Beilage 504/1999 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode



Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten der Grünen im OÖ Landtag
Anschober, Eisenriegler und Trübswasser
gemäß § 23 Absatz 2 Z 2 und § 52 Absatz 3 Z 3 der Landtagsgeschäftsordnung
betreffend eine grundlegende Reform des Oö. Landesverfassungsrechtes


Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, eine Reform des Oö. Landesrechtes und insbesondere der Oö. Landesverfassung entsprechend den nachfolgenden Forderungen, Zielen und Leitwerten vorzulegen:

I. Regierungssystem

A. Wahl der Landesregierung

Die Landesregierung wird auf der Grundlage eines oder mehrerer Wahlvorschläge mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Jede/r Abgeordnete ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen oder zu unterstützen. Jede/r Abgeordnete darf hinsichtlich eines Wahlganges jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Für die Wahl des Landeshauptmannes findet kein getrennter Wahlgang statt.

Ein Anspruch auf verhältnismäßige Vertretung in der Landesregierung oder auf die Besetzung bestimmter Positionen in der Landesregierung durch bestimmte Fraktionen besteht nicht.

Die Wahl der Landesregierung erfolgt en bloc über jeweils einen Gesamtwahlvorschlag, der alle Sitze in der Landesregierung umfaßt.

Für die auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden KandidatInnen muß deren schriftliche Zustimmung zur Übernahme des Amtes im voraus vorliegen. Die Zustimmung umfaßt auch die unter 6. Genannte Geschäftsverteilung.

Zusammen mit dem Wahlvorschlag sollen dem Landtag ein Vorschlag hinsichtlich der Geschäftsverteilung der Agenden auf die vorgeschlagenen Mitglieder der Landesregierung und ein Vorschlag betreffend die Materien der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung (Entwurf einer künftigen Geschäftsordnung der Landesregierung) zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Zusammen mit jedem Wahlvorschlag ist ein Regierungsprogramm vorzulegen, das von allen auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Mitgliedern der Landesregierung unterzeichnet ist.

Über den Wahlvorschlag und das Regierungsprogramm findet vor der Wahl eine Debatte im Landtag statt.

Das Regierungsprogramm soll durch Beschlüsse der Landesregierung laufend an veränderte Verhältnisse, Zielsetzungen, Entschließungen des Landtags usw. der Landesregierung angepaßt werden (Fortschreibungspflicht).

10. Derartige Änderungen sind dem Landtag jeweils als Bericht der Landesregierung zu übermitteln und geschäftsordnungsmäßig zu behandeln.

B. "Mißtrauensvotum"

Ein Mißtrauensvotum bedarf in Hinkunft einer einfachen Mehrheit, bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtags.

Es kann sich gegen die gesamte Landesregierung oder gegen einzelne ihrer Mitglieder richten.

Der Antrag ist jeweils im zuständigen Ausschuß zu beraten. Einen Mißtrauensantrag kann jedes Mitglied des Landtags stellen.

C. Beschlußquoren in der Landesregierung

Für die kollegialen Beschlüsse der Landesregierung ist - für den Fall der Schaffung eines Mehrheitssystems - in der Landesverfassung die Einstimmigkeit vorzusehen.

Stimmenthaltungen sind zulässig.

Die Geo der Landesregierung ist einstimmig zu beschließen und kann nur einstimmig geändert werden.

In der Landesverfassung ist vorzusehen, daß die jeweiligen Landtagsfraktionen an den Verhandlungen betreffend die Koalitionsvereinbarungen, das Regierungsprogramm und die Regierungsbildung angemessen mitzuwirken haben.

D. Geschäftsverteilung der Landesregierung

Es sollte künftig zu einer möglichst weitgehenden Verwirklichung des Ministerialsystems (mit eigenständiger Ressortverantwortung) kommen.

 

Die Grundsätze der Verteilung der Agenden zwischen Ressorts und dem Kollegium Landesregierung sollten in der Landesverfassung geregelt werden.

E. Weiterer Anpassungsbedarf in Bezug auf das Regierungssystem

Die Geschäftsordnung des Landtags wird an die oben genannten Änderungen der Landesverfassung angepaßt.

Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Landtags

Allgemeines

Der Landtag versteht sich künftig als Kristallisationspunkt des politischen Netzwerks im Land, als zentrale Schnittstelle für öffentliche Dialoge, als letzte und oberste politische Instanz der Landespolitik und Träger der verfassungsgemäßen Letztverantwortung für die Landespolitik, als zentrale Institution der Entscheidung über Leitwerte, Ziele und Prioritätensetzungen im Land und als wichtige Schnittstelle der Landespolitik zu den Medien.

Die (alten und neuen) Aufgaben und Funktionen des Landtags sind in der Landesverfassung zu umschreiben.

Der Landtag erklärt seine Absicht, das unter 1. umschriebene Leitbild durch konkrete Maßnahmen auf der Grundlage von Empfehlungen einer damit zu befassenden Enquete und einem parallel dazu beratenden Unterausschuß durch Regelungen im Verfassungsrang, in einfachen Gesetzen, in seiner Geschäftsordnung und durch sonstige Vorkehrungen wirksam umzusetzen.

In der Landesverfassung wird in Hinkunft systematisch zwischen Leitwerten (und auch Grundrechten), Aufgaben und Befugnissen des Landtags, der Landesregierung und anderer verfassungsrechtlicher Einrichtungen des Landes unterschieden.

Der Landtag setzt sich das Ziel, in einer Arbeitsgruppe, einem Unterausschuß oder einer Enquete Maßnahmen zu erarbeiten, die folgende Ziele verwirklichen: Ausweitung finaler Programmierungsinstrumente, verbesserte Folgenkontrolle, bessere Vernetzung der politischen Akteure und Akteurinnen im gesamten politischen Netzwerk des Landes, mehr Zielorientierung, insbesondere unter Betonung langfristiger Aspekte, bessere Wahrung der Verantwortung für die Organisation des politischen Systems.

Stellung der Minderheiten im Landtag

Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Opposition, deren staatspolitisch erforderliche und hochrangige Aufgabe bei Abgehen vom Proporz die effektive Kontrolle der Mehrheitsregierung sein wird, diese Funktion rechtlich und faktisch effizient wahrnehmen kann.

Diese Umgestaltung, vor allem im Sinne einer Stärkung der Minderheitenrechte und einer Aufwertung des Landtags iS des Punktes A.1., ist als conditio sine qua non für die Veränderung des Regierungssystems von einem Proporz- in ein Mehrheitssystem anzusehen.

 

Zumindest sind folgende Rechte als Minderheitenrechte auszugestalten: Zugang zur Infrastruktur des Landtags; Akteneinsichtsrecht; Unterlagenvorlagepflicht; Verlangen nach schriftlichen oder mündlichen Berichten; Aufträge an Hilfsorgane des Landtages bzw. Anwaltschaften; Einsetzung von Untersuchungskommissionen(-ausschüssen) und Verfahrensrechte in diesen.

Die Minderheitenrechte stehen in der Regel jeder Landtagsfraktion oder zumindest einem Fünftel der Abgeordneten des Landtags zu.

Interpellationen, Berichte, Resolutionen

In der Landesverfassung wird klargestellt, daß sich die Informationsrechte des Landtags auch auf Agesellschaftliche@ Sachverhalte und Entwicklungen und nicht nur auf die Vollziehung ieS bezogene Informationen erstrecken, soweit diese Informationen der Landesverwaltung zugänglich sind, zugänglich sein müssen oder deren Beschaffung zulässig und zu vertretbaren Kosten möglich ist.

Der Landtag kann der Landesregierung den Auftrag erteilen, Sachverhalte zu erheben und dem Landtag über das Ergebnis dieser Erhebungen zu berichten bzw. die Erhebungsergebnisse dem Landtag unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Recht ist als Minderheitenrecht auszugestalten.

Die Landesverfassung sieht vor, daß die Landesbediensteten in den Landtagsausschüssen, allenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit, den Abgeordneten unmittelbar auskunftspflichtig sind. Das Begehren nach einer Auskunft ist ein Individualrecht der Abgeordneten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Recht, an der Befragung teilzunehmen und sich dabei zu Wort zu melden. Es hat das Recht, Auskünfte der BeamtInnen richtigzustellen und die BeamtInnen auch im Ausschuß selbst zu befragen. Die/der Bedienstete kann aus Gründen der Wahrung näher zu regelnder persönlicher Interessen die Auskunft verweigern. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann in begründeten Fällen die Auskunftspflicht für im einzelnen zu umschreibende Sachverhalte unterbinden. Es hat dann die Gründe dafür dem Landtag mitzuteilen. Es hat dann nach Maßgabe der diesbezüglichen Regelungen die Auskünfte selbst zu erteilen. Der Landtag kann durch Einsetzung einer Untersuchungskommission die wahrheitsgemäße Auskunft der Bediensteten erzwingen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber allenfalls eingerichteten Hilfsorganen des Landtags im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Für den Fall der Verweigerung von Anfragebeantwortungen oder offenbar unzureichenden Antworten (bzw. der Verweigerung sonstiger Informationsrechte des Landtags bzw. seiner Mitglieder) durch Mitglieder der Landesregierung ist ein parlamentarisches Verfahren vorzusehen. Bedarf der Gegenstand einer vertraulichen Behandlung, so findet dieses Verfahren im Rahmen eines vertraulich tagenden Ausschusses statt, dessen Mitglieder zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Lücken im System der Berichtspflichten im Land Oberösterreich sind nach Maßgabe eines diesbezüglichen detaillierten Beschlusses des Landtags zu schließen. Der Landtag trifft geeignete Vorkehrungen und Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung qualitativer und inhaltlicher Kriterien zum Zwecke der Hebung der spezifischen Qualität und Aussagekraft der Berichte, insbesondere auch hinsichtlich eines aussagekräftigen budgetbezogenen Berichtswesens.

Das parlamentarische Berichtswesen wird schrittweise in ein umfassendes Informationssystem eingebettet. Dabei ist eine Nutzung von Synergieeffekten und (daher) eine Vernetzung zwischen der verwaltungsinternen Informationserfassung-, -verarbeitung und -verteilung, der allgemeinen bürger- und medienbezogenen Information und der wissenschafts- und fachbezogenen Berichterstattung und Information anzustreben.

Das Recht, parlamentarische Berichte verlangen können, ist künftig als Minderheitenrecht auszugestalten.

Die Landesverfassung sieht ein qualifiziertes Interventionsrecht von Abgeordneten im eigenen Wirkungsbereich des Landesregierung vor: Eine bestimmte Zahl von Abgeordneten kann künftig von der Landesregierung bestimmte Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich verlangen. Lehnt die Landesregierung dies ab, hat sie die Ablehnung schriftlich zu begründen. Eine qualifizierte Minderheit kann sodann beantragen, diesen Gegenstand im Landtag zu behandeln.

Das Resolutionsrecht sollte künftig auch das Recht des Landtags umfassen, Wünsche und Begehren auch an andere Adressaten als die Landesregierung, zB auch (unmittelbar) an die Bundesregierung, an andere Bundesländer, an die EU ua, aber auch an Unternehmen und Interessenvertretungen zu richten.

Die Kontrollrechte des Landtags sind an die anzustrebende Verstärkung finaler und prozeduraler Programmierung (schlankere Gesetze, mehr Zielvorgaben, weniger Detailregelungen) anzupassen. In der Landesverfassung und der Geo des Landtags sind Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, daß sich der Landtag systematisch und auf qualifizierte und erfolgversprechende Weise mit Leitlinien, Zielen und Entwicklungsplanungen für das Land beschäftigen kann und diesbezüglich Zielkataloge und Maßnahmenprogramme fortschreiben kann. Dafür sind vor allem auch die informationellen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen.

Vorab-Berichte und Vorab-Entscheidungsverfahren (Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Landtag und Landesregierung)

Eine rechtzeitige Vorab-Berichterstattung an den Landtag ist zumindest in folgenden Bereichen vorzusehen:

bei Gliedstaatsverträgen, die vom Landtag zu genehmigen sind;

bei im Bereich der Vollziehung liegenden Projekten, die erhebliche budgetäre Auswirkungen haben;

bei allen größeren Vorhaben, die im außerordentlichen Budget zu finanzieren sind und mit denen das Land längerfristige Verpflichtungen eingeht;

hinsichtlich der wesentlichen Vorhaben der Landesregierung für eine Legislaturperiode und für das jeweils nächste Jahr (Regierungserklärung);

hinsichtlich der Haltung des Landes zu Fragen des Finanzausgleichs.

Vorab-Berichte dienen der Information und gegebenenfalls der Willensbildung im Landtag und sind so rechtzeitig zu erstatten, daß eine Stellungnahme oder Einflußnahme des Landtags zeitgerecht Berücksichtigung finden kann

 

Die Mitwirkung des Landes und insbesondere des Landtags in Angelegenheiten der europäischen Integrationspolitik ist in der Landesverfassung oder in der Geo des Landtages vorzusehen.

Die Landesregierung informiert den Landtag laufend über die Bundesgesetze, zu denen eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen selbst werden vor ihrer Übermittlung an die Bundesregierung so rechtzeitig den Landtagsparteien zugänglich gemacht, daß sich gegebenenfalls der zuständige Landtagsausschuß damit befassen kann.

Akteneinsicht

Die Landesverfassung sieht künftig ein parlamentarisches Recht auf Akteneinsicht vor. Die nähere Durchführung erfolgt in einem Gesetz bzw. in der Geo des Landtags.

Hinsichtlich datenschutzrechtlich zu schützender und sensibler Informationen sind Vorkehrungen zu treffen, um die Akteneinsicht unter Wahrung der Interessen der betroffenen BürgerInnen zu organisieren. Zu diesem Zwecke werden je nach Schutzbedarf unterschiedliche rechtliche Kategorien von "Akten" (Informationen) gebildet. Daran anknüpfend ist ein an diesen Kategorien orientiertes, nach Schutzbedürfnissen gestuftes, geordnetes Verfahren für die Akteneinsicht vorzusehen.

Das Akteneinsichtsrecht ist als Individualrecht der Mitglieder des Landtags auszugestalten. Das Begehren auf Akteneinsicht ist schriftlich beim zuständigen Mitglied der Landesregierung zu stellen, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags mitzuteilen und zu dokumentieren.

Die Akteneinsicht kann aus bestimmten Gründen, insbesondere jenen des Datenschutzes, verweigert werden, es sei denn, die vertrauliche Behandlung ist gesichert.

Akteneinsichtnahmen der sensibleren Kategorien sind als AGeschäftsbehandlung" im Landtag (ähnlich einer Interpellation) anzusehen. Damit ist die Möglichkeit zu verbinden, daß alle Abgeordneten auf Verlangen Zugang zu der betreffenden Information erhalten und daß die durch die Akteneinsicht erfaßten Sachverhalte auf Antrag zum Gegenstand von Ausschußberatungen werden.

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Akteneinsicht durch ein geeignetes Hilfsorgan des Landtags vornehmen zu lassen und allenfalls Prüfungs- und Gutachtensaufträge damit zu verbinden, soweit diese in den Aufgabenbereich dieses Hilfsorgans des Landtags fallen. In diesem Fall hat das betreffende Organ dem Landtag darüber zu berichten.

Akteneinsicht hinsichtlich der nicht personenbezogenen allgemeinen Daten und Unterlagen muß in einer einfachen und unbürokratischen Form ermöglicht werden. Anzustreben ist dabei eine möglichst weitgehende Akteneinsicht auf elektronischem Wege.

Die im Bereich der Landesverwaltung verfügbaren Informationen sowie die durch die Landesverwaltung zu ermittelnden Sachverhalte und Daten sind zur Gänze in digitalisierter Form zu speichern. Diese Informationen bilden die Grundlage für ein grundsätzlich offenes Informationsnetz.

Informationswesen des Landes Oberösterreich

Die Landesregierung wird beauftragt, schrittweise ein umfassendes integriertes Landes-Informationssystem zu schaffen, dessen Inhalte landespolitisch relevante Daten, Indikatoren und Trendkennziffern sind. Das Informationssystem gewährleistet einen unmittelbaren Zugang zu digitalisierten Daten. Die Informationsbeschaffung stützt sich dabei unter anderem auch auf neu zu schaffende Landes-Informationsgesetze oder informationsbezogene Regelungen in einschlägigen Landesgesetzen. Das Informationssystem umfaßt auch die in der Landesverwaltung verfügbaren Daten und eine Sammlung wichtiger landespolitisch relevanter externer Daten. Es gewährleistet den BenützerInnen einen freien oder kostengünstigen Zugang zum globalen Datennetz. Des weiteren wird ein Landes-Indikatorensystem geschaffen. Das Informationssystem ermöglicht den Zugriff auf Sachverhalte, Informationen und Daten, die eine Evaluierung und möglichst eine laufende Beobachtung der Wirkungen landespolitischer Entscheidungen und Vorgänge, Entscheidungen und Ereignissen von landespolitischer Bedeutung ermöglichen.

Das Informationssystem des Landes Oberösterreich steht, soweit keine verfassungsrechtlichen Hindernisse bestehen, den BürgerInnen, "gesellschaftlichen" und politischen Akteurinnen und Akteuren, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst in breiter, verläßlicher, schneller und einfacher Weise zur Verfügung.

Die Landesregierung kann bei den nach ihrem Dafürhalten grundrechtlich geschützten Sachverhalten ihrer Informationspflicht gegenüber dem Landtag dadurch nachkommen, daß die Informationen vorerst nur einem dem Vertraulichkeitsgebot unterworfenenen Ausschuß des Landtags zukommen.

Das Oö. Auskunftpflichtgesetz sollte soweit als möglich zu einem BürgerInneninformationsgesetz allgemeiner Art umgebaut werden. Allgemeine politisch relevante Informationen müssen für die BürgerInnen jedenfalls kostenlos verfügbar sein.

Die Landesregierung wird damit beauftragt, spezielle verwaltungsrechtliche Informationsgesetze oder Bregelungen im Rahmen der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzverteilung und der Grundrechte zu schaffen. Dabei ist schrittweise nach einem von der Landesregierung dem Landtag vorzulegenden Entwicklungsplan vorzugehen. Es haben folgende Informationsgesetze oder informationsbezogene Regelungen in einschlägigen Landesgesetzen Priorität: Umwelt, Gesundheit, Soziales, Raumordnung, Boden, Verkehr, Arbeitsmarkt, Kinder und Jugend.

Anwaltschaften und Hilfsorgane des Landtags

Der Landtag evaluiert in einer Enquete und/oder in einem Unterausschuß des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses die im selbständigen Wirkungsbereich des Landes liegenden Politikbereiche danach, ob jeweils die Voraussetzungen vorliegen, um über die bestehenden Anwaltschaften und Beauftragten hinaus weitere derartige oder ähnliche Institutionen zu schaffen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien unter anderem: die unterdurchschnittliche Repräsentanz von Interessen und Anliegen, die Gefahr der Majorisierung wichtiger Anliegen und eine chronisch-strukturelle politischen Schwäche der Artikulation von für wichtig gehaltenen Zielen.

 

Insbesondere ist dabei der Bedarf nach einer Frauenanwaltschaft und einer Ausländeranwaltschaft (oder eines Integrationsbeauftragten) zu prüfen.

Es ist zu prüfen, ob künftig Anwaltschaften als unabhängige und weisungsfreie Verwaltungseinrichtungen oder als Hilfseinrichtung des Landtags ausgestaltet werden sollen. Sie müssen über eine ausreichende organisatorische Autonomie verfügen. Es sollte sich jedenfalls um eigenständige Einrichtungen und nicht nur um unabhängig gestellte, aber in die Verwaltung eingegliederte APersonen" handeln.

Die Anwaltschaften werden in Bestand und Wirksamkeit, dh hinsichtlich eines Kernbereichs an Ausstattung mit Rechten sowie personellen und sachlichen Erfordernissen, verfassungsrechtlich abgesichert (Institutionen- und Funktionsgarantie).

Der Kooperation der Anwaltschaften mit dem Landtag und auch deren Rechte im Rahmen der Verhandlungen des Landtags wird durch geeignete rechtliche Vorkehrungen verstärkt.

Der zuständige Landtagsausschuß prüft die Einrichtung einer unabhängigen Landes-BürgerInnen-Anwaltschaft als Hilfsorgan des Landtags, deren Aufgaben breiter gestreut sind als die der klassischen Volksanwaltschaften. Diese Einrichtung könnte vorab auch an den Landtag gerichtete Petitionen bearbeiten, in diesem Zusammenhang behauptete Sachverhalte prüfen und für die Prüfung von Verbesserungsvorschlägen der BürgerInnen zuständig sei, soweit Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes dabei angesprochen sind.

Das Informationswesen des Landes sollte einer unabhängigen Hilfseinrichtung des Landtags zugewiesen werden oder als unabhängig zu vollziehende Verwaltungsaufgabe einer weisungsfreien Einrichtung der Landesverwaltung übertragen werden. Es ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, diese Einrichtung als Mischorgan der Landesregierung und des Landtags zu konzipieren. Auf die Servicefunktionen gegenüber den BürgerInnen ist dabei jedenfalls besonderer Wert zu legen.

Das Land errichtet ein unabhängiges Landes-Medien-Zentrum. Die Einrichtung organisiert insbesondere politische Kommunikation und Informationen zwischen allen Akteurinnen und Akteuren des politischen Netzwerks nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit. Es stellt Medien für die politische Kommunikation im Land zur Verfügung, und zwar allen demokratisch gewählten Organen, den BürgerInnen, den Bürgerinitiativen, den Verbänden sowie der Wissenschaft und Kunst.

Reform der Untersuchungsauschüsse

Der Landtag beschließt ein eigenes Untersuchungsausschußgesetz.

Die Untersuchungsausschüsse des Oö. Landtags haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten. Untersuchungsausschüsse dienen nicht nur der Kontrolle der Landesregierung, sondern generell auch der Vorbereitung von Beschlüssen und Entscheidungen des Landtags im Bereich seines verfassungsrechtlichen Wirkungsbereichs. Die Untersuchung zielt darauf ab und muß dazu geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung in Bereich seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermittteln.

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgt auf Antrag einer Landtagsfraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags. Die Möglichkeit der Einsetzung durch eine Landtagsfraktion kann zahlenmäßig pro Jahr beschränkt werden.

Die/der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses ist dazu verpflichtet, für eine faire und unparteiische Handhabung des Verfahrens zu sorgen. Sie/er ist nicht stimmberechtigt. Die Leitung der Verhandlungen vor dem Untersuchungsausschuß, vor allem im Beweisverfahren, kann einer/m RichterIn übertragen werden.

Der Untersuchungsausschuß kann eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen. Der Unterausschuß hat den Untersuchungsstoff, insbesondere das erforderliche Beweismaterial, zu sammeln und zu gliedern. Der Untersuchungsausschuß kann Personen informatorisch hören.

Die Beweisaufnahmen erfolgen in öffentlichen Verhandlungen. Es sind ungeachtet der grundsätzlichen Gleichbehandlung der BürgerInnen verfassungskonforme Vorkehrungen zu treffen, um MedienvertreterInnen vorrangig Gelegenheit zu geben, ihrem öffentlichen Auftrag angemessen nachzukommen.

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Sie ist auszuschließen, wenn die Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, Vorgänge und Dokumente können am Schluß des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden.

Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen. Beweise sind zu erheben, wenn sie von den AntragstellerInnen, einem Fünftel der Ausschußmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden.

Für die Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses sind im wesentlichen die Regeln der StPO anzuwenden.

Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, Beweisanträge und sonstige Anträge zu stellen, Fragen an Auskunftspersonen zu richten und seine Auffassung über Ablauf und Ergebnis des Untersuchungsverfahrens im Schlußbericht an den Landtag schriftlich niederzulegen.

Das Gesetz sieht für das Beweisverfahren Sonderregelungen für die sogenannten Betroffenen vor. Betroffenene in diesem Sinne sind Personen, die sich im Beweisaufnahmeverfahren des Untersuchungsausschusses als Zeugen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit selbst belasten könnten.

Die Feststellung, wer Betroffener ist, trifft der Untersuchungsausschuß. Der Betroffene hat besondere Rechte im Beweisverfahren, unter anderem das Recht, eine zusammenhängende Sachdarstellung abzugeben, Beweise zu beantragen, ein Fragerecht sowie das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Er wird nicht vereidigt. Auf seinen Antrag hat ihm der Ausschuß für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen die Beiziehung eines Beistandes zu gestatten, wenn dies zum Schutz seiner berechtigten Interessen erforderlich erscheint.

 

Der Landtag hat das Recht, eine Untersuchungskommission einzurichten. Diese dient der Aufklärung von Sachverhalten hinsichtlich einer anstehenden konkreten Entscheidung des Landtags oder der Ausübung der Kontrolle gegenüber der Landesregierung, wenn wegen des geringerem Umfangs der zu erhebenden Sachverhalte die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht erforderlich oder tunlich erscheint.

Untersuchungskommissionen haben auch den Zweck, bei Beschwerden von BürgerInnen, bei Petitionen, auf Anregung von Anwaltschaften usw. Sachverhalte aufzuklären, die über die anderen Infomationsrechte des Landtags wie Interpellationen, Berichte, Akteneinsicht usw. nicht oder nicht in ausreichend verläßlicher Weise zu erhalten sind.

Grundrechte und Staatszielbestimmungen in der Landesverfassung

In der Landesverfassung werden vom Landtag für hochrangig erachtete Ziele der Landespolitik als Staatsziele geregelt. Der künftige Katalog an Staatszielen wird in einer Enquete beraten. Ein Unterausschuß erstattet dazu Empfehlungen und Alternativvorschläge an den Landtag.

Die in der Landesverfassung geregelten Staatsziele werden durch ein prozedurales Modell zur Förderung ihrer Verwirklichung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung durch den Gesetzgeber und die Verwaltung begleitet.

Das Land richtet eine Grundwerte- und Grundrechtekommission ein. Diese berichtet dem Landtag und der Landesregierung über die Verwirklichung und Verletzung von Staatszielbestimmungen und Landesgrundrechten, verfolgt die einschlägigen Entwicklungen, behandelt Beschwerden und beobachtet grundrechtsrelevante Indikatoren. Sie hat das Recht, unverbindliche Handlungaufträge an das Landesparlament und an die Landesregierung zu formulieren. Ihre Forderungen und Anträge sind zu begründen.

Wichtige Rechtsansprüche der BürgerInnen werden in einer geeigneten, die erforderliche Flexibilität bei ihrer Konkretisierung sichernden Formulierung im Verfassungsrang abgesichert. In diesbezügliche Erwägungen des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses sind jedenfalls miteinzubeziehen: die Gleichbehandlungspflicht, die soziale Mindestsicherung im Land, Rechte im Bereich von Pflege, Wohnen, Gesundheit, Naturschutz und Kultur, Rechte künftiger Generationen.

Die wesentlichen Schutz- und Regelungsziele wichtiger Gesetze im Land wie zB des Sozialhilfegesetzes, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, des Raumordnungsgesetzes, des Grundverkehrsgesetzes, des Wohnbauförderungesetzes ua sollten in einer generalklauselartigen Formulierung in den Verfassungsrang gehoben werden.

Die Kompetenzen des Landes werden in der Landesverfassung demonstrativ aufgezählt und als Aufgabe des Landes definiert.

Die Landesverfassung sollte künftig Institutionengararantien vorsehen. Das bestehende Gesetzesrecht des Landes wird dahingehend überprüft, welche Einrichtungen als solche - unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, aber im Kern (Bestand, Funktionen, Effektivität) - mit einer verfassungsrechtlichen Bestands- und Funktionsgarantie ausgestattet werden sollten.

Die Landesgrundrechte sind in das Gelöbnis der Organe des Landes einzubauen. Der Grundrechtekommission steht auf Antrag eine Prüfungsbefugnis zu, ob ein Organ des Landes diese Verpflichtung verletzt hat. Sie kann auch vom Amtes wegen tätig werden. Ihre Tätigkeit besteht in einem solchen Fall in einem zu veröffentlichenden Gutachten. Dissenting opinions sind dabei ebenfalls zu veröffentlichen.

Die Grundrechtskommission des Landes überwacht auch die Wahrung politischer Rechte der BürgerInnen und BewohnerInnen des Landes und die von politischen Amtsträgern.

Die Staatsziele und Grundrechte sind in das Landes-Informationssystem dergestalt zu integrieren, daß Daten verfügbar sind, die über den Grad an Grundrechtsverwirklichung Aufschluß geben.

Die politischen Grundrechte der BürgerInnen und BewohnerInnen des Landes sind in der Landesverfassung zu regeln und zu erweitern. Aufgenommen werden sollten ein Recht auf Petitionen, ein Recht auf Beschwerden, ein Recht auf Anhörung durch die zuständigen Behörden, ein Recht auf Vorschläge im Wirkungsbereich des Landes, ein Recht auf faire Behandlung, ein Recht auf Unterlassung von Diskriminierungen bei Geltendmachung von Rechten.

Direkte Demokratie

Die bestehenden Instrumente der direkten Demokratie sind einer Reform zu unterziehen. Insbesondere ist die Praktikabilität der Instrumente im Sinne einer Vereinfachung und Unterstützung durch die Behörden zu verbessern. Strukturänderungen in der Frage der ausschließlichen und materiellen Gesetzgebungskompetenz des Landtags sind nicht vorzunehmen.

Die Befragungen sind zu modernisieren, zu verstetigen und zu einem differenzierten Instrument der Erhebung von Prioritäten und Wünschen in der Bevölkerung auszubauen.

Die wesentlichen Regelungen zur direkten Demokratie, insbesondere jene über die Art der Instrumente und ihre Rechtswirkungen, sind in der Landesverfasung auszubauen. Sie sind als wesentlicher Teil der Landesverfassung einem Zugriff des einfachen Gesetzgebers zu entziehen. Ihre Einschränkung wäre ausdrücklich als Gesamtänderung der Landesverfassung zu definieren.

In die Landesverfassung sind die Rechtsbegriffe @Gesamtänderung@ und @Teiländerung@ aufzunehmen und zu regeln.

Da der Ausdruck Volksabstimmung in Zusammenhang mit den bloßen Volksbegehren irreführend ist und in der Bevölkerung falsche Erwartungen erweckt, ist diesbezüglich eine terminologische Verbesserung vorzunehmen.

Direktdemokratische Initiativen werden künftig finanziell und infrastrukturelle vom Land unterstützt. Die Voraussetzungen, Bedingungen und die Höhe und Art der Unterstützung regelt das Gesetz. Dieses sieht auch eine Offenlegungspflicht über die Aufbringung der von den InitiatorInnen eines Volksbegehrens eingesetzten Mittel vor.

In der Landesverfassung werden obligatorische und fakultative Bürgerbegutachtungs-verfahren eingeführt.

 

Geschäftsordnung des Landtags

Die Geschäftsordnung des Landtags wird auch künftig in der Rechtsform eines Gesetzes verabschiedet. Von Ausnahmen abgesehen erfordert ein Beschluß (weiterhin) eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Grundsätze des Geschäftsordnungsrechts des Landtags werden in die Landesverfassung inkorporiert.

Der Landtag erklärt in einem Grundsatzbeschluß, seine Geschäftsordnung in folgenden Bereichen grundlegend zu reformieren: Neuordnung der Minderheitenrechte und Individualrechte, Abbau der taktischen Vorrechte der Mitglieder der Landesregierung, Neuordnung des Sitzungsablaufs bei Plenarsitzungen nach Funktionsgruppen, Reduzierung der Verfügungsmacht der Mehrheit über den Sitzungsablauf, Einführung von Vertraulichkeit in bestimmten Organen des Landtags, Einführung neuer Organe und Instrumente, Adapierung an die neuen Rechte des Parlaments, zB Vorabverfahren, Akteneinsicht ua, Sicherstellung einer effizienteren Arbeitsweise, Regelung des Zugangs der Abgeordneten und der Minderheiten zur Infrastruktur des Landtags. Darüber wird in einem Unterausschuß, allenfalls auch in einer Enquete, verhandelt und beraten.

Folgende Rechte sollten künftig als Minderheitenrechte ausgestaltet sein (im Normalfall wäre das Quorum dabei ein Fünftel oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags).

Die Einsetzung eines Unterausschusses erfolgt durch ein Viertel der Abgeordneten.

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgt durch ein Fünftel der Abgeordneten oder B zahlenmäßig beschränkt B durch eine Landtagsfraktion. Entsprechende Minderheitenrechte sind auch im Verfahren erforderlich.

Eine Landtagsenquete kann von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags verlangt werden, es wird aber eine zahlenmäßige Beschränkung eingeführt.

Die Rechte der einzelnen Abgeordneten werden erweitert: Folgende Rechte sollten in Hinkunft jedenfalls Individualrechte sein:

das Recht auf schriftliche Interpellation;

die Anforderung einer schriftlichen Auskunft ohne Interpellationscharakter; mündliche Anfragen (aber Begrenzung der Zahl für eine Zeiteinheit);

die Antragstellung im allgemeinen;

der Individualbericht (abweichend oder ergänzend zu Ausschußberichten oder Minderheitenberichten), mit Rederecht im Plenum;

das Recht auf schriftliche Protokollanmerkungen und Kommentare;

ein Recht auf schriftliche Debattenbeiträge (neu);

alle Informationsrechte, insbesondere die Akteneinsicht;

die Einladung von Sachverständigen in Ausschußberatungen (zahlenmäßig begrenzt);

ein dringlicher Antrag: mindestens ein Mal jährlich;

eine dringliche Anfrage: mindestens ein Mal jährlich;

das Recht auf angemessene Nutzung der Ressourcen und Infrastrukturen des Landtags und der Landtagsparteien;

Die in § 37 vorgesehenen Redezeitbeschränkung auf Beschluß der Mehrheit des Landtags bedarf in Hinkunft einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die derzeit vorgesehenen Möglichkeit eines Antrags auf Schluß der Wechselrede bedarf in Hinkunft einer Unterstützung durch sechs Abgeordnete und einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Landtags bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtags.

Die in § 38 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß nach Beschluß des ASchlusses der Wechselrede" nur mehr die bereits zu Wort gemeldeten Redner zum Verhandlungsgegenstand das Wort ergreifen können, ist dahingehend abzuändern, daß nunmehr jeweils drei Mitgliedern jeder Landtagspartei diese Möglichkeit zu geben ist, wobei aber für zwei dieser sich zu Wort meldenden Mitglieder eine Redezeitbeschränkung von jeweils fünf Minuten gilt.

Die Landtagsausschüsse haben das Recht, sich in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit mit allen Angelegenheiten zu befassen und diesbezügliche Beschlüsse zu fassen.

Die gesamte Tagesordnung der Plenarsitzungen des Landtags ist nach den Aufgaben und Funktionen des Landtags und den Bedürfnissen der Öffentlichkeit klar und überschaubar zu strukturieren.

Arbeitsmöglichkeiten im Landtag, Infrastruktur des Landtags

Die Arbeitsgruppe Landtagsreform erarbeitet ein Konzept mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung der Infrastruktur des Landtags und der Arbeitsmöglichkeiten der Klubs und Abgeordneten (Räume, Personal, parlamentarische Dienste, Legistik, Kommunikationswesen).

Zustimmungsrechte des Landtags

Es ist zu prüfen, ob und wenn ja bei welchen landespolitisch und/oder budgetpolitisch wichtigen Verordnungen der Landesregierung (zB Landesentwicklungsprogramm, Sachprogramme, Festlegung von Leistungen im Sozialbereich wie Richtsätze der Sozialhilfe, uä.) in der Landesverfassung Zustimmungsrechte des Landtags vorgesehen werden sollen.

Begründung:

Aus den derzeitigen Defiziten des politischen Systems im Land ergeben sich folgende verfassungspolitische Schlußfolgerungen, die den später formulierten Forderungen und Empfehlungen wesentlich zugrundeliegen.

Das Proporzsystem entspricht nicht den Anforderungen an eine konsistente Landespolitik, an eine wenigstens mittelfristig ausreichend handlungsfähige Landesregierung und an ein für die BürgerInnen durchschaubares System der Verantwortung für politische Entscheidungen.

Die Informations- und Kontrollrechte des Landtages sind den heutigen Anforderungen nicht angemessen. Dies betrifft auch das Untersuchungsrecht. Die Minderheitenrechte sind nicht ausreichend entwickelt.

Die Professionalität der Arbeitsweise des Landtages ist nicht ausreichend und sollte durch neue Hilfseinrichtungen und Arbeitsinstrumente verbessert werden.

Die Machtungleichgewichte und die chronischen Disparitäten hinsichtlich bestimmter Interessen und Bedarfslagen erfordern eine verfassungsrechtliche Institutionalisierung dieser Anliegen in Form von Anwaltschaften.

Die grundlegendenden Ziele und Leitbilder der Landespolitik sollten in Form von Landes-Grundrechten verankert und auf dieser Basis auch effektiviert werden, um den bestehenden sozialen, ökologischen und kulturellen Basiskonsens wenigstens gegenüber dem einfachen Gesetzgeber zu immunisieren.

Die Beteiligung der BürgerInnen am politischen Prozeß ist nur schwach entwickelt und sollte durch Information, Anwaltschaften, Beteiligungsmodelle uä. verbessert werden. Die direkte Demokratie sollte verbessert werden.

Die Landesverfassung und die Regulierungen des politischen Systems im Land sollten am Leitbild folgender neuer Paradigmen reformiert werden: Netzwerk, Prozeduralisierung und Finalisierung, Neudefinition der Gewaltentrennung, gläserner Staat, politische Informationsgesellschaft, Verträge und Koordinierung statt hoheitliche Politikformen.

Die Rahmenbedingungen der Politik bedürfen aber noch weiterer Veränderungen: Denn die Verfassung wird heute von einem feingesponnenen Netzwerk überlagert, das alle Verfassungsreformen, die darauf nicht achten, ins Leere laufen läßt. Es kann daher nicht mehr darüber hinweggesehen werden, daß die externen Funktionserfordernisse in Bereichen, die jedenfalls zum Teil einer rechtlichen Regulierung oder zumindest einer gewissen Kontextsteuerung zugänglich sind, die verstärkte Aufmerksamkeit der Verfassungspolitik finden müssen. Die Verfassungswirklichkeit ist in ihren erheblichen und zunehmenden Differenzen gegenüber der geschriebenen Verfassung kein unabwendbares Faktum.

Nicht unerwähnt kann aber schließlich bleiben, daß Regionalpolitik in einem ambitionierten Verständnis dann erfolglos bleiben wird, wenn die Megatrends, die sozio-ökonomischen Strukturen und die zentralen entscheidungs- und handlungsleitenden Kontextcluster bleiben, wie sie sind. Die Regionen und Kommunen müssen daher, so wie die Verbände, NGOs, Bürgerinitiativen und zusammen mit ihnen ihre Interessen, Wünsche und Bedürfnisse auch gegenüber den Metasystemen, sei es den politischen, sei es den ökonomischen oder sozio-kulturellen, formulieren und dem Druck der ASachzwänge" einen Druck der Betroffenen entgegensetzen. Daher muß sich Regionalpolitik auch als Anwalt der BürgerInneninteressen in den Regionen Anach oben" definieren. Landesaußenpolitik wird in dieser Situation zu einer ganz entscheidenden Dimension der Regionalpolitik.

Die Landesverwaltung ist als ein wesentliches Potential der Entwicklung von Rationalität und Lernfähigkeit der Landespolitik anzusehen. Die Landesverwaltung ist daher nicht nur technisch zu effektivieren (Verwaltungsreform ieS), sondern sie sollte gegenüber der ATagespolitik" immunisiert werden. Innovation, BürgerInnenorientierung, Fachlichkeit, Vernetzungen müssen sich, entkoppelt von politischen Tageskalkülen, Taktiken und Interventionen, möglichst frei entfalten können. Dies ist dann gewährleistet, wenn die Verwaltung ihre Arbeitsaufträge in Eigenverantwortung erfüllt und die Ergebnisse dann, als formal geschütztes Produkt, dem politischen Prozeß zugeleitet werden.

Im einzelnen sind für die erhobenen Forderungen folgende Befunde und daraus sich ergebende Leitziele beachtlich:

Das geltende System des Zwangsproporzes in der Landesregierung ist mit den Anforderungen an eine zeitgemäße Landesverfassung nicht kompatibel. Hinsichtlich der Zielsetzungen einer Verbesserung der Regierbarkeit, der klaren Zuordnung von politischen Verantwortlichkeiten, der Ablösbarkeit der jeweiligen Regierungsparteien durch eine Opposition, der Möglichkeit des Parlaments, bei Versagen der Regierung oder bei Nichteinigung der Regierung über wesentliche politische Entscheidungen (wie zB dem Budget) diese neu zusammenzusetzen oder auch auf der Grundlage anderer Mehrheiten eine neue Regierung zu wählen, hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Kontrollrechte, der Verantwortlichkeit des Parlaments für die politischen Grundentscheidungen im Land, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Regierung und Parlament, und anderen, ergibt sich, daß das Proporzsystem schwerwiegende, durch Reformen innerhalb dieses Systems nicht beseitigbare Mängel aufweist.

Anhand der rechtlichen Strukturierung von Proporzsystemen läßt sich nachweisen, daß deren Funktionsfähigkeit nur unter bestimmten optimalen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Wegen der dramatischen Veränderungen nahezu aller wesentlichen Kontexte der Politik sind diese heute aber in keiner Weise mehr gegeben und sie werden auch nicht mehr wiederkehren. In Zeiten, in denen die Landespolitik weitgehend verwaltenden Charakter hatte, weil das im wesentlichen vom Zentralstaat getragene fordistische Modell der Verteilung von Wachstumsgewinnen auf den regionalen und lokalen Politikebenen eine @Politik der Linearität@ ermöglicht hat, konnte man ein Modell der konsensualen Beteiligung an der Politik noch hinnehmen. Heute sind aber die Weichen für die Politik gänzlich anders gestellt.

Das Proporz-Modell kann daher nicht mehr angemessen funktionieren. Es offenbart seinen undemokratischen und gestaltungshemmenden Charakter gerade dann in besonderer Weise, wenn die Vernetzung der Politikfelder ansteigt, wenn sich die Parteien in ihren politischen Lösungen auseinanderentwickeln und wenn in höherem Umfang Verteilungsentscheidungen und andere Strukturentscheidungen zu treffen sind, die keinen verwaltend-technologischen Charakter haben, sondern politische Weichenstellungen erfordern.

Auch in den Ländern besteht "Staatlichkeit" in einer Gesamtverantwortung für eine intentional dem Gemeinwohl dienende Konzeption der Politik. Diese Gesamtverantwortung kann nicht auf ein Konglomerat von Einzelentscheidungen resssortzuständiger Regierungsmitglieder reduziert werden. Dabei sind auch die immer enger werdenden Vernetzungen zwischen Gesetzgebung und Vollziehung und das damit verbundene Aufeinander-Angewiesen-Sein dieser beiden Funktionsebenen höchst maßgeblich.

Die Einführung des Mehrheitssystems auf Landesebene sollte und muß zu einem neuen Gesamtdesign der Landesverfassung führen. Dies ist zwar keine absolut notwendige Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Mehrheitssystems, aber doch verfassungspolitisch in hohem Ausmaß wünschenswert. Die Abschaffung des Proporzsystems wird daher von den unterzeichneten Abgeordneten als einer von mehreren Bausteinen hin zu einem Mehr an Gestaltungsfähigkeit, demokratischer Qualität und Netzwerk-Politik angesehen.

Die neuen Regulierungsmuster verlangen nach einem verstärkten Einsatz von neuen Programmtypen (Zielgesetze statt konditionaler Regulierung). Gerade das Rechtsstaatsprinzip erfordert heute ein Neuüberdenken der funktionalen und in der Folge auch rechtlichen Ausformung der Befugnisse von Parlament und Regierung. Eine stärker final ausgerichtete Gesetzgebung und damit verbunden der Kontrollbefugnisse des Parlaments muß mit einer qualitativen und quantitativen Erweiterung der Kontroll- und Informationsrechte einhergehen, soll es nicht zu einem weiteren massiven Funktionsverlust des Parlaments kommen und soll sich nicht entgegen dem Leitbild des klassischen Verfassungsstaates unter dem Deckmantel einer weiterhin bestehenden verfassungsrechtlichen (leeren) Hülse eine autoritär-technokratische Herrschaft herausbilden.

Ausgangspunkt der nachfolgend erhobenen Forderungen ist ein zeitgemäßes und damit sehr ambitioniertes Parlamentsverständnis. Das Landesparlament sollte künftig Kristallisationspunkt des politischen Netzwerkes im Land, zentrale Schnittstelle für öffentliche Dialoge, Träger reflexiver Politikformen, oberste politische Instanz der Landespolitik, Träger der Letztverantwortung für die Landespolitik, zentrale Institution der Entscheidung über die Leitwerte, Ziele, Prioritätensetzungen im Land und Schnittstelle der Landespolitik (der Landesregierung, des Parlaments, der BeamteInnen, der IntervenientInnen und Bürgerinitiativen) zu den Medien sein. Kurz: zu den klassischen Funktionen der Kontrolle und der Gesetzgebung tritt die Aufgabe, sich als Zentrum der Diskurse über die politischen Grundfragen im Wirkungsbereich des Landes zu begreifen und seine Tätigkeit auch in diese Richtung zu entwickeln.

Heute werden selbst die klassischen Kernfunktionen des Parlaments, nämlich Gesetzgebung, Kontrolle und Mitwirkung an Rechtsakten der Landesregierung (Budget, Gliedstaatsverträge) qualitativ nur unzureichend wahrgenommen. Diese Problematik gewinnt nun aber bei einem Übergang zu einem Mehrheitssystem der Regierung eine entscheidende Bedeutung.

Bei Abgehen vom System der Proporzregierung ist die Frage der Ausstattung des Parlaments mit ausreichenden Befugnissen und der Schaffung eines Umfeldes, das auch die Effektivierung dieser Rechte ermöglicht, eine der wichtigsten, damit in engster Verbindung stehenden Regelungsaufgaben. In einem zweiten Schritt ist die Zuordnung der alten und neuen Rechte des Parlaments zu Mehrheiten und Minderheiten neu zu regeln. Bei Schaffung eines Mehrheitssystems können die Instrumente des Parlaments, die der Ausübung seiner Kernfunktionen dienen und die erforderlich sind, um einen attraktiven öffentlichen Diskurs über die Landespolitik führen zu können, nicht so bleiben, wie sie sind. Erhebliche Veränderungen in diesem Bereich der Rechte des Parlaments und der Minderheitenrechte sind daher conditio sine qua non für eine Veränderung des Regierungssystems.

Ein starker Landtag ist zum einen demokratiepolitisch erforderlich. Die gegenwärtige Realverfassung ist weit von einer wirklich lebendigen parlamentarischen Demokratie entfernt. Zum anderen kann sich die Opposition nur im Rahmen eines mit ausreichenden und in der Realität auch umsetzbaren Rechten ausgestatteten Parlaments entfalten. Die Stärke der Stellung der Minderheiten zeigt sich insbesondere an ihrem Zugang zu Kontrollrechten, den Möglichkeiten zur öffentlichen und öffentlichwirksamen Auseinandersetzung, an der Ermöglichung von Kritik und Gegenkritik im Wechselspiel zwischen Regierung und Opposition. Die Funktionsfähigkeit des Mehrheitssystems hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Kontroll-, Informations- und Kommunikationsrechte als Minderheitenrechte konzipiert sind.

Ob der Landtag seine zentralen Entscheidungsaufgaben sachgerecht, ausgewogen, zukunftsverantwortlich und ausreichend komplex ausüben kann, hängt maßgeblich von Umfang und Qualität der Rechte des Landtages im Vorfeld der Entscheidungen ab. Mehr Information und Dialog, mehr Kontrolle und mehr Wettbewerb in der öffentlichen Präsentation von Politik erhöhen die Qualität der Aufgabenerfüllung des Landtages zum Nutzen der BürgerInnen.

Für das Design der künftigen Landesverfassung kann davon ausgegangen werden, daß sich der Landtag die für die optimale Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Instrumente im Wege der Verfassungsgesetzgebung in verfassungskonformer Weise beschaffen kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß sich der Landtag in Wahrung seiner obersten Verantwortung für die Landespolitik und für das Wohl der Bürger des Landes die für die optimale Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Instrumente im Wege der Verfassungsgesetzgebung auch wirklich zu beschaffen hat. Er kann sich bei Fehlentwicklungen im Bereich der Vollziehung oder auch der Gesetzgebung nicht damit exkulpieren, er sei wegen mangelhafter Ausstattung nicht dazu in der Lage gewesen, seinen Aufgaben ausreichend nachzukommen. Politik ist nicht nur die Kunst des Möglichen, sondern Politik ist heute mehr denn je, in einer Situation des dramatischen Auseinanderklaffens von gigantischen positiven Potentialen und der bedrückenden Realität einer Zunahme von Risiken und Verarmungen, die Kunst des Möglich-Machens des Möglichen. Politik darf nicht vorschnell die bestehenden Restriktionen akzeptieren, sondern hat die Aufgabe, bestehende Grenzen einer aktiven Gestaltung von Zukunft hinauszuschieben. Politik ist nicht nur für die Optimierung der Entscheidungen verantwortlich, sondern vor allem auch, und hier ist der Verfassungsgesetzgeber gefordert, für die Optimierung des Entscheidungsumfelds und der Entscheidungsverhältnisse.

Der Landtag sollte in Zeiten eines völligen Umbruchs der Rahmenbedingungen der Politik als für die Steuerung des politischen Systems verantwortliches Organ verfassungspolitisch einen Paradigmenwechsel vollziehen. Das bedeutet insbesondere: Ausweitung finaler Programmierungsinstrumente, mehr Folgenkontrolle, bessere Vernetzung der politischen AkteurInnen im gesamten politisch relevanten Netzwerk, mehr Zielorientierung unter Betonung langfristiger Aspekte, bessere Wahrung der Verantwortung für die Organisation des gesamten politischen Netzwerks im Land.

Der Landtag muß in der Frage seiner Ausstattung mit Rechten auf neue und demokratiepolitisch problematische Entwicklungen reagieren: Auf die zunehmende Flucht der Vollziehung in die Privatwirtschaftsverwaltung, auf die Aushöhlung des Legalitätsprinzips, auf die Technokratisierung der Politik als vorerst verständliche Reaktion der Verwaltung auf die steigende Komplexität, auf die Intransparenz der Politik im Regierungs- und Vollziehungsbereich mit den damit verbundenen machtpolitischen Implikationen, auf die Loslösung der Politik von der kommunikativen Komponente als Erfolgsbedingung für Reformpolitik.

Basisvoraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Parlamentarismus unter den neuen Bedingungen sind: Informationen in hoher Qualität, Dichte, Verläßlichkeit, gut ausgebaute Kommunikations-, Verhandlungs- und Beratungsstrukturen, erhöhte öffentliche Präsenz und Präsentation, gesteigerte Fachinformation. Vor allem die Verstärkung des Funktionsbündels Zielgebung, Gesetzgebung, Programmierung, Folgenkontrolle stellt in besonders hohem Ausmaß gesteigerte informationelle, sachliche, beratungsbezogene und kommunikative Anforderungen. Auch diesen Anforderungen entspricht das dürre Gerüst der gegenwärtigen Landesverfassung in keiner Weise.

In einem Mehrheitssystem kann Kontrolle nicht ausreichend wirksam werden, wenn die Kontrollrechte an einen Mehrheitsbeschluß des Landtages gebunden sind. Bei Abgehen vom Proporzsystem wird die effektive Kontrolle der Mehrheitsregierung eine staatspolitisch erforderliche und äußerst wichtige, den funktionalen Kern des Systems betreffende Aufgabe der Opposition. Im Mehrheitssystem sind daher verstärkt Vorkehrungen zu treffen, damit die Opposition diese ihre staatspolitische Funktion von der Rechtslage her zureichend und vor allem auch faktisch effizient wahrnehmen kann.

In der Demokratie entscheidet die Mehrheit. Alle anderen Rechte müssen aber in abgestufter Weise auch den Minderheiten zugänglich sein. Es ist somit erforderlich, zwischen den Entscheidungsbefugnissen des Landtages und den sonstigen Rechten des Landtages zu unterscheiden. Bei allen Asonstigen Rechten", also jenen, die der Information, der Beteiligung an Diskursen und Debatten, der Präsentation, der Kontrolle, der Wissensbeschaffung (im Sinne von ExpertInnenwissen), der Entscheidungsvorbereitung usw. dienen, ist das Mehrheitsprinzip fehl am Platz. In diesen Feldern muß das Prinzip der Waffengleichheit zwischen Regierung und Opposition verwirklicht werden. Die Asonstigen" Rechte sind auch in den Einzelheiten so auszugestalten, daß sie zu einer wirksamen Profilierung der Minderheiten beitragen können.

Es muß des weiteren einen über den heutigen Stand hinausgehenden Standard an Individualrechten geben. Außer den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Zeitökonomie gibt es keinen Grund, insbesondere die Informationsrechte, Rederechte und Antragsrechte nicht schon den einzelnen Abgeordneten zuzuordnen.

Im System der Berichtspflichten im Land Oberösterreich bestehen erhebliche Lücken. Zum einen müßten neue Bereiche durch Berichtspflichten erschlossen werden, zum anderen sind Vorkehrungen hinsichtlich der Qualität und der Aussagekraft der Berichte erforderlich. Dies betrifft auch und nicht zuletzt das budgetbezogene Berichtswesen. Das Berichtswesen sollte künftig in ein umfassendes Informationssystem eingebettet werden. Es sollten Synergieeffekte zwischen der verwaltungsinternen Organisation der Informationserfassung- und -verarbeitung sowie -verteilung ebenso angestrebt werden wie zwischen landtagsorientierter und allgemein öffentlichkeitsorientierter (bürgerInnenbezogener) Berichterstattung. Gelingt es, ein integriertes Informationssystem für das ganze Land zu errichten, kann der Landtag daran angekoppelt werden. Es sind dann vermutlich nur noch geringfügige Erweiterungen hinsichtlich spezieller parlamentarischer Informationsbedürfnisse erforderlich.

Berichtspflichten sind auch ein geeignetes Instrument der Koordinierung zwischen Landesregierung und Landtag. Insbesondere dort, wo der Landtag Zustimmungsrechte besitzt, ist es sinnvoll, zur Erhöhung der Rationalität der Entscheidungsfindung und der Effektivierung der Rechte des Landtages die geplanten Inhalte von Vorhaben der Landesregierung so rechtzeitig in Form eines Berichtes dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung den Willen des Landtages ausreichend berücksichtigen kann. Dadurch wird vermieden, daß der Landtag vor vollendete Tatsachen gestellt - und damit präjudiziert - wird, wo er Entscheidungsbefugnisse besitzt. Es wird damit auch vermieden, daß umfangreiche Vorarbeiten der Landesregierung (Stellungnahmen gegenüber dem Bund, im Integrationsverfahren, bei der Erarbeitung von Regierungsvorlagen, bei Projekten, die im Haushaltsgesetz verankert sind und durch den Landtag genehmigt werden müssen) durch eine nachfolgende Nicht-Zustimmung des Landtages entwertet werden.

Durch Zielgesetze kann der Landtag die Vollziehung recht wirksam steuern. Allgemeine Vorgaben im Bereich beliebiger Vorhaben sind auf diese Weise implementierbar. Die rechtlich gegebene Möglichkeit einer stark final geprägten Gesetzgebung mit bloßer Innenwirkung zwischen Landtag und Landesregierung sollte ausgeweitet werden. Um diese Ausweitung zu effektivieren, sind in der Landesverfassung und vor allem in der Geo des Landtages aber dringend Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Landtag systematisch mit den Leitlinien, Zielen und Entwicklungsplanungen für das Land beschäftigen und diesbezüglich Zielkataloge und Maßnahmenprogramme fortschreiben kann. Dafür sind vor allem auch die informationellen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen.

Die klassischen Mittel der Information sind aus der Sicht der Funktionen des Landtages nicht ausreichend. Die Erweiterung der Rechte des Landtages in Richtung auf Akteneinsicht und Zugang zu digitalisierten Daten ist nach dem hier vertretenen Verständnis eine Stärkung der Parlamentsfunktionen und sicher kein Bruch mit dem Gewaltentrennungsprinzip. Die relative Autonomie der Landesregierung bei ihren Vollziehungs- und Regierungsentscheidungen wird dadurch rechtlich in keiner Weise eingeschränkt.

Aus der Perspektive der Grundrechte und der Gewaltentrennung betrachtet geht es bei vielen Informationen um einen eher unproblematischen Bereich: Das Hauptinteresse des Landtages gilt jenen Daten, die Aufschluß über politische Problemlagen, Befunde, Trends, Problementstehung, Wirkungsweisen von Maßnahmen der Landespolitik, Ressourcenentwicklungen usw. geben. Diese Art von AAkten" kann und muß unter dem Gesichtspunkt der Funktionen des Landtages, und kann unter dem der Schutzinteressen Betroffener und auch eines eher eng verstandenen Gewaltentrennungsprinzips, gänzlich und uneingeschränkt geöffnet werden. Hinsichtlich der sensibleren Informationen sind Vorkehrungen zu treffen, um die Akteneinsicht unter Wahrung der Interessen der betroffenen BürgerInnen zu organisieren. Die Landesverfassung und die Geo sollten für die Akteneinsicht ein nach Schutzbedürfnissen gestuftes, geordnetes Verfahren vorsehen. Das Akteneinsichtsrecht sollte ein Individualrecht jedes Abgeordneten sein. Die Akteneinsicht muß aus bestimmten Gründen, insbesondere jenen des Datenschutzes, verweigert werden können, es sei denn, die Vertraulichkeit ist gesichert.

Einer grundlegenden, nicht nur parlamentsbezogenen, sondern auch bürgerInnenbezogenen Reform ist das Informationswesen des Landes zu unterziehen. Informationspolitik ist heute demokratiepolitisch ein neuer, aber extrem wichtiger Zweig der Verfassungspolitik. Die klassischen parlamentarischen Instrumente der Information genügen den heutigen Anforderungen an einen intelligenten, vernetzten, vorausschauenden Parlamentarismus bei weitem nicht. Auch die Abschaffung des Regierungsproporzes ist ein Argument für eine Erweiterung der informationsbezogenen Rechte des Landtages.

Die faszinierteste, dem Informationszeitalter, dem Zeitalter der AWachstumskrise@ und der erforderlichen Verabschiedung von den alten Meßgrößen des Wohlstandes und des gesellschaftlichen Erfolges angemessenste Idee ist die Schaffung eines umfassenden Berichtswesens, dh. eines breit ausgebauten Indikatorensystems, das den Zustand und die Entwicklungsrichtung in allen wesentlichen im öffentlichen Interesse liegenden Bereichen abbildet und dabei auch zeigen kann, welche politischen Entscheidungen und Regelungen sich in welcher Weise auswirken, welche Fehlentwicklungen anhand definierter Ziele, Meßgrößen usw. bestehen.

Verfassungsrechtlich besteht in hohem, sicher aber in ausreichendem Maße die Möglichkeit, den Landtag mit umfassenden und über den heutigen Standard deutlich hinausgehenden Informationsrechten unterschiedlichster Art auszustatten.

 

Die Grundidee der Anwaltschaften fußt auf einer politisch für notwendig erachteten bewußten Parteilichkeit und einer durchaus einseitigen Konzentration auf bestimmte Anliegen, Ziele und Interessen. Die Anwaltschaften agieren dabei als Bestandteil eines Netzwerkes, innerhalb dessen diese gezielt angestrebten Einseitigkeiten ohnehin neutralisiert werden. Anwaltschaften sind auch als Alternative zu einer Ausweitung der direkten Demokratie oder als eine sinnvolle Ergänzung direktdemokratischer Instrumente zu begreifen. Sie decken Funktionen im politischen Netzwerk ab, die der Landtag, die Landesregierung und auch die traditionellen Verbände nicht erfüllen können, nämlich: Gruppeninteressen, die im politischen Prozeß unterrepräsentiert sind und Anliegen, die es als langfristige Ziele schwer haben, angesichts der erkennbaren Kurzatmigkeit der Politik, Berücksichtigung zu finden, zu unterstützen.

Anwaltschaften sind als ein allgemeines Instrument moderner Verfassungen anzusehen. Deren Errichtung beschränkt sich daher keineswegs auf jene Bereiche, in denen sie bisher tätig sind. Es sollten daher vom Landtag systematisch alle Politikfelder danach evaluiert werden, ob Voraussetzungen vorliegen wie die der unterdurchschnittlichen Repräsentanz von Interessen und Anliegen, der Gefahr der Majorisierung wichtiger Anliegen und der chronisch-strukturellen politischen Schwäche der Artikulation für wichtig gehaltener Ziele, also genau jene Voraussetzungen, die eine Kompensation der Effektivität des klassischen politischen Systems in der Interessenwahrungskompetenz bzw. in der Problemlösungskompetenz erforderlich erscheinen läßt.

Auch über neue Hilfsorgane (Hilfseinrichtungen) des Landtages ist eine ernsthafte Debatte zu führen. Der Landtag verfügt bald nur über ein einziges spezielles Hilfsorgan, den Landesrechnungshof, und er kann sich eines zweiten Organs, der Volksanwaltschaft des Bundes, bedienen. Die Umsetzung politischer Ziele ist heute in ein hochkomplexes Umfeld eingebettet. Auch Umgang mit Information, Fachwissen, Sachkenntnis, Begreifen von komplizierten Zusammenhängen gehören heute zum Anforderungsprofil der Abgeordneten, jedenfalls dann, wenn das Parlament seine Aufgaben autonom und von der Regierung relativ selbständig erfüllen soll. Fachliche Inkompetenz und Überforderung führen zur Aushöhlung der faktischen Chance, die Kontroll- und Gesetzgebungskompetenz des Landtages wirksam zu erfüllen. Der Landtag wird sich daher, will er seinen Funktionen gerecht werden, ein breitangelegtes Netz von Unterstützungseinrichtungen schaffen müssen. Zu entscheiden ist vor allem darüber, welche dieser Funktionen durch parlamentarische Dienste erfüllt werden sollen und welche dieser Funktionen durch eigenständige und ausgelagerte Hilfseinrichtungen übernommen werden sollen.

Unbedingt erforderlich ist auch eine Reform der Untersuchungsausschüsse. Zum einen wird der Gegenstandsbereich, der den Untersuchungsausschüssen in Österreich vorgegeben ist, äußerst eng gefaßt. Erweiterungen in Richtung auf die in der BRD möglichen Varianten der Gesetzgebungsenquete, der Untersuchung gesellschaftlicher Vorgänge im öffentlichen Interesse und der Enquete in Kollegialangelegenheiten entsprechen nur den bereits de lege lata bestehenden parlamentarischen Befugnissen.

Auch für Oberösterreich ist der Auffassung beizutreten, daß der Untersuchungsausschuß das schärfste ASchwert des Parlaments" darstellt. In Hinblick auf die Kontrollfunktion des Parlaments muß daher das Recht auf Einsetzung dieser schärfsten Waffe den zur Kontrolle primär Berufenen zustehen, dh. der Opposition. Im Falle der Einführung eines Mehrheitsystems in der Landesregierung ist die Einführung von diesbezüglichen Minderheitenrechten unverzichtbar. Kontrollrechte im Parlament vom Wohlwollen der Mehrheit abhängig zu machen kann nur als ein krasser Systembruch angesehen werden. Diese Minderheitenrechte müssen auch für die Verfahrensentscheidungen im Untersuchungsausschuß gelten.

Eine Reform der Zeugenstellung ist als überfällig anzusehen. Die Lösung dafür ist vor allem die Schaffung einer Betroffenenstellung, die einer Person, die im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß belastet werden könnte, besondere Rechte einräumt.

Es gibt aus der Sicht der unterzeichneten Abgeordneten gute Gründe, die Frage einer eigenen Landes-Grundrechtsordnung heute neu zu überdenken. Ein Zusammenhang mit der Abschaffung des Proporzsystems ist dabei eindeutig gegeben. Die Gründe dafür sind vor allem: Die seit vielen Jahren diskutierte Normierung eines sozialen Grundrechtskataloges auf Bundesebene konnte bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Weiters ist in der Rechtsprechung des VfGH ein immer deutlicher akzentuierter Schutz der liberalen, "besitzstandsorientierten" Grundrechte (Eigentum, Erwerbsfreiheit ua.) zu verzeichnen. Aus dieser Tendenz, die sich letztlich auch gegen wesentliche Reformvorhaben und Schutzziele im sozialen und ökologischen Bereich richtet, ergibt sich ein Gegensteuerungsbedarf. Drittens ist im Land Oberösterreich zunehmend ein im Zuge von Budgetkonsolidierungsmaßnahmen und populistischen Profilierungsversuchen vorangetriebener Sozialabbau erkennbar. Viertens sind insbesondere soziale Grundrechte eine Legitimationsgrundlage für politische Argumentationen gegen den Abbau von Sozialleistungen, zumindest im Bereich der Basissicherungen. Fünftens gibt es eine Zuspitzung der sozialen und ökologischen Probleme und in der Folge ein verstärktes Schutzbedürfnis in jenen Bereichen, für die der Staat im Interesse der BürgerInnen und der nachkommenden Generationen aktiv vorsorgen muß. Schließlich ist auf die positiven Erfahrungen mit dem Gemeinschaftsrecht in der Frage Asozialer Grundrechte" hinzuweisen. Der bisherigen verfassungspolitischen Tabuisierung solcher Konstruktionen wird dadurch der Boden entzogen.

Die in einigen österreichischen Landesverfassungen enthaltenen Grundrechte und Staatsziele haben bisher keine nachvollziehbaren Spuren hinterlassen. Es sind daher neue Wege einer Landes-Grundrechtspolitik zu beschreiten. Grundrechte als leere Versprechungen und zur bloßen Verschönerung der Landesverfassung sind abzulehnen. Das Problem sind weniger die Inhalte, sondern die Effektivierungsmöglichkeiten von handlungsbezogenen Grundrechten. Ohne neue Lösungen in diesem Bereich ist eine Debatte über Grundrechte in der Landesverfassung nicht sehr sinnvoll.

Die neue Oberösterreichische Grundrechtsordnung sollte aus folgenden Elementen bestehen: Die in der Landesverfassung geregelten Staatsziele und Grundrechte sollten durch ein prozeduales Modell ihrer Verwirklichung und Kontrolle - im Sinne einer laufenden Beobachtung der Entwicklungen in den von diesen Grundrechten erfaßten Realitätsbereichen - flankiert werden. Dazu wird unter anderem die Schaffung einer Grundrechtskommission vorgeschlagen. Es erscheint darüber hinaus auch notwendig, gewisse zentrale Rechtsansprüche der BürgerInnen im Verfassungsrang abzusichern. Welche das sind, wird auf der politischen Ebene zu erörtern sein. Hier wären dann subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gegeben. Man sollte mit diesem Instrument sparsam umgehen. Einige wesentliche Normen des Rechtsbestandes des Landes sollten somit in den Verfassungsrang erhoben werden, um sie gegenüber einfachen politischen Mehrheiten bestandssicher zu machen. Denkbar wäre dies etwa hinsichtlich der sozialen Mindestsicherungen im Land, bestimmten Rechten im Bereich von Pflege, Wohnen, Gesundheit, Naturschutz und Kultur. Einige ganz zentrale Bestimmungen zB des Sozialhilfegesetzes, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, des Raumordnungsgesetzes, des Grundverkehrsgesetzes und andere könnten (allenfalls etwas verallgemeinert) in den Verfassungsrang gehoben werden.

Die Kompetenzen des Landes sollten in der Landesverfassung demonstrativ aufgezählt und als eine Aufgabe des Landes definiert werden, die von den Organen des Landes nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sachlichkeit, der Fairness, der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen, der Achtung der Menschenwürde, der Nachhaltigkeit, uä. zu erfüllen sind. Die Landesverfassung sollte auch Institutionengarantien vorsehen. ZB sollte das Land verfassungsrechtlich die Aufrechterhaltung der Anwaltschaften, soweit sie noch nicht im Verfassungsrang stehen, garantieren.

Auch die direkte Demokratie im Land Oberösterreich sollte verbessert werden. Es wird für ausreichend gehalten, die Instrumente der direkten Demokratie zu reformieren, ohne Strukturänderungen in der Frage der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Landtages herbeizuführen. Die sehr zurückhaltende Regelung in Oberösterreich entspricht nach der hier vertretenen Auffassung in Hinblick auf das Gesetzgebungsmonopol des Landtages der Bundesverfassung. Weiche Einbindungen und unverbindliche Vorentscheidungen sollten aber verbreitert und erleichtert werden. Die Praktikabilität der Instrumente ist im Sinne einer Vereinfachung und Unterstützung durch die Behörden zu verbessern. Befragungen wären zu modernisieren, zu verstetigen und zu einem differenzierten Instrument der Erhebung von Prioritäten und Wünschen in der Bevölkerung auszubauen. Ansonsten wird eher für einen Ausbau der vielfältigen Einflußmöglichkeiten in einem verzweigten, flach organisierten politischen Netz plädiert. Zentrum der politischen Entscheidungen bleiben in diesem Netzwerk der Landtag und die von ihm kontrollierte Landesregierung.

Darüber hinaus sollte es zu einer Herabsetzung der Quoren und zu sonstigen Erleichterungen für die Initiatoren bei Volksbegehren kommen. Auch die Schaffung flexibler, verläßlicher und kostengünstiger Befragungsinstrumente ist anzustreben. Die unterzeichneten Abgeordneten treten auch für eine finanzielle und infrastrukturelle Unterstützung der direktdemokratischen Initiativen ein. Es muß aber auch eine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Aufbringung der von den Initiatoren eines Volksbegehrens eingesetzten Mittel geben. Unverzichtbar erscheint die Einführung obligatorischer und fakultativer Bürgerbegutachtungsverfahren in der Landesverfassung.

Die Bedeutung der Geschäftsordnungen der Parlamente und mithin auch des Landtages für das Gesamtgefüge des politischen Systems wird unterschätzt. Geschäftsordnungen entscheiden maßgeblich über ganz wesentliche Fragen und Funktionsprinzipien des politischen Systems. Verfassungsrechtliche Intentionen scheitern häufig an Geschäftsordnungsregelungen, an mangelhaften Infrastrukturen, an der unzulänglichen Organisation der Arbeitsweise politischer Organe. Die Geo regelt Fragen, die im hochrangigen Gesamtinteresse des Staates und der Optimierung der Steuerung des politischen Systems des Landes liegen.

Die Geschäftsordnung des Landtags bedarf gerade in Zusammenhang mit der angestrebten Änderung des Regierungssystems einer umfassenden Reform. Das neue Regierungssystem erfordert eine Aufwertung des Landtages, eine Verbesserung der realen Arbeitsmöglichkeiten der Opposition (Minderheiten), eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments und der Rationalität seiner Entscheidungsprozesse sowie der kommunikativen Performanz des Parlaments. Diese Ziele sind durch eine deutlich bessere Ausstattung des Landtages und durch eine Reform der Geschäftsordnung zu fördern.

Die großen Reformfelder hinsichtlich der Geschäftsordnung des Landtags sind vor allem: die Neuordnung der Minderheitenrechte und Individualrechte, der Abbau der taktischen Vorrechte der Mitglieder der Landesregierung, die Neuordnung des Sitzungsablaufs bei Plenarsitzungen nach Funktionsgruppen, die Reduzierung der Verfügungsmacht der Mehrheit über den Sitzungsablauf, die Einführung von Vertraulichkeit in bestimmten Organen des Landtags, die Einführung neuer Organe und Instrumente (zB Hauptausschuß), die Adaptierung an die neuen Rechte des Parlaments, zB Vorabverfahren, Akteneinsicht ua, die Sicherstellung einer effizienteren Arbeitsweise, die Regelung des Zugangs der Abgeordneten und der Minderheiten zur Infrastruktur des Landtages. Hinsichtlich der Ausweitung der Individualrechte der Abgeordneten ist davon auszugehen, daß das politische Netzwerk im Land Oberösterreich auf selbstbewußte, wohlinformierte, selbständig handelnde, auch mutige Abgeordnete angewiesen ist.

Linz, 10. März 1999

(Anm: Fraktion der Grünen)
Klubobmann Anschober, Eisenriegler, Trübswasser

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