Beilage 205/1998 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Initiativantrag
der ÖVP-Abgeordneten
zum
Ausbau der Bürgerrechte in der oö. Landesverfassung



Neben der raschen Einführung der Briefwahl rückt die ÖVP bewußt den Ausbau der Rechte und der demokratischen Beteiligungsmöglichkeiten der Landesbürger in den Mittelpunkt der laufenden Demokratiediskussion.

Seit 1991 ermöglicht die oö. Landesverfassung den Bürgern unseres Bundeslandes, an der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes mitzuwirken und ihre Meinung direkt in den politische Willensbildungsprozeß einzubringen.

Diese bestehenden Instrumente will die ÖVP nun großzügig weiterentwickeln und mit neuen Möglichkeiten ergänzen.

Im Sinn von Bürgernähe, Mitsprache und Regionalisierung zielt der Antrag auf einen demokratischen Modernisierungsschub ab. Konkret sind folgende Neuerungen vorgesehen:

Neue Transparenz der Gesetzgebung

Im Medienzeitalter sollen Gesetzesvorlagen bereits in der Entstehungsphase auch via Internet veröffentlicht werden. Dieser Schritt in Richtung "gläsernes Landesparlament" macht Entscheidungsabläufe transparenter und ermöglicht den Bürgern, dem Gesetzgeber gleichsam auf die Finger zu schauen und sich mit Stellungnahmen in das laufende Gesetzesverfahren einzuklinken. Diese Möglichkeit soll künftig bei allen Landesgesetzen bestehen. Besonders wichtige Gesetze sollen wie bisher einem formellen und breit angelegten Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

Hürde für Volksbegehren und Volksbefragungen halbieren

Statt bisher 4 % der Stimmberechtigten (38.950 Unterschriften) reichen künftig 2 % (19.475 Unterschriften) für die Behandlung von Volksbegehren im Landtag. Gleichzeitig benötigt man in Zukunft nur mehr die Hälfte der bisher geforderten Unterschriften, um die Durchführung einer Volksbefragung zu erzwingen: 2 % (19.475 Unterschriften) reichen aus.

Überprüfende Volksabstimmung erleichtern

In einer lebendigen Demokratie liegt die Letztentscheidung über Gesetze beim Bürger. Aus diesem Demokratieverständnis heraus wird die Möglichkeit der Bevölkerung, umstrittene Gesetzesbeschlüsse zu Fall zu bringen, wesentlich erleichtert. Statt bisher 100.000 können künftig 50.000 Landesbürger die Durchführung einer überprüfenden Volksabstimmung verlangen.

Bezirksbefragungen ermöglichen

Für die ÖVP ist es wichtig, die betroffene Bevölkerung vor Ort in die Entscheidung einzubinden. Themen, die nur für einen Bezirk relevant sind, sollen daher auch von den Bewohnern dieses Bezirkes entschieden werden. In diesem Sinn soll die Möglichkeit zur Volksbefragung nicht nur auf Gemeinde-, Wahlkreis- und Landesebene, sondern auch auf Bezirksebene eröffnet werden.

Mitsprache der Gemeinden ausbauen

Über den Konsultationsmechanismus wird die Position der Gemeinden im Gesetzgebungsprozeß wesentlich gestärkt. Mit Hilfe dieses Instuments können sie drohende Belastungen für den Gemeindehaushalt abwenden. Ergänzend dazu sollen die Gemeinden in die Lage versetzt werden, Volksbefragungen zu initiieren, und bereits ein Viertel der Gemeinden kann mittels Gemeindebegehren und Gemeindeinitiativen ihre Vorstellungen in Gesetzgebung und Vollziehung einbringen.

Gemeinsamen Wahltermin absichern:

Die ÖVP sieht in der Tradition des gemeinsamen Wahltermines für Landtag und Gemeinden ein wichtiges Instrument zur Erhaltung einer hohen Wahlbeteiligung und damit auch einer hohen demokratischen Kultur in Oberösterreich. Die seit Jahrzehnten praktizierte Zusammenlegung hat sich bewährt und soll verfassungsgesetzlich abgesichert werden. Ein Blick auf die letzten Wahlergebnisse zeigt, daß der Bürger bei der Stimmabgabe sehr wohl zwischen den einzelnen Wahlgängen unterscheiden kann. Ein gemeinsamer Wahltermin verhindert überdies Dauerwahlkämpfe und bedeutet zusätzlich erhebliche Kosteneinsparungen in der Verwaltung.

Die unterzeichneten Abgeordneten beantragen daher, der Hohe Landtag möge das Landesverfassungsgesetz, mit dem das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 geändert wird, beschließen.

Linz, am 12. Mai 1998

(Anm: ÖVP-Fraktion)
Klubobmann Dr. Stockinger, Erste Präsidentin Orthner, Mag. Stelzer

Landesverfassungsgesetz,
mit dem das oö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 geändert wird
( 2. oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 )

Der oö. Landtag hat beschlossen:

Das oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 17/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Zur Information der Bürger sind Gesetzesvorlagen ab dem Tag ihres Eingangs in den Landtag in geeigneter Weise, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer Mediender Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Allfällige Stellungnahmen von Bürgern zu einer Gesetzesvorlage sind dem Landtag spätestens am Tag vor deren Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen. Abs. 1 bis 5 werden dadurch nicht berührt."

2. Im Art. 59 Abs. 2, im Art. 62 Abs. 3 und im Art. 63 Abs. 2 wird jeweils der Prozentsatz

"4%" durch den Prozentsatz "2%"ersetzt.

3. Im Art. 60 Abs.1 wird die Zahl "100.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.

4. Art. 63 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf einzelne Wahlkreise nach der oö. Landtagswahlordnung oder auf einzelne politische Bezirke beschränkt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Wahlkreises oder politischen Bezirkes liegt. Die Festlegung der Wahlkreise oder politischen Bezirke, die in die Volksbefragung miteinbezogen werden, erfolgt durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat in einem oder mehreren Wahlkreisen oder politischen Bezirken eine Volksbefragung durchzuführen, wenn es mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines betroffenen Wahlkreises oder politischen Bezirkes verlangen."

5. Im Art. 63 Abs. 5 wird nach der Wortfolge "im betroffenen Wahlkreis" die Wortfolge "oder politischen Bezirk" eingefügt.

6. Der Text des Art. 67 erhält die Bezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode durchzuführenden Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters sind am selben Tag wie die aus Anlaß des Ablaufs der Gesetzgebungsperiode durchzuführende Wahl des Landtags abzuhalten."

7. Nach Art. 67 wird folgender Art. 67a eingefügt:

"Artikel 67a

(1) Ein Viertel der oberösterreichischen Gemeinden kann auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Gemeindebegehren muß in Form eines Gesetzesantrags gestellt werden und begründet sein; es ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.

(2) Das Initiativrecht (Art. 62 Abs. 1) kann von den Gemeinden in Form einer Gemeindeinitiative ausgeübt werden. Für eine Gemeindeinitiative sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens einem Viertel aller oberösterreichischen Gemeinden (landesweite Gemeindeinitiative) oder von mindestens einem Viertel aller Gemeinden eines Wahlkreises (regionale Gemeindeinitiative) erforderlich. Die Gemeindeinitiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muß in jedem Fall begründet werden. Eine Gemeindeinitiative ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen.

(3) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung (Art. 63 Abs. 1) im ganzen Land durchzuführen, wenn es von mindestens einem Viertel aller oberösterreichischen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse verlangt wird. Die Landesregierung hat eine Volksbefragung in einem Wahlkreis oder politischen Bezirk durchzuführen, wenn es von mindestens einem Viertel der Gemeinden des betroffenen Wahlkreises oder von mindestens der Hälfte der Gemeinden des betroffenen politischen Bezirkes auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse verlangt wird.

(4) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln."

 

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