Beilage 1243/2001 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode
Bericht
des gemischten Ausschusses (Ausschuss für Verfassung und Verwaltung und
Geschäftsordnungsausschuss)
betreffend das Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz
geändert wird
(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)
(Landtagsdirektion: L-208/51-XXV)
A. Allgemeiner TeilI. Anlass und Inhalt dieses Landesverfassungsgesetzes
Die im Oö. Landes-Verfassungsgesetz derzeit verankerten Instrumente direkter
Demokratie entsprechen weitgehend den Regelungen der Bundesverfassung und den
Landesverfassungen der anderen Bundesländer. Bisher wurde jedoch in Oberösterreich weder
eine Volksabstimmung abgehalten, noch ein Volksbegehren initiiert. Es gab lediglich eine
Landes-Volksbefragung. Ein Grund für die bisher geringe praktische Bedeutung dieser
Bürgerrechte scheint darin zu liegen, dass die Instrumente aus der Sicht der Bürgerinnen
und Bürger keine sehr klaren Strukturen aufweisen und die jeweiligen Verfahren eher
unübersichtlich anmuten und zum Teil auch miteinander verzahnt sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2001, G 103/00, eine
Bestimmung in der Vorarlberger Landesverfassung wegen Verstoßes gegen das
repräsentativ-demokratische Grundprinzip der Bundesverfassung aufgehoben. Diese Regelung
sah vor, dass der Landtag einen - einem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden -
Gesetzesbeschluss dann zu fassen hat, wenn dies eine Mehrheit der Landesbürgerinnen und
Landesbürger bei einer Volksabstimmung entschieden hat. Obwohl das Oö. L-VG keine
unmittelbar entsprechende Regelung enthält, wurden mit der Entscheidung des VfGH die
Grenzen aufgezeigt, die dem Verfassungsgesetzgeber bei der Gestaltung der Elemente
direkter Demokratie gesetzt sind.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsache und Entwicklungen und auf Grund der Erfahrungen der
ersten Volksbefragung sollen mit der vorliegenden Novelle die Instrumente direkter
Demokratie neu gestaltet werden. Im Vordergrund steht dabei die Einführung einer klaren,
einfachen und strukturierten Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger zur
Artikulation ihrer Interessen in der Form eines Rechts auf Bürgerinnen- und
Bürger-Initiative. Dieses Recht soll in erster Linie jenen Landesbürgerinnen und
Landesbürgern eine Möglichkeit zur rechtlich geregelten Verfolgung ihrer politischen
Anliegen auf Landesebene dem Landtag und der Landesregierung gegenüber eröffnen, die
nicht in anderer Art und Weise - etwa in Parteien oder Interessenvertretungen -
organisiert sind.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Zusammenfassung der Instrumente direkter Demokratie für die Bürgerinnen und Bürger in
der "Bürgerinnen- und Bürger-Initiative";
- Reduzierung der Zahl der Unterstützungsunterschriften für eine solche Initiative im
Vergleich zum bisherigen Volksbegehren;
- Kostenlose Informationsmöglichkeit für interessierte Landesbürgerinnen und
Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bürgerinnen- und
Bürger-Initiative;
- Verpflichtende Bürgerinnen- und Bürger-Befragung, wenn einer qualifizierten
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative vom Landtag oder der Landesregierung nicht
nachgekommen wird;
- Beschränkung der Möglichkeiten des Landtags auf das Instrument der Bürgerinnen- und
Bürger-Abstimmung.
Legistisch soll dieses Vorhaben mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Oö.
Landes-Verfassungsgesetz sowie mit den gleichzeitig vorgelegten Entwürfen für ein Oö.
Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz und zu einer Novelle zur Landtagsgeschäftsordnung
umgesetzt werden. Diese Vorgangsweise scheint deswegen angebracht, weil einerseits die
grundlegenden Bestimmungen über die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative und die
Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung vom Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen im
Verfassungsrang zu beschließen sind. Andererseits wird durch ein eigenes einfaches
Landesgesetz eine Überfrachtung des Oö. L-VG durch detaillierte Regelungen vermieden.
Im vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97
Abs. 2 B-VG nicht vorgesehen.
II. Kompetenzgrundlagen
Die Kompetenz zur Erlassung dieses Landesverfassungsgesetzes gründet sich auf Art.
99 Abs. 1 B-VG. Danach kann die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende
Landesverfassung, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch
Landesverfassungsgesetz abgeändert werden. Der Landesverfassungsgesetzgeber ist befugt,
Instrumente direkter Demokratie auf Landesebene vorzusehen. Die sich auf Grund der
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben ergebenden relativen Einschränkungen wurden im
Entwurf entsprechend berücksichtigt.
III. Finanzielle Auswirkungen
Durch die vorgesehene Novelle des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes sind unmittelbar
keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
IV. EU-Konformität
Der vorliegende Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen im Widerspruch.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I Z. 1 (Art. 30):
Im Art. 30 Abs. 1 war lediglich das Volksbegehren durch die neue
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative zu ersetzen.
In den letzten Jahren wurden verstärkte Bemühungen zur Gesetzesfolgenabschätzung
ergriffen und entsprechende Methoden entwickelt. Mit der Ergänzung im Abs. 2 soll
auch in der Landesverfassung festgelegt werden, dass den Gesetzentwürfen nach
Möglichkeit Abschätzungen über die mit dem Gesetz voraussichtlich verbundenen Folgen
anzuschließen sind.
Die Regelung über die Durchführung der Notifikation kann in der Landesverfassung
entfallen, da diese Bestimmungen ohnehin im einfachen Oö. Notifikationsgesetz enthalten
sind (Abs. 3).
Zu Art. I Z. 2 (Art. 32):
Mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2001 wurde die Bestimmung über den
geschlechtsspezifischen Sprachgebrauch in Landesgesetzen in Art. 5a vorgezogen und
zusammengefasst. Auf Grund eines Redaktionsversehens wurde der dadurch entbehrliche Art.
32 Abs. 4 seinerzeit nicht aufgehoben. Dies soll nun nachgeholt werden.
Zu Art. I Z. 3 (Art. 55):
Die Oberösterreichische Kraftwerke AG hat ihre Firma auf "Energie AG
Oberösterreich" geändert. Diese Änderung ist im Art. 55 Abs. 5a zu
berücksichtigen.
Zu Art. I Z. 4 (5. Hauptstück):
Die Regelungen über die Bürgerbegutachtung haben sich gut bewährt. Bei den
bisherigen Bürgerbegutachtungen zu Regierungsvorlagen von Landesgesetzen haben sich
regelmäßig viele Landesbürgerinnen und Landesbürger interessiert und von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Stellungnahme abzugeben. Mit der Ergänzung im Art.
58 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass es in der Verantwortung der Landesregierung
liegt, zu bestimmen, welche Vorlage von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob im konkreten
Fall eine Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtung durchgeführt werden soll. So wird etwa
bei Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im Sinn des
Geschäftsordnungsgesetzes die Durchführung eines Bürgerinnen- und
Bürger-Begutachtungsverfahrens nicht sinnvoll sein. Der Beschluss zur Abhaltung einer
Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtung hat in der Regel gleichzeitig mit dem Beschluss zur
Vorlage des Gesetzentwurfs an den Landtag zu erfolgen.
Der bisherige Abs. 4 scheint entbehrlich, weil sich die Zuständigkeit zur
konkreten Durchführung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens ohnehin aus
anderen verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen und aus der Geschäftsverteilung
der Landesregierung ergibt.
Im Art. 59 werden im Wesentlichen die bisherigen Instrumente Volksbegehren und
Verwaltungsinitiative zu einem einheitlichen Bürgerinnen- und Bürger-Initiativ-Recht
zusammengefasst. Ausschlaggebend dafür war in erster Linie das Ziel, für die
Bürgerinnen und Bürger ein einziges, klares und übersichtliches Verfahren zur
Verfügung zu stellen, das ihnen eine möglichst einfache Verfolgung ihrer Interessen
ermöglicht. In diesem Sinn enthält Art. 59 Abs. 1 Z. 1 jene Anliegen, die im Rahmen
einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative an den Landtag gerichtet werden können, Z. 2
jene, die an die Landesregierung herangetragen werden können. In beiden Fällen
ausgenommen sind die im Abs. 2 abschließend aufgezählten Angelegenheiten sowie alle
Angelegenheiten, die nicht den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen. Damit
sind insbesondere auch Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen ausgeschlossen, die die
Fassung von Beschlüssen durch den Landtag verlangen, mit denen die Landesregierung
aufgefordert wird, in Angelegenheiten, die nicht zum selbständigen Wirkungsbereich des
Landes zählen, die aber die Interessen des Landes berühren, diese Interessen beim
zuständigen Organ zu vertreten (vgl. § 23 Abs. 2 letzter Satz Oö. LGO).
Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn dieser Verfassungsbestimmungen und
der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen liegt dann vor, wenn sie von mindestens
3 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen
oder Landesbürgern gestellt wird (Abs. 3).
Wie bereits im allgemeinen Teil betont, soll das Recht zur Stellung einer Bürgerinnen-
und Bürger-Initiative in erster Linie jenen Landesbürgerinnen und Landesbürgern eine
Möglichkeit zur rechtlich geregelten Verfolgung ihrer politischen Anliegen auf
Landesebene dem Landtag und der Landesregierung gegenüber eröffnen, die nicht in anderer
Art und Weise - etwa in Parteien oder Interessenvertretungen - organisiert sind. Für
diese Bürgerinnen und Bürger scheint es besonders wichtig, einen einfachen und
möglichst kostengünstigen Zugang zu schaffen. In diesem Sinn wird im Abs. 4 eine
Verpflichtung für die Landesregierung aufgenommen, für potentielle Bürgerinnen- und
Bürger-Initiativen eine kostenlose Rechtsberatung sicherzustellen. Inhalt dieser
Informationen können und sollen dabei freilich nur die rechtlichen Voraussetzungen und
das Verfahren sein. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung die Initiativen dahingehend
zu beraten, wie sie ihr Anliegen inhaltlich so zu gestalten haben, damit die Initiative
möglichst breite Unterstützung erhält.
Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 8 % der für die
vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern
unterstützt wird und der das zuständige Organ inhaltlich nicht wenigstens den
Grundsätzen nach nachkommt, ist einer nachfolgenden Bürgerinnen- und Bürger-Befragung
zu unterziehen, wenn dies von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten verlangt wird. Bei
der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung wird von der Mehrheit der Stimmberechtigten die
Frage entschieden, ob ihrer Ansicht nach Landtag oder Landesregierung der Bürgerinnen-
und Bürger-Initiative Rechnung tragen sollten oder nicht (Abs. 5 und 6).
Ergibt die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung eine Mehrheit für den Inhalt der
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, so hat sich das Organ, an das sich die Initiative
richtet, neuerlich mit ihr zu beschäftigen und binnen sechs Monaten nach der
Bürgerinnen- und Bürger-Befragung einen Beschluss zu fassen, der zu begründen und in
geeigneter Weise kundzumachen ist (Abs. 7). Eine darüber hinausgehende Bindung des
Landtags oder der Landesregierung an das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung
scheint vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht möglich.
Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung soll in Zukunft nur mehr auf Beschluss des
Landtags möglich sein. Damit erfolgt eine klare Abgrenzung zur Bürgerinnen- und
Bürger-Initiative und allenfalls nachfolgender Bürgerinnen- und Bürger-Befragung, die
ausschließlich auf Initiative von Landesbürgerinnen und Landesbürgern in Fragen kommen.
Die bisherige Möglichkeit einer Volksabstimmung über für dringlich erklärte und
damit schon kundgemachte Gesetzesbeschlüsse soll ersatzlos entfallen, da diese
Möglichkeit aus praktisch-politischen Gründen weder sinnvoll noch gewünscht ist.
Art. 61 wird unverändert übernommen.
Auf Grund des erklärten Ziels einerseits der Zusammenfassung der den
Landesbürgerinnen und Landesbürgern zukommenden Möglichkeiten, andererseits der
strikten Trennung der Instrumente für die Landesbürgerinnen und Landesbürger und der
Instrumente für den Landtag, können die Art. 62 (Verwaltungsinitiative) und Art.
63 (Volksbefragung) entfallen. Die bisherige Verwaltungsinitiative ist von der neuen
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative mitumfasst, die bisherige Volksbefragung auf
Initiative des Landtags oder der Landesregierung soll es nicht mehr geben. Dies bedeutet
freilich nicht, dass es dem Landtag oder der Landesregierung verwehrt wäre, den Willen
der Landesbürgerinnen und Landesbürger über künftige, das Land betreffende
Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes auf andere Art und Weise
(etwa Meinungsumfragen, sonstige Befragungen) zu erforschen.
Art. 64 enthält - im Wesentlichen unverändert - das Petitionsrecht. Auf den
bisher vorgesehenen Petitionsbericht wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
verzichtet.
Der gemischte Ausschuss (Ausschuss für Verfassung und Verwaltung und
Geschäftsordnungsausschuss) beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das
Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö.
Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002), beschließen.
Linz, am 25. Oktober 2001
Dr. Frais
Obmann und Berichterstatter
Landesverfassungsgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das
Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 6/2001, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30 lautet:
"Artikel 30
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder
oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Initiativen der
Landesbürgerinnen und Landesbürger.
(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um eine Initiative der
Landesbürgerinnen und Landesbürger handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten
Ziele, über die damit verbundenen Folgen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen für
den Bund, das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages
mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration
anzuschließen.
(3) Soweit in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen oder im Verfassungsrang
ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder
Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst
gefasst werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt
wurde."
2. Artikel 32 Abs. 4 entfällt.
3. Im Artikel 55 Abs. 5a werden die Wortfolgen "Oberösterreichischen Kraftwerke
AG" durch die Wortfolgen "Energie AG Oberösterreich" ersetzt.
4. Das 5. Hauptstück lautet:
"5. HAUPTSTÜCK
Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung
Artikel 58
(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der
Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die
Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies
beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages oder eines seiner Ausschüsse
oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem
Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige
Ausschuss des Landtages dies beschließt.
(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und
jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben.
(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die
Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die
Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.
Artikel 59
(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und
Bürger-Initiative verlangen:
1. a. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der
Landesverfassungsgesetze,
b. die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender
Beschlüsse durch den Landtag,
2. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich
des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.
(2) Personalfragen, Wahlen, Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer
konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand
einer Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein.
(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 3 % der für die
vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern
unterstützt sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z.
1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 von der Landesregierung zu beraten.
(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist
bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen
Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall
begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht
entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die
Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und
Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnen- und
Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.
(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und
Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag
wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde, innerhalb von
sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen
nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer
Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unterziehen, wenn dies von der
zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate
verlangt wird.
(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an.
Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landesbürgerinnen
und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist
von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Befragung festzusetzen.
(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass
einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag
oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von
sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in
geeigneter Weise kundzumachen.
(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 60
(1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs.
2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtages vor seiner Kundmachung
zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.
(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtages von der Bundesregierung gemäß Art. 98
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und
Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag
wiederholt wird. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtages oder ein Teil davon der
Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und
wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den
Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen.
(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist
mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung
vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt
worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an.
Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das
Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der
Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung
entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist von der Landesregierung
amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und
Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 61
(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der
Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die
Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.
(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und
jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben.
(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die
Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die
Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben
unberührt.
[Artikel 62 und 63 entfallen]
Artikel 64
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des
Landes Petitionen gemäß Art. 11 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es
darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten."
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
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