Beilage 504/1999 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten der Grünen im OÖ Landtag
Anschober, Eisenriegler und Trübswasser
gemäß § 23 Absatz 2 Z 2 und § 52 Absatz 3 Z 3 der Landtagsgeschäftsordnung
betreffend eine grundlegende Reform des Oö. Landesverfassungsrechtes
Der Oö. Landtag möge beschließen:Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, eine
Reform des Oö. Landesrechtes und insbesondere der Oö. Landesverfassung entsprechend den
nachfolgenden Forderungen, Zielen und Leitwerten vorzulegen:
I. Regierungssystem
A. Wahl der Landesregierung
Die Landesregierung wird auf der Grundlage eines oder mehrerer Wahlvorschläge mit
einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags
gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Jede/r Abgeordnete ist berechtigt, einen Wahlvorschlag
einzubringen oder zu unterstützen. Jede/r Abgeordnete darf hinsichtlich eines Wahlganges
jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Für die Wahl des Landeshauptmannes findet kein getrennter Wahlgang statt.
Ein Anspruch auf verhältnismäßige Vertretung in der Landesregierung oder auf die
Besetzung bestimmter Positionen in der Landesregierung durch bestimmte Fraktionen besteht
nicht.
Die Wahl der Landesregierung erfolgt en bloc über jeweils einen Gesamtwahlvorschlag,
der alle Sitze in der Landesregierung umfaßt.
Für die auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden KandidatInnen muß deren schriftliche
Zustimmung zur Übernahme des Amtes im voraus vorliegen. Die Zustimmung umfaßt auch die
unter 6. Genannte Geschäftsverteilung.
Zusammen mit dem Wahlvorschlag sollen dem Landtag ein Vorschlag hinsichtlich der
Geschäftsverteilung der Agenden auf die vorgeschlagenen Mitglieder der Landesregierung
und ein Vorschlag betreffend die Materien der kollegialen Beschlußfassung der
Landesregierung (Entwurf einer künftigen Geschäftsordnung der Landesregierung) zur
Kenntnisnahme übermittelt werden.
Zusammen mit jedem Wahlvorschlag ist ein Regierungsprogramm vorzulegen, das von allen
auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Mitgliedern der Landesregierung unterzeichnet ist.
Über den Wahlvorschlag und das Regierungsprogramm findet vor der Wahl eine Debatte im
Landtag statt.
Das Regierungsprogramm soll durch Beschlüsse der Landesregierung laufend an
veränderte Verhältnisse, Zielsetzungen, Entschließungen des Landtags usw. der
Landesregierung angepaßt werden (Fortschreibungspflicht).
10. Derartige Änderungen sind dem Landtag jeweils als Bericht der Landesregierung zu
übermitteln und geschäftsordnungsmäßig zu behandeln.
B. "Mißtrauensvotum"
Ein Mißtrauensvotum bedarf in Hinkunft einer einfachen Mehrheit, bei Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder des Landtags.
Es kann sich gegen die gesamte Landesregierung oder gegen einzelne ihrer Mitglieder
richten.
Der Antrag ist jeweils im zuständigen Ausschuß zu beraten. Einen Mißtrauensantrag
kann jedes Mitglied des Landtags stellen.
C. Beschlußquoren in der Landesregierung
Für die kollegialen Beschlüsse der Landesregierung ist - für den Fall der Schaffung
eines Mehrheitssystems - in der Landesverfassung die Einstimmigkeit vorzusehen.
Stimmenthaltungen sind zulässig.
Die Geo der Landesregierung ist einstimmig zu beschließen und kann nur einstimmig
geändert werden.
In der Landesverfassung ist vorzusehen, daß die jeweiligen Landtagsfraktionen an den
Verhandlungen betreffend die Koalitionsvereinbarungen, das Regierungsprogramm und die
Regierungsbildung angemessen mitzuwirken haben.
D. Geschäftsverteilung der Landesregierung
Es sollte künftig zu einer möglichst weitgehenden Verwirklichung des
Ministerialsystems (mit eigenständiger Ressortverantwortung) kommen.
Die Grundsätze der Verteilung der Agenden zwischen Ressorts und dem Kollegium
Landesregierung sollten in der Landesverfassung geregelt werden.
E. Weiterer Anpassungsbedarf in Bezug auf das Regierungssystem
Die Geschäftsordnung des Landtags wird an die oben genannten Änderungen der
Landesverfassung angepaßt.
Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Landtags
Allgemeines
Der Landtag versteht sich künftig als Kristallisationspunkt des politischen
Netzwerks im Land, als zentrale Schnittstelle für öffentliche Dialoge, als letzte und
oberste politische Instanz der Landespolitik und Träger der verfassungsgemäßen
Letztverantwortung für die Landespolitik, als zentrale Institution der Entscheidung über
Leitwerte, Ziele und Prioritätensetzungen im Land und als wichtige Schnittstelle der
Landespolitik zu den Medien.
Die (alten und neuen) Aufgaben und Funktionen des Landtags sind in der Landesverfassung
zu umschreiben.
Der Landtag erklärt seine Absicht, das unter 1. umschriebene Leitbild durch konkrete
Maßnahmen auf der Grundlage von Empfehlungen einer damit zu befassenden Enquete und einem
parallel dazu beratenden Unterausschuß durch Regelungen im Verfassungsrang, in einfachen
Gesetzen, in seiner Geschäftsordnung und durch sonstige Vorkehrungen wirksam umzusetzen.
In der Landesverfassung wird in Hinkunft systematisch zwischen Leitwerten (und auch
Grundrechten), Aufgaben und Befugnissen des Landtags, der Landesregierung und anderer
verfassungsrechtlicher Einrichtungen des Landes unterschieden.
Der Landtag setzt sich das Ziel, in einer Arbeitsgruppe, einem Unterausschuß oder
einer Enquete Maßnahmen zu erarbeiten, die folgende Ziele verwirklichen: Ausweitung
finaler Programmierungsinstrumente, verbesserte Folgenkontrolle, bessere Vernetzung der
politischen Akteure und Akteurinnen im gesamten politischen Netzwerk des Landes, mehr
Zielorientierung, insbesondere unter Betonung langfristiger Aspekte, bessere Wahrung der
Verantwortung für die Organisation des politischen Systems.
Stellung der Minderheiten im Landtag
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Opposition, deren staatspolitisch
erforderliche und hochrangige Aufgabe bei Abgehen vom Proporz die effektive Kontrolle der
Mehrheitsregierung sein wird, diese Funktion rechtlich und faktisch effizient wahrnehmen
kann.
Diese Umgestaltung, vor allem im Sinne einer Stärkung der Minderheitenrechte und einer
Aufwertung des Landtags iS des Punktes A.1., ist als conditio sine qua non für die
Veränderung des Regierungssystems von einem Proporz- in ein Mehrheitssystem anzusehen.
Zumindest sind folgende Rechte als Minderheitenrechte auszugestalten: Zugang zur
Infrastruktur des Landtags; Akteneinsichtsrecht; Unterlagenvorlagepflicht; Verlangen nach
schriftlichen oder mündlichen Berichten; Aufträge an Hilfsorgane des Landtages bzw.
Anwaltschaften; Einsetzung von Untersuchungskommissionen(-ausschüssen) und
Verfahrensrechte in diesen.
Die Minderheitenrechte stehen in der Regel jeder Landtagsfraktion oder zumindest einem
Fünftel der Abgeordneten des Landtags zu.
Interpellationen, Berichte, Resolutionen
In der Landesverfassung wird klargestellt, daß sich die Informationsrechte des
Landtags auch auf Agesellschaftliche@ Sachverhalte und
Entwicklungen und nicht nur auf die Vollziehung ieS bezogene Informationen erstrecken,
soweit diese Informationen der Landesverwaltung zugänglich sind, zugänglich sein müssen
oder deren Beschaffung zulässig und zu vertretbaren Kosten möglich ist.
Der Landtag kann der Landesregierung den Auftrag erteilen, Sachverhalte zu erheben und
dem Landtag über das Ergebnis dieser Erhebungen zu berichten bzw. die Erhebungsergebnisse
dem Landtag unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Recht ist als
Minderheitenrecht auszugestalten.
Die Landesverfassung sieht vor, daß die Landesbediensteten in den
Landtagsausschüssen, allenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit, den Abgeordneten
unmittelbar auskunftspflichtig sind. Das Begehren nach einer Auskunft ist ein
Individualrecht der Abgeordneten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das
Recht, an der Befragung teilzunehmen und sich dabei zu Wort zu melden. Es hat das Recht,
Auskünfte der BeamtInnen richtigzustellen und die BeamtInnen auch im Ausschuß selbst zu
befragen. Die/der Bedienstete kann aus Gründen der Wahrung näher zu regelnder
persönlicher Interessen die Auskunft verweigern. Das zuständige Mitglied der
Landesregierung kann in begründeten Fällen die Auskunftspflicht für im einzelnen zu
umschreibende Sachverhalte unterbinden. Es hat dann die Gründe dafür dem Landtag
mitzuteilen. Es hat dann nach Maßgabe der diesbezüglichen Regelungen die Auskünfte
selbst zu erteilen. Der Landtag kann durch Einsetzung einer Untersuchungskommission die
wahrheitsgemäße Auskunft der Bediensteten erzwingen. Die Auskunftspflicht gilt auch
gegenüber allenfalls eingerichteten Hilfsorganen des Landtags im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten.
Für den Fall der Verweigerung von Anfragebeantwortungen oder offenbar unzureichenden
Antworten (bzw. der Verweigerung sonstiger Informationsrechte des Landtags bzw. seiner
Mitglieder) durch Mitglieder der Landesregierung ist ein parlamentarisches Verfahren
vorzusehen. Bedarf der Gegenstand einer vertraulichen Behandlung, so findet dieses
Verfahren im Rahmen eines vertraulich tagenden Ausschusses statt, dessen Mitglieder zur
Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Lücken im System der Berichtspflichten im Land Oberösterreich sind nach Maßgabe
eines diesbezüglichen detaillierten Beschlusses des Landtags zu schließen. Der Landtag
trifft geeignete Vorkehrungen und Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung
qualitativer und inhaltlicher Kriterien zum Zwecke der Hebung der spezifischen Qualität
und Aussagekraft der Berichte, insbesondere auch hinsichtlich eines aussagekräftigen
budgetbezogenen Berichtswesens.
Das parlamentarische Berichtswesen wird schrittweise in ein umfassendes
Informationssystem eingebettet. Dabei ist eine Nutzung von Synergieeffekten und (daher)
eine Vernetzung zwischen der verwaltungsinternen Informationserfassung-, -verarbeitung und
-verteilung, der allgemeinen bürger- und medienbezogenen Information und der
wissenschafts- und fachbezogenen Berichterstattung und Information anzustreben.
Das Recht, parlamentarische Berichte verlangen können, ist künftig als
Minderheitenrecht auszugestalten.
Die Landesverfassung sieht ein qualifiziertes Interventionsrecht von Abgeordneten im
eigenen Wirkungsbereich des Landesregierung vor: Eine bestimmte Zahl von Abgeordneten kann
künftig von der Landesregierung bestimmte Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich verlangen.
Lehnt die Landesregierung dies ab, hat sie die Ablehnung schriftlich zu begründen. Eine
qualifizierte Minderheit kann sodann beantragen, diesen Gegenstand im Landtag zu
behandeln.
Das Resolutionsrecht sollte künftig auch das Recht des Landtags umfassen, Wünsche und
Begehren auch an andere Adressaten als die Landesregierung, zB auch (unmittelbar) an die
Bundesregierung, an andere Bundesländer, an die EU ua, aber auch an Unternehmen und
Interessenvertretungen zu richten.
Die Kontrollrechte des Landtags sind an die anzustrebende Verstärkung finaler und
prozeduraler Programmierung (schlankere Gesetze, mehr Zielvorgaben, weniger
Detailregelungen) anzupassen. In der Landesverfassung und der Geo des Landtags sind
Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, daß sich der Landtag systematisch und auf
qualifizierte und erfolgversprechende Weise mit Leitlinien, Zielen und
Entwicklungsplanungen für das Land beschäftigen kann und diesbezüglich Zielkataloge und
Maßnahmenprogramme fortschreiben kann. Dafür sind vor allem auch die informationellen
und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen.
Vorab-Berichte und Vorab-Entscheidungsverfahren (Verfahren der Zusammenarbeit
zwischen Landtag und Landesregierung)
Eine rechtzeitige Vorab-Berichterstattung an den Landtag ist zumindest in folgenden
Bereichen vorzusehen:
bei Gliedstaatsverträgen, die vom Landtag zu genehmigen sind;
bei im Bereich der Vollziehung liegenden Projekten, die erhebliche budgetäre
Auswirkungen haben;
bei allen größeren Vorhaben, die im außerordentlichen Budget zu finanzieren sind und
mit denen das Land längerfristige Verpflichtungen eingeht;
hinsichtlich der wesentlichen Vorhaben der Landesregierung für eine Legislaturperiode
und für das jeweils nächste Jahr (Regierungserklärung);
hinsichtlich der Haltung des Landes zu Fragen des Finanzausgleichs.
Vorab-Berichte dienen der Information und gegebenenfalls der Willensbildung im Landtag
und sind so rechtzeitig zu erstatten, daß eine Stellungnahme oder Einflußnahme des
Landtags zeitgerecht Berücksichtigung finden kann
Die Mitwirkung des Landes und insbesondere des Landtags in Angelegenheiten der
europäischen Integrationspolitik ist in der Landesverfassung oder in der Geo des
Landtages vorzusehen.
Die Landesregierung informiert den Landtag laufend über die Bundesgesetze, zu denen
eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen selbst werden vor ihrer Übermittlung
an die Bundesregierung so rechtzeitig den Landtagsparteien zugänglich gemacht, daß sich
gegebenenfalls der zuständige Landtagsausschuß damit befassen kann.
Akteneinsicht
Die Landesverfassung sieht künftig ein parlamentarisches Recht auf Akteneinsicht
vor. Die nähere Durchführung erfolgt in einem Gesetz bzw. in der Geo des Landtags.
Hinsichtlich datenschutzrechtlich zu schützender und sensibler Informationen sind
Vorkehrungen zu treffen, um die Akteneinsicht unter Wahrung der Interessen der betroffenen
BürgerInnen zu organisieren. Zu diesem Zwecke werden je nach Schutzbedarf
unterschiedliche rechtliche Kategorien von "Akten" (Informationen)
gebildet. Daran anknüpfend ist ein an diesen Kategorien orientiertes, nach
Schutzbedürfnissen gestuftes, geordnetes Verfahren für die Akteneinsicht vorzusehen.
Das Akteneinsichtsrecht ist als Individualrecht der Mitglieder des Landtags
auszugestalten. Das Begehren auf Akteneinsicht ist schriftlich beim zuständigen Mitglied
der Landesregierung zu stellen, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags
mitzuteilen und zu dokumentieren.
Die Akteneinsicht kann aus bestimmten Gründen, insbesondere jenen des Datenschutzes,
verweigert werden, es sei denn, die vertrauliche Behandlung ist gesichert.
Akteneinsichtnahmen der sensibleren Kategorien sind als AGeschäftsbehandlung"
im Landtag (ähnlich einer Interpellation) anzusehen. Damit ist die Möglichkeit zu
verbinden, daß alle Abgeordneten auf Verlangen Zugang zu der betreffenden Information
erhalten und daß die durch die Akteneinsicht erfaßten Sachverhalte auf Antrag zum
Gegenstand von Ausschußberatungen werden.
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Akteneinsicht durch ein geeignetes
Hilfsorgan des Landtags vornehmen zu lassen und allenfalls Prüfungs- und
Gutachtensaufträge damit zu verbinden, soweit diese in den Aufgabenbereich dieses
Hilfsorgans des Landtags fallen. In diesem Fall hat das betreffende Organ dem Landtag
darüber zu berichten.
Akteneinsicht hinsichtlich der nicht personenbezogenen allgemeinen Daten und Unterlagen
muß in einer einfachen und unbürokratischen Form ermöglicht werden. Anzustreben ist
dabei eine möglichst weitgehende Akteneinsicht auf elektronischem Wege.
Die im Bereich der Landesverwaltung verfügbaren Informationen sowie die durch die
Landesverwaltung zu ermittelnden Sachverhalte und Daten sind zur Gänze in digitalisierter
Form zu speichern. Diese Informationen bilden die Grundlage für ein grundsätzlich
offenes Informationsnetz.
Informationswesen des Landes Oberösterreich
Die Landesregierung wird beauftragt, schrittweise ein umfassendes integriertes
Landes-Informationssystem zu schaffen, dessen Inhalte landespolitisch relevante Daten,
Indikatoren und Trendkennziffern sind. Das Informationssystem gewährleistet einen
unmittelbaren Zugang zu digitalisierten Daten. Die Informationsbeschaffung stützt sich
dabei unter anderem auch auf neu zu schaffende Landes-Informationsgesetze oder
informationsbezogene Regelungen in einschlägigen Landesgesetzen. Das Informationssystem
umfaßt auch die in der Landesverwaltung verfügbaren Daten und eine Sammlung wichtiger
landespolitisch relevanter externer Daten. Es gewährleistet den BenützerInnen einen
freien oder kostengünstigen Zugang zum globalen Datennetz. Des weiteren wird ein
Landes-Indikatorensystem geschaffen. Das Informationssystem ermöglicht den Zugriff auf
Sachverhalte, Informationen und Daten, die eine Evaluierung und möglichst eine laufende
Beobachtung der Wirkungen landespolitischer Entscheidungen und Vorgänge, Entscheidungen
und Ereignissen von landespolitischer Bedeutung ermöglichen.
Das Informationssystem des Landes Oberösterreich steht, soweit keine
verfassungsrechtlichen Hindernisse bestehen, den BürgerInnen, "gesellschaftlichen"
und politischen Akteurinnen und Akteuren, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst in breiter,
verläßlicher, schneller und einfacher Weise zur Verfügung.
Die Landesregierung kann bei den nach ihrem Dafürhalten grundrechtlich geschützten
Sachverhalten ihrer Informationspflicht gegenüber dem Landtag dadurch nachkommen, daß
die Informationen vorerst nur einem dem Vertraulichkeitsgebot unterworfenenen Ausschuß
des Landtags zukommen.
Das Oö. Auskunftpflichtgesetz sollte soweit als möglich zu einem
BürgerInneninformationsgesetz allgemeiner Art umgebaut werden. Allgemeine politisch
relevante Informationen müssen für die BürgerInnen jedenfalls kostenlos verfügbar
sein.
Die Landesregierung wird damit beauftragt, spezielle verwaltungsrechtliche
Informationsgesetze oder Bregelungen im Rahmen der bundesverfassungsrechtlich
vorgegebenen Kompetenzverteilung und der Grundrechte zu schaffen. Dabei ist schrittweise
nach einem von der Landesregierung dem Landtag vorzulegenden Entwicklungsplan vorzugehen.
Es haben folgende Informationsgesetze oder informationsbezogene Regelungen in
einschlägigen Landesgesetzen Priorität: Umwelt, Gesundheit, Soziales, Raumordnung,
Boden, Verkehr, Arbeitsmarkt, Kinder und Jugend.
Anwaltschaften und Hilfsorgane des Landtags
Der Landtag evaluiert in einer Enquete und/oder in einem Unterausschuß des
Verfassungs- und Verwaltungsausschusses die im selbständigen Wirkungsbereich des Landes
liegenden Politikbereiche danach, ob jeweils die Voraussetzungen vorliegen, um über die
bestehenden Anwaltschaften und Beauftragten hinaus weitere derartige oder ähnliche
Institutionen zu schaffen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien unter anderem: die
unterdurchschnittliche Repräsentanz von Interessen und Anliegen, die Gefahr der
Majorisierung wichtiger Anliegen und eine chronisch-strukturelle politischen Schwäche der
Artikulation von für wichtig gehaltenen Zielen.
Insbesondere ist dabei der Bedarf nach einer Frauenanwaltschaft und einer
Ausländeranwaltschaft (oder eines Integrationsbeauftragten) zu prüfen.
Es ist zu prüfen, ob künftig Anwaltschaften als unabhängige und weisungsfreie
Verwaltungseinrichtungen oder als Hilfseinrichtung des Landtags ausgestaltet werden
sollen. Sie müssen über eine ausreichende organisatorische Autonomie verfügen. Es
sollte sich jedenfalls um eigenständige Einrichtungen und nicht nur um unabhängig
gestellte, aber in die Verwaltung eingegliederte APersonen" handeln.
Die Anwaltschaften werden in Bestand und Wirksamkeit, dh hinsichtlich eines
Kernbereichs an Ausstattung mit Rechten sowie personellen und sachlichen Erfordernissen,
verfassungsrechtlich abgesichert (Institutionen- und Funktionsgarantie).
Der Kooperation der Anwaltschaften mit dem Landtag und auch deren Rechte im Rahmen der
Verhandlungen des Landtags wird durch geeignete rechtliche Vorkehrungen verstärkt.
Der zuständige Landtagsausschuß prüft die Einrichtung einer unabhängigen
Landes-BürgerInnen-Anwaltschaft als Hilfsorgan des Landtags, deren Aufgaben breiter
gestreut sind als die der klassischen Volksanwaltschaften. Diese Einrichtung könnte vorab
auch an den Landtag gerichtete Petitionen bearbeiten, in diesem Zusammenhang behauptete
Sachverhalte prüfen und für die Prüfung von Verbesserungsvorschlägen der BürgerInnen
zuständig sei, soweit Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes dabei angesprochen sind.
Das Informationswesen des Landes sollte einer unabhängigen Hilfseinrichtung des
Landtags zugewiesen werden oder als unabhängig zu vollziehende Verwaltungsaufgabe einer
weisungsfreien Einrichtung der Landesverwaltung übertragen werden. Es ist zu prüfen, ob
es sinnvoll ist, diese Einrichtung als Mischorgan der Landesregierung und des Landtags zu
konzipieren. Auf die Servicefunktionen gegenüber den BürgerInnen ist dabei jedenfalls
besonderer Wert zu legen.
Das Land errichtet ein unabhängiges Landes-Medien-Zentrum. Die Einrichtung organisiert
insbesondere politische Kommunikation und Informationen zwischen allen Akteurinnen und
Akteuren des politischen Netzwerks nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit. Es stellt
Medien für die politische Kommunikation im Land zur Verfügung, und zwar allen
demokratisch gewählten Organen, den BürgerInnen, den Bürgerinitiativen, den Verbänden
sowie der Wissenschaft und Kunst.
Reform der Untersuchungsauschüsse
Der Landtag beschließt ein eigenes Untersuchungsausschußgesetz.
Die Untersuchungsausschüsse des Oö. Landtags haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren
Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber
Bericht zu erstatten. Untersuchungsausschüsse dienen nicht nur der Kontrolle der
Landesregierung, sondern generell auch der Vorbereitung von Beschlüssen und
Entscheidungen des Landtags im Bereich seines verfassungsrechtlichen Wirkungsbereichs. Die
Untersuchung zielt darauf ab und muß dazu geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine
Beschlußfassung in Bereich seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermittteln.
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgt auf Antrag einer Landtagsfraktion
oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags. Die Möglichkeit der Einsetzung durch
eine Landtagsfraktion kann zahlenmäßig pro Jahr beschränkt werden.
Die/der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses ist dazu verpflichtet, für eine faire
und unparteiische Handhabung des Verfahrens zu sorgen. Sie/er ist nicht stimmberechtigt.
Die Leitung der Verhandlungen vor dem Untersuchungsausschuß, vor allem im
Beweisverfahren, kann einer/m RichterIn übertragen werden.
Der Untersuchungsausschuß kann eine vorbereitende Untersuchung durch einen
Unterausschuß beschließen. Der Unterausschuß hat den Untersuchungsstoff, insbesondere
das erforderliche Beweismaterial, zu sammeln und zu gliedern. Der Untersuchungsausschuß
kann Personen informatorisch hören.
Die Beweisaufnahmen erfolgen in öffentlichen Verhandlungen. Es sind ungeachtet der
grundsätzlichen Gleichbehandlung der BürgerInnen verfassungskonforme Vorkehrungen zu
treffen, um MedienvertreterInnen vorrangig Gelegenheit zu geben, ihrem öffentlichen
Auftrag angemessen nachzukommen.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Sie ist auszuschließen, wenn die
Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines einzelnen dies gebieten
oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, Vorgänge und Dokumente können am Schluß
des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden.
Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise
auf Grund von Beweisbeschlüssen. Beweise sind zu erheben, wenn sie von den
AntragstellerInnen, einem Fünftel der Ausschußmitglieder oder den Betroffenen beantragt
werden.
Für die Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses sind im wesentlichen die Regeln
der StPO anzuwenden.
Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, Beweisanträge und sonstige
Anträge zu stellen, Fragen an Auskunftspersonen zu richten und seine Auffassung über
Ablauf und Ergebnis des Untersuchungsverfahrens im Schlußbericht an den Landtag
schriftlich niederzulegen.
Das Gesetz sieht für das Beweisverfahren Sonderregelungen für die sogenannten
Betroffenen vor. Betroffenene in diesem Sinne sind Personen, die sich im
Beweisaufnahmeverfahren des Untersuchungsausschusses als Zeugen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit selbst belasten könnten.
Die Feststellung, wer Betroffener ist, trifft der Untersuchungsausschuß. Der
Betroffene hat besondere Rechte im Beweisverfahren, unter anderem das Recht, eine
zusammenhängende Sachdarstellung abzugeben, Beweise zu beantragen, ein Fragerecht sowie
das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Er wird nicht vereidigt. Auf seinen
Antrag hat ihm der Ausschuß für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen die
Beiziehung eines Beistandes zu gestatten, wenn dies zum Schutz seiner berechtigten
Interessen erforderlich erscheint.
Der Landtag hat das Recht, eine Untersuchungskommission einzurichten. Diese dient der
Aufklärung von Sachverhalten hinsichtlich einer anstehenden konkreten Entscheidung des
Landtags oder der Ausübung der Kontrolle gegenüber der Landesregierung, wenn wegen des
geringerem Umfangs der zu erhebenden Sachverhalte die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses nicht erforderlich oder tunlich erscheint.
Untersuchungskommissionen haben auch den Zweck, bei Beschwerden von BürgerInnen, bei
Petitionen, auf Anregung von Anwaltschaften usw. Sachverhalte aufzuklären, die über die
anderen Infomationsrechte des Landtags wie Interpellationen, Berichte, Akteneinsicht usw.
nicht oder nicht in ausreichend verläßlicher Weise zu erhalten sind.
Grundrechte und Staatszielbestimmungen in der Landesverfassung
In der Landesverfassung werden vom Landtag für hochrangig erachtete Ziele der
Landespolitik als Staatsziele geregelt. Der künftige Katalog an Staatszielen wird in
einer Enquete beraten. Ein Unterausschuß erstattet dazu Empfehlungen und
Alternativvorschläge an den Landtag.
Die in der Landesverfassung geregelten Staatsziele werden durch ein prozedurales Modell
zur Förderung ihrer Verwirklichung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung durch den
Gesetzgeber und die Verwaltung begleitet.
Das Land richtet eine Grundwerte- und Grundrechtekommission ein. Diese berichtet dem
Landtag und der Landesregierung über die Verwirklichung und Verletzung von
Staatszielbestimmungen und Landesgrundrechten, verfolgt die einschlägigen Entwicklungen,
behandelt Beschwerden und beobachtet grundrechtsrelevante Indikatoren. Sie hat das Recht,
unverbindliche Handlungaufträge an das Landesparlament und an die Landesregierung zu
formulieren. Ihre Forderungen und Anträge sind zu begründen.
Wichtige Rechtsansprüche der BürgerInnen werden in einer geeigneten, die
erforderliche Flexibilität bei ihrer Konkretisierung sichernden Formulierung im
Verfassungsrang abgesichert. In diesbezügliche Erwägungen des zuständigen Ausschusses
oder Unterausschusses sind jedenfalls miteinzubeziehen: die Gleichbehandlungspflicht, die
soziale Mindestsicherung im Land, Rechte im Bereich von Pflege, Wohnen, Gesundheit,
Naturschutz und Kultur, Rechte künftiger Generationen.
Die wesentlichen Schutz- und Regelungsziele wichtiger Gesetze im Land wie zB des
Sozialhilfegesetzes, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, des Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes, des Raumordnungsgesetzes, des Grundverkehrsgesetzes, des
Wohnbauförderungesetzes ua sollten in einer generalklauselartigen Formulierung in den
Verfassungsrang gehoben werden.
Die Kompetenzen des Landes werden in der Landesverfassung demonstrativ aufgezählt und
als Aufgabe des Landes definiert.
Die Landesverfassung sollte künftig Institutionengararantien vorsehen. Das bestehende
Gesetzesrecht des Landes wird dahingehend überprüft, welche Einrichtungen als solche -
unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, aber im Kern (Bestand, Funktionen,
Effektivität) - mit einer verfassungsrechtlichen Bestands- und Funktionsgarantie
ausgestattet werden sollten.
Die Landesgrundrechte sind in das Gelöbnis der Organe des Landes einzubauen. Der
Grundrechtekommission steht auf Antrag eine Prüfungsbefugnis zu, ob ein Organ des Landes
diese Verpflichtung verletzt hat. Sie kann auch vom Amtes wegen tätig werden. Ihre
Tätigkeit besteht in einem solchen Fall in einem zu veröffentlichenden Gutachten.
Dissenting opinions sind dabei ebenfalls zu veröffentlichen.
Die Grundrechtskommission des Landes überwacht auch die Wahrung politischer Rechte der
BürgerInnen und BewohnerInnen des Landes und die von politischen Amtsträgern.
Die Staatsziele und Grundrechte sind in das Landes-Informationssystem dergestalt zu
integrieren, daß Daten verfügbar sind, die über den Grad an Grundrechtsverwirklichung
Aufschluß geben.
Die politischen Grundrechte der BürgerInnen und BewohnerInnen des Landes sind in der
Landesverfassung zu regeln und zu erweitern. Aufgenommen werden sollten ein Recht auf
Petitionen, ein Recht auf Beschwerden, ein Recht auf Anhörung durch die zuständigen
Behörden, ein Recht auf Vorschläge im Wirkungsbereich des Landes, ein Recht auf faire
Behandlung, ein Recht auf Unterlassung von Diskriminierungen bei Geltendmachung von
Rechten.
Direkte Demokratie
Die bestehenden Instrumente der direkten Demokratie sind einer Reform zu
unterziehen. Insbesondere ist die Praktikabilität der Instrumente im Sinne einer
Vereinfachung und Unterstützung durch die Behörden zu verbessern. Strukturänderungen in
der Frage der ausschließlichen und materiellen Gesetzgebungskompetenz des Landtags sind
nicht vorzunehmen.
Die Befragungen sind zu modernisieren, zu verstetigen und zu einem differenzierten
Instrument der Erhebung von Prioritäten und Wünschen in der Bevölkerung auszubauen.
Die wesentlichen Regelungen zur direkten Demokratie, insbesondere jene über die Art
der Instrumente und ihre Rechtswirkungen, sind in der Landesverfasung auszubauen. Sie sind
als wesentlicher Teil der Landesverfassung einem Zugriff des einfachen Gesetzgebers zu
entziehen. Ihre Einschränkung wäre ausdrücklich als Gesamtänderung der
Landesverfassung zu definieren.
In die Landesverfassung sind die Rechtsbegriffe @Gesamtänderung@
und @Teiländerung@ aufzunehmen und zu regeln.
Da der Ausdruck Volksabstimmung in Zusammenhang mit den bloßen Volksbegehren
irreführend ist und in der Bevölkerung falsche Erwartungen erweckt, ist diesbezüglich
eine terminologische Verbesserung vorzunehmen.
Direktdemokratische Initiativen werden künftig finanziell und infrastrukturelle vom
Land unterstützt. Die Voraussetzungen, Bedingungen und die Höhe und Art der
Unterstützung regelt das Gesetz. Dieses sieht auch eine Offenlegungspflicht über die
Aufbringung der von den InitiatorInnen eines Volksbegehrens eingesetzten Mittel vor.
In der Landesverfassung werden obligatorische und fakultative
Bürgerbegutachtungs-verfahren eingeführt.
Geschäftsordnung des Landtags
Die Geschäftsordnung des Landtags wird auch künftig in der Rechtsform eines
Gesetzes verabschiedet. Von Ausnahmen abgesehen erfordert ein Beschluß (weiterhin) eine
Zwei-Drittel-Mehrheit.
Die Grundsätze des Geschäftsordnungsrechts des Landtags werden in die
Landesverfassung inkorporiert.
Der Landtag erklärt in einem Grundsatzbeschluß, seine Geschäftsordnung in folgenden
Bereichen grundlegend zu reformieren: Neuordnung der Minderheitenrechte und
Individualrechte, Abbau der taktischen Vorrechte der Mitglieder der Landesregierung,
Neuordnung des Sitzungsablaufs bei Plenarsitzungen nach Funktionsgruppen, Reduzierung der
Verfügungsmacht der Mehrheit über den Sitzungsablauf, Einführung von Vertraulichkeit in
bestimmten Organen des Landtags, Einführung neuer Organe und Instrumente, Adapierung an
die neuen Rechte des Parlaments, zB Vorabverfahren, Akteneinsicht ua, Sicherstellung einer
effizienteren Arbeitsweise, Regelung des Zugangs der Abgeordneten und der Minderheiten zur
Infrastruktur des Landtags. Darüber wird in einem Unterausschuß, allenfalls auch in
einer Enquete, verhandelt und beraten.
Folgende Rechte sollten künftig als Minderheitenrechte ausgestaltet sein (im
Normalfall wäre das Quorum dabei ein Fünftel oder ein Viertel der Mitglieder des
Landtags).
Die Einsetzung eines Unterausschusses erfolgt durch ein Viertel der Abgeordneten.
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgt durch ein Fünftel der
Abgeordneten oder B zahlenmäßig beschränkt B durch eine
Landtagsfraktion. Entsprechende Minderheitenrechte sind auch im Verfahren erforderlich.
Eine Landtagsenquete kann von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags verlangt
werden, es wird aber eine zahlenmäßige Beschränkung eingeführt.
Die Rechte der einzelnen Abgeordneten werden erweitert: Folgende Rechte sollten in
Hinkunft jedenfalls Individualrechte sein:
das Recht auf schriftliche Interpellation;
die Anforderung einer schriftlichen Auskunft ohne Interpellationscharakter; mündliche
Anfragen (aber Begrenzung der Zahl für eine Zeiteinheit);
die Antragstellung im allgemeinen;
der Individualbericht (abweichend oder ergänzend zu Ausschußberichten oder
Minderheitenberichten), mit Rederecht im Plenum;
das Recht auf schriftliche Protokollanmerkungen und Kommentare;
ein Recht auf schriftliche Debattenbeiträge (neu);
alle Informationsrechte, insbesondere die Akteneinsicht;
die Einladung von Sachverständigen in Ausschußberatungen (zahlenmäßig begrenzt);
ein dringlicher Antrag: mindestens ein Mal jährlich;
eine dringliche Anfrage: mindestens ein Mal jährlich;
das Recht auf angemessene Nutzung der Ressourcen und Infrastrukturen des Landtags und
der Landtagsparteien;
Die in § 37 vorgesehenen Redezeitbeschränkung auf Beschluß der Mehrheit des Landtags
bedarf in Hinkunft einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die derzeit vorgesehenen Möglichkeit
eines Antrags auf Schluß der Wechselrede bedarf in Hinkunft einer Unterstützung durch
sechs Abgeordnete und einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Landtags bei Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder des Landtags.
Die in § 38 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß nach Beschluß des ASchlusses
der Wechselrede" nur mehr die bereits zu Wort gemeldeten Redner zum
Verhandlungsgegenstand das Wort ergreifen können, ist dahingehend abzuändern, daß
nunmehr jeweils drei Mitgliedern jeder Landtagspartei diese Möglichkeit zu geben ist,
wobei aber für zwei dieser sich zu Wort meldenden Mitglieder eine Redezeitbeschränkung
von jeweils fünf Minuten gilt.
Die Landtagsausschüsse haben das Recht, sich in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
mit allen Angelegenheiten zu befassen und diesbezügliche Beschlüsse zu fassen.
Die gesamte Tagesordnung der Plenarsitzungen des Landtags ist nach den Aufgaben und
Funktionen des Landtags und den Bedürfnissen der Öffentlichkeit klar und überschaubar
zu strukturieren.
Arbeitsmöglichkeiten im Landtag, Infrastruktur des Landtags
Die Arbeitsgruppe Landtagsreform erarbeitet ein Konzept mit dem Ziel einer deutlichen
Verbesserung der Infrastruktur des Landtags und der Arbeitsmöglichkeiten der Klubs und
Abgeordneten (Räume, Personal, parlamentarische Dienste, Legistik, Kommunikationswesen).
Zustimmungsrechte des Landtags
Es ist zu prüfen, ob und wenn ja bei welchen landespolitisch und/oder budgetpolitisch
wichtigen Verordnungen der Landesregierung (zB Landesentwicklungsprogramm, Sachprogramme,
Festlegung von Leistungen im Sozialbereich wie Richtsätze der Sozialhilfe, uä.) in der
Landesverfassung Zustimmungsrechte des Landtags vorgesehen werden sollen.
Begründung:
Aus den derzeitigen Defiziten des politischen Systems im Land ergeben sich folgende
verfassungspolitische Schlußfolgerungen, die den später formulierten Forderungen und
Empfehlungen wesentlich zugrundeliegen.
Das Proporzsystem entspricht nicht den Anforderungen an eine konsistente
Landespolitik, an eine wenigstens mittelfristig ausreichend handlungsfähige
Landesregierung und an ein für die BürgerInnen durchschaubares System der Verantwortung
für politische Entscheidungen.
Die Informations- und Kontrollrechte des Landtages sind den heutigen
Anforderungen nicht angemessen. Dies betrifft auch das Untersuchungsrecht. Die
Minderheitenrechte sind nicht ausreichend entwickelt.
Die Professionalität der Arbeitsweise des Landtages ist nicht ausreichend und
sollte durch neue Hilfseinrichtungen und Arbeitsinstrumente verbessert werden.
Die Machtungleichgewichte und die chronischen Disparitäten hinsichtlich
bestimmter Interessen und Bedarfslagen erfordern eine verfassungsrechtliche
Institutionalisierung dieser Anliegen in Form von Anwaltschaften.
Die grundlegendenden Ziele und Leitbilder der Landespolitik sollten in Form von Landes-Grundrechten
verankert und auf dieser Basis auch effektiviert werden, um den bestehenden sozialen,
ökologischen und kulturellen Basiskonsens wenigstens gegenüber dem einfachen Gesetzgeber
zu immunisieren.
Die Beteiligung der BürgerInnen am politischen Prozeß ist nur schwach
entwickelt und sollte durch Information, Anwaltschaften, Beteiligungsmodelle uä.
verbessert werden. Die direkte Demokratie sollte verbessert werden.
Die Landesverfassung und die Regulierungen des politischen Systems im Land sollten am Leitbild
folgender neuer Paradigmen reformiert werden: Netzwerk, Prozeduralisierung und
Finalisierung, Neudefinition der Gewaltentrennung, gläserner Staat, politische
Informationsgesellschaft, Verträge und Koordinierung statt hoheitliche Politikformen.
Die Rahmenbedingungen der Politik bedürfen aber noch weiterer Veränderungen:
Denn die Verfassung wird heute von einem feingesponnenen Netzwerk überlagert, das alle
Verfassungsreformen, die darauf nicht achten, ins Leere laufen läßt. Es kann daher nicht
mehr darüber hinweggesehen werden, daß die externen Funktionserfordernisse in Bereichen,
die jedenfalls zum Teil einer rechtlichen Regulierung oder zumindest einer gewissen
Kontextsteuerung zugänglich sind, die verstärkte Aufmerksamkeit der Verfassungspolitik
finden müssen. Die Verfassungswirklichkeit ist in ihren erheblichen und zunehmenden
Differenzen gegenüber der geschriebenen Verfassung kein unabwendbares Faktum.
Nicht unerwähnt kann aber schließlich bleiben, daß Regionalpolitik in einem
ambitionierten Verständnis dann erfolglos bleiben wird, wenn die Megatrends, die
sozio-ökonomischen Strukturen und die zentralen entscheidungs- und handlungsleitenden
Kontextcluster bleiben, wie sie sind. Die Regionen und Kommunen müssen daher, so wie die
Verbände, NGOs, Bürgerinitiativen und zusammen mit ihnen ihre Interessen, Wünsche und
Bedürfnisse auch gegenüber den Metasystemen, sei es den politischen, sei es den
ökonomischen oder sozio-kulturellen, formulieren und dem Druck der ASachzwänge"
einen Druck der Betroffenen entgegensetzen. Daher muß sich Regionalpolitik auch als
Anwalt der BürgerInneninteressen in den Regionen Anach oben"
definieren. Landesaußenpolitik wird in dieser Situation zu einer ganz
entscheidenden Dimension der Regionalpolitik.
Die Landesverwaltung ist als ein wesentliches Potential der Entwicklung von
Rationalität und Lernfähigkeit der Landespolitik anzusehen. Die
Landesverwaltung ist daher nicht nur technisch zu effektivieren (Verwaltungsreform ieS),
sondern sie sollte gegenüber der ATagespolitik" immunisiert werden.
Innovation, BürgerInnenorientierung, Fachlichkeit, Vernetzungen müssen sich, entkoppelt
von politischen Tageskalkülen, Taktiken und Interventionen, möglichst frei entfalten
können. Dies ist dann gewährleistet, wenn die Verwaltung ihre Arbeitsaufträge in
Eigenverantwortung erfüllt und die Ergebnisse dann, als formal geschütztes Produkt, dem
politischen Prozeß zugeleitet werden.
Im einzelnen sind für die erhobenen Forderungen folgende Befunde und daraus sich
ergebende Leitziele beachtlich:
Das geltende System des Zwangsproporzes in der Landesregierung ist
mit den Anforderungen an eine zeitgemäße Landesverfassung nicht kompatibel. Hinsichtlich
der Zielsetzungen einer Verbesserung der Regierbarkeit, der klaren Zuordnung von
politischen Verantwortlichkeiten, der Ablösbarkeit der jeweiligen Regierungsparteien
durch eine Opposition, der Möglichkeit des Parlaments, bei Versagen der Regierung oder
bei Nichteinigung der Regierung über wesentliche politische Entscheidungen (wie zB dem
Budget) diese neu zusammenzusetzen oder auch auf der Grundlage anderer Mehrheiten eine
neue Regierung zu wählen, hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der parlamentarischen
Kontrollrechte, der Verantwortlichkeit des Parlaments für die politischen
Grundentscheidungen im Land, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Regierung und
Parlament, und anderen, ergibt sich, daß das Proporzsystem schwerwiegende, durch Reformen
innerhalb dieses Systems nicht beseitigbare Mängel aufweist.
Anhand der rechtlichen Strukturierung von Proporzsystemen läßt sich nachweisen, daß
deren Funktionsfähigkeit nur unter bestimmten optimalen Rahmenbedingungen gewährleistet
ist. Wegen der dramatischen Veränderungen nahezu aller wesentlichen Kontexte der Politik
sind diese heute aber in keiner Weise mehr gegeben und sie werden auch nicht mehr
wiederkehren. In Zeiten, in denen die Landespolitik weitgehend verwaltenden Charakter
hatte, weil das im wesentlichen vom Zentralstaat getragene fordistische Modell der
Verteilung von Wachstumsgewinnen auf den regionalen und lokalen Politikebenen eine @Politik
der Linearität@ ermöglicht hat, konnte man ein Modell der konsensualen
Beteiligung an der Politik noch hinnehmen. Heute sind aber die Weichen für die Politik
gänzlich anders gestellt.
Das Proporz-Modell kann daher nicht mehr angemessen funktionieren. Es offenbart seinen
undemokratischen und gestaltungshemmenden Charakter gerade dann in besonderer Weise, wenn
die Vernetzung der Politikfelder ansteigt, wenn sich die Parteien in ihren politischen
Lösungen auseinanderentwickeln und wenn in höherem Umfang Verteilungsentscheidungen und
andere Strukturentscheidungen zu treffen sind, die keinen verwaltend-technologischen
Charakter haben, sondern politische Weichenstellungen erfordern.
Auch in den Ländern besteht "Staatlichkeit" in einer Gesamtverantwortung
für eine intentional dem Gemeinwohl dienende Konzeption der Politik. Diese
Gesamtverantwortung kann nicht auf ein Konglomerat von Einzelentscheidungen
resssortzuständiger Regierungsmitglieder reduziert werden. Dabei sind auch die immer
enger werdenden Vernetzungen zwischen Gesetzgebung und Vollziehung und das damit
verbundene Aufeinander-Angewiesen-Sein dieser beiden Funktionsebenen höchst maßgeblich.
Die Einführung des Mehrheitssystems auf Landesebene sollte und muß zu einem neuen
Gesamtdesign der Landesverfassung führen. Dies ist zwar keine absolut
notwendige Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Mehrheitssystems, aber doch
verfassungspolitisch in hohem Ausmaß wünschenswert. Die Abschaffung des Proporzsystems
wird daher von den unterzeichneten Abgeordneten als einer von mehreren Bausteinen hin zu
einem Mehr an Gestaltungsfähigkeit, demokratischer Qualität und Netzwerk-Politik
angesehen.
Die neuen Regulierungsmuster verlangen nach einem verstärkten Einsatz von neuen
Programmtypen (Zielgesetze statt konditionaler Regulierung). Gerade das
Rechtsstaatsprinzip erfordert heute ein Neuüberdenken der funktionalen und in der Folge
auch rechtlichen Ausformung der Befugnisse von Parlament und Regierung. Eine stärker
final ausgerichtete Gesetzgebung und damit verbunden der Kontrollbefugnisse des Parlaments
muß mit einer qualitativen und quantitativen Erweiterung der Kontroll- und
Informationsrechte einhergehen, soll es nicht zu einem weiteren massiven
Funktionsverlust des Parlaments kommen und soll sich nicht entgegen dem Leitbild des
klassischen Verfassungsstaates unter dem Deckmantel einer weiterhin bestehenden
verfassungsrechtlichen (leeren) Hülse eine autoritär-technokratische Herrschaft
herausbilden.
Ausgangspunkt der nachfolgend erhobenen Forderungen ist ein zeitgemäßes und damit
sehr ambitioniertes Parlamentsverständnis. Das Landesparlament sollte künftig
Kristallisationspunkt des politischen Netzwerkes im Land, zentrale Schnittstelle für
öffentliche Dialoge, Träger reflexiver Politikformen, oberste politische Instanz der
Landespolitik, Träger der Letztverantwortung für die Landespolitik, zentrale Institution
der Entscheidung über die Leitwerte, Ziele, Prioritätensetzungen im Land und
Schnittstelle der Landespolitik (der Landesregierung, des Parlaments, der BeamteInnen, der
IntervenientInnen und Bürgerinitiativen) zu den Medien sein. Kurz: zu den klassischen
Funktionen der Kontrolle und der Gesetzgebung tritt die Aufgabe, sich als Zentrum der
Diskurse über die politischen Grundfragen im Wirkungsbereich des Landes zu begreifen und
seine Tätigkeit auch in diese Richtung zu entwickeln.
Heute werden selbst die klassischen Kernfunktionen des Parlaments, nämlich
Gesetzgebung, Kontrolle und Mitwirkung an Rechtsakten der Landesregierung (Budget,
Gliedstaatsverträge) qualitativ nur unzureichend wahrgenommen. Diese Problematik gewinnt
nun aber bei einem Übergang zu einem Mehrheitssystem der Regierung eine entscheidende
Bedeutung.
Bei Abgehen vom System der Proporzregierung ist die Frage der Ausstattung des
Parlaments mit ausreichenden Befugnissen und der Schaffung eines Umfeldes, das auch
die Effektivierung dieser Rechte ermöglicht, eine der wichtigsten, damit in engster
Verbindung stehenden Regelungsaufgaben. In einem zweiten Schritt ist die Zuordnung der
alten und neuen Rechte des Parlaments zu Mehrheiten und Minderheiten neu zu regeln. Bei
Schaffung eines Mehrheitssystems können die Instrumente des Parlaments, die der Ausübung
seiner Kernfunktionen dienen und die erforderlich sind, um einen attraktiven öffentlichen
Diskurs über die Landespolitik führen zu können, nicht so bleiben, wie sie sind.
Erhebliche Veränderungen in diesem Bereich der Rechte des Parlaments und der
Minderheitenrechte sind daher conditio sine qua non für eine Veränderung des
Regierungssystems.
Ein starker Landtag ist zum einen demokratiepolitisch erforderlich. Die gegenwärtige
Realverfassung ist weit von einer wirklich lebendigen parlamentarischen Demokratie
entfernt. Zum anderen kann sich die Opposition nur im Rahmen eines mit ausreichenden und
in der Realität auch umsetzbaren Rechten ausgestatteten Parlaments entfalten. Die Stärke
der Stellung der Minderheiten zeigt sich insbesondere an ihrem Zugang zu
Kontrollrechten, den Möglichkeiten zur öffentlichen und öffentlichwirksamen
Auseinandersetzung, an der Ermöglichung von Kritik und Gegenkritik im Wechselspiel
zwischen Regierung und Opposition. Die Funktionsfähigkeit des Mehrheitssystems hängt
maßgeblich davon ab, inwieweit die Kontroll-, Informations- und Kommunikationsrechte als
Minderheitenrechte konzipiert sind.
Ob der Landtag seine zentralen Entscheidungsaufgaben sachgerecht, ausgewogen,
zukunftsverantwortlich und ausreichend komplex ausüben kann, hängt maßgeblich von
Umfang und Qualität der Rechte des Landtages im Vorfeld der Entscheidungen ab. Mehr
Information und Dialog, mehr Kontrolle und mehr Wettbewerb in der öffentlichen
Präsentation von Politik erhöhen die Qualität der Aufgabenerfüllung des Landtages zum
Nutzen der BürgerInnen.
Für das Design der künftigen Landesverfassung kann davon ausgegangen werden, daß
sich der Landtag die für die optimale Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Instrumente im Wege der Verfassungsgesetzgebung in verfassungskonformer Weise beschaffen
kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß sich der Landtag in Wahrung seiner
obersten Verantwortung für die Landespolitik und für das Wohl der Bürger des Landes die
für die optimale Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Instrumente im Wege der
Verfassungsgesetzgebung auch wirklich zu beschaffen hat. Er kann sich bei
Fehlentwicklungen im Bereich der Vollziehung oder auch der Gesetzgebung nicht damit
exkulpieren, er sei wegen mangelhafter Ausstattung nicht dazu in der Lage gewesen, seinen
Aufgaben ausreichend nachzukommen. Politik ist nicht nur die Kunst des Möglichen, sondern
Politik ist heute mehr denn je, in einer Situation des dramatischen Auseinanderklaffens
von gigantischen positiven Potentialen und der bedrückenden Realität einer Zunahme von
Risiken und Verarmungen, die Kunst des Möglich-Machens des Möglichen. Politik darf nicht
vorschnell die bestehenden Restriktionen akzeptieren, sondern hat die Aufgabe, bestehende
Grenzen einer aktiven Gestaltung von Zukunft hinauszuschieben. Politik ist nicht nur für
die Optimierung der Entscheidungen verantwortlich, sondern vor allem auch, und hier ist
der Verfassungsgesetzgeber gefordert, für die Optimierung des Entscheidungsumfelds und
der Entscheidungsverhältnisse.
Der Landtag sollte in Zeiten eines völligen Umbruchs der Rahmenbedingungen der Politik
als für die Steuerung des politischen Systems verantwortliches Organ verfassungspolitisch
einen Paradigmenwechsel vollziehen. Das bedeutet insbesondere: Ausweitung finaler
Programmierungsinstrumente, mehr Folgenkontrolle, bessere Vernetzung der politischen
AkteurInnen im gesamten politisch relevanten Netzwerk, mehr Zielorientierung unter
Betonung langfristiger Aspekte, bessere Wahrung der Verantwortung für die Organisation
des gesamten politischen Netzwerks im Land.
Der Landtag muß in der Frage seiner Ausstattung mit Rechten auf neue und
demokratiepolitisch problematische Entwicklungen reagieren: Auf die zunehmende Flucht der
Vollziehung in die Privatwirtschaftsverwaltung, auf die Aushöhlung des
Legalitätsprinzips, auf die Technokratisierung der Politik als vorerst verständliche
Reaktion der Verwaltung auf die steigende Komplexität, auf die Intransparenz der Politik
im Regierungs- und Vollziehungsbereich mit den damit verbundenen machtpolitischen
Implikationen, auf die Loslösung der Politik von der kommunikativen Komponente als
Erfolgsbedingung für Reformpolitik.
Basisvoraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Parlamentarismus
unter den neuen Bedingungen sind: Informationen in hoher Qualität, Dichte,
Verläßlichkeit, gut ausgebaute Kommunikations-, Verhandlungs- und Beratungsstrukturen,
erhöhte öffentliche Präsenz und Präsentation, gesteigerte Fachinformation. Vor allem
die Verstärkung des Funktionsbündels Zielgebung, Gesetzgebung, Programmierung,
Folgenkontrolle stellt in besonders hohem Ausmaß gesteigerte informationelle, sachliche,
beratungsbezogene und kommunikative Anforderungen. Auch diesen Anforderungen entspricht
das dürre Gerüst der gegenwärtigen Landesverfassung in keiner Weise.
In einem Mehrheitssystem kann Kontrolle nicht ausreichend wirksam werden, wenn die
Kontrollrechte an einen Mehrheitsbeschluß des Landtages gebunden sind. Bei Abgehen vom
Proporzsystem wird die effektive Kontrolle der Mehrheitsregierung eine staatspolitisch
erforderliche und äußerst wichtige, den funktionalen Kern des Systems betreffende
Aufgabe der Opposition. Im Mehrheitssystem sind daher verstärkt Vorkehrungen zu treffen,
damit die Opposition diese ihre staatspolitische Funktion von der Rechtslage her
zureichend und vor allem auch faktisch effizient wahrnehmen kann.
In der Demokratie entscheidet die Mehrheit. Alle anderen Rechte müssen aber in
abgestufter Weise auch den Minderheiten zugänglich sein. Es ist somit erforderlich,
zwischen den Entscheidungsbefugnissen des Landtages und den sonstigen Rechten des
Landtages zu unterscheiden. Bei allen Asonstigen Rechten", also jenen,
die der Information, der Beteiligung an Diskursen und Debatten, der Präsentation, der
Kontrolle, der Wissensbeschaffung (im Sinne von ExpertInnenwissen), der
Entscheidungsvorbereitung usw. dienen, ist das Mehrheitsprinzip fehl am Platz. In diesen
Feldern muß das Prinzip der Waffengleichheit zwischen Regierung und Opposition
verwirklicht werden. Die Asonstigen" Rechte sind auch in den
Einzelheiten so auszugestalten, daß sie zu einer wirksamen Profilierung der Minderheiten
beitragen können.
Es muß des weiteren einen über den heutigen Stand hinausgehenden Standard an
Individualrechten geben. Außer den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Zeitökonomie
gibt es keinen Grund, insbesondere die Informationsrechte, Rederechte und Antragsrechte
nicht schon den einzelnen Abgeordneten zuzuordnen.
Im System der Berichtspflichten im Land Oberösterreich bestehen erhebliche
Lücken. Zum einen müßten neue Bereiche durch Berichtspflichten erschlossen werden, zum
anderen sind Vorkehrungen hinsichtlich der Qualität und der Aussagekraft der Berichte
erforderlich. Dies betrifft auch und nicht zuletzt das budgetbezogene Berichtswesen. Das
Berichtswesen sollte künftig in ein umfassendes Informationssystem eingebettet werden. Es
sollten Synergieeffekte zwischen der verwaltungsinternen Organisation der
Informationserfassung- und -verarbeitung sowie -verteilung ebenso angestrebt werden wie
zwischen landtagsorientierter und allgemein öffentlichkeitsorientierter
(bürgerInnenbezogener) Berichterstattung. Gelingt es, ein integriertes Informationssystem
für das ganze Land zu errichten, kann der Landtag daran angekoppelt werden. Es sind dann
vermutlich nur noch geringfügige Erweiterungen hinsichtlich spezieller parlamentarischer
Informationsbedürfnisse erforderlich.
Berichtspflichten sind auch ein geeignetes Instrument der Koordinierung zwischen
Landesregierung und Landtag. Insbesondere dort, wo der Landtag Zustimmungsrechte
besitzt, ist es sinnvoll, zur Erhöhung der Rationalität der Entscheidungsfindung und der
Effektivierung der Rechte des Landtages die geplanten Inhalte von Vorhaben der
Landesregierung so rechtzeitig in Form eines Berichtes dem Landtag zur Kenntnis zu
bringen, daß die Landesregierung den Willen des Landtages ausreichend berücksichtigen
kann. Dadurch wird vermieden, daß der Landtag vor vollendete Tatsachen gestellt - und
damit präjudiziert - wird, wo er Entscheidungsbefugnisse besitzt. Es wird damit auch
vermieden, daß umfangreiche Vorarbeiten der Landesregierung (Stellungnahmen gegenüber
dem Bund, im Integrationsverfahren, bei der Erarbeitung von Regierungsvorlagen, bei
Projekten, die im Haushaltsgesetz verankert sind und durch den Landtag genehmigt werden
müssen) durch eine nachfolgende Nicht-Zustimmung des Landtages entwertet werden.
Durch Zielgesetze kann der Landtag die Vollziehung recht wirksam steuern.
Allgemeine Vorgaben im Bereich beliebiger Vorhaben sind auf diese Weise implementierbar.
Die rechtlich gegebene Möglichkeit einer stark final geprägten Gesetzgebung mit bloßer
Innenwirkung zwischen Landtag und Landesregierung sollte ausgeweitet werden. Um diese
Ausweitung zu effektivieren, sind in der Landesverfassung und vor allem in der Geo des
Landtages aber dringend Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Landtag systematisch mit
den Leitlinien, Zielen und Entwicklungsplanungen für das Land beschäftigen und
diesbezüglich Zielkataloge und Maßnahmenprogramme fortschreiben kann. Dafür sind vor
allem auch die informationellen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen.
Die klassischen Mittel der Information sind aus der Sicht der Funktionen des Landtages
nicht ausreichend. Die Erweiterung der Rechte des Landtages in Richtung auf Akteneinsicht
und Zugang zu digitalisierten Daten ist nach dem hier vertretenen Verständnis eine
Stärkung der Parlamentsfunktionen und sicher kein Bruch mit dem Gewaltentrennungsprinzip.
Die relative Autonomie der Landesregierung bei ihren Vollziehungs- und
Regierungsentscheidungen wird dadurch rechtlich in keiner Weise eingeschränkt.
Aus der Perspektive der Grundrechte und der Gewaltentrennung betrachtet geht es bei
vielen Informationen um einen eher unproblematischen Bereich: Das Hauptinteresse des
Landtages gilt jenen Daten, die Aufschluß über politische Problemlagen, Befunde, Trends,
Problementstehung, Wirkungsweisen von Maßnahmen der Landespolitik,
Ressourcenentwicklungen usw. geben. Diese Art von AAkten" kann und muß
unter dem Gesichtspunkt der Funktionen des Landtages, und kann unter dem der
Schutzinteressen Betroffener und auch eines eher eng verstandenen
Gewaltentrennungsprinzips, gänzlich und uneingeschränkt geöffnet werden. Hinsichtlich
der sensibleren Informationen sind Vorkehrungen zu treffen, um die Akteneinsicht unter
Wahrung der Interessen der betroffenen BürgerInnen zu organisieren. Die Landesverfassung
und die Geo sollten für die Akteneinsicht ein nach Schutzbedürfnissen gestuftes,
geordnetes Verfahren vorsehen. Das Akteneinsichtsrecht sollte ein Individualrecht jedes
Abgeordneten sein. Die Akteneinsicht muß aus bestimmten Gründen, insbesondere jenen des
Datenschutzes, verweigert werden können, es sei denn, die Vertraulichkeit ist gesichert.
Einer grundlegenden, nicht nur parlamentsbezogenen, sondern auch bürgerInnenbezogenen
Reform ist das Informationswesen des Landes zu unterziehen. Informationspolitik ist
heute demokratiepolitisch ein neuer, aber extrem wichtiger Zweig der Verfassungspolitik.
Die klassischen parlamentarischen Instrumente der Information genügen den heutigen
Anforderungen an einen intelligenten, vernetzten, vorausschauenden Parlamentarismus bei
weitem nicht. Auch die Abschaffung des Regierungsproporzes ist ein Argument für eine
Erweiterung der informationsbezogenen Rechte des Landtages.
Die faszinierteste, dem Informationszeitalter, dem Zeitalter der AWachstumskrise@
und der erforderlichen Verabschiedung von den alten Meßgrößen des Wohlstandes und des
gesellschaftlichen Erfolges angemessenste Idee ist die Schaffung eines umfassenden
Berichtswesens, dh. eines breit ausgebauten Indikatorensystems, das den Zustand und die
Entwicklungsrichtung in allen wesentlichen im öffentlichen Interesse liegenden Bereichen
abbildet und dabei auch zeigen kann, welche politischen Entscheidungen und Regelungen sich
in welcher Weise auswirken, welche Fehlentwicklungen anhand definierter Ziele,
Meßgrößen usw. bestehen.
Verfassungsrechtlich besteht in hohem, sicher aber in ausreichendem Maße die
Möglichkeit, den Landtag mit umfassenden und über den heutigen Standard deutlich
hinausgehenden Informationsrechten unterschiedlichster Art auszustatten.
Die Grundidee der Anwaltschaften fußt auf einer politisch für notwendig
erachteten bewußten Parteilichkeit und einer durchaus einseitigen Konzentration auf
bestimmte Anliegen, Ziele und Interessen. Die Anwaltschaften agieren dabei als Bestandteil
eines Netzwerkes, innerhalb dessen diese gezielt angestrebten Einseitigkeiten ohnehin
neutralisiert werden. Anwaltschaften sind auch als Alternative zu einer Ausweitung der
direkten Demokratie oder als eine sinnvolle Ergänzung direktdemokratischer Instrumente zu
begreifen. Sie decken Funktionen im politischen Netzwerk ab, die der Landtag, die
Landesregierung und auch die traditionellen Verbände nicht erfüllen können, nämlich:
Gruppeninteressen, die im politischen Prozeß unterrepräsentiert sind und Anliegen, die
es als langfristige Ziele schwer haben, angesichts der erkennbaren Kurzatmigkeit der
Politik, Berücksichtigung zu finden, zu unterstützen.
Anwaltschaften sind als ein allgemeines Instrument moderner Verfassungen anzusehen. Deren
Errichtung beschränkt sich daher keineswegs auf jene Bereiche, in denen sie bisher tätig
sind. Es sollten daher vom Landtag systematisch alle Politikfelder danach evaluiert
werden, ob Voraussetzungen vorliegen wie die der unterdurchschnittlichen Repräsentanz von
Interessen und Anliegen, der Gefahr der Majorisierung wichtiger Anliegen und der
chronisch-strukturellen politischen Schwäche der Artikulation für wichtig gehaltener
Ziele, also genau jene Voraussetzungen, die eine Kompensation der Effektivität des
klassischen politischen Systems in der Interessenwahrungskompetenz bzw. in der
Problemlösungskompetenz erforderlich erscheinen läßt.
Auch über neue Hilfsorgane (Hilfseinrichtungen) des Landtages ist eine
ernsthafte Debatte zu führen. Der Landtag verfügt bald nur über ein einziges spezielles
Hilfsorgan, den Landesrechnungshof, und er kann sich eines zweiten Organs, der
Volksanwaltschaft des Bundes, bedienen. Die Umsetzung politischer Ziele ist heute in ein
hochkomplexes Umfeld eingebettet. Auch Umgang mit Information, Fachwissen, Sachkenntnis,
Begreifen von komplizierten Zusammenhängen gehören heute zum Anforderungsprofil der
Abgeordneten, jedenfalls dann, wenn das Parlament seine Aufgaben autonom und von der
Regierung relativ selbständig erfüllen soll. Fachliche Inkompetenz und Überforderung
führen zur Aushöhlung der faktischen Chance, die Kontroll- und Gesetzgebungskompetenz
des Landtages wirksam zu erfüllen. Der Landtag wird sich daher, will er seinen Funktionen
gerecht werden, ein breitangelegtes Netz von Unterstützungseinrichtungen schaffen
müssen. Zu entscheiden ist vor allem darüber, welche dieser Funktionen durch
parlamentarische Dienste erfüllt werden sollen und welche dieser Funktionen durch
eigenständige und ausgelagerte Hilfseinrichtungen übernommen werden sollen.
Unbedingt erforderlich ist auch eine Reform der Untersuchungsausschüsse.
Zum einen wird der Gegenstandsbereich, der den Untersuchungsausschüssen in Österreich
vorgegeben ist, äußerst eng gefaßt. Erweiterungen in Richtung auf die in der BRD
möglichen Varianten der Gesetzgebungsenquete, der Untersuchung gesellschaftlicher
Vorgänge im öffentlichen Interesse und der Enquete in Kollegialangelegenheiten
entsprechen nur den bereits de lege lata bestehenden parlamentarischen Befugnissen.
Auch für Oberösterreich ist der Auffassung beizutreten, daß der
Untersuchungsausschuß das schärfste ASchwert des Parlaments"
darstellt. In Hinblick auf die Kontrollfunktion des Parlaments muß daher das Recht auf
Einsetzung dieser schärfsten Waffe den zur Kontrolle primär Berufenen zustehen, dh. der
Opposition. Im Falle der Einführung eines Mehrheitsystems in der Landesregierung ist die
Einführung von diesbezüglichen Minderheitenrechten unverzichtbar. Kontrollrechte im
Parlament vom Wohlwollen der Mehrheit abhängig zu machen kann nur als ein krasser
Systembruch angesehen werden. Diese Minderheitenrechte müssen auch für die
Verfahrensentscheidungen im Untersuchungsausschuß gelten.
Eine Reform der Zeugenstellung ist als überfällig anzusehen. Die Lösung dafür ist
vor allem die Schaffung einer Betroffenenstellung, die einer Person, die im Verfahren vor
dem Untersuchungsausschuß belastet werden könnte, besondere Rechte einräumt.
Es gibt aus der Sicht der unterzeichneten Abgeordneten gute Gründe, die Frage einer
eigenen Landes-Grundrechtsordnung heute neu zu überdenken. Ein Zusammenhang
mit der Abschaffung des Proporzsystems ist dabei eindeutig gegeben. Die Gründe dafür
sind vor allem: Die seit vielen Jahren diskutierte Normierung eines sozialen
Grundrechtskataloges auf Bundesebene konnte bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Weiters ist in der Rechtsprechung des VfGH ein immer deutlicher akzentuierter Schutz der
liberalen, "besitzstandsorientierten" Grundrechte
(Eigentum, Erwerbsfreiheit ua.) zu verzeichnen. Aus dieser Tendenz, die sich letztlich
auch gegen wesentliche Reformvorhaben und Schutzziele im sozialen und ökologischen
Bereich richtet, ergibt sich ein Gegensteuerungsbedarf. Drittens ist im Land
Oberösterreich zunehmend ein im Zuge von Budgetkonsolidierungsmaßnahmen und
populistischen Profilierungsversuchen vorangetriebener Sozialabbau erkennbar. Viertens
sind insbesondere soziale Grundrechte eine Legitimationsgrundlage für politische
Argumentationen gegen den Abbau von Sozialleistungen, zumindest im Bereich der
Basissicherungen. Fünftens gibt es eine Zuspitzung der sozialen und ökologischen
Probleme und in der Folge ein verstärktes Schutzbedürfnis in jenen Bereichen, für die
der Staat im Interesse der BürgerInnen und der nachkommenden Generationen aktiv vorsorgen
muß. Schließlich ist auf die positiven Erfahrungen mit dem Gemeinschaftsrecht in der
Frage Asozialer Grundrechte" hinzuweisen. Der bisherigen
verfassungspolitischen Tabuisierung solcher Konstruktionen wird dadurch der Boden
entzogen.
Die in einigen österreichischen Landesverfassungen enthaltenen Grundrechte und
Staatsziele haben bisher keine nachvollziehbaren Spuren hinterlassen. Es sind daher neue
Wege einer Landes-Grundrechtspolitik zu beschreiten. Grundrechte als leere Versprechungen
und zur bloßen Verschönerung der Landesverfassung sind abzulehnen. Das Problem sind
weniger die Inhalte, sondern die Effektivierungsmöglichkeiten von handlungsbezogenen
Grundrechten. Ohne neue Lösungen in diesem Bereich ist eine Debatte über Grundrechte in
der Landesverfassung nicht sehr sinnvoll.
Die neue Oberösterreichische Grundrechtsordnung sollte aus folgenden Elementen
bestehen: Die in der Landesverfassung geregelten Staatsziele und Grundrechte sollten durch
ein prozeduales Modell ihrer Verwirklichung und Kontrolle - im Sinne einer laufenden
Beobachtung der Entwicklungen in den von diesen Grundrechten erfaßten Realitätsbereichen
- flankiert werden. Dazu wird unter anderem die Schaffung einer Grundrechtskommission
vorgeschlagen. Es erscheint darüber hinaus auch notwendig, gewisse zentrale
Rechtsansprüche der BürgerInnen im Verfassungsrang abzusichern. Welche das sind, wird
auf der politischen Ebene zu erörtern sein. Hier wären dann subjektive
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gegeben. Man sollte mit diesem Instrument
sparsam umgehen. Einige wesentliche Normen des Rechtsbestandes des Landes sollten somit in
den Verfassungsrang erhoben werden, um sie gegenüber einfachen politischen Mehrheiten
bestandssicher zu machen. Denkbar wäre dies etwa hinsichtlich der sozialen
Mindestsicherungen im Land, bestimmten Rechten im Bereich von Pflege, Wohnen, Gesundheit,
Naturschutz und Kultur. Einige ganz zentrale Bestimmungen zB des Sozialhilfegesetzes, des
Jugendwohlfahrtsgesetzes, des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, des
Raumordnungsgesetzes, des Grundverkehrsgesetzes und andere könnten (allenfalls etwas
verallgemeinert) in den Verfassungsrang gehoben werden.
Die Kompetenzen des Landes sollten in der Landesverfassung demonstrativ aufgezählt und
als eine Aufgabe des Landes definiert werden, die von den Organen des Landes nach bestem
Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sachlichkeit, der
Fairness, der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen, der Achtung der Menschenwürde, der
Nachhaltigkeit, uä. zu erfüllen sind. Die Landesverfassung sollte auch
Institutionengarantien vorsehen. ZB sollte das Land verfassungsrechtlich die
Aufrechterhaltung der Anwaltschaften, soweit sie noch nicht im Verfassungsrang stehen,
garantieren.
Auch die direkte Demokratie im Land Oberösterreich sollte verbessert werden. Es
wird für ausreichend gehalten, die Instrumente der direkten Demokratie zu reformieren,
ohne Strukturänderungen in der Frage der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
Landtages herbeizuführen. Die sehr zurückhaltende Regelung in Oberösterreich entspricht
nach der hier vertretenen Auffassung in Hinblick auf das Gesetzgebungsmonopol des
Landtages der Bundesverfassung. Weiche Einbindungen und unverbindliche Vorentscheidungen
sollten aber verbreitert und erleichtert werden. Die Praktikabilität der Instrumente ist
im Sinne einer Vereinfachung und Unterstützung durch die Behörden zu verbessern.
Befragungen wären zu modernisieren, zu verstetigen und zu einem differenzierten
Instrument der Erhebung von Prioritäten und Wünschen in der Bevölkerung auszubauen.
Ansonsten wird eher für einen Ausbau der vielfältigen Einflußmöglichkeiten in einem
verzweigten, flach organisierten politischen Netz plädiert. Zentrum der politischen
Entscheidungen bleiben in diesem Netzwerk der Landtag und die von ihm kontrollierte
Landesregierung.
Darüber hinaus sollte es zu einer Herabsetzung der Quoren und zu sonstigen
Erleichterungen für die Initiatoren bei Volksbegehren kommen. Auch die Schaffung
flexibler, verläßlicher und kostengünstiger Befragungsinstrumente ist anzustreben. Die
unterzeichneten Abgeordneten treten auch für eine finanzielle und infrastrukturelle
Unterstützung der direktdemokratischen Initiativen ein. Es muß aber auch eine
Offenlegungspflicht hinsichtlich der Aufbringung der von den Initiatoren eines
Volksbegehrens eingesetzten Mittel geben. Unverzichtbar erscheint die Einführung
obligatorischer und fakultativer Bürgerbegutachtungsverfahren in der Landesverfassung.
Die Bedeutung der Geschäftsordnungen der Parlamente und mithin auch des
Landtages für das Gesamtgefüge des politischen Systems wird unterschätzt.
Geschäftsordnungen entscheiden maßgeblich über ganz wesentliche Fragen und
Funktionsprinzipien des politischen Systems. Verfassungsrechtliche Intentionen scheitern
häufig an Geschäftsordnungsregelungen, an mangelhaften Infrastrukturen, an der
unzulänglichen Organisation der Arbeitsweise politischer Organe. Die Geo regelt Fragen,
die im hochrangigen Gesamtinteresse des Staates und der Optimierung der Steuerung des
politischen Systems des Landes liegen.
Die Geschäftsordnung des Landtags bedarf gerade in Zusammenhang mit der angestrebten
Änderung des Regierungssystems einer umfassenden Reform. Das neue Regierungssystem
erfordert eine Aufwertung des Landtages, eine Verbesserung der realen
Arbeitsmöglichkeiten der Opposition (Minderheiten), eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit des Parlaments und der Rationalität seiner Entscheidungsprozesse sowie
der kommunikativen Performanz des Parlaments. Diese Ziele sind durch eine deutlich bessere
Ausstattung des Landtages und durch eine Reform der Geschäftsordnung zu fördern.
Die großen Reformfelder hinsichtlich der Geschäftsordnung des Landtags sind vor
allem: die Neuordnung der Minderheitenrechte und Individualrechte, der Abbau der
taktischen Vorrechte der Mitglieder der Landesregierung, die Neuordnung des
Sitzungsablaufs bei Plenarsitzungen nach Funktionsgruppen, die Reduzierung der
Verfügungsmacht der Mehrheit über den Sitzungsablauf, die Einführung von
Vertraulichkeit in bestimmten Organen des Landtags, die Einführung neuer Organe und
Instrumente (zB Hauptausschuß), die Adaptierung an die neuen Rechte des Parlaments, zB
Vorabverfahren, Akteneinsicht ua, die Sicherstellung einer effizienteren Arbeitsweise, die
Regelung des Zugangs der Abgeordneten und der Minderheiten zur Infrastruktur des
Landtages. Hinsichtlich der Ausweitung der Individualrechte der Abgeordneten ist davon
auszugehen, daß das politische Netzwerk im Land Oberösterreich auf selbstbewußte,
wohlinformierte, selbständig handelnde, auch mutige Abgeordnete angewiesen ist.
Linz, 10. März 1999
(Anm: Fraktion der Grünen)
Klubobmann Anschober, Eisenriegler, Trübswasser
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