen Verkehr (das In-Verkehr-Bringen) bezieht. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG, der hier für die sich im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 B-VG ergebende Regelkompetenz der Länder maßgeblich ist, wurde durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, neu gefasst. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage Beilage 1315, BlgNR. XVII. GP, 7) zu dieser Verfassungsänderung wird unter anderem ausgeführt: "Die Bundeskompetenz soll die Regelung 'des geschäftlichen Verkehrs' mit den im weiteren aufgezählten landwirtschaftlichen Betriebsmitteln umfassen. Der geschäftliche Verkehr umfasst einerseits die Regelung über die Zulassung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel, andererseits deren Inverkehrbringen, d.h. das Feilhalten, Verkaufen oder jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Darüber hinaus soll in die bestehende Kompetenzverteilung nicht eingegriffen werden. Die Kompetenz der Länder, die Ausbringung von Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftliche Böden als Düngemittel zu regeln, soll weiterhin aufrecht bleiben." Wie sich aus dem Verfassungswortlaut des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG sowie aus den Erläuternden Bemerkungen ergibt, verbleibt im Bereich des "Saatgutwesens" eine Kompetenz der Länder, welche es den Ländern ermöglicht, die Ausbringung bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung von Saat- und Pflanzgut einschließlich der entsprechenden administrativen Festlegungen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Normen zu regeln (in diesem Sinn auch die Anfragebeantwortungen 3325/AB, XXI. GP, sowie 2503/AB, XXI. GP, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft). Zur Abgrenzung zum Kompetenztatbestand "Forstwesen" ist festzuhalten, dass dieser wohl auch beinhaltet, welche Pflanzen im Wald ausgesetzt (angebaut) werden dürfen und sich insoweit keine Regelungskompetenz der Länder aus Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG "geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut" i.V.m. Art. 15 B-VG ergibt. Den Ländern kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt Naturschutz eine Regelungskompetenz auch in den als "Wald" im Sinn des Forstgesetzes geltenden Bereichen zu; insofern erstreckt sich dieses Landesgesetz auch auf das forstliche Saat- und Pflanzgut.

III. Finanzielle Auswirkungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf führt im Wesentlichen dann zu Vollzugshandlungen, wenn der Anbau von GVO angemeldet wird oder GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder die in der Anzeige getätigten Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten wurden. Da weder Zahlen von Anmeldungen noch Zuwiderhandlungen abschätzbar sind, ist auch der Behördenaufwand nicht seriös quantifizierbar.

Betreffend die erforderlichen Verfahrensschritte eines durchschnittlichen Verfahrens bei der Anmeldung des Anbaus von GVO lassen sich grob folgende Kosten abschätzen:

1. Entgegennahme der Anmeldung, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie allenfalls die Anordnung der Vorlage weiterer Unterlagen

(A/a-Bedienstete/r): 3 Stunden zu je 41,64 Euro 124,92 Euro

(D/d-Bedienstete/r): 1 Stunde zu 14,60 Euro 14,60 Euro

2. Prüfung der Unterlagen auf das Vorliegen von Untersagungsgründen

(A/a-Bedienstete/r): 4 Stunden zu je 41,64 Euro 166,56 Euro

3. Untersagung des Anbaus von GVO mit Bescheid, Genehmigung unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen

(A/a-Bedienstete/r): 3 Stunden zu je 41,64 Euro 124,92 Euro

(D/d-Bedienstete/r): 2 Stunden zu je 14,60 Euro 29,20 Euro

Grob geschätzte Kosten eines Anmeldeverfahrens: 459,20 Euro

Betreffend die erforderlichen Verfahrensschritte eines durchschnittlichen Verfahrens, mit dem Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 6 aufgetragen werden, lassen sich grob folgende Kosten abschätzen:

1. Entgegennahme der Meldung bzw. der amtlichen Wahrnehmung und Veranlassung der Beprobung

(B/b-Bedienstete/r): 1 Arbeitsstunde zu 25,72 Euro 25,72 Euro

2. Probenahme durch eine/n Amtssachverständige/n des Amtes der Oö. Landesregierung einschließlich Fahrzeit, Kontaktaufnahme mit der/dem Nutzerin/Nutzer und anschließende Probeziehung

(A/a-Bedienstete/r): 4 Stunden zu je 41,64 Euro 166,56 Euro

3. Untersuchungskosten eines externen Labors (Barauslagen) auf Vorhandensein/Nichtvorhandensein von GVO 150,00 Euro

4. Erstellung eines Gutachtens durch die/den Amtssachverständige/n

(A/a-Bedienstete/r): 2 Stunden zu je 41,64 Euro 83,28 Euro

(D/d-Bedienstete/r): 1 Stunde zu 14,60 Euro 14,60 Euro

5. Wahrung des Parteiengehörs durch Übermittlung des Laborbefunds und des Gutachtens (B/b-Bedienstete/r): 1 Stunde zu 25,72 Euro 25,72 Euro

(D/d-Bedienstete/r): 1 Stunde zu 14,60 Euro 14,60 Euro

6. Erlassung des Wiederherstellungsauftrags

(A/a-Bedienstete/r): 2 Stunden zu je 41,64 Euro 83,28 Euro

(D/d-Bedienstete/r): 2 Stunden zu je 14,60 Euro 29,20 Euro

7. Überprüfung der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen einschließlich Fahrzeit

(B/b-Bedienstete/r): 2 Stunden zu je 25,72 Euro 51,44 Euro

Grob geschätzte Gesamtkosten je Wiederherstellungsauftrag: 644,40 Euro

Aus der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen erwachsen dem Land Oberösterreich vorerst keine Kosten, da diese von den betroffenen Verpflichteten (Nutzern) selbst zu tragen sind. Allerdings sind entsprechende Entschädigungsleistungen vorgesehen, wenn die Nutzerin oder der Nutzer weder wissentlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Da die Summe der Entschädigungszahlungen jedoch vor allem von der Anzahl und dem Ausmaß der Verstöße gegen das entsprechende Verbot abhängt, ist eine seriöse Prognose nicht möglich. Im Jahr 2001 wurde beispielsweise im Zuge des Auftretens von gentechnisch verunreinigtem Maissaatgut pro Hektar vernichtetem Maisbestand eine "Entschädigung" von 1.671 Euro (damals 23.000 Schilling) bezahlt.

Für den Bund und die Gemeinden - mit Ausnahme der Statutarstädte - ergeben sich aus dem Vollzug dieses Gesetzes keine finanziellen Belastungen. Betreffend die Statutarstädte ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Landesgesetz in einem überwiegenden Ausmaß den land- und forstwirtschaftlichen Bereich betrifft und somit administrative Maßnahmen (insbesondere nach § 6) im örtlichen Wirkungsbereich der Statutarstädte vergleichsweise selten erforderlich sein werden.

IV. EU-Konformität

Art. 26a Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 ("Freisetzungsrichtlinie") lautet: "Die Mitgliedstaaten können die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern." Diese Bestimmung wird als Ermächtigung für die Mitgliedstaaten angesehen, einzelstaatliche Bestimmungen zur Wahrung der Koexistenz von genetisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen zu erlassen. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt daher - im Unterschied zum Entwurf für ein Oö. Gentechnik-Verbotsgesetz 2002 - keine Abweichung von einer Harmonisierungsmaßnahme, sondern eine Ergänzung, wenn nicht gar (teilweise) Umsetzung einer Harmonisierungsmaßnahme, dar. Der überwiegende Teil der österreichischen Länder hat bereits Maßnahmen auf Basis des Art. 26a der Freisetzungsrichtlinie ergriffen.

Bei der Frage der Zulässigkeit der Verwendung von GVO sind gemeinschaftsrechtlich verbindlich festgelegte Schwellenwerte zu berücksichtigen. Derzeit existieren Kennzeichnungsschwellenwerte nach Art. 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 sowie nach Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24.

Beim vorliegenden Gesetzesentwurf handelt es sich um einen "Entwurf einer technischen Vorschrift" im Sinn des Art. 1 Z. 12 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Er ist daher dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsverfahren zu unterziehen. Eine Beschlussfassung durch den Landtag ist daher erst nach Ablauf der in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Stillhaltefrist möglich.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Das Gentechnikgesetz - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 826/2004, enthält ein rechtliches Instrumentarium (einschließlich Zulassungsverfahren), welches dem Zweck dient, die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft sowie die Umwelt (insbesondere die Ökosysteme) vor schädlichen Auswirkungen der Gentechnik zu schützen und die Anwendung der Gentechnik zum Wohl des Menschen im Hinblick auf Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern (§ 1 GTG). Demgegenüber zielt der vorliegende Gesetzesentwurf darauf ab, unter dem Aspekt der Koexistenz präventive sowie flankierende Maßnahmen zu regeln, um im Hinblick auf das Ausbringen von - zugelassenen - GVO sicherzustellen, dass das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO auf bestimmten landwirtschaftlich nutzbaren oder ökologisch wertvollen Flächen und den darauf hergestellten Produkten vermieden wird. Dabei soll insbesondere auch die Möglichkeit sichergestellt werden, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologischer Landbau im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel betrieben werden kann. Darüber hinaus soll unter dem Aspekt des Naturschutzes eine unbeabsichtigte Ausbreitung von GVO in der Vegetation verhindert werden, um wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

Im Abs. 2 wird der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Dieser unterliegt den Vorschriften des II. Abschnitts des Gentechnikgesetzes. § 4 Z. 7 GTG definiert den Begriff "geschlossenes System" als "ein System, bei dem entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Sicherheitsstufe die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen spezifischen, organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel zu begrenzen, eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern, und auf diese Weise ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen".

Abs. 3 stellt als üblicherweise verwendete salvatorische Klausel klar, dass dieser Entwurf keine Regelungen enthält, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen (z.B. in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Ernährungswesens, des Forstwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel usw.).

Zu § 2:

In dieser Bestimmung werden die wichtigsten Begriffe des Gesetzesentwurfs definiert. Dabei orientiert sich die Definition der gentechnisch veränderten Organismen grundsätzlich an der entsprechenden Begriffsbestimmung des § 4 Z. 1 und 3 des GTG. Der Ausdruck "GVO" schließt auch Kombinationen von gentechnisch veränderten Organismen und Kombinationen von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen ein und umfasst weiters die Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese enthalten. Im Hinblick darauf, dass dieses Landesgesetz nur die Frage der Koexistenz von gentechnikrechtlich zugelassenen GVO mit konventionellem und ökologischem Landbau sowie natürlichem Bewuchs regelt - die Frage der administrativen Handhabung noch nicht zugelassener GVO unterliegt dem Regelungsregime des GTG des Bundes (vgl. etwa §§ 101 ff GTG) und bedarf insoweit keiner normativen Erfassung - sind unter GVO im Sinn dieses Landesgesetzes auch nur solche zu verstehen, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt.

Der Begriff "gentechnikrechtliche Zulassung" umfasst die schriftlichen Zustimmungen der zuständigen Behörde im Sinn der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Freisetzungsrichtlinie. Nach der derzeit geltenden österreichischen Rechtslage handelt es sich dabei um die Erteilung einer Genehmigung zur Freisetzung gemäß § 40 GTG oder einer Genehmigung zum In-Verkehr-Bringen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 GTG. Die Begriffsbestimmung schließt aber auch Genehmigungen zum In-Verkehr-Bringen ein, die von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Vertragsstaaten nach der Richtlinie 2000/18/EG erteilt werden (siehe auch § 54 Abs. 4 GTG). In allen Fällen hat die oder der Anmeldende das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß der Freisetzungsrichtlinie abzuwarten und die in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen genau einzuhalten.

Mit dem Begriff "Anbau" ist eine gezielte - im Sinn von bewusster und gewollter - Ausbringung von Saat- und Pflanzgut gemeint. Damit erfüllt auch das - vorsätzliche - Ausbringen von Saat- und Pflanzgut, welches - wenn auch nur fahrlässig - mit GVO verunreinigt ist, diesen Begriff, da sich das Kriterium des Vorsatzes nur auf die Tätigkeit des Ausbringens an sich bezieht. Wer also Saatgut anbaut, ohne zu wissen, dass das verwendete Saatgut mit GVO verunreinigt ist, ist - sollte ihm hinsichtlich der Verunreinigung Fahrlässigkeit vorwerfbar sein - strafbar.

Der Begriff "ökologischer Landbau" orientiert sich am einschlägigen Gemeinschaftsrecht; durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden gemeinschaftliche Rahmenvorschriften (Mindestanforderungen) über die Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle zum Schutz des ökologischen Landbaus normiert, weshalb zur inhaltlichen Begriffserklärung "ökologischer Landbau" auf die umfangreichen in dieser Verordnung normierten Anforderungen verwiesen werden soll. In diesem Zusammenhang soll aber insbesondere hervorgehoben werden, dass der ökologische Landbau eine besondere Art der Agrarerzeugung darstellt, im Rahmen derer u.a. "genetisch veränderte Organismen/oder deren Derivate nicht verwendet werden dürfen" (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d der Verordnung [EWG] Nr. 2092/91).

Zu §§ 3 und 4:

Das in den §§ 3 und 4 geregelte Anzeigeverfahren stellt den Kern der in diesem Landesgesetz enthaltenen Vorsorgemaßnahmen dar. Zur Anzeige berechtigt bzw. verpflichtet ist nicht nur der Grundeigentümer, sondern jedermann, der beabsichtigt, auf einer bestimmten Grundfläche einen GVO-Anbau vorzunehmen. Diesfalls ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beizubringen (§ 3 Abs. 2 Z. 4).

Ausgehend von der Überlegung, dass eine weitere "Verwendungsbewilligung" neben der nach der Freisetzungsrichtlinie erteilten Zulassung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht problematisch sein könnte, verzichtet der Landesgesetzgeber auf ein Bewilligungsverfahren und begnügt sich grundsätzlich mit der zur Kenntnisnahme der Anzeige des beabsichtigten GVO-Anbaus.

Ausnahmsweise ist bei Vorliegen bestimmter, im § 4 Abs. 1 konkret definierter Umstände, die Untersagung des Anbaus möglich. Die Untersagungstatbestände der Z. 1 bis 3 leg.cit. beziehen sich auf naturschutzrechtlich besonders geschützte Gebiete einschließlich der entsprechend den Richtlinien 79/409/EWG ("Vogelschutzrichtlinie") und 92/43/EG ("FFH-Richtlinie") ausgewiesenen "Europaschutzgebiete". Das auf diesen Flächen bestehende Anbauverbot ist nicht absolut, sondern durch die Möglichkeit der Erlangung entsprechender bescheidmäßiger Ausnahmen nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen relativiert. Bei Bewilligung der jeweiligen Ausnahmen kann die (Naturschutz-)Behörde bei der Beurteilung der Auswirkungen des GVO-Antrags auf die Ergebnisse der nach der RL 2001/18/EG durchgeführten UVP zurückgreifen. So könnte beispielsweise in einem "Europaschutzgebiet" ein Anbau erfolgen, wenn in einem Verfahren nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EG festgestellt wurde, dass der Anbau keine nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgebiet hat. Der Untersagungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 4 bezieht sich auf Flächen, die dem ökologischen Landbau im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, auf denen ein GVO-Anbau also bereits gemeinschaftsrechtlich ausgeschlossen ist. Die Distanz, innerhalb deren nach den Angaben in der gentechnikrechtlichen Zulassung ein Auskreuzen des GVO möglich ist, bildet gemäß Z. 5 eine "Schutzzone" um die durch Z. 1 bis 4 geschützten Gebiete. Enthält die Zulassung keine entsprechenden Angaben, kann die Landesregierung gemäß Abs. 6 durch Verordnung eine Schutzzone für den betreffenden GVO festsetzen, deren Ausdehnung nach den dort genannten wissenschaftlichen Kriterien zu bemessen ist. Auf die Inhalte der gentechnikrechtlichen Zulassung nach der Freisetzungsrichtlinie stellt auch der Untersagungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 6 ab, der die Untersagung auf Grund der speziellen topografischen Verhältnisse im Einzelfall ermöglicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 5 und 6 führt nicht zwingend zur Versagung; falls "gelindere Mittel", die insbesondere in der Anwendung der "Regeln der guten fachlichen Praxis" (vgl. etwa § 16b Deutsches Gentechnikgesetz, BGBl. I 1990, 1080 i.d.g.F.) bestehen können, ausreichen, um ein Auskreuzen zu verhindern, sind diese vorzuschreiben. Bei Verfahren nach § 4 sind im Rahmen des Untersagungstatbestands der Z. 6, welcher auf den "Stand von Wissenschaft und Technik" abstellt, gemeinschaftsrechtlich verbindlich festgelegte Schwellenwerte zu berücksichtigen.

Eine allfällige Untersagung ist von der Behörde binnen drei Monaten ab Eingang der Anzeige auszusprechen.

Zu § 5:

Die beabsichtigte Nutzung einer Grundfläche für den Anbau von GVO ist publik zu machen. Die anzeigende Person hat die Eigentümer und sonst Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO zu informieren. Auf Grund möglicher über die unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausgehenden Einflussmöglichkeiten soll auch die Öffentlichkeit über den beabsichtigten Anbau von GVO informiert werden. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck über den für die Öffentlichkeit wesentlichen Inhalt der Anzeige in geeigneter Form, wie z.B. durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite oder in amtseigenen Publikationen oder Presseaussendungen, zu informieren und darüber hinaus jene Grundstücke, auf denen der beabsichtigte Anbau von GVO angezeigt wurde, im Oö. Gentechnik-Buch (§ 10) einzutragen.

Die Landesregierung kann mit Verordnung die geeignete Form einer vorzunehmenden Information der Öffentlichkeit näher festlegen.

Zu § 6:

Im Interesse einer wirksamen Rechtsdurchsetzung ist es notwendig, der Behörde die Möglichkeit zu geben, der Person, die ein Grundstück nutzt, geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des rechtswidrig angebauten GVO aufzutragen.

Wenn ein Auskreuzen des GVO unmittelbar zu befürchten ist, hat die Behörde der Person, die das Grundstück nutzt, die geeigneten Maßnahmen im Rahmen einer faktischen Amtshandlung aufzutragen. Wenn diese dem Auftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, hat die Behörde die Maßnahmen unverzüglich auf deren Kosten durchführen zu lassen.

Zur Durchführung der Maßnahmen soll in erster Linie die Person verpflichtet sein, die das Grundstück tatsächlich nutzt. Für den Fall, dass die nutzende Person nicht gleichzeitig Grundeigentümerin oder Grundeigentümer ist, haben diese die notwendigen Maßnahmen zu dulden (Abs. 4). Ist die nutzende Person nicht innerhalb angemessener Frist feststellbar, was insbesondere bei einem drohenden unmittelbaren Auskreuzen des GVO rasch geklärt werden muss, soll "subsidiär" die Verpflichtung die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer treffen. Dies ist im Hinblick auf die Ersatzregelung gemäß § 7 sachlich gerechtfertigt, da die gemäß Abs. 1 und 2 verpflichteten Personen ohnehin - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - schadlos gehalten werden und sich das Land Oberösterreich (auf Grund der Legalzession) in weiterer Folge an den Verursacher halten kann.

Nicht angewendet werden kann der Wiederherstellungsauftrag gemäß § 6 auf Pflanzbestände, die auf Grund einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verunreinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgutgentechnik-Verordnung entstanden sind.

Zu § 7:

§ 7 sieht grundsätzlich für die Nutzer von Grundflächen, denen aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 Kosten und Schäden erwachsen, eine Entschädigung vor. Der Entschädigungsanspruch ist als öffentlich-rechtlicher Anspruch konzipiert, über den im Streitfall mit Bescheid die Bezirksverwaltungsbehörde und über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat.

Eine Entschädigung wird dann nicht gewährt, wenn die Nutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig Saat- oder Pflanzgut, das GVO enthalten hat, angebaut haben. Eine leichte Fahrlässigkeit soll den Nutzern in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen, da diesen nicht zugemutet werden kann, jedes von ihnen verwendete Saat- oder Pflanzgut speziell zu prüfen, insbesondere dann, wenn sie es von einem befugten Händler in Österreich gekauft haben. Eine grobe Fahrlässigkeit wäre aber z.B. dann anzunehmen, wenn Anwender das Saatgut aus einem anderen Staat beziehen, von dem sie wissen oder wissen mussten, dass dort Verunreinigungen mit GVO toleriert werden.

Gegenstand einer Entschädigung können neben den Kosten aus der Durchführung der Maßnahme auch die Schäden sein, die aus dem Verlust des Saat- oder Pflanzguts oder der Pflanzen entstehen. Obergrenze für die Berechnung des Schadens soll der Verkehrswert des entgangenen Ernteguts sein, wobei davon die ersparten Aufwendungen (z.B. für Bearbeitung, Erntekosten) und Erträge aus anderen möglichen Nutzungen abzuziehen sein werden.

Zuerst soll versucht werden, zwischen dem Land Oberösterreich und dem Anspruchsberechtigten eine Einigung zu erwirken. Dabei kann das Land Oberösterreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die Entschädigung je nach Kultur und Fläche auch pauschal bemessen. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann die anspruchsberechtigte Person einen Antrag bei der Behörde auf Entscheidung über diesen Anspruch stellen. Die Antragstellung ist fristgebunden (binnen einem Jahr nach Anordnung der Wiederherstellungsmaßnahme), um eine endgültige Erledigung der Entschädigungsansprüche innerhalb einer überschaubaren Zeit sicherzustellen.

Da in der Person der Nutzerin oder des Nutzers ein Wechsel eingetreten sein kann, wird im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch auch auf das Verhalten der Vornutzerin oder des Vornutzers Bedacht genommen. Der wissentliche oder grob fahrlässige Anbau der Vornutzerin oder des Vornutzers wird jedoch der Nutzerin oder dem Nutzer nur dann zur Last gelegt, wenn sie oder er um deren oder dessen Verhalten bei der Übernahme der Nutzung des Grundstücks gewusst hat; ein fahrlässiges Nichtwissen wird dabei nicht angerechnet.

Unbeschadet dieser Bestimmung steht es aber der nach § 4 verpflichteten Person weiterhin grundsätzlich frei, selbständig bei Gericht gegen die Verursacherin oder den Verursacher vorzugehen. Tut sie dies nicht und erhält sie eine Entschädigung vom Land Oberösterreich, geht ihr Anspruch gegen die Dritte oder den Dritten (Verursacher/in) auf das Land Oberösterreich mit der Gewährung der Entschädigung in dem Ausmaß über, als das Land Oberösterreich eine Entschädigung leistet (Legalzession).

Im Hinblick darauf, dass die Entschädigungszahlung des Landes gleichsam zum "Ausgleich" einer gesetzlichen Verpflichtung zur Duldung bestimmter Maßnahmen gebührt und unter Berücksichtigung dessen, dass bei schuldhaftem Verhalten eine Ersatzleistung entfällt, handelt es sich bei der Ersatzleistung um keine "Begünstigung" und daher um keine staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 87 EGV.

Zu § 8:

Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist in erster Instanz grundsätzlich die Landesregierung berufen.

Als Berufungsbehörde gegen die Bescheide der Landesregierung sowie als Beschwerdeinstanz gegen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 soll der Unabhängige Verwaltungssenat eingesetzt werden.

Zu § 9:

§ 9 regelt die notwendigen Überwachungsmaßnahmen. Zuständig zur Überwachung ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese kann andere Personen im Wege einer Beleihung heranziehen.

Eine Inanspruchnahme der Überwachungsrechte setzt voraus, dass die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen zur Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben erforderlich sind. § 9 bietet jedenfalls auch die Grundlage für ein stichprobenartiges Überwachungsprogramm (Monitoring) für alle Anbauflächen, wo gentechnisch verändertes/verunreinigtes Saat- oder Pflanzgut angebaut oder vorhanden sein könnte. Darüber hinaus bietet § 9 nicht nur eine Zutrittsmöglichkeit für Anbauflächen, sondern für sämtliche Grundstücke, etwa für den Fall, dass Grundstücke betreten werden müssen, um Anbauflächen zu erreichen.

Abs. 5 sieht die Mitwirkung von Organen der Bundespolizei im selben Ausmaß wie § 10 Abs. 4 des Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetzes, dem von der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG zugestimmt wurde, vor.

Zu § 10:

In Umsetzung des Art. 31 Abs. 3 lit. a und b der Freisetzungsrichtlinie sieht der Gesetzesentwurf die Führung eines Oö. Gentechnik-Buchs vor. Das Oö. Gentechnik-Buch, das aus Aufzeichnungen und Übersichtskarten besteht, soll eine möglichst transparente Information über die in Oberösterreich in einer Anbauperiode verwendeten GVO sicherstellen. Mit diesem Hilfsmittel wird der Behörde die systematische Überprüfungstätigkeit erleichtert. Weiters soll es Nutzungsberechtigten in der Umgebung eines Anbauorts ermöglicht werden, ihrerseits allfällige Schutzmaßnahmen zu treffen bzw. eine defensive Anbauplanung vorzunehmen. Im Übrigen soll jedermann erfahren können, ob er möglicherweise von einer Auskreuzung betroffen ist. Schließlich soll die Rückverfolgbarkeit der in der Natur vorhandenen GVO zu den Anmeldungsdaten gefördert werden. Die Aufzeichnungen und Eintragungen können als Beweismittel in allfälligen Schadenersatzprozessen dienen.

Im Abs. 2 wird klargestellt, dass die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten, die von Amts wegen vorzunehmen sind, keine konstitutive Wirkung haben.

Die Behörde wird mit Abs. 3 zur automationsunterstützten Datenverarbeitung ermächtigt. Damit können sämtliche rechtserheblichen Umstände elektronisch abgebildet werden. Diese Daten dürfen nach § 10 Abs. 4 ohne Nachweis eines besonderen Interesses abgerufen werden. Bestehende Auskunftspflichten über Umweltdaten bleiben davon unberührt.

Zu § 11:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 hat die Behörde den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn der Anbau innerhalb der Grenzen eines Grundstücks erfolgen soll, auf dem ausschließlich ökologischer Anbau betrieben wird. Um diesen Untersagungstatbestand prüfen und auch anwenden zu können, benötigt die Behörde die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufliegenden Daten über jene im Land Oberösterreich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, weil sie nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.

Zu § 12:

§ 12 Abs. 1 enthält die zu den Ge- bzw. Verboten dieses Landesgesetzes erforderlichen Strafbestimmungen.

Diejenigen Bestimmungen, deren Nichteinhaltung als Verwaltungsübertretung zu werten ist, werden im Sinn der Erfordernisse des Rechtsstaatsgebots (Art. 18 Abs. 1 B-VG) ausdrücklich angeführt. Der gesetzwidrige Anbau ist ein Dauerdelikt. Das strafbare Verhalten hört erst in dem Zeitpunkt auf, in dem die Beseitigung von GVO auf der genutzten Grundfläche vollendet ist.

Für den Anbau von Pflanzbeständen, die auf Grund einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verunreinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgutgentechnik-Verordnung entstanden sind, besteht keine Strafbarkeit.

Eine Mindeststrafe wurde nur dort festgesetzt, wo dies im Hinblick auf die Bedeutung der mit Strafdrohung geschützten Interessen und die Schwere der möglicherweise entstehenden irreversiblen Schäden aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich scheint.

Die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung von sechs Monaten auf zwei Jahre (Abs. 3) ist erforderlich, da im Fall eines Anbaus von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut eine gewisse Zeit vergehen kann, bis die gentechnische Veränderung des Pflanzenbestands festgestellt wird. Allenfalls notwendige Analysen der Pflanzen auf ihre gentechnischen Veränderungen werden zudem Zeit in Anspruch nehmen, sodass die erste Verfolgungshandlung oftmals erst nach Vorliegen eines Analyseergebnisses gesetzt werden kann.

Da das Land Oberösterreich im Verfahren zum Auftrag von Wiederherstellungsmaßnahmen und in Verwaltungsstrafverfahren kostspielige Analysen in Auftrag geben bzw. die Kosten hiefür tragen muss, sollen die Strafgelder grundsätzlich auch dem Land Oberösterreich - soweit die Verwaltungsübertretungen im Bereich der Städte mit eigenem Statut erfolgen, diesen - zufließen (Abs. 4).

Zu § 13:

§ 13 enthält die übliche In-Kraft-Tretens-Bestimmung. Obwohl sich der Inhalt bereits aus Art. 32 Abs. 3 L-VG 1991 ergibt, wird sie aus Gründen der besseren Information der Betroffenen auch in diesem Gesetzesentwurf aufgenommen.

Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt,

1. der vorliegende Ausschussbericht wird in die Tagesordnung der Sitzung des Oberösterreichischen Landtags am 11. Mai 2006 aufgenommen;

2. der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 - Oö. Gt-VG 2006) beschließen.

Linz, am 11. Mai 2006

Hingsamer
Obmann
Berichterstatter

 

Landesgesetz
über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge
(Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 - Oö. Gt-VG 2006)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

Zielsetzung, Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um

1. das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern,

2. die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologischer Landbau im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 betrieben werden kann und

3. wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, erfolgt.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:

1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z. 3 i.V.m. Z. 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, soweit sie gentechnikrechtlich zugelassen wurden;

2. Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24;

3. Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut;

4. Ökologischer Landbau: Landbau, der in Entsprechung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 26. April 2004, S. 10, betrieben wird.

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1. die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen;

2. die Namen der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

3. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleineigentum der anzeigenden Person vorliegt;

4. eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke;

5. eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingungen;

6. eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.

(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.

(4) Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.

§ 4

Verfahren

(1) Die Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn

1. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungsbescheid nach den §§ 8 oder 9 des Oö. Nationalparkgesetzes vorliegt,

2. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,

3. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutzgebiets im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,

4. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Grundstücks erfolgen soll, auf dem ausschließlich ökologischer Landbau betrieben wird,

5. der Anbau innerhalb

a) einer Zone, in der im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung eine Auskreuzungsmöglichkeit festgestellt wurde oder

b) einer Schutzzone gemäß Abs. 6

um die in Z. 1 bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Z. 1 bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor,

6. auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke die in der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgeschriebenen spezifischen Einsatzbedingungen oder solche Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer landwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu vermeiden.

(2) Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Abs. 1 Z. 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 6 zu vermeiden.

(3) Der Anbau von GVO vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.

(4) Die anzeigende Person und in der Folge jede Person, die das Grundstück für einen Anbau nutzt, ist verpflichtet, den Anbau von GVO gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen durchzuführen. Ein Wechsel in der Person, die das Grundstück nutzt, ist der Behörde von der anzeigenden Person bzw. von der Person, die das Grundstück bisher genutzt hat, anzuzeigen.

(5) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde eine Bescheinigung über die Nichtuntersagung des Anbaus von GVO auszustellen.

(6) Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 bis 4 zu vermeiden.

(7) Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach § 4 anzuhören.

§ 5

Informations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat

1. die anzeigende Person die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO unverzüglich zu informieren,

2. die Landesregierung

a) die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt der Anzeige zu informieren und

b) jene Grundstücke, auf denen der beabsichtigte Anbau von GVO angezeigt wurde, im Oö. Gentechnik-Buch (§ 10) einzutragen.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 durch Verordnung den Inhalt sowie die Art und Weise der vorzunehmenden Information über den beabsichtigten Anbau von GVO festlegen.

§ 6

Wiederherstellung

(1) Wurden GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder wurden die in der Anzeige enthaltenen Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde derjenigen Person, die das Grundstück nutzt, geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Wenn ein Auskreuzen des GVO unmittelbar zu befürchten ist, hat die Behörde Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung nicht sichergestellt ist, auf Kosten der Person, die das Grundstück nutzt, selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verunreinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, nicht anzuwenden.

(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese oder dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. Lässt sich die Person, die das Grundstück nutzt, nicht innerhalb angemessener Zeit feststellen, trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn ohne Anbau GVO auf Grundflächen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 5 vorgefunden werden. Eine nach anderen Landesgesetzen allfällig vorgesehene Bewilligung ist für Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen nicht erforderlich.

§ 7

Entschädigung, Forderungsübergang

(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Oberösterreich diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Entschädigung entfällt, wenn die Nutzerin oder der Nutzer oder mit ihrem oder seinem Wissen eine Vornutzerin oder ein Vornutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder die in der Anzeige getätigten Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten hat. Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag über den Anspruch mit Bescheid zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 6 einzubringen.

(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.

§ 8

Behörde

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

§ 9

Überwachung, Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

(1) Die Person, die ein Grundstück nutzt - soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser - hat der Behörde

1. über alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen,

2. Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Rechnungen) zu gewähren,

3. Zutritt zu den Grundstücken, Aufbewahrungsstätten von Saat- und Pflanzgut sowie von Erntegut zu gewähren und

4. die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Saat- und Pflanzgut, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Böden zu gestatten,

soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen.

(3) Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.

(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 10

Oö. Gentechnik-Buch

(1) Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Auszüge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt für das Internet aufbereitet werden.

(4) Das Oö. Gentechnik-Buch liegt beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Jedermann kann sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Kopien anfertigen lassen. Gleichzeitig werden die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zur Verfügung gestellt.

§ 11

AMA-Übermittlung

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die Daten jener im Land Oberösterreich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zur Verfügung zu stellen, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, weil sie nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, im Fall der Z. 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z. 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

1. GVO ohne vorherige Anzeige nach § 3 oder vor Ablauf der im § 4 Abs. 3 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist oder trotz bescheidmäßiger Untersagung anbaut,

2. GVO abweichend von den in der Anzeige getätigten Angaben (§ 3 Abs. 2) oder von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen anbaut,

3. den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Z. 1 nicht nachkommt,

4. einem Auftrag nach § 6 nicht fristgerecht nachkommt,

5. den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt.

Soweit GVO erwerbswirtschaftlich angebaut werden, beträgt abweichend von Satz 1 der Strafrahmen im Fall der Z. 1 5. 000 Euro bis 20.000 Euro und im Fall der Z. 2 und 4 4.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall beträgt die Höchststrafe 30.000 Euro.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, anbaut.

(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre.

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wirkungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu.

§ 13

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.


 

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