Beilage 1243/2001 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Bericht
des gemischten Ausschusses (Ausschuss für Verfassung und Verwaltung und Geschäftsordnungsausschuss)
betreffend das Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)


(Landtagsdirektion: L-208/51-XXV)


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt dieses Landesverfassungsgesetzes

Die im Oö. Landes-Verfassungsgesetz derzeit verankerten Instrumente direkter Demokratie entsprechen weitgehend den Regelungen der Bundesverfassung und den Landesverfassungen der anderen Bundesländer. Bisher wurde jedoch in Oberösterreich weder eine Volksabstimmung abgehalten, noch ein Volksbegehren initiiert. Es gab lediglich eine Landes-Volksbefragung. Ein Grund für die bisher geringe praktische Bedeutung dieser Bürgerrechte scheint darin zu liegen, dass die Instrumente aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger keine sehr klaren Strukturen aufweisen und die jeweiligen Verfahren eher unübersichtlich anmuten und zum Teil auch miteinander verzahnt sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2001, G 103/00, eine Bestimmung in der Vorarlberger Landesverfassung wegen Verstoßes gegen das repräsentativ-demokratische Grundprinzip der Bundesverfassung aufgehoben. Diese Regelung sah vor, dass der Landtag einen - einem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden - Gesetzesbeschluss dann zu fassen hat, wenn dies eine Mehrheit der Landesbürgerinnen und Landesbürger bei einer Volksabstimmung entschieden hat. Obwohl das Oö. L-VG keine unmittelbar entsprechende Regelung enthält, wurden mit der Entscheidung des VfGH die Grenzen aufgezeigt, die dem Verfassungsgesetzgeber bei der Gestaltung der Elemente direkter Demokratie gesetzt sind.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsache und Entwicklungen und auf Grund der Erfahrungen der ersten Volksbefragung sollen mit der vorliegenden Novelle die Instrumente direkter Demokratie neu gestaltet werden. Im Vordergrund steht dabei die Einführung einer klaren, einfachen und strukturierten Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger zur Artikulation ihrer Interessen in der Form eines Rechts auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative. Dieses Recht soll in erster Linie jenen Landesbürgerinnen und Landesbürgern eine Möglichkeit zur rechtlich geregelten Verfolgung ihrer politischen Anliegen auf Landesebene dem Landtag und der Landesregierung gegenüber eröffnen, die nicht in anderer Art und Weise - etwa in Parteien oder Interessenvertretungen - organisiert sind.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Zusammenfassung der Instrumente direkter Demokratie für die Bürgerinnen und Bürger in der "Bürgerinnen- und Bürger-Initiative";
  • Reduzierung der Zahl der Unterstützungsunterschriften für eine solche Initiative im Vergleich zum bisherigen Volksbegehren;
  • Kostenlose Informationsmöglichkeit für interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative;
  • Verpflichtende Bürgerinnen- und Bürger-Befragung, wenn einer qualifizierten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative vom Landtag oder der Landesregierung nicht nachgekommen wird;
  • Beschränkung der Möglichkeiten des Landtags auf das Instrument der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung.

Legistisch soll dieses Vorhaben mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Oö. Landes-Verfassungsgesetz sowie mit den gleichzeitig vorgelegten Entwürfen für ein Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz und zu einer Novelle zur Landtagsgeschäftsordnung umgesetzt werden. Diese Vorgangsweise scheint deswegen angebracht, weil einerseits die grundlegenden Bestimmungen über die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative und die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung vom Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen im Verfassungsrang zu beschließen sind. Andererseits wird durch ein eigenes einfaches Landesgesetz eine Überfrachtung des Oö. L-VG durch detaillierte Regelungen vermieden.

Im vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG nicht vorgesehen.

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz zur Erlassung dieses Landesverfassungsgesetzes gründet sich auf Art. 99 Abs. 1 B-VG. Danach kann die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden. Der Landesverfassungsgesetzgeber ist befugt, Instrumente direkter Demokratie auf Landesebene vorzusehen. Die sich auf Grund der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben ergebenden relativen Einschränkungen wurden im Entwurf entsprechend berücksichtigt.

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch die vorgesehene Novelle des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes sind unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

IV. EU-Konformität

Der vorliegende Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Widerspruch.

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1 (Art. 30):

Im Art. 30 Abs. 1 war lediglich das Volksbegehren durch die neue Bürgerinnen- und Bürger-Initiative zu ersetzen.

In den letzten Jahren wurden verstärkte Bemühungen zur Gesetzesfolgenabschätzung ergriffen und entsprechende Methoden entwickelt. Mit der Ergänzung im Abs. 2 soll auch in der Landesverfassung festgelegt werden, dass den Gesetzentwürfen nach Möglichkeit Abschätzungen über die mit dem Gesetz voraussichtlich verbundenen Folgen anzuschließen sind.

Die Regelung über die Durchführung der Notifikation kann in der Landesverfassung entfallen, da diese Bestimmungen ohnehin im einfachen Oö. Notifikationsgesetz enthalten sind (Abs. 3).

Zu Art. I Z. 2 (Art. 32):

Mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2001 wurde die Bestimmung über den geschlechtsspezifischen Sprachgebrauch in Landesgesetzen in Art. 5a vorgezogen und zusammengefasst. Auf Grund eines Redaktionsversehens wurde der dadurch entbehrliche Art. 32 Abs. 4 seinerzeit nicht aufgehoben. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Art. I Z. 3 (Art. 55):

Die Oberösterreichische Kraftwerke AG hat ihre Firma auf "Energie AG Oberösterreich" geändert. Diese Änderung ist im Art. 55 Abs. 5a zu berücksichtigen.

Zu Art. I Z. 4 (5. Hauptstück):

Die Regelungen über die Bürgerbegutachtung haben sich gut bewährt. Bei den bisherigen Bürgerbegutachtungen zu Regierungsvorlagen von Landesgesetzen haben sich regelmäßig viele Landesbürgerinnen und Landesbürger interessiert und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Stellungnahme abzugeben. Mit der Ergänzung im Art. 58 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass es in der Verantwortung der Landesregierung liegt, zu bestimmen, welche Vorlage von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob im konkreten Fall eine Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtung durchgeführt werden soll. So wird etwa bei Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im Sinn des Geschäftsordnungsgesetzes die Durchführung eines Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens nicht sinnvoll sein. Der Beschluss zur Abhaltung einer Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtung hat in der Regel gleichzeitig mit dem Beschluss zur Vorlage des Gesetzentwurfs an den Landtag zu erfolgen.

Der bisherige Abs. 4 scheint entbehrlich, weil sich die Zuständigkeit zur konkreten Durchführung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens ohnehin aus anderen verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen und aus der Geschäftsverteilung der Landesregierung ergibt.

Im Art. 59 werden im Wesentlichen die bisherigen Instrumente Volksbegehren und Verwaltungsinitiative zu einem einheitlichen Bürgerinnen- und Bürger-Initiativ-Recht zusammengefasst. Ausschlaggebend dafür war in erster Linie das Ziel, für die Bürgerinnen und Bürger ein einziges, klares und übersichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, das ihnen eine möglichst einfache Verfolgung ihrer Interessen ermöglicht. In diesem Sinn enthält Art. 59 Abs. 1 Z. 1 jene Anliegen, die im Rahmen einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative an den Landtag gerichtet werden können, Z. 2 jene, die an die Landesregierung herangetragen werden können. In beiden Fällen ausgenommen sind die im Abs. 2 abschließend aufgezählten Angelegenheiten sowie alle Angelegenheiten, die nicht den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen. Damit sind insbesondere auch Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen ausgeschlossen, die die Fassung von Beschlüssen durch den Landtag verlangen, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, in Angelegenheiten, die nicht zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes zählen, die aber die Interessen des Landes berühren, diese Interessen beim zuständigen Organ zu vertreten (vgl. § 23 Abs. 2 letzter Satz Oö. LGO).

Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn dieser Verfassungsbestimmungen und der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen liegt dann vor, wenn sie von mindestens 3 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern gestellt wird (Abs. 3).

Wie bereits im allgemeinen Teil betont, soll das Recht zur Stellung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative in erster Linie jenen Landesbürgerinnen und Landesbürgern eine Möglichkeit zur rechtlich geregelten Verfolgung ihrer politischen Anliegen auf Landesebene dem Landtag und der Landesregierung gegenüber eröffnen, die nicht in anderer Art und Weise - etwa in Parteien oder Interessenvertretungen - organisiert sind. Für diese Bürgerinnen und Bürger scheint es besonders wichtig, einen einfachen und möglichst kostengünstigen Zugang zu schaffen. In diesem Sinn wird im Abs. 4 eine Verpflichtung für die Landesregierung aufgenommen, für potentielle Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen eine kostenlose Rechtsberatung sicherzustellen. Inhalt dieser Informationen können und sollen dabei freilich nur die rechtlichen Voraussetzungen und das Verfahren sein. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung die Initiativen dahingehend zu beraten, wie sie ihr Anliegen inhaltlich so zu gestalten haben, damit die Initiative möglichst breite Unterstützung erhält.

Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wird und der das zuständige Organ inhaltlich nicht wenigstens den Grundsätzen nach nachkommt, ist einer nachfolgenden Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen, wenn dies von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten verlangt wird. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung wird von der Mehrheit der Stimmberechtigten die Frage entschieden, ob ihrer Ansicht nach Landtag oder Landesregierung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung tragen sollten oder nicht (Abs. 5 und 6).

Ergibt die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung eine Mehrheit für den Inhalt der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, so hat sich das Organ, an das sich die Initiative richtet, neuerlich mit ihr zu beschäftigen und binnen sechs Monaten nach der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung einen Beschluss zu fassen, der zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen ist (Abs. 7). Eine darüber hinausgehende Bindung des Landtags oder der Landesregierung an das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung scheint vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht möglich.

Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung soll in Zukunft nur mehr auf Beschluss des Landtags möglich sein. Damit erfolgt eine klare Abgrenzung zur Bürgerinnen- und Bürger-Initiative und allenfalls nachfolgender Bürgerinnen- und Bürger-Befragung, die ausschließlich auf Initiative von Landesbürgerinnen und Landesbürgern in Fragen kommen.

Die bisherige Möglichkeit einer Volksabstimmung über für dringlich erklärte und damit schon kundgemachte Gesetzesbeschlüsse soll ersatzlos entfallen, da diese Möglichkeit aus praktisch-politischen Gründen weder sinnvoll noch gewünscht ist.

Art. 61 wird unverändert übernommen.

Auf Grund des erklärten Ziels einerseits der Zusammenfassung der den Landesbürgerinnen und Landesbürgern zukommenden Möglichkeiten, andererseits der strikten Trennung der Instrumente für die Landesbürgerinnen und Landesbürger und der Instrumente für den Landtag, können die Art. 62 (Verwaltungsinitiative) und Art. 63 (Volksbefragung) entfallen. Die bisherige Verwaltungsinitiative ist von der neuen Bürgerinnen- und Bürger-Initiative mitumfasst, die bisherige Volksbefragung auf Initiative des Landtags oder der Landesregierung soll es nicht mehr geben. Dies bedeutet freilich nicht, dass es dem Landtag oder der Landesregierung verwehrt wäre, den Willen der Landesbürgerinnen und Landesbürger über künftige, das Land betreffende Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes auf andere Art und Weise (etwa Meinungsumfragen, sonstige Befragungen) zu erforschen.

Art. 64 enthält - im Wesentlichen unverändert - das Petitionsrecht. Auf den bisher vorgesehenen Petitionsbericht wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.

Der gemischte Ausschuss (Ausschuss für Verfassung und Verwaltung und Geschäftsordnungsausschuss) beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002), beschließen.

Linz, am 25. Oktober 2001

Dr. Frais
Obmann und Berichterstatter


Landesverfassungsgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 6/2001, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 30 lautet:

"Artikel 30

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Initiativen der Landesbürgerinnen und Landesbürger.

(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um eine Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen Folgen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.

(3) Soweit in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen oder im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde."

2. Artikel 32 Abs. 4 entfällt.

3. Im Artikel 55 Abs. 5a werden die Wortfolgen "Oberösterreichischen Kraftwerke AG" durch die Wortfolgen "Energie AG Oberösterreich" ersetzt.

4. Das 5. Hauptstück lautet:

"5. HAUPTSTÜCK

Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung

Artikel 58

(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtages dies beschließt.

(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

Artikel 59

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:

1. a. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze,

b. die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag,

2. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) Personalfragen, Wahlen, Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein.

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 3 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 von der Landesregierung zu beraten.

(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.

(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde, innerhalb von sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unterziehen, wenn dies von der zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate verlangt wird.

(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an. Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Befragung festzusetzen.

(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 60

(1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtages vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.

(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtages von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt wird. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtages oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen.

(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.

(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an. Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 61

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.

(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.

[Artikel 62 und 63 entfallen]

Artikel 64

(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten."

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

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