Beilage 1170/2001 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Bericht
des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö. Nationalparkgesetz sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden

(Landtagsdirektion: L-251/18-XXV)


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes:

1. Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, wurde zuletzt durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999 in nennenswertem Umfang geändert. Die Rechtsentwicklung, die Erfahrungen aus der Vollzugspraxis und nicht zuletzt die erforderliche Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (sog. "Vogelschutz-Richtlinie") und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" - kurz: "FFH-Richtlinie") erfordern erhebliche Änderungen der derzeitigen landesgesetzlichen Rechtslage.

Da neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen des Oö. NSchG 1995 auch eine teilweise systematische Überarbeitung bestehender Regelungen ohne inhaltliche Neugestaltung im Interesse der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zweckmäßig scheint, soll an Stelle einer bloßen Novellierung des Oö. NSchG 1995, die nahezu alle Paragraphen des geltenden Gesetzes betroffen hätte, eine gänzliche Neuerlassung der gesetzlichen Grundlagen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtes erfolgen.

Diese Neuerlassung erfordert auch einige kleinere Anpassungen im Oö. Nationalparkgesetz.

2. Der vorliegende Entwurf enthält gegenüber dem geltenden Oö. NSchG 1995 vor allem folgende inhaltliche Änderungen und Klarstellungen:

- ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Vertragsnaturschutzes;

- Vereinfachung der Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen (Festlegung konkreter Verbotstatbestände bei gleichzeitigem Entfall der bisherigen weitreichenden Bewilligungspflichten);

- Einbau und Anpassung des veralteten, auf bundesgesetzliche Bestimmungen aus dem Jahr 1928 zurückgehenden Naturhöhlenrechts;

- Einführung einer neuen Schutzgebietskategorie ("Europaschutzgebiet") zum Zweck der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

- Anpassung der Bestimmungen über Naturschutzgebiete, insbesondere durch die Erweiterung der Möglichkeit, Ausnahmen im Einzelfall zu bewilligen;

- systematische Neuformulierung der Bestimmungen über den Artenschutz und formale Ergänzung der bisherigen Regelungen durch die ausdrückliche Verankerung der wildwachsenden Pilze und durch die Anpassung der besonderen Schutzvorschriften an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben;

- Verankerung (und geringfügige Erweiterung) der Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft unmittelbar im Oö. NSchG selbst;

- Einführung einer Sicherheitsleistung;

- Anpassung der Bestimmungen über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidförmigen Feststellungen an die Neuerungen im Baurecht und an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie Erweiterung der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf anzeigepflichtige Vorhaben;

- Vereinfachung der Zuständigkeitsregelungen für bezirksübergreifende Vorhaben;

- Erweiterung des Aufgabenbereichs der Naturwacheorgane.

3. Dieses Landesgesetz enthält keine Verfassungsbestimmungen. § 52 sieht Mitwirkungspflichten für Bundesorgane im Sinn des Artikel 97 Abs. 2 B-VG vor.

II. Kompetenzgrundlage:

Natur- und Landschaftsschutz fällt grundsätzlich gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

III. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Kostenprognose für die Neuregelung bestimmter Sachverhalte ist naturgemäß schwierig, da auf Grund der bisherigen Erfahrungen nur eingeschränkt auf die Anzahl der zusätzlich durchzuführenden Verfahren geschlossen werden kann.

* Durch die Neuregelungen der vorliegenden Novelle sind einige wenige zusätzliche Bewilligungspflichten (vgl. § 5) und Feststellungspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Z. 2) unmittelbar auf Grund des Gesetzes selbst vorgesehen. Diese werden zunächst Vollzugskosten, insbesondere bei den Bezirksverwaltungsbehörden, verursachen (vgl. aber auch die vorgenommenen Einschränkungen bei den Bewilligungstatbeständen des § 5 Z. 1 und Z. 2).

Durch die Neuregelung der Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen und den damit verbundenen Entfall von Bewilligungsverfahren ist anzunehmen, dass die zuvor genannten Mehrkosten zumindest ausgeglichen, wenn nicht sogar überkompensiert werden.

* Von der Möglichkeit, privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern abzuschließen, wurde auch bisher schon Gebrauch gemacht und Schutzziele auf diesem Weg erreicht. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht lediglich eine eindeutige rechtliche Grundlage und Ermächtigung hiezu vor. Ein finanzieller Mehraufwand für die Erstellung der Verträge und Vereinbarungen wird nicht erwartet.

* Die Eingliederung des Naturhöhlenrechtes in das Oö. NSchG 2001 wird gegenüber der bisherigen Rechtslage keine zusätzlichen Vollzugskosten erfordern. Zwar sehen die Bestimmungen eine Anzahl von Bewilligungsverfahren vor, die aber inhaltlich den früheren Regelungen weitgehend entsprechen. Auch die Vorbereitung und Durchführung der Höhlenführerprüfung lag schon bisher in der Zuständigkeit der Landesregierung und wurde von ihr wahrgenommen, so dass auch hiefür keine zusätzlichen Verwaltungskosten anfallen.

* Die Verordnungsermächtigung des § 24, wonach besondere Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird voraussichtlich zusätzliche Verwaltungskosten nach sich ziehen.

* Einen gewissen Mehraufwand beim Amt der Landesregierung wird auch die Möglichkeit bewirken, in Europaschutzgebieten und auch in Naturschutzgebieten eine Ausnahmebewilligung für an sich unzulässige Maßnahmen zu beantragen. Eine konkrete Abschätzung der diesbezüglich zu erwartenden Kosten ist schwierig und hängt naturgemäß insbesondere von der flächenmäßigen Ausgestaltung und der rechtlichen Auswirkungen konkret ausgewiesener Schutzgebiete ab.

* Die Neugestaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den erweiterten Möglichkeiten der Erlangung von Ausnahmebewilligungen wird ebenfalls zusätzliche Kosten verursachen.

Insgesamt werden aber auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes nennenswerte Mehrkosten voraussichtlich nur insoweit entstehen, als dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen unbedingt notwendig ist. Zu bedenken ist auch, dass etliche zu erwartende zusätzliche Kosten nicht unmittelbar auf dieses Gesetz gründen, sondern letztlich erst durch entsprechende Verordnungen weitere Verwaltungsverfahren erforderlich werden.

Bei den folgenden konkreten Kostenberechnungen wurden lediglich solche Leistungsprozesse berücksichtigt, die echte Neuerungen gegenüber dem derzeitigen Oö. NSchG 1995 darstellen. Geringfügige Modifikationen bestehender Leistungsprozesse, wie etwa die Möglichkeit der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Durchführung von sonst gleichbleibenden Bewilligungsverfahren, werden nicht im Detail ausgewiesen. Eine Besonderheit stellen allerdings die artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Diese entsprechen - trotz systematischer Neuorientierung - zwar strukturell weitgehend der bisherigen Rechtslage; gemeinschaftsrechtlich bedingte qualitative und quantitative Ausweitungen werden jedoch Kosten verursachen, die eine nähere Berechnung gebieten.

Was den Einbau des Naturhöhlenrechts anbelangt, so wurde bereits darauf hingewiesen, dass damit keine zusätzlichen Vollzugskosten gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erwarten sind. Da es sich jedoch um Neuregelungen im Verhältnis zum Oö. NSchG 1995 handelt, werden deren finanzielle Auswirkungen ebenfalls gesondert dargestellt.

Inhaltsübersicht der konkreten Kostenschätzung:

1) Analyse der Leistungsprozesse
2) Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
3) Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
4) Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
5) Berechnung der Personalkosten
6) Abschätzung der Vollzugskosten
7) Zusätzlich erforderliches Personal

1) Analyse der Leistungsprozesse

Leistungsprozess 1

Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18

Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Leistungsprozess 2

Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Leistungsprozess 3

Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 3)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 4

Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 5

Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Leistungsprozess 6

Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Leistungsprozess 7

Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 8

Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 9

Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 10

Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 11

Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)
Die Zuständigkeit liegt bei einer Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung.

Leistungsprozess 12

Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22 Abs. 5)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 13

Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 14

Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 15

Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 16

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 17

Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 18

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29
Die Zuständigkeit liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden.

Leistungsprozess 19

Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)
Die Zuständigkeit liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. bei der Landesregierung.

Leistungsprozess 20

Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die Europäische Kommission (§ 53)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.

2) Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Leistungsprozess 1

Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18

- formelle Prüfung des Antrages

- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

- ev. Durchführung einer mündlichen Verhandlung

- Wahrung des Parteiengehörs

- Bescheid (ev. Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, allenfalls Sicherheitsleistung)

Leistungsprozess 2

Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2

Verfahrensablauf wie zu Leistungsprozess 1.

Leistungsprozess 3

Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 3)

- Erstellung eines Konzeptes über die Standorte, Größe, Farb- und Formgebung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung

- Abstimmung mit Veranstaltern, Sachverständigen und Interessenvertretungen

- Verordnungsentwurf

- Begutachtungsverfahren

- Beschlussfassung in der Landesregierung

- Kundmachung

Leistungsprozess 4

Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)

- Festlegung von Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

- Verordnungsentwurf

- Erläuterungen

- Amtsvortrag

- Beschlussfassung in der Landesregierung

- Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung

Leistungsprozess 5

Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)

- Antrag auf Bewilligung bei Bezirksverwaltungsbehörde

- Ermittlungsverfahren

- Einholung eines Sachverständigengutachtens

- Bescheid

Leistungsprozess 6

Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)

- Entgegennahme der Meldung einer Naturhöhle

- Prüfung auf eventuelle Schutzwürdigkeit

- Evidenthaltung von Lage- und Eigentumsverhältnissen

Leistungsprozess 7

Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)

- Feststellung der Schutzwürdigkeit einer Naturhöhle

- Verständigung und allfällige Bekanntgabe von Sofortschutzmaßnahmen

- allfällige Durchführung der Sofortmaßnahmen auf Kosten des Landes

- Anhörungsverfahren

- Bescheid (einschließlich der Vorschreibung allfälliger Schutzmaßnahmen)

- allenfalls Durchführung der Schutzmaßnahmen auf Kosten des Landes

Leistungsprozess 8

Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)

- Einlangen Antrag

- Prüfung der Antragsvoraussetzungen

- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

- Wahrung des Parteiengehörs

- Bescheid

Leistungsprozess 9

Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)

- Prüfung der Antragsvoraussetzungen

- Ermittlungen

- Parteiengehör

- Bescheid

Leistungsprozess 10

Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)

- Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 21

- allenfalls Vorschreibung von Teilen der Höhlenführerprüfung

- bescheidmäßige Bestellung als Höhlenführer

Leistungsprozess 11

Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)

- Ausschreibung der Prüfung in der Amtlichen Linzer Zeitung

- Einlangen der Anträge

- Prüfung der Antragsvoraussetzungen

- Bescheid über die Zulassung zur Höhlenführerprüfung

- Abhaltung der kommissionellen Prüfung

- Beratung über das Ergebnis

- Ausstellung eines Zeugnisses

Leistungsprozess 12

Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22 Abs. 5)

- Erstellen eines Verordnungsentwurfes

- Begutachtungsverfahren

- Beschluss der Landesregierung

- Kundmachung

Leistungsprozess 13

Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)

- Informationsverfahren nach § 35 Abs. 2

- Abstimmungs- und Informationsprozess gemäß § 35 Abs. 3

- Erhebung der "Natura-2000-Gebiete"

- genaue Festlegung der Grenzen

- Darstellung des Schutzzweckes

- Erstellung des Verordnungsentwurfes

- Erläuternde Bemerkungen

- Amtsvortrag

- Beschlussfassung der Landesregierung

- Kundmachung im Landesgesetzblatt

Leistungsprozess 14

Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)

- Prüfung auf Verträglichkeit unter Berücksichtigung des/der für das Gebiet festgelegten Schutzzwecke(s)

- Bewilligung bei nicht wesentlicher Beeinträchtigung

- liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor

- Prüfung von Alternativlösungen

- Prüfung, ob zwingende öffentliche Interessen vorliegen

- Interessenabwägung

- Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen

- eventuell Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission (bei möglichen Beeinträchtigungen von prioritären Arten oder Lebensraumtypen)

- Bescheid (ev. Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen)

- Kontrolle

Leistungsprozess 15

Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3.

- Prüfung, ob die Maßnahme geeignet ist, einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes zu führen

- Wahrung des Parteigehörs

- Feststellungsbescheid

Leistungsprozess 16

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)

- formelle Prüfung des Antrages

- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens/Sachverständigengutachten

- Wahrung des Parteiengehörs

- Bescheid (ev. Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen)

Leistungsprozess 17

Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)

- Festlegung von Listen der zu schützenden Pflanzen, Pilze und Tiere unter Berücksichtigung der entsprechenden Anhänge der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie

- Festlegung des vollkommenen und teilweisen Schutzes

- zeitliche und örtliche Beschränkungen hievon

- Festlegung der näheren Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen

- Festlegung, welche Arten und Mittel des Fangens und Tötens verboten sind

- Verordnungsentwurf

- Erläuterungen

- Begutachtungsverfahren

- Beschluss der Landesregierung

- Kundmachung

Leistungsprozess 18

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29

- Prüfung auf Vollständigkeit des Antrages

- Prüfung der Verlässlichkeit des Antragstellers

- Einholung eines Sachverständigengutachtens

- Bescheiderlassung

- Vorschreibung einer begleitenden Kontrolle

Leistungsprozess 19

Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)

- Prüfung des Antrages

- Bescheid über Verlängerung der Frist

Leistungsprozess 20

Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die Europäische Kommission (§ 53)

1. nach Art. 4 Abs. 3 Vogelschutz-Richtlinie:

Fachinformationen zur Koordinierung der Vogelschutzgebiete

2. nach Art. 6 Abs. 3 Vogelschutz-Richtlinie:

Konsultation der Kommission hinsichtlich der Gefährdung bestimmter Vogelarten durch Vermarktung

3. nach Art. 9 Abs. 3 Vogelschutz-Richtlinie:

Bericht über Anwendung des Artikels 9 (Ausnahmen vom Artenschutz i.e.S.)

4. nach Art. 10 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie:

  Fachinformationen zur Koordinierung der Forschungen

5. nach Art. 11 Vogelschutz-Richtlinie:

  Konsultation der Kommission über Nachteile einer Ansiedlung nicht heimischer Vögel

6. nach Art. 12 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie:

3-Jahres-Bericht über die auf Grund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften

7. nach Art. 18. Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie:

Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Vogelschutzes

8. nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 FFH-Richtlinie:

Erstellung des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" (Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten)

9. nach Art. 5 Abs. 1 FFH-Richtlinie:

Konzertierungsverfahren hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwidrigkeit konkreter Gebiete

10. nach Art. 6 Abs.4 FFH-Richtlinie:

  Bericht über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in "Natura 2000"

11. nach Art. 8 Abs. 1 bis 3 FFH-Richtlinie:

Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen und der diesbezüglichen finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten)

12. nach Art. 16 Abs. 2 und 3 FFH-Richtlinie:

2-Jahres-Bericht über die erteilten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Vorschriften

13. nach Art.17 Abs. 1 FFH-Richtlinie:

6-Jahres-Bericht über die im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Maßnahmen, insbesondere über die Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume

14. nach Art. 23 Abs. 3 FFH-Richtlinie:

Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit Bezug auf die Richtlinie

3) Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen/gerechnet in Minuten

Leistungsprozess 1

Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18

 

Verfahren I. Instanz

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Einlangen des Antrages

Eingangsstempel

 

 

 

 

 

 

 

5 min

 

Durchsicht, Zuteilung

 

5 min

 

 

 

 

 

 

 

Akt anlegen

   

 

 

 

 

5 min

 

Prüfung der Unterlagen

 

 

 

30 min

 

 

 

 

 

Unterlagen unvollständig

Verbesserungsauftrag vollständig

 

 

 

30 min

 

 

 

10 min

 

Lokalaugenschein d. SV

 

120 min

 

 

 

 

 

 

 

Gutachten d. SV

 

180 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Parteiengehör

 

 

 

30 min

 

 

 

10 min

 

weitere Ermittlungen

 

 

 

30 min

 

 

 

 

 

weiteres Gutachten (ldw. SV)

 

240 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Bescheiderstellung

 

180 min

 

 

 

 

 

90 min

 

Unterschrift, Abfertigung

 

10 min

 

 

 

 

 

10 min

 

Berufungsverfahren:

Einlangen der Berufung/Eingangsstempel

 

 

 

 

 

 

 

10 min

 

Akt anlegen

 

 

 

 

 

10 min

 

30 min

Durchsicht, Zuteilung  

10 min

 

 

 

 

 

 

 

Prüfung der Berufung

 

30 min

 

 

 

 

 

 

 

Beweisthema für SV

 

15 min

 

 

 

 

 

 

SV-Gutachten  

240 min

 

 

 

 

 

 

 

Ausfertigung-Gutachten

 

 

 

 

 

 

 

60 min

 

Parteiengehör

 

20 min

 

 

 

 

 

20 min

 

Stellungnahme d. Partei

 

20 min

 

 

 

 

 

 

 

weitere Erhebungen

 

120 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Bescheiderstellung

 

240 min

 

 

 

 

 

 

 

Reinschrift

 

 

 

 

 

 

 

120 min

 

 

 

1430 min

 

120 min

 

10 min

 

620 min

 

Leistungsprozess 2

Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2

Verfahrensablauf wie zu Leistungsprozess 1

Leistungsprozess 3

Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 3)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Erstellung eines Konzeptes

 

4800 min

 

2400 min

 

 

 

600 min

 

Präsentation

 

960 min

 

 

 

 

 

 

 

Verordnungsentwurf

 

300 min

 

 

 

 

 

 

 

Begutachtungsverfahren

 

120 min

 

 

 

 

 

240 min

 

Amtsvortrag

 

120 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Beschluss d. Landesregierung

 

120 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Kundmachung

 

60 min

 

60 min

 

240 min

 

180 min

 

 

 

6480 min

 

2460 min

 

240 min

 

1110 min

 

Leistungsprozess 4

Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)

Fremdvergabe für Erstellung der Pläne

  A B C D
Ausschreibung 1800 min     240 min
Betreuung des

Auftragnehmers/Controlling

 

3000 min

     
Konzept für VO 360 min     60 min
Information an Grundeigentümer, Interessensvertretungen und Gemeinden        

120 min

Amtsvortrag 120 min     120 min
Beschlussfassung Landesregierung 120 min     30 min
Kundmachung 60 min 60 min 240 min 180 min
  5460 min 60 min 240 min 750 min

Leistungsprozess 5

Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Einlangen Antrag

 

 

 

 

 

 

 

5 min

 

Durchsicht, Zuteilung

 

5 min

 

 

 

 

 

 

 

Akt anlegen

 

 

 

 

 

 

 

5 min

 

Prüfung d. Unterlagen

 

 

 

30 min

 

 

 

 

 

Einholen SV-Gutachten

 

 

 

20 min

 

 

 

15 min

 

SV-Gutachten

 

360 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Parteiengehör

 

 

 

30 min

 

 

 

10 min

 

Bescheid

 

 

 

120 min

 

 

 

60 min

  365 min 200 min  

 

155 min

 

Leistungsprozess 6

Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Entgegennahme der Meldung

 

 

 

 

 

10 min

 

10 min

 

Prüfung auf eventuelle Schutzwürdigkeit

 

120 min

 

 

 

30 min

 

30 min

 

Evidenthaltung von Lage- u. Eigentumsverhältnissen

 

 

 

 

 

30 min

 

10 min

 

 

 

120 min

 

 

 

70 min

 

50 min

 

Leistungsprozess 7

Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Feststellung d. Schutzwürdig-

keit

 

120 min

 

 

 

 

 

 

 

Gutachten

 

120 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Verständigung und allfällige Bekanntgabe der Sofort-schutzmaßnahmen

 

 

 

60 min

 

 

 

30 min

 

Anhörungsverfahren

 

 

 

60 min

 

 

 

60 min

 

Prüfung d. Stellungnahmen

 

60 min

 

60 min

 

 

 

 

 

Bescheid

 

 

 

120 min

 

 

 

60 min

 

Durchführung v. Schutzmaß-nahmen

 

 

 

120 min

 

 

 

 

 

 

 

300 min

 

420 min

 

 

 

210 min

Leistungsprozess 8

Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

Einlangen Antrag  

 

 

 

 

 

 

5 min

 

Durchsicht, Zuteilung

 

5 min

 

 

 

 

 

 

 

Akt anlegen

 

 

 

 

 

 

 

5 min

 

Prüfung d. Unterlagen

 

 

 

30 min

 

 

 

 

 

Einholen SV-Gutachten

 

 

 

20 min

 

 

 

15 min

 

SV-Gutachten

 

360 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Parteiengehör

 

 

 

30 min

 

 

 

10 min

 

Bescheid

 

 

 

120 min

 

 

 

60 min

 

 

 

365 min

 

200 min

 

 

 

155 min

Leistungsprozess 9

Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)

Verfahrensablauf wie zu Leistungsprozess 8

Leistungsprozess 10

a) Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Antrag Eingang

 

 

 

 

 

 

 

10 min

 

Prüfung d. Voraussetzungen

 

 

 

 

 

60 min

 

 

 

Bescheid + Abfertigung

 

 

 

 

 

30 min

 

30 min

 

 

 

 

 

 

 

90 min

 

40 min

 

b) Vorschreibung von Teilen der Höhlenführerprüfung

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

Antrag Eingang

 

 

 

 

 

 

 

10 min

 

Prüfung

 

60 min

 

 

 

 

 

 

 

Parteiengehör

 

 

 

 

 

20 min

 

20 min

 

Bescheid + Abfertigung

 

 

 

 

 

30 min

 

30 min

 

 

 

60 min

 

 

 

50 min

 

60 min

 

Leistungsprozess 11

Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

Ausschreibung der Prüfung in ALZ  

 

 

 

 

120 min

 

60 min

Einlangen der Anträge       60 min
 

Prüfung der Antragsvoraussetzung

 

 

 

 

 

120 min

 

 

 

Bescheid

 

 

 

 

 

60 min

 

30 min

 

Abhaltung der komm. Prüfung

 

240 min

 

 

 

 

 

 

Beratung  

40 min

 

 

 

 

 
 

Ausstellung des Zeugnisses

 

 

 

 

 

 

15 min
  280 min   300 min 165 min

 

Leistungsprozess 12

Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22 Abs. 5)

 

Erstellen eines Verordnungs-

Entwurfes

 

2400 min

 

 

 

 

 

180 min

 

Begutachtungsverfahren

 

120 min

 

 

 

 

 

120 min

 

Prüfung d. Stellungnahmen u. Überarbeitung Konzept

 

180 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Amtsvortrag

 

60 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Beschluss d. Landesregierung

 

120 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Kundmachung

 

60 min

 

60 min

 

240 min

 

180 min

 

 

 

2940 min

 

60 min

 

240 min

 

600 min

 

Leistungsprozess 13

Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

a) bestehendes Naturschutzgebiet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfung auf Übereinstimmung d. Grenzen

 

620 min

 

 

 

 

 

 

 

kartografische Darstellung

 

 

 

550 min

 

 

 

 

 

Darstellung d. Schutzzweckes

 

270 min

 

 

 

 

 

 

 

Festlegung d. Verordnungs-inhalte

 

120 min

 

 

 

 

 

 

Information über d. Gebiete je nach Art der Information (siehe unten)
 

Erstellung eines VO-Entwurfes

 

480 min

 

 

 

 

 

 

 

Amtsvortrag

 

120 min

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung d. Landesre-gierung

 

120 min

 

 

 

 

 

240 min

 

Kundmachung

 

60 min

 

60 min

 

240 min

 

180 min

 

 

 

1910 min

 

610 min

 

240 min

 

420 min

 

b) sonstiges-FFH- und Vogelschutzgebiet

   

 

 

 

 

 

 

fachliche Abgrenzung

 

1650 min

 

 

 

 

 

 

 

Digitalisierung

 

 

 

550 min

 

 

 

 

 

Darstellung d. Schutzzweckes

 

480 min

 

 

 

 

 

 

 

Festlegung der VO-Inhalte

 

120 min

 

 

 

 

 

120 min

 

Information über die Gebiete

 

je nach Art der Information (siehe unten)

 

VO-Entwurf

 

120 min

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen

 

60 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Amtsvortrag

 

30 min

 

 

 

 

 

60 min

Beschluss d. Landesregierung  

120 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Kundmachung

 

60 min

 

60 min

 

240 min

 

180 min

 

 

 

3150 min

 

610 min

 

240 min

 

450 min

 

Information über Europaschutzgebiete:

a) Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag (z.B. Gemeindetafel)

  A B C D
Verfassung des Textes 120 min     60 min
Ersuchen an Gemeinde 20 min     10 min
Aushang an Gemeindetafel       10 min

 

b) Erstellung von Info-Broschüren

Erstellung des Textes 120 min     60 min
Ausschreibung       120 min
Druckerei, Layout, Vergabe     120 min  
Kosten Broschüre/Stk.

Verteilung an Gemeinden und BH

     

120 min

 

120 min

 

c) Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt (Amtl. Linzer Zeitung, Gemeindezeitungen)

Verfassung des Textes 120 min     60 min

 

d) Abhaltung einer Informationsveranstaltung

Vorbereitung (Konzept, Folien) 240 min     120 min
Computeranimierte Videopräsentationen  

360 min

     
Veranstaltung 480 min      

 

e) Verlautbarung in Presse oder Rundfunk

Vorbereitung Text 140 min     60 min

 

f) Einrichtung eines regionalen Fachausschusses und von Arbeitskreisen

  A B C D
Veranstaltung 600 min     600 min

 

g) Fremdvergabe des Informationsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3

  A B C D
Ausschreibung 1800 min     240 min
Betreuung des Auftragnehmers/ Controlling 4800 min      
  6600 min     240 min

 

h) Mitwirkung an einzelnen Veranstaltungen

  A B C D
Vorbereitung 180 min      
Sitzungsteilnahme 600 min      
  780 min      

 

i) Schätzung der Gesamtkosten

  A B C D
Berechnung der Kosten für Bewirtschaftung 2400 min     120 min
Berechnung der Entschädigungs-

summen

2400 min     120 min
  4800 min     240 min

 

Leistungsprozess 14

Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

 

a) Ausnahmebewilligungen für Maßnahmen, die Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag, Eingang

 

 

 

 

 

 

 

10 min

 

Prüfung form. Voraussetzungen

 

60 min

 

 

 

 

 

 

 

SV-Gutachten

 

240 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Parteiengehör

 

30 min

 

 

 

 

 

15 min

 

ergänzende Erhebungen

 

120 min

 

 

 

 

 

 

Bescheid  

120 min

 

 

 

 

 

60 min

 

 

 

570 min

 

 

 

 

 

145 min

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Ausnahmebewilligung, wenn Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung d. Schutzzweckes darstellt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag, Eingang

 

 

 

 

 

 

 

10 min

 

fachliche Prüfung (welche Be-einträchtigung d. Schutzzweckes

 

2400 min

 

 

 

 

 

180 min

 

Parteiengehör

 

60 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Ergänzung d. Ermittlungen

 

1200 min

 

 

 

 

 

 

 

Parteiengehör

 

30 min

 

 

 

 

 

 

 

Alternativenprüfung

 

1200 min

 

 

 

 

 

60 min

 

Bescheid

 

1200 min

 

 

 

 

 

480 min

 

 

 

6090 min

 

 

 

 

 

760 min

 

c) Ausnahmebewilligung, wenn eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt werden muss

       
 

wie unter lit. b und zusätzlich:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage des Projektes und der zusammengefassten Verfah-rensergebnisse

 

2400 min

 

 

 

 

 

300 min

 

eventuell ergänzende Erhebun-gen

 

2400 min

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage der Ergänzungen

 

360 min

 

 

 

 

 

300 min

 

Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Kommission

 

300 min

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5460 min

 

 

 

 

 

600 min

 

Leistungsprozess 15

Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3.

  A B C D
Antrag, Eingang       10 min
SV-Gutachten 240 min     30 min
Parteiengehör 30 min     15 min
Bescheid 180 min     60 min
  450 min     115 min

 

Leistungsprozess 16

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)

  A B C D
Formelle Prüfung 60 min      
Ermittlungsverfahren/SV-GA 240min     90min
Parteiengehör 30min     15 min
Bescheid 240 min     120 min
  570 min     225 min

Leistungsprozess 17

Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)

  A B C D
Erarbeitung der fachlichen Grundlagen 21600 min     1020 min
Festlegung der VO- Inhalte 1800 min     300 min
Erläuterungen 1020 min     300 min
Begutachtung 240 min     240 min
Stellungnahmen prüfen 960 min      
VO-Entwurf überarbeiten 960 min      
Amtsvortrag 240 min     60 min
Beschlussfassung in der Regie-rung 120 min     30 min
Kundmachung 60 min 60 min 240 min 180 min
  27000 min 60 min 240 min 2130 min

Leistungsprozess 18

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29

  A B C D
Prüfung auf Vollständigkeit des Antrages   30 min    
Prüfung der Verlässlichkeit   60 min    
SV-Gutachten 300 min     60 min
Bescheid   120 min   60 min
Begleitende Kontrolle 180 min      
  480 min 210 min   120 min

Leistungsprozess 19

Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)

 

 

 

A

 

B

 

C

 

D

Prüfung des Antrages  

 

 

60 min

 

 

 

 

 

SV-Gutachten

 

180 min

 

 

 

 

 

30 min

 

Bescheid

 

 

 

120 min

 

 

 

60 min

 

Abfertigung

 

 

 

 

 

15 min

 

 

 

 

 

180 min

 

180 min

 

15 min

 

90 min

Leistungsprozess 20

Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die Europäische Kommission (§ 53)

Zu 3. (Bericht über die Anwendung des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie):

  A B C D
Erlass an Bezirkshauptmannschaft 120 min     40 min
Bearbeitung bei Bezirkshauptmannschaft      

180 min

 

80 min

Bearbeitung Landesregierung 60 min      
Abfassung des Berichtes (3 Formblätter)       60 min
  180 min   180 min 180 min

 

Zu 6. (Bericht über die Anwendung der auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften):

  A B C D
Erstellung des Berichts 180 min     30 min

 

Zu 7. (Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Vogelschutzes):

  A B C D
Vorlage der Vorschriften 60 min     60 min

 

Zu 8. (Erstellung des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" - Nominierung von FFH-Gebieten):

  A B C D
Erstellung der Standard Datenbögen 1440 min     120 min
Amtsvortrag 150 min     120 min
Beschlussfassung Landesregierung 120 min     30 min
Vorlage an Ministerium 30 min      
  1740 min     270 min

 

Zu 10. (Bericht über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in "Natura 2000"):

  A B C D
Vorlage des Berichtes 120 min     120 min

 

Zu 12. (Bericht über die erteilten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Vorschriften):

  A B C D
Erlass an Bezirkshauptmannschaft 120 min     40 min
Bearbeitung bei Bezirkshauptmannschaft      

180 min

 

80 min

Bearbeitung Landesregierung 60 min      
Abfassung des Berichtes (3 Formblätter)       60 min
  180 min   180 min 180 min

 

Zu 13. (Bericht über die im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen, insbesondere über die Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume):

  A B C D
Vorbereitung + Bericht 4800 min     600 min

 

Zu 14. (Bekanntgabe der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit Bezug auf die FFH-Richtlinie):

  A B C D
Zusammenfassung der Rechtsvorschriften     300 min  

 

Ein weiterer Informationsaustausch auf Grund der zuvor erwähnten Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie ist nach derzeitiger Einschätzung nicht zu erwarten.

4) Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

Leistungsprozess 1

Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18

Ca. 10 Verfahren pro Jahr

Leistungsprozess 2

Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2

Ca. 10 Verfahren pro Jahr

Leistungsprozess 3

Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 3)

Eine Verordnung für das gesamt Landesgebiet

Leistungsprozess 4

Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)

Insgesamt mehr als 15 Landschaftspflegepläne

Leistungsprozess 5

Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)

Ca. 5 Verfahren pro Jahr

Leistungsprozess 6

Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)

Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.

Leistungsprozess 7

Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)

Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden (Bestehende Naturhöhlen als Naturdenkmal werden ohnehin übergeleitet).

Leistungsprozess 8

Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)

Weniger als 1 Verfahren pro Jahr

Leistungsprozess 9

Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)

Weniger als 1 Verfahren pro Jahr

Leistungsprozess 10

Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)

Ca. 15 Verfahren pro Jahr, davon ca. 5 Verfahren, in denen die Absolvierung von Teilen der Höhlenführerprüfung vorgeschrieben werden muss

Leistungsprozess 11

Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)

Ca. 30 Prüfungen alle 2 Jahre

Leistungsprozess 12

Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22 Abs. 5)

Eine Verordnung

Leistungsprozess 13

Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)

Insgesamt jedenfalls mehr als 15 Verordnungen (nicht für alle Verordnungen ist ein Abstimmungs- und Informationsprozess gemäß § 35 Abs. 3 erforderlich)

Leistungsprozess 14

Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)

Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.

Leistungsprozess 15

Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3

Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.

Leistungsprozess 16

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)

Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.

Leistungsprozess 17

Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)

Eine Verordnung

Leistungsprozess 18

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29

Derzeit werden rund 600 Ausnahmebewilligungen in ganz Oberösterreich erteilt. Durch die Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten wird mit einer Zunahme von rund einem Drittel gerechnet.

Leistungsprozess 19

Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)

Ca. 10 Verfahren pro Jahr

Leistungsprozess 20

Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die Europäische Kommission (§ 53)

Manche Berichte und Informationen sind jährlich abzugeben, andere nach Bedarf, einige in festgelegten Zeitabschnitten. Diese Aufgaben entstehen unmittelbar aus der Anwendung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie.

5) Berechnung der Personalkosten

Folgende Personalkosten werden als Berechnungsgrundlage herangezogen (siehe Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 48/1998, Anhang 3):

A S 8,50 pro Minute oder S 510,-- pro Stunde

B S 5,40 pro Minute oder S 324,-- pro Stunde

C S 3,80 pro Minute oder S 228,-- pro Stunde

D S 3.20 pro Minute oder S 192,-- pro Stunde

Leistungsprozess 1

Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18

a) Kosten für das Verfahren I. Instanz:

Für A: S 4.717,50

Für B: S 1.458,--

Für D: S 768,--

Insgesamt: S 9.343,50

b) Kosten für das Verfahren II. Instanz:

Für A: S 5.907,50

Für C: S 38,--

Für D: S 864,--

Insgesamt: S 6.809,50

Leistungsprozess 2

Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2

Personalkosten wie zu Leistungsprozess 2

Leistungsprozess 3

Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 3)

Kosten für die Verordnungserlassung:

Für A: S 55.165,--

Für B: S 13.284,--

Für C: S 912,--

Für D: S 3.552,--

Insgesamt: S 72.913,--

Leistungsprozess 4

Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)

Kosten für einen Landschaftspflegeplan:

Für A: S 54.570,--

Für B: S 324,--

Für C: S 768,--

Für D: S 2.400,--

Insgesamt: S 58.062,--

Leistungsprozess 5

Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)

Kosten für eine Bewilligung:

Für A: S 3.102,50

Für B: S 1.080,--

Für D: S 496,--

Insgesamt: S 4.678,50

Leistungsprozess 6

Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)

Kosten für eine Meldeangelegenheit:

Für A: S 1.020,--

Für C: S 266,--

Für D: S 160,--

Insgesamt: S 1.446,--

Leistungsprozess 7

Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)

Kosten für eine Naturdenkmalerklärung:

Für A: S 2.550,--

Für B: S 2.268,--

Für D: S 672,--

Insgesamt: S 5.490,--

Leistungsprozess 8

Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)

Kosten für eine Bewilligung:

Für A: S 3.102,50

Für B: S 1.080,--

Für D: S 496,--

Insgesamt: S 4.678,50

Leistungsprozess 9

Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)

Personalkosten wie zu Leistungsprozess 8

Leistungsprozess 10

Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)

Kosten pro Bescheid:

Für A: S 510,--

Für C: S 270,--

Für D: S 192,--

Insgesamt: S 972,--

Vorschreibung von Teilen der Höhlenführerprüfung:

Für C: S 342,--

Für D: S 128,--

Insgesamt: S 470,--

Leistungsprozess 11

Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)

Kosten für einen Prüfungskandidaten:

Für A: S 2.380,--

Für C: S 1.140,--

Für D: S 528,--

Insgesamt: S 4.048,--

Leistungsprozess 12

Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22 Abs. 5)

Kosten für eine Verordnung:

Für A: S 24.990,--

Für B: S 324,--

Für C: S 912,--

Für D: S 2.112,--

Insgesamt: S 28.338,--

Leistungsprozess 13

Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)

a) Kosten für eine Verordnung, wenn das Europaschutzgebiet ein bestehendes Naturschutzgebiet darstellt:

Für A: S 19.890,--

Für B: S 972,--

Für C: S 912,--

Für D: S 1.344,--

Insgesamt: S 23.118,--

b) Kosten für eine Verordnung, wenn ein sonstiges Gebiet als Europaschutzgebiet ausgewiesen wird:

Für A: S 26.775,--

Für B: S 2.970,--

Für C: S 912,--

Für D: S 1.632,--

Insgesamt: S 32.281,--

c) Kosten der Information über Europaschutzgebiete:

- Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag (z.B. Gemeindetafel)

Für A: S 1.190,--

Für D: S 256,--

Insgesamt: S 1.446,-- pro Bekanntmachung

- Erstellung von Info-Broschüren

Für A: S 1.020,--

Für C: S 1.368,--

Für D: S 576,--

Insgesamt: S 2.964,-- pro Broschüre

- Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt (Amtliche Linzer Zeitung, Gemeindezeitungen)

Für A: S 1.020,--

Für D: S 192,--

Insgesamt: S 1.212,--

+ für Einschaltung (S 13.937,40 pro Seite)

- Abhaltung einer Informationsveranstaltung

Für A: S 9.180,--

Für D: S 384,--

Insgesamt: S 9.564,--

- Verlautbarung durch Presse oder Rundfunk

Für A: S 2.040,--

Für D: S 192,--

Insgesamt: S 2.232,--

- Einrichtung eines regionalen Fachausschusses und von Arbeitskreisen

Für A: S 5.100,--

Für D: S 1.920,--

- Fremdvergabe des Informationsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3

Für A: S 56.100,--

Für D: S 768,--

- Mitwirkung an einzelnen Veranstaltungen

Für A: S 630,--

- Schätzung des Gesamtkosten

Für A: S 40.800,--

Für D: S 768,--

Leistungsprozess 14

Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)

a) Ausnahmebewilligung für eine Maßnahme, die den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt:

Für A: S 4.845,--

Für D: S 464,--

Insgesamt: S 5.309,--

b) Ausnahmebewilligung, wenn Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt:

Für A: S 51.565,--

Für D: S 2.784,--

Insgesamt: S 54.549,--

c) Ausnahmebewilligung, wenn eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt werden muss:

wie unter lit. b und zusätzlich

Für A: S 46.410,--

Für D: S 1.920,--

Insgesamt: S 48.330,--

Leistungsprozess 15

Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3

Kosten pro Bescheid:

Für A: S 3.825,--

Für D: S 368,--

Insgesamt: S 4.193,--

Leistungsprozess 16

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)

Kosten pro Bescheid:

Für A: S 4.845,--

Für D: S 720,--

Insgesamt: S 5.565,--

Leistungsprozess 17

Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)

Kosten für die Verordnungserlassung:

Für A: S 229.500,--

Für B: S 324,--

Für C: S 912,--

Für D: S 6.816,--

Insgesamt: S 237.552,--

Leistungsprozess 18

Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29

Kosten pro Bescheid:

Für A: S 4.080,--

Für B: S 1.134,--

Für D: S 384,--

Insgesamt: S 5.598,--

Leistungsprozess 19

Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)

Kosten pro Bescheid:

Für A: S 1.530,--

Für B: S 972,--

Für C: S 57,--

Für D: S 288,--

Insgesamt: S  2.847,--

Leistungsprozess 20

Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die Europäische Kommission (§ 53)

a) Bericht über die Anwendung des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie:

Für A: S 2.550,--

Für C: S 684,--

Für D: S 576,--

Insgesamt: S 3.810,--

b) Bericht über die Anwendung der auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften:

Für A: S 1.530,--

Für D: S 96,--

Insgesamt: S 1.626,--

c) Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Vogelschutzes:

Für A: S 510,--

Für D: S 192,--

Insgesamt: S 702,--

d) Erstellung des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" - Nominierung von FFH-Gebieten:

Für A: S 14.790,--

Für D: S 960,--

Insgesamt: S 15.750,--

Eine Liste der FFH-Gebiete wurde bereits vorgelegt; die Berechnung gilt für jenen Fall, dass ein FFH-Gebiet nachnominiert werden müsste. Die Auswahl und Abgrenzung der zu nennenden Gebiete wird extern vergeben und ist hier nicht besonders berechnet.

e) Bericht über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in "Natura 2000":

Für A: S 1.020,--

Für D: S 384,--

Insgesamt: S 1.404,--

f) Bericht über die erteilten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Vorschriften:

Für A: S 2.550,--

Für C: S 684,--

Für D: S 576,--

Insgesamt: S 3.810,--

g) Bericht über die im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen, insbesondere über die Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume

Für A: S 40.800,--

Für D: S 1.920,--

Insgesamt: S 42.720,--

h) Bekanntgabe der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit Bezug auf die FFH-

Richtlinie:

Für C: S 1.140,--

6) Abschätzung der Vollzugskosten

Zu den zuvor dargestellten Personalkosten sind zusätzlich Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten hinzuzurechnen.

Dabei sind

- für Sachkosten (Arbeitsplatzausstattung, wie Computereinsatz usw.) 12% der Personalkosten,

- für Raumkosten (Mietkosten) der Personalbedarf x 14 m² (= durchschnittliche Bürofläche pro Bediensteten) x kalkulatorische Miete (für Linz je nach Lage zwischen S 54,-- und S 116,--) und

- für Verwaltungsgemeinkosten (Amtsleitung, Personalverwaltung usw.) 20 % der Personalkosten

anzusetzen.

Nicht übersehen werden darf, dass es sich bei diesen ermittelten Kosten um Schätzungen handelt. Der tatsächliche Kostenbetrag kann erst in der späteren Vollziehung dieses Gesetzes eruiert werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Schätzungen unter der Annahme erfolgten, dass sämtliche Personal- und andere Ressourcen jederzeit und in unbeschränkter Höhe zur Verfügung stehen.

7) Zusätzlich erforderliches Personal

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist für das Land und die Bezirkshauptmannschaften mit keinem Mehrbedarf an Personal zu rechnen.

Gewisse Leistungsschritte des Abstimmungs- und Informationsprozesses im Rahmen der beabsichtigten Bezeichnung eines Gebietes als Europaschutzgebiet sollen an externe Büros vergeben werden. Zur Einrichtung des regionalen Fachausschusses und bei Bedarf werden Behördenvertreter dem betroffenen Bevölkerungskreis zusätzlich zur Verfügung stehen. Hiefür wurde personell bereits Vorsorge getroffen.

Die Erstellung der auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Landschaftspflegepläne ist jedenfalls fremd zu vergeben, weil die intensive Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gebiet die Kapazitäten der Amtssachverständigen in einem Ausmaß binden würde, das deren anderweitige Verwendung im Rahmen der Gesetzesvollziehung über einen längeren Zeitraum hinweg völlig ausschließen würde.

IV. EU-Konformität:

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union haben sich für Österreich wegen der Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Rechtsbestandes der Gemeinschaft grundlegende Veränderungen und neue Perspektiven auch im Bereich des Naturschutzrechtes ergeben. Für diesen Bereich sind insbesondere die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S. 9ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie" genannt) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42ff (in der Folge kurz "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" oder "FFH-Richtlinie" genannt) als relevante Rechtsakte anzusehen.

Ziel der Vogelschutz-Richtlinie ist die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Sie bezieht sich auf den Schutz, die Bewirtschaftung und Regulierung sowie die Nutzung dieser Arten (vgl. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie) und enthält bereits wichtige Vorschriften betreffend einen weitgehenden Lebensraumschutz.

Die später erlassene FFH-Richtlinie geht über den Anwendungsbereich der Vogelschutz-Richtlinie weit hinaus und hat zum Ziel, generell zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie grundsätzlich sämtlicher wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beizutragen (vgl. Art. 2 der FFH-Richtlinie).

Besondere Bedeutung misst die FFH-Richtlinie der von der Vogelschutz-Richtlinie übernommenen und weiter entwickelten Idee des Lebensraumschutzes bei. So soll insbesondere in einem mehrstufigen Verfahren der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet werden.

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 erfüllt derzeit die Verpflichtung zur Umsetzung der genannten Richtlinien nur unvollständig. Mit der vorliegenden Novelle sollen Umsetzungsdefizite ausgeglichen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel I

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
(Oö. NSchG 2001)

Zu § 1:

Die Zielsetzungen und Aufgaben des Oö. NSchG 2001 entsprechen grundsätzlich vollinhaltlich den Vorgaben der bisherigen Rechtslage (vgl. § 1 Oö. NSchG 1995). Lediglich der Schutz der Naturhöhlen und deren Besucher wurde auch an dieser Stelle ausdrücklich eingebaut (Abs. 2 Z. 5). Zur eigenständigen Anführung der Pilzarten neben den Pflanzen- und Tierarten vgl. die Vorbemerkungen zum V. Abschnitt.

Durch die neu eingefügte Bestimmung des Abs. 3 wird besonders darauf hingewiesen, dass das vorliegende Landesgesetz insbesondere auch der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie dient und dass die Bestimmungen des vorliegenden Landesgesetzes im Zweifel richtlinienkonform auszulegen sind.

Abs. 7 (vgl. bisher § 1 Abs. 6 Oö. NSchG 1995) wurde insofern ergänzt, als der tatsächlichen Bedeutung des sog. "Vertragsnaturschutzes" entsprechend Rechnung getragen werden soll und dieser daher ausdrücklich im Gesetz selbst erwähnt wird.

Die erfolgreiche Erhaltung unserer Natur- und Kulturlandschaft sowie die effektive Verbesserung der ökologischen Bedingungen hängen nicht zuletzt entscheidend vom Verständnis und der Akzeptanz der Bürger für diese Zielsetzungen und die hiefür notwendigen Verwaltungsmaßnahmen ab. Die Beteiligung der Grundeigentümer und Bewirtschafter der Grundflächen an naturschutzrelevanten Maßnahmen wurde schon bisher im Wege von Förderungen (vgl. "Naturaktives Oberösterreich - Neue Biotope in jeder Gemeinde" oder "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen") erreicht.

Darüber hinaus scheint es aber dem Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung zu entsprechen, für bestimmte Einschränkungen der Bewirtschaftung oder für die Unterlassung von Nutzungen, die der einzelne zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes hinzunehmen bereit ist, Entschädigungszahlungen vertraglich festzulegen und abzusichern. Auch mit dem Abschluss derartiger Verträge mit den Grundeigentümern wurden bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht.

Durch die Ergänzung des Abs. 7 und die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorgaben bei konkreten Eingriffsbestimmungen (vgl. etwa § 17 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 1) soll klargestellt werden, dass der Landesgesetzgeber die bisherigen einschlägigen Vereinbarungen, welche als Akte der Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich nicht näher gesetzlich angesprochen sein müssten, nicht nur billigt, sondern ausdrücklich begrüßt und fördert.

Ursprünglich war vorgesehen gewesen, die wissenschaftliche Grundlagenerhebung im Wege der Biotopkartierung in Oberösterreich landesweit durchzuführen (vgl. § 1 Abs. 7 Oö. NSchG 1995). Auf Grund der inzwischen damit gesammelten Erfahrungen und unter Hinweis auf den damit verbundenen, sehr hohen Detaillierungsgrad müssen allerdings - insbesondere aus Gründen der finanziellen und personellen Ressourcen - von diesem Vorhaben gewisse Abstriche gemacht werden. Durch die Streichung des Wortes "landesweit" ist es nunmehr möglich, die Biotopkartierung nach einer festzulegenden Prioritätenreihung und nach Maßgabe der finanziellen und personellen Ressourcen durchzuführen (vgl. Abs. 8).

Zu § 2:

Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem geltenden § 2 Oö. NSchG 1995. Die salvatorische Klausel (Abs. 1) wurde in Anlehnung an jüngere Landesgesetze umformuliert. Im Abs. 2 wurde die Z. 1 sprachlich mit der korrespondierenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 4 harmonisiert und das Zitat angepasst. In der Z. 3 des Abs. 2 wurde der Begriff der "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" im Hinblick auf die Terminologie der Sicherheitsgesetzgebung des Bundes eingeführt und der - rechtlich bedeutungslose - zweite Halbsatz des Abs. 2 Z. 4 wurde gestrichen.

Eine inhaltliche Änderung dürfte sich einerseits dadurch ergeben, dass der letzte Tatbestand des Abs. 2 Z. 2 jetzt ausdrücklich nur mehr "Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen" erfasst. Diese Bedeutung wurde zwar auch schon bisher dem geltenden Recht beigemessen; im Hinblick auf die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0357) scheint allerdings eine Klarstellung zweckmäßig.

Anderseits schließt Abs. 2 Z. 4 künftig unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung sämtlicher Verkehrswege - und nicht nur der Straßen - vom Anwendungsbereich des Oö. NSchG 2001 aus.

Zu § 3:

Die bisherigen Begriffsbestimmungen des § 3 Oö. NSchG 1995 wurden inhaltlich weitgehend unverändert übernommen; im Hinblick auf naturschutzfachliche Erfordernisse wurden allerdings die Begriffe der "Feuchtwiese" (Z. 4) und des "Trocken- und Halbtrockenrasens" (Z. 15 - bisher "Trockenrasen [Magerrasen]") neu definiert.

Zu der eigens aufgenommenen Definition für Grünland (Z. 6) ist Folgendes zu bemerken:

Im Erkenntnis Zl. 99/10/0204 vom 20. Dezember 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Projekt des sog. "Semmeringbasistunnels" unter dem Gesichtspunkt des Nö. Naturschutzrechtes festgestellt, dass eine Fachplanung des Bundes zur Folge habe, "dass die aus dem Flächenwidmungsplan folgende Einordnung einer Fläche in eine der Widmungskategorien des ROG durch den Planungsakt des Bundes verdrängt wird. Schon aus den dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall mangels Verwirklichung des Merkmals 'im Grünland' kein Raum für die Anwendung von § 5 NSchG. Daran kann angesichts der unmittelbaren Anknüpfung des naturschutzgesetzlichen Anzeigetatbestandes an die raumordnungsrechtliche Regelung des Landes und den Flächenwidmungsplan der Gemeinde auch der Umstand nichts ändern, dass im Verhältnis zum Kompetenzbereich 'Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen' Raum für eine landesgesetzliche Regelung unter Gesichtspunkten des Naturschutzes wäre."

Einer derartigen Auslegung, die grundsätzliche Fragen des Verhältnisses von Bundes- zu Landesrecht betrifft, steht in Oberösterreich eigentlich schon § 18 Abs. 7 letzter Satz Oö. ROG 1994 entgegen, wonach - anders als nach dem Nö. Raumordnungsgesetz 1976 - ausdrücklich auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen sind, Widmungen als Bauland, als Verkehrsflächen oder als Grünland festzulegen sind. Diese Bestimmung dürfte auch vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden sein; dieser hat nämlich im Erkenntnis VfSlg. 14.994/1997 im Zusammenhang mit dem Ktn. Gemeindeplanungsgesetz 1982 ausdrücklich festgehalten, dass die Gemeinden nicht gehindert sind, auch für überörtlich bereits gewidmete oder faktisch verwendete Flächen gleichsam begleitende Widmungen verbindlich zu normieren.

Um dennoch sicher zu gehen, dass die oben angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen den unzweifelhaften Absichten des Landesgesetzgebers nicht doch Auswirkungen auf diejenigen Bestimmungen des Oö. NSchG hat, die praktischer Weise an den raumordnungsrechtlichen Grünland-Begriff (vgl. die §§ 5, 6, 9, 10 und 13) anknüpfen, wird der Begriff "Grünland" für die Zwecke des Naturschutzrechts eigens definiert, ohne dass sich damit inhaltliche Abweichungen gegenüber den raumordnungsrechtlichen Begriffsbestimmungen - wie sie der Landesgesetzgeber vor Augen hatte - ergeben.

Neu aufgenommen wurden weiters Definitionen für land- und gebietsfremde sowie für standortfremde Arten (Z. 7 und 14; vgl in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 31). Auch der Begriff "Schutzzweck eines Europaschutzgebietes", der für die Verordnungsermächtigung betreffend die Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24) besondere Bedeutung hat, wurde ausdrücklich definiert (Z. 12). Schließlich wurden auch Begriffsbestimmungen für Naturhöhlen (Z. 11; vgl. dazu die Erläuterungen bei den Vorbemerkungen zu den §§ 18 bis 23) und - aus systematischen Gründen - für Werbeeinrichtungen (Z. 16 - identisch mit der bisherigen Beschreibung im § 11 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 und ergänzt um eine klare Abgrenzung zu Hinweiszeichen gemäß der StVO 1960) neu aufgenommen.

Z. 17 wurde sprachlich neu gestaltet und um das Prinzip der Nachhaltigkeit ergänzt.

Zu § 4:

§ 4 Oö. NSchG 1995 wurde mit der Maßgabe, dass Abs. 2 nunmehr auch auf Europaschutzgebiete Bezug nimmt, übernommen. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass bei der Erlassung von Naturschutzrahmenplänen jedenfalls die Verfahrensbestimmungen des § 13 Oö. ROG 1994 einzuhalten sind.

Zu § 5:

Änderungen gegenüber dem bisherigen § 5 Oö. NSchG 1995 enthalten die Z. 1, 2, 5, 8, 11, 12, 13 und 14; eine neue Z. 18 wurde angefügt.

Die neue Z. 18 bezieht sich auf die Biotoptypen Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen und regelt bestimmte naturschutzrechtlich relevante Maßnahmen bezüglich dieser Biotoptypen abschließend, so dass die bisher einschlägigen besonderen Tatbestände der Z. 1, 5, 12 und 13 entfallen konnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Neuformulierung des Eingriffstatbestandes gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2; der im bisherigen Gesetzestext im § 5 Z. 13 und § 7 Abs. 2 Z. 2 Oö. NSchG 1995 verwendete Begriff der "Streuwiese" ist als Unterbegriff des Terminus "Feuchtwiese" künftig entbehrlich).

Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen zählen aus naturschutzfachlicher Sicht zu den wertvollsten Lebensräumen. Auf Grund ihrer von besonderen Umweltbedingungen geprägten Ausformung (Nässe oder hohe Feuchtigkeit, Nährstoffarmut oder Trockenheit) und der Tatsache, dass diese Lebensräume infolge ihrer geringen Ertragskraft in der Vergangenheit bereits großflächig vernichtet wurden, sind sie allgemein selten, in der Regel artenreich, und zwar in Bezug auf seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Gleichzeitig stellen sie Reste von extensiven Bewirtschaftungsformen oder ungenutzte Bereiche dar, die in nachhaltiger Art und Weise verschiedene, für den Menschen bedeutende Funktionen übernehmen, wie z.B. Schutz vor Bodenerosion, Trinkwasserressource, Wasserrückhalt (Hochwasserschutz) etc. Durch die großflächige Vernichtung solcher Lebensräume können diese Funktionen nur mehr sehr begrenzt übernommen werden.

Die genannten Lebensraumtypen reagieren sehr sensibel auf Veränderungen der Umweltbedingungen. Insbesondere Maßnahmen wie Bodenabtrag, Aufschüttungen oder die Düngung können sich individuell unterschiedlich auf diese Lebensraumtypen auswirken.

Da die in Z. 18 angeführten Maßnahmen auf die genannten Biotoptypen massiv negative Auswirkungen haben können, wurden diese zusammengefasst in einer Bestimmung der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterworfen. Damit wird primär auf die Beeinträchtigung, die von einer Maßnahme ausgehen kann, abgestellt und nicht darauf, welchen Zweck diese Maßnahme verfolgt. Entsprechend konnten - wie bereits erwähnt - die Bewilligungspflichten für Einwirkungen auf diese Biotoptypen nach den Tatbeständen des bisherigen § 5 Z. 1, 5, 12 und 13 entfallen.

Der Bewilligungstatbestand der Z. 1 wurde überdies sprachlich neu gefasst, weil die bisherige Diktion Anlass zu Auslegungsschwierigkeiten bot. Es soll klargestellt werden, dass der Umbau von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen nur dann bewilligungspflichtig ist, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird (zu allfälligen Eingriffen in Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen oder Trocken- und Halbtrockenrasen vgl. Z. 18 und die Erläuterungen dazu). Jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist - wie bisher - die Anlage von Busbuchten und Abbiegespuren; ebenfalls keiner Bewilligung bedürfen künftig Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten (ausgenommen Unter- und Überführungen), allerdings jeweils nur insoweit, als nicht Z. 18 anzuwenden ist.

Durch die Anfügung eines zusätzlichen Halbsatzes in der Z. 2 soll klargestellt werden, dass die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen nur dann naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig ist, wenn es sich dabei um eine "Errichtung" i. S. d. Forstgesetzes 1975 - nicht also um bloß geringfügige Verbreiterungen von Forststraßen, deren Reparatur und Instanhaltung sowie die Anlage von sog. "Rückewegen" bzw. "Rückegassen" - handelt. Derartige Maßnahmen dürfen forstrechtlich nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte durchgeführt werden, so dass die Erstellung der Projektsunterlagen für das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren keinen besonderen Mehraufwand für den Betroffenen mit sich bringt. Im Hinblick auf die besondere naturschutzfachliche Bedeutung des Ökosystems Wald ist jedoch für solche Vorhaben eine eigene naturschutzrechtliche Bewilligung, die über die Vorgaben des Forstgesetzes hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen hat, unentbehrlich. Im Interesse der betroffenen Bürger sollen die Entscheidungen der Naturschutzbehörde aber jedenfalls rasch - nach Möglichkeit im Einklang mit der vierwöchigen "Anmeldefrist" gemäß § 64 Forstgesetz 1975 - erfolgen, sofern dem nicht jahreszeitlich bedingte Beurteilungsschwierigkeiten entgegen stehen.

In Z. 8 wurde klargestellt, dass Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke auch dann bewilligungspflichtig sind, wenn dort keine Sportveranstaltungen als solche stattfinden.

Ebenfalls eine Klarstellung betrifft die Z. 11, wonach auch kurzfristige Lagerungen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 bewilligungspflichtig sind. Im Übrigen ist zur Bewilligungsfreiheit von Entnahmestellen "für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" zu bemerken, dass von diesem Tatbestand auch die Versorgung von Gemeinschaftsanlagen gedeckt ist, an denen der jeweilige Betriebsinhaber beteiligt ist.

Im Zusammenhang mit der Bewilligungsfreistellung von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen (Z. 12) ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037, hinzuweisen. Danach sind nur solche Maßnahmen bewilligungspflichtig, die eine Entwässerungswirkung erzielen, die über jenes Maß hinausgeht, das der seinerzeit zulässigerweise ausgeführten Drainagierung entspricht. Eine andere Betrachtungsweise ist nur dort geboten, wo der Verfall einer Anlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, so dass hier keine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen, sondern allenfalls eine Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage in Betracht kommt. Eine derartige Wiedererrichtung ist aber bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Z. 12 bewilligungspflichtig.

Der Tatbestand der Z. 14, welcher verfassungsrechtlich unbestrittener Weise unabhängig von forstrechtlichen Vorschriften, eine naturschutzrechtliche Bewilligung für bestimmte Rodungen vorsieht, wird insofern erweitert als er künftig auch Schluchtwälder, Moorwälder und Schneeheide-Föhrenwälder sowie Geißklee-Traubeneichenwälder erfasst.

Schluchtwälder sind Wälder, die eine Hangneigung von mehr als 20° aufweisen und von einer oder mehreren der folgenden Baumarten wie Winterlinde, Sommerlinde, Bergahorn, Spitzahorn, Esche oder Bergulme dominiert werden oder unter natürlichen Bedingungen von diesen Baumarten dominiert wären. Zu unterscheiden sind Silikat-Blockwälder, die im Bereich der Böhmischen Masse auftreten und echte Schluchtwälder, die hauptsächlich nicht konsolidierte (= rutschende) oder in Konsolidierung befindliche Kalkschutthalden besiedeln.

Schluchtwälder von einigen Hektar Größe treten in Oberösterreich nur mehr sehr selten auf. Beispielhaft werden genannt: Hopfinggraben am Aufstieg zur Feichtauhütte, Nebengraben des Haselgraben bei der Speichmühle, Guttenbrunner Leiten an der Waldaist, Hobelsberg westlich von Frankenburg. Kleinstflächige Ausprägungen unter einem Hektar finden sich dagegen noch öfter. Geographisch gesehen kommen Schluchtwälder im Bereich der Böhmischen Masse sehr selten vor, fehlen im Alpenvorland außerhalb der Flusstäler praktisch völlig und sind nur im Alpenraum kleinflächig noch verbreitet vorhanden.

Moorwälder sind Waldformationen über Torf-Substanzen, deren Baumschicht von der Moorbirke, der Rotföhre, der Fichte, der Schwarzerle, der Bergkiefer oder der Spirke beherrscht oder wesentlich mitgeprägt wird. Durch unkontrollierte Rodungen gehen diese seltenen Waldformationen verloren und geben den Weg frei, den sensiblen Lebensbereich Moor anderen Nutzungen auszusetzen.

Bei Schneeheide-Föhrenwälder handelt es sich um einen Waldtyp, dessen Baumschicht von der Rotföhre beherrscht wird. Sie sind immer sehr artenreich, wobei in der Regel eine Reihe von Orchideenarten und viele andere seltene und geschützte Pflanzenarten auftreten. In fast allen Beständen tritt die "Schnee-Heide" auf, der der Schneeheide-Föhrenwald seinen Namen verdankt. Dieser Waldtyp tritt in Oberösterreich nur im Alpenvorland und in den Alpen auf. Auch hier liegt die Gefährdung in den nach Beseitigung des Waldbestandes beabsichtigten Nutzungen. Mit der Entfernung des Baumbestandes zu anderen Nutzungen als der der Waldkultur geht allerdings dieser Waldtyp unwiederbringlich verloren.

Geißklee-Traubeneichenwälder bilden die in Oberösterreich ausschließlich repräsentierte Untergruppe der "trockenen Eichen-Föhrenwälder über Silikatgestein". Dabei handelt es sich um extrem exponierte und kaum zugängliche Standorte, wie z.B. im Oberen Donautal und dessen Nebentälern auf exponierten Felsköpfen. Die Rodung solcher Trockenwälder ist praktisch nahezu auszuschließen, weil die in Oberösterreich vorkommenden Bestände entweder bereits in Schutzgebieten liegen oder auf Grund ihrer Lage eine andere Nutzung kaum vorstellbar ist.

Zu § 6:

Die Abs. 1 bis 6 entsprechen vollinhaltlich dem § 5a Oö. NSchG 1995, welcher durch die Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35, in das derzeitige Gesetz aufgenommen wurde.

Abs. 7 erstreckt den Anwendungsbereich des § 44 betreffend das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen (vgl. derzeit § 16 Oö. NSchG 1995) auch auf anzeigepflichtige Vorhaben; eine vergleichbare Vorschrift enthält etwa auch § 25a Abs. 4 Oö. Bauordnung.

Zu den §§ 7 und 8:

Die Bestimmungen über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 5b Oö. NSchG 1995 in der Fassung der Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35) und hinsichtlich eines Fahrverbots für einspurige Fahrzeuge (§ 6 Oö. NSchG 1995) wurden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.

Zu § 9:

Die Bestimmung des § 7 Oö. NSchG 1995 wurde nahezu unverändert übernommen. Abgesehen von einer übersichtlicheren Gestaltung des Abs. 1 wurde lediglich der Eingriffstatbestand des Abs. 2 Z. 2 neu gefasst. Wie bereits zu § 5 Z. 18 ausgeführt, stellen Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen überaus wertvolle und schützenswerte Lebensräume dar. Da diese auch in dem vom § 5 nicht erfassten Bereich von Seeufern und Ufern von Fließgewässern vorkommen, ist eine Beeinträchtigung durch Düngung oder Einbringung von standortfremden Gehölzen in diese Lebensräume als Eingriff in den Naturhaushalt zu werten und im Einzelfall einer Beurteilung zu unterziehen.

Im Übrigen wurde der Verweis im zweiten Satz des Abs. 4 an die Änderungen des Baurechts durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, angepasst. Der letzte Halbsatz des § 7 Abs. 6 Oö. NschG 1995 konnte mangels rechtlicher Relevanz entfallen.

"Freistellungsverordnungen" i. S. d. Abs. 4 hat die Landesregierung bisher - beschränkt auf Eingriffe in das Landschaftsbild - für folgende Gebiete erlassen:

- am Attersee in den Gemeinden Attersee, Nußdorf am Attersee, Schörfling, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Weyregg und Seewalchen;

- am Mondsee in der Gemeinde Mondsee;

- am Traunsee in den Gemeinden Ebensee und Gmunden.

Es ist beabsichtigt, von der Verordnungsermächtigung des Abs. 4 in Hinkunft verstärkt Gebrauch zu machen, damit je nach örtlicher Situation und fachlicher Vertretbarkeit unnötige Einzelverfahren innerhalb der 500-m-Zone vermieden werden. Dabei soll auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch eine Differenzierung zwischen den Tatbeständen der Belastung des Landschaftsbildes einerseits und des Eingriffs in den Naturhaushalt andererseits bestmöglich Bedacht genommen werden.

Zu § 10:

Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 8 Oö. NSchG 1995.

Zu den §§ 11 und 12:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 Oö. NSchG 1995 betreffend Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile wurden formal und sprachlich gestrafft; in inhaltlicher Hinsicht soll das durch die Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35, eingeführte Anzeigeverfahren auch im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen nutzbar gemacht werden können. Soweit es der Schutzzweck zulässt, können daher in künftigen Schutzgebietsverordnungen nach den §§ 11 und 12 zusätzliche Bewilligungspflichten vermieden und allenfalls ein wesentlich verfahrensökonomischeres Anzeigeverfahren für schutzzweckgefährdende Vorhaben vorgesehen werden.

Zu § 13:

In der Vergangenheit konnte eine enorme Zunahme der Werbeeinrichtungen, insbesondere der Plakatwerbung beobachtet werden. Die Notwendigkeit, außerhalb geschlossener Ortschaften eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeeinrichtungen einzuholen, verursachte einerseits einen enormen bürokratischen Aufwand, zumal für jede Werbeeinrichtung ein Gutachten des Amtssachverständigen und die Erlassung eines Bescheides erforderlich war. Andererseits wurde von einer zunehmenden Anzahl von Betreibern die Bewilligungspflicht ignoriert, was wiederum eine Flut von Entfernungsverfahren für konsenslose Werbeeinrichtungen auslöste.

Mit der vorliegenden Neuregelung der Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen soll die Rechtslage übersichtlicher und insgesamt weniger eingriffsintensiv gestaltet werden. So sollen künftig auf allen Flächen, die sich nicht außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, und auf allen Flächen, die zwar außerhalb geschlossener Ortschaften liegen, aber nicht als Grünland gewidmet sind, Werbeeinrichtungen aus naturschutzrechtlicher Sicht uneingeschränkt und ohne Bewilligungspflicht zulässig sein.

Aus landschaftsästhetischen Gründen muss freilich nach wie vor versucht werden, die freie Landschaft außerhalb geschlossener Ortschaften von Werbeeinrichtungen möglichst freizuhalten. Dabei soll einerseits auf berechtigte sonstige Interessen Bedacht genommen werden und anderseits eine Regelung getroffen werden, die möglichst wenig verfahrensaufwendig ist. § 13 des vorliegenden Gesetzentwurfes löst das Problem durch ein generelles Verbot von Werbeeinrichtungen in gewissen Bereichen, das mit weitreichenden Ausnahmen für bestimmte Arten der Werbung verbunden ist; die Durchführung von Bewilligungsverfahren ist in keinem Fall mehr vorgesehen.

Konkret ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht mehr zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die schon bisher gemäß § 11 Abs. 3 Oö. NSchG 1995 bewilligungsfrei durchgeführt werden durften, und darüber hinaus insbesondere Werbungen bei oder im unmittelbaren Nahebereich von Sport- und Freizeitanlagen sowie bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992.

Werbungen auf Flächen, die der Abgrenzung oder Absicherung einer bestimmten Sportfläche (beispielsweise Fußballplatz, Tennisplatz) dienen, (sog. "Bandenwerbung") entsprechen einer althergebrachten Übung und dienen letztlich auch dem Sponsoring von Sportvereinen. Diese Interessen und der Umstand, dass im Nahbereich von Sportstätten Werbeeinrichtungen keine unverhältnismäßig große Belastung des Landschaftsbildes darstellen, begründen diesen Ausnahmetatbestand. Gleiches gilt für Werbungen, die an Gebäuden oder im Nahbereich (bis 15 m Entfernung) von Gebäuden bei Sport- und Freizeiteinrichtungen angebracht sind. Zu denken ist etwa an Werbung bei Golfplatzrestaurants oder Clubgebäuden, an Seilbahnstationen etc.

Abs. 3 eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, für Messen und Verkaufveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung weitere Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften vorzusehen, indem durch Verordnung Standorte sowie Form und Farbgebung der diesbezüglichen Werbeeinrichtungen im Interesse des Landschaftsschutzes festgelegt werden können. Insbesondere die Veranstaltungen der Welser und Rieder Messe sowie der Freistädter Messe sollen in dieses verordnete Standortkonzept einbezogen werden.

In den im Abs. 4 aufgezählten Gebieten sind Werbeeinrichtungen nur nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zulässig.

Zu § 14:

§ 12 des geltenden Oö. NSchG 1995 wurde durch Anfügung eines zweiten Satzes im Abs. 2 ergänzt. Damit wird klargestellt, dass anlässlich der Erteilung bestimmter naturschutzrechtlicher Bewilligungen - insbesondere betreffend Abbauvorhaben - auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können, die auch dann noch vorgenommen werden müssen, wenn das bewilligte Vorhaben als solches bereits beendet ist (vgl. dazu auch die Ausführungen zu § 42 [Sicherheitsleistung]).

Zu § 15:

Der Schutz landschaftlicher und ökologischer Besonderheiten in besonders geschützten Gebieten (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile) kann vielfach nicht mehr alleine durch bestimmte Verbote oder Bewilligungspflichten gewährleistet werden, sondern erfordert zudem ein langfristiges Schutzgebietsmanagement. Dies beinhaltet die Durchführung von Maßnahmen, die auf Kosten des Landes als Träger von Privatrechten primär von diesem durchzuführen sind.

Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an systematische Bestandsumwandlungen in naturnahe Waldgesellschaften, den Aufstau von Entwässerungsgräben zur Aufrechterhaltung des Wasserregimes in Mooren, die Abzäunung von Moorbereichen zur Verhinderung von Trittschäden durch Weidevieh, Wegekonzepte und Beschilderungen zur Besucherlenkung oder auch geregelte Bootsanlegestellen.

Die Bestimmung des § 15 entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 18 Oö. NSchG 1995. Es wurde lediglich klargestellt, dass Maßnahmen, welche durch Landschaftspflegepläne vorgesehen werden können, die erlaubte wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht erheblich erschweren dürfen. Soweit landschaftspflegerische Maßnahmen jedoch zulässiger Weise bezeichnet werden dürfen, sind diese vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auch jedenfalls zu dulden. Damit wird die Voraussetzung für eine effektive Umsetzung der geplanten Maßnahmen geschaffen, wenngleich primär eine privatrechtliche Einigung über die Abgeltung des erforderlichen Pflegeaufwandes anzustreben ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die nunmehr neu eingeführte Möglichkeit hinzuweisen, in Naturschutzgebieten Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes bereits in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu verankern (vgl. § 25 Abs. 3). Derartige "Anordnungen" bewirken zunächst die für Naturschutzgebiete notwendige Festlegung, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Zäunen, nicht als unzulässiger Schutzgebietseingriff zu qualifizieren sind. Im Übrigen haben sie für betroffene Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte die gleiche Rechtsfolge wie Landschaftspflegepläne: Die vorgesehenen Maßnahmen müssen (bloß) geduldet werden; die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst der Landesregierung, welche zweckmäßigerweise im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen ein Tätigwerden der Verfügungsberechtigten anstreben wird.

Besondere praktische Bedeutung wird dem Instrument der Landschaftspflegepläne in Zukunft in Bezug auf das Schutzmanagement betreffend Europaschutzgebiete zukommen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie).

Zur Überschrift des IV. Abschnitts:

Aus sytematischen Gründen scheint eine Zweiteilung des bisherigen IV. Abschnitts des Oö. NSchG 1995 in "Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete" einerseits und "Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten; Schutz von Mineralien und Fossilien" andererseits zweckmäßig. Es handelt sich bei den jeweils dort enthaltenen Bestimmungen um grundverschiedene Regelungsbereiche, wobei zudem der erstgenannte sehr stark ausgebaut wurde, so dass eine formelle Trennung eindeutig im Interesse der Übersichtlichkeit liegt.

Zu den §§ 16 und 17:

Die Bestimmungen über Naturdenkmale gemäß den §§ 19 und 20 Oö. NSchG 1995 wurden in systematischer Hinsicht grundlegend überarbeitet. § 16 enthält die Voraussetzungen für die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal und die rechtlichen Folgen einer solchen Erklärung; § 17 bezieht sich ausschließlich auf die Durchführung des entsprechenden Feststellungsverfahrens.

§ 16 Abs. 1 enthält die Ermächtigung zur bescheidmäßigen Widmung von Naturgebilden einschließlich deren unmittelbarer Umgebung als Naturdenkmal. Die Widmungsvoraussetzungen wurden gegenüber der derzeitigen Rechtslage insofern verschärft, als eine Feststellung als Naturdenkmal nur mehr dann möglich ist, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt.

Die im derzeitigen § 19 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 enthaltene demonstrative Aufzählung von potentiell schützenswerten Naturgebilden wurde insofern gekürzt, als darin großflächigere "Gebilde" (Schluchten, Klammen, Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen und Trockenrasen) nicht mehr enthalten sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das oö. Naturschutzrecht grundsätzlich von einer flächen- bzw. größenabhängigen Abstufung "Landschaftsschutzgebiet - geschützter Landschaftsteil - Naturdenkmal" ausgeht. Bedingt durch diese Größenabhängigkeit ist der Schutz bei Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen etwas anders gestaltet als bei Naturdenkmalen. Die §§ 11 und 12 ermöglichen die Festlegung zusätzlicher Bewilligungspflichten im Rahmen eines bestimmten Schutzgebietes, während die bescheidförmige Feststellung eines besonders wertvollen kleinräumigen Naturgebildes primär den Eigentümer im Interesse der Erhaltung des Naturgebildes als solches in die Pflicht nimmt.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Richtschnur für das Verhältnis der §§ 11, 12 und 16 zueinander bleiben ältere Rechtsakte, die diesen Vorgaben - historisch bedingt - nicht entsprechen, auch weiterhin wirksam (vgl. § 59 Abs. 7).

Die Abs. 3 bis 5 und 7 des § 16 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 20 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 6 Oö. NSchG 1995), wobei § 16 Abs. 3 sprachlich an die verwandten Regeln für Naturschutzgebiete angepasst wurde. Damit wird gegenüber der bisherigen Formulierung eine Vereinheitlichung erreicht und der Herausbildung von Auslegungsunterschieden, die gar nicht erwünscht wären, vorgebeugt.

§ 16 Abs. 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass die allgemeine Entschädigungsregel des bisherigen § 33 Oö. NSchG 1995 wegen seiner überwiegenden Bedeutung im Zusammenhang mit generellen Rechtsakten in den VI. Abschnitt betreffend "Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen" aufgenommen wurde (vgl. § 37).

Die Verfahrensvorschriften des § 17 entsprechen inhaltlich den bisherigen, etwas umständlich formulierten Bestimmungen des § 19 Abs. 4 bis 6 Oö. NSchG 1995; die besondere Bedeutung privatrechtlicher Vereinbarungen kommt durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 1 Abs. 7 auch hier zum Ausdruck.

Vorbemerkung zu den §§ 18 bis 23:

Die Ausgestaltung der Regeln zum Thema "Schutz von Naturhöhlen" kann derzeit ohne Zweifel als höchst unbefriedigend bezeichnet werden. Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, ist nicht nur über weite Strecken veraltet, sondern wegen seines bundesrechtlichen Ursprungs auch bloß bei einer Zusammenschau verschiedenster Rechtsquellen in seiner letztlich maßgeblichen Ausprägung erfassbar.

Die kompetenzrechtliche Grundlage für das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, wurde durch eine eigene verfassungsrechtliche Kompetenzklausel im Art. I dieses Gesetzes geschaffen. Erst mit der Außerkraftsetzung des Art. I des Naturhöhlengesetzes mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 durch Art. IX der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, fielen die Angelegenheiten des Höhlenschutzes wieder in den Zuständigkeitsbereich der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinn des Artikel 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG handelt.

Auf Grund der Bestimmungen des Art. XI der B-VG-Novelle 1974 i.V.m. dem Übergangsgesetz 1920 gilt das Naturhöhlengesetz als landesgesetzliche Vorschrift weiter, solang keine andere Regelung getroffen wird. Da auch die Vollzugskompetenz für das Naturhöhlengesetz vom Bund auf die Länder übergegangen war, wurde - gestützt auf § 6 Abs. 2 des Übergangsgesetzes 1920 - die organisatorische Zuständigkeit der Behörden mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Februar 1976, LGBl. Nr. 13, neu geregelt.

Angesichts der offenkundig bestehenden Notwendigkeit einer Bereinigung der solcherart entstandenen unübersichtlichen Rechtslage wurde zunächst überlegt, ein eigenes Oö. Naturhöhlengesetz neu zu erlassen. Letztlich scheint aber die nunmehr vorgeschlagene Integration des Naturhöhlenrechts in das neue Oö. NSchG 2001 als einfachste und zweckmäßigste Lösung.

Der Begriff der Naturhöhle wird im § 3 Z. 11 entsprechend den bestehenden wissenschaftlichen Auffassungen definiert und entspricht auch dem bisherigen Verständnis gemäß dem Naturhöhlengesetz. Vom Schutz dieses Landesgesetzes nicht erfasst sind Hohlräume, die durch den Abbau von Mineralien gebildet wurden. Darauf weist die Wendung "durch Naturvorgänge gebildete" hin. Naturhöhlen, in denen Mineralien abgebaut werden, sind jedoch von den Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes erfasst.

Zu § 18:

Eine Grundvoraussetzung für einen sinnvollen, realistischen und wirkungsvollen Schutz der Naturhöhlen ist die Schaffung eines allgemeinen Schutzes gegenüber Zerstörungen und Beeinträchtigungen, wobei als "Beeinträchtigung" eine Verminderung des wissenschaftlichen Wertes anzusehen ist. Insbesondere im Interesse des vorläufigen Schutzes neu entdeckter Höhlen sind derartige Eingriffe nur mit Bewilligung zulässig (Abs. 1). Neben der Naturhöhle unterliegen auch deren Inhalt oder mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehende Naturerscheinungen (z.B. Karsterscheinungen) dem allgemeinen Schutz.

Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung ist das öffentliche oder private Interesse an einem bestimmten Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche abzuwägen (Abs. 2). Zur Wahrung des Schutzzweckes können auch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorgeschrieben werden (Abs. 3).

Die im Abs. 4 enthaltene Meldepflicht für neu entdeckte Naturhöhlen oder Teile davon bildet die Voraussetzung zur Verwirklichung eines effizienten Schutzes.

Zu § 19:

Besonders erhaltenswürdige Naturhöhlen können mit Bescheid der Landesregierung als Naturdenkmal festgestellt werden (nach der bisherigen Rechtslage war dafür die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig). Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle generell nur dann betreten werden darf, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung gemäß § 16 Abs. 3 erteilt wurde oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erster Satz vorliegen.

Im Verfahren für die Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal gelten - der bisherigen Rechtspraxis entsprechend - überdies besondere Anhörungsrechte.

Der besondere Schutz durch Feststellung als Naturdenkmal unterscheidet sich vom allgemeinen Schutz von Naturhöhlen dadurch, dass bei Eingriffsbewilligungen in ein Naturdenkmal der Schutzzweck absolut im Mittelpunkt steht und eine Interessensabwägung wie bei Bewilligungsverfahren gemäß § 18 nicht möglich ist.

Zu § 20:

Gemäß dieser Bestimmung kann die Landesregierung die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen bewilligen.

Im Interesse der Erhaltung der Höhle und der Sicherheit der sich darin aufhaltenden Personen sind bestimmte Antragsvoraussetzungen, insbesondere die Vorlage des Entwurfes einer Betriebsordnung, einzuhalten; die endgültige Betriebsordnung bedarf überdies einer gesonderten Bewilligung. In der Praxis werden diese beiden Bewilligungsverfahren grundsätzlich gemeinsam durchzuführen sein und mit einem einzigen Bescheid (mit zwei Spruchteilen) abgeschlossen werden.

Das Betreten der Schauhöhle durch Besucher darf in der Regel nur unter Aufsicht durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer, vgl. § 21) erfolgen. Bei Schauhöhlen, die mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind, sollen allerdings zur Abdeckung des saisonalen Zusatzbedarfes auch bloß unterwiesene, aber nicht geprüfte Hilfskräfte Führungen abhalten können (Abs. 3) und die dabei erworbenen Praxiszeiten auch für die Zulassung zur Höhlenführerprüfung angerechnet bekommen (vgl. § 22 Abs. 2). Zu beachten ist aber, dass solches sonstiges Führungspersonal regelmäßig von Höhlenführern beaufsichtigt sein muss. Daraus folgt, dass bei laufendem Schauhöhlenbetrieb stets zumindest ein geprüfter Höhlenführer in der Höhle anwesend und erreichbar sein muss.

Auch die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen (vgl. § 42) soll gewährleisten, dass Vorhaben entsprechend ausgeführt werden bzw. die finanziellen Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes jedenfalls vorhanden sind.

Hinsichtlich bestehender Schauhöhlen vgl. die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 9.

Zu § 21:

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person von der Landesregierung als Höhlenführer bestellt werden kann (Abs. 1 und 2) und legt die Unterlagen fest, welche einem diesbezüglichen Antrag beizulegen sind (Abs. 3).

Die im Verhältnis zu § 73 AVG um zwei Monate verkürzte Entscheidungsfrist (Abs. 4) ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 der sog. "Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG) geboten. Diese Bestimmung sieht im Zusammenhang mit der Anerkennung von bestimmten ausländischen Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen (vgl. dazu § 23 des vorliegenden Gesetzentwurfes und die diesbezüglichen Erläuterungen) vor, dass "Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Ausübung eines reglementierten Berufs ... spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden" müssen; aus Gründen der Sachlichkeit muss diese kürzere Frist selbstverständlich generell für alle Bestellungsverfahren gelten.

Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen (Abs. 5).

Für Personen, die nach der bestehenden Rechtslage als Höhlenführer bestellt sind, vgl. die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 10.

Zu § 22:

Die Regelung über die Höhlenführerprüfung, welche als besondere Voraussetzung für die Bestellung zum Höhlenführer notwendig ist, wurde in Anlehnung an die gegenwärtigen Bestimmungen und die bei vielen Prüfungen gewonnenen Erfahrungen getroffen.

Um zu gewährleisten, dass die Prüfung nicht nur das Ergebnis einer theoretischen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Fachgebieten wiedergibt, sind nur solche Personen zur Höhlenführerprüfung zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als Hilfskräfte in einem Schauhöhlenbetrieb nachweisen können (Abs. 2).

Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Erlassung näherer Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Prüfungsdurchführung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen.

Zu § 23:

§ 23 regelt die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, die in anderen Bundesländern erworben wurden, sowie von ausländischen Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Zweite Diplomanerkennungsrichtlinie (vgl. die Bemerkungen zu § 21). Diese Richtlinie wurde als Anhang 7 des Beschlusses Nr. 7/1994 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994, BGBl. Nr. 566/1994, in den Rechtsbestand des EWR-Abkommens aufgenommen und hat daher über die Grenzen der Europäischen Gemeinschaft hinaus auch für die EWR-Vertragsparteien Island, Liechtenstein und Norwegen Bedeutung.

Die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 stellt einen Befähigungsnachweis im Sinn des Art. 1 lit. c der Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie dar. Gemäß Art. 8 der Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie können Behörden eines EWR-Vertragsstaates eine Berufsausübung, welche nach ihrem nationalen Recht an die Vorlage eines Befähigungsnachweises gebunden ist, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn entweder ein Befähigungsnachweis aus einem anderen Vertragsstaat vorliegt, der in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz Garantien gibt, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates gleichwertig sind, oder wenn vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden, welche in einem Vertragsstaat erworben wurden, der selbst die beantragte Berufsausübung ohne Nachweis eines bestimmten Befähigungsnachweises zulässt.

Der Einfachheit halber fasst Abs. 1 alle Nachweise im Sinn des Art. 8 der Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie unter dem Begriff "Befähigungsnachweis" zusammen und bestimmt in Bezug auf die Höhlenführerprüfung, dass die Behörde bei Vorlage einer Bescheinigung aus einem anderen EWR-Vertragsstaat zunächst zu prüfen hat, ob die vorgelegte Bescheinigung eine gleichwertige Qualifikation betrifft. Ist dies nicht der Fall, sind zumindest Teile der Prüfung nachzuholen; dies ist mit Bescheid vorzuschreiben.

Diese Bestimmung findet im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise gleichermaßen auch für Prüfungsnachweise aus anderen österreichischen Bundesländern Anwendung und ist im Übrigen unabhängig von der Nationalität des Antragstellers. Damit geht das vorliegende Landesgesetz über die zwingenden Vorgaben der Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie hinaus, da diese sich nur auf Staatsbürger von EWR-Vertragsparteien bezieht.

Lediglich für Befähigungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereiches des EWR-Abkommens erworben wurden, findet eine Anerkennung - wiederum unabhängig von der Nationalität des Antragstellers - nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit statt (Abs. 3). Das bedeutet, dass etwa auch ein Österreicher, der in Südamerika eine Höhlenführerprüfung absolviert, diese nur anerkennen lassen kann, wenn einschlägige österreichische Prüfungen auch in dem betreffenden südamerikanischen Staat anerkannt werden.

Im Abs. 2 wird von der Möglichkeit des Artikels 10 Abs. 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht, vorzuschreiben, dass Bescheinigungen über die geistige Gesundheit bzw. den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit nicht älter als drei Monate sein dürfen. Derartige Bescheinigungen können einen Strafregisterauszug (vgl. § 21 Abs. 3) ersetzen; eine vergleichbare Bestimmung für die Anerkennung des Nachweises der körperlichen Gesundheit ist hingegen nicht notwendig, da § 21 Abs. 3 diesbezüglich ohnehin ganz allgemein auf die Vorlage eines ärztlichen Attests ohne besondere staatliche Bestätigung abstellt.

Zu § 24:

Gemäß den Bestimmungen der FFH-Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Kommission ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete (vgl. Art. 3 Abs. 1 der FFH-Richtlinie).

In einem mehrstufigen Verfahren der Zusammenarbeit, die mit der Nominierung nationaler Gebiete durch die Mitgliedstaaten beginnt, legt die Kommission schließlich eine Liste derjenigen Gebiete fest, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren sog. "prioritären" natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehrerer "prioritärer" Art(en) ausgewiesen sind (Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten ihrerseits müssen die solcherart festgelegten Gebiete nach ihrem nationalen Recht als "besondere Schutzgebiete" ausweisen (Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie).

Art. 6 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in weiterer Folge auch zur Durchführung bzw. Sicherstellung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen in den besonderen Schutzgebieten, die Bestandteil des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" sind (Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie; vgl. dazu § 15 des vorliegenden Gesetzentwurfes und die diesbezüglichen Erläuterungen).

Darüber hinaus müssen Eingriffe, die sich auf die Ziele der FFH-Richtlinie in Bezug auf die besonderen Schutzgebiete erheblich (nachteilig) auswirken könnten, einer behördlichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie). Diese Verpflichtung ist insofern von besonders weitreichender Bedeutung als sie sich nicht nur auf solche Gebiete bezieht, die letztlich von den Mitgliedstaaten als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden, sondern bereits dann besteht, wenn ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde (Art. 4 Abs. 5 der FFH-Richtlinie; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des EuGH zur Vogelschutz-Richtlinie, wonach besondere Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gegebenenfalls auch schon vor der Ausweisung eines Gebietes als besonderes Schutzgebiet ergriffen werden müssen [EuGH Rs C-355/90 - "Santona-Marschen"]).

Oberösterreich hat auf Grund eines Beschlusses der Oö. Landesregierung bisher 15 Gebiete mit einer Gesamtgröße von etwa 38.594 ha der Europäischen Kommission zur Aufnahme in das gesamteuropäische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" vorgeschlagen. Ein Teil dieser Gebiete ist bereits derzeit als Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995 ausgewiesen; 16.500 ha wurden mit Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 112/1997, zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt. Eine Ausweitung des Nationalparkgebiets um weitere 1.800 ha steht unmittelbar bevor.

Die derzeitige oberösterreichische Rechtslage trägt den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben insofern nicht ausreichend Rechnung, als einerseits die generellen Vorschriften über die Abwehr möglicher Eingriffe in solche Gebiete des Natura-2000-Netzwerkes, die landesrechtlich nicht unbedingt als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden sollen, derzeit nicht ausreichen. Andererseits ist für Naturschutzgebiete im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995, welche wegen ihrer besonders strengen Schutzvorschriften inhaltlich jedenfalls den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie entsprechen dürften, eine formal-ausdrückliche Konkretisierung des Schutzzweckes nicht vorgesehen. Eine solche formale Schutzzweckausweisung scheint jedoch äußerst zweckmäßig im Hinblick auf die besondere Transparenz, die gemeinschaftsrechtlich in Bezug auf den Inhalt der vorgeschriebenen Verträglichkeitsprüfung notwendig ist.

Zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität wird eine eigene Schutzgebietskategorie "Europaschutzgebiet" in das Oö. NSchG 2001 eingefügt (§ 24), welche grundsätzlich all diejenigen Gebiete erfassen soll, die unter den besonderen Eingriffsschutz des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie fallen. Alle Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen (!) Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines solchen Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung. Eine behördliche Überprüfung bloßer "Pläne", die von der FFH-Richtlinie ebenfalls gefordert wird, würde hingegen den systematischen Rahmen des Oö. NSchG 2001 sprengen und soll in den jeweils betroffenen Planungsvorschriften geregelt werden.

Auf Grund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ist es nicht möglich, diejenigen Maßnahmen, die in einem Europaschutzgebiet tatsächlich konkret bewilligungspflichtig sind, vorab taxativ aufzuzählen. Um den betroffenen Bevölkerungskreisen dennoch eine gewisse Vorstellung von den Auswirkungen der Bezeichnung eines bestimmten Gebietes als Europaschutzgebiet zu vermitteln, sieht § 24 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass in die gebietsausweisenden Verordnungen jedenfalls eine demonstrative Aufzählung jener Maßnahmen aufzunehmen ist, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen können. (sog. "Weißbuch") Darüber hinaus hat die Behörde auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob für ein konkretes Vorhaben eine Bewilligungspflicht besteht oder nicht (§ 24 Abs. 3 zweiter Satz).

Da die Bewilligungspflicht an die potentielle Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Schutzgebietes anknüpft, kann sie auch für Vorhaben Relevanz erlangen, die intentional außerhalb des Schutzgebietes gelegen sind, aber möglicherweise Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben. Dieser Umstand kann insbesondere auch für die Frage einer allfälligen UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Projektes entscheidende Bedeutung haben (vgl. Art. 4 i.V.m. Anhang III der sog. "UVP-Richtlinie" [Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG]).

Die im § 24 Abs. 4 und 5 festgelegte Verträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für eine derartige "Eingriffserlaubnis" trägt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie Rechnung. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinwohls (§ 24 Abs. 4) sind insbesondere auch die im Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ausdrücklich angesprochenen Interessen sozialer oder wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen (vgl. auch den generellen Interpretationsgrundsatz des § 1 Abs. 3). Die hier vorgesehene und gemeinschaftsrechtlich erforderliche Verträglichkeitsprüfung ist von der Prüfintensität her nicht mit der wesentlich aufwendigeren Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu vergleichen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben, welche grundsätzlich einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 unterliegen, wird die naturschutzgesetzlich vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung im Ergebnis wohl im Rahmen der UVP "miterledigt" werden.

Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Vorschreibung entsprechender Nebenbestimmungen ist besonders auf Art. 6 Abs. 4 erster Unterabsatz der FFH-Richtlinie Rücksicht zu nehmen, wonach gegebenenfalls alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Dieser Anforderung trägt § 24 Abs. 6 des vorliegenden Landesgesetzes Rechnung.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn die beantragten Maßnahmen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des jeweiligen Europaschutzgebietes führen, das Bewilligungsansuchen zurückzuweisen ist. In der Begründung des Zurückweisungsbescheids ist jedoch klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Maßnahmen deshalb nicht unzulässig sind und dass die Zurückweisung nur deshalb erfolgte, weil für bewilligungsfreie Vorhaben eben keine Bewilligung erteilt werden kann.

Ein besonderer Schutz besteht in Bezug auf prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß Anhang I und für prioritäre Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie. Beeinträchtigungen dieser Lebensraumtypen oder Arten dürfen nur bewilligt werden, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Andere im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegene Ausnahmen dürfen nur dann bewilligt werden, wenn vorher eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der FFH-Richtlinie).

Zum Verhältnis der neuen Schutzgebietskategorie "Europaschutzgebiet" zu anderen Schutzgebietskategorien nach dem vorliegenden Landesgesetz ist Folgendes zu bemerken:

Das Regelungsregime in Bezug auf Naturschutzgebiete (§ 25) gewährleistet einen Eingriffsschutz, der über die gemeinschaftlichen Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinn der FFH-Richtlinie hinausgeht, da grundsätzlich jeder Eingriff, der nicht ausdrücklich im Verordnungsweg erlaubt wurde, unzulässig ist. Nicht wesentliche Eingriffe können zwar auch im Einzelfall behördlich genehmigt werden; Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen können, sind aber keinesfalls bewilligungsfähig (vgl. § 25 Abs. 4 und 5).

Ein solcher strengerer Schutz ist nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zulässig (vgl. insbesondere den im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie einschlägigen ehemaligen Art. 130t [nunmehr Art. 176] EGV, aber auch Art. 14 der noch auf Art. 235 [nunmehr Art. 308] EGV gestützten Vogelschutz-Richtlinie). Da die Schutzbestimmungen für bisher bereits bestehende Naturschutzgebiete keinesfalls pauschal aufgeweicht werden sollen und auch künftige Ausweisungen innerhalb des europäischen Netzwerkes "Natura 2000" zulässig bleiben sollen, ordnet § 24 Abs. 8 an, dass die diesbezüglich großzügigeren Regelungen des § 24 nicht für solche Europaschutzgebiete gelten, die gleichzeitig Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 sind; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 24 Abs. 2 dritter Satz und die Erläuterungen zu § 25 Abs. 4.

Im Zusammenhang mit anderen Schutzgebietskategorien gilt - ebenso wie in Bezug auf generelle Bewilligungs- oder Anzeigepflichten gemäß den §§ 5 und 6 - das durch § 24 Abs. 7 eingeschränkte Kumulationsprinzip. Danach ersetzt eine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 sämtliche anderen Bewilligungen oder Anzeigen nach dem vorliegenden Landesgesetz, wobei jedoch die jeweils sonst noch maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften mitanzuwenden sind. So sind etwa in einem Europaschutzgebiet, welches gleichzeitig Landschaftsschutzgebiet ist, zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 auch die teilweise bloß landschaftsästhetischen Kriterien gemäß der entsprechenden § 11-Verordnung zu prüfen. Ist ein Naturdenkmal von einer bewilligungspflichtigen Maßnahme in einem Europaschutzgebiet betroffen, so muss die Bewilligung auch dann versagt werden, wenn der Eingriff (lediglich) unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 3 negativ zu beurteilen ist.

Eingriffe in Europaschutzgebiete, die gleichzeitig Gebiete des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des Oö. Nationalparkgesetzes. Danach ist sowohl in der Naturzone als auch in der Bewahrungszone des Nationalparks jegliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes unzulässig (vgl. die §§ 8 und 9 des Oö. Nationalparkgesetzes in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfes). Damit ist - wie bei Naturschutzgebieten - auch in diesen Gebieten ein Schutz gewährleistet, der über die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hinausgeht.

Zu § 25:

Der bisherige § 21 Oö. NSchG 1995 betreffend Naturschutzgebiete wurde formal und sprachlich gestrafft.

Abs. 1 legt in inhaltlich gleicher Weise wie § 21 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 1995 fest, welche Gebiete überhaupt zu Naturschutzgebieten erklärt werden können.

Wie schon bisher bei Naturdenkmalen ist nunmehr auch im Zusammenhang mit Naturschutzgebieten ausdrücklich klargestellt, dass die für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes notwendige Umgebung in das Schutzgebiet einbezogen werden kann (Abs. 2). So kann etwa ein Bach, für den die Voraussetzungen des Abs. 1 genau genommen nicht zutreffen, als Sicherstellung für ein (primär) schützenswertes Feuchtgebiet von einer Schutzverordnung miterfasst werden. Ein weiteres Beispiel wäre ein (kleiner) naturschutzfachlich eigentlich kaum bedeutender Waldgürtel als Windschutz für bestimmte seltene Pflanzenarten.

Die in den Abs. 3 bis 5 enthaltenen Schutzbestimmungen für Naturschutzgebiete wurden gegenüber der derzeitigen Rechtslage wie folgt modifiziert:

- In eine Schutzgebietsverordnung können künftig auch Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes aufgenommen werden (zu den Rechtswirkungen dieser Festlegungen vgl. die Erläuterungen zu § 15).

- Die generelle Erlaubnis bestimmter Eingriffe durch Festlegung in der Verordnung kann an die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 geknüpft werden. Damit wird die bisherige Praxis, bestimmte Eingriffe "im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde" zuzulassen, auf eine gesetzlich einwandfreie Grundlage gestellt.

- Da Naturschutzgebietsverordnungen wegen des tendenziell stärkeren Eingriffsschutzes den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bis 7 vorgehen, muss jedenfalls sichergestellt werden, dass den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie uneingeschränkt entsprochen wird. Die dort geforderte Verträglichkeitsprüfung für wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (vgl. die Erläuterungen zu § 24) muss bei der generellen Erlaubnis bestimmter Eingriffe insofern berücksichtigt werden, als im Verordnungsweg keinesfalls solche Maßnahmen ohne behördliche Einzelfallprüfung zugelassen werden dürfen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebiets bewirken könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 dritter Satz).

- Im Abs. 5 wurde eine generelle Möglichkeit der Erwirkung von Ausnahmebewilligungen im Einzelfall eingeführt; solche Ausnahmebewilligungen im Einzelfall konnten bisher nur für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder für Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, erteilt werden. Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass es vereinzelt durchaus berechtigte und mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes vereinbare Vorhaben gibt, auf die im seinerzeitigen Verordnungserlassungsverfahren nicht hinreichend Bedacht genommen werden konnte oder wurde. Derartige Fälle sollen in einem Einzelbewilligungsverfahren einer sinnvollen Lösung zugeführt werden, ohne gleich die Naturschutzgebietsverordnung als solche novellieren zu müssen.

Vorbemerkungen zum V. Abschnitt:

Die Artenschutzbestimmungen wurden - insbesondere in Bezug auf mögliche Ausnahmen von den Schutzbestimmungen - an die Anforderungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie angepasst.

Im Gegensatz zu den derzeitigen Formulierungen werden nunmehr in sämtlichen relevanten Schutzbestimmungen neben den Pflanzen auch die wildwachsenden Pilze ausdrücklich und besonders angesprochen. Damit ist aber keine Ausweitung dieser Schutzbestimmungen verbunden; vielmehr soll lediglich neueren wissenschaftlichen Begriffsbildungen Rechnung getragen und jeder Zweifel ausgeräumt werden, dass Pilze - so wie bisher - naturschutzrechtlich geschützt sind.

Bis vor wenigen Jahren sind Pilze noch mehr oder weniger selbstverständlich dem Pflanzenreich zugeordnet worden. Aus verschiedenen Gründen werden Pilze jedoch neuerdings wissenschaftlich als völlig eigenständiges Reich neben den Pflanzen und den Tieren bezeichnet. Pilze sind zwar in besonderer Weise an bestimmte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften gebunden und unterliegen auch recht ähnlichen Gefährdungen. Von den Pflanzen unterscheiden sich Pilze aber grundlegend durch ihre besondere Lebensweise, die vor allem bei den Schleimpilzen (Myxomyceten) zum Ausdruck kommt (Sporen keimen im Regenwasser zu sog. Myxoaamöben, die sich in der Folge vereinen und zu schleimigen, "kriechenden" Massen werden); darüber hinaus gibt es auch weitere Unterschiede, wie etwa das vollkommene Fehlen von Chlorophyll bei Pilzen.

Die bisherige Systematik der §§ 22ff Oö. NSchG 1995 wurde im Interesse einer klar strukturierten Gesamtregelung folgendermaßen überarbeitet:

- Die allgemeinen Schutzbestimmungen (bisheriger § 23 Oö. NSchG 1995) wurden vorgezogen und gelten künftig für sämtliche Pflanzen-, Pilz- und Tierarten (§ 26). Diese grundlegenden Schutzbestimmungen sind - wie bisher - so allgemein gefasst, dass sie absolute Mindeststandards darstellen. Ausnahmen von den allgemeinen Schutzbestimmungen sind daher weder generell noch im Einzelfall möglich.

- Diejenigen Arten, die eines weitergehenden besonderen Schutzes bedürfen, können durch Verordnung der Landesregierung (§ 27) besonderen Schutzbestimmungen (§ 28) unterworfen werden. § 29 regelt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen behördlich bewilligt werden können, und § 30 enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung derartiger Ausnahmebewilligungen.

Zu § 26:

Die Bestimmung entspricht § 23 des bisherigen Oö. NSchG 1995 und gilt - wie bereits erwähnt - unabhängig von Verordnungen betreffend besondere Schutzbestimmungen künftig für alle wildwachsenden Pflanzen und Pilze sowie freilebende Tiere. Es handelt sich hier um Mindestschutzbestimmungen, die lediglich solche Eingriffe untersagen, für die keinerlei nachvollziehbar rechtfertigender Grund vorliegt. Beispielsweise ist im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Aufnahme der Pilze in die allgemeinen Schutzbestimmungen zu betonen, dass diese Regelungen - so wie bisher - keine naturschutzgesetzliche Einschränkung des gewöhnlichen Pilzsammelns mit sich bringen.

Im Abs. 2 wurde gegenüber der bisherigen Rechtslage vor dem Wort "Lebensraumes" das Adjektiv "engeren" zur weiteren Klarstellung (vgl. ohnehin den Klammerausdruck) eingefügt, da der Begriff des Lebensraumes als solcher im Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Habitatschutz grundsätzlich in einer nicht so engen Bedeutung zu verstehen ist. Der Lebensraumschutz in diesem gemeinschaftsrechtlichen Sinn ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Bestimmungen des V. Abschnitts des vorliegenden Landesgesetzes, sondern wird im Rahmen gebietsbezogener Bestimmungen geregelt.

Zu § 27:

Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 22 Oö. NSchG 1995, wurde aber sprachlich und formal gestrafft. Die Notwendigkeit der Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorgaben der Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie und der Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie wurde aus Gründen der Transparenz ausdrücklich im Gesetzestext verankert.

Zu § 28:

Die Abs. 1 und 2 entsprechen den bisherigen Abs. 1 und 2 des § 24 Oö. NSchG 1995; das dort angesprochene Verbot der mutwilligen Beschädigung oder Vernichtung gilt nunmehr gemäß § 26 des vorliegenden Gesetzentwurfes allgemein für sämtliche Pflanzen- und Pilzarten und muss daher hier nicht nochmals wiederholt werden.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen inhaltlich weitgehend dem § 25 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 1995; die Änderungen im Abs. 3 gegenüber dem bisherigen Gesetzestext sind zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität erforderlich.

Mit den vorliegenden besonderen Schutzbestimmungen können die im § 27 angesprochenen Bestimmungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie lückenlos umgesetzt werden.

Zu § 29:

Dieser Paragraph enthält mögliche Ausnahmen von den verordnungsmäßig konkretisierten besonderen Schutzbestimmungen und soll an die Stelle des § 24 Abs. 3, 4 und 8 und des § 25 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 1995 treten, setzt aber im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und der Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie andere Schwerpunkte.

Im Interesse eines flexiblen Vollzugs sollen Ausnahmebewilligungen grundsätzlich nicht nur dann erteilt werden können, wenn dies in einer einschlägigen Verordnung der Landesregierung ausdrücklich vorgesehen ist; im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage stützen sich derartige Bescheide künftig unmittelbar auf das Gesetz (Abs. 1). Die Verordnungsermächtigung des Abs. 2 soll aber Vorgaben allgemeiner Art ermöglichen und sicherstellen, dass in Fällen, die als besonders regelungsbedürftig angesehen werden, weitere generelle Konkretisierungen erfolgen können (etwa wie schon bisher für den Vogelfang im Salzkammergut oder die "Kormoran-Problematik").

Die Bestimmung des Abs. 3, wonach Maßnahmen, die ohnehin bereits Gegenstand behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach dem vorliegenden Landesgesetz sind, keiner gesonderten Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 bedürfen, dient der Verwaltungsvereinfachung. Da die Behörde bei jeder individuell bezogenen Amtshandlung ohnehin sämtliche allgemein verbindlichen Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten hat, ist eine Aushöhlung des Artenschutzes in diesem Zusammenhang nicht denkbar.

Zu § 30:

§ 30 enthält Bestimmungen über den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 und der daraufhin ergehenden Bescheide einschließlich weitergehender Rechtsfolgen (vgl. die inhaltlich teilweise abweichenden Vorschriften des geltenden Rechts im § 24 Abs. 5 bis 7 und 9 sowie im § 25 Abs. 5 bis 9 Oö. NSchG 1995).

Die notwendigen Antragsinhalte (Abs. 1) korrespondieren den im § 29 normierten Bedingungen, welche die Voraussetzungen für die mögliche Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden. Durch den Klammerverweis auf § 29 Abs. 1 im Abs. 1 Z. 2 soll sichergestellt werden, dass im Verfahren keine Verwechslung des Vorhabens im Sinn der vorliegenden Bestimmungen einerseits und des Zweckes andererseits stattfindet. Angaben gemäß Abs. 1 Z. 3 sind von vornherein nur dann notwendig, wenn Bewilligungen auf das Fangen oder Töten von Tieren oder das Sammeln von Pflanzen oder Pilzen abzielen.

Ein Beispiel soll diese Ausführungen verdeutlichen:

Im Zuge der Errichtung einer Kanalisationsanlage ist es unerlässlich, dass der Kanal durch ein Gebiet führt, in dem sich zeitweilig auch besonders geschützte Tiere aufhalten. Durch die Bauarbeiten wird zwar der Lebensraum der Tiere nicht auf Dauer beeinträchtigt, während der Bauphase kann es jedoch nicht vermieden werden, dass die Tiere beunruhigt werden. Bereits diese Beunruhigung besonders geschützter Tierarten ist bewilligungspflichtig (vgl. § 28 Abs. 3), wobei naturgemäß keine Angaben über vorgesehene Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und in der Regel auch nicht über die Anzahl der betroffenen Tiere gemacht werden können. Das Bauvorhaben als solches ist im Hinblick auf die im § 29 genannten Rechtfertigungsmöglichkeiten wohl bewilligungsfähig. Vorhaben im Sinn dieses Beispiels ist die Beunruhigung bestimmter besonders geschützter Tierarten; Zweck ist die Errichtung einer Kanalisation im Interesse des Boden- und Wasserschutzes (vgl. § 29 Abs. 1 Z. 2, aber auch Z. 5 ["zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung"]).

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass gesonderte Ausnahmebewilligungen gemäß den §§ 29 und 30 in der Praxis verhältnismäßig selten in Anspruch genommen werden müssen, da besondere Eingriffe ohnehin generell und in sensiblen Gebieten auch kleinere Vorhaben als solche bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind (vgl. § 29 Abs. 3).

Die Vorschreibung einer Fang- und Sammelliste ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr obligatorisch; die Umbenennung in "Protokoll über die Entnahme" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Verpflichtung zur Aufzeichnung für Tötungen als solche möglich sein soll. Je nach Sachlage des Falles kann auch eine begleitende Kontrolle durch einen behördlich bestellten Sachverständigen vorgeschrieben werden (Abs. 3). Damit wird auch den Bestimmungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie entsprochen, die jeweils großen Wert auf die Durchführung von Kontrollen legen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie und Art. 16 der FFH-Richtlinie).

Zu § 31:

Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 27 Oö. NSchG 1995; die beiden Absätze des § 31 wurden gegenüber der bisherigen Rechtslage miteinander vertauscht, da nach der gesamten Systematik des Gesetzes die Pflanzen (und Pilze) stets vor den Tieren behandelt werden.

Da das "Aussetzen" von Pilzen praktisch unmöglich ist, beschränkt sich die Bewilligungspflicht des Abs. 1 ausdrücklich und bewusst auf das Aussetzen standortfremder Pflanzen.

Abs. 2 bezieht sich grundsätzlich - im Gegensatz zu den vorangehenden Paragraphen dieses Abschnitts - auch auf jagdbare Tiere.

Zu § 32:

Nach den Bestimmungen des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 12 i.V.m. Anhang IV der FFH-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das absichtliche Fangen und Töten bzw. die absichtliche Beeinträchtigung besonders geschützter Pflanzen und Tiere nicht generell erlauben. Daher war es erforderlich, die bisher geltende Ausnahmebestimmung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden (§ 28 Oö. NSchG 1995) dahingehend einzuschänken, dass gemeinschaftsrechtlich besonders geschützte Pflanzen und Tiere jedenfalls nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden dürfen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass § 32 in Bezug auf § 26 (allgemeiner Schutz) nur klarstellende Bedeutung hat; von den dort normierten Verbotstatbeständen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden in keiner Weise berührt. Für die §§ 28 bis 31 stellt § 32 hingegen eine echte Ausnahmebestimmung zugunsten der Land- und Forstwirtschaft dar, wobei der zweite Halbsatz lediglich als gemeinschaftsrechtlich gebotener Auffangtatbestand anzusehen ist, der in der Praxis wenig Bedeutung erlangen dürfte. So erfüllt etwa das Mähen einer Wiese in dem Wissen, dass sich auf dieser Wiese auch einige besonders geschützte Pflanzen befinden, nicht den Tatbestand einer "absichtlichen" Beeinträchtigung oder Tötung. Sobald wirklich eine absichtliche Beeinträchtigung oder Tötung besonders geschützter Arten vorliegt, wird ohnehin kaum mehr von einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden gesprochen werden können.

Zu § 33:

Die Vorschrift entspricht nahezu wörtlich § 29 Oö. NSchG 1995. Abgesehen von der Ersetzung des veralteten Wortes "Feilbieten" wurde lediglich der letzte Halbsatz des Abs. 5 im Gleichklang mit den Bestimmungen über Ausnahmebewilligungen gemäß § 30 gestrichen, da er zu rechtlich unklaren Konsequenzen führen könnte. Dass behördliche Bewilligungen keine privatrechtlichen Zustimmungen ersetzen können, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die Behörde in ihre Bescheide einen diesbezüglichen Hinweis aufnehmen kann, auch wenn sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, auf die Notwendigkeit privatrechtlicher Zustimmungen hinzuweisen, könnte streng genommen auch so interpretiert werden, dass bei Fehlen eines solchen Hinweises ein Zustimmungserfordernis eben nicht besteht.

Der Entfall der gesetzlichen Hinweisverpflichtung ändert aber nichts daran, dass es im Interesse einer bürgerfreundlichen Gesamtinformation sinnvoll wäre, die bisherige Vollzugspraxis auch in Zukunft beizubehalten.

Zu § 34:

Die Bestimmung des § 26 Oö. NSchG 1995 wurde aus systematischen Gründen rückgereiht und um einen zweiten Absatz ergänzt, der sich auf den Verkauf von Mineralien und Fossilien bezieht. Damit soll klargestellt werden, dass das Verkaufen von Mineralien und Fossilien nur dann gemäß § 33 Abs. 3 bewilligungspflichtig ist, wenn diese Gegenstände aus Oberösterreich stammen.

Vorbemerkungen zu den Abschnitten VI, VII und VIII:

Der bisherige V. Abschnitt des Oö. NSchG 1995 wurde aus systematischen Gründen in drei Abschnitte geteilt:

Der VI. Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen.

Der VII. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden und enthält einige Vorschriften, die bisher verstreut in anderen Bereichen des Gesetzes geregelt waren.

Im VIII. Abschnitt wurden Bestimmungen über die Kennzeichnung und Dokumentationen im Grundbuch und im Naturschutzbuch zusammengefasst, die sowohl Gebietsverordnungen als auch Bescheide betreffen.

Zu § 35:

Der bisherige § 31 Oö. NSchG 1995 über die fakultative Durchführung eines besonderen öffentlichen Informationsverfahrens wurde vorgereiht und durch ergänzende Vorschriften für die behördliche Vorgangsweise vor der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens im eigentlichen Sinn (vgl. § 36) wesentlich erweitert.

Ausdrücklich verankert wurde insbesondere, dass die Behörde so früh wie möglich Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen hat (Abs. 1). Diese Verhandlungspflicht besteht bei beabsichtigten Landschaftsschutzgebieten (§ 11) geschützten Landschaftsteilen (§ 12), Landschaftspflegeplänen (§ 15 Abs. 2) und bei Naturschutzgebieten (§ 25), nicht jedoch bei der beabsichtigten Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24); für letztere ist auf Grund der besonderen Komplexität des Vorhabens ein noch spezielleres Informations- und Grundlagenerarbeitungsverfahren (Abs. 3; vgl. dazu unten) vorgesehen.

Die Durchführung eines öffentlichen Informationsverfahrens war auf Grund des bisherigen § 31 Oö. NSchG 1995 lediglich fakultativ. Wegen eines grundsätzlich bestehenden Informationsbedürfnisses der Bevölkerung bei Unterschutzstellungsmaßnahmen soll diese öffentliche Information künftig jedenfalls - also ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen - erfolgen (Abs. 2).

Für die Bezeichnung von Europaschutzgebieten werden - wie bereits erwähnt - zusätzliche Verfahren eingeführt, die über den Zweck bloßer Information hinaus auch eine echte Grundlagenerarbeitung unter Einbeziehung der regionalen Öffentlichkeit und der unmittelbar betroffenen Grundeigentümer sowie deren Interessenvertretungen in größtmöglichem Umfang sicherstellen sollen (Abs. 3). Ein derartiges Verfahren ist freilich dann nicht sinnvoll, wenn die Bezeichnung "Europaschutzgebiet lediglich für ohnehin bereits bestehende Schutzgebiete angeordnet werden soll, die schon bisher einen besonders strengen Schutzregime unterlagen. Diesem Umstand trägt Abs. 4 Rechnung.

Die besonderen Bestimmungen für Europaschutzgebiete gründen auf der Überlegung, dass die betroffenen Bevölkerungskreise und insbesondere die Grundeigentümer einen Anspruch auf transparentes staatliches Handeln haben. Sie sind aber auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein förmliches Begutachtungsverfahren, wie es in weiterer Folge gemäß § 36 durchzuführen sein wird, bei Europaschutzgebieten nur beschränkte Funktionen erfüllen kann. Primärer Grund dafür ist, dass eine Abwägung verschiedener Interessen, wie sie im Zusammenhang mit anderen Schutzgebietsausweisungen vorgesehen ist, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bei der Festlegung von Europaschutzgebieten grundsätzlich nicht stattfinden kann.

Im Rahmen des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 3 kann natürlich über die Notwendigkeit des konkret geplanten Schutzgebietes als solchem, aber auch über dessen Grenzen und über spezielle Aspekte des Schutzzweckes diskutiert werden. Hauptzweck wird jedoch sein, zunächst eine größtmögliche Akzeptanz für gemeinschaftsrechtlich unabdingbare Gebietsausweisungen herbeizuführen. In weiterer Folge sollen die Instrumente des Abs. 3 es ermöglichen, insgesamt zu einer parzellenscharfen Abgrenzung des Europaschutzgebietes zu kommen und durch entsprechende Einbindung der Grundeigentümer auch gleich Überlegungen für ein künftiges Schutzgebietsmanagement einschließlich der sich daraus ergebenden Kosten anzustellen. Sofern sich dabei die Zweckmäßigkeit der Erstellung eines Landschaftspflegeplanes erweist, kommt dann auch die spezielle Verhandlungspflicht gemäß Abs. 1 zum Tragen.

Zu bemerken ist noch, dass dem im Begutachtungsverfahren mehrfach geäußerten Wunsch, bei Vorliegen ausreichender privatrechtlicher Vereinbarungen auf eine hoheitliche Schutzgebietsausweisung überhaupt zu verzichten, nicht nähergetreten wurde. Nur die verordnungsmäßige Schutzgebietsausweisung bewirkt nämlich einen allumfassenden Schutz auch gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte. Eine vollständige Überwälzung effizienter Abwehrverpflichtungen auf Private im Rahmen eines reinen Vertragsnaturschutzes ist letztlich nicht möglich; so können etwa Strafsanktionen nur vorgesehen werden, wenn allen Rechtsunterworfenen der Schutzgebietsstatus aufgrund eines hoheitlichen Ausweisungsaktes bekannt sein muss.

Zu § 36:

Die Bestimmung entspricht § 30 Oö. NSchG 1995 mit folgenden Modifizierungen:

- Ein Begutachtungsverfahren im Sinn der vorliegenden Bestimmung ist künftig auch für Verordnungen, mit denen ein Europaschutzgebiet bezeichnet wird (§ 24; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 35 Abs. 3), und für Landschaftspflegepläne (§ 15 Abs. 2) zu erlassen.

- Bisher musste von Gesetzes wegen lediglich in der allgemeinen Kundmachung der Auflegung darauf hingewiesen werden, dass die betroffenen Grundeigentümer das Recht haben, innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich oder mündlich zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Im Interesse der Bürgernähe scheint es jedoch zweckmäßig, diesen Hinweis - entsprechend der schon bisher weitgehend geübten Praxis - jedenfalls auch in die (persönliche) schriftliche Verständigung der Grundeigentümer aufzunehmen. Darüber hinaus soll in dieser Verständigung künftig auch über die Fristen für eine allfällige Geltendmachung eines Entschädigungs- bzw. Einlösungsanspruches (vgl. § 37 Abs. 4) informiert werden. Dementsprechend wurde der dritte Satz des Abs. 1 angepasst.

- Ein Stellungnahmerecht wird nunmehr auch den Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Wald- und Weideservitutenlandesgesetz eingeräumt. Eine nachweisbare persönliche Verständigung dieses Personenkreises ist allerdings - aus Kostengründen - nicht vorgesehen.

- Im Zusammenhang mit den Anhörungsberechtigungen gemäß Abs. 2 wurde die Bundesregierung an Stelle der mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ohnehin abgeschafften Berghauptmannschaften eingefügt. Damit soll dem Bund die Möglichkeit gegeben werden, noch vor dem Vorliegen eines beschlussreifen Verordnungsentwurfes eine umfassende Stellungnahme im Hinblick auf sämtliche ihm zukommenden Fachplanungskompetenzen abgeben zu können.

Außerdem wurde die Oö. Umweltanwaltschaft ausdrücklich in die Aufzählung der Anhörungsberechtigten aufgenommen (vgl. ohnehin bereits § 4 Abs. 5 Z. 6 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).

Zu § 37:

Die Bestimmung über Entschädigungen entspricht - im Zusammenhalt mit § 16 Abs. 6 - weitgehend dem bisherigen § 33 Oö. NSchG 1995.

Auf den absoluten Vorrang vertraglicher Vereinbarungen gegenüber bescheidmäßig festgelegten Entschädigungszahlungen wird auch im Rahmen dieses Paragraphen nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Ausdrücklich klargestellt wurde, dass nur eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zu einer Entschädigung im Sinn des § 37 führen kann (vgl. dazu auch die im Kommentar von Werner Schiffner im Zusammenhang mit der bisherigen Bestimmung des § 33 Oö. NSchG 1995 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Da die bisherige Bewirtschaftung eines Grundstückes - einschließlich des Betriebes von Anlagen jeder Art auf diesem - bereits im Verfahren zur Schutzgebietsfeststellung zu berücksichtigen ist, kann bei der Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches trotz der theoretischen Möglichkeit einer Einzelfallgenehmigung in Naturschutzgebieten (vgl. § 25 Abs. 5) weiterhin generell auf das Inkrafttreten der betreffenden Verordnung abgestellt werden, sofern es sich dabei nicht um die Ausweisung eines Europaschutzgebietes handelt (Abs. 3).

Bei der bloßen Ausweisung eines Europaschutzgebietes sind Entschädigungszahlungen im Sinn der vorliegenden Bestimmungen ohnehin nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß denkbar, da mit dieser Ausweisung grundsätzlich keine Einschränkungen der bisherigen Wirtschaftsführung verbunden sind (vgl. auch § 59 Abs. 2). Allfällige Einschränkungen werden allerdings in diesem Bereich erst mit der Rechtskraft eines abweisenden Bescheids gemäß § 24 Abs. 3 konkret, so dass hinsichtlich der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden muss.

Durch die Anfügung eines weiteren Satzes im Abs. 4 wird geregelt, welche Konsequenzen die Zurückziehung eines Antrages auf gerichtliche Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages bei Gericht für den dadurch außer Kraft getretenen Bescheid hat. Sinnvollerweise wird mit der Zurückziehung des Antrages der Entschädigungsbescheid wieder voll wirksam.

Zu § 38:

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich vollinhaltlich § 13 Oö. NSchG 1995; Abs. 3 kommt Antragstellern allerdings insofern entgegen, als Pläne oder diesen gleichwertige zeichnerische Darstellungen nur dann in mehr als zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden müssen, wenn hiefür Bedarf besteht und deren Vorlage von der Behörde ausdrücklich verlangt wird.

Abs. 4 trägt dem Bestehen von Sondervorschriften Rechnung.

Zu § 39:

Die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft in naturschutzrechtlichen Verfahren, welche derzeit im § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geregelt ist, soll an systematisch geeigneter Stelle im Oö. NSchG 2001 selbst verankert werden.

In inhaltlicher Hinsicht wird die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage insofern erweitert, als sie sich künftig auch auf Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 11 und 12 (bewilligungspflichtige Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten bzw. geschützten Landschaftsteilen) sowie auf Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 (bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten und in Naturschutzgebieten) bezieht.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten bzw. geschützten Landschaftsteilen hatten als antragsbedürftige Vorhaben schon auf Grund des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1988 (!) einem Verfahren unter Beteiligung der Oö. Umweltanwaltschaft unterzogen werden müssen; bei der Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 wurden diese Verfahren aber offenbar irrtümlich übersehen.

Die Bewilligungspflichten bzw. -möglichkeiten gemäß den §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 werden demgegenüber erst durch den vorliegenden Gesetzentwurf neu eingeführt. Aus systematischen Überlegungen muss aber auch hier der Oö. Umweltanwaltschaft Gelegenheit gegeben werden, die Interessen des Umweltschutzes angemessen wahrnehmen zu können.

Zu § 40:

§ 15 des Oö. NSchG 1995 wurde insofern ergänzt, als für bescheidmäßige Feststellungen für Bojen, die von einem gemäß § 15 Abs. 3 erlassenen Bojenplan erfasst sind, die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist (Abs. 1 letzter Satz).

Das bis vor kurzem im § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 verankert gewesene Sachverständigen-Berufungsrecht wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2000, G 88/00-7, als verfassungswidrig aufgehoben. Diesem Umstand wurde selbstverständlich auch in der vorliegenden Neuerlassung des NSchG Rechnung getragen.

Im Übrigen war lediglich das Erfordernis der Eignung des jeweiligen Sachverständigen ausdrücklich zu verankern und die Bestimmung hinsichtlich der darin enthaltenen Verweise und durch die Anfügung eines Abs. 2 formal anzupassen.

Zu § 41:

Im bisherigen § 32 Oö. NSchG 1995 waren die Zitate anzupassen und auf neue Regelungsinhalte Bedacht zu nehmen.

Zu § 42:

Die Erfahrungen der jüngeren Verwaltungspraxis zeigen, dass insbesondere bei Bewilligungen, die über einen langen Zeitraum konsumiert werden, nicht hinreichend sichergestellt werden kann, dass verfügte Nebenbestimmungen, wie etwa Auflagen, auch tatsächlich eingehalten werden. Probleme ergeben sich häufig vor allem hinsichtlich sog. "letztmaliger Vorkehrungen" nach Beendigung des bewilligten Vorhabens (Rekultivierungsmaßnahmen), wenn der Bewilligungsinhaber nicht mehr existiert und ein Rechtsnachfolger nicht besteht. Aber auch bloß mangelnde Liquidität des Bewilligungsinhabers bei kostenintensiveren Vorschreibungen lässt oftmals die Durchsetzbarkeit von Auflagen unmöglich werden. Die Bestimmungen des VVG (Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG) erweisen sich in diesen Fällen als nicht ausreichend.

In Analogie zu Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre zu anlagenrechtlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung bestimmter Vorschreibungen generell nur dann angeordnet werden dürfen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben ist. Diesem Umstand soll durch die Einfügung der vorliegenden Bestimmung in das Oö. Naturschutzrecht Rechnung getragen werden, wobei aus dem Regelungszusammenhang der Gesamtsystematik des Oö. NSchG 2001 zu bemerken ist, dass § 42 nur die Sicherstellung solcher Vorschreibungen vorsieht, welche anlässlich der ursprünglichen Bewilligung erteilt wurden (vgl. dagegen § 30d AWG [vorher § 31b WRG. 1959], welcher - bedingt durch den spezifisch erforderlichen Schutz des Wassers - auch letztmalige Vorschreibungen anlässlich der Einstellung des Deponiebetriebes ermöglicht).

Eine Sicherheitsleistung kann nach der hier vorliegenden Bestimmung nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung einer Verpflichtung entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der bescheidmäßigen Vorschreibung erforderlich ist. Als angemessen wird eine Sicherheitsleistung dann zu betrachten sein, wenn sie die Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

In welcher Weise die Sicherheitsleistung der Behörde gegenüber vorgelegt wird, liegt im Rahmen der Vorgaben des Abs. 3 in der Disposition des Antragstellers.

Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden (Abs. 4) und ist jedenfalls freizugeben, wenn die bescheidmäßigen Vorschreibungen vollständig erfüllt sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen (Abs. 5).

Zu § 43:

Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 45 Oö. NSchG 1995, enthält aber Klarstellungen hinsichtlich der dinglichen Bescheidwirkung auch in Bezug auf Naturdenkmale und Schauhöhlen.

Zu § 44:

Die Bestimmung des § 16 Oö. NSchG 1995 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen wurde in mehrfacher Hinsicht überarbeitet.

Zunächst wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift als solcher auf sämtliche Bewilligungen nach dem vorliegenden Landesgesetz erweitert (Abs. 1; vgl. dazu auch die Bestimmung des § 6 Abs. 7 betreffend die Anwendbarkeit des § 44 auch im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Vorhaben).

Die neue Z. 3 des Abs. 1 trägt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025, Rechnung, in dem sie die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Höchstgerichts zur tatsächlichen Reichweite des derzeit geltenden § 16 Oö. NSchG 1995 auch im Gesetzestext selbst sprachlich eindeutig verankert.

Abs. 2 wurde an die mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 geänderten Bestimmungen im Bauverfahrensrecht angepasst.

Die neue Regelung des Abs. 3 trägt einem in der Verwaltungspraxis zu Tage getretenen Regelungsdefizit insofern Rechnung, als befristete Bewilligungen oder bescheidmäßige Feststellungen bisher jedenfalls mit Fristende erloschen waren und eine Verlängerung dieser Frist mangels gesetzlicher Bestimmung nicht möglich war. War ein Vorhaben zu Fristende nicht abgeschlossen, musste neuerlich um Bewilligung bzw. bescheidmäßige Feststellung unter Vorlage aller Unterlagen angesucht und ein neuerliches vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.

Um die nun eingeräumte Möglichkeit der Fristverlängerung ist jedenfalls rechtzeitig, also vor Ablauf der Frist, anzusuchen. Ein Antrag auf Fristverlängerung, welcher erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Fall der rechtzeitigen Antragstellung hat die Behörde lediglich zu prüfen, ob die Weitergeltung der bisherigen Bewilligung bzw. Feststellung noch mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Trifft dies zu, ist die Durchführung eines völlig neuen Bewilligungsverfahrens entbehrlich und kann die Geltungsdauer des bestehenden Bescheids zeitlich verlängert werden. Die Frist kann keinesfalls ablaufen, solang über ein rechtzeitig gestelltes Verlängerungsansuchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (Abs. 3 zweiter Satz in Anlehnung an die Bestimmung des § 112 Abs. 2 WRG. 1959).

Zu den §§ 45 und 46:

Die Bestimmungen entsprechen - von Zitatanpassungen abgesehen - wörtlich den §§ 17 und 34 Oö. NSchG 1995 mit der Maßgabe, dass auch die Europaschutzgebiete davon miterfasst sind.

Der Bezeichnungsschutz gemäß § 45 Abs. 2 gilt künftig auch für Schauhöhlen.

Zu § 47:

In das Naturschutzbuch - künftig ausdrücklich als "Oö. Landesnaturschutzbuch" bezeichnet - sind, so wie bisher (vgl. § 35 Oö. NSchG 1995), sämtliche Maßnahmen einzutragen, die durch Verordnung der Landesregierung getroffen wurden (Abs. 1 Z. 1). Dadurch werden künftig ohne Änderung der diesbezüglichen Formulierung auch Europaschutzgebiete erfasst.

Abs. 1 Z. 2 bezieht sich so wie bisher auf alle Bescheide, die im Zusammenhang mit Naturdenkmalen erlassen werden, und erfasst damit künftig auch Naturhöhlen, soweit diese als Naturdenkmal festgestellt wurden bzw. werden (vgl. § 19 i.V.m. § 16 und auch die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 8). Darüber hinaus sind gemäß Abs. 1 Z. 2 auch sämtliche Ausnahmebewilligungsbescheide in Europaschutzgebieten (neu) und in Naturschutzgebieten (wie bisher) in das Oö. Landesnaturschutzbuch einzutragen.

Gemäß Abs. 1 Z. 3 sollen künftig schließlich noch alle Bewilligungen für Schauhöhlen und deren Betriebsordnung in das Oö. Landesnaturschutzbuch aufgenommen werden, so dass auf die Weiterführung eines eigenen Naturhöhlenbuches in Zukunft gänzlich verzichtet werden kann (vgl. § 59 Abs. 14).

Zu § 48:

Dem bisherigen § 36 Oö. NSchG 1995 wurde ein Abs. 3 angefügt, demzufolge in Fällen örtlicher Zuständigkeitskonkurrenz künftig nach dem Vorbild der Regelung des § 101 Abs. 1 WRG. 1959 vorzugehen ist.

Derzeit haben bei Vorhaben, die die Bezirksgrenzen überschreiten, sämtliche örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ein eigenes Verfahren durchzuführen, wobei diese Verfahren untereinander abzustimmen sind. Künftig soll einvernehmlich oder durch Verfahrensanordnung der Landesregierung eine Behörde bestimmt werden, die dann das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen hat, wobei auch hier die Herstellung eines Einvernehmens in der Art zu erfolgen hat, dass die sonst auch zuständigen Behörden der beabsichtigten Entscheidung zustimmen müssen.

Zu § 49:

Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 46 Oö. NSchG 1995.

Zu § 50:

Die Bestimmung entspricht § 37 Oö. NSchG 1995 mit der Maßgabe, dass gemäß Abs. 1 Z. 3 weitere Amtssachverständige auch zur Unterstützung der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestellt werden können. Durch die Zunahme der Aufgaben im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und insbesondere die komplexen Aufgaben bei der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben werden nämlich zusätzliche Amtssachverständige bei der Naturschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung benötigt, die aber keine Funktion als Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz (insbesondere zur Erstellung von Gutachten im Seeuferschutzbereich gemäß § 9 [bisher § 7 Oö. NSchG 1995]) auszuüben haben.

Im Übrigen wurde der Gesetzestext insofern korrigiert, als sämtliche sachverständige Organe gemäß Abs. 1 zutreffender Weise als Amtssachverständige im Sinn des AVG anzusehen sind. Die Bestimmung über die Aufwandsentschädigung für bestimmte Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz (Abs. 3) stellt nunmehr nicht mehr auf eine allfällige Amtssachverständigeneigenschaft, sondern auf die Nichtzugehörigkeit zum Dienststand des Landes Oberösterreich ab.

Zu § 51:

Die Bestimmung entspricht nahezu vollinhaltlich dem bisherigen § 38 Oö. NSchG 1995. Allerdings wurde die Pflicht zur Verständigung der Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit der Biotopkartierung insofern verschärft, als eine solche Verständigung in Hinkunft nicht mehr "untunlich" sein kann. Eine Verständigung darf nur mehr dann unterbleiben, wenn sie unmöglich ist, weil der Verfügungsberechtigte trotz zumutbarer Recherchen tatsächlich nicht ausgeforscht werden kann.

Zu § 52:

§ 39 Oö. NSchG 1995 wurde in zweierlei Hinsicht überarbeitet. Einerseits wurden die Bestimmungen über die Mitwirkung von Bundesorganen (bisher § 39 Abs. 1 und 3 Oö. NSchG 1995) in Anlehnung an jüngere Landesgesetze in einer Weise neu formuliert, die ein absolutes Mindestmaß für eine ordnungsgemäße Vollziehung sicherstellt; dabei wurden auch Gemeindewachkörper entsprechend mit einbezogen (Abs. 1).

Andererseits wurde im Abs. 2 (bisher § 39 Abs. 2 Oö. NSchG 1995) berücksichtigt, dass das Institut der Feldschutzorgane mit dem Inkrafttreten des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 79/1999, abgeschafft wurde.

Zu § 53:

Die Vogelschutz-Richtlinie und die FFH-Richtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten zur Erstattung mannigfacher Informationen und Berichte an die Europäische Kommission. Ungeachtet der innerstaatlichen Zuständigkeit der Länder in Naturschutzangelegenheiten obliegen derartige Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft dem Bund entsprechend seiner Außenvertretungskompetenz.

§ 53 verpflichtet die Landesregierung, dem zuständigen Bundesminister alle notwendigen Informationen zu übermitteln, damit dieser den gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten entsprechend nachkommen kann.

Zu § 54:

Die Aufgaben der Naturwacheorgane werden gegenüber dem derzeitigen § 40 Oö. NSchG 1995 insofern ausgeweitet, als sie künftig auch zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes beitragen sollen (vgl. Abs. 1).

Konkrete Tätigkeiten in diesem Zusammenhang wären etwa die Vermittlung von naturkundlichem Wissen durch Vorträge an Schulen und die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen und Ausstellungen sowie Führungen durch Naturschutzgebiete oder die Veranstaltung von Wanderungen zu Naturdenkmalen oder sonstigen naturkundlichen Besonderheiten. Die Naturwacheorgane sollen aber auch ganz allgemein Ansprechpartner in den Gemeinden und Verbindungsstelle zu den Naturschutzbehörden sein.

Eine bloße Klarstellung bringt der in Abs. 1 eingefügte Halbsatz mit sich, wonach eine Weiterbestellung von Naturwacheorganen für jeweils weitere fünf Jahre möglich ist.

Im Abs. 6 wurde die Landesregierung nunmehr ausdrücklich verpflichtet, Abschriften der einzelnen Eintragungen in die Naturwacheorgane-Evidenz den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln.

Dem Einbau des Naturhöhlenrechts in das vorliegende Landesgesetz wurde durch die Anfügung des Abs. 7 an die Bestimmungen des im Übrigen unverändert übernommenen § 40 Oö. NSchG 1995 Rechnung getragen.

Um für die Naturhöhlen einen ausreichenden Schutz gewährleisten zu können, ist es erforderlich, der Behörde Naturwacheorgane mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens als Höhlenwacheorgane beizugeben. Es ist beabsichtigt, beim Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich eine Stellungnahme zu den fachlichen Kenntnissen des jeweiligen Bewerbers einzuholen und durch entsprechende Befragung die rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens festzustellen.

Höhlenwacheorgane sind jedenfalls Naturwacheorgane im Sinn des Abs. 1; für die ihnen zusätzlich zukommenden Aufgaben ist die sinngemäße Anwendung bestimmter Gesetzesvorschriften unumgänglich (vgl. Abs. 7 zweiter Satz).

Zu § 55:

Die Bestimmung über die Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane wurden unverändert aus § 41 Oö. NSchG 1995 übernommen.

Zu § 56:

Die Strafbestimmungen des § 42 Oö. NSchG 1995 wurden an die vielfachen Neuregelungen des vorliegenden Landesgesetzes angepasst.

Die Bestimmungen über die besondere Erhöhung des Strafrahmens für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 "im Fall des Überwiegens erschwerender Umstände" und über die Strafbarkeit des Versuchs (bisher § 42 Abs. 4 und 5 Oö. NSchG 1995) wurden nicht in das neue Gesetz übernommen.

Zu den §§ 57 und 58:

Die Bestimmungen entsprechen den §§ 43 und 44 Oö. NSchG 1995 und wurden lediglich teilweise redaktionell überarbeitet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu den besonderen Administrativverfügungen zu bemerken, dass einige bisher im § 44 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 angesprochene Tatbestände schon auf Grund der derzeitigen Rechtslage weitgehend überflüssig waren und jetzt ausnahmslos direkt unter § 58 Abs. 1 subsumierbar sind. Dafür mussten nun Werbeeinrichtungen gemäß § 13, für welche künftig keine Bewilligungspflichten bzw. -möglichkeiten vorgesehen sind, der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 bis 4 unterworfen werden.

Besonders hingewiesen sei noch auf den neu eingefügten Abs. 2 des § 58, wonach von besonderen administrativen Verfügungen dann Abstand zu nehmen ist, wenn ein Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.

Zu § 59:

Zu den Übergangsbestimmungen ist konkret Folgendes zu bemerken:

Die ausdrückliche Überleitung bescheidmäßiger Feststellungen und Bewilligungen in das Regime des Oö. NSchG 2001 (Abs. 1) ist insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 30 Abs. 5, 33 Abs. 7 und 44 betreffend das Erlöschen der darin verankerten Rechte unabdingbar.

Anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sollen grundsätzlich nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen weitergeführt werden; lediglich hinsichtlich der Parteistellung des Umweltanwaltes gilt, dass diese in bereits laufenden Verfahren nur im Umfang der bisher geltenden Rechtslage (vgl. § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Umweltschutzgesetz 1996) wahrgenommen werden kann (Abs. 3).

Abs. 4 übernimmt die schon bisher bestehende Regelung des § 47 Abs. 2 Z. 2 Oö. NSchG 1995.

Mit den Abs. 7 bis 10 und 14 werden die Rechtsinstitute nach dem Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, übergeleitet.

Abs. 15 stellt in lediglich deklaratorischer Weise die Weitergeltung bestehender Verordnungen dar und soll der Rechtssicherheit im Sinn der Ausräumung allfälliger Zweifel dienen. Durch den Wegfall ihrer bisherigen Rechtsgrundlage (vgl. Art. IV Abs. 2 Z. 2) treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jedenfalls sämtliche Verordnungen, die sich auf das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, stützen, außer Kraft.

Abs. 17 bestimmt nicht nur, dass Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes bereits vor dem Inkrafttretenszeitpunkt erlassen werden dürfen, sondern bezieht sich ausdrücklich auch auf "für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen". Demgemäß können auch zusätzliche Sachverständige (vgl. § 50 Abs. 1 Z. 3) und Höhlenwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 7 schon früher bestellt werden, wenngleich sie ihre Funktionen erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ausüben dürfen.

Zu Artikel II

Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Zu den Z. 1, 5, 7 und 9:

Die Änderungen betreffen ausschließlich formale Anpassungen im Hinblick auf die Neuerlassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 bzw. eine Aktualisierung des Zitats des Wehrgesetzes 1990 (Z. 5 betreffend § 11 Abs. 1 Z. 4 Oö. Nationalparkgesetz).

In Z. 7 (§ 18 Abs. 2 letzter Satz) war überdies noch der Einführung des Anzeigeverfahrens durch die Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35, Rechnung zu tragen.

Zu den Z. 2 und 10:

Auch das Oö. Nationalparkgesetz soll an die neueren wissenschaftlichen Begriffsbildungen angepasst werden, wonach Pilze ein völlig eigenständiges Reich neben den Pflanzen und den Tieren darstellen (vgl. die Vorbemerkungen zum V. Abschnitt des Oö. NSchG 2001).

Zu den Z. 3 und 4:

Oberösterreich hat im Hinblick auf die Errichtung des Nationalparks Oö. Kalkalpen ein Gebiet von ca. 21.500 ha zur Aufnahme in das gesamteuropäische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" vorgeschlagen. Von diesem geographischen Gebiet wurde ein Flächenanteil im Ausmaß von 16.500 ha mit Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 112/1997, zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sensengebirge" erklärt. Damit wurde dieses Gebiet als erster "Abschnitt" des Nationalparks Oö. Kalkalpen tatsächlich den Schutzbestimmungen des Oö. Nationalparkgesetzes unterworfen. Eine Ausweitung des Nationalparkgebiets um weitere 1.800 ha steht unmittelbar bevor.

Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 24 Oö. NSchG 2001 über die verordnungsförmige Bezeichnung von Europaschutzgebieten gelten auch für Nationalparkflächen. Die Zulässigkeit von Eingriffen innerhalb der Grenzen des Nationalparks richtet sich allerdings ausschließlich nach den §§ 7, 8 und 9 des Oö. Nationalparkgesetzes; § 24 Abs. 3 bis 7 sind hier nicht heranzuziehen (vgl. § 24 Abs. 8 Oö. NSchG 2001).

Durch die Anfügung eines zusätzlichen Halbsatzes im § 8 Abs. 1 erster Satz bzw. § 9 Abs. 1 erster Satz wird ausdrücklich klargestellt, dass ein positiver Feststellungsbescheid betreffend die Zulässigkeit von Maßnahmen in der Naturzone bzw. der Bewahrungszone des Nationalparks nur erlassen werden darf, wenn durch ein bestimmtes Vorhaben der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch die ähnliche Regelung des § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 und ganz allgemein die Erläuterungen zu § 24 Oö. NSchG 2001).

Zu Z. 6:

Die Novellierung stellt eine Abstimmung mit § 38 Oö. NSchG 2001 dar.

Zu Z. 8:

Die Bestimmungen über das Erlöschen von bescheidmäßigen Feststellungen wurde mit § 44 Oö. NSchG 2001 abgestimmt.

Zu Z. 11:

§ 26 Abs. 2 Oö. Nationalparkgesetz ist im Hinblick auf die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die als Landesgesetz in Geltung stehenden Naturschutzgebietsverordnungen neu erlassen werden, LGBl. Nr. 35/2000, gegenstandslos geworden.

Zu Artikel III

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Die Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 steht derzeit nur mehr hinsichtlich Z. 3 betreffend die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft im Bewilligungs- bzw. Feststellungsverfahren gemäß dem Oö. NSchG 1995 in Geltung (vgl. LGBl. Nr. 20/1999). Auch diese Regelung wird nunmehr durch § 39 Oö. NSchG 2001 hinfällig.

Zu Artikel IV

Inkrafttreten

Art. IV regelt das Inkrafttreten und ordnet in formaler Weise das Außerkrafttreten derjenigen Landesgesetze an, welche durch den vorliegenden Entwurf vollinhaltlich ersetzt werden.

Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö. Nationalparkgesetz sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden, beschließen.

Linz, am 20. September 2001

Dr. Stockinger Dr. Frais
Obmann Berichterstatter

 

Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
(Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö. Nationalparkgesetz sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden

Artikel I

Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur

(Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 -

Oö. NSchG 2001)

INHALTSVERZEICHNIS

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT

Natur- und Landschaftsschutz

§ 4 Naturschutzrahmenpläne
§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
§ 6 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
§ 7 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 8 Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge
§ 9 Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
§ 10 Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
§ 11 Landschaftsschutzgebiete
§ 12 Geschützte Landschaftsteile
§ 13 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
§ 14 Bewilligungen

III. ABSCHNITT

Landschaftspflege

§ 15 Landschaftspflegepläne; Bojenpläne

IV. ABSCHNITT

Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete

§ 16 Naturdenkmale
§ 17 Feststellungsverfahren
§ 18 Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen
§ 19 Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)
§ 20 Schauhöhlen
§ 21 Höhlenführer
§ 22 Höhlenführerprüfung
§ 23 Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen
§ 24 Europaschutzgebiete
§ 25 Naturschutzgebiete

V. ABSCHNITT

Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten; Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
§ 28 Besondere Schutzbestimmungen
§ 29 Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen
§ 30 Ausnahmebewilligungen
§ 31 Gebietsfremde Pflanzen und Tiere
§ 32 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden
§ 33 Schutz von Mineralien und Fossilien
§ 34 Herkunftsnachweis

VI. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

§ 35 Verhandlungspflicht und öffentliche Information
§ 36 Begutachtungsverfahren
§ 37 Entschädigung

VII. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden

§ 38 Form der Anträge
§ 39 Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
§ 40 Beiziehung von Sachverständigen
§ 41 Anhörung der Gemeinde
§ 42 Sicherheitsleistung
§ 43 Dingliche Bescheidwirkung
§ 44 Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen

VIII. ABSCHNITT

Kennzeichnung und Dokumentation

§ 45 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
§ 46 Ersichtlichmachung im Grundbuch
§ 47 Oö. Landesnaturschutzbuch
IX. ABSCHNITT

Behörden und organisatorische Bestimmungen

§ 48 Behörden
§ 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50 Sachverständige Organe
§ 51 Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht
§ 52 Mitwirkung sonstiger Organe
§ 53 Berichtspflichten

X. ABSCHNITT

Oberösterreichische Naturwacht

§ 54 Naturwacheorgane
§ 55 Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane

XI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen

§ 56 Strafbestimmungen
§ 57 Entzug von Bewilligungen; Verfall
§ 58 Besondere administrative Verfügungen

XII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 59 Übergangsbestimmungen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4. Mineralien und Fossilien;

5. Naturhöhlen und deren Besucher.

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42ff (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.

(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.

(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.

(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Biotopkartierung durchzuführen.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;

3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;

4. wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

3. Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;

4. Feuchtwiese: eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;

5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

7. land- oder gebietsfremde Arten: Arten, die nicht zu den in Oberösterreich oder in einem bestimmten Gebiet von Oberösterreich von Natur aus heimischen Arten zählen;

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

9. Moor: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätte von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt ist oder in naturbelassenem Zustand sein müsste;

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

11. Naturhöhle: ein für Menschen zugänglicher, durch Naturvorgänge gebildeter, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossener unterirdischer Hohlraum;

12. Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder

b) der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder

c) der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder

d) der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten,

für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;

13. Sumpf: ein Gelände, das häufig oder periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf nassen Böden konkurrenzstark sind;

14. standortfremde Arten: Arten, die sich an einem bestimmten Standort ohne Mithilfe des Menschen (durch Standortveränderung oder künstliche Einbringung der Art) nicht auf natürlichem Weg oder über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehend ansiedeln können;

15. Trocken- und Halbtrockenrasen: Grasflur, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind;

16. Werbeeinrichtung: eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll; Hinweiszeichen im Sinn des § 53 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2000, gelten nicht als Werbeeinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes;

17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

II. ABSCHNITT

Natur- und Landschaftsschutz

§ 4

Naturschutzrahmenpläne

(1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch Verordnung Naturschutzrahmenpläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche im Sinn des § 11 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und sind unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu erlassen. Naturschutzrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Naturschutzrahmenplan) oder für Landesteile (Regional-Naturschutzrahmenpläne) aufgestellt werden.

(2) Naturschutzrahmenpläne haben insbesondere festzustellen, welche Gebiete sich nach den Erfordernissen dieses Landesgesetzes als Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), als geschützte Landschaftsteile (§ 12), als Europaschutzgebiete (§ 24) oder als Naturschutzgebiete (§ 25) eignen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von Gewässern gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 gestellt werden sollen.

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neubau (§ 2 Z. 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z. 9 Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2 Z. 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; die Anlage von Busbuchten, Abbiegespuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten, ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Z. 12 oder Z. 18 anzuwenden ist;

2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/2001, erforderlich ist;

3. die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1.000 m2 übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;

4. oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen, wie insbesondere der Neubau und Umbau von Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrischen Leitungsanlagen sowie Klettersteigen, ausgenommen Reparatur-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen und Klettersteigen;

5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000 m2, die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Flächenausmaß hinaus; unabhängig von einem Flächenausmaß die Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen, wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung, Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche erforderlich ist;

6. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt;

7. die Errichtung und die Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von Schipisten; die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee;

8. die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen;

9. die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen;

10. die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2;

11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2;

12. die Trockenlegung von Mooren und Sümpfen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m² überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung;

13. das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern, es sei denn, dass ihr Ausmaß 100 m² nicht übersteigt und sie von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (wie Hauslacken und dgl.);

14. die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern;

15. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird;

16. die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm;

17. außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; für jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden, ist keine Bewilligung erforderlich;

18. die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen.

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1. im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z. 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.

(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu laufen beginnt.

§ 7

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht

1. Vorhaben gemäß § 5 Z. 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,

2. Vorhaben gemäß § 5 Z. 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,

3. Vorhaben gemäß § 5 Z. 9, die einer Bewilligung nach dem Oö. Campingplatzgesetz bedürfen,

4. Vorhaben gemäß § 5 Z. 10, die einer Bewilligung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 bedürfen,

5. Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen,

zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt.

(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.

§ 8

Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge

Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten

1. auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind;

2. im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft;

3. im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder behördlicher Aufträge;

4. zu Anlagen, die auf andere Weise nicht erreicht werden können;

5. auf Grundflächen gemäß § 5 Z. 8, wenn dafür eine Bewilligung erteilt wurde.

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z. 2 gelten

1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5. die Anlage künstlicher Gewässer;

6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7. die Rodung von Ufergehölzen;

8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9. die Verrohrung von Fließgewässern.

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hinsichtlich der Ausführung von Bauvorhaben im Sinn der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Oö. Bauordnung 1994 für Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiliger Erlassung die Landesregierung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, die Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;

2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

3. für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

§ 11

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den im § 5 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden.

(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche, für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung "Naturpark" festsetzen.

§ 12

Geschützte Landschaftsteile

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.

(2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 13

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:

1. im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

2. auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

3. im Grünland (§ 3 Z. 6) innerhalb geschlossener Ortschaften;

4. im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb geschlossener Ortschaften

a) entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;

b) entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;

c) gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;

d) Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit;

e) Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;

f) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;

g) Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;

h) Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;

i) Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992.

(2) Außer den im Abs. 1 Z. 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für

1. Gebiete, die von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 erfasst sind,

2. Naturdenkmale (§ 16) und/oder

3. Naturschutzgebiete (§ 25).

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

III. ABSCHNITT

Landschaftspflege

§ 15

Landschaftspflegepläne; Bojenpläne

(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungswertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume.

(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Europaschutzgebiete (§ 24) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden und welche die erlaubte wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht erheblich erschweren. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für Seen (§ 9 Abs. 1) Bojenpläne zum Schutz des Landschaftsbildes festlegen. In einem Bojenplan ist für den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und des Vorhandenseins von Bootshäfen und -stegen die Anzahl und die Lage der Bojen so festzulegen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs, des Segelsports und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.

IV. ABSCHNITT

Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen;

Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete

§ 16

Naturdenkmale

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden sind.

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.

(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z. 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.

(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt zu geben und von diesem zu dulden.

(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.

(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.

(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.

§ 17

Feststellungsverfahren

(1) Besteht die Absicht, ein Naturgebilde als Naturdenkmal festzustellen, ist der Eigentümer des Naturgebildes (Verfügungsberechtigte) zu verständigen und Verhandlungen betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde nicht rechtskräftig als Naturdenkmal festgestellt wurde.

(2) In dieser Verständigung sind die zur unversehrten Erhaltung des Naturgebildes sofort durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu umschreiben und vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden. Derartige Schutzmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.

§ 18

Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen

(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Behörde.

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.

(3) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen im Sinn des Abs. 2 auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(4) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt, ist dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat die Aufnahme der neu entdeckten Naturhöhlen oder bisher unbekannter Teile von Naturhöhlen in den Höhlenkataster und die Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit im Sinn des § 19 zu veranlassen.

§ 19

Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)

Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:

1. Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.

2. Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

§ 20

Schauhöhlen

(1) Die Landesregierung kann die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen bewilligen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.

(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuches auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungsweges sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, erste Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn weder durch die Erschließungsmaßnahmen noch durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt wird oder das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle überwiegt. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(5) Die Betriebsordnung und deren Abänderung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

§ 21

Höhlenführer

(1) Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt werden, die

a) eigenberechtigt sind,

b) die hiefür erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Verlässlichkeit besitzen und

c) die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (§ 22, § 23 Abs. 1 und 3) besitzen.

(2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

(3) Dem Antrag auf Bestellung als Höhlenführer ist ein ärztliches Attest und ein Strafregisterauszug, welche jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie ein Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung beizulegen.

(4) Die Landesregierung hat Anträge auf Bestellung als Höhlenführer abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erledigen. Gleichzeitig mit der Bestellung als Höhlenführer ist gegen Kostenersatz das Höhlenführerabzeichen auszufolgen.

(5) Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen.

§ 22

Höhlenführerprüfung

(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:

a) Karst- und Höhlenkunde;

b) Naturschutz- und Höhlenrecht;

c) Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

d) Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

e) Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

f) sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen;

g) erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.

§ 23

Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen

(1) Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung von Personen in Naturhöhlen berechtigen, sind Befähigungsnachweisen gemäß § 22 Abs. 4 gleichzuhalten, wenn durch sie der Nachweis einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3 im Wesentlichen gleichwertigen Befähigung erbracht wird. Entspricht die nachgewiesene Befähigung nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3, ist mit Bescheid die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung (§ 22) vorzuschreiben. Als Befähigungsnachweise gelten alle Nachweise im Sinn des Art. 8 der Richtlinie des Rates 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209, S. 25ff.

(2) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einer zuständigen Behörde eines dieser Staaten ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(3) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Bescheinigungen im Sinn des Abs. 2, die außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.

§ 24

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als "Europaschutzgebiete" zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z. 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

1. Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder

2. Gebiete des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" sind.

§ 25

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete,

1. die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder

2. die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt.

(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt notwendig ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:

1. die Grenzen des Naturschutzgebietes und

2. die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z. 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.

(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 14 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten;

Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 26

Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

(2) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

§ 27

Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

1. die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;

2. Gebiet und Zeit des Schutzes;

3. Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;

4. Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.

§ 28

Besondere Schutzbestimmungen

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten.

§ 29

Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies

1. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,

2. zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

4. zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Pflanzen, Pilzen oder Tieren oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen oder

5. zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich und mit dem Schutzinteresse gemäß § 27 Abs. 1 vereinbar ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorzuschreiben sind.

(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach diesem Landesgesetz sind.

§ 30

Ausnahmebewilligungen

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:

1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;

2. Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;

3. Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,

1. die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder

2. wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.

(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.

(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

§ 31

Gebietsfremde Pflanzen und Tiere

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist.

(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 32

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden

Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 32 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden.

§ 33

Schutz von Mineralien und Fossilien

(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Vorhaben.

(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien bedarf unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen der Bewilligung der Landesregierung (Sammelbewilligung).

(4) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu begründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

(5) Die Sammelbewilligung kann unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten.

(6) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(7) Bewilligungen gemäß Abs. 3 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

§ 34

Herkunftsnachweis

(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die Mineralien oder Fossilien verkaufen oder zum Verkauf anbieten.

VI. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

§ 35

Verhandlungspflicht und öffentliche Information

(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus

1. auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümer und unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten

a) zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. "Weißbuch"),

b) zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und

c) zur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,

2. die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,

3. als Ergebnis des unter Z. 1 durchgeführten Abstimmungsprozesses

a) einen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,

b) eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und

c) eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37

zu erstellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit

1. Flächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oder

2. bereits als Naturzonen des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" erklärte Gebiete

als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.

§ 36

Begutachtungsverfahren

(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch eine in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbarende Kundmachung bekannt zu machen. Zugleich sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung des Verordnungsentwurfes von der zuständigen Gemeinde nachweisbar schriftlich zu verständigen. Die betroffenen Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Wald- und Weideservitutenlandesgesetz haben das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung und in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume bereitzustellen, die ortsübliche Bekanntmachung der Auflegung durchzuführen, die Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.

(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.

§ 37

Entschädigung

(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist.

(2) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verordnung gemäß den §§ 11, 12 oder 25 bzw. binnen einem Jahr nach der Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 bei der Landesregierung geltend zu machen.

(4) Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides kann der Eigentümer die Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht im Außerstreitverfahren beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. Mit der Zurückziehung des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung wieder in Kraft.

VII. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden

§ 38

Form der Anträge

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.

(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29 und § 33 nicht anzuwenden.

§ 39

Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.

§ 40

Beiziehung von Sachverständigen

(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z. 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z. 1), einzuholen. Für bescheidmäßige Feststellungen für Bojen, die von einem gemäß § 15 Abs. 3 erlassenen Bojenplan erfasst sind, ist die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich.

(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und § 22 Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 41

Anhörung der Gemeinde

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet.

§ 42

Sicherheitsleistung

(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint.

(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.

(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.

(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.

(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen.

§ 43

Dingliche Bescheidwirkung

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.

§ 44

Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen

(1) Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst

1. nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2. im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder

3. bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).

(3) Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Bescheide, mit denen eine bescheidmäßige Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen wird, sinngemäß.

VIII. ABSCHNITT

Kennzeichnung und Dokumentation

§ 45

Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen

(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.

(2) Die Bezeichnungen "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Geschützter Landschaftsteil", "Europaschutzgebiet" und "Naturschutzgebiet" sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen "Naturdenkmal" und "Schauhöhle" sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

§ 46

Ersichtlichmachung im Grundbuch

(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.

(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

§ 47

Oö. Landesnaturschutzbuch

(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:

1. Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden;

2. Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5;

3. Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3.

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

IX. ABSCHNITT

Behörden und organisatorische Bestimmungen

§ 48

Behörden

(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen.

(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und einigen sich diese nicht ohne unnötigen Zeitaufschub, so hat die Landesregierung zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonstigen beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen hat.

§ 49

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, welche die Gemeinde als Rechtsträger betreffen;

2. die Abgabe von Äußerungen;

3. die im § 1 Abs. 6 und § 48 Abs. 2 geregelten Aufgaben, wenn es sich um Verfahren handelt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchzuführen sind.

§ 50

Sachverständige Organe

(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:

1. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz;

2. Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten nach diesem Landesgesetz, die im Zusammenhang mit der Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 bzw. des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (insbesondere bezüglich der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne) stehen;

3. weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur Unterstützung der Landes- und Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz;

4. Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie zur Unterstützung der Regionsbeauftragten in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3 und 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 stehen;

5. Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz nach Bedarf zur Unterstützung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Teilbereichen ihrer Aufgaben.

(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 51

Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht

(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Den mit der Durchführung der Biotopkartierung (§ 1 Abs. 8) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind.

(4) Die mit der Biotopkartierung beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Biotopkartierung hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

§ 52

Mitwirkung sonstiger Organe

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 53

Berichtspflichten

Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die notwendigen Informationen zu übermitteln, damit die in den Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und in die in den Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vorgesehenen Informationen und Berichte an die Europäische Kommission erstattet werden können.

X. ABSCHNITT

Oberösterreichische Naturwacht

§ 54

Naturwacheorgane

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen; eine Weiterbestellung für jeweils weitere fünf Jahre ist möglich. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die "Oberösterreichische Naturwacht".

(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen und das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

(5) Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben nicht nach oder treten nachträglich Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen einzuziehen.

(6) Die Landesregierung hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu führen und Abschriften der einzelnen Eintragungen den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

(7) Naturwacheorgane, die über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens verfügen, können von der Landesregierung als Höhlenwacheorgane bestellt werden. Hinsichtlich der Funktion als Höhlenwacheorgan sind die Abs. 2, 5 und 6 sowie § 55 sinngemäß anzuwenden. Mit Beendigung der Funktion als Naturwacheorgan erlischt auch die Funktion als Höhlenwacheorgan.

§ 55

Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane

(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,

1. die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege kostenlos zu benützen;

2. in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;

3. bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Naturwacheorgan hat den Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern;

4. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.

(2) Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.

(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.

XI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen

§ 56

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1. den Verboten des § 8 zuwiderhandelt;

2. eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;

3. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);

4. bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;

5. eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;

6. eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);

7. den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

8. den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, zuwiderhandelt;

9. in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);

10. standortfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);

11. den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

12. ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);

13. als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;

14. eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;

15. mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

16. die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1. bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z. 3 anzuwenden ist;

2. anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z. 4 anzuwenden ist;

3. die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z. 5 anzuwenden ist;

4. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;

5. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;

6. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;

7. einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1. Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt oder in solchen Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

2. Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

3. bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

4. anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

5. in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

6. unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);

7. bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;

8. Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

9. Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

10. in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.

§ 57

Entzug von Bewilligungen; Verfall

(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.

(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.

(3) Für verfallen erklärte

1. Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;

2. lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.

XII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 59

Übergangsbestimmungen

(1) Bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 7 oder 8 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 9 bzw. 10 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen gemäß den §§ 12, 20 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 8, 25 Abs. 4, 27 oder 29 Abs. 3 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 25 Abs. 5, 29 Abs. 1, 33 bzw. 35 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.

(2) Anlagen oder Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes naturschutzbehördlich bewilligt wurden oder für die eine Anzeige gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995 wirksam geworden ist, bedürfen auch dann keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige, wenn für sie durch dieses Landesgesetz eine modifizierte Anzeige- oder Bewilligungspflicht eingeführt wurde.

(3) Die im Zeitpunkt dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

(4) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, die vor dem 1. Februar 1995 bereits durchgeführt wurden, sind bei der Berechnung im § 5 Z. 5 letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.

(5) § 6 Abs. 7 gilt für Anzeigen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wirksam geworden sind, mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

(6) Rechtskräftige Bewilligungen für Werbeeinrichtungen, die gemäß § 11 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, erteilt wurden, bleiben durch dieses Landesgesetz unberührt; sie erlöschen jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern für sie zu diesem Zeitpunkt nicht eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist.

(7) Naturgebilde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 19 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinn des § 16.

(8) Feststellungen gemäß Art. II §§ 1 und 2 und sonstige Bescheide gemäß Art. II §§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, hinsichtlich der Erhaltung von Naturhöhlen als Naturdenkmale gelten als Feststellungen bzw. Bewilligungen im Sinn des § 16 i.V.m. § 19. Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu veranlassen.

(9) Für den allgemeinen Besuch erschlossene Naturhöhlen, für welche eine rechtskräftig genehmigte Betriebsordnung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 vorliegt, gelten als bewilligte Schauhöhlen mit bewilligter Betriebsordnung im Sinn des § 20 dieses Landesgesetzes.

(10) Die gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung im Sinn des § 22 dieses Landesgesetzes und gleichzeitig als Bestellung als Höhlenführer gemäß § 21 dieses Landesgesetzes.

(11) Die nach dem Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, bestellten Naturschutzwacheorgane gelten als Naturwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 1; die ausgefolgten Dienstausweise und Naturschutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als Dienstausweise und Naturwacheabzeichen im Sinn des § 54 Abs. 2.

(12) Kundmachungen bzw. Kennzeichnungen gemäß § 17 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Kennzeichnungen im Sinn des § 45.

(13) Das Naturschutzbuch gemäß § 35 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gilt als Oö. Landesnaturschutzbuch gemäß § 47.

(14) Eintragungen in dem gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976 eingerichteten Höhlenbuch gelten als Eintragungen in das Oö. Landesnaturschutzbuch im Sinn des § 47 dieses Landesgesetzes und sind in das Oö. Landesnaturschutzbuch zu integrieren.

(15) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:

1. 1.1. die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden, LGBl. Nr. 129/1991,

1.2. die Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 77/1998, und

1.3. die 2. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 80/2000,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 4;

2. 2.1. die Attersee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 76/1984, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 1/1990 und LGBl. Nr. 89/1995,

2.2. die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1990 und LGBl. Nr. 76/2001 und

2.3. die Mondsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 66/1988,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;

3. die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 32/1986 und LGBl. Nr. 4/1987 gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 1;

4. 4.1. die Verordnung, mit der das Feldaisttal in den Marktgemeinden Pregarten und Wartberg ob der Aist als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 32/1986,

4.2. die Verordnung, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 88/1992,

4.3. die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993,

4.4. die Verordnung, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 48/1994, und

4.5. die Verordnung, mit der der "Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 106/1997,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1;

5. die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, gilt als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3;

6. 6.1. die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 42/1984,

6.2. die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im "Welset Pühret" in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/1987,

6.3. die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1988,

6.4. die Verordnung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991,

6.5. die Verordnung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1997, und

6.6. die Verordnung, mit der ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 36/2000,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 12 Abs. 1;

7. 7.1. die Verordnung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 24/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.2. die Verordnung, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 26/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.3. die Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 101/2000,

7.4. die Verordnung, mit der das Nordmoor am Irrsee in der Gemeinde Oberhofen, politischer Bezirk Vöcklabruck, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.5. die Verordnung, mit der die Katrin als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001,

7.6. die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. /2001,

7.7. die Verordnung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.8. die Verordnung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000, LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 100/2000,

7.9. die Verordnung, mit der Teilbereiche des Unteren Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 39/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.10. die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.11. die Verordnung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.12. die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.13. die Verordnung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 95/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.14. die Verordnung, mit der der Taferlklaussee mit seiner Umgebung als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 93/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.15. die Verordnung, mit der der Kreuzberg in Weyer-Markt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 98/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.16. die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.17. die Verordnung, mit der das Gebiet der "Urfahrwänd" in Linz als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 55/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.18. die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983,

7.19. die Verordnung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim "Wirt am Berg" in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1983,

7.20. die Verordnung, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1984,

7.21. die Verordnung, mit der die Feuchtwiese "Spießmoja (Spießmoller)" in St. Johann am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/1985,

7.22. die Verordnung, mit der das Moorgebiet "Pfeiferanger" im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987,

7.23. die Verordnung, mit der das Gmöser Moor in der Marktgemeinde Laakirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1987,

7.24. die Verordnung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 65/1987,

7.25. die Verordnung, mit der Teile des Toten Gebirges als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 10/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2000,

7.26. die Verordnung, mit der der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 18/1988,

7.27. die Verordnung, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/1989,

7.28. die Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991,

7.29. die Verordnung, mit der der Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 15/1992,

7.30. die Verordnung, mit der das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1992,

7.31. die Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 56/1993,

7.32. die Verordnung, mit der der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 72/1993,

7.33. die Verordnung, mit welcher die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1994,

7.34. die Verordnung, mit der das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1995,

7.35. die Verordnung, mit der die Kammerschlager Flachmoorwiese in der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 127/1994,

7.36. die Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 128/1994,

7.37. die Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994,

7.38. die Verordnung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1995,

7.39. die Verordnung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995,

7.40. die Verordnung, mit welcher das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 44/1995,

7.41. die Verordnung, mit der der "Hangwald Puckinger-Leiten" in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 53/1995,

7.42. die Verordnung, mit der die Orter Bucht in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 21/1996,

7.43. die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996,

7.44. die Verordnung, mit welcher die "Roten Auen" in der Gemeinde Weitersfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 48/1996,

7.45. die Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001,

7.46. die Verordnung, mit welcher die "Staninger Leiten" in der Stadtgemeinde Steyr und der Gemeinde Dietach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 86/1996,

7.47. die Verordnung, mit der "Hangwälder im Tal der Großen Mühl" in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 94/1996,

7.48. die Verordnung, mit der die "Stadler-Wiese" in der Gemeinde Ottenschlag als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 45/1997,

7.49. die Verordnung, mit welcher das "Mösl im Ebenthal" in der Gemeinde Rosenau a.H. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/1997,

7.50. die Verordnung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1998,

7.51. die Verordnung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung), LGBl. Nr. 80/1998,

7.52. die Verordnung, mit welcher die "Pleschinger Austernbank" in der Stadtgemeinde Steyregg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/1998,

7.53. die Verordnung, mit welcher die "Orchideenwiese im Pechgraben" in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 14/1999,

7.54. die Verordnung, mit welcher die "Kalksteinmauer Laussa" in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1999,

7.55. die Verordnung, mit der die "Richterbergau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 84/2000,

7.56. die Verordnung, mit der das Gebiet "Warscheneck-Süd - Stubwies" in der Gemeinde Spital am Phyrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000,

7.57. die Verordnung, mit der der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 101/2000,

7.58. die Verordnung, mit welcher der "Schloßberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 102/2000,

7.59. die Verordnung, mit der der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2001,

7.60. die Verordnung, mit der das "Nordmoor am Mattsee" in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2001,

7.61. die Verordnung, mit der die "Moorwiesen" in der Gemeinde Waldhausen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 61/2001,

7.62. die Verordnung, mit welcher der "Predigtstuhl" in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001,

7.63. die Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001,

7.64. die Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Egglsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. /2001,

7.65. die Verordnung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. /2001, und

7.66. die Verordnung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. /2001

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 25 Abs. 1;

8. 8.1. die Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf in der Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000, und

8.2. die Verordnung, mit der das Gebiet "Warscheneck-Süd - Wurzeralm" in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2000,

gelten als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und § 25 Abs. 1;

9. 9.1. die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, und

9.2. die Verordnung, mit der die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001,

gelten als Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 1;

10. die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 93/1999, gilt als Verordnung gemäß § 27 und § 29 Abs. 2;

11. die Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen, LGBl. Nr. 47/1999, gilt als Verordnung gemäß § 31 Abs. 1;

12. die Verordnung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, LGBl. Nr. 81/1983, gilt als Verordnung gemäß § 45 Abs. 1;

13. die Verordnung über das Naturschutzbuch, LGBl. Nr. 26/1983, gilt als Verordnung gemäß § 47 Abs. 3;

14. die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, gilt als Verordnung gemäß § 50 Abs. 3;

15. die Verordnung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen, LGBl. Nr. 95/1983, gilt als Verordnung gemäß § 54 Abs. 6.

(16) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(17) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(18) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 56 Abs. 1 an Stelle des Betrags von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling, im § 56 Abs. 2 an Stelle des Betrags von 7.000 Euro der Betrag von 98.000 Schilling und im § 56 Abs. 3 an Stelle des Betrags von 35.000 Euro der Betrag von 490.000 Schilling.

Artikel II

Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

"§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 1 Abs. 2 und 4 des Oö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des Oö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht."

2. Im § 7 Abs. 1 Z. 1 wird die Wortfolge "wildwachsende Pflanzen, insbesondere Pilze" durch die Wortfolge "wildwachsende Pflanzen und Pilze" ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

"In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solang die Bezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird."

4. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

"In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird."

5. § 12 Abs. 1 Z. 4 lautet:

"4. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes."

6. Im § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge "in dreifacher Ausfertigung" durch die Wortfolge "in zweifacher Ausfertigung" ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen."

7. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:

"Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001."

8. § 18 Abs. 4 und 5 werden durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung "(7)":

"(4)  Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

1. nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2. im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder

3. bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).

(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt."

9. Im § 20 Abs. 2 wird das Zitat "§ 40 Abs. 2 bis 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995" durch das Zitat "§ 54 Abs. 2 bis 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001" und das Zitat "§ 41 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995" durch das Zitat "§ 55 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001" ersetzt.

10. Im § 22 wird nach der Wendung "Pflanzen," die Wendung "Pilze," eingefügt.

11. § 26 Abs. 2 entfällt.

Artikel III

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 1 entfällt.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten

1. das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, und

2. das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, soweit es als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.

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