Beilage 1312/2007 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode


Bericht
des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden

[Landtagsdirektion: L-213/4-XXVI,
miterledigt Beilage 1272/2007]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Mai 2007 (Rechtssache C-508/04) auf Grund der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. e, g und i, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 und 13 sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" oder kurz "FFH-Richtlinie" genannt) verstoßen hat.

Bezüglich Oberösterreich hält der Gerichtshof die Klage der Kommission insofern für begründet, als § 15 Abs. 2 erster Satz des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nicht mit Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vereinbar sei.

Der Gerichtshof erinnerte daran, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen wollte, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der Richtlinie entsprechen. § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 räume der Landesregierung einen Wertungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, ob die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Diese Frage stehe aber nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten. Schon deshalb stelle § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 keine korrekte Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Hinzu komme, dass diese Bestimmung die Reichweite des Begriffs "erlaubte wirtschaftliche Nutzung" nicht präzisiere und es deshalb denkbar sei, dass derartige Eingriffe die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen verhindern.

2. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Rechtssache C-507/04) hat der Europäische Gerichtshof auf Grund der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie" genannt) verstoßen hat, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat: Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 11.

In Bezug auf Oberösterreich hält der Gerichtshof die Klage der Kommission hinsichtlich der Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie für begründet.

Der Gerichtshof betonte, dass die Schutzwirkung der Vogelschutz-Richtlinie für alle wildlebenden Vogelarten sichergestellt werde müsse, die im europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats heimisch sind. Dem gegenüber sei das Schutzregime des § 27 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001, insbesondere die dem Verordnungsgeber erteilte Umsetzungsermächtigung, an zahlreiche Voraussetzungen betreffend die biologischen Merkmale der fraglichen Arten gebunden. Außerdem nehme § 5 Z. 2 Oö. Artenschutzverordnung einige Arten gänzlich von seinem Geltungsbereich aus.

Um diesen Bedenken des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, ist unabhängig von der bereits erfolgten Anpassung der Oö. Artenschutzverordnung durch die Verordnung LGBl. Nr. 74/2007 auch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich des § 27 Oö. NSchG 2001 erforderlich, da der Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass eine richtlinienkonforme Ausführung durch den Verordnungsgeber für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen kann, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen.

Im Bereich des Jagdrechts wurden vom Gerichtshof einerseits die Schonzeitenbestimmungen betreffend den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe in der (Oö.) Schonzeitenverordnung beanstandet; auch diesen Bedenken wurde im Rahmen der Neuerlassung der Oö. Schonzeitenverordnung, LGBl. Nr. 72/2007 bereits Rechnung getragen.

Andererseits stellte der Gerichtshof auch fest, dass die im § 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz vorgesehenen Schadensabwehrbefugnisse der Besitzerinnen und Besitzer von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und umfriedeten Hausgärten in Bezug auf Habichte, Bussarde und Sperber nicht den Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie entspreche.

3. Unabhängig von den vorstehend erläuterten Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sollen im Zuge des vorliegenden Gesetzentwurfs die auf das Bundesrecht verweisenden Entschädigungsbestimmungen des Oö. NSchG 2001 und des Oö. Jagdgesetzes an das mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, neugefasste Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) angepasst werden.

4. Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält daher folgende inhaltliche Änderungen:

- Festlegung, dass Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete verpflichtend zu erstellen sind,

- gesetzliche Unterschutzstellung gemeinschaftsrechtlich besonders geschützter Tier- (insbesondere Vogel-) und Pflanzenarten,

- ersatzlose Streichung der in § 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz genannten Vogelarten Habicht, Bussard und Sperber,

- legistische Anpassungen der Bestimmungen über Entschädigungsverfahren,

- Aktualisierung der Zitate gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Der Natur- und Landschaftsschutz sowie das Jagdrecht fallen grundsätzlich gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

Bei der Vollziehung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs wird weder dem Bund noch den Gemeinden ein Mehraufwand entstehen.

Bei den allenfalls dem Land Oberösterreich entstehenden Kosten handelt es sich um solche, die zur Herstellung der gemeinschaftskonformen Rechtslage unumgänglich sind.

 

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Wie bereits einleitend erwähnt, wird mit dem vorliegenden Landesgesetz das sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Mai 2007 (Rechtssache C-508/04) und vom 12. Juli 2007 (Rechtssache C-507/04) konkret ergebende Umsetzungsdefizit behoben und somit die richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinien hergestellt.

 

V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

 

VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen; insbesondere stellen die im § 37 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sowie im § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeitsbestimmungen keinen Fall des Art. 97 Abs. 2 B-VG dar.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1 und zu Art. II Z. 3:

Die Zitate betreffend die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie werden insofern aktualisiert als die Änderungen der beiden Richtlinien anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens durch die Richtlinie 2006/105/EG ausdrücklich berücksichtigt werden.

 

Zu Art. I Z. 2:

Mit der geänderten Bestimmung des § 15 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 soll insbesondere verbindlich festgelegt werden, dass für Europaschutzgebiete jedenfalls Erhaltungsmaßnahmen in Form des Landschaftspflegeplans festgelegt werden müssen.

Ersatzlos entfallen ist dagegen die Formulierung, dass Maßnahmen in Landschaftspflegeplänen nur dann bezeichnet werden dürfen, wenn sie die erlaubte wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht erheblich erschweren. Die praktischen Auswirkungen dieser Änderung sind insofern gering, als im Rahmen der Schutzgebietsausweisung als solcher ohnehin nur solche wirtschaftlichen Nutzungen erlaubt werden, die grundsätzlich mit den festgelegten Schutzzwecken vereinbar sind.

 

Zu Art. I Z. 3:

Um den Vorbehalten des Europäischen Gerichtshof gegen eine Ermächtigung an den Verordnungsgeber betreffend die Umsetzung der zwingenden Schutzwirkungen der Vogelschutz-Richtlinie bestmöglich Rechnung zu tragen, werden nunmehr alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind, ex lege den besonderen Schutzwirkungen des § 28 Abs. 3 und 4 unterworfen.

Diese ex-lege-Unterschutzstellung wurde auch auf alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten ausgedehnt, um ein umfassendes gemeinschaftsrechtskonformes Schutzregime für freilebende nicht jagdbare Tiere und wildwachsende Pflanzen zu schaffen.

Im Interesse einer umfassenden Darstellung schadet eine zusätzliche Aufnahme der gesetzlich besonders geschützten Arten in die Oö. Artenschutzverordnung jedenfalls nicht.

Für jagdbare Vogel- und sonstige Tierarten ist das gemeinschaftsrechtlich erforderliche Schutzregime - abgesehen von dem im Oö. NSchG 2001 geregelten Lebensraumschutz - ausschließlich im Oö. Jagdgesetz und den darauf gestützten Verordnungen umgesetzt (vgl. Art. II Z. 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs, der eine bisher diesbezüglich noch bestehende Lücke schließt); die Artenschutzbestimmungen für Wassertiere finden sich in den Regelungen des Oö. Fischereigesetzes (vgl. in diesem Zusammenhang den Entwurf einer Fischereigesetz-Novelle 2008 [Verf-1-028002/98 vom 2. August 2007], welcher bis zum 10. September 2007 in Begutachtung war und in dem eine entsprechende Ergänzung von § 31 leg.cit. vorgesehen ist).

 

Zu Art. I Z. 4 und zu Art. II Z. 1, 2 und 5:

Durch das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003 wurde das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 in "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG)" umbenannt und zur Entscheidung über Enteignungsentschädigungen das Landesgericht (anstelle des bisher zuständigen Bezirksgerichts) für zuständig erklärt. Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen werden die bestehenden Zitate an den neuen Titel "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG)" angepasst; darüber hinaus wird dem Anliegen des Bundesministeriums für Justiz Rechnung getragen, die Änderung der Gerichtszuständigkeit auch in den jeweiligen Landesgesetzen vorzunehmen.

 

Zu Art. II Z. 4:

Art. 6 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für alle unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf sowie das Anbieten zum Verkauf untersagen. Der EuGH stellte daher im Urteil vom 12. Juli 2007, Rechtssache C-507/04, ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, die Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie aufgestellten Handelsverbots sicherzustellen. Um auch hinsichtlich der jagdbaren Wildarten, die der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen bzw. in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, ein ausreichendes richtlinienkonformes Schutzregime zu schaffen, waren die Vorgaben des Art. 6 der Vogelschutz-Richtlinie sowie auch des Art. 12 der FFH-Richtlinie in § 48 Oö. Jagdgesetz umzusetzen.

 

Zu Art. II Z. 6:

Der EuGH führt in der Begründung des Urteils vom 12. Juli 2007, Rechtssache C-507/04 aus, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz deshalb gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil die normierten Abweichungsgründe nicht mit den Interessen gleichzusetzen seien, die von Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Gedankenstrich der Vogelschutz-Richtlinie geschützt werden. Darüber hinaus seien die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Vogelschutz-Richtlinie gehalten, eine Stelle anzugeben, die für jede geplante abweichende Maßnahme überprüft, ob die Vorraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Maßnahme gegeben sind. Außerdem müssten die für die Abweichung vorgesehenen Modalitäten der Kontrollen näher bestimmt werden.

Eine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung wäre somit nur dann gegeben, wenn im § 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz eine Stelle nominiert würde, die im Einzelfall prüft, ob tatsächlich die Vorraussetzungen für eine Abweichung von den Schutzbestimmungen vorliegen. Diese Stelle könnte in Entsprechung zu § 49 Oö. Jagdgesetz (Zwangsabschuss) die Bezirksverwaltungsbehörde sein, die gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. Zwangsabschüsse von Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt, nur dann anordnen darf, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierart aufrechterhalten wird.

Im Hinblick darauf, dass von der den Besitzerinnen und Besitzern eingeräumten Befugnis, in ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und umfriedeten Hausgärten Habichte, Bussarde und Sperber zu fangen oder zu töten und sich anzueignen, kaum mehr Gebrauch gemacht wird - im Gegensatz zu den ebenfalls in dieser Bestimmung genannten Haarraubwildarten - und im Bedarfsfall bei Vorliegen der Voraussetzungen ohnehin ein Zwangsabschuss von der Bezirks-verwaltungsbehörde angeordnet werden könnte, sollen die vorstehend genannten Vogelarten aus der Bestimmung des § 60 Abs. 3 ersatzlos gestrichen werden.

Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden, beschließen.

Linz, am 18. Oktober 2007

Hingsamer

Schenner

Obmann

Berichterstatter




Landesgesetz,

mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 3 lautet:

"(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen."

 

2. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:

"Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. "

 

3. Im § 27 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind.

(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls

1. alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und

2. alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,

die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind."

 

4. Im § 37 Abs. 4 zweiter Satz wird das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch die Wortfolge "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003" ersetzt.

5. Im § 37 Abs. 4 dritter und vierter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.

6. § 56 Abs. 1 Z. 8 lautet:

"8. den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;"

 

Artikel II

Änderung des Oö. Jagdgesetzes

Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird wie folgt geändert:

 

1. In den § 13 Abs. 3 vierter Satz, § 24 Abs. 4 dritter Satz, § 33 Abs. 5 fünfter Satz, § 53 Abs. 3 vierter Satz, § 54 Abs. 1 fünfter Satz, § 66 Abs. 1 sechster Satz und § 77 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.

 

2. In den § 13 Abs. 3 fünfter Satz, § 24 Abs. 4 vierter Satz, § 33 Abs. 5 sechster Satz, § 53 Abs. 3 fünfter Satz, § 54 Abs. 1 sechster Satz, § 66 Abs. 1 siebter Satz und § 77 Abs. 1 vierter Satz wird jeweils das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71" durch das Zitat "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2003" ersetzt.

 

3. § 48 Abs. 5 lautet:

"(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird."

4. Nach § 48 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Der Verkauf von lebendem und totem Federwild und von dessen ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie dessen Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist, sofern nicht die Vogelschutz-Richtlinie bereits entsprechende Ausnahmen vorsieht, verboten. Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten jagdbaren Wildarten in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten sinngemäß."

5. Im § 54 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch das Zitat "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003" ersetzt.

6. Im § 60 Abs. 3 wird der Beistrich vor dem Wort "Wiesel" durch das Wort "und" ersetzt; die Wortfolge ", Habichte, Bussarde und Sperber" entfällt.

7. Im § 93 Abs. 1 lit. r wird nach dem Zitat "§ 30" ein Beistrich und das Zitat "§ 48 Abs. 7" eingefügt.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.


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