Beilage 871/2000 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten der Grünen im Oö. Landtag
Anschober, Eisenriegler und Trübswasser
gemäß § 23 Absatz 2 Z 2 und § 52 Absatz 3 Z 3 der Landtagsgeschäftsordnung
betreffend Änderung des Oö. Bürgerrechtsgesetzes



Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, dem Oö. Landtag einen Entwurf zu einer Änderung der Bestimmungen zur Landes-Volksbefragung im Oö. Bürgerrechtsgeseztes 1994, LGBl. Nr. 44/1994 idgF, vorzulegen, in dem folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. im Fall des Erreichens eines festzulegenden Teilnahmequorums an einer Landes-Volksbefragung ist der Landtag oder die Landesregierung an das Ergebnis der Volksbefragung gebunden und hat einen entsprechenden Beschluss zu fassen,

2. ausgenommen von der Verbindlichkeit sind Landes-Volksbefragungen, wenn diese verfassungsrelevante Fragen betreffen oder wenn die Umsetzung des Ergebnisses im Widerspruch zu den Staatszielbestimmungen steht.

Begründung:

Durch die Ausweitung dieses Instrumentes der direkten Demokratie wird die Möglichkeit der Partizipation der Bevölkerung an politischen Entscheidungsprozessen verbessert. Es schafft ein Instrument gegen die Vernachlässigung neuer politischer und sozialer Fragestellungen durch das repräsentativ-demokratische System.

Durch die Festlegung eines verbindlichen Teilnahmequorums sollte die politische Auseinandersetzung über die Frage des Anerkennens und der Umsetzung einer Landes-Volksbefragung geklärt werden.

Linz, am 5. Juli 2000

(Anm: Fraktion der Grünen)
Anschober, Eisenriegler, Trübswasser

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