Beilage 1482/2002 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode



Vorlage
der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002

[Verfassungsdienst: Verf-1-257000/82-2002]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Dieses Landesgesetz dient der Fortsetzung der Verwaltungsmodernisierung in Oberösterreich. Es steht im Zusammenhang mit einem von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam getragenen Projekt einer Verwaltungsreform, deren erstes Ergebnis auf Bundesseite mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, vorliegt. Die Kerninhalte des Verwaltungsreformgesetzes 2001 bestehen in der Verlagerung von behördlichen Zuständigkeiten von der Ebene des Landeshauptmanns und - freilich nur in sehr eingeschränktem Ausmaß - der Bundesminister auf die Bezirkshauptmannschaften. Weiters werden zweitinstanzliche Zuständigkeiten des Landeshauptmanns und - auch hier wiederum nur in untergeordnetem Ausmaß - der Bundesminister auf den unabhängigen Verwaltungssenat übertragen. Diesen Zielsetzungen, nämlich der Aufwertung der Bezirksverwaltungsbehörden und des unabhängigen Verwaltungssenats, soll durch das vorliegende Landesgesetz auch im Bereich der oö. Landesrechtsordnung entsprochen werden.

Im Zuge der Reform auf Bundesebene bestand Einvernehmen darüber, dass auch die Länder für ihren Bereich dieses System grundsätzlich übernehmen sollten. Alle Angelegenheiten, die derzeit noch von der Landesregierung als erste Instanz wahrgenommen werden, sind daher kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden sollen. An die Stelle der Landesregierung oder einzelner Sonderbehörden als Berufungsbehörden könnte und sollte regelmäßig der unabhängige Verwaltungssenat treten.

Für die Bürgerinnen und Bürger bringt dieses Projekt wesentliche Vorteile: Es schafft übersichtliche Behördenstrukturen und gewährleistet in allen Fällen einen mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang stehenden, orts- und bürgernahen Rechtsschutz. Ziele dieser Reform auf Bundes- und Landesebene sind die Verkürzung von Wegen und Aufwand für den Bürger (Kunden) im Sinn des One-Stop-Shop-Prinzips, die Beschleunigung von Verfahren durch eine Verkürzung der Instanzenzüge sowie eine Wirtschaftlichkeitssteigerung.

In dem dargestellten Sinn hat sich die Oö. Landesregierung in ihrer Sitzung am 5. November 2001 mit den Auswirkungen auf das Land Oberösterreich beschäftigt und dort festgelegt, dass zunächst bis Ende des Jahres 2001 auf Beamtenebene eine erste Liste von landesgesetzlichen Bestimmungen erarbeitet werden soll, die im Hinblick auf die genannten Vorgaben geändert werden könnten. Dabei sollte auch mit überlegt werden, auf welche Leistungen überhaupt verzichtet werden könnte oder welche Leistungen auch von Dritten (außerhalb der Landesverwaltung) erbracht werden könnten. Ergänzend sollten alle gesetzlichen Berichtspflichten kritisch hinterfragt werden.

Eine Liste von Änderungsvorschlägen, die auf Grund einer Durchsicht des gesamten oö. Landesrechts erstellt wurde, wurde Anfang Jänner 2002 den Mitgliedern der Landesregierung vorgelegt. In den darauf folgenden Gesprächen auf politischer Ebene konnte über die Inhalte Einvernehmen erzielt werden.

Für Oberösterreich ist zu beachten, dass sowohl die Landesregierung als auch der Landtag bereits seit vielen Jahren Maßnahmen zur Aufgabenreform, zur Deregulierung und zur Konzentration behördlicher Zuständigkeiten bei den Bezirksverwaltungsbehörden gesetzt haben. Demzufolge gibt es vergleichsweise wenige landesrechtliche Vorschriften, die ersatzlos aufgehoben werden können, wurden doch schon mit den bisherigen Rechtsbereinigungsgesetzen umfangreiche Maßnahmen auf diesem Sektor gesetzt. Ebenso gibt es vergleichsweise wenige in Landesgesetzen verankerte erstinstanzliche behördliche Zuständigkeiten, die für den Zugang der Bürger zur Verwaltung von Bedeutung sind und die nicht bereits bei den Bezirksverwaltungsbehörden angesiedelt sind. Soweit solche spezielle Bestimmungen noch existieren, sind sie häufig durch bundesgesetzliche Vorgaben bedingt oder durch besondere Aufgabenstellungen gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden war bisher generell die Landesregierung berufen. Nunmehr soll der unabhängige Verwaltungssenat möglichst weitgehend, jedenfalls aber im von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geforderten Kernbereich "civil rights", die Funktion einer Rechtsmittelbehörde wahrnehmen. Damit ist auch eine Konformität des Rechtsschutzes mit den Vorgaben der EMRK garantiert. Das war bisher nicht immer gesichert, da der Verwaltungsgerichtshof die von Art. 6 EMRK geforderte mündliche Verhandlung auf Grund seiner Überlastung nur in besonders gelagerten Fällen durchgeführt hat.

Mit der Verwaltungsreform wird außerdem ein bedeutsamer Schritt zum Ausbau des unabhängigen Verwaltungssenats zu einem Landesverwaltungsgericht gesetzt, der allerdings durch den Bundes(verfassungs)gesetzgeber noch eine notwendige Fortsetzung finden müsste.

Als Ergebnis der aktuellen Reformbemühungen lassen sich drei Gruppen von Landesgesetzen bilden:

1. Landesgesetze, die bereits auf Grund von Gesetzesvorschlägen dem Landtag zur Beratung vorliegen und bei denen die sich aus dem Projekt ergebenden Änderungen unmittelbar umgesetzt werden oder bereits wurden.

Es sind dies Änderungen in folgenden Landesgesetzen:

  • Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz
  • Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991
  • Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985
  • Oö. Pflanzenschutzgesetz
  • Oö. Grundverkehrsgesetz
  • Oö. Umweltschutzgesetz 1996
  • Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten.
2. Landesgesetze, bei denen die sich aus dem Projekt ergebenden Änderungen mit dem vorliegenden Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002 gesammelt vorgenommen werden sollen. Dazu wird auf den Besonderen Teil verwiesen.

3. Landesgesetze, bei denen die sich aus dem Projekt ergebenden Änderungen mittels eigenständiger Novellen oder in der Form der Neuerlassung des Gesetzes umgesetzt werden sollen, die noch im Jahr 2002 dem Landtag als Regierungsvorlage vorgelegt werden.

Es sind dies Änderungen in oder die Neuerlassung von folgenden Landesgesetzen:

  • Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, in das auch das Oö. Kinogesetz, das Oö. Tanzschulgesetz, das Oö. Spielapparategesetz 1999 sowie einige Bestimmungen des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 (Bewilligung für Zirkusse) integriert werden
  • Oö. Behindertengesetz 1991
  • Oö. Aufzugsgesetz 1998
  • Oö. Bauordnung 1994
  • Oö. Straßengesetz 1991
  • Oö. Kindergarten- und Hortgesetz
  • Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
  • Oö. Tourismusabgabegesetz, in das auch das Oö. Kurtaxengesetz integriert wird; das Oö. Campingplatzgesetz soll bei dieser Gelegenheit ersatzlos aufgehoben werden
  • Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997
  • Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985: Der Änderungsvorschlag wird im Rahmen der nächsten Novelle des Gemeindebedienstetengesetzes 2001 geprüft. Jedenfalls sollen die Bestimmungen in das Gemeindebedienstetengesetz 2001 integriert werden.

Allgemein wird festgehalten, dass die Änderungen in bestimmten Bereichen als erster Schritt anzusehen sind; weitere Auslagerungs- und Deregulierungspotenziale - auch in anderen, noch nicht genannten Landesgesetzen - werden selbstverständlich laufend weiterverfolgt. Dies betrifft beispielsweise etwa auch das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 und das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, in denen ebenfalls die nächsten Deregulierungsschritte vorbereitet werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 15 Abs. 1 B-VG.

Für Artikel 1 (Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990) ist Art. 129b Abs. 6 B-VG Kompetenzgrundlage.

Für Artikel 3 (Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992) ist Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG Kompetenzgrundlage zur Ausführungsgesetzgebung.

Für Artikel 15 (Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001) ist Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG Kompetenzgrundlage zur Ausführungsgesetzgebung.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahmen werden eine gewisse Kapazitätsausweitung beim unabhängigen Verwaltungssenat zur Folge haben. Die dafür nötigen Ressourcen können auf Grund verschiedener Deregulierungsmaßnahmen in anderen Bereichen eingespart werden.

Für den Bund und die Gemeinden ergeben sich allgemein keine finanziellen Auswirkungen. Lediglich für die Städte mit eigenem Statut sind geringfügige zusätzliche Aufwendungen in jenen Bereichen zu erwarten, in denen sie zusätzliche Aufgaben als Bezirksverwaltungsbehörden übernehmen. Auch die in den Städten dafür nötigen Ressourcen werden jedoch auf Grund der Deregulierungsmaßnahmen in anderen Bereichen eingespart werden können.

IV. EU-Konformität

Der Entwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990):

Die Verlängerung des Zeitraums für die Berichtslegung wird zu Einsparungen führen und entspricht dem allgemeinen Bestreben, verpflichtende Berichte nur mehr alle drei Jahre gesetzlich vorzusehen. Im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 18 Abs. 3 ergibt sich, dass ein Tätigkeitsbericht für das Jahr 2001 (noch auf Grund der bestehenden Rechtslage) und ab dann der Tätigkeitsbericht als Drei-Jahres-Bericht erstmals im Jahr 2005 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu erstellen sein wird.

Zu Artikel 2 (Änderung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995):

Die sich aus Art. 6 Abs. 5 der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, LGBl. Nr. 1/2001, ergebende Verpflichtung, Tierhaltungsverbote den anderen Ländern mitzuteilen, kann auch und soll von den Bezirksverwaltungsbehörden erfüllt werden. Die Information zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden, insbesondere etwa bei weiteren Wohnsitzen des Täters, ist durch landesinterne Maßnahmen sichergestellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat soll in diesem Landesgesetz grundsätzlich als Berufungsbehörde vorgesehen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992):

Im Bereich des Pflichtschulorganisationsgesetzes erhalten die Bezirksverwaltungsbehörden die Zuständigkeit für

  • die Erteilung der Bauplanbewilligung für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen, und
  • die Erteilung der Bewilligung zur Aufhebung der Widmung von Schulliegenschaften hinsichtlich der Landessonderschulen.

Nach § 12 des Pflichschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes haben die nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörden die genannten Bewilligungen zu erteilen. Der nunmehr vorgesehene Übergang der Zuständigkeit zur Erteilung der jeweiligen Bewilligung von der Landesregierung auf die Bezirksverwaltungsbehörden ist daher grundsatzgesetzkonform.

Zu Artikel 4 (Änderung des Oö. Sportgesetzes):

Im Oö. Sportgesetz erhalten die Bezirksverwaltungsbehörden die Zuständigkeit für

  • die Ausstellung eines Berechtigungsscheines für die Erteilung von Schiunterricht, Tätigkeit als Berg- und Schiführer sowie Erteilung von Sportunterricht (§§ 13 und 16),
  • die Untersagung des Betriebs einer Schischule (§ 19) sowie
  • die Überwachung der Schischulen und den Auftrag zur Mängelbehebung (§ 22).

Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden als erster Instanz soll künftig eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stehen.

Darüber hinaus wird (mit Artikel 17) das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991 aufgehoben und dessen noch notwendige Bestimmungen in das Oö. Sportgesetz eingefügt. Dort liegt die Zuständigkeit für die Auflassung einer Sportstätte bereits derzeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Auch in diesem Fall soll in Hinkunft der Instanzenzug zum unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht werden.

Zu Artikel 5 (Änderung der Oö. Landesabgabenordnung):

In Angelegenheiten der Landesabgaben wird grundsätzlich der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vorgesehen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997):

Wie in der Landesabgabenordnung für alle anderen Landesabgaben vorgesehen, wird auch für die Fleischuntersuchungsgebühren der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vorgesehen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997):

Anstatt wie bisher die Landesregierung, soll über Berufungen in Angelegenheiten der Pflegegebühren in Zukunft der unabhängige Verwaltungssenat entscheiden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Erlassung eines Bescheides nur im Fall der Untersagung der Genehmigung erforderlich ist.

Zu Artikel 9 (Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes):

Über das Ruhen des Pflegegeldes und den Ersatz von Reisekosten sollen grundsätzlich nur mehr dann Bescheide erlassen werden, wenn dies von Betroffenen ausdrücklich verlangt wird. Ansonsten genügen einfache Mitteilungen oder die Auszahlung oder Änderung der Auszahlung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001):

Im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erhalten die Bezirksverwaltungsbehörden die Zuständigkeit für

  • die Bewilligung für Schauhöhlen und deren Betriebsordnung (§ 20),
  • die Bewilligungen im Zusammenhang mit gebietsfremden Pflanzen und Tieren (§ 31) sowie
  • die Bewilligung für das Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien (§ 33).

Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden als erster Instanz soll in diesen Fällen künftig eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stehen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991):

Im Oö. Bodenschutzgesetz 1991 erhalten die Bezirksverwaltungsbehörden die Zuständigkeit für

  • die Eignungsbescheinigung (§ 3),
  • die Bestellung von Prüforganen zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 19) sowie
  • die Ausnahme für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke (§ 21).

Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden als erster Instanz soll künftig eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stehen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Oö. Jagdgesetzes):

Im Oö. Jagdgesetz 1991 wird die Vollziehung einiger Bestimmungen dem Oö. Landesjagdverband als Behörde übertragen. Dies scheint im jetzt vorgenommenen Umfang verfassungsrechtlich unproblematisch, da die übertragenen Aufgaben einerseits nicht zum Kernbereich staatlicher Aufgaben zu gehören scheinen und andererseits die staatlichen Ingerenzmöglichkeiten gewahrt bleiben. Davon unabhängig bleiben auch die staatlichen Aufsichtsrechte (§ 90) bestehen.

Die Verlängerung der Frist für die Meldung abschussplanpflichtigen Wildes von einer Woche auf einen Monat und der Entfall der Anrechnung des Fallwildes auf den Abschussplan stellen sowohl für die Jagdausübungsberechtigten als auch für die Bezirksverwaltungsbehörden eine wesentliche Entlastung dar.

Gegen die Entscheidungen der Behörden erster Instanz soll in bestimmten Fällen eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stehen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Oö. Fischereigesetzes):

Im Oö. Fischereigesetz wird die Vollziehung einiger Bestimmungen dem Oö. Landesfischereiverband als Behörde übertragen. Dies scheint im jetzt vorgenommenen Umfang verfassungsrechtlich unproblematisch, da die übertragenen Aufgaben einerseits nicht zum Kernbereich staatlicher Aufgaben zu gehören scheinen und andererseits die staatlichen Ingerenzmöglichkeiten gewahrt bleiben. Davon unabhängig bleiben auch die staatlichen Aufsichtsrechte (§ 46) bestehen.

Gegen die Entscheidungen der Behörden erster Instanz soll in bestimmten Fällen eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stehen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995):

Im Oö. Tierzuchtgesetz 1995 soll generell in behördlichen Angelegenheiten die Landwirtschaftskammer in erster Instanz zuständig sein.

Zu Artikel 15 (Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001):

Im Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 werden folgenden Bereiche auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen:

  • die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen (§§ 6 bis 18);
  • die Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (§ 21), sowie
  • die Verfügung einstweiliger Sicherheitsmaßnahmen (§ 22).

Zu Artikel 16 (Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes):

Im Oö. Feuerwehrgesetz werden einige Bestimmungen im Zusammenhang mit Wahlen vereinfacht.

Zu Artikel 17 (Aufhebung von Landesgesetzen):

Die noch notwendigen Regelungen des Gesetzes betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonales werden in das Oö. Jagdgesetz übernommen. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.

Das Gesetz über die Schaffung der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954 hat keinen materiellen Anwendungsbereich mehr und kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

Das Oö. Motorschlittengesetz kann - wegen des sehr beschränkten Anwendungsbereichs mangels öffentlichem Interesse - ersatzlos entfallen.

Das Oö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz ist ein reines Selbstbindungsgesetz für Förderungen, die die Landesregierung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage gewähren kann.

Die noch notwendigen Regelungen des Oö. Sportstättenschutzgesetzes 1991 werden in das Oö. Sportgesetz übernommen. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 18 (Schluss- und Übergangsbestimmungen):

Dieses Landesgesetz tritt grundsätzlich mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Ausgenommen davon sind nur die Änderungen des Oö. Jagdgesetzes, das - aus Gründen des einfacheren Regelungsübergangs - erst mit Beginn des nächsten Jagdjahres in Kraft tritt.

Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge

1. diese Regierungsvorlage gemäß § 26 Abs. 5 der Landtagsgeschäftsordnung keinem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen sowie

2. das Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002 beschließen.

Linz, am 24. Juni 2002

Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann


Landesgesetz,
mit dem weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform
in Oberösterreich getroffen werden
(Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990

2 Änderung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995

3 Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992

4 Änderung des Oö. Sportgesetzes

5 Änderung der Oö. Landesabgabenordnung

6 Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997

7 Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

8 Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes

9 Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes

10 Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

11 Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

12 Änderung des Oö. Jagdgesetzes

13 Änderung des Oö. Fischereigesetzes

14 Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995

15 Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001

16 Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes

17 Aufhebung von Landesgesetzen

18 Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Artikel 1

Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990

Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1996, wird wie folgt geändert:

§ 14 lautet:

"§ 14

Tätigkeitsbericht

Der Verwaltungssenat hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln."

Artikel 2

Änderung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995

Das Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. n /2002, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Die Behörde hat rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote den anderen Ländern mitzuteilen."

2. § 16 Abs. 2 lautet:

"(2) Der unabhängige Verwaltungssenat ist Berufungsbehörde und entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 und 2."

Artikel 3

Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992

Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung). Zuständig für die Erteilung der Bauplanbewilligung für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Landesschulrat zu hören."

2. § 59 Abs. 2 lautet:

"(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie bei Polytechnischen Schulen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Berufsschulen der Landesregierung. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist. In den Verfahren zur Aufhebung der Widmung ist der Landesschulrat zu hören."

Artikel 4

Änderung des Oö. Sportgesetzes

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

  • Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Eintragungen zum 3. Abschnitt folgende Eintragungen eingefügt:
  • "3a. ABSCHNITT

    Sportstättenschutz

    § 21a Sportstätten

    § 21b Schutz der Sportstätten

    § 21c Auflassung der Sportstätten".

  • In den §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 22 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt.
  • Nach dem 3. Abschnitt wird folgender neuer 3a. Abschnitt eingefügt:
  • "3a. ABSCHNITT


    Sportstättenschutz


    § 21a

    Sportstätten

    (1) Sportstätten im Sinn dieses Abschnittes sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportausübung genützten Anlagen mit einer für die Sportausübung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m².

    (2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

    (3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die

    1. nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen oder

    2. zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage oder eines Wohnheimes gehören oder

    3. überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften dienen oder

    4. ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind oder

    5. am 1. Jänner 1991, seit ihrer Errichtung oder in den letzten fünf Jahren ununterbrochen gewerbsmäßig geführt werden oder

    6. im Rahmen eines Unternehmens, einer Anstalt oder einer Dienststelle vom Arbeitgeber (Dienstgeber) den Arbeitnehmern (Dienstnehmern) zur Verfügung gestellt werden oder

    7. überwiegend im Rahmen von Krankenanstalten, Kuranstalten, Kinder- und Jugendheimen oder vergleichbaren Anstalten für Anstaltszwecke betrieben werden oder

    8. ununterbrochen kürzer als drei Monate für die Sportausübung genützt oder von vornherein nur als Provisorium oder befristet zur Verfügung gestellt werden.

    (4) Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBl. Nr. 456/1990, unterliegen.

    § 21b

    Schutz der Sportstätten

    (1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 21c) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).

    (2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vom Eigentümer bzw. Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringen.

    Der Antrag hat zu enthalten:

    1. die Bezeichnung der Sportstätte, die Beschreibung ihrer sportlichen Nutzung sowie ihres Einzugsgebietes und

    2. Angaben zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Abs. 4.

    (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

    1. ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr in einem solchen Ausmaß gegeben ist, dass dadurch der weitere (ungeschmälerte) Bestand der Sportstätte im Verhältnis zum laufenden Aufwand für ihre Erhaltung gerechtfertigt ist oder

    2. der Antragsteller nachweist, dass im Einzugsgebiet der aufzulassenden Sportstätte eine hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertige Sportstätte geschaffen wurde, die ohne ins Gewicht fallende Unterbrechung des bisherigen Sportbetriebes nutzbar ist oder

    3. die in Aussicht genommene andere Verwendung der Anlage in höherem Maß im öffentlichen Interesse liegt als der weitere (ungeschmälerte) Bestand als Sportstätte oder

    4. die Nichterteilung der Bewilligung für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte wäre und das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Sportstätte nicht überwiegt.

    (4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.

    (5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.

    (6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.

    (7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 21c) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.

    (8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.

    (9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

    (10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.

    § 21c

    Auflassung einer Sportstätte

    Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn

    1. die Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (§ 21a Abs. 1) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebes wegen Umbaues oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oder

    2. eine Änderung der sportlichen Nutzungsmöglichkeit in der Weise erfolgt, dass die Sportstätte nur mehr einem kleineren Kreis von Benützern als bisher zugänglich ist."

  • Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
  • "(3) Wer eine Sportstätte vollständig oder teilweise ohne Bewilligung (§ 21b Abs. 1) auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung gemäß § 21b Abs. 7 bis 9 - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen."

  • Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
  • "(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

    Artikel 5

    Änderung der Oö. Landesabgabenordnung

    Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

    1. Im § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge "Abgabenbehörde zweiter Instanz" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.

    2. § 48 lautet:

    "§ 48

    (1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten

    1. der Landesabgaben in erster Instanz die Landesregierung, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat,

    2. der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben

    a) in Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organe,

    b) in anderen Gemeinden die nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständigen Organe,

    3. der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbandes zur Vertretung des Verbandes nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der Verbandsausschuss,

    4. der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat,

    5. der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbandes zur Vertretung des Verbandes nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat.

    (2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten

    1. der Landesabgaben in erster Instanz die Landesregierung, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat,

    2. der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat,

    3. der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbandes zur Vertretung des Verbandes nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat.

    (3) Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied."

    Artikel 6

    Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997

    Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001 wird wie folgt geändert:

    § 8 Abs. 1 lautet:

    "(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist in erster Instanz die Landesregierung, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied."

    Artikel 7

    Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

    Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 31/2002, wird wie folgt geändert:

    Nach § 56 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

    "(8) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

    Artikel 8

    Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes

    Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 156/2001, wird wie folgt geändert:

    § 13 Abs. 2 lautet:

    "(2) Der Dienstvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss samt den Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 3) dem Amt der Landesregierung vorzulegen. Wenn der Vertrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage schriftlich zu versagen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb der genannten Frist keine Untersagung zugestellt wird oder vorher die Landesregierung schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist."

    Artikel 9

    Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes

    Das Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 156/2001, wird wie folgt geändert:

    § 22 Abs. 3 lautet:

    "(3) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes und über den Ersatz von Reisekosten gemäß § 25 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pfleggeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes oder nach dem Anfall der unvermeidlichen Reisekosten beantragt; Abs. 4 gilt sinngemäß."

    Artikel 10

    Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

    Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird wie folgt geändert:

    1. Im § 20 Abs. 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

  • Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:
  • "(6) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 5 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

    3. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

    "Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde."

    4. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    "(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

    5. Im § 33 Abs. 3 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

    6. Im § 33 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

    "(5a) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

    7. Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:

      "(4) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Durchführung von

      1. Bewilligungs- und Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 und

      2. Bewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 sowie

      3. zur Entscheidung in ihrem Namen in den in Z. 1 und 2 genannten Verfahren

      ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint."

      Artikel 11

      Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

      Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002 wird wie folgt geändert:

      • In den §§ 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8, im § 19 Abs. 2 und im § 21 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
      • § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
      • § 41 Abs. 2 lautet:
      • "(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sowie über Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen nach § 44 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

        Artikel 12

        Änderung des Oö. Jagdgesetzes

        Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002 wird wie folgt geändert:

        1. Im § 6a Abs. 2, § 6b Abs. 2, § 53 Abs. 3 dritter Satz, § 56b Abs. 2 und § 66 Abs. 1 fünfter Satz wird die Wortfolge "der Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "des Oö. Landesjagdverbandes" ersetzt.

        2. Im § 6a Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge "der Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "dem Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        3. Im § 6a Abs. 7 dritter Satz und § 26 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "Die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "Der Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        4. Im § 26 Abs. 4, § 53 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 55 Abs. 1, § 56a Abs. 1 erster und letzter Satz, § 59 Abs. 1 sowie im § 66 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz wird die Wortfolge "die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "der Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        5. § 30 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entfallen.

        6. Im § 36 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge "Die Bezirksverwaltungsbehörden haben" durch die Wortfolge "Der Oö. Landesjagdverband hat" und im zweiten Satz die Wortfolge "haben die Bezirksverwaltungsbehörden" durch die Wortfolge "hat der Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        7. Im § 45 Abs. 6 und § 45a Abs. 3 wird die Wortfolge "von der Landesregierung" durch die Wortfolge "vom Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        8. Im § 45a Abs. 1 und § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge "der Landesregierung" durch die Wortfolge "des Oö. Landesjagdverbandes" ersetzt.

        9. § 47 Abs. 5 lit. b erhält die Bezeichnung "lit. c"; als neue lit. b wird eingefügt:

        "b) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen."

        10. Im § 47 Abs. 6 wird der Satzteil "Abs. 5 lit. b" durch den Satzteil "Abs. 5 lit. c" ersetzt.

        11. § 47 Abs. 7 entfällt; Abs. 8 erhält die Bezeichnung "(7)".

        12. Im § 48 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge "Die Landesregierung" durch die Wortfolge "Der Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        13. § 50 Abs. 6 lautet:

        "(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden im Sinn des Abs. 1 genehmigungspflichtigen Abschuss bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen."

        14. § 50 Abs. 8 lautet:

        "(8) Der Abschuss des gemäß Abs. 7 erlegten Wildes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die Notwendigkeit glaubhaft zu machen; das Wild ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Fallwild ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen."

        15. Im § 53 Abs. 2 1. Halbsatz wird die Wortfolge "die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "den Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        16. In den §§ 53 Abs. 3 letzter Satz, 54 Abs. 1 letzter Satz und 66 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge "von der Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "vom Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        17. Im § 62 Z. 5 wird die Wortfolge "die Landesregierung" durch die Wortfolge "der Oö. Landesjagdverband" ersetzt.

        18. Im § 78 Abs. 2 tritt an die Stelle der Ortsbezeichnung "Linz" die Ortsbezeichnung "St. Florian bei Linz".

        19. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:

        "§ 92b

        Zuständigkeit

        (1) In den Angelegenheiten der §§ 17, 25, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4, 36 Abs. 3, 39, 40, 43 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 und 4 entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat, in allen übrigen Angelegenheiten die Landesregierung. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied.

        (2) Soweit dem Oö. Landesjagdverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, ist er an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesjagdverband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. § 90 bleibt unberührt."

        Artikel 13

        Änderung des Oö. Fischereigesetzes

        Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

        1. § 8 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

        2. Im § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "nach Anhören des Fischereirevierausschusses".

        3. § 10 Abs. 1 lautet:

        "(1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren ist nur mit Bewilligung des Oö. Landesfischereiverbandes zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Nachteile für die Fischerei und keine sonstigen Schäden (z.B. am Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Wassertiere als heimisch gelten."

        4. Der III. Abschnitt entfällt.

        5. § 47 lautet:

        "§ 47

        Behörden

        (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

        (2) In den Angelegenheiten der §§ 6, 8 Abs. 3, 9, 10 Abs. 2 und 19 ist Behörde der Oö. Landesfischereiverband. Soweit dem Oö. Landesfischereiverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, ist er an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesfischereiverband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

        (3) In Angelegenheiten der §§ 6, 7 Abs. 9, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 28 Abs. 4 und 30 Abs. 2 entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied.

        (4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers oder Gewässerabschnitts, auf das oder auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht.

        (5) Ist in einer Sache in erster Instanz die Landesregierung zuständig, kann sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, bei im Wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens dient."

        6. § 49 Abs. 1 Z. 9 entfällt; die Z. 10 bis 23 erhalten die Bezeichnung "9." bis "22.".

        Artikel 14

        Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995

        Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001 wird wie folgt geändert:

        Im § 21 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 47 sowie im § 51 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

        Artikel 15

        Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001

        Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001, LGBl. Nr. 88, wird wie folgt geändert:

      • § 71 Abs. 1 lautet:
      • "(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist:

        1. hinsichtlich der §§ 6 bis 18, 21 und 22 die Bezirksverwaltungsbehörde,

        2. im Übrigen die Landesregierung."

      • § 71 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".
      • Artikel 16

        Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes

        Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

        1. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:

        "Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält."

        2. § 23 Abs. 6 entfällt.

        3. § 39 Abs. 2 lautet:

        "(2) Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 31 Abs. 1) ist ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln."

        Artikel 17

        Aufhebung von Landesgesetzen

        Folgende Landesgesetze werden aufgehoben:

      • Gesetz betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl. Nr. 84/1872, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/1983,
      • Gesetz über die Schaffung der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954, LGBl. Nr. 5/1995,
      • Oö. Motorschlittengesetz, LGBl. Nr. 59/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001,
      • Oö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz, LGBl. Nr. 107/1981, und
      • Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001.
      • Artikel 18

        Schluss- und Übergangsbestimmungen

        (1) Die Artikel 1 bis 11, 13 bis 16 sowie 17 Z. 2 bis 5 dieses Landesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002, die Artikel 12 und 17 Z. 1 dieses Landesgesetzes treten mit 1. April 2003 in Kraft.

        (2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.

        (3) Der Tätigkeitsbericht des unabhängigen Verwaltungssenats (Drei-Jahres-Bericht) ist erstmals im Jahr 2005 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu erstellen.

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