Beilage 223/1998 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten der Grünen im OÖ Landtag
Anschober, Eisenriegler und Trübswasser
gemäß § 23 Absatz 2 Z 2 und § 52 Absatz 3 Z 3 der Landtagsgeschäftsordnung
betreffend Reform des Bürgerrechtsgesetzes


Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, die direkte Demokratie durch den Entwurf einer Reform des Bürgerrechtsgesetzes 1994 (LGBl. Nr. 44/1994) unter Beachtung folgender Punkte zu stärken:

Erleichterung der Einbringung von Bürgerrechten:

Beim Antrag auf Durchführung eines Bürgerrechtes wird eine freie Unterschriftensammlung samt anschließender notarieller oder gerichtlicher Sammel-Beglaubigung neben der derzeit ausschließlich gültigen Unterschriftenleistung vor der Gemeindebehörde, einem Notar oder vor Gericht ermöglicht. Bei Erreichen der jeweiligen Unterschriftenhürde hat das Land Oö. die Notariatskosten zu übernehmen.

Verstärkung der Verbindlichkeit von Volksbegehren:

Schon bei der Unterschrift von 5% der Stimmberechtigten während der Eintragungswoche ist eine verbindliche Durchführung einer Landes-Volksabstimmung durchzuführen, wenn der Landtag keinen dem Volksbegehren entsprechenden Beschluß innerhalb eines Jahres faßt.

Einführen von Fairneß- und Sperrklauseln:

Im Sinne einer Ausgewogenheit und Chancengleichheit soll eine ausgewogene Berichterstattung beider Seiten in den öffentlich-rechtlichen Medien erfolgen;

Außerdem soll der Zeitraum für das Sammeln der Unterschriften für ein klar befristet sein, wobei während des Laufens des Landes-Volksbegehrens keine Beschlüsse oder Gesetze, die dem Begehren entgegenstehen, gefaßt werden können;

Einführung des Gemeindevetos:

Wird ein die Gemeinden betreffendes Gesetz vom Landtag beschlossen, kann durch einen Gemeinderatsbeschluß von zumindest 50 oberösterreichischen Gemeinden der Landtag zur neuerlichen Befassung mit diesem Thema veranlaßt werden. Bleibt der Landtag bei seiner Position, ist eine Volksabstimmung durchzuführen;

Begründung

Das Recht der BürgerInnen, ihrem politischen Willen durch Wahlen Ausdruck zu geben wird ergänzt durch das Recht, unter bestimmten Umständen und nach klar festgelegten Regeln auch das letzte Wort in Sachfragen zu haben. Die BürgerInnenrechte sind Formen der direkten Demokratie, deren Zugang den interessierten BürgerInnen nicht erschwert und deren Ausgestaltung nicht beschränkt werden darf, um das Interesse an der Politik und das Engagement der Bevölkerung zu fördern.

Die bisherige fehlende Verbindlichkeit für ein Tätigwerden des Landtages als Reaktion auf ein Landes-Volksbegehrens mit Unterschriften zwischen 4% der Stimmberechtigten und 100.000 Stück erhöht die Politikverdrossenheit in der Bevölkerung und ist mit der Idee der direkten Demokratie, die sich ja in Form eben dieser BürgerInnenrechte manifestiert, keinesfalls vereinbar.

Die freie Unterschriftensammlung, wie sie in der Schweiz vorgesehen ist, führt zu einer Ausweitung der BürgerInnenrechte durch die Erleichterung der Antragstellung und einer bürgernäheren Information. So ist auch eine klare Trennung der Verantwortungs- und Handlungsbereiche (Volksbegehren als Sache der Initiatoren und Volksabstimmung als Sache der Behörde) möglich.

Die erweiterte Verbindlichkeit von Volksbegehren ist Ausdruck des Interesses der "Berufspolitiker" an der dargestellten Position der BürgerInnen auch außerhalb von Wahlzeiten und Ausdruck des Respektes gegenüber dem Willen der WählerInnen. Die derzeitige Unverbindlichkeit von Volksbegehren erhöht die Politikverdrossenheit und entmutigt verstandlicherweise Engagierte, was die fehlende politische Reaktion auf das Gen-Technik-Volksbegehren deutlich aufzeigt.

Die Regelung des bayrischen Vorschlages in Bezug auf die Sperrfrist wäre auch in Oberösterreich denkbar: ab Erreichen eines Drittels der notwendigen Unterstützungen läuft die Sperrfrist. Dadurch wird sowohl der Mißbrauch der Sperrklausel durch Initiativen als auch das Ausmanövrieren der BegehrensbetreiberInnen durch den Gesetzgeber ausgeschlossen.

Die Einfürung des Gemeindevetos ist in Niederösterreich, Vorarlberg, Tirol und der Steiermark bereits geschehen und soll auch in Oberösterreich die Stellung der Gemeinden stärken.

Linz, am 19. Mai 1998

(Anm: Fraktion der Grünen)
Klubobmann Anschober, Eisenriegler, Trübswasser

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