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Beilage 1820/2003 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz, das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz - Oö. KHDG, das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Tanzschulgesetz und das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 geändert werden [Landtagsdirektion: L-321/2-XXV, miterl. Beilage 1786/2003] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs 1. Das Oö. Sportgesetz, das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 enthalten jeweils Bestimmungen zur Anerkennung der in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens erworbenen Berufsausbildung gemäß den Richtlinien 89/48/EWG oder 93/51/EWG. Diese beiden Richtlinien wurden durch die Richtlinie 2001/19/EG ergänzt. Diese Richtlinie ist daher in jenen Landesgesetzen umzusetzen, die in Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG oder 92/51/EWG die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung vorsehen. 2. Auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, haben die EWR-Vertragsparteien im Hinblick auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Sinn der sogenannten "Diplomanerkennungsrichtlinien" (unter anderem die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG) auch den schweizerischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die unter dieses Regime fallenden Berufe dieselben Rechte zu gewähren bzw. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus der Schweiz anzuerkennen. Soweit die Umsetzungsbestimmungen der "Diplomanerkennungsrichtlinien" in diesen geänderten Gesetzen den Begriff "Vertragspartei eines EWR-Abkommens" verwenden, ist durch das In-Kraft-Treten des genannten Abkommens dieser Begriff zu eng geworden und durch eine erweiterte Formulierung, die auch die Staatsbürger bzw. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus der Schweiz umfasst, zu ersetzen. 3. Die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist gemäß ihrem Artikel 2 Abs. 1 bereits ab 1. April 2003 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Da das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 in den §§ 9 und 13 auf die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG statisch verweist (siehe § 14 Abs. 2 leg. cit.) besteht hier Handlungsbedarf. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, vor der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen seinen mitgebrachten Kenntnissen und den nach der inländischen Rechtslage verlangten Kenntnissen ganz oder teilweise abdecken. - Eine Erweiterung der Formulierung "EWR-Vertragspartei" oder "EWR-Vertragsstaat" zu einer Formulierung, die auch Schweizer Staatsangehörige bzw. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus der Schweiz einbezieht. - Die Anpassung des statischen Verweises auf eine EU-Richtlinie im Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002. Der Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung und sieht keine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Artikel 97 Abs. 2 B-VG vor. II. Kompetenzgrundlage 1. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich grundsätzlich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit im Folgenden nichts anderes angeführt ist. 2. Zu Artikel II (Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz): Gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. d B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten der "fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind". 3. Zu Artikel V (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991): Die Regelungen der Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft sind - ausgenommen für Arbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände - gemäß Artikel 12 Abs. 2 Z. 6 B-VG Bundessache in der Grundsatzgesetzgebung, jedoch Landessache in der Ausführungsgesetzgebung. Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist gemäß Artikel 21 Abs. 1 B-VG die Regelung der Berufsausbildung für Arbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemäß Artikel 15 B-VG für in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. 4. Zu den Artikeln VI bis XII: Gemäß Artikel 21 Abs. 1 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Länder und Gemeinden. Durch den Entfall des Homogenitätsgebotes im Artikel 21 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999) dürfen die in Angelegenheiten des Dienstrechts erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetze und Verordnungen des Bundes abweichen. 5. Zu Artikel XV: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B-VG ("Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge") sowie - zumindest nach den Erläuterungen zum Pflanzenschutzgrundsatzgesetz (vgl. 1750 BlgNR XX. GP 4, 5) - zu einem gewissen Teil auch aus Art. 11 Abs. 2 B-VG ("Erlassung von Regelungen, die vom bundeseinheitlichen Verwaltungsverfahrensrecht abweichen, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind"). In den Materien des Art. 12 B-VG ist die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung Landessache. III. Finanzielle Auswirkungen Ein dem Entwurf entsprechendes Landesgesetz lässt keinen Mehraufwand erwarten. IV. EU-Konformität 1. Die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung u.a. der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, enthält die Verpflichtung der zuständigen Behörde, vor Vorschreibung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede der Qualifikationen, auf Grund derer der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung vorgeschrieben wird, ganz oder teilweise abdecken. Diese Richtlinie ist daher in jenen Landesgesetzen umzusetzen, die in Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG oder 92/51/EWG die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung vorsehen. 2. Gleichzeitig wird dem mit 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, Rechnung getragen. Dieses Abkommen ist im Amtsblatt der EG Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 veröffentlicht worden. Dieses Abkommen über die Freizügigkeit ist Teil eines aus sieben Verträgen bestehenden Vertragspaketes, wobei diese Abkommen vorerst für einen Zeitraum von sieben Jahren geschlossen und dann stillschweigend auf unbeschränkte Zeit verlängert werden, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Trotz der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Abkommens ist der österreichische Gesetzgeber verpflichtet im Sinn einer "Bereinigungspflicht" die nationale Rechtsordnung diesem Abkommen anzupassen. Das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Sinn der sogenannten "Diplomanerkennungsrichtlinien" sind in den Artikeln 4 und 9 des genannten Abkommens enthalten. Dies bedeutet, dass diejenigen Landesgesetze, die den Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf sowie die Anerkennung von in EWR-Mitgliedstaaten erworbenen Berufsberechtigungen betreffen, dahingehend anzupassen sind, dass nicht nur Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sondern auch Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt sind und andererseits auch sogenannte "Diplome" aus der Schweiz im Sinn der "Diplomanerkennungsrichtlinien" anzuerkennen sind. 3. Die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist gemäß ihrem Artikel 2 Abs. 1 bereits ab 1. April 2003 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Da das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 in den §§ 9 und 13 auf die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG statisch verweist (siehe § 14 Abs. 2 leg. cit.) wurde eine Anpassung an die letzte Fassung der Stammrichtlinie vorgenommen. V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere Frauen und Männer. B. Besonderer Teil Zu Art. I und III: Gleichzeitig erfolgt auch eine Richtigstellung des im Zusammenhang mit dem Anpassungslehrgang enthaltene Zitat des "Art. 1 lit. h" auf das Zitat "Art. 1 lit. i". Der Ausschuss für Verfassung und Verwaltung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz und andere Gesetze geändert werden, beschließen. Linz, am 26. Juni 2003
Landesgesetz, Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Änderung des Oö. Sportgesetzes Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert: 1. Im § 13 Abs. 3 Z. 3 und im § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge "einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. 2. Im § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge "einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. 3. § 15 Abs. 4 lautet: "(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 3 Z. 2 eine dem Abs. 1 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlenden wesentlichen Qualifikationen nach ihrer oder seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges im Sinn des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Eignungsprüfung ist dabei die Prüfung, die gem. Abs. 1 abzulegen ist, um die fachliche Befähigung für die jeweilige Tätigkeit zu erlangen; die Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen." 4. Im § 16 Abs. 1 Z. 4 wird die Wortfolge "Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wortfolge "Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. Artikel II Änderung des Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes Das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz (Oö. KHDG), LGBl. Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge "eines EWR-Vertragsstaates in einem EWR-Vertragsstaat" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, in einem dieser Staaten" ersetzt. 2. § 4 Abs. 4 lautet: "(4) Ist auf Grund der gemäß Abs. 3 vorgelegten Zeugnisse die von einer Antragstellerin oder von einem Antragsteller in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zu den verlangten inländischen Qualifikationen abdecken. Decken die erworbenen Qualifikationen die Unterschiede nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nach ihrer oder seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen sind." 3. Im § 4 Abs. 9 wird die Wortfolge "EWR-Vertragsstaat" durch die Wortfolge "Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. Artikel III Änderung des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes Das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2002, wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 4 lautet: "(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 3 Z. 2 eine diesem Landesgesetz entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlenden wesentlichen Qualifikationen nach ihrer oder seiner Wahl durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder durch eine Eignungsprüfung (Art. 1 lit. i und j der Richtlinie 92/51/EWG) nachholt. Die Eignungsprüfung hat sich dabei an jener Prüfung oder sonstigen Abschluss- oder Beurteilungsmodalitäten zu orientieren, die für den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsausbildungen oder Fortbildungen gemäß § 3 oder der Ausbildung gemäß § 4 vorgesehen sind. Die Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die der Antragstellerin oder dem Antragsteller bisher noch fehlenden wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen." Artikel IV Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im § 44 Abs. 1 und 2 und im § 46 Abs. 4 wird die Wortfolge "Mitgliedstaat des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. 2. § 44 Abs. 3 lautet: "(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einer Antragstellerin oder von einem Antragsteller in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung nicht den Anforderungen nach diesem Landesgesetz als gleichwertig anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Werden die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze abgedeckt, so ist die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller durch die Absolvierung einer Zusatzprüfung oder eines Anpassungslehrganges nachzuweisen sind." 3. Im § 45 und im § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge "Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. Artikel V Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von § 3a lautet im Inhaltsverzeichnis sowie im Text: "Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" 2. § 3a Abs. 1 lautet: "(1) Unbeschadet des § 3 wird eine außerhalb Oberösterreichs im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erfolgte Ausbildung (z.B. Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten." 3. § 3a Abs. 3 lautet: "(3) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 2 anzusehen, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, ist nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller durch die Absolvierung einer zusätzlichen Berufserfahrung im Sinn des Art. 1 lit. h der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, oder - nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachzuweisen ist." 4. Im § 4 lautet die Überschrift "Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern". 5. Im § 4 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge "der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. Artikel VI Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 lautet: "(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 96), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern." 2. Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor überprüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z. 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken." Artikel VII Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 lautet: "(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern." 2. Dem § 3a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor überprüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z. 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken." 3. Im § 32 Abs. 2 Z. 9 wird die Wortfolge "der EWR-Mitgliedstaaten in entsprechenden Einrichtungen eines EWR-Mitgliedsstaats" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten" ersetzt. Artikel VIII Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert: Im § 12 Abs. 2 Z. 9 wird die Wortfolge "der EWR-Mitgliedstaaten in entsprechenden Einrichtungen eines EWR-Mitgliedsstaats" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten" ersetzt. Artikel IX Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert: Im § 9 Abs. 2 Z. 9 wird die Wortfolge "der EWR-Mitgliedstaaten in entsprechenden Einrichtungen eines EWR-Mitgliedsstaats" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten" ersetzt. Artikel X Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert: 1. Im § 17 Abs. 2 und im § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge "auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)" jeweils durch die Wortfolge "auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration" ersetzt. 2. Im § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge "auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration" durch die Wortfolge "auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration" ersetzt. 3. Im § 73 Abs. 4 wird das Zitat "Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000, S. 42" durch das Zitat "Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1" ersetzt. 4. Dem § 73 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor überprüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z. 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken." Artikel XI Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert: Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt: "§ 7a Diplomanerkennung (1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. (3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1. (4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) auf eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden, 1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung des Diploms zusätzliche Erfordernisse gemäß der Richtlinie 89/48/EWG bzw. der Richtlinie 92/51/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG festzulegen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang). Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor überprüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z. 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken. (5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. (6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. Berufspraxis, die in einem Land erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4. Artikel XII Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 2 lautet: "(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 92 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern." 2. § 17 Abs. 3 lautet: "(3) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend § 28 Abs. 2 bis 6 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993." Artikel XIII Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2002, wird wie folgt geändert: 1. Im § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge "Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wortfolge "Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt.
Artikel XIV Änderung des Tanzschulgesetzes Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert: Im § 3a wird jeweils im Abs. 1 und 2 die Wortfolge "einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge "eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern" ersetzt. Artikel XV Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002 Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, wird wie folgt geändert: Im § 14 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 23;" durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003, ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003, S. 10;" ersetzt. Artikel XVI In-Kraft-Treten Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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