|
Beilage 480/2005 zum kurzschriftlichen Bericht Bericht des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005) [Landtagsdirektion: L-217/6-XXVI, miterl. Beilage 373/2004] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2001, ist in seiner Stammfassung am 18. Jänner 1973 in Kraft getreten. In verschiedenen Novellen wurde dem zwischenzeitlichen Ausbau der Kindergärten und Horte, aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und neuen pädagogischen Erkenntnissen Rechnung getragen. Nunmehr erweist sich eine weitere Aktualisierung als erforderlich: ● Der Vollausbau der Kindergärten in Oberösterreich in den vergangenen Jahren hat zu einem Angebot an Kindergartenplätzen geführt, das infolge des fortschreitenden Geburtenrückganges an vielen Kindergartenstandorten nicht mehr voll genutzt wird. Gleichzeitig ergibt sich auf Grund der steigenden Zahl erwerbstätiger Mütter und alleinerziehender Eltern mit Kindern unter drei Jahren und über sechs Jahren ein längerfristiger Betreuungsbedarf. In kleineren Gemeinden ist dieser Bedarf jedoch vielfach nicht so groß, dass die Errichtung einer Krabbelstube oder eines Hortes in Betracht kommt. Berufstätigen Eltern ist es aber ein wichtiges Anliegen, dass ihr Kind in einer vertrauten und sicheren Umgebung aufwächst und sie sich auf eine wohnortnahe Kinderbetreuung verlassen können. Diesem gesellschaftlichen Wandel wollen die Kindergartenerhalter Rechnung tragen, in dem sie die bestehende Infrastruktur des Kindergartens nutzen. Auf diese Weise werden die nach aktuellen pädagogischen Grundsätzen ausgebauten Kindergärten zu modernen, dienstleistungsorientierten Kinderbetreuungseinrichtungen. Die finanzielle Unterstützung von Familien während der Kleinkindphase wurde durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz ab 1. Jänner 2002 neu geregelt und damit wesentlich verbessert. In den letzten 30 Jahren hat sich die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Österreich um fast ein Drittel auf 1,6 Millionen erhöht. Damit sind heute 43 % aller Berufstätigen weiblich. Grund für den starken Anstieg der weiblichen Erwerbstätigkeit ist vor allem der Zulauf zur Teilzeitarbeit. Finanzielle Erfordernisse, ein möglicher Verlust von qualifizierten Arbeitsplätzen und auch die Beschränkung des Kündigungsschutzes für den in Elternkarenz befindlichen Erziehungsberechtigten (derzeit meist Frauen) auf 24 Monate sprechen für den Ausbau der Kinderbetreuung mindestens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und für Schulkinder. Ein weiterer positiver Effekt der Öffnung des Kindergartens für eine breitere Altersstreuung liegt in der Sicherung der Arbeitsplätze der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte durch die Vermeidung von Gruppenschließungen. ● Mit der Novelle 2001 wurde eine maßgebliche Qualitätssteigerung durch Herabsetzung der Kinderhöchstzahlen auf 23 sowie bei Integration erreicht. Auch in den alterserweiterten Gruppen sollen entsprechende Höchstzahlen festgelegt werden. Die aktuelle demografische Entwicklung lässt einen erheblichen Rückgang der Geburtenzahlen erkennen. Im Arbeitsjahr 2003/04 sank erstmals die Zahl der Kindergartenkinder um 1.110. Demgegenüber steht eine Zunahme der Zahl der Gruppen um fünf. Mit der Neuregelung des § 29 Abs. 4 in der Novelle 2001 wurde einerseits sichergestellt, dass auch Standorte, an denen die Kinderzahlen unter zehn sanken, weitergeführt werden können. Mit der nunmehrigen Neuregelung soll auf der anderen Seite die Führung von Kleinstgruppen ohne Notwendigkeit hintangehalten werden. Analog zum Pflichtschulbereich wird eine "Quasi-Teilungszahl" vorgesehen. ● Mit der Ermächtigung zur Führung alterserweiterter Gruppen im Kindergarten sind höhere Personalkosten verbunden, die sich aus der geplanten Regelung der personellen Rahmenbedingungen ergeben. Da alterserweiterte Gruppen nur in Betracht kommen, wenn alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können, wird ein Teil dieser Kosten durch die zusätzlichen Elternbeiträge für die Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr oder im volksschulpflichtigen Alter abgedeckt. Um die Gemeinden und privaten Erhalter auch finanziell zu unterstützen, sollen Landesbeiträge zum Personalaufwand für die zweite Fachkraft je nach Finanzkraft der einzelnen Kommunen festgesetzt werden. ● Erfahrungen aus der Vollzugspraxis und die aktuellen Bestrebungen der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung erfordern eine Straffung des Bewilligungsverfahrens. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Definition alterserweiterter Gruppen - Ermächtigung zur Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr (in begründeten Fällen ab dem 18. Lebensmonat) und von Schulkindern in den Kindergarten - Festlegung der Kinderhöchstzahlen in alterserweiterten Gruppen - Regelung der personellen Erfordernisse in alterserweiterten Gruppen - Entfall der Verwendungsbewilligung bei Vorliegen einer Bauplanbewilligung für die Herstellung bzw. jede bauliche Umgestaltung eines Kindergarten- oder Hortgebäudes - Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen zur Sicherstellung der erforderlichen Standards - Anpassung der Bestimmung über die Widmung für Kindergarten- und Hortzwecke - Anpassung der Bestimmung über die Errichtung von Privatkindergärten (Privathorten) - Hintanhaltung der Führung von Kleinstgruppen ohne Notwendigkeit - Regelung des Landesbeitrags zum Personalaufwand für Zweitkräfte in alterserweiterten Gruppen Der Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen und sieht keine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG vor. II. Kompetenzgrundlagen Das Kindergarten- und Hortwesen ist gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG setzt kein Alterslimit für das Kindergarten- und Hortwesen, sondern überlässt dies dem Landesgesetzgeber. Für die Öffnung der Kindergartengruppen für unter 3-Jährige, ist es erforderlich, die Bestimmung des Oö. Kindergarten- und Hortgesetzes über die Aufnahme in den Kindergarten - unter Inanspruchnahme der Landeskompetenz gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG - zu ändern. III. Finanzielle Auswirkungen ● Dieses Landesgesetz ermöglicht die Einrichtung alterserweiterter Gruppen im Kindergarten, verpflichtet jedoch die Erhalter nicht dazu. Es führt daher an sich zu keinen Mehrbelastungen für die Gemeinden bzw. Kindergartenerhalter. ● Wenn Kindergartenerhalter jedoch von der Ermächtigung zur Aufnahme unter 3-jähriger Kinder oder/und Schulkinder Gebrauch machen, wird es in dem Ausmaß, in dem für die Führung alterserweiterter Gruppen zusätzliches Personal sowie zusätzliche Ausstattung benötigt wird, zu Mehrbelastungen kommen. Für die Erhalter wird diese zu erwartende Belastung einerseits dadurch gemildert, als für das gruppenführende Personal der alterserweiterten Gruppe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf den Landesbeitrag zum Personalaufwand nach § 29 gegeben ist. Andererseits wird ein Landesbeitrag zum Personalaufwand für Zweitkräfte in alterserweiterten Gruppen vorgesehen, der sich am Landesmedian der Pro-Kopf-Finanzkraft der Gemeinden orientiert. Die Finanzkraft entspricht der Finanzkraft gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bezirksumlagegesetzes 1960 (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Getränkesteuer, Gewerbesteuerreste und Nettoertragsanteile), die auch der Gewährung der Strukturhilfe zugrunde gelegt wird. Der Landesmedian ist der mittelste Wert im Fall einer Aneinanderreihung der Maßzahlen der Pro-Kopf-Finanzkraft der 445 oberösterreichischen Gemeinden, gereiht von der höchsten bis zur niedrigsten. Die eine Hälfte der Werte ist größer, die andere Hälfte kleiner als der Median. Im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert, auch Durchschnitt genannt, verändert sich der Median durch einzelne Extremwerte kaum. (So ist z.B. der Median der Zahlenreihen 1, 2, 3, 4, 5 und 1, 2, 3, 4, 100 jeweils 3; 3 ist in der Mitte, mit je zwei Nachbarn. Der Mittelwert ist im 1. Fall ebenfalls 3, bei der 2. Reihe verschiebt der "Ausreißer" 100 den Mittelwert auf 22.) Grundlage für eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen ist eine Modellrechnung des Statistischen Dienstes auf Basis der Daten der Tagesheimstatistik zum Stichtag 15. Oktober 2003: à Unter 3-Jährige: - Annahme: 10 % der eingeschriebenen Kinder eines Kindergartenjahrganges haben Bedarf - errechneter Bedarf: 186 Gemeinden/Standorte haben Bedarf für zwei bis fünf unter 3-Jährige - Erfahrung aus den Versuchen: 25 Wochenstunden durchschnittlich erforderliches Beschäftigungsausmaß für Zweitkraft, ab einem Bedarf für sechs unter 3-Jährige ist jedenfalls die Errichtung einer Krabbelstube in Betracht zu ziehen - Grundlage für die Kosten einer Fachkraft: 2.465,21 Euro bei 40 Wochenstunden (Einstufung l2b1, Entlohnungsstufe 5) - unter Heranziehung des Landesmedians haben 69 Gemeinden Anspruch auf Landesbeitrag à geschätzter Aufwand für das Land OÖ: 638.000 Euro (50 % der Personalkosten) à Schulkinder: - Annahme: 10 % der eingeschriebenen Kinder eines Kindergartenjahrganges je Schulstufe (4) haben Bedarf - errechneter Bedarf: 235 Gemeinden/Standorte haben Bedarf für zwei bis acht Schulkinder - Erfahrung aus den Versuchen: 12 Wochenstunden durchschnittlich erforderliches Beschäftigungsausmaß für Zweitkraft - Grundlage für die Kosten einer Fachkraft: 2.465,21 Euro bei 40 Wochenstunden (Einstufung l2b1, Entlohnungsstufe 5) - unter Heranziehung des Landesmedians haben 149 Gemeinden Anspruch auf Landesbeitrag à geschätzter Aufwand für das Land OÖ: 661.000 Euro (50 % der Personalkosten) ● Durch den Wegfall der Verwendungsbewilligungsverfahren nach erteilter Bauplanbewilligung ist sowohl für das Land als auch für die Kindergarten- und Horterhalter mit Kosteneinsparungen zu rechnen. Im Jahr 2003 wurden 24 Bauplanbewilligungsbescheide (18 für Kindergärten, 6 für Horte) erlassen, sodass vom Entfall einer entsprechenden Anzahl an Verwendungsbewilligungsverfahren auszugehen ist. IV. EU-Konformität Dieser Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 1 (§ 2 Abs. 4b): Diese Bestimmung enthält die Definition für alterserweiterte Gruppen. Die Diskussionen über die zukünftigen pädagogischen Entwicklungen in Kinderbetreuungseinrichtungen sind europaweit im Gange. Nach übereinstimmenden Expertenmeinungen ist die Aufnahme jüngerer Kinder in den Kindergarten nur bei gesicherten pädagogischen Strukturbedingungen zu verantworten. Der Betreuungsschlüssel und die Kinderzahl pro Gruppe müssen der Altersmischung der Kinder in der Gruppe angepasst werden. Mindestanforderungen bezüglich Raumbedarf und Ausstattung müssen erfüllt sein. Ein pädagogisches Konzept, das auf die Besonderheiten einer breiteren Altersmischung Bedacht nimmt, ist zu erstellen. Die Erfahrungen mit dem Pilotprojekt "Mischgruppen in Kindergärten" geben zu der berechtigten Annahme Anlass, dass bei entsprechenden räumlichen und personellen Rahmenbedingungen und der Bereitschaft der Kindergartenerhalter und des Fachpersonals, sich mit innovativen Konzepten auseinander zu setzen, alterserweiterte Gruppen eine wertvolle Ergänzung des institutionellen Betreuungsangebotes im Kindergarten darstellen. Das Pilotprojekt und die Versuche mit unter 3-Jährige und Schulkindern boten die Möglichkeit, in einem überschaubaren Rahmen praktische Erfahrungen mit alterserweiterten Gruppen zu sammeln. Damit die Aufgaben des Kindergartens erfüllt werden können, müssen auch in einer alterserweiterten Gruppe mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein. Es muss sichergestellt sein, dass die 3- bis 6-jährigen Kinder im Kindergarten jene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenzen erwerben können, die für eine positive Entwicklung maßgebend sind. Zu Art. I Z. 2 (§ 3 Abs. 1): Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass bei der Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in einen Kindergarten hinsichtlich dieser Kinder die Aufgaben des Hortes zu erfüllen sind. Zu Art. I Z. 3 und 12 (§ 7 Abs. 1b und § 37 Abs. 4): Die Festlegung der Kinderzahlen ergibt sich aus wissenschaftlichen Studien, der einschlägigen Fachliteratur und den Erfahrungen aus den Pilotprojekten und Versuchen. Die Erfahrungen aus den Pilotprojekten "Mischgruppen in Kindergärten" und den Versuchen zur Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern haben ergeben, dass die Gesamtgruppengröße zu reduzieren ist und die Zahl der unter 3-jährigen Kinder fünf nicht überschreiten darf. Der erhöhte Betreuungsbedarf unter 3-jähriger Kinder beeinflusst die Gruppensituation insgesamt nachhaltig. Ab dem sechsten unter 3-jährigen Kind ist daher die Errichtung einer Krabbelstube in Betracht zu ziehen. Die Aufnahme von Kindern im volksschulpflichtigen Alter ist mit acht begrenzt, da bei mehr Kindern die Errichtung eines Hortes in Betracht zu ziehen ist. Werden in einer Gruppe sowohl unter 3-Jährige als auch Schulkinder aufgenommen, kann im Hinblick darauf, dass die unter 3-jährigen Kinder und die Schulkinder normalerweise nicht gleichzeitig anwesend sind, die Gruppengröße insgesamt 20 Kinder betragen. Sind an schulfreien Tagen oder in Ferienzeiten alle Kinder anwesend, ist mit verstärktem Personaleinsatz sicherzustellen, dass den Bedürfnissen aller Kinder Rechnung getragen wird. Auf Grund dieser Erfahrungen ist ein Überschreiten der Höchstzahlen nicht zulässig (§ 37 Abs. 4). Zu Art. I Z. 4 (§ 8 Abs. 3): Werden in alterserweiterten Gruppen mindestens zwei unter 3-Jährige oder mindestens zwei Schulkinder aufgenommen, ist neben der gruppenführenden Pädagogin die Bestellung einer zweiten Fachkraft erforderlich. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem erhöhten Betreuungsbedarf der unter 3-Jährigen und aus der Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schulkindern sowohl die Aufgaben des Kindergartens als auch des Hortes zu erfüllen. Bei Aufnahme unter 3-jähriger Kinder sollen Pädagoginnen mit der Zusatzqualifikation "Früherziehung" zum Einsatz kommen. Bei der Aufnahme von Schulkindern in einen Kindergarten sollte im Hinblick auf die zusätzliche Erfüllung der Aufgaben des Hortes eine Pädagogin das fachliche Anstellungserfordernis für Horte erfüllen. Zu Art. I Z. 5 (§ 15): Die bisherige Konstruktion - Bauplanbewilligung und Verwendungsbewilligung - ist im Hinblick auf die aktuellen Bestrebungen der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung überholt. Analog zu den Bestimmungen im Pflichtschulbereich kann die Verwendungsbewilligung entfallen, wenn eine Bauplanbewilligung vorliegt. Mit der Neuregelung des § 15 ist zukünftig nur mehr entweder eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Dadurch wird die Eigenverantwortlichkeit der Kindergarten- und Horterhalter für ihre Einrichtungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gestärkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erteilung der Bauplanbewilligung wird beibehalten, weil im Zuge des Bewilligungsverfahrens auch das Kostendämpfungsverfahren durchgeführt wird. Die bisherige Vollzugspraxis hat ergeben, dass in Einzelfällen die Vorschreibung nachträglicher, zusätzlicher Auflagen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Gebäude, Räume und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Dem Wohl und Schutz der Kinder ist der Vorrang vor dem Vertrauen des Bewilligungsinhabers auf den Bestand eines rechtskräftigen Bescheides einzuräumen. Diese Regelung entspricht auch dem Art. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26. Jänner 1990 (ratifiziert am 26. Juni 1992), wonach das Kindeswohl als ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt alle in Bezug auf Kinder zu treffenden Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung zu prägen hat. Ob auch im Fall der Errichtung einer alterserweiterten Gruppe zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden müssen (Abs. 4 letzter Satz), hängt unter anderem vom pädagogischen Konzept ab. Zu Art. I Z. 6 (§ 16 Abs. 1 erster Satz): Durch den Entfall der Verwendungsbewilligung bei Vorliegen einer Bauplanbewilligung war auch die Bestimmung über die Widmung der Kindergarten(Hort)liegenschaften entsprechend anzupassen. Gebäude, Räume und sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften gelten nunmehr - unabhängig davon, ob eine Bauplan- oder Verwendungsbewilligung erteilt wurde - mit der Aufnahme des Kindergarten- oder Hortbetriebes als für Kindergarten(Hort)zwecke gewidmet. Zu Art. I Z. 7 (§ 20a): Die neu eingefügte ("Kann"-)Bestimmung ermächtigt die Kindergartenerhalter zur Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern oder/und Schulkindern, wenn sichergestellt ist, dass alle angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können. Insofern wird die Aufnahmeverpflichtung im Zusammenhang mit der allgemeinen Zugänglichkeit öffentlicher Kindergärten (§ 20) nicht tangiert. Die Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten 18. Lebensmonat ist in begründeten Fällen zulässig, wenn beispielsweise familiäre Gründe, die Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten oder soziale und erzieherische Gründe eine institutionelle Betreuung erforderlich machen. Die Entscheidung trifft auch hier der Kindergartenerhalter; das Einvernehmen mit der Kindergarteninspektorin (Aufsichtsorgan gemäß § 32) ist jedoch herzustellen. Zu Art. I Z. 8 (§ 24 Abs. 2 lit. d): Nachdem die Verwendungsbewilligung nunmehr entfallen kann, wenn eine Bauplanbewilligung vorliegt, war die Bestimmung betreffend die Nachweise, die bei der Anzeige der Errichtung eines Privatkindergartens (Privathortes) anzuschließen sind, entsprechend anzupassen. Zu Art. I Z. 9 (§ 29 Abs. 4): Zur Hintanhaltung der Führung von mehreren Kleinstgruppen, die nicht auf Grund gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzter geringerer Kinderhöchstzahlen pro Gruppe geführt werden, war klarzustellen, dass der Landesbeitrag nur für eine Pädagogin gebührt, wenn einer Zusammenlegung von Gruppen nichts entgegensteht. Ein Landesbeitrag für alle weiteren Gruppen gebührt jedenfalls, wenn gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegte Höchstzahlen überschritten werden müssten; z.B. in Regelgruppen ab 24 Kindern oder bei Einzelintegration ab 21 Kindern. Zu Art. I. Z. 10 (§ 29 Abs. 6a): Mit der Einführung eines Landesbeitrags zum Personalaufwand für die zweite Fachkraft in alterserweiterten Gruppen, in Gemeinden, die unter dem Landesmedian der Pro-Kopf-Finanzkraft liegen, wird sichergestellt, dass dem Bedarf nach alterserweiterten Gruppen auch in finanzschwachen Gemeinden nachgekommen werden kann. Zu Art. I. Z. 11 (§ 29 Abs. 7): Die Änderungen im § 29 erforderten eine Anpassung bzw. Ergänzung dieser Bestimmung. Zu Art. I Z. 13: Diese Bestimmung dient der Anpassung des Landesgesetzes an eine zeitgemäße Berufsbezeichnung. Zu Art. II (In-Kraft-Treten): Art. II enthält die erforderlichen Bestimmungen über das In-Kraft-Treten. Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005), beschließen. Linz, am 17. März 2005
Landesgesetz, (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2001, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt: "(4b) Alterserweiterte Gruppen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Kindergartengruppen, in die Kinder vor dem vollendeten dritten Lebensjahr oder/und nach dem Erreichen des schulpflichtigen Alters aufgenommen werden, sofern mindestens zehn Kinder in der Gruppe im Kindergartenalter (Abs. 1) sind." 2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "In alterserweiterten Gruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter sind gleichzeitig die Aufgaben des Hortes (§ 4 Abs. 1) zu erfüllen." 3. Nach § 7 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: "(1b) Die Zahl der Kinder in einer alterserweiterten Gruppe darf höchstens betragen: 1. bei Aufnahme von höchstens fünf Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und vor dem vollendeten dritten Lebensjahr ... 18; 2. bei Aufnahme von höchstens acht Kindern im volksschulpflichtigen Alter ... 23; 3. bei gleichzeitiger Aufnahme von höchstens fünf Kindern gemäß Z. 1 und höchstens fünf Kindern gemäß Z. 2 ... 20." 4. § 8 Abs. 3 lautet: "(3) In Kindergärten (Horten) ist für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergartenpädagogin oder ein gruppenführender Kindergartenpädagoge (eine gruppenführende Hortpädagogin oder ein gruppenführender Hortpädagoge) zu bestellen. Für alterserweiterte Gruppen ist ab dem zweiten unter 3-jährigen Kind oder Kind im volksschulpflichtigen Alter eine zweite Fachkraft zu bestellen." 5. § 15 lautet: "§ 15 Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften dürfen für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung (Abs. 2) oder eine Verwendungsbewilligung (Abs. 3) vorliegt. (2) Der Bauplan für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kindergarten(Hort)gebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung (Bauplanbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwider läuft. Im Bewilligungsverfahren hat - soweit erforderlich - eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden. (3) Wenn eine Bauplanbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Verwendungsbewilligung) vorliegt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung stattzufinden. (4) Ergibt sich nach Aufnahme des Kindergarten(Hort)betriebes, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid (§ 15 Abs. 2 oder 3) vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Kindergarten(Hort)liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird. 6. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet: "(1) Gebäude, Räume und sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften, für die eine Bewilligung gemäß § 15 Abs. 2 oder 3 erteilt wurde, sind mit Aufnahme des Kindergarten(Hort)betriebes für Zwecke des Kindergartens (Hortes) gewidmet." 7. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: "§ 20a Aufnahme in alterserweiterte Gruppen (1) Der Kindergartenerhalter kann Kinder ab Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres sowie Kinder im volksschulpflichtigen Alter in den Kindergarten aufnehmen, wenn 1. alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter (§ 2 Abs. 1) aufgenommen werden können und 2. die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. (2) In begründeten Fällen dürfen Kinder bereits ab Vollendung des 18. Lebensmonats im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan (§ 32) in den Kindergarten aufgenommen werden. (3) Im Übrigen ist § 20 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden." 8. § 24 Abs. 2 lit. d lautet: "d) der Nachweis, dass die Gebäude, Räume und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften den Bestimmungen des § 14 entsprechen (Bewilligung gemäß § 15 Abs. 2 oder 3)." 9. § 29 Abs. 4 lautet: "(4) Der Landesbeitrag gebührt für eine(n) Kindergarten(Hort)leiter(in), Kindergartenpädagogen(in) und Hortpädagogen(in), der (die) gemäß § 8 Abs. 4 bestellt ist und eine Gruppe von mindestens zehn Kindern - bei Sonderkindergärten (Sonderhorten) eine Gruppe von mindestens sechs Kindern, wenn es sich jedoch um eine Gruppe von Kindern mit schwersten Behinderungen handelt, eine Gruppe von mindestens vier Kindern - führt. Für jede(n) weitere(n) gruppenführende(n) Kindergarten(Hort)pädagogen(in) gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahlen gemäß § 7 oder eine in einem Bescheid gemäß § 15 festgelegte Höchstzahl ohne die Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde. Bei einer gemäß § 17 Abs. 3 mit Zustimmung der Landesregierung erfolgten Errichtung eines Kindergartens (Hortes) gebührt der Landesbeitrag auch bei weniger als zehn Kindern." 10. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt: "(6a) Der Landesbeitrag für die zweite Fachkraft, die für eine alterserweiterte Gruppe bestellt ist (§ 8 Abs. 3 und 4), beträgt 50 % des jährlichen Personalaufwandes, der für die Berechnung des Landesbeitrages gemäß Abs. 5 oder 7 herangezogen wird. Der Landesbeitrag nach dieser Bestimmung gebührt, wenn der Kindergarten in einer Gemeinde liegt, deren Pro-Kopf-Finanzkraft unter dem Landesmedian liegt." 11. Im § 29 Abs. 7 wird die Wortfolge "Personal gemäß Abs. 4" durch die Wortfolge "Personal gemäß Abs. 4 und 6a" ersetzt. 12. § 37 Abs. 4 lautet: "(4) Abs. 3 ist auf alterserweiterte Gruppen nicht anzuwenden." 13. Im Text des Oö. Kindergarten- und Hortgesetzes wird der Begriff "Kindergärtnerin" durch den Begriff "Kindergartenpädagogin oder -pädagoge" und der Begriff "Horterzieher" durch den Begriff "Hortpädagogin oder -pädagoge" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwendungsbewilligungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. (3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2005 in Kraft gesetzt werden.
|