Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2005) [Landtagsdirektion: L-232/7-XXVI, miterl. Beilagen 235/2004, 360/2004 und 450/2005] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Seit dem In-Kraft-Treten des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 mit 1. Oktober 2001 musste die Erfahrung gemacht werden, dass die Vollziehung einiger Bestimmungen dieses Gesetzes in der Praxis problematisch ist und diese daher einer Änderung bedürfen. Insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich des Erwerbs und Konsums von Alkohol und Tabak erwiesen sich als wenig vollziehbar und sind infolge der Änderung der Gewerbeordnung überdies auch nicht mehr zeitgemäß. Auch die Regelung über die bescheidmäßig auszusprechenden Ermahnungen von Erwachsenen, die gegen die Abgabebestimmungen für Alkohol- und Tabakwaren verstoßen haben, sowie die Regelung, Jugendliche, die Alkohol oder Tabak für Erziehungsberechtigte erwerben, von diesen Abgabeverboten auszunehmen, haben sich als nicht praktikabel herausgestellt. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die Bestimmung, welche den Erwerb und den Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol verbietet, nicht in der Lage ist, die Verbreitung alkoholischer Mischgetränke, insbesondere der sogenannten Alkopops, unter Jugendlichen hintanzuhalten. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. II. Kompetenzgrundlagen Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG, wonach eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt, sofern sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder der Vollziehung des Bundes übertragen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat dies in VfSlg. 2873 deutlich festgehalten: "Die Materie der Jugendschutzpolizei fällt, da sie durch die Bundesverfassung weder der Gesetzgebung noch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder." Diese Ansicht bekräftigte er in VfSlg. 2875 und 7946. III. Finanzielle Auswirkungen Durch diese Gesetzesnovelle werden weder dem Land noch den Gemeinden gegenüber der derzeitigen Rechtslage zusätzliche Kosten erwachsen. IV. EU-Konformität Dieser Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch. B. Besonderer Teil Zu Z. 1 (§ 4 Abs. 3 Z. 2): Die Praxis hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, diese Verpflichtung der Arbeitgeber im Gesetzestext - und nicht wie bisher in den Erläuterungen - zu verdeutlichen. Zu Z. 3 (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz): In den letzten Jahren hat sich bei den Jugendlichen ein enormer Zuspruch zu alkoholischen Mischgetränken gezeigt. Besonders stark werden sogenannte "Alkopops" konsumiert, also von der Getränkeindustrie fertig abgefüllte Mischgetränke aus hochprozentigem Alkohol und süßen, nicht alkoholischen Limonaden. Wenngleich diese vorgefertigten Mischgetränke einen Alkoholgehalt von etwa 4,6 bis 5,8 Volumsprozent aufweisen, so ist doch dabei nicht die Tatsache aus den Augen zu verlieren, dass es sich dennoch um hochprozentigen, gebrannten Alkohol handelt, welcher hier an Jugendliche weitergegeben wird. Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung VfSlg. 8142 die besondere Gesundheitsschädlichkeit von Spirituosen erkannt und diese als ausreichende Grundlage für eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung von sogenannten "harten" und "weichen" Getränken bezeichnet. Durch die süße Limonade wird den vorwiegend jugendlichen Konsumenten eine gewisse Harmlosigkeit des Getränks vorgetäuscht und ihnen somit der Einstieg in den Alkoholkonsum als ungefährlich suggeriert. Überdies ist der durch die Vermischung mit Limonade erzeugte süße Geschmack zweifelsohne dazu geeignet, Jugendliche zu einem erhöhten Konsum dieser alkoholischen Getränke zu verleiten. Dies ist aus Sicht des Jugendschutzes nicht erwünscht und entspricht nicht der Verantwortung für die gesundheitliche Entwicklung der Jugendlichen. Mit der bisherigen Bestimmung, welche dem Konsum von hochprozentigem Alkohol (Spirituosen) entgegenwirken sollte - nach ihr ist Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten - kann dem beschriebenen Trend nicht wirksam entgegen getreten werden. Fertig abgefüllte Mischgetränke weisen, wie eben erläutert, einen geringeren Alkoholanteil auf und fallen daher nicht unter die gegenständliche Bestimmung. Bei selbst vor Ort gemischten Getränken wie z.B. Cola-Rum oder Cola-Wodka lässt sich der tatsächliche Alkoholgehalt ad hoc erst gar nicht genau bestimmen, weil es dazu eines unmittelbaren, mit entsprechenden Messgeräten durchzuführenden Analyseverfahrens bedürfte. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die bisherige, auf die Volumsprozent eines Getränks abstellende Regelung nicht praktikabel ist, da dadurch dem Konsum von Mischgetränken mit hochprozentigen alkoholischen Substanzen nicht entgegen gewirkt werden kann. Dem Beispiel anderer Bundesländer folgend (§ 18 Abs. 2 und 4 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994, LGBl. Nr. 4/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2003; § 9 Abs. 2 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 80/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2003) sollen nun auch Mischgetränke, die hochprozentige alkoholische Substanzen enthalten, vom Verbot des Erwerbs, Konsums und der Abgabe erfasst sein. In der nun vorliegenden Formulierung wird daher nicht mehr auf die Höhe des Alkoholgehalts des Getränks abgestellt, sondern darauf, ob es sich um ein gebranntes alkoholisches Getränk handelt. Es ändert naturgemäß nichts an der Eigenschaft als gebranntes alkoholisches Getränk, wenn ein solches mit einem alkoholfreien Limonadengetränk vermischt wird. Der Hinweis im Gesetzestext, dass der Erwerb und Konsum gebrannter Getränke auch in Form eines Mischgetränks verboten ist, dient somit lediglich der Klarstellung und soll die Konsequenz der vorgenommenen Änderung schon im Gesetz deutlich machen. Die hier getroffene Regelung entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung VfSlg. 16.459 eine vergleichbare Bestimmung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes als verfassungskonform erkannt hat: "Wenn die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Äußerung hervorhebt, dass Mischgetränke mit hochprozentigen Alkoholika unter dem Aspekt des Jugendschutzes deshalb besonders gefährlich seien, weil durch die beigefügten nichtalkoholischen Getränke der typische Alkoholgeschmack verloren gehe, weshalb eine 'Selbstkontrolle' des genossenen Alkohols durch einen Jugendlichen erschwert sei, so ist dies nicht unschlüssig. In Verbindung mit der von der Steiermärkischen Landesregierung dargelegten, auf Erfahrungstatsachen gegründeten Befürchtung, dass der durch eine solche Mischung erzielte Geschmack zu erhöhtem Konsum solcher alkoholischer Mischgetränke verführe und überdies der konkrete Alkoholgehalt einer solchen Mischung bei deren Herstellung weder leicht überblickbar, noch effizient kontrollierbar sei, vermögen diese Erwägungen auch die Sachlichkeit der getroffenen Regelung zu erweisen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen begegnet die vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber getroffene Regelung daher keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken." Darüber hinaus wird im Gesetzestext klarstellend festgehalten, dass alkoholische Getränke ihre Eigenschaft auch dann nicht verlieren, wenn sie durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden. Daher sind auch alkoholhältige Zubereitungen wie "Alko-Brausepulver" oder "Alkohol aus der Tube" von den Verboten des § 8 Abs. 1 erfasst. Zu Z. 4 (§ 8 Abs. 3): Der bestehende § 8 Abs. 3 musste wegen der damals geltenden Bestimmung des § 151 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 aufgenommen werden und beinhaltet eine komplizierte, kaum vollziehbare und daher auch kaum angewendete Ausnahmeregelung. Die Gewerbeordnungs-Novelle 2002 ließ diese Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 entfallen und regelte die Materie im § 114 GewO 1994 neu. Dadurch ist die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3 nicht mehr erforderlich. Jedoch hat sich gezeigt, dass § 8 Abs. 1 und 2 für Jugendliche im Rahmen ihrer Ausbildung oder Berufsausübung unter Umständen ein Problem darstellen können. Diesen Absätzen liegt nämlich - den Erläuterungen zu § 8 Oö. JSchG 2001 folgend - ein umfassender Erwerbsbegriff zu Grunde, der über einen Eigentums- oder Besitzerwerb hinaus auch schon das bloße Erlangen der Gewahrsame an diesen Waren erfasst. Das hieße aber, dass Jugendliche, die in Berufen ausgebildet werden oder einen solchen ausüben, im Umgang mit alkoholischen Getränken und Tabakwaren nicht allen Erfordernissen dieses Berufes entsprechen könnten, da diverse Tätigkeiten zwingend zu einer Erlangung der Gewahrsame an alkoholischen Getränken und Tabakwaren führen. Diese Jugendlichen sollen daher bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung oder ihrem Beruf stehen, vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren ausgenommen werden. Zu Z. 5 (§ 9 Abs. 2): Diese Änderung dient der Anpassung an eine zeitgemäße Aufzählung der Datenträger. Zu Z. 6 (§ 9 Abs. 3): In der bestehenden Fassung erlegt § 9 Abs. 3 nur Personen, die gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbieten, vorführen, weitergeben oder zugänglich machen, besondere Verpflichtungen auf. Im Sinn eines effizienten Jugendschutzes ist es jedoch wünschenswert und zur Erreichung des Schutzzweckes der Norm sogar unerlässlich, dass alle derartigen Personen - unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit - von diesen Verpflichtungen erfasst werden. Zu Z. 7 (§ 9 Abs. 3a): Mit dieser Bestimmung soll eine Lücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass zwar das Anbieten, das Vorführen, die Weitergabe und die Zugänglichmachung von jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Jugendliche verboten war, dass jedoch gleichzeitig der Erwerb, der Besitz, der Gebrauch und die Inanspruchnahme auf Seiten der Jugendlichen folgenlos blieb. Nunmehr ist es auch für den Jugendlichen selbst verboten, Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen, die gemäß Abs. 2 von der Landesregierung durch Verordnung als jugendgefährdend bezeichnet wurden, zu erwerben, zu besitzen oder zu gebrauchen bzw. in Anspruch zu nehmen. Das Abstellen auf eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 2 (und nicht auf die bloße Gefährdungseignung gemäß Abs. 1) erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit. Diese neue Bestimmung ist insbesondere auch im Zusammenhang mit § 13 Abs. 9 zu sehen, wonach Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, für verfallen erklärt werden können. Zu Z. 8 (§ 11 Abs. 2 und 3): Im Abs. 2 soll klargestellt werden, dass amtliche Bescheinigungen nicht nur zur Feststellung der Identität, sondern insbesondere auch des Alters in Betracht kommen. Der neue Abs. 3 soll ermöglichen, dass auch nichtamtliche Lichtbildausweise - beispielsweise von Jugendorganisationen - als geeigneter Nachweis gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen und durch Verordnung der Landesregierung anerkannt werden. Zu Z. 9 (§ 12 Abs. 3): Diese Bestimmung, die unter bestimmten Voraussetzungen zwingend eine Ermahnung an Stelle einer Geldstrafe vorgesehen hat, hat sich als nicht praktikabel erwiesen und soll daher entfallen. Davon unberührt bleibt aber selbstverständlich die Möglichkeit einer Ermahnung nach § 21 VStG. Zu Z. 10 (§ 13 Abs. 1 Z. 2): Es handelt sich hier nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern bloß um eine redaktionelle Korrektur, weil § 5 Abs. 3 kein Verbot enthält, sondern eine Verordnungsermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden. Zu Z. 11 (§ 13 Abs. 1 Z. 8): Anpassung der Strafbestimmungen an den neuen Tatbestand des § 9 Abs. 3a. Zu Z. 12 (§ 13 Abs. 3): Da § 12 Abs. 3 entfällt, muss der Verweis angepasst werden. Zu Z. 13 (§ 14): Die Verweise auf die Bundesgesetze sollen aktualisiert werden. Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2005), beschließen. Linz, am 23. Juni 2005
Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird(Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2005) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 93, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 Z. 2 lautet: "2. die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen, insbesondere durch die Überprüfung des Alters, die Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten und Liegenschaften, die Aufforderung zum Verlassen dieser und die erforderliche Anweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter." 2. Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge "im Sinn des § 142 der Gewerbeordnung 1994" durch die Wortfolge "im Sinn der Gewerbeordnung 1994" ersetzt. 3. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet: "Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden." 4. § 8 Abs. 3 lautet: "(3) Ausgenommen vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren gemäß Abs. 1 sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung." 5. Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge "Tonbänder, Bild- und Schallplatten" durch die Wortfolge "CD, DVD" ersetzt. 6. Im § 9 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort "gewerbsmäßig". 7. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: "(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten." 8. § 11 Abs. 2 und 3 (neu) lauten: "(2) Als amtliche Bescheinigungen im Sinn des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. (3) Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Lichtbildausweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist." 9. § 12 Abs. 3 entfällt. 10. § 13 Abs. 1 Z. 2 lautet: "2. gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 2 oder gegen eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 verstößt," 11. § 13 Abs. 1 Z. 8 lautet: "8. gegen ein Verbot des § 9 Abs. 3a oder 4 verstößt." 12. § 13 Abs. 3 lautet: "(3) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß." 13. § 14 lautet: "§ 14 Verweisungen Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004; 2. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004; 3. Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003; 4. Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004; 5. Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001; 6. Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002; 7. Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001." 14. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge "30. September 2007" durch die Wortfolge "30. September 2011" ersetzt. Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit 15. September 2005 in Kraft.
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