Neben der raschen Einführung der Briefwahl rückt die ÖVP bewußt den Ausbau der Rechte
und der demokratischen Beteiligungsmöglichkeiten der Landesbürger in den Mittelpunkt der
laufenden Demokratiediskussion.Seit 1991 ermöglicht die oö. Landesverfassung den
Bürgern unseres Bundeslandes, an der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes mitzuwirken
und ihre Meinung direkt in den politische Willensbildungsprozeß einzubringen.
Diese bestehenden Instrumente will die ÖVP nun großzügig weiterentwickeln und mit
neuen Möglichkeiten ergänzen.
Im Sinn von Bürgernähe, Mitsprache und Regionalisierung zielt der Antrag auf einen
demokratischen Modernisierungsschub ab. Konkret sind folgende Neuerungen vorgesehen:
Neue Transparenz der Gesetzgebung
Im Medienzeitalter sollen Gesetzesvorlagen bereits in der Entstehungsphase auch via
Internet veröffentlicht werden. Dieser Schritt in Richtung "gläsernes
Landesparlament" macht Entscheidungsabläufe transparenter und ermöglicht den
Bürgern, dem Gesetzgeber gleichsam auf die Finger zu schauen und sich mit Stellungnahmen
in das laufende Gesetzesverfahren einzuklinken. Diese Möglichkeit soll künftig bei allen
Landesgesetzen bestehen. Besonders wichtige Gesetze sollen wie bisher einem formellen und
breit angelegten Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
Hürde für Volksbegehren und Volksbefragungen halbieren
Statt bisher 4 % der Stimmberechtigten (38.950 Unterschriften) reichen künftig 2 %
(19.475 Unterschriften) für die Behandlung von Volksbegehren im Landtag. Gleichzeitig
benötigt man in Zukunft nur mehr die Hälfte der bisher geforderten Unterschriften, um
die Durchführung einer Volksbefragung zu erzwingen: 2 % (19.475 Unterschriften) reichen
aus.
Überprüfende Volksabstimmung erleichtern
In einer lebendigen Demokratie liegt die Letztentscheidung über Gesetze beim
Bürger. Aus diesem Demokratieverständnis heraus wird die Möglichkeit der Bevölkerung,
umstrittene Gesetzesbeschlüsse zu Fall zu bringen, wesentlich erleichtert. Statt bisher
100.000 können künftig 50.000 Landesbürger die Durchführung einer überprüfenden
Volksabstimmung verlangen.
Bezirksbefragungen ermöglichen
Für die ÖVP ist es wichtig, die betroffene Bevölkerung vor Ort in die
Entscheidung einzubinden. Themen, die nur für einen Bezirk relevant sind, sollen daher
auch von den Bewohnern dieses Bezirkes entschieden werden. In diesem Sinn soll die
Möglichkeit zur Volksbefragung nicht nur auf Gemeinde-, Wahlkreis- und Landesebene,
sondern auch auf Bezirksebene eröffnet werden.
Mitsprache der Gemeinden ausbauen
Über den Konsultationsmechanismus wird die Position der Gemeinden im
Gesetzgebungsprozeß wesentlich gestärkt. Mit Hilfe dieses Instuments können sie
drohende Belastungen für den Gemeindehaushalt abwenden. Ergänzend dazu sollen die
Gemeinden in die Lage versetzt werden, Volksbefragungen zu initiieren, und bereits ein
Viertel der Gemeinden kann mittels Gemeindebegehren und Gemeindeinitiativen ihre
Vorstellungen in Gesetzgebung und Vollziehung einbringen.
Gemeinsamen Wahltermin absichern:
Die ÖVP sieht in der Tradition des gemeinsamen Wahltermines für Landtag und
Gemeinden ein wichtiges Instrument zur Erhaltung einer hohen Wahlbeteiligung und damit
auch einer hohen demokratischen Kultur in Oberösterreich. Die seit Jahrzehnten
praktizierte Zusammenlegung hat sich bewährt und soll verfassungsgesetzlich abgesichert
werden. Ein Blick auf die letzten Wahlergebnisse zeigt, daß der Bürger bei der
Stimmabgabe sehr wohl zwischen den einzelnen Wahlgängen unterscheiden kann. Ein
gemeinsamer Wahltermin verhindert überdies Dauerwahlkämpfe und bedeutet zusätzlich
erhebliche Kosteneinsparungen in der Verwaltung.
Die unterzeichneten Abgeordneten beantragen daher, der Hohe Landtag möge das
Landesverfassungsgesetz, mit dem das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 geändert wird,
beschließen.
Linz, am 12. Mai 1998
(Anm: ÖVP-Fraktion)
Klubobmann Dr. Stockinger, Erste Präsidentin Orthner, Mag. Stelzer
Landesverfassungsgesetz,
mit dem das oö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 geändert wird
( 2. oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 )
Der oö. Landtag hat beschlossen:
Das oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das
Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 17/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Zur Information der Bürger sind Gesetzesvorlagen ab dem Tag ihres Eingangs
in den Landtag in geeigneter Weise, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer
Mediender Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Allfällige Stellungnahmen von Bürgern
zu einer Gesetzesvorlage sind dem Landtag spätestens am Tag vor deren Beschlußfassung
zur Kenntnis zu bringen. Abs. 1 bis 5 werden dadurch nicht berührt."
2. Im Art. 59 Abs. 2, im Art. 62 Abs. 3 und im Art. 63 Abs. 2 wird jeweils der
Prozentsatz
"4%" durch den Prozentsatz "2%"ersetzt.
3. Im Art. 60 Abs.1 wird die Zahl "100.000" durch die Zahl "50.000"
ersetzt.
4. Art. 63 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf einzelne Wahlkreise nach der
oö. Landtagswahlordnung oder auf einzelne politische Bezirke beschränkt werden, wenn die
Angelegenheit ausschließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses
Wahlkreises oder politischen Bezirkes liegt. Die Festlegung der Wahlkreise oder
politischen Bezirke, die in die Volksbefragung miteinbezogen werden, erfolgt durch die
Landesregierung. Die Landesregierung hat in einem oder mehreren Wahlkreisen oder
politischen Bezirken eine Volksbefragung durchzuführen, wenn es mindestens 10% der für
die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines betroffenen Wahlkreises oder
politischen Bezirkes verlangen."
5. Im Art. 63 Abs. 5 wird nach der Wortfolge "im betroffenen Wahlkreis" die
Wortfolge "oder politischen Bezirk" eingefügt.
6. Der Text des Art. 67 erhält die Bezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird
angefügt:
"(2) Die aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode durchzuführenden Wahlen des
Gemeinderats und des Bürgermeisters sind am selben Tag wie die aus Anlaß des Ablaufs der
Gesetzgebungsperiode durchzuführende Wahl des Landtags abzuhalten."
7. Nach Art. 67 wird folgender Art. 67a eingefügt:
"Artikel 67a
(1) Ein Viertel der oberösterreichischen Gemeinden kann auf Grund übereinstimmender
Gemeinderatsbeschlüsse die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen
einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Gemeindebegehren muß
in Form eines Gesetzesantrags gestellt werden und begründet sein; es ist von der
Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung
vorzulegen.
(2) Das Initiativrecht (Art. 62 Abs. 1) kann von den Gemeinden in Form einer
Gemeindeinitiative ausgeübt werden. Für eine Gemeindeinitiative sind übereinstimmende
Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens einem Viertel aller oberösterreichischen Gemeinden
(landesweite Gemeindeinitiative) oder von mindestens einem Viertel aller Gemeinden eines
Wahlkreises (regionale Gemeindeinitiative) erforderlich. Die Gemeindeinitiative kann in
Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muß in
jedem Fall begründet werden. Eine Gemeindeinitiative ist zum Gegenstand der Beratung und
Beschlußfassung der Landesregierung zu machen.
(3) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung (Art. 63 Abs. 1) im ganzen Land
durchzuführen, wenn es von mindestens einem Viertel aller oberösterreichischen Gemeinden
auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse verlangt wird. Die Landesregierung
hat eine Volksbefragung in einem Wahlkreis oder politischen Bezirk durchzuführen, wenn es
von mindestens einem Viertel der Gemeinden des betroffenen Wahlkreises oder von mindestens
der Hälfte der Gemeinden des betroffenen politischen Bezirkes auf Grund
übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse verlangt wird.
(4) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln."