Beilage 129/2004 zum kurzschriftlichen Bericht
des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden


[Landtagsdirektion: L-213/1-XXVI,
miterl. Beilage 99/2004]

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Nach Überprüfung der von der Republik Österreich übermittelten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in der Folge "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" oder kurz "FFH-Richtlinie" genannt) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie" genannt) richtete die Europäische Kommission am 13. April 2000 zwei Mahnschreiben an die Republik Österreich, mit denen insbesondere die unvollständige bzw. unrichtige Umsetzung von Richtlinienbestimmungen in den Naturschutz- und Jagdgesetzen der Bundesländer - auch hinsichtlich jener des Landes Oberösterreich - gerügt wurde.

Im Rahmen der eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1999/2173 und Nr. 1999/2174 wurden von der Republik Österreich am 25. bzw. 27. Juli 2000 schriftliche Stellungnahmen zu den Vorbringen der Kommission abgegeben. Bei der am 27. April 2001 abgehaltenen Besprechung zwischen Vertretern der Kommission und den österreichischen Behörden wurde keine Lösung aller noch offener Umsetzungsmängel erzielt. Einigen Bedenken der Kommission wurde allerdings Rechnung getragen, insbesondere durch die Neuerlassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 im Dezember 2001 (LGBl. Nr. 129/2001).

In zwei mit Gründen versehenen Stellungnahmen gemäß Art. 226 EGV vom 15. Oktober 2003 zeigte sich die Kommission mit der rechtlichen Situation in Oberösterreich nach wie vor nicht restlos zufrieden. Soweit die Einwände der Kommission aus der Sicht des Landes Oberösterreich gerechtfertigt scheinen und sofern eine Anpassung nicht im bloßen Verordnungsweg möglich ist, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine gemeinschaftskonforme Gesetzeslage in Oberösterreich geschaffen werden. Die Richtlinienumsetzung soll vordringlich herbeigeführt werden, um eine Klagserhebung seitens der Kommission vorzubeugen.

Die erforderlichen landesrechtlichen Anpassungen an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bedingen eine Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, des Oö. Jagdgesetzes und des Oö. Fischereigesetzes. Im Bereich des Oö. Jagdgesetzes werden überdies zwei Änderungen vorgenommen, die der Verwaltungsvereinfachung sowie einer Richtigstellung dienen.

Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende inhaltliche Änderungen und Klarstellungen:

- im Bereich des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001:

* Verpflichtung zur Überwachung des Erhaltungszustandes der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten sowie der Lebensräume;

* Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 nur dann, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung vorhanden ist und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten aufrechterhalten wird;

* vollständige Umsetzung des Art. 22 lit. b der FFH-Richtlinie durch Restriktion der Bestimmung des § 31 Abs. 1.

- im Bereich des Oö. Jagdgesetzes:

* Schutz der in den Richtlinien genannten Tierarten vor Eingriffsformen im Sinn der Bestimmungen der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutz-Richtlinie;

* Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Schutzvorschriften nur dann, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung vorhanden ist und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird;

* Verwaltungsvereinfachung durch die Streichung der Erfassung des Fallwildes;

* Entfall der Sitzangabe des Oö. Landesjagdverbandes.

- im Bereich des Oö. Fischereigesetzes:

* Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 31 Abs. 3 nur dann, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung vorhanden ist und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

Der Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung und sieht keine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG vor.

II. Kompetenzgrundlagen

Der Natur- und Landschaftsschutz sowie das Jagd- und Fischereirecht fallen grundsätzlich gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

III. Finanzielle Auswirkungen

Eine Kostenprognose für die Neuregelung bestimmter Sachverhalte ist naturgemäß schwierig. Jedenfalls dürfte weder dem Bund noch den Gemeinden ein Mehraufwand aus der Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes erwachsen. Bei den dem Land Oberösterreich entstehenden Kosten handelt es sich um solche, die zur Herstellung der gemeinschaftskonformen Rechtslage unumgänglich sind.

Die Bestimmung des § 1 Abs. 9 Oö. NSchG 2001, wonach die Landesregierung den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen hat, wird für das Land Oberösterreich voraussichtlich zusätzliche Kosten verursachen. Durch die Einfügung von zahlreichen Ausnahmetatbeständen im § 48 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz und im § 31 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz werden voraussichtlich ebenfalls Vollzugskosten - wenn auch nur geringfügige - verursacht. Allerdings dürften diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Anzahl der durchzuführenden Verfahren gegeben sein. Im Ergebnis wird der zu erwartende Mehraufwand unbedeutend sein.

IV. EU-Konformität

Wie bereits einleitend erwähnt, sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf letzte bestehende Umsetzungsdefizite gegenüber der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgeglichen werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient insbesondere der richtlinienkonformen Umsetzung der Art. 11, 12, 16 Abs. 1 und 22 lit. b der FFH-Richtlinie sowie der Art. 5, 9 Abs. 1 und 2 und Art. 11 der Vogelschutz-Richtlinie.

Die Kommission ist in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen gemäß Art. 226 EGV bemüht, auf die Bedeutung einer möglichst genauen Umsetzung einiger grundlegender Definitionen hinzuweisen, um dadurch die richtige und vollständige Umsetzung der Richtlinien zu gewährleisten. Dies soll durch den gegenständlichen Gesetzentwurf geschehen.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 11 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume zu überwachen haben, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen haben.

Die Kommission weist in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme darauf hin, dass eine ausdrückliche Berücksichtigung des Überwachungszweckes "Erhaltungszustand der in Art. 2 genannten Arten und Lebensräume" in den Umsetzungsvorschriften notwendig sei, um der FFH-Richtlinie volle Geltung in der Anwendung zu verschaffen.

Die neue Bestimmung soll die Verpflichtung zur Überwachung des Erhaltungszustandes der genannten Arten und Lebensräume festschreiben und somit diesem Einwand Rechnung tragen.

Zu Art. I Z. 2:

Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie nur mangelhaft umgesetzt ist, da im § 29 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 die Kriterien des "Verweilens in einem günstigen Erhaltungszustand" und "keiner anderen zufriedenstellenden Lösung" fehlen. Ebenso sind die Abs. 1 und 2 des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie nicht bzw. mangelhaft umgesetzt. Diesbezüglich wird das Fehlen des Kriteriums "keiner anderen zufriedenstellenden Lösung" im § 29 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 gerügt.

Im Interesse der Herbeiführung einer Gemeinschaftsrechtskonformität sollen daher die von der Kommission bezeichneten Schlüsselbegriffe - "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" und "Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands" - übernommen werden.

 

Zu Art. I Z. 3:

Die Vorgaben des Art. 22 lit. b der FFH-Richtlinie werden durch § 31 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 umgesetzt, wobei eine Versagung der Aussetzungsbewilligungen derzeit nur bei "nachhaltiger" Schädigung erfolgen darf. Nach Auffassung der Kommission sieht die Richtlinie eine derartige Einschränkung aber nicht vor, weshalb zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität das Wort "nachhaltige" zu entfallen hat.

Mit dieser Änderung wird auch Art. 11 der Vogelschutz-Richtlinie vollständig umgesetzt.

Zu Art. II Z. 1:

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird § 48 wegen seiner umfangreichen Änderungen zur Gänze novelliert.

§ 48 Abs. 2 wird zur vollständigen Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie ergänzt. Insbesondere soll dem strengen Artenschutz der FFH-Richtlinie und den Maßnahmen zum Schutz der nach der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten entsprochen werden. Die Kommission beanstandet überdies die derzeit im § 48 Abs. 3 geregelte generelle Ausnahme vom Verbot des Entfernens, Beschädigens und Zerstörens von Gelegen und Nestern zugunsten des Jagdausübungsberechtigten sowie den Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie nach wie vor nicht bzw. nur mangelhaft umgesetzt sind.

Nunmehr werden die grundsätzlichen Verbotstatbestände im Abs. 2 und die Ausnahmetatbestände in den Abs. 3, 4 und 5 übersichtlich dargestellt. Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung maßgeblichen Gründe werden durch eine weitgehend wörtliche Übernahme der Ausnahmetatbestände an die Vorgaben des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie angepasst.

Betrifft die Ausnahme Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet ist, darf die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 5 überdies nur erteilt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. § 48 Abs. 6 regelt den Inhalt der Ausnahmebewilligung.

Durch die vorgesehenen Änderungen soll den von der Kommission gestellten Anforderungen vollkommen entsprochen und die fehlende klare Bezugnahme zu den einschlägigen Richtlinienbestimmungen hergestellt werden.

Zu Art. II Z. 2 und 3:

Die für einen Zwangsabschuss maßgeblichen Kriterien werden den Vorgaben des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie angepasst. Für die Anordnung eines Zwangsabschusses kann aber nur das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, die Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern oder der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblich sein, weshalb im § 49 Abs. 2 ausschließlich auf die in § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe verwiesen wird.

Betrifft der Zwangsabschuss Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet ist, darf dieser gemäß § 49 Abs. 3 überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

Zu Art. II Z. 4:

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Kriterien der Abschussplanung vom vermuteten Wildstand auf den objektiv feststellbaren Vegetationszustand im Wald durch die Abschussplanverordnung 1993 hat die Zählung des Fallwildes an Aussagekraft zur Anschätzung des Wildstandes verloren. Die laufende Erfassung des Fallwildes ist daher aus jagdlicher Sicht nicht mehr notwendig. Der Entfall des § 50 Abs. 8 stellt daher eine weitere Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Bürger und Bürgerinnen als auch für die Jagdbehörden dar.

Zu Art. II Z. 5:

Durch die Änderung des § 60 Abs. 3 soll der nach Auffassung der Kommission mangelhaften Umsetzung des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie nachgekommen werden.

Die im § 60 Abs. 3 angeführten Wildarten sind in ihrem Bestand in Oberösterreich in keiner Weise gefährdet. Daher geht der Gesetzgeber nach genauer Prüfung der Umstände davon aus, dass die dem Besitzer konkret eingeräumten Ausnahmebefugnisse zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen sowie an sonstigen Formen von Eigentum durch Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel, Habichte, Bussarde und Sperber gerechtfertigt sind, da ihm bei Eindringen dieser Wildarten in seine Wohn- und Wirtschaftsgebäude und in die umfriedeten Hausgärten generell keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen zur Verfügung stehen.

Zu Art. II Z. 6:

Oö. Landesjagdverband ist mit 1. September 2000 von seinem Sitz in Linz in das Jagdschloss Hohenbrunn, 4490 St. Florian, übersiedelt. Da einerseits im Hinblick auf den erfolgten Wechsel des Sitzes die bisherige Ortsangabe überholt ist und andererseits die Angabe eines Sitzes bei Körperschaften öffentlichen Rechts nicht zwingend vorgeschrieben ist, soll § 78 Abs. 2 entsprechend geändert werden.

Zu Art. III:

Durch die Änderung des § 31 sollen die Vorgaben der FFH-Richtlinie auch im Fischereirecht umgesetzt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. II).

Zu Art. IV (In-Kraft-Treten):

Art. IV enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der Oberöster-reichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden, beschließen.

Linz, am 18 . März 2004

Hingsamer

Dr. Frais

Obmann

Berichterstatter

Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind."

2. Im § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge "und mit dem Schutzinteresse gemäß § 27 Abs. 1 vereinbar ist" durch die Wortfolge "ist, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten aufrechterhalten wird" ersetzt.

3. Im § 31 Abs. 1 entfällt das Wort "nachhaltige".

Artikel II

Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001 und die Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 48 lautet:

"§ 48

Schonzeiten

(1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.

(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies

a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b) zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

c) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

d) zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder

e) zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildarten für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr bewilligt werden.

(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

(6) Der Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3, 4 und 5 hat insbesondere Angaben über

a) die Wildart, für welche die Ausnahme bewilligt wird,

b) den Ausnahmegrund,

c) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

d) die Kontrollmaßnahmen und

e) erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme

zu enthalten."

2. Im § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge "dies mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder der Fischereiwirtschaft notwendig ist" durch die Wortfolge "einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt" ersetzt.

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird."

4. § 50 Abs. 8 entfällt.

5. Im § 60 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge "wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist." eingefügt.

6. Im § 78 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge "und hat seinen Sitz in Linz".

Artikel III

Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

§ 31 Abs. 3, 4 und 5 lauten:

"(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, wenn dies

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder

e) zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist.

(4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

(5) Der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfanges die Bewilligung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen."

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.


 

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