Beilage 223/1998 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten der Grünen im OÖ Landtag
Anschober, Eisenriegler und Trübswasser
gemäß § 23 Absatz 2 Z 2 und § 52 Absatz 3 Z 3 der Landtagsgeschäftsordnung
betreffend Reform des Bürgerrechtsgesetzes
Der Oö. Landtag möge beschließen:Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, die
direkte Demokratie durch den Entwurf einer Reform des Bürgerrechtsgesetzes 1994 (LGBl.
Nr. 44/1994) unter Beachtung folgender Punkte zu stärken:
Erleichterung der Einbringung von Bürgerrechten:
Beim Antrag auf Durchführung eines Bürgerrechtes wird eine freie
Unterschriftensammlung samt anschließender notarieller oder gerichtlicher
Sammel-Beglaubigung neben der derzeit ausschließlich gültigen Unterschriftenleistung vor
der Gemeindebehörde, einem Notar oder vor Gericht ermöglicht. Bei Erreichen der
jeweiligen Unterschriftenhürde hat das Land Oö. die Notariatskosten zu übernehmen.
Verstärkung der Verbindlichkeit von Volksbegehren:
Schon bei der Unterschrift von 5% der Stimmberechtigten während der
Eintragungswoche ist eine verbindliche Durchführung einer Landes-Volksabstimmung
durchzuführen, wenn der Landtag keinen dem Volksbegehren entsprechenden Beschluß
innerhalb eines Jahres faßt.
Einführen von Fairneß- und Sperrklauseln:
Im Sinne einer Ausgewogenheit und Chancengleichheit soll eine ausgewogene
Berichterstattung beider Seiten in den öffentlich-rechtlichen Medien erfolgen;
Außerdem soll der Zeitraum für das Sammeln der Unterschriften für ein klar befristet
sein, wobei während des Laufens des Landes-Volksbegehrens keine Beschlüsse oder Gesetze,
die dem Begehren entgegenstehen, gefaßt werden können;
Einführung des Gemeindevetos:
Wird ein die Gemeinden betreffendes Gesetz vom Landtag beschlossen, kann durch
einen Gemeinderatsbeschluß von zumindest 50 oberösterreichischen Gemeinden der Landtag
zur neuerlichen Befassung mit diesem Thema veranlaßt werden. Bleibt der Landtag bei
seiner Position, ist eine Volksabstimmung durchzuführen;
Begründung
Das Recht der BürgerInnen, ihrem politischen Willen durch Wahlen Ausdruck zu geben
wird ergänzt durch das Recht, unter bestimmten Umständen und nach klar festgelegten
Regeln auch das letzte Wort in Sachfragen zu haben. Die BürgerInnenrechte sind Formen der
direkten Demokratie, deren Zugang den interessierten BürgerInnen nicht erschwert und
deren Ausgestaltung nicht beschränkt werden darf, um das Interesse an der Politik und das
Engagement der Bevölkerung zu fördern.
Die bisherige fehlende Verbindlichkeit für ein Tätigwerden des Landtages als Reaktion
auf ein Landes-Volksbegehrens mit Unterschriften zwischen 4% der Stimmberechtigten und
100.000 Stück erhöht die Politikverdrossenheit in der Bevölkerung und ist mit der Idee
der direkten Demokratie, die sich ja in Form eben dieser BürgerInnenrechte manifestiert,
keinesfalls vereinbar.
Die freie Unterschriftensammlung, wie sie in der Schweiz vorgesehen ist, führt zu
einer Ausweitung der BürgerInnenrechte durch die Erleichterung der Antragstellung und
einer bürgernäheren Information. So ist auch eine klare Trennung der Verantwortungs- und
Handlungsbereiche (Volksbegehren als Sache der Initiatoren und Volksabstimmung als Sache
der Behörde) möglich.
Die erweiterte Verbindlichkeit von Volksbegehren ist Ausdruck des Interesses der
"Berufspolitiker" an der dargestellten Position der BürgerInnen auch außerhalb
von Wahlzeiten und Ausdruck des Respektes gegenüber dem Willen der WählerInnen. Die
derzeitige Unverbindlichkeit von Volksbegehren erhöht die Politikverdrossenheit und
entmutigt verstandlicherweise Engagierte, was die fehlende politische Reaktion auf das
Gen-Technik-Volksbegehren deutlich aufzeigt.
Die Regelung des bayrischen Vorschlages in Bezug auf die Sperrfrist wäre auch in
Oberösterreich denkbar: ab Erreichen eines Drittels der notwendigen Unterstützungen
läuft die Sperrfrist. Dadurch wird sowohl der Mißbrauch der Sperrklausel durch
Initiativen als auch das Ausmanövrieren der BegehrensbetreiberInnen durch den Gesetzgeber
ausgeschlossen.
Die Einfürung des Gemeindevetos ist in Niederösterreich, Vorarlberg, Tirol und der
Steiermark bereits geschehen und soll auch in Oberösterreich die Stellung der Gemeinden
stärken.
Linz, am 19. Mai 1998
(Anm: Fraktion der Grünen)
Klubobmann Anschober, Eisenriegler, Trübswasser
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