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Beilage 493/2005 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
Vorlage
der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das Landesgesetz, mit dem Begriffe an die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 angepasst werden
(Oö. Sicherheitspolizei-Anpassungsgesetz)
[Verfassungsdienst: Verf-1-274000/20-2005]
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
Durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, erfolgte die Zusammenführung der Wachkörper zu einem einheitlichen Wachkörper "Bundespolizei". Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 wurde von der Landesamtsdirektorenkonferenz eine Ergänzung der Anpassungsbestimmungen vorgeschlagen, durch die eine eindeutige Klarstellung darüber herbeigeführt werden sollte, dass zwischen den derzeit bestehenden Wachkörpern und dem neu geschaffenen Wachkörper "Bundespolizei" eine rechtliche Identität besteht; dieser Vorschlag fand aber keine Berücksichtigung.
Es besteht allerdings kein Zweifel daran, dass die derzeit bestehenden Wachkörper im Wachkörper "Bundespolizei" aufgehen. Durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 erfolgte lediglich eine organisatorische Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei und es wurden bundesweit einheitliche Strukturen festgelegt.
Die gegenständliche Anpassung beschränkt sich somit auf das Ersetzen einzelner Begriffe. Die in den Landesgesetzen vorhandenen Bezugnahmen auf derzeit bestehende Wachkörper wie z.B. Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache sind nunmehr als Bezugnahmen auf den Wachkörper "Bundespolizei" zu verstehen. Die Anpassung der relevanten landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sowie zur Vermeidung von Vollzugsschwierigkeiten und im Sinn einer bürgernahen Verwaltung (Art. 9 Abs. 5 L-VG).
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Der Gesetzentwurf betrifft die Änderung von landesgesetzlichen Bestimmungen, die eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG vorsehen. Die bis zum 30. Juni 2005 der Bundesgendarmerie oder der Bundessicherheitswache zukommende Mitwirkung ist nunmehr ab dem 1. Juli 2005 vom Wachkörper "Bundespolizei" wahrzunehmen. Daher bedarf die gegenständliche Änderung von landesgesetzlichen Bestimmungen der Zustimmung der Bundesregierung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG. Diesbezüglich wird allerdings auf die Zusage des Bundesministeriums für Inneres hingewiesen, derzufolge die Zustimmung zu allfälligen Landesgesetz-Novellen, in denen bloß Begriffe ersetzt werden, jedenfalls in Aussicht gestellt wurde.
II. Kompetenzgrundlagen
Die gesetzliche Regelung der von den Änderungen betroffenen Landesgesetzen fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
III. Finanzielle Auswirkungen
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmungen führen grundsätzlich zu keinen Mehrbelastungen für die Gebietskörperschaften; allenfalls kann es - bedingt durch eine geringfügige Ausdehnung der Mitwirkungsverpflichtungen für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich der Stadtpolizeikommanden (bisher Bereich der Bundespolizeidirektionen) - zu nicht näher bezifferbaren finanziellen Auswirkungen für den Bund kommen.
IV. EU-Konformität
Dieser Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch.
V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft
Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere Frauen und Männer.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Es wird davon ausgegangen, dass die bisher in Landesgesetzen verankerte Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung von Landesgesetzen durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 grundsätzlich nicht verändert wird; allenfalls kann es zu einer geringfügigen Ausdehnung der Mitwirkung im Bereich der Stadtpolizeikommanden kommen.
Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit erfolgt eine Anpassung von in den Landesgesetzen verwendeten Begriffen. Dabei orientiert sich der Wortlaut des § 1 weitgehend an der Formulierung des Artikel 5 der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, der die für die anderen Bundesgesetze erforderliche Anpassungsbestimmung darstellt; unumgängliche Abweichungen, die sich aus den derzeit in Landesgesetzen verwendeten Begriffen ergeben, finden aber Berücksichtigung.
Ergänzend wird festgehalten, dass jene Bestimmungen, in denen die Bundespolizeidirektionen als Behörde Erwähnung finden, von der Anpassungsbestimmung nicht erfasst werden, da die Behörde "Bundespolizeidirektion" selbst nur hinsichtlich des Exekutivdienstes von den Organisationsänderungen berührt wird.
Zu § 2:
Die für die Anpassung maßgebliche Bestimmung der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Im Interesse einer ununterbrochenen Weitergeltung der derzeit bestehenden Mitwirkungsverpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen die mit Ablauf des 30. Juni 2005 bestehenden Verpflichtungen zu Mitwirkungen bei der Vollziehung von Landesgesetzen nunmehr ab 1. Juli 2005 den Angehörigen des Wachkörpers "Bundespolizei" obliegen.
Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge
1. diese Regierungsvorlage gemäß § 26 Abs. 5 der Landtagsgeschäftsordnung keinem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen sowie
2. das Landesgesetz, mit dem Begriffe an die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 angepasst werden (Oö. Sicherheitspolizei-Anpassungsgesetz), zu beschließen.
Linz, am 4. April 2005
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Landesgesetz,
mit dem Begriffe an die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 angepasst werden
(Oö. Sicherheitspolizei-Anpassungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe "Bundesgendarmerie", "Gendarmerie" und "Bundessicherheitswache" in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort "Bundespolizei" in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
§ 2
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
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