Beilage 833/2000 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Vorlage
der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Bürgerrechtsgesetz geändert wird
(Oö. Bürgerrechtsgesetz-Novelle 2000)


/Verfassungsdienst: Verf-1-006001/68-2000/


A. Allgemeiner Teil
  1. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes:
  2. Das Oö. Bürgerrechtsgesetz verweist in verschiedenen Bestimmungen auf Landesgesetze, die nicht mehr dem landesgesetzlichen Rechtsbestand angehören. Diese Verweise sind im Interesse der Rechtssicherheit dem aktuellen landesgesetzlichen Stand anzupassen. Gleichzeitig werden sprachliche Verbesserungen und Klarstellungen ohne inhaltliche Änderungen vorgenommen.

  3. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land Oberösterreich:
  4. Gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG sind Angelegenheiten der Bürgerrechte, soweit sie Maßnahmen des eigenen Wirkungsbereiches des Landes betreffen, Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

  5. Finanzielle Auswirkungen:
  6. Mit dieser Novelle ist keine Kostenbelastung zu erwarten, weil durch sie lediglich formale Anpassungen erfolgen.

  7. EU-Konformität:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Änderung des Zitats "O.ö. Landtagswahlordnung 1991" in "Oö. Land-tagswahlordnung" ist deshalb erforderlich, weil die "O.ö. Landtagswahlordnung 1991" nicht mehr dem landesgesetzlichen Rechtsbestand angehört.

Zu Art. I Z. 2 (§ 7 Abs. 1 Z. 1):

Die gegenwärtige Fassung dieser Gesetzesbestimmung ist insofern unscharf, als durch die Formulierung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die Durchführung eines Bürgerrechts räumlich nur auf einen Wahlkreis oder das gesamte Landesgebiet beziehen kann. Die nunmehr vorgeschlagene textliche Änderung würde diesem Rechnung tragen. Sie steht auch im Einklang mit der Textierung des § 9 Abs. 3.

Zu Art. I Z. 3 (§ 8 Abs. 2 Z. 5):

Aus grammatikalischen und stilistischen Gründen ist der nunmehr vorgeschlagenen Formulierung der Vorzug zu geben. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. I Z. 4, 6, 11 und 15 (§ 15 Abs. 1 Z. 5 lit. b, § 20 Abs. 5 letzter Satz, § 40 Abs. 1 und § 53):

Diese Bestimmungen enthalten Anpassungen der Zitate und sind formeller Natur.

Zu Art. I Z. 5, 7 und 8 (§ 20 Abs. 4, § 22 und § 28):

Diese Bestimmungen sollen so geändert werden, dass sie die bei Vollzug des Oö. Bür-gerrechtsgesetzes anzuwendenden Bereiche der Oö. Landtagswahlordnung in einer Weise bestimmen, die es nicht erforderlich machen, bei jeder Änderung der Oö. Landtagswahlordnung das Oö. Bürgerrechtsgesetz zu novellieren. Es wird daher nunmehr davon Abstand genommen, die einzelnen Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung nach Paragraphen zu bezeichnen.

Zu Art. I Z. 9, 10, 12, 13 und 16 (§ 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 4, § 47 Abs. 4 sowie § 56 Abs. 1 und 2):

In diesen Bestimmungen werden sowohl das Zitat der Oö. Landtagswahlordnung als auch die Gesetzesstellen, auf die verwiesen wird, der aktuellen Gesetzeslage angepasst.

Zu Art. I Z. 14 (§ 52):

Diese Bestimmung ist deshalb neu zu fassen, weil nunmehr sowohl in der Oö. Landtagswahlordnung als auch in der Oö. Kommunalwahlordnung verfügt ist, dass alle Wahlbehörden bis zur nächsten Wahl im Amt bleiben. Es ist daher nicht mehr notwendig, jene komplizierte Regelung beizubehalten, die auf die Zusammensetzung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung 1991 abstellte. Die Neuregelung gewährleistet, dass die im Amt befindlichen Wahlbehörden nach der Oö. Kommunalwahlordnung ohne weitere Konstituierung verfügbar sind. Die Entsendung der Vertrauenspersonen nach der Oö. Landtagswahlordnung (Abs. 3) knüpft systematisch unmittelbar an die bisherige Übung bei der Wahlzusammenlegung an und garantiert, dass jede im Landtag vertretene Partei in jeder Wahlbehörde vertreten sein kann.

Zu Art. I Z. 17 (Anlage 1 Pkt. IV):

Der Begriff "Gemeindebehörde" ist exakter als der bisherige Begriff "Gemeindeamt". Diese Änderung dient der Klarstellung.

Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Hohe Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Bürgerrechtsgesetz geändert wird (Oö. Bür-gerrechtsgesetz-Novelle 2000), nach Vorberatung im Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beschließen.

Linz, am 5. Juni 2000

Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landeshauptmann-Stellvertreter

 

Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bürgerrechtsgesetz geändert wird
(Oö. Bürgerrechtsgesetz-Novelle 2000)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 22 und bei § 28 die Wortfolge "Anwendung der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch die Wortfolge "Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung" ersetzt.
  2. § 7 Abs. 1 Z. 1 lautet:

"(1) Ein Antrag (§ 6) ist gültig unterschrieben, wenn die Unterschrift

  1. von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz (§ 53) einer Gemeinde eingetragen ist, die im Gebiet liegt, in dem das Bürgerrecht durchgeführt werden soll."
  1. § 8 Abs. 2 Z. 5 lautet:
  2. "5. die Bestätigung der Gemeinde, dass die Personen, die unterschrieben haben, am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz (§ 53) dieser Gemeinde eingetragen sind (Wahlrechtsbestätigung)."

  3. Im § 15 Abs. 1 Z. 5 lit. b wird das Zitat "L-VG" durch das Zitat "L-VG 1991" ersetzt.
  4. § 20 Abs. 4 letzter Satz lautet:
  5. "Im Übrigen gelten für den Aushang der Stimmlisten in den Häusern, für das Einspruchs- und Berufungsverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die diesbezüglichen Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß."

  6. Im § 20 Abs. 5 wird das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 505/1994" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998" ersetzt.
  7. § 22 lautet:
  8. "§ 22

    Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung

    Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über die Ausstellung und die Verwendung von Wahlkarten, über Wahlort und Wahlzeit sowie über die Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß."

  9. § 28 lautet:
  10. "§ 28

    Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung

    Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über die Ausstellung und die Verwendung von Wahlkarten, über Wahlort und Wahlzeit sowie über die Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß."

  11. Im § 29 Abs. 1 wird das Zitat "§ 76 Abs. 2 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch das Zitat "§ 54 Abs. 3 der Oö. Landtagswahlordnung" ersetzt.
  12. Im § 35 Abs. 3 wird das Zitat "§ 41 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch das Zitat "§ 44 der Oö. Landtagswahlordnung" ersetzt.
  13. Im § 40 Abs. 1 wird das Zitat "§ 14 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch das Zitat "§ 14 Abs. 4 der Oö. Landtagswahlordnung" ersetzt.
  14. Im § 44 Abs. 4 wird das Zitat "§ 100 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch das Zitat "§ 76 der Oö. Landtagswahlordnung" ersetzt.
  15. Im § 47 Abs. 4 wird das Zitat "§ 100 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch das Zitat "§ 76 der Oö. Landtagswahlordnung" ersetzt.
  16. § 52 lautet:
  17. "§ 52

    Eintragungs- und Wahlbehörden; Vertrauenspersonen

    (1) Die Eintragungsbehörde für Landes-Volksbegehren und Landesverwaltungs-Initiativen (§§ 34ff) ist der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

    (2) Wahlbehörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden, die sich nach der Oö. Landtagswahlordnung im Amt befinden, sowie die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden, die sich nach der Oö. Kommunalwahlordnung im Amt befinden.

    (3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über die Wahlbehörden und über die Entsendung von Vertrauenspersonen sinngemäß anzuwenden.

    (4) Jeder Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, das Unterstützungs- und Ermittlungsverfahren bei jeder Eintragungs- und Wahlbehörde selbst zu beobachten oder hiezu jeweils eine durch Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson zu entsenden.

    (5) Der Zustellungsbevollmächtigte und von ihm bevollmächtigte Vertrauenspersonen sind berechtigt, sich über die Zahl der gültigen Unterschriften in den Antragslisten und über einen allenfalls zusätzlichen Bedarf an Antragslisten zu informieren."

  18. § 53 lautet:
  19. "§ 53

    Wählerevidenz

    Als Wählerevidenz im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998."

  20. Im § 56 Abs. 1 Z. 2 sind die Zitate "§ 60 Abs. 1 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" und "§ 60 Abs. 2 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991" durch die Zitate "§ 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung" und "§ 40 Abs. 2 der Oö. Landtagswahlordnung" zu ersetzen.
  21. In der Anlage 1 Pkt. IV hat der letzte Satz zu lauten:

"Die in der Antragsliste aufscheinenden Personen haben ihre Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet (ausgenommen fortl. Nummer ...)."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit ............................ 2000 in Kraft.

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