Beilage 1170/2001 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode
Bericht
des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
(Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö. Nationalparkgesetz sowie das Oö.
Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden
(Landtagsdirektion: L-251/18-XXV)
A. Allgemeiner TeilI. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes:
1. Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, wurde zuletzt durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999 in nennenswertem Umfang geändert. Die
Rechtsentwicklung, die Erfahrungen aus der Vollzugspraxis und nicht zuletzt die
erforderliche Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Umsetzung
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (sog.
"Vogelschutz-Richtlinie") und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog.
"Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" - kurz: "FFH-Richtlinie") erfordern
erhebliche Änderungen der derzeitigen landesgesetzlichen Rechtslage.
Da neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen des Oö. NSchG 1995 auch eine teilweise
systematische Überarbeitung bestehender Regelungen ohne inhaltliche Neugestaltung im
Interesse der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zweckmäßig scheint, soll an Stelle
einer bloßen Novellierung des Oö. NSchG 1995, die nahezu alle Paragraphen des geltenden
Gesetzes betroffen hätte, eine gänzliche Neuerlassung der gesetzlichen Grundlagen des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtes erfolgen.
Diese Neuerlassung erfordert auch einige kleinere Anpassungen im
Oö. Nationalparkgesetz.
2. Der vorliegende Entwurf enthält gegenüber dem geltenden Oö. NSchG 1995 vor allem
folgende inhaltliche Änderungen und Klarstellungen:
- ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Vertragsnaturschutzes;
- Vereinfachung der Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen (Festlegung konkreter
Verbotstatbestände bei gleichzeitigem Entfall der bisherigen weitreichenden
Bewilligungspflichten);
- Einbau und Anpassung des veralteten, auf bundesgesetzliche Bestimmungen aus dem Jahr
1928 zurückgehenden Naturhöhlenrechts;
- Einführung einer neuen Schutzgebietskategorie ("Europaschutzgebiet") zum
Zweck der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- Anpassung der Bestimmungen über Naturschutzgebiete, insbesondere durch die
Erweiterung der Möglichkeit, Ausnahmen im Einzelfall zu bewilligen;
- systematische Neuformulierung der Bestimmungen über den Artenschutz und formale
Ergänzung der bisherigen Regelungen durch die ausdrückliche Verankerung der
wildwachsenden Pilze und durch die Anpassung der besonderen Schutzvorschriften an
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben;
- Verankerung (und geringfügige Erweiterung) der Parteistellung der Oö.
Umweltanwaltschaft unmittelbar im Oö. NSchG selbst;
- Einführung einer Sicherheitsleistung;
- Anpassung der Bestimmungen über das Erlöschen von Bewilligungen und
bescheidförmigen Feststellungen an die Neuerungen im Baurecht und an die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs sowie Erweiterung der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf
anzeigepflichtige Vorhaben;
- Vereinfachung der Zuständigkeitsregelungen für bezirksübergreifende Vorhaben;
- Erweiterung des Aufgabenbereichs der Naturwacheorgane.
3. Dieses Landesgesetz enthält keine Verfassungsbestimmungen. § 52 sieht
Mitwirkungspflichten für Bundesorgane im Sinn des Artikel 97 Abs. 2 B-VG vor.
II. Kompetenzgrundlage:
Natur- und Landschaftsschutz fällt grundsätzlich gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG
in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Eine Kostenprognose für die Neuregelung bestimmter Sachverhalte ist naturgemäß
schwierig, da auf Grund der bisherigen Erfahrungen nur eingeschränkt auf die Anzahl der
zusätzlich durchzuführenden Verfahren geschlossen werden kann.
* Durch die Neuregelungen der vorliegenden Novelle sind einige wenige zusätzliche
Bewilligungspflichten (vgl. § 5) und Feststellungspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Z. 2)
unmittelbar auf Grund des Gesetzes selbst vorgesehen. Diese werden zunächst
Vollzugskosten, insbesondere bei den Bezirksverwaltungsbehörden, verursachen (vgl. aber
auch die vorgenommenen Einschränkungen bei den Bewilligungstatbeständen des § 5 Z. 1
und Z. 2).
Durch die Neuregelung der Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen und den damit
verbundenen Entfall von Bewilligungsverfahren ist anzunehmen, dass die zuvor genannten
Mehrkosten zumindest ausgeglichen, wenn nicht sogar überkompensiert werden.
* Von der Möglichkeit, privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern
abzuschließen, wurde auch bisher schon Gebrauch gemacht und Schutzziele auf diesem Weg
erreicht. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht lediglich eine eindeutige rechtliche
Grundlage und Ermächtigung hiezu vor. Ein finanzieller Mehraufwand für die Erstellung
der Verträge und Vereinbarungen wird nicht erwartet.
* Die Eingliederung des Naturhöhlenrechtes in das Oö. NSchG 2001 wird gegenüber der
bisherigen Rechtslage keine zusätzlichen Vollzugskosten erfordern. Zwar sehen die
Bestimmungen eine Anzahl von Bewilligungsverfahren vor, die aber inhaltlich den früheren
Regelungen weitgehend entsprechen. Auch die Vorbereitung und Durchführung der
Höhlenführerprüfung lag schon bisher in der Zuständigkeit der Landesregierung und
wurde von ihr wahrgenommen, so dass auch hiefür keine zusätzlichen Verwaltungskosten
anfallen.
* Die Verordnungsermächtigung des § 24, wonach besondere Schutzgebiete nach der
FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie als Europaschutzgebiete auszuweisen sind,
wird voraussichtlich zusätzliche Verwaltungskosten nach sich ziehen.
* Einen gewissen Mehraufwand beim Amt der Landesregierung wird auch die Möglichkeit
bewirken, in Europaschutzgebieten und auch in Naturschutzgebieten eine Ausnahmebewilligung
für an sich unzulässige Maßnahmen zu beantragen. Eine konkrete Abschätzung der
diesbezüglich zu erwartenden Kosten ist schwierig und hängt naturgemäß insbesondere
von der flächenmäßigen Ausgestaltung und der rechtlichen Auswirkungen konkret
ausgewiesener Schutzgebiete ab.
* Die Neugestaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den erweiterten
Möglichkeiten der Erlangung von Ausnahmebewilligungen wird ebenfalls zusätzliche Kosten
verursachen.
Insgesamt werden aber auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes
nennenswerte Mehrkosten voraussichtlich nur insoweit entstehen, als dies zur Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen unbedingt notwendig ist. Zu bedenken ist auch,
dass etliche zu erwartende zusätzliche Kosten nicht unmittelbar auf dieses Gesetz
gründen, sondern letztlich erst durch entsprechende Verordnungen weitere
Verwaltungsverfahren erforderlich werden.
Bei den folgenden konkreten Kostenberechnungen wurden lediglich solche
Leistungsprozesse berücksichtigt, die echte Neuerungen gegenüber dem derzeitigen
Oö. NSchG 1995 darstellen. Geringfügige Modifikationen bestehender
Leistungsprozesse, wie etwa die Möglichkeit der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung
im Zusammenhang mit der Durchführung von sonst gleichbleibenden Bewilligungsverfahren,
werden nicht im Detail ausgewiesen. Eine Besonderheit stellen allerdings die
artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Diese entsprechen - trotz systematischer
Neuorientierung - zwar strukturell weitgehend der bisherigen Rechtslage;
gemeinschaftsrechtlich bedingte qualitative und quantitative Ausweitungen werden jedoch
Kosten verursachen, die eine nähere Berechnung gebieten.
Was den Einbau des Naturhöhlenrechts anbelangt, so wurde bereits darauf hingewiesen,
dass damit keine zusätzlichen Vollzugskosten gegenüber der bisherigen Rechtslage zu
erwarten sind. Da es sich jedoch um Neuregelungen im Verhältnis zum Oö. NSchG 1995
handelt, werden deren finanzielle Auswirkungen ebenfalls gesondert dargestellt.
Inhaltsübersicht der konkreten Kostenschätzung:
1) Analyse der Leistungsprozesse
2) Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
3) Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
4) Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
5) Berechnung der Personalkosten
6) Abschätzung der Vollzugskosten
7) Zusätzlich erforderliches Personal
1) Analyse der Leistungsprozesse
Leistungsprozess 1
Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Leistungsprozess 2
Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Leistungsprozess 3
Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung
(§ 13 Abs. 3)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 4
Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 5
Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder
Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Leistungsprozess 6
Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Leistungsprozess 7
Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 8
Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 9
Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 10
Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 11
Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)
Die Zuständigkeit liegt bei einer Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung.
Leistungsprozess 12
Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22
Abs. 5)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 13
Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 14
Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines
Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 15
Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 16
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 17
Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender
Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 18
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29
Die Zuständigkeit liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden.
Leistungsprozess 19
Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)
Die Zuständigkeit liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. bei der Landesregierung.
Leistungsprozess 20
Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die
Europäische Kommission (§ 53)
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
2) Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
Leistungsprozess 1
Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18
- formelle Prüfung des Antrages
- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
- ev. Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- Wahrung des Parteiengehörs
- Bescheid (ev. Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, allenfalls
Sicherheitsleistung)
Leistungsprozess 2
Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2
Verfahrensablauf wie zu Leistungsprozess 1.
Leistungsprozess 3
Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung
(§ 13 Abs. 3)
- Erstellung eines Konzeptes über die Standorte, Größe, Farb- und Formgebung von
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung
- Abstimmung mit Veranstaltern, Sachverständigen und Interessenvertretungen
- Verordnungsentwurf
- Begutachtungsverfahren
- Beschlussfassung in der Landesregierung
- Kundmachung
Leistungsprozess 4
Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)
- Festlegung von Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- Verordnungsentwurf
- Erläuterungen
- Amtsvortrag
- Beschlussfassung in der Landesregierung
- Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung
Leistungsprozess 5
Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder
Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)
- Antrag auf Bewilligung bei Bezirksverwaltungsbehörde
- Ermittlungsverfahren
- Einholung eines Sachverständigengutachtens
- Bescheid
Leistungsprozess 6
Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)
- Entgegennahme der Meldung einer Naturhöhle
- Prüfung auf eventuelle Schutzwürdigkeit
- Evidenthaltung von Lage- und Eigentumsverhältnissen
Leistungsprozess 7
Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)
- Feststellung der Schutzwürdigkeit einer Naturhöhle
- Verständigung und allfällige Bekanntgabe von Sofortschutzmaßnahmen
- allfällige Durchführung der Sofortmaßnahmen auf Kosten des Landes
- Anhörungsverfahren
- Bescheid (einschließlich der Vorschreibung allfälliger Schutzmaßnahmen)
- allenfalls Durchführung der Schutzmaßnahmen auf Kosten des Landes
Leistungsprozess 8
Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)
- Einlangen Antrag
- Prüfung der Antragsvoraussetzungen
- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
- Wahrung des Parteiengehörs
- Bescheid
Leistungsprozess 9
Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)
- Prüfung der Antragsvoraussetzungen
- Ermittlungen
- Parteiengehör
- Bescheid
Leistungsprozess 10
Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)
- Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 21
- allenfalls Vorschreibung von Teilen der Höhlenführerprüfung
- bescheidmäßige Bestellung als Höhlenführer
Leistungsprozess 11
Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)
- Ausschreibung der Prüfung in der Amtlichen Linzer Zeitung
- Einlangen der Anträge
- Prüfung der Antragsvoraussetzungen
- Bescheid über die Zulassung zur Höhlenführerprüfung
- Abhaltung der kommissionellen Prüfung
- Beratung über das Ergebnis
- Ausstellung eines Zeugnisses
Leistungsprozess 12
Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22
Abs. 5)
- Erstellen eines Verordnungsentwurfes
- Begutachtungsverfahren
- Beschluss der Landesregierung
- Kundmachung
Leistungsprozess 13
Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)
- Informationsverfahren nach § 35 Abs. 2
- Abstimmungs- und Informationsprozess gemäß § 35 Abs. 3
- Erhebung der "Natura-2000-Gebiete"
- genaue Festlegung der Grenzen
- Darstellung des Schutzzweckes
- Erstellung des Verordnungsentwurfes
- Erläuternde Bemerkungen
- Amtsvortrag
- Beschlussfassung der Landesregierung
- Kundmachung im Landesgesetzblatt
Leistungsprozess 14
Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines
Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)
- Prüfung auf Verträglichkeit unter Berücksichtigung des/der für das Gebiet
festgelegten Schutzzwecke(s)
- Bewilligung bei nicht wesentlicher Beeinträchtigung
- liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor
- Prüfung von Alternativlösungen
- Prüfung, ob zwingende öffentliche Interessen vorliegen
- Interessenabwägung
- Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen
- eventuell Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission (bei möglichen
Beeinträchtigungen von prioritären Arten oder Lebensraumtypen)
- Bescheid (ev. Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen und
Ausgleichsmaßnahmen)
- Kontrolle
Leistungsprozess 15
Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3.
- Prüfung, ob die Maßnahme geeignet ist, einzeln oder im Zusammenhang mit anderen
Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines
Europaschutzgebietes zu führen
- Wahrung des Parteigehörs
- Feststellungsbescheid
Leistungsprozess 16
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)
- formelle Prüfung des Antrages
- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens/Sachverständigengutachten
- Wahrung des Parteiengehörs
- Bescheid (ev. Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen)
Leistungsprozess 17
Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender
Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)
- Festlegung von Listen der zu schützenden Pflanzen, Pilze und Tiere unter
Berücksichtigung der entsprechenden Anhänge der Vogelschutz-Richtlinie und der
FFH-Richtlinie
- Festlegung des vollkommenen und teilweisen Schutzes
- zeitliche und örtliche Beschränkungen hievon
- Festlegung der näheren Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
- Festlegung, welche Arten und Mittel des Fangens und Tötens verboten sind
- Verordnungsentwurf
- Erläuterungen
- Begutachtungsverfahren
- Beschluss der Landesregierung
- Kundmachung
Leistungsprozess 18
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29
- Prüfung auf Vollständigkeit des Antrages
- Prüfung der Verlässlichkeit des Antragstellers
- Einholung eines Sachverständigengutachtens
- Bescheiderlassung
- Vorschreibung einer begleitenden Kontrolle
Leistungsprozess 19
Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)
- Prüfung des Antrages
- Bescheid über Verlängerung der Frist
Leistungsprozess 20
Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die
Europäische Kommission (§ 53)
1. nach Art. 4 Abs. 3 Vogelschutz-Richtlinie:
Fachinformationen zur Koordinierung der Vogelschutzgebiete
2. nach Art. 6 Abs. 3 Vogelschutz-Richtlinie:
Konsultation der Kommission hinsichtlich der Gefährdung bestimmter Vogelarten durch
Vermarktung
3. nach Art. 9 Abs. 3 Vogelschutz-Richtlinie:
Bericht über Anwendung des Artikels 9 (Ausnahmen vom Artenschutz i.e.S.)
4. nach Art. 10 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie:
Fachinformationen zur Koordinierung der Forschungen
5. nach Art. 11 Vogelschutz-Richtlinie:
Konsultation der Kommission über Nachteile einer Ansiedlung nicht heimischer
Vögel
6. nach Art. 12 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie:
3-Jahres-Bericht über die auf Grund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen
Vorschriften
7. nach Art. 18. Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie:
Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Vogelschutzes
8. nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 FFH-Richtlinie:
Erstellung des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" (Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten)
9. nach Art. 5 Abs. 1 FFH-Richtlinie:
Konzertierungsverfahren hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwidrigkeit konkreter
Gebiete
10. nach Art. 6 Abs.4 FFH-Richtlinie:
Bericht über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in
"Natura 2000"
11. nach Art. 8 Abs. 1 bis 3 FFH-Richtlinie:
Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen und der diesbezüglichen finanziellen Beteiligung
der Gemeinschaft (Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten)
12. nach Art. 16 Abs. 2 und 3 FFH-Richtlinie:
2-Jahres-Bericht über die erteilten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen
Vorschriften
13. nach Art.17 Abs. 1 FFH-Richtlinie:
6-Jahres-Bericht über die im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Maßnahmen,
insbesondere über die Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den
Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume
14. nach Art. 23 Abs. 3 FFH-Richtlinie:
Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit Bezug auf die Richtlinie
3) Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen/gerechnet in
Minuten
Leistungsprozess 1
Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18
| Verfahren I. Instanz |
A |
B |
C |
D |
| Einlangen des Antrages
Eingangsstempel |
|
|
|
5 min |
| Durchsicht, Zuteilung |
5 min |
|
|
|
| Akt anlegen |
|
|
|
5 min |
| Prüfung der Unterlagen |
|
30 min |
|
|
| Unterlagen unvollständig
Verbesserungsauftrag vollständig |
|
30 min |
|
10 min |
| Lokalaugenschein d. SV |
120 min |
|
|
|
| Gutachten d. SV |
180 min |
|
|
60 min |
| Parteiengehör |
|
30 min |
|
10 min |
| weitere Ermittlungen |
|
30 min |
|
|
| weiteres Gutachten (ldw. SV) |
240 min |
|
|
60 min |
| Bescheiderstellung |
180 min |
|
|
90 min |
| Unterschrift, Abfertigung |
10 min |
|
|
10 min |
| Berufungsverfahren:
Einlangen der Berufung/Eingangsstempel |
|
|
|
10 min |
| Akt anlegen |
|
|
10 min |
30 min |
| Durchsicht, Zuteilung |
10 min |
|
|
|
| Prüfung der Berufung |
30 min |
|
|
|
| Beweisthema für SV |
15 min |
|
|
|
| SV-Gutachten |
240 min |
|
|
|
| Ausfertigung-Gutachten |
|
|
|
60 min |
| Parteiengehör |
20 min |
|
|
20 min |
| Stellungnahme d. Partei |
20 min |
|
|
|
| weitere Erhebungen |
120 min |
|
|
30 min |
| Bescheiderstellung |
240 min |
|
|
|
| Reinschrift |
|
|
|
120 min |
| |
1430 min |
120 min |
10 min |
620 min |
Leistungsprozess 2
Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2
Verfahrensablauf wie zu Leistungsprozess 1
Leistungsprozess 3
Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung
(§ 13 Abs. 3)
| |
A |
B |
C |
D |
| Erstellung eines Konzeptes |
4800 min |
2400 min |
|
600 min |
| Präsentation |
960 min |
|
|
|
| Verordnungsentwurf |
300 min |
|
|
|
| Begutachtungsverfahren |
120 min |
|
|
240 min |
| Amtsvortrag |
120 min |
|
|
60 min |
| Beschluss d. Landesregierung |
120 min |
|
|
30 min |
| Kundmachung |
60 min |
60 min |
240 min |
180 min |
| |
6480 min |
2460 min |
240 min |
1110 min |
Leistungsprozess 4
Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)
Fremdvergabe für Erstellung der Pläne
| |
A |
B |
C |
D |
| Ausschreibung |
1800 min |
|
|
240 min |
| Betreuung des Auftragnehmers/Controlling |
3000 min |
|
|
|
| Konzept für VO |
360 min |
|
|
60 min |
| Information an Grundeigentümer, Interessensvertretungen und
Gemeinden |
|
|
|
120 min |
| Amtsvortrag |
120 min |
|
|
120 min |
| Beschlussfassung Landesregierung |
120 min |
|
|
30 min |
| Kundmachung |
60 min |
60 min |
240 min |
180 min |
| |
5460 min |
60 min |
240 min |
750 min |
Leistungsprozess 5
Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder
Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)
| |
A |
B |
C |
D |
| Einlangen Antrag |
|
|
|
5 min |
| Durchsicht, Zuteilung |
5 min |
|
|
|
| Akt anlegen |
|
|
|
5 min |
| Prüfung d. Unterlagen |
|
30 min |
|
|
| Einholen SV-Gutachten |
|
20 min |
|
15 min |
| SV-Gutachten |
360 min |
|
|
60 min |
| Parteiengehör |
|
30 min |
|
10 min |
| Bescheid |
|
120 min |
|
60 min |
| |
365 min |
200 min |
|
155 min |
Leistungsprozess 6
Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)
| |
A |
B |
C |
D |
| Entgegennahme der Meldung |
|
|
10 min |
10 min |
| Prüfung auf eventuelle Schutzwürdigkeit |
120 min |
|
30 min |
30 min |
| Evidenthaltung von Lage- u. Eigentumsverhältnissen |
|
|
30 min |
10 min |
| |
120 min |
|
70 min |
50 min |
Leistungsprozess 7
Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)
| |
A |
B |
C |
D |
| Feststellung d. Schutzwürdig-
keit |
120 min |
|
|
|
| Gutachten |
120 min |
|
|
60 min |
| Verständigung und allfällige Bekanntgabe der
Sofort-schutzmaßnahmen |
|
60 min |
|
30 min |
| Anhörungsverfahren |
|
60 min |
|
60 min |
| Prüfung d. Stellungnahmen |
60 min |
60 min |
|
|
| Bescheid |
|
120 min |
|
60 min |
| Durchführung v. Schutzmaß-nahmen |
|
120 min |
|
|
| |
300 min |
420 min |
|
210 min |
Leistungsprozess 8
Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)
| |
A |
B |
C |
D |
| Einlangen Antrag |
|
|
|
5 min |
| Durchsicht, Zuteilung |
5 min |
|
|
|
| Akt anlegen |
|
|
|
5 min |
| Prüfung d. Unterlagen |
|
30 min |
|
|
| Einholen SV-Gutachten |
|
20 min |
|
15 min |
| SV-Gutachten |
360 min |
|
|
60 min |
| Parteiengehör |
|
30 min |
|
10 min |
| Bescheid |
|
120 min |
|
60 min |
| |
365 min |
200 min |
|
155 min |
Leistungsprozess 9
Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)
Verfahrensablauf wie zu Leistungsprozess 8
Leistungsprozess 10
a) Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)
| |
A |
B |
C |
D |
| Antrag Eingang |
|
|
|
10 min |
| Prüfung d. Voraussetzungen |
|
|
60 min |
|
| Bescheid + Abfertigung |
|
|
30 min |
30 min |
| |
|
|
90 min |
40 min |
b) Vorschreibung von Teilen der Höhlenführerprüfung
| |
A |
B |
C |
D |
| Antrag Eingang |
|
|
|
10 min |
| Prüfung |
60 min |
|
|
|
| Parteiengehör |
|
|
20 min |
20 min |
| Bescheid + Abfertigung |
|
|
30 min |
30 min |
| |
60 min |
|
50 min |
60 min |
Leistungsprozess 11
Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)
| |
A |
B |
C |
D |
| Ausschreibung der Prüfung in ALZ |
|
|
120 min |
60 min |
| Einlangen der Anträge |
|
|
|
60 min |
| Prüfung der Antragsvoraussetzung |
|
|
120 min |
|
| Bescheid |
|
|
60 min |
30 min |
| Abhaltung der komm. Prüfung |
240 min |
|
|
|
| Beratung |
40 min |
|
|
|
| Ausstellung des Zeugnisses |
|
|
|
15 min |
| |
280 min |
|
300 min |
165 min |
Leistungsprozess 12
Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22
Abs. 5)
| Erstellen eines Verordnungs-
Entwurfes |
2400 min |
|
|
180 min |
| Begutachtungsverfahren |
120 min |
|
|
120 min |
| Prüfung d. Stellungnahmen u. Überarbeitung Konzept |
180 min |
|
|
60 min |
| Amtsvortrag |
60 min |
|
|
30 min |
| Beschluss d. Landesregierung |
120 min |
|
|
30 min |
| Kundmachung |
60 min |
60 min |
240 min |
180 min |
| |
2940 min |
60 min |
240 min |
600 min |
Leistungsprozess 13
Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)
| |
A |
B |
C |
D |
| a) bestehendes Naturschutzgebiet: |
|
|
|
|
| Prüfung auf Übereinstimmung d. Grenzen |
620 min |
|
|
|
| kartografische Darstellung |
|
550 min |
|
|
| Darstellung d. Schutzzweckes |
270 min |
|
|
|
| Festlegung d. Verordnungs-inhalte |
120 min |
|
|
|
| Information über d. Gebiete |
je nach Art der Information (siehe unten) |
| Erstellung eines VO-Entwurfes |
480 min |
|
|
|
| Amtsvortrag |
120 min |
|
|
|
| Beschlussfassung d. Landesre-gierung |
120 min |
|
|
240 min |
| Kundmachung |
60 min |
60 min |
240 min |
180 min |
| |
1910 min |
610 min |
240 min |
420 min |
| b) sonstiges-FFH- und Vogelschutzgebiet |
|
|
|
|
| fachliche Abgrenzung |
1650 min |
|
|
|
| Digitalisierung |
|
550 min |
|
|
| Darstellung d. Schutzzweckes |
480 min |
|
|
|
| Festlegung der VO-Inhalte |
120 min |
|
|
120 min |
| Information über die Gebiete |
je nach Art der Information (siehe unten) |
| VO-Entwurf |
120 min |
|
|
|
| Erläuterungen |
60 min |
|
|
60 min |
| Amtsvortrag |
30 min |
|
|
60 min |
| Beschluss d. Landesregierung |
120 min |
|
|
30 min |
| Kundmachung |
60 min |
60 min |
240 min |
180 min |
| |
3150 min |
610 min |
240 min |
450 min |
Information über Europaschutzgebiete:
a) Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag (z.B. Gemeindetafel)
| |
A |
B |
C |
D |
| Verfassung des Textes |
120 min |
|
|
60 min |
| Ersuchen an Gemeinde |
20 min |
|
|
10 min |
| Aushang an Gemeindetafel |
|
|
|
10 min |
b) Erstellung von Info-Broschüren
| Erstellung des Textes |
120 min |
|
|
60 min |
| Ausschreibung |
|
|
|
120 min |
| Druckerei, Layout, Vergabe |
|
|
120 min |
|
| Kosten Broschüre/Stk. Verteilung an Gemeinden und BH |
|
|
120 min |
120 min |
c) Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt (Amtl. Linzer Zeitung,
Gemeindezeitungen)
| Verfassung des Textes |
120 min |
|
|
60 min |
d) Abhaltung einer Informationsveranstaltung
| Vorbereitung (Konzept, Folien) |
240 min |
|
|
120 min |
| Computeranimierte Videopräsentationen |
360 min |
|
|
|
| Veranstaltung |
480 min |
|
|
|
e) Verlautbarung in Presse oder Rundfunk
| Vorbereitung Text |
140 min |
|
|
60 min |
f) Einrichtung eines regionalen Fachausschusses und von Arbeitskreisen
| |
A |
B |
C |
D |
| Veranstaltung |
600 min |
|
|
600 min |
g) Fremdvergabe des Informationsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3
| |
A |
B |
C |
D |
| Ausschreibung |
1800 min |
|
|
240 min |
| Betreuung des Auftragnehmers/ Controlling |
4800 min |
|
|
|
| |
6600 min |
|
|
240 min |
h) Mitwirkung an einzelnen Veranstaltungen
| |
A |
B |
C |
D |
| Vorbereitung |
180 min |
|
|
|
| Sitzungsteilnahme |
600 min |
|
|
|
| |
780 min |
|
|
|
i) Schätzung der Gesamtkosten
| |
A |
B |
C |
D |
| Berechnung der Kosten für Bewirtschaftung |
2400 min |
|
|
120 min |
| Berechnung der Entschädigungs- summen |
2400 min |
|
|
120 min |
| |
4800 min |
|
|
240 min |
Leistungsprozess 14
Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines
Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)
| |
A |
B |
C |
D |
| a) Ausnahmebewilligungen für Maßnahmen, die
Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen |
|
|
|
|
| Antrag, Eingang |
|
|
|
10 min |
| Prüfung form. Voraussetzungen |
60 min |
|
|
|
| SV-Gutachten |
240 min |
|
|
60 min |
| Parteiengehör |
30 min |
|
|
15 min |
| ergänzende Erhebungen |
120 min |
|
|
|
| Bescheid |
120 min |
|
|
60 min |
| |
570 min |
|
|
145 min |
| |
|
|
|
|
| b) Ausnahmebewilligung, wenn Vorhaben eine
wesentliche Beeinträchtigung d. Schutzzweckes darstellt |
|
|
|
|
| Antrag, Eingang |
|
|
|
10 min |
| fachliche Prüfung (welche Be-einträchtigung d.
Schutzzweckes |
2400 min |
|
|
180 min |
| Parteiengehör |
60 min |
|
|
30 min |
| Ergänzung d. Ermittlungen |
1200 min |
|
|
|
| Parteiengehör |
30 min |
|
|
|
| Alternativenprüfung |
1200 min |
|
|
60 min |
| Bescheid |
1200 min |
|
|
480 min |
| |
6090 min |
|
|
760 min |
| c) Ausnahmebewilligung, wenn eine Stellungnahme der
Europäischen Kommission eingeholt werden muss |
|
|
|
|
| wie unter lit. b und zusätzlich: |
|
|
|
|
| Vorlage des Projektes und der zusammengefassten
Verfah-rensergebnisse |
2400 min |
|
|
300 min |
| eventuell ergänzende Erhebun-gen |
2400 min |
|
|
|
| Vorlage der Ergänzungen |
360 min |
|
|
300 min |
| Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Kommission |
300 min |
|
|
|
| |
5460 min |
|
|
600 min |
Leistungsprozess 15
Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3.
| |
A |
B |
C |
D |
| Antrag, Eingang |
|
|
|
10 min |
| SV-Gutachten |
240 min |
|
|
30 min |
| Parteiengehör |
30 min |
|
|
15 min |
| Bescheid |
180 min |
|
|
60 min |
| |
450 min |
|
|
115 min |
Leistungsprozess 16
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)
| |
A |
B |
C |
D |
| Formelle Prüfung |
60 min |
|
|
|
| Ermittlungsverfahren/SV-GA |
240min |
|
|
90min |
| Parteiengehör |
30min |
|
|
15 min |
| Bescheid |
240 min |
|
|
120 min |
| |
570 min |
|
|
225 min |
Leistungsprozess 17
Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender
Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)
| |
A |
B |
C |
D |
| Erarbeitung der fachlichen Grundlagen |
21600 min |
|
|
1020 min |
| Festlegung der VO- Inhalte |
1800 min |
|
|
300 min |
| Erläuterungen |
1020 min |
|
|
300 min |
| Begutachtung |
240 min |
|
|
240 min |
| Stellungnahmen prüfen |
960 min |
|
|
|
| VO-Entwurf überarbeiten |
960 min |
|
|
|
| Amtsvortrag |
240 min |
|
|
60 min |
| Beschlussfassung in der Regie-rung |
120 min |
|
|
30 min |
| Kundmachung |
60 min |
60 min |
240 min |
180 min |
| |
27000 min |
60 min |
240 min |
2130 min |
Leistungsprozess 18
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29
| |
A |
B |
C |
D |
| Prüfung auf Vollständigkeit des Antrages |
|
30 min |
|
|
| Prüfung der Verlässlichkeit |
|
60 min |
|
|
| SV-Gutachten |
300 min |
|
|
60 min |
| Bescheid |
|
120 min |
|
60 min |
| Begleitende Kontrolle |
180 min |
|
|
|
| |
480 min |
210 min |
|
120 min |
Leistungsprozess 19
Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)
| |
A |
B |
C |
D |
| Prüfung des Antrages |
|
60 min |
|
|
| SV-Gutachten |
180 min |
|
|
30 min |
| Bescheid |
|
120 min |
|
60 min |
| Abfertigung |
|
|
15 min |
|
| |
180 min |
180 min |
15 min |
90 min |
Leistungsprozess 20
Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die
Europäische Kommission (§ 53)
Zu 3. (Bericht über die Anwendung des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie):
| |
A |
B |
C |
D |
| Erlass an Bezirkshauptmannschaft |
120 min |
|
|
40 min |
| Bearbeitung bei Bezirkshauptmannschaft |
|
|
180 min |
80 min |
| Bearbeitung Landesregierung |
60 min |
|
|
|
| Abfassung des Berichtes (3 Formblätter) |
|
|
|
60 min |
| |
180 min |
|
180 min |
180 min |
Zu 6. (Bericht über die Anwendung der auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften):
| |
A |
B |
C |
D |
| Erstellung des Berichts |
180 min |
|
|
30 min |
Zu 7. (Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des
Vogelschutzes):
| |
A |
B |
C |
D |
| Vorlage der Vorschriften |
60 min |
|
|
60 min |
Zu 8. (Erstellung des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" -
Nominierung von FFH-Gebieten):
| |
A |
B |
C |
D |
| Erstellung der Standard Datenbögen |
1440 min |
|
|
120 min |
| Amtsvortrag |
150 min |
|
|
120 min |
| Beschlussfassung Landesregierung |
120 min |
|
|
30 min |
| Vorlage an Ministerium |
30 min |
|
|
|
| |
1740 min |
|
|
270 min |
Zu 10. (Bericht über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in
"Natura 2000"):
| |
A |
B |
C |
D |
| Vorlage des Berichtes |
120 min |
|
|
120 min |
Zu 12. (Bericht über die erteilten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen
Vorschriften):
| |
A |
B |
C |
D |
| Erlass an Bezirkshauptmannschaft |
120 min |
|
|
40 min |
| Bearbeitung bei Bezirkshauptmannschaft |
|
|
180 min |
80 min |
| Bearbeitung Landesregierung |
60 min |
|
|
|
| Abfassung des Berichtes (3 Formblätter) |
|
|
|
60 min |
| |
180 min |
|
180 min |
180 min |
Zu 13. (Bericht über die im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen,
insbesondere über die Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den
Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume):
| |
A |
B |
C |
D |
| Vorbereitung + Bericht |
4800 min |
|
|
600 min |
Zu 14. (Bekanntgabe der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit Bezug auf die
FFH-Richtlinie):
| |
A |
B |
C |
D |
| Zusammenfassung der Rechtsvorschriften |
|
|
300 min |
|
Ein weiterer Informationsaustausch auf Grund der zuvor erwähnten Bestimmungen der
Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie ist nach derzeitiger Einschätzung nicht zu
erwarten.
4) Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
Leistungsprozess 1
Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18
Ca. 10 Verfahren pro Jahr
Leistungsprozess 2
Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2
Ca. 10 Verfahren pro Jahr
Leistungsprozess 3
Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung
(§ 13 Abs. 3)
Eine Verordnung für das gesamt Landesgebiet
Leistungsprozess 4
Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)
Insgesamt mehr als 15 Landschaftspflegepläne
Leistungsprozess 5
Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder
Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)
Ca. 5 Verfahren pro Jahr
Leistungsprozess 6
Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)
Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.
Leistungsprozess 7
Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)
Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden (Bestehende Naturhöhlen als
Naturdenkmal werden ohnehin übergeleitet).
Leistungsprozess 8
Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)
Weniger als 1 Verfahren pro Jahr
Leistungsprozess 9
Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)
Weniger als 1 Verfahren pro Jahr
Leistungsprozess 10
Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)
Ca. 15 Verfahren pro Jahr, davon ca. 5 Verfahren, in denen die Absolvierung von Teilen
der Höhlenführerprüfung vorgeschrieben werden muss
Leistungsprozess 11
Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)
Ca. 30 Prüfungen alle 2 Jahre
Leistungsprozess 12
Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22
Abs. 5)
Eine Verordnung
Leistungsprozess 13
Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)
Insgesamt jedenfalls mehr als 15 Verordnungen (nicht für alle Verordnungen ist ein
Abstimmungs- und Informationsprozess gemäß § 35 Abs. 3 erforderlich)
Leistungsprozess 14
Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines
Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)
Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.
Leistungsprozess 15
Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3
Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.
Leistungsprozess 16
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)
Die Vollzugshäufigkeit kann nicht abgeschätzt werden.
Leistungsprozess 17
Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender
Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)
Eine Verordnung
Leistungsprozess 18
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29
Derzeit werden rund 600 Ausnahmebewilligungen in ganz Oberösterreich erteilt. Durch
die Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten wird mit einer Zunahme von rund einem Drittel
gerechnet.
Leistungsprozess 19
Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)
Ca. 10 Verfahren pro Jahr
Leistungsprozess 20
Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die
Europäische Kommission (§ 53)
Manche Berichte und Informationen sind jährlich abzugeben, andere nach Bedarf, einige
in festgelegten Zeitabschnitten. Diese Aufgaben entstehen unmittelbar aus der Anwendung
der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie.
5) Berechnung der Personalkosten
Folgende Personalkosten werden als Berechnungsgrundlage herangezogen (siehe
Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 48/1998, Anhang 3):
A S 8,50 pro Minute oder S 510,-- pro Stunde
B S 5,40 pro Minute oder S 324,-- pro Stunde
C S 3,80 pro Minute oder S 228,-- pro Stunde
D S 3.20 pro Minute oder S 192,-- pro Stunde
Leistungsprozess 1
Zusätzliche Bewilligungspflichten gemäß § 5 Z. 14 und 18
a) Kosten für das Verfahren I. Instanz:
Für A: S 4.717,50
Für B: S 1.458,--
Für D: S 768,--
Insgesamt: S 9.343,50
b) Kosten für das Verfahren II. Instanz:
Für A: S 5.907,50
Für C: S 38,--
Für D: S 864,--
Insgesamt: S 6.809,50
Leistungsprozess 2
Zusätzliche Feststellungspflichten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2
Personalkosten wie zu Leistungsprozess 2
Leistungsprozess 3
Verordnung(en) für Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung
(§ 13 Abs. 3)
Kosten für die Verordnungserlassung:
Für A: S 55.165,--
Für B: S 13.284,--
Für C: S 912,--
Für D: S 3.552,--
Insgesamt: S 72.913,--
Leistungsprozess 4
Landschaftspflegepläne für Europaschutzgebiete (§ 15)
Kosten für einen Landschaftspflegeplan:
Für A: S 54.570,--
Für B: S 324,--
Für C: S 768,--
Für D: S 2.400,--
Insgesamt: S 58.062,--
Leistungsprozess 5
Bewilligungspflicht für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung oder
Zerstörung einer Naturhöhle herbei zu führen (§ 18 Abs. 1)
Kosten für eine Bewilligung:
Für A: S 3.102,50
Für B: S 1.080,--
Für D: S 496,--
Insgesamt: S 4.678,50
Leistungsprozess 6
Meldepflicht für Naturhöhlen (§ 18 Abs. 4)
Kosten für eine Meldeangelegenheit:
Für A: S 1.020,--
Für C: S 266,--
Für D: S 160,--
Insgesamt: S 1.446,--
Leistungsprozess 7
Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal (§ 19 Abs.1)
Kosten für eine Naturdenkmalerklärung:
Für A: S 2.550,--
Für B: S 2.268,--
Für D: S 672,--
Insgesamt: S 5.490,--
Leistungsprozess 8
Bewilligungspflicht für Schauhöhlen (§ 20 Abs. 1)
Kosten für eine Bewilligung:
Für A: S 3.102,50
Für B: S 1.080,--
Für D: S 496,--
Insgesamt: S 4.678,50
Leistungsprozess 9
Bewilligungspflicht für die Betriebsordnung von Schauhöhlen (§ 20 Abs. 5)
Personalkosten wie zu Leistungsprozess 8
Leistungsprozess 10
Bestellung von Höhlenführern (§ 21 Abs.1)
Kosten pro Bescheid:
Für A: S 510,--
Für C: S 270,--
Für D: S 192,--
Insgesamt: S 972,--
Vorschreibung von Teilen der Höhlenführerprüfung:
Für C: S 342,--
Für D: S 128,--
Insgesamt: S 470,--
Leistungsprozess 11
Durchführung der Höhlenführerprüfung (§ 22)
Kosten für einen Prüfungskandidaten:
Für A: S 2.380,--
Für C: S 1.140,--
Für D: S 528,--
Insgesamt: S 4.048,--
Leistungsprozess 12
Verordnung über die Höhlenführerprüfung und das Höhlenführerabzeichen (§ 22
Abs. 5)
Kosten für eine Verordnung:
Für A: S 24.990,--
Für B: S 324,--
Für C: S 912,--
Für D: S 2.112,--
Insgesamt: S 28.338,--
Leistungsprozess 13
Verordnungen zur Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 1)
a) Kosten für eine Verordnung, wenn das Europaschutzgebiet ein bestehendes
Naturschutzgebiet darstellt:
Für A: S 19.890,--
Für B: S 972,--
Für C: S 912,--
Für D: S 1.344,--
Insgesamt: S 23.118,--
b) Kosten für eine Verordnung, wenn ein sonstiges Gebiet als Europaschutzgebiet
ausgewiesen wird:
Für A: S 26.775,--
Für B: S 2.970,--
Für C: S 912,--
Für D: S 1.632,--
Insgesamt: S 32.281,--
c) Kosten der Information über Europaschutzgebiete:
- Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag (z.B. Gemeindetafel)
Für A: S 1.190,--
Für D: S 256,--
Insgesamt: S 1.446,-- pro Bekanntmachung
- Erstellung von Info-Broschüren
Für A: S 1.020,--
Für C: S 1.368,--
Für D: S 576,--
Insgesamt: S 2.964,-- pro Broschüre
- Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt (Amtliche Linzer Zeitung,
Gemeindezeitungen)
Für A: S 1.020,--
Für D: S 192,--
Insgesamt: S 1.212,--
+ für Einschaltung (S 13.937,40 pro Seite)
- Abhaltung einer Informationsveranstaltung
Für A: S 9.180,--
Für D: S 384,--
Insgesamt: S 9.564,--
- Verlautbarung durch Presse oder Rundfunk
Für A: S 2.040,--
Für D: S 192,--
Insgesamt: S 2.232,--
- Einrichtung eines regionalen Fachausschusses und von Arbeitskreisen
Für A: S 5.100,--
Für D: S 1.920,--
- Fremdvergabe des Informationsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3
Für A: S 56.100,--
Für D: S 768,--
- Mitwirkung an einzelnen Veranstaltungen
Für A: S 630,--
- Schätzung des Gesamtkosten
Für A: S 40.800,--
Für D: S 768,--
Leistungsprozess 14
Bewilligungspflichten für Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzzweck eines
Europaschutzgebietes wesentlich zu beeinträchtigen (§ 24 Abs. 3)
a) Ausnahmebewilligung für eine Maßnahme, die den Schutzzweck nicht wesentlich
beeinträchtigt:
Für A: S 4.845,--
Für D: S 464,--
Insgesamt: S 5.309,--
b) Ausnahmebewilligung, wenn Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des
Schutzzweckes darstellt:
Für A: S 51.565,--
Für D: S 2.784,--
Insgesamt: S 54.549,--
c) Ausnahmebewilligung, wenn eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt
werden muss:
wie unter lit. b und zusätzlich
Für A: S 46.410,--
Für D: S 1.920,--
Insgesamt: S 48.330,--
Leistungsprozess 15
Feststellungsverfahren betreffend eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3
Kosten pro Bescheid:
Für A: S 3.825,--
Für D: S 368,--
Insgesamt: S 4.193,--
Leistungsprozess 16
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten in Naturschutzgebieten (§ 25 Abs. 5)
Kosten pro Bescheid:
Für A: S 4.845,--
Für D: S 720,--
Insgesamt: S 5.565,--
Leistungsprozess 17
Verordnung(en) über den besonderen Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender
Tiere (§§ 27 und 29 Abs. 2)
Kosten für die Verordnungserlassung:
Für A: S 229.500,--
Für B: S 324,--
Für C: S 912,--
Für D: S 6.816,--
Insgesamt: S 237.552,--
Leistungsprozess 18
Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten gemäß § 29
Kosten pro Bescheid:
Für A: S 4.080,--
Für B: S 1.134,--
Für D: S 384,--
Insgesamt: S 5.598,--
Leistungsprozess 19
Verlängerung von Bewilligungen und Feststellungen (§ 44 Abs. 3 und § 6 Abs. 7)
Kosten pro Bescheid:
Für A: S 1.530,--
Für B: S 972,--
Für C: S 57,--
Für D: S 288,--
Insgesamt: S 2.847,--
Leistungsprozess 20
Informationen an den zuständigen Bundesminister zur Berichterstattung an die
Europäische Kommission (§ 53)
a) Bericht über die Anwendung des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie:
Für A: S 2.550,--
Für C: S 684,--
Für D: S 576,--
Insgesamt: S 3.810,--
b) Bericht über die Anwendung der auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften:
Für A: S 1.530,--
Für D: S 96,--
Insgesamt: S 1.626,--
c) Vorlage der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des
Vogelschutzes:
Für A: S 510,--
Für D: S 192,--
Insgesamt: S 702,--
d) Erstellung des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000" - Nominierung
von FFH-Gebieten:
Für A: S 14.790,--
Für D: S 960,--
Insgesamt: S 15.750,--
Eine Liste der FFH-Gebiete wurde bereits vorgelegt; die Berechnung gilt für jenen
Fall, dass ein FFH-Gebiet nachnominiert werden müsste. Die Auswahl und Abgrenzung der zu
nennenden Gebiete wird extern vergeben und ist hier nicht besonders berechnet.
e) Bericht über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in "Natura
2000":
Für A: S 1.020,--
Für D: S 384,--
Insgesamt: S 1.404,--
f) Bericht über die erteilten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Vorschriften:
Für A: S 2.550,--
Für C: S 684,--
Für D: S 576,--
Insgesamt: S 3.810,--
g) Bericht über die im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen,
insbesondere über die Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den
Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume
Für A: S 40.800,--
Für D: S 1.920,--
Insgesamt: S 42.720,--
h) Bekanntgabe der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit Bezug auf die FFH-
Richtlinie:
Für C: S 1.140,--
6) Abschätzung der Vollzugskosten
Zu den zuvor dargestellten Personalkosten sind zusätzlich Sachkosten, Raumkosten
und Verwaltungsgemeinkosten hinzuzurechnen.
Dabei sind
- für Sachkosten (Arbeitsplatzausstattung, wie Computereinsatz usw.) 12% der
Personalkosten,
- für Raumkosten (Mietkosten) der Personalbedarf x 14 m² (= durchschnittliche
Bürofläche pro Bediensteten) x kalkulatorische Miete (für Linz je nach Lage zwischen S
54,-- und S 116,--) und
- für Verwaltungsgemeinkosten (Amtsleitung, Personalverwaltung usw.) 20 % der
Personalkosten
anzusetzen.
Nicht übersehen werden darf, dass es sich bei diesen ermittelten Kosten um
Schätzungen handelt. Der tatsächliche Kostenbetrag kann erst in der späteren
Vollziehung dieses Gesetzes eruiert werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die
Schätzungen unter der Annahme erfolgten, dass sämtliche Personal- und andere Ressourcen
jederzeit und in unbeschränkter Höhe zur Verfügung stehen.
7) Zusätzlich erforderliches Personal
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist für das Land und die
Bezirkshauptmannschaften mit keinem Mehrbedarf an Personal zu rechnen.
Gewisse Leistungsschritte des Abstimmungs- und Informationsprozesses im Rahmen der
beabsichtigten Bezeichnung eines Gebietes als Europaschutzgebiet sollen an externe Büros
vergeben werden. Zur Einrichtung des regionalen Fachausschusses und bei Bedarf werden
Behördenvertreter dem betroffenen Bevölkerungskreis zusätzlich zur Verfügung stehen.
Hiefür wurde personell bereits Vorsorge getroffen.
Die Erstellung der auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen
Landschaftspflegepläne ist jedenfalls fremd zu vergeben, weil die intensive
Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gebiet die Kapazitäten der Amtssachverständigen in
einem Ausmaß binden würde, das deren anderweitige Verwendung im Rahmen der
Gesetzesvollziehung über einen längeren Zeitraum hinweg völlig ausschließen würde.
IV. EU-Konformität:
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union haben sich für Österreich wegen der
Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Rechtsbestandes der Gemeinschaft grundlegende
Veränderungen und neue Perspektiven auch im Bereich des Naturschutzrechtes ergeben. Für
diesen Bereich sind insbesondere die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S.
1ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.
August 1997, S. 9ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie" genannt) und die
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992,
S. 7ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L
305 vom 8. November 1997, S. 42ff (in der Folge kurz
"Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" oder "FFH-Richtlinie" genannt) als
relevante Rechtsakte anzusehen.
Ziel der Vogelschutz-Richtlinie ist die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten,
die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Sie
bezieht sich auf den Schutz, die Bewirtschaftung und Regulierung sowie die Nutzung dieser
Arten (vgl. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie) und enthält bereits wichtige Vorschriften
betreffend einen weitgehenden Lebensraumschutz.
Die später erlassene FFH-Richtlinie geht über den Anwendungsbereich der
Vogelschutz-Richtlinie weit hinaus und hat zum Ziel, generell zur Sicherung der
Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie grundsätzlich
sämtlicher wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beizutragen (vgl. Art. 2 der FFH-Richtlinie).
Besondere Bedeutung misst die FFH-Richtlinie der von der Vogelschutz-Richtlinie
übernommenen und weiter entwickelten Idee des Lebensraumschutzes bei. So soll
insbesondere in einem mehrstufigen Verfahren der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und
der Kommission ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete
mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet werden.
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 erfüllt derzeit die Verpflichtung zur
Umsetzung der genannten Richtlinien nur unvollständig. Mit der vorliegenden Novelle
sollen Umsetzungsdefizite ausgeglichen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel I
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
(Oö. NSchG 2001)
Zu § 1:
Die Zielsetzungen und Aufgaben des Oö. NSchG 2001 entsprechen grundsätzlich
vollinhaltlich den Vorgaben der bisherigen Rechtslage (vgl. § 1 Oö. NSchG 1995).
Lediglich der Schutz der Naturhöhlen und deren Besucher wurde auch an dieser Stelle
ausdrücklich eingebaut (Abs. 2 Z. 5). Zur eigenständigen Anführung der
Pilzarten neben den Pflanzen- und Tierarten vgl. die Vorbemerkungen zum V. Abschnitt.
Durch die neu eingefügte Bestimmung des Abs. 3 wird besonders darauf
hingewiesen, dass das vorliegende Landesgesetz insbesondere auch der Umsetzung der FFH-
und der Vogelschutz-Richtlinie dient und dass die Bestimmungen des vorliegenden
Landesgesetzes im Zweifel richtlinienkonform auszulegen sind.
Abs. 7 (vgl. bisher § 1 Abs. 6 Oö. NSchG 1995) wurde insofern ergänzt, als
der tatsächlichen Bedeutung des sog. "Vertragsnaturschutzes" entsprechend
Rechnung getragen werden soll und dieser daher ausdrücklich im Gesetz selbst erwähnt
wird.
Die erfolgreiche Erhaltung unserer Natur- und Kulturlandschaft sowie die effektive
Verbesserung der ökologischen Bedingungen hängen nicht zuletzt entscheidend vom
Verständnis und der Akzeptanz der Bürger für diese Zielsetzungen und die hiefür
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen ab. Die Beteiligung der Grundeigentümer und
Bewirtschafter der Grundflächen an naturschutzrelevanten Maßnahmen wurde schon bisher im
Wege von Förderungen (vgl. "Naturaktives Oberösterreich - Neue Biotope in jeder
Gemeinde" oder "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen")
erreicht.
Darüber hinaus scheint es aber dem Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung zu
entsprechen, für bestimmte Einschränkungen der Bewirtschaftung oder für die
Unterlassung von Nutzungen, die der einzelne zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes
hinzunehmen bereit ist, Entschädigungszahlungen vertraglich festzulegen und abzusichern.
Auch mit dem Abschluss derartiger Verträge mit den Grundeigentümern wurden bereits in
der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht.
Durch die Ergänzung des Abs. 7 und die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorgaben
bei konkreten Eingriffsbestimmungen (vgl. etwa § 17 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 37 Abs.
1) soll klargestellt werden, dass der Landesgesetzgeber die bisherigen einschlägigen
Vereinbarungen, welche als Akte der Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich nicht
näher gesetzlich angesprochen sein müssten, nicht nur billigt, sondern ausdrücklich
begrüßt und fördert.
Ursprünglich war vorgesehen gewesen, die wissenschaftliche Grundlagenerhebung im Wege
der Biotopkartierung in Oberösterreich landesweit durchzuführen (vgl. § 1 Abs. 7
Oö. NSchG 1995). Auf Grund der inzwischen damit gesammelten Erfahrungen und unter Hinweis
auf den damit verbundenen, sehr hohen Detaillierungsgrad müssen allerdings - insbesondere
aus Gründen der finanziellen und personellen Ressourcen - von diesem Vorhaben gewisse
Abstriche gemacht werden. Durch die Streichung des Wortes "landesweit" ist es
nunmehr möglich, die Biotopkartierung nach einer festzulegenden Prioritätenreihung und
nach Maßgabe der finanziellen und personellen Ressourcen durchzuführen (vgl. Abs. 8).
Zu § 2:
Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem geltenden § 2 Oö. NSchG 1995. Die
salvatorische Klausel (Abs. 1) wurde in Anlehnung an jüngere Landesgesetze
umformuliert. Im Abs. 2 wurde die Z. 1 sprachlich mit der korrespondierenden
Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 4 harmonisiert und das Zitat angepasst. In der Z. 3 des
Abs. 2 wurde der Begriff der "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" im
Hinblick auf die Terminologie der Sicherheitsgesetzgebung des Bundes eingeführt und der -
rechtlich bedeutungslose - zweite Halbsatz des Abs. 2 Z. 4 wurde gestrichen.
Eine inhaltliche Änderung dürfte sich einerseits dadurch ergeben, dass der letzte
Tatbestand des Abs. 2 Z. 2 jetzt ausdrücklich nur mehr "Maßnahmen zur unmittelbaren
Abwehr von Katastrophen" erfasst. Diese Bedeutung wurde zwar auch schon bisher dem
geltenden Recht beigemessen; im Hinblick auf die jüngere Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl.
98/10/0357) scheint allerdings eine Klarstellung zweckmäßig.
Anderseits schließt Abs. 2 Z. 4 künftig unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur
Sicherung der gefahrlosen Benützung sämtlicher Verkehrswege - und nicht nur der Straßen
- vom Anwendungsbereich des Oö. NSchG 2001 aus.
Zu § 3:
Die bisherigen Begriffsbestimmungen des § 3 Oö. NSchG 1995 wurden inhaltlich
weitgehend unverändert übernommen; im Hinblick auf naturschutzfachliche Erfordernisse
wurden allerdings die Begriffe der "Feuchtwiese" (Z. 4) und des "Trocken-
und Halbtrockenrasens" (Z. 15 - bisher "Trockenrasen [Magerrasen]") neu
definiert.
Zu der eigens aufgenommenen Definition für Grünland (Z. 6) ist Folgendes zu
bemerken:
Im Erkenntnis Zl. 99/10/0204 vom 20. Dezember 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof im
Zusammenhang mit dem Projekt des sog. "Semmeringbasistunnels" unter dem
Gesichtspunkt des Nö. Naturschutzrechtes festgestellt, dass eine Fachplanung des Bundes
zur Folge habe, "dass die aus dem Flächenwidmungsplan folgende Einordnung einer
Fläche in eine der Widmungskategorien des ROG durch den Planungsakt des Bundes verdrängt
wird. Schon aus den dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall mangels Verwirklichung
des Merkmals 'im Grünland' kein Raum für die Anwendung von § 5 NSchG. Daran kann
angesichts der unmittelbaren Anknüpfung des naturschutzgesetzlichen Anzeigetatbestandes
an die raumordnungsrechtliche Regelung des Landes und den Flächenwidmungsplan der
Gemeinde auch der Umstand nichts ändern, dass im Verhältnis zum Kompetenzbereich
'Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen' Raum für eine landesgesetzliche Regelung unter
Gesichtspunkten des Naturschutzes wäre."
Einer derartigen Auslegung, die grundsätzliche Fragen des Verhältnisses von Bundes-
zu Landesrecht betrifft, steht in Oberösterreich eigentlich schon § 18 Abs. 7 letzter
Satz Oö. ROG 1994 entgegen, wonach - anders als nach dem Nö. Raumordnungsgesetz 1976 -
ausdrücklich auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen
sind, Widmungen als Bauland, als Verkehrsflächen oder als Grünland festzulegen sind.
Diese Bestimmung dürfte auch vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden sein; dieser
hat nämlich im Erkenntnis VfSlg. 14.994/1997 im Zusammenhang mit dem Ktn.
Gemeindeplanungsgesetz 1982 ausdrücklich festgehalten, dass die Gemeinden nicht gehindert
sind, auch für überörtlich bereits gewidmete oder faktisch verwendete Flächen
gleichsam begleitende Widmungen verbindlich zu normieren.
Um dennoch sicher zu gehen, dass die oben angesprochene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entgegen den unzweifelhaften Absichten des Landesgesetzgebers
nicht doch Auswirkungen auf diejenigen Bestimmungen des Oö. NSchG hat, die praktischer
Weise an den raumordnungsrechtlichen Grünland-Begriff (vgl. die §§ 5, 6, 9, 10 und 13)
anknüpfen, wird der Begriff "Grünland" für die Zwecke des Naturschutzrechts
eigens definiert, ohne dass sich damit inhaltliche Abweichungen gegenüber den
raumordnungsrechtlichen Begriffsbestimmungen - wie sie der Landesgesetzgeber vor Augen
hatte - ergeben.
Neu aufgenommen wurden weiters Definitionen für land- und gebietsfremde sowie für
standortfremde Arten (Z. 7 und 14; vgl in diesem Zusammenhang die Bestimmung des §
31). Auch der Begriff "Schutzzweck eines Europaschutzgebietes", der für die
Verordnungsermächtigung betreffend die Bezeichnung von Europaschutzgebieten (§ 24)
besondere Bedeutung hat, wurde ausdrücklich definiert (Z. 12). Schließlich wurden
auch Begriffsbestimmungen für Naturhöhlen (Z. 11; vgl. dazu die Erläuterungen
bei den Vorbemerkungen zu den §§ 18 bis 23) und - aus systematischen Gründen - für
Werbeeinrichtungen (Z. 16 - identisch mit der bisherigen Beschreibung im § 11 Abs.
2 Oö. NSchG 1995 und ergänzt um eine klare Abgrenzung zu Hinweiszeichen gemäß der
StVO 1960) neu aufgenommen.
Z. 17 wurde sprachlich neu gestaltet und um das Prinzip der Nachhaltigkeit
ergänzt.
Zu § 4:
§ 4 Oö. NSchG 1995 wurde mit der Maßgabe, dass Abs. 2 nunmehr auch auf
Europaschutzgebiete Bezug nimmt, übernommen. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass bei
der Erlassung von Naturschutzrahmenplänen jedenfalls die Verfahrensbestimmungen des § 13
Oö. ROG 1994 einzuhalten sind.
Zu § 5:
Änderungen gegenüber dem bisherigen § 5 Oö. NSchG 1995 enthalten die Z. 1, 2,
5, 8, 11, 12, 13 und 14; eine neue Z. 18 wurde angefügt.
Die neue Z. 18 bezieht sich auf die Biotoptypen Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen
sowie Trocken- und Halbtrockenrasen und regelt bestimmte naturschutzrechtlich relevante
Maßnahmen bezüglich dieser Biotoptypen abschließend, so dass die bisher einschlägigen
besonderen Tatbestände der Z. 1, 5, 12 und 13 entfallen konnten (vgl. in diesem
Zusammenhang auch die Neuformulierung des Eingriffstatbestandes gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2;
der im bisherigen Gesetzestext im § 5 Z. 13 und § 7 Abs. 2 Z. 2 Oö. NSchG 1995
verwendete Begriff der "Streuwiese" ist als Unterbegriff des Terminus
"Feuchtwiese" künftig entbehrlich).
Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen zählen aus
naturschutzfachlicher Sicht zu den wertvollsten Lebensräumen. Auf Grund ihrer von
besonderen Umweltbedingungen geprägten Ausformung (Nässe oder hohe Feuchtigkeit,
Nährstoffarmut oder Trockenheit) und der Tatsache, dass diese Lebensräume infolge ihrer
geringen Ertragskraft in der Vergangenheit bereits großflächig vernichtet wurden, sind
sie allgemein selten, in der Regel artenreich, und zwar in Bezug auf seltene und
gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Gleichzeitig stellen sie Reste von extensiven
Bewirtschaftungsformen oder ungenutzte Bereiche dar, die in nachhaltiger Art und Weise
verschiedene, für den Menschen bedeutende Funktionen übernehmen, wie z.B. Schutz vor
Bodenerosion, Trinkwasserressource, Wasserrückhalt (Hochwasserschutz) etc. Durch die
großflächige Vernichtung solcher Lebensräume können diese Funktionen nur mehr sehr
begrenzt übernommen werden.
Die genannten Lebensraumtypen reagieren sehr sensibel auf Veränderungen der
Umweltbedingungen. Insbesondere Maßnahmen wie Bodenabtrag, Aufschüttungen oder die
Düngung können sich individuell unterschiedlich auf diese Lebensraumtypen auswirken.
Da die in Z. 18 angeführten Maßnahmen auf die genannten Biotoptypen massiv negative
Auswirkungen haben können, wurden diese zusammengefasst in einer Bestimmung der
naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterworfen. Damit wird primär auf die
Beeinträchtigung, die von einer Maßnahme ausgehen kann, abgestellt und nicht darauf,
welchen Zweck diese Maßnahme verfolgt. Entsprechend konnten - wie bereits erwähnt - die
Bewilligungspflichten für Einwirkungen auf diese Biotoptypen nach den Tatbeständen des
bisherigen § 5 Z. 1, 5, 12 und 13 entfallen.
Der Bewilligungstatbestand der Z. 1 wurde überdies sprachlich neu gefasst, weil
die bisherige Diktion Anlass zu Auslegungsschwierigkeiten bot. Es soll klargestellt
werden, dass der Umbau von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen nur dann
bewilligungspflichtig ist, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch
welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird (zu allfälligen Eingriffen
in Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen oder Trocken- und Halbtrockenrasen vgl. Z. 18 und die
Erläuterungen dazu). Jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist - wie bisher
- die Anlage von Busbuchten und Abbiegespuren; ebenfalls keiner Bewilligung bedürfen
künftig Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten (ausgenommen Unter- und
Überführungen), allerdings jeweils nur insoweit, als nicht Z. 18 anzuwenden ist.
Durch die Anfügung eines zusätzlichen Halbsatzes in der Z. 2 soll klargestellt
werden, dass die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen nur dann
naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig ist, wenn es sich dabei um eine
"Errichtung" i. S. d. Forstgesetzes 1975 - nicht also um bloß geringfügige
Verbreiterungen von Forststraßen, deren Reparatur und Instanhaltung sowie die Anlage von
sog. "Rückewegen" bzw. "Rückegassen" - handelt. Derartige Maßnahmen
dürfen forstrechtlich nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter
Fachkräfte durchgeführt werden, so dass die Erstellung der Projektsunterlagen für das
naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren keinen besonderen Mehraufwand für den
Betroffenen mit sich bringt. Im Hinblick auf die besondere naturschutzfachliche Bedeutung
des Ökosystems Wald ist jedoch für solche Vorhaben eine eigene naturschutzrechtliche
Bewilligung, die über die Vorgaben des Forstgesetzes hinausgehende Aspekte zu
berücksichtigen hat, unentbehrlich. Im Interesse der betroffenen Bürger sollen die
Entscheidungen der Naturschutzbehörde aber jedenfalls rasch - nach Möglichkeit im
Einklang mit der vierwöchigen "Anmeldefrist" gemäß § 64 Forstgesetz 1975 -
erfolgen, sofern dem nicht jahreszeitlich bedingte Beurteilungsschwierigkeiten entgegen
stehen.
In Z. 8 wurde klargestellt, dass Übungsgelände für rad- oder motorsportliche
Zwecke auch dann bewilligungspflichtig sind, wenn dort keine Sportveranstaltungen als
solche stattfinden.
Ebenfalls eine Klarstellung betrifft die Z. 11, wonach auch kurzfristige
Lagerungen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 bewilligungspflichtig sind. Im
Übrigen ist zur Bewilligungsfreiheit von Entnahmestellen "für den Eigenbedarf eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" zu bemerken, dass von diesem Tatbestand
auch die Versorgung von Gemeinschaftsanlagen gedeckt ist, an denen der jeweilige
Betriebsinhaber beteiligt ist.
Im Zusammenhang mit der Bewilligungsfreistellung von Reparatur- und
Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen (Z. 12)
ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2001,
Zl. 99/10/0037, hinzuweisen. Danach sind nur solche Maßnahmen bewilligungspflichtig, die
eine Entwässerungswirkung erzielen, die über jenes Maß hinausgeht, das der seinerzeit
zulässigerweise ausgeführten Drainagierung entspricht. Eine andere Betrachtungsweise ist
nur dort geboten, wo der Verfall einer Anlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat,
dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, so dass
hier keine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen, sondern allenfalls eine
Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage in
Betracht kommt. Eine derartige Wiedererrichtung ist aber bei Vorliegen der sonstigen
Tatbestandsvoraussetzungen der Z. 12 bewilligungspflichtig.
Der Tatbestand der Z. 14, welcher verfassungsrechtlich unbestrittener Weise
unabhängig von forstrechtlichen Vorschriften, eine naturschutzrechtliche Bewilligung für
bestimmte Rodungen vorsieht, wird insofern erweitert als er künftig auch Schluchtwälder,
Moorwälder und Schneeheide-Föhrenwälder sowie Geißklee-Traubeneichenwälder erfasst.
Schluchtwälder sind Wälder, die eine Hangneigung von mehr als 20° aufweisen und von
einer oder mehreren der folgenden Baumarten wie Winterlinde, Sommerlinde, Bergahorn,
Spitzahorn, Esche oder Bergulme dominiert werden oder unter natürlichen Bedingungen von
diesen Baumarten dominiert wären. Zu unterscheiden sind Silikat-Blockwälder, die im
Bereich der Böhmischen Masse auftreten und echte Schluchtwälder, die hauptsächlich
nicht konsolidierte (= rutschende) oder in Konsolidierung befindliche
Kalkschutthalden besiedeln.
Schluchtwälder von einigen Hektar Größe treten in Oberösterreich nur mehr sehr
selten auf. Beispielhaft werden genannt: Hopfinggraben am Aufstieg zur Feichtauhütte,
Nebengraben des Haselgraben bei der Speichmühle, Guttenbrunner Leiten an der Waldaist,
Hobelsberg westlich von Frankenburg. Kleinstflächige Ausprägungen unter einem Hektar
finden sich dagegen noch öfter. Geographisch gesehen kommen Schluchtwälder im Bereich
der Böhmischen Masse sehr selten vor, fehlen im Alpenvorland außerhalb der Flusstäler
praktisch völlig und sind nur im Alpenraum kleinflächig noch verbreitet vorhanden.
Moorwälder sind Waldformationen über Torf-Substanzen, deren Baumschicht von der
Moorbirke, der Rotföhre, der Fichte, der Schwarzerle, der Bergkiefer oder der Spirke
beherrscht oder wesentlich mitgeprägt wird. Durch unkontrollierte Rodungen gehen diese
seltenen Waldformationen verloren und geben den Weg frei, den sensiblen Lebensbereich Moor
anderen Nutzungen auszusetzen.
Bei Schneeheide-Föhrenwälder handelt es sich um einen Waldtyp, dessen Baumschicht von
der Rotföhre beherrscht wird. Sie sind immer sehr artenreich, wobei in der Regel eine
Reihe von Orchideenarten und viele andere seltene und geschützte Pflanzenarten auftreten.
In fast allen Beständen tritt die "Schnee-Heide" auf, der der
Schneeheide-Föhrenwald seinen Namen verdankt. Dieser Waldtyp tritt in Oberösterreich nur
im Alpenvorland und in den Alpen auf. Auch hier liegt die Gefährdung in den nach
Beseitigung des Waldbestandes beabsichtigten Nutzungen. Mit der Entfernung des
Baumbestandes zu anderen Nutzungen als der der Waldkultur geht allerdings dieser Waldtyp
unwiederbringlich verloren.
Geißklee-Traubeneichenwälder bilden die in Oberösterreich ausschließlich
repräsentierte Untergruppe der "trockenen Eichen-Föhrenwälder über
Silikatgestein". Dabei handelt es sich um extrem exponierte und kaum zugängliche
Standorte, wie z.B. im Oberen Donautal und dessen Nebentälern auf exponierten
Felsköpfen. Die Rodung solcher Trockenwälder ist praktisch nahezu auszuschließen, weil
die in Oberösterreich vorkommenden Bestände entweder bereits in Schutzgebieten liegen
oder auf Grund ihrer Lage eine andere Nutzung kaum vorstellbar ist.
Zu § 6:
Die Abs. 1 bis 6 entsprechen vollinhaltlich dem § 5a Oö. NSchG 1995,
welcher durch die Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35, in das derzeitige Gesetz
aufgenommen wurde.
Abs. 7 erstreckt den Anwendungsbereich des § 44 betreffend das Erlöschen von
Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen (vgl. derzeit § 16 Oö. NSchG 1995)
auch auf anzeigepflichtige Vorhaben; eine vergleichbare Vorschrift enthält etwa auch §
25a Abs. 4 Oö. Bauordnung.
Zu den §§ 7 und 8:
Die Bestimmungen über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 5b Oö. NSchG 1995
in der Fassung der Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35) und hinsichtlich eines
Fahrverbots für einspurige Fahrzeuge (§ 6 Oö. NSchG 1995) wurden unverändert aus dem
geltenden Recht übernommen.
Zu § 9:
Die Bestimmung des § 7 Oö. NSchG 1995 wurde nahezu unverändert übernommen.
Abgesehen von einer übersichtlicheren Gestaltung des Abs. 1 wurde lediglich der
Eingriffstatbestand des Abs. 2 Z. 2 neu gefasst. Wie bereits zu § 5 Z. 18
ausgeführt, stellen Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen
überaus wertvolle und schützenswerte Lebensräume dar. Da diese auch in dem vom § 5
nicht erfassten Bereich von Seeufern und Ufern von Fließgewässern vorkommen, ist eine
Beeinträchtigung durch Düngung oder Einbringung von standortfremden Gehölzen in diese
Lebensräume als Eingriff in den Naturhaushalt zu werten und im Einzelfall einer
Beurteilung zu unterziehen.
Im Übrigen wurde der Verweis im zweiten Satz des Abs. 4 an die Änderungen des
Baurechts durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, angepasst. Der
letzte Halbsatz des § 7 Abs. 6 Oö. NschG 1995 konnte mangels rechtlicher Relevanz
entfallen.
"Freistellungsverordnungen" i. S. d. Abs. 4 hat die Landesregierung bisher -
beschränkt auf Eingriffe in das Landschaftsbild - für folgende Gebiete erlassen:
- am Attersee in den Gemeinden Attersee, Nußdorf am Attersee, Schörfling, Steinbach
am Attersee, Unterach am Attersee, Weyregg und Seewalchen;
- am Mondsee in der Gemeinde Mondsee;
- am Traunsee in den Gemeinden Ebensee und Gmunden.
Es ist beabsichtigt, von der Verordnungsermächtigung des Abs. 4 in Hinkunft verstärkt
Gebrauch zu machen, damit je nach örtlicher Situation und fachlicher Vertretbarkeit
unnötige Einzelverfahren innerhalb der 500-m-Zone vermieden werden. Dabei soll auf die
jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch eine Differenzierung zwischen den Tatbeständen
der Belastung des Landschaftsbildes einerseits und des Eingriffs in den Naturhaushalt
andererseits bestmöglich Bedacht genommen werden.
Zu § 10:
Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 8 Oö. NSchG 1995.
Zu den §§ 11 und 12:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 Oö. NSchG 1995 betreffend
Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile wurden formal und sprachlich
gestrafft; in inhaltlicher Hinsicht soll das durch die Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr.
35, eingeführte Anzeigeverfahren auch im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten und
geschützten Landschaftsteilen nutzbar gemacht werden können. Soweit es der Schutzzweck
zulässt, können daher in künftigen Schutzgebietsverordnungen nach den §§ 11 und 12
zusätzliche Bewilligungspflichten vermieden und allenfalls ein wesentlich
verfahrensökonomischeres Anzeigeverfahren für schutzzweckgefährdende Vorhaben
vorgesehen werden.
Zu § 13:
In der Vergangenheit konnte eine enorme Zunahme der Werbeeinrichtungen,
insbesondere der Plakatwerbung beobachtet werden. Die Notwendigkeit, außerhalb
geschlossener Ortschaften eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung,
Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeeinrichtungen einzuholen,
verursachte einerseits einen enormen bürokratischen Aufwand, zumal für jede
Werbeeinrichtung ein Gutachten des Amtssachverständigen und die Erlassung eines
Bescheides erforderlich war. Andererseits wurde von einer zunehmenden Anzahl von
Betreibern die Bewilligungspflicht ignoriert, was wiederum eine Flut von
Entfernungsverfahren für konsenslose Werbeeinrichtungen auslöste.
Mit der vorliegenden Neuregelung der Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen soll
die Rechtslage übersichtlicher und insgesamt weniger eingriffsintensiv gestaltet werden.
So sollen künftig auf allen Flächen, die sich nicht außerhalb geschlossener Ortschaften
befinden, und auf allen Flächen, die zwar außerhalb geschlossener Ortschaften liegen,
aber nicht als Grünland gewidmet sind, Werbeeinrichtungen aus naturschutzrechtlicher
Sicht uneingeschränkt und ohne Bewilligungspflicht zulässig sein.
Aus landschaftsästhetischen Gründen muss freilich nach wie vor versucht werden, die
freie Landschaft außerhalb geschlossener Ortschaften von Werbeeinrichtungen möglichst
freizuhalten. Dabei soll einerseits auf berechtigte sonstige Interessen Bedacht genommen
werden und anderseits eine Regelung getroffen werden, die möglichst wenig
verfahrensaufwendig ist. § 13 des vorliegenden Gesetzentwurfes löst das Problem durch
ein generelles Verbot von Werbeeinrichtungen in gewissen Bereichen, das mit weitreichenden
Ausnahmen für bestimmte Arten der Werbung verbunden ist; die Durchführung von
Bewilligungsverfahren ist in keinem Fall mehr vorgesehen.
Konkret ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von
Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht mehr
zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die schon
bisher gemäß § 11 Abs. 3 Oö. NSchG 1995 bewilligungsfrei durchgeführt werden durften,
und darüber hinaus insbesondere Werbungen bei oder im unmittelbaren Nahebereich von
Sport- und Freizeitanlagen sowie bei Veranstaltungen im Sinn des Oö.
Veranstaltungsgesetzes 1992.
Werbungen auf Flächen, die der Abgrenzung oder Absicherung einer bestimmten
Sportfläche (beispielsweise Fußballplatz, Tennisplatz) dienen, (sog.
"Bandenwerbung") entsprechen einer althergebrachten Übung und dienen letztlich
auch dem Sponsoring von Sportvereinen. Diese Interessen und der Umstand, dass im
Nahbereich von Sportstätten Werbeeinrichtungen keine unverhältnismäßig große
Belastung des Landschaftsbildes darstellen, begründen diesen Ausnahmetatbestand. Gleiches
gilt für Werbungen, die an Gebäuden oder im Nahbereich (bis 15 m Entfernung) von
Gebäuden bei Sport- und Freizeiteinrichtungen angebracht sind. Zu denken ist etwa an
Werbung bei Golfplatzrestaurants oder Clubgebäuden, an Seilbahnstationen etc.
Abs. 3 eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, für Messen und
Verkaufveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung weitere Ausnahmen vom
grundsätzlichen Verbot von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener
Ortschaften vorzusehen, indem durch Verordnung Standorte sowie Form und Farbgebung der
diesbezüglichen Werbeeinrichtungen im Interesse des Landschaftsschutzes festgelegt werden
können. Insbesondere die Veranstaltungen der Welser und Rieder Messe sowie der
Freistädter Messe sollen in dieses verordnete Standortkonzept einbezogen werden.
In den im Abs. 4 aufgezählten Gebieten sind Werbeeinrichtungen nur nach
Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zulässig.
Zu § 14:
§ 12 des geltenden Oö. NSchG 1995 wurde durch Anfügung eines zweiten Satzes im Abs.
2 ergänzt. Damit wird klargestellt, dass anlässlich der Erteilung bestimmter
naturschutzrechtlicher Bewilligungen - insbesondere betreffend Abbauvorhaben - auch
Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können, die auch dann noch vorgenommen
werden müssen, wenn das bewilligte Vorhaben als solches bereits beendet ist (vgl. dazu
auch die Ausführungen zu § 42 [Sicherheitsleistung]).
Zu § 15:
Der Schutz landschaftlicher und ökologischer Besonderheiten in besonders
geschützten Gebieten (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete
oder geschützte Landschaftsteile) kann vielfach nicht mehr alleine durch bestimmte
Verbote oder Bewilligungspflichten gewährleistet werden, sondern erfordert zudem ein
langfristiges Schutzgebietsmanagement. Dies beinhaltet die Durchführung von Maßnahmen,
die auf Kosten des Landes als Träger von Privatrechten primär von diesem durchzuführen
sind.
Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an systematische Bestandsumwandlungen in
naturnahe Waldgesellschaften, den Aufstau von Entwässerungsgräben zur Aufrechterhaltung
des Wasserregimes in Mooren, die Abzäunung von Moorbereichen zur Verhinderung von
Trittschäden durch Weidevieh, Wegekonzepte und Beschilderungen zur Besucherlenkung oder
auch geregelte Bootsanlegestellen.
Die Bestimmung des § 15 entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 18 Oö. NSchG
1995. Es wurde lediglich klargestellt, dass Maßnahmen, welche durch
Landschaftspflegepläne vorgesehen werden können, die erlaubte wirtschaftliche Nutzung
der betroffenen Grundstücke nicht erheblich erschweren dürfen. Soweit
landschaftspflegerische Maßnahmen jedoch zulässiger Weise bezeichnet werden dürfen,
sind diese vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auch jedenfalls zu dulden. Damit
wird die Voraussetzung für eine effektive Umsetzung der geplanten Maßnahmen geschaffen,
wenngleich primär eine privatrechtliche Einigung über die Abgeltung des erforderlichen
Pflegeaufwandes anzustreben ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die nunmehr neu eingeführte Möglichkeit
hinzuweisen, in Naturschutzgebieten Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes bereits in
der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu verankern (vgl. § 25 Abs. 3). Derartige
"Anordnungen" bewirken zunächst die für Naturschutzgebiete notwendige
Festlegung, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Zäunen, nicht als
unzulässiger Schutzgebietseingriff zu qualifizieren sind. Im Übrigen haben sie für
betroffene Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte die gleiche Rechtsfolge
wie Landschaftspflegepläne: Die vorgesehenen Maßnahmen müssen (bloß) geduldet werden;
die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst der Landesregierung,
welche zweckmäßigerweise im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen ein Tätigwerden der
Verfügungsberechtigten anstreben wird.
Besondere praktische Bedeutung wird dem Instrument der Landschaftspflegepläne in
Zukunft in Bezug auf das Schutzmanagement betreffend Europaschutzgebiete zukommen (vgl.
Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie).
Zur Überschrift des IV. Abschnitts:
Aus sytematischen Gründen scheint eine Zweiteilung des bisherigen IV. Abschnitts
des Oö. NSchG 1995 in "Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen;
Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete" einerseits und "Schutz der
Pflanzen-, Pilz- und Tierarten; Schutz von Mineralien und Fossilien" andererseits
zweckmäßig. Es handelt sich bei den jeweils dort enthaltenen Bestimmungen um
grundverschiedene Regelungsbereiche, wobei zudem der erstgenannte sehr stark ausgebaut
wurde, so dass eine formelle Trennung eindeutig im Interesse der Übersichtlichkeit liegt.
Zu den §§ 16 und 17:
Die Bestimmungen über Naturdenkmale gemäß den §§ 19 und 20 Oö. NSchG 1995
wurden in systematischer Hinsicht grundlegend überarbeitet. § 16 enthält die
Voraussetzungen für die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal und die
rechtlichen Folgen einer solchen Erklärung; § 17 bezieht sich ausschließlich auf die
Durchführung des entsprechenden Feststellungsverfahrens.
§ 16 Abs. 1 enthält die Ermächtigung zur bescheidmäßigen Widmung von
Naturgebilden einschließlich deren unmittelbarer Umgebung als Naturdenkmal. Die
Widmungsvoraussetzungen wurden gegenüber der derzeitigen Rechtslage insofern verschärft,
als eine Feststellung als Naturdenkmal nur mehr dann möglich ist, wenn das öffentliche
Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen
Interessen überwiegt.
Die im derzeitigen § 19 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 enthaltene demonstrative Aufzählung
von potentiell schützenswerten Naturgebilden wurde insofern gekürzt, als darin
großflächigere "Gebilde" (Schluchten, Klammen, Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen
und Trockenrasen) nicht mehr enthalten sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das oö.
Naturschutzrecht grundsätzlich von einer flächen- bzw. größenabhängigen Abstufung
"Landschaftsschutzgebiet - geschützter Landschaftsteil - Naturdenkmal" ausgeht.
Bedingt durch diese Größenabhängigkeit ist der Schutz bei Landschaftsschutzgebieten und
geschützten Landschaftsteilen etwas anders gestaltet als bei Naturdenkmalen. Die §§ 11
und 12 ermöglichen die Festlegung zusätzlicher Bewilligungspflichten im Rahmen eines
bestimmten Schutzgebietes, während die bescheidförmige Feststellung eines besonders
wertvollen kleinräumigen Naturgebildes primär den Eigentümer im Interesse der Erhaltung
des Naturgebildes als solches in die Pflicht nimmt.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Richtschnur für das Verhältnis der §§ 11, 12 und
16 zueinander bleiben ältere Rechtsakte, die diesen Vorgaben - historisch bedingt - nicht
entsprechen, auch weiterhin wirksam (vgl. § 59 Abs. 7).
Die Abs. 3 bis 5 und 7 des § 16 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 20 Abs.
2 bis 4 und § 19 Abs. 6 Oö. NSchG 1995), wobei § 16 Abs. 3 sprachlich an die verwandten
Regeln für Naturschutzgebiete angepasst wurde. Damit wird gegenüber der bisherigen
Formulierung eine Vereinheitlichung erreicht und der Herausbildung von
Auslegungsunterschieden, die gar nicht erwünscht wären, vorgebeugt.
§ 16 Abs. 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass die allgemeine Entschädigungsregel des
bisherigen § 33 Oö. NSchG 1995 wegen seiner überwiegenden Bedeutung im Zusammenhang mit
generellen Rechtsakten in den VI. Abschnitt betreffend "Allgemeine Bestimmungen
hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen" aufgenommen wurde (vgl. § 37).
Die Verfahrensvorschriften des § 17 entsprechen inhaltlich den bisherigen,
etwas umständlich formulierten Bestimmungen des § 19 Abs. 4 bis 6 Oö. NSchG 1995; die
besondere Bedeutung privatrechtlicher Vereinbarungen kommt durch eine ausdrückliche
Bezugnahme auf § 1 Abs. 7 auch hier zum Ausdruck.
Vorbemerkung zu den §§ 18 bis 23:
Die Ausgestaltung der Regeln zum Thema "Schutz von Naturhöhlen" kann
derzeit ohne Zweifel als höchst unbefriedigend bezeichnet werden. Das Bundesgesetz vom
26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, ist
nicht nur über weite Strecken veraltet, sondern wegen seines bundesrechtlichen Ursprungs
auch bloß bei einer Zusammenschau verschiedenster Rechtsquellen in seiner letztlich
maßgeblichen Ausprägung erfassbar.
Die kompetenzrechtliche Grundlage für das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928,
wurde durch eine eigene verfassungsrechtliche Kompetenzklausel im Art. I dieses Gesetzes
geschaffen. Erst mit der Außerkraftsetzung des Art. I des Naturhöhlengesetzes mit
Wirkung vom 1. Jänner 1975 durch Art. IX der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, fielen die
Angelegenheiten des Höhlenschutzes wieder in den Zuständigkeitsbereich der Länder
gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des
Denkmalschutzes im Sinn des Artikel 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG handelt.
Auf Grund der Bestimmungen des Art. XI der B-VG-Novelle 1974 i.V.m. dem
Übergangsgesetz 1920 gilt das Naturhöhlengesetz als landesgesetzliche Vorschrift weiter,
solang keine andere Regelung getroffen wird. Da auch die Vollzugskompetenz für das
Naturhöhlengesetz vom Bund auf die Länder übergegangen war, wurde - gestützt auf § 6
Abs. 2 des Übergangsgesetzes 1920 - die organisatorische Zuständigkeit der
Behörden mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Februar 1976, LGBl. Nr. 13, neu
geregelt.
Angesichts der offenkundig bestehenden Notwendigkeit einer Bereinigung der solcherart
entstandenen unübersichtlichen Rechtslage wurde zunächst überlegt, ein eigenes
Oö. Naturhöhlengesetz neu zu erlassen. Letztlich scheint aber die nunmehr
vorgeschlagene Integration des Naturhöhlenrechts in das neue Oö. NSchG 2001 als
einfachste und zweckmäßigste Lösung.
Der Begriff der Naturhöhle wird im § 3 Z. 11 entsprechend den bestehenden
wissenschaftlichen Auffassungen definiert und entspricht auch dem bisherigen Verständnis
gemäß dem Naturhöhlengesetz. Vom Schutz dieses Landesgesetzes nicht erfasst sind
Hohlräume, die durch den Abbau von Mineralien gebildet wurden. Darauf weist die Wendung
"durch Naturvorgänge gebildete" hin. Naturhöhlen, in denen Mineralien abgebaut
werden, sind jedoch von den Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes erfasst.
Zu § 18:
Eine Grundvoraussetzung für einen sinnvollen, realistischen und wirkungsvollen
Schutz der Naturhöhlen ist die Schaffung eines allgemeinen Schutzes gegenüber
Zerstörungen und Beeinträchtigungen, wobei als "Beeinträchtigung" eine
Verminderung des wissenschaftlichen Wertes anzusehen ist. Insbesondere im Interesse des
vorläufigen Schutzes neu entdeckter Höhlen sind derartige Eingriffe nur mit Bewilligung
zulässig (Abs. 1). Neben der Naturhöhle unterliegen auch deren Inhalt oder mit
einer Naturhöhle im Zusammenhang stehende Naturerscheinungen (z.B. Karsterscheinungen)
dem allgemeinen Schutz.
Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung ist das öffentliche oder private Interesse
an einem bestimmten Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der unversehrten
Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang
stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche abzuwägen (Abs. 2).
Zur Wahrung des Schutzzweckes können auch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen
vorgeschrieben werden (Abs. 3).
Die im Abs. 4 enthaltene Meldepflicht für neu entdeckte Naturhöhlen oder Teile
davon bildet die Voraussetzung zur Verwirklichung eines effizienten Schutzes.
Zu § 19:
Besonders erhaltenswürdige Naturhöhlen können mit Bescheid der Landesregierung
als Naturdenkmal festgestellt werden (nach der bisherigen Rechtslage war dafür die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig). Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle generell nur
dann betreten werden darf, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung gemäß § 16 Abs. 3
erteilt wurde oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erster Satz vorliegen.
Im Verfahren für die Feststellung einer Naturhöhle als Naturdenkmal gelten - der
bisherigen Rechtspraxis entsprechend - überdies besondere Anhörungsrechte.
Der besondere Schutz durch Feststellung als Naturdenkmal unterscheidet sich vom
allgemeinen Schutz von Naturhöhlen dadurch, dass bei Eingriffsbewilligungen in ein
Naturdenkmal der Schutzzweck absolut im Mittelpunkt steht und eine Interessensabwägung
wie bei Bewilligungsverfahren gemäß § 18 nicht möglich ist.
Zu § 20:
Gemäß dieser Bestimmung kann die Landesregierung die Ausgestaltung und Benützung
von Naturhöhlen, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen bewilligen.
Im Interesse der Erhaltung der Höhle und der Sicherheit der sich darin aufhaltenden
Personen sind bestimmte Antragsvoraussetzungen, insbesondere die Vorlage des Entwurfes
einer Betriebsordnung, einzuhalten; die endgültige Betriebsordnung bedarf überdies einer
gesonderten Bewilligung. In der Praxis werden diese beiden Bewilligungsverfahren
grundsätzlich gemeinsam durchzuführen sein und mit einem einzigen Bescheid (mit zwei
Spruchteilen) abgeschlossen werden.
Das Betreten der Schauhöhle durch Besucher darf in der Regel nur unter Aufsicht durch
geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer, vgl. § 21) erfolgen. Bei Schauhöhlen, die
mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind, sollen allerdings zur
Abdeckung des saisonalen Zusatzbedarfes auch bloß unterwiesene, aber nicht geprüfte
Hilfskräfte Führungen abhalten können (Abs. 3) und die dabei erworbenen
Praxiszeiten auch für die Zulassung zur Höhlenführerprüfung angerechnet bekommen (vgl.
§ 22 Abs. 2). Zu beachten ist aber, dass solches sonstiges Führungspersonal regelmäßig
von Höhlenführern beaufsichtigt sein muss. Daraus folgt, dass bei laufendem
Schauhöhlenbetrieb stets zumindest ein geprüfter Höhlenführer in der Höhle anwesend
und erreichbar sein muss.
Auch die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen (vgl. § 42) soll gewährleisten, dass
Vorhaben entsprechend ausgeführt werden bzw. die finanziellen Mittel zur Herstellung des
rechtmäßigen Zustandes jedenfalls vorhanden sind.
Hinsichtlich bestehender Schauhöhlen vgl. die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 9.
Zu § 21:
Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person von der
Landesregierung als Höhlenführer bestellt werden kann (Abs. 1 und 2) und legt die
Unterlagen fest, welche einem diesbezüglichen Antrag beizulegen sind (Abs. 3).
Die im Verhältnis zu § 73 AVG um zwei Monate verkürzte Entscheidungsfrist (Abs. 4)
ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 der sog. "Zweiten
Diplomanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG) geboten. Diese Bestimmung sieht im Zusammenhang mit
der Anerkennung von bestimmten ausländischen Befähigungsnachweisen und sonstigen
Bescheinigungen (vgl. dazu § 23 des vorliegenden Gesetzentwurfes und die
diesbezüglichen Erläuterungen) vor, dass "Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf
Ausübung eines reglementierten Berufs ... spätestens vier Monate nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden" müssen; aus
Gründen der Sachlichkeit muss diese kürzere Frist selbstverständlich generell für alle
Bestellungsverfahren gelten.
Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist
die Bestellung zu widerrufen (Abs. 5).
Für Personen, die nach der bestehenden Rechtslage als Höhlenführer bestellt sind,
vgl. die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 10.
Zu § 22:
Die Regelung über die Höhlenführerprüfung, welche als besondere Voraussetzung
für die Bestellung zum Höhlenführer notwendig ist, wurde in Anlehnung an die
gegenwärtigen Bestimmungen und die bei vielen Prüfungen gewonnenen Erfahrungen
getroffen.
Um zu gewährleisten, dass die Prüfung nicht nur das Ergebnis einer theoretischen
Auseinandersetzung mit den einschlägigen Fachgebieten wiedergibt, sind nur solche
Personen zur Höhlenführerprüfung zuzulassen, die eine mindestens zweijährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige
Tätigkeit als Hilfskräfte in einem Schauhöhlenbetrieb nachweisen können (Abs. 2).
Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur
Erlassung näherer Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die
Prüfungsdurchführung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen.
Zu § 23:
§ 23 regelt die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, die in anderen
Bundesländern erworben wurden, sowie von ausländischen Befähigungsnachweisen und
sonstigen Bescheinigungen unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Von
besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Zweite Diplomanerkennungsrichtlinie
(vgl. die Bemerkungen zu § 21). Diese Richtlinie wurde als Anhang 7 des Beschlusses Nr.
7/1994 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994, BGBl. Nr. 566/1994, in den
Rechtsbestand des EWR-Abkommens aufgenommen und hat daher über die Grenzen der
Europäischen Gemeinschaft hinaus auch für die EWR-Vertragsparteien Island, Liechtenstein
und Norwegen Bedeutung.
Die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 stellt einen Befähigungsnachweis im Sinn des
Art. 1 lit. c der Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie dar. Gemäß Art. 8 der
Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie können Behörden eines EWR-Vertragsstaates eine
Berufsausübung, welche nach ihrem nationalen Recht an die Vorlage eines
Befähigungsnachweises gebunden ist, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn
entweder ein Befähigungsnachweis aus einem anderen Vertragsstaat vorliegt, der in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz Garantien gibt, die den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates gleichwertig sind, oder wenn
vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden, welche in einem Vertragsstaat erworben
wurden, der selbst die beantragte Berufsausübung ohne Nachweis eines bestimmten
Befähigungsnachweises zulässt.
Der Einfachheit halber fasst Abs. 1 alle Nachweise im Sinn des Art. 8 der
Zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie unter dem Begriff "Befähigungsnachweis"
zusammen und bestimmt in Bezug auf die Höhlenführerprüfung, dass die Behörde bei
Vorlage einer Bescheinigung aus einem anderen EWR-Vertragsstaat zunächst zu prüfen hat,
ob die vorgelegte Bescheinigung eine gleichwertige Qualifikation betrifft. Ist dies nicht
der Fall, sind zumindest Teile der Prüfung nachzuholen; dies ist mit Bescheid
vorzuschreiben.
Diese Bestimmung findet im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise gleichermaßen
auch für Prüfungsnachweise aus anderen österreichischen Bundesländern Anwendung und
ist im Übrigen unabhängig von der Nationalität des Antragstellers. Damit geht das
vorliegende Landesgesetz über die zwingenden Vorgaben der Zweiten
Diplomanerkennungsrichtlinie hinaus, da diese sich nur auf Staatsbürger von
EWR-Vertragsparteien bezieht.
Lediglich für Befähigungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereiches des
EWR-Abkommens erworben wurden, findet eine Anerkennung - wiederum unabhängig von der
Nationalität des Antragstellers - nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit statt (Abs. 3).
Das bedeutet, dass etwa auch ein Österreicher, der in Südamerika eine
Höhlenführerprüfung absolviert, diese nur anerkennen lassen kann, wenn einschlägige
österreichische Prüfungen auch in dem betreffenden südamerikanischen Staat anerkannt
werden.
Im Abs. 2 wird von der Möglichkeit des Artikels 10 Abs. 3 der Richtlinie
Gebrauch gemacht, vorzuschreiben, dass Bescheinigungen über die geistige Gesundheit bzw.
den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit nicht älter als drei Monate sein dürfen.
Derartige Bescheinigungen können einen Strafregisterauszug (vgl. § 21 Abs. 3) ersetzen;
eine vergleichbare Bestimmung für die Anerkennung des Nachweises der körperlichen
Gesundheit ist hingegen nicht notwendig, da § 21 Abs. 3 diesbezüglich ohnehin ganz
allgemein auf die Vorlage eines ärztlichen Attests ohne besondere staatliche Bestätigung
abstellt.
Zu § 24:
Gemäß den Bestimmungen der FFH-Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Kommission ein kohärentes europäisches
ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000"
errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des
Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und
muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz "Natura 2000" umfasst
auch die von den Mitgliedstaaten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen
besonderen Schutzgebiete (vgl. Art. 3 Abs. 1 der FFH-Richtlinie).
In einem mehrstufigen Verfahren der Zusammenarbeit, die mit der Nominierung nationaler
Gebiete durch die Mitgliedstaaten beginnt, legt die Kommission schließlich eine Liste
derjenigen Gebiete fest, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt
wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren sog. "prioritären"
natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehrerer "prioritärer" Art(en)
ausgewiesen sind (Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten ihrerseits
müssen die solcherart festgelegten Gebiete nach ihrem nationalen Recht als
"besondere Schutzgebiete" ausweisen (Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie).
Art. 6 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in weiterer Folge auch zur
Durchführung bzw. Sicherstellung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen in den besonderen
Schutzgebieten, die Bestandteil des gesamteuropäischen Netzwerkes "Natura 2000"
sind (Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie; vgl. dazu § 15 des vorliegenden
Gesetzentwurfes und die diesbezüglichen Erläuterungen).
Darüber hinaus müssen Eingriffe, die sich auf die Ziele der FFH-Richtlinie in Bezug
auf die besonderen Schutzgebiete erheblich (nachteilig) auswirken könnten, einer
behördlichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Art. 6 Abs. 2 bis 4 der
FFH-Richtlinie). Diese Verpflichtung ist insofern von besonders weitreichender Bedeutung
als sie sich nicht nur auf solche Gebiete bezieht, die letztlich von den Mitgliedstaaten
als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden, sondern bereits dann besteht, wenn ein
Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde (Art. 4
Abs. 5 der FFH-Richtlinie; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des EuGH zur
Vogelschutz-Richtlinie, wonach besondere Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie gegebenenfalls auch schon vor der Ausweisung eines Gebietes als besonderes
Schutzgebiet ergriffen werden müssen [EuGH Rs C-355/90 - "Santona-Marschen"]).
Oberösterreich hat auf Grund eines Beschlusses der Oö. Landesregierung bisher 15
Gebiete mit einer Gesamtgröße von etwa 38.594 ha der Europäischen Kommission zur
Aufnahme in das gesamteuropäische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung
"Natura 2000" vorgeschlagen. Ein Teil dieser Gebiete ist bereits derzeit als
Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995 ausgewiesen; 16.500 ha wurden mit
Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 112/1997, zum "Nationalpark Oö.
Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt. Eine
Ausweitung des Nationalparkgebiets um weitere 1.800 ha steht unmittelbar bevor.
Die derzeitige oberösterreichische Rechtslage trägt den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben insofern nicht ausreichend Rechnung, als einerseits die generellen Vorschriften
über die Abwehr möglicher Eingriffe in solche Gebiete des Natura-2000-Netzwerkes, die
landesrechtlich nicht unbedingt als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden sollen, derzeit
nicht ausreichen. Andererseits ist für Naturschutzgebiete im Sinn des § 21 Oö. NSchG
1995, welche wegen ihrer besonders strengen Schutzvorschriften inhaltlich jedenfalls den
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie entsprechen dürften, eine
formal-ausdrückliche Konkretisierung des Schutzzweckes nicht vorgesehen. Eine solche
formale Schutzzweckausweisung scheint jedoch äußerst zweckmäßig im Hinblick auf die
besondere Transparenz, die gemeinschaftsrechtlich in Bezug auf den Inhalt der
vorgeschriebenen Verträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität wird eine eigene
Schutzgebietskategorie "Europaschutzgebiet" in das Oö. NSchG 2001 eingefügt
(§ 24), welche grundsätzlich all diejenigen Gebiete erfassen soll, die unter den
besonderen Eingriffsschutz des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie fallen. Alle
Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen
(!) Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines solchen Europaschutzgebietes führen
können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung. Eine
behördliche Überprüfung bloßer "Pläne", die von der FFH-Richtlinie
ebenfalls gefordert wird, würde hingegen den systematischen Rahmen des Oö. NSchG
2001 sprengen und soll in den jeweils betroffenen Planungsvorschriften geregelt werden.
Auf Grund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ist es nicht möglich, diejenigen
Maßnahmen, die in einem Europaschutzgebiet tatsächlich konkret bewilligungspflichtig
sind, vorab taxativ aufzuzählen. Um den betroffenen Bevölkerungskreisen dennoch eine
gewisse Vorstellung von den Auswirkungen der Bezeichnung eines bestimmten Gebietes als
Europaschutzgebiet zu vermitteln, sieht § 24 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass in die
gebietsausweisenden Verordnungen jedenfalls eine demonstrative Aufzählung jener
Maßnahmen aufzunehmen ist, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Schutzzwecks führen können. (sog. "Weißbuch") Darüber hinaus hat die
Behörde auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob für ein konkretes Vorhaben eine
Bewilligungspflicht besteht oder nicht (§ 24 Abs. 3 zweiter Satz).
Da die Bewilligungspflicht an die potentielle Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines
Schutzgebietes anknüpft, kann sie auch für Vorhaben Relevanz erlangen, die intentional
außerhalb des Schutzgebietes gelegen sind, aber möglicherweise Auswirkungen auf das
Schutzgebiet haben. Dieser Umstand kann insbesondere auch für die Frage einer
allfälligen UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Projektes entscheidende Bedeutung haben
(vgl. Art. 4 i.V.m. Anhang III der sog. "UVP-Richtlinie" [Richtlinie 85/337/EWG
des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG]).
Die im § 24 Abs. 4 und 5 festgelegte Verträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für
eine derartige "Eingriffserlaubnis" trägt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 bis 4
FFH-Richtlinie Rechnung. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten
Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinwohls (§ 24 Abs. 4) sind insbesondere auch
die im Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ausdrücklich angesprochenen Interessen sozialer
oder wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen (vgl. auch den generellen
Interpretationsgrundsatz des § 1 Abs. 3). Die hier vorgesehene und gemeinschaftsrechtlich
erforderliche Verträglichkeitsprüfung ist von der Prüfintensität her nicht mit der
wesentlich aufwendigeren Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu
vergleichen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben, welche grundsätzlich einem konzentrierten
Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 unterliegen, wird die naturschutzgesetzlich
vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung im Ergebnis wohl im Rahmen der UVP
"miterledigt" werden.
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Vorschreibung entsprechender Nebenbestimmungen
ist besonders auf Art. 6 Abs. 4 erster Unterabsatz der FFH-Richtlinie Rücksicht zu
nehmen, wonach gegebenenfalls alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind, um
sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Dieser
Anforderung trägt § 24 Abs. 6 des vorliegenden Landesgesetzes Rechnung.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn die
beantragten Maßnahmen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des
jeweiligen Europaschutzgebietes führen, das Bewilligungsansuchen zurückzuweisen
ist. In der Begründung des Zurückweisungsbescheids ist jedoch klar zum Ausdruck zu
bringen, dass die Maßnahmen deshalb nicht unzulässig sind und dass die Zurückweisung
nur deshalb erfolgte, weil für bewilligungsfreie Vorhaben eben keine Bewilligung erteilt
werden kann.
Ein besonderer Schutz besteht in Bezug auf prioritäre natürliche Lebensraumtypen
gemäß Anhang I und für prioritäre Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie.
Beeinträchtigungen dieser Lebensraumtypen oder Arten dürfen nur bewilligt werden, wenn
dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Andere im
überwiegenden öffentlichen Interesse gelegene Ausnahmen dürfen nur dann bewilligt
werden, wenn vorher eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der
Entscheidung zugrunde gelegt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der
FFH-Richtlinie).
Zum Verhältnis der neuen Schutzgebietskategorie "Europaschutzgebiet" zu
anderen Schutzgebietskategorien nach dem vorliegenden Landesgesetz ist Folgendes zu
bemerken:
Das Regelungsregime in Bezug auf Naturschutzgebiete (§ 25) gewährleistet einen
Eingriffsschutz, der über die gemeinschaftlichen Vorgaben für besondere Schutzgebiete im
Sinn der FFH-Richtlinie hinausgeht, da grundsätzlich jeder Eingriff, der nicht
ausdrücklich im Verordnungsweg erlaubt wurde, unzulässig ist. Nicht wesentliche
Eingriffe können zwar auch im Einzelfall behördlich genehmigt werden; Maßnahmen, die zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen können, sind aber
keinesfalls bewilligungsfähig (vgl. § 25 Abs. 4 und 5).
Ein solcher strengerer Schutz ist nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
zulässig (vgl. insbesondere den im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie einschlägigen
ehemaligen Art. 130t [nunmehr Art. 176] EGV, aber auch Art. 14 der noch auf Art. 235
[nunmehr Art. 308] EGV gestützten Vogelschutz-Richtlinie). Da die Schutzbestimmungen
für bisher bereits bestehende Naturschutzgebiete keinesfalls pauschal aufgeweicht werden
sollen und auch künftige Ausweisungen innerhalb des europäischen Netzwerkes "Natura
2000" zulässig bleiben sollen, ordnet § 24 Abs. 8 an, dass die diesbezüglich
großzügigeren Regelungen des § 24 nicht für solche Europaschutzgebiete gelten,
die gleichzeitig Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 sind; vgl. in diesem
Zusammenhang auch § 24 Abs. 2 dritter Satz und die Erläuterungen zu § 25
Abs. 4.
Im Zusammenhang mit anderen Schutzgebietskategorien gilt - ebenso wie in Bezug auf
generelle Bewilligungs- oder Anzeigepflichten gemäß den §§ 5 und 6 - das durch § 24
Abs. 7 eingeschränkte Kumulationsprinzip. Danach ersetzt eine Bewilligung nach § 24
Abs. 3 sämtliche anderen Bewilligungen oder Anzeigen nach dem vorliegenden Landesgesetz,
wobei jedoch die jeweils sonst noch maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften
mitanzuwenden sind. So sind etwa in einem Europaschutzgebiet, welches gleichzeitig
Landschaftsschutzgebiet ist, zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 auch
die teilweise bloß landschaftsästhetischen Kriterien gemäß der entsprechenden §
11-Verordnung zu prüfen. Ist ein Naturdenkmal von einer bewilligungspflichtigen Maßnahme
in einem Europaschutzgebiet betroffen, so muss die Bewilligung auch dann versagt werden,
wenn der Eingriff (lediglich) unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 3 negativ zu
beurteilen ist.
Eingriffe in Europaschutzgebiete, die gleichzeitig Gebiete des "Nationalparks Oö.
Kalkalpen" sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des Oö.
Nationalparkgesetzes. Danach ist sowohl in der Naturzone als auch in der Bewahrungszone
des Nationalparks jegliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes
unzulässig (vgl. die §§ 8 und 9 des Oö. Nationalparkgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Gesetzentwurfes). Damit ist - wie bei Naturschutzgebieten - auch in diesen
Gebieten ein Schutz gewährleistet, der über die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts
hinausgeht.
Zu § 25:
Der bisherige § 21 Oö. NSchG 1995 betreffend Naturschutzgebiete wurde formal und
sprachlich gestrafft.
Abs. 1 legt in inhaltlich gleicher Weise wie § 21 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 1995
fest, welche Gebiete überhaupt zu Naturschutzgebieten erklärt werden können.
Wie schon bisher bei Naturdenkmalen ist nunmehr auch im Zusammenhang mit
Naturschutzgebieten ausdrücklich klargestellt, dass die für die unmittelbare Sicherung
des Schutzzweckes notwendige Umgebung in das Schutzgebiet einbezogen werden kann (Abs.
2). So kann etwa ein Bach, für den die Voraussetzungen des Abs. 1 genau genommen
nicht zutreffen, als Sicherstellung für ein (primär) schützenswertes Feuchtgebiet von
einer Schutzverordnung miterfasst werden. Ein weiteres Beispiel wäre ein (kleiner)
naturschutzfachlich eigentlich kaum bedeutender Waldgürtel als Windschutz für bestimmte
seltene Pflanzenarten.
Die in den Abs. 3 bis 5 enthaltenen Schutzbestimmungen für Naturschutzgebiete
wurden gegenüber der derzeitigen Rechtslage wie folgt modifiziert:
- In eine Schutzgebietsverordnung können künftig auch Maßnahmen zur Sicherung des
Schutzzweckes aufgenommen werden (zu den Rechtswirkungen dieser Festlegungen vgl. die
Erläuterungen zu § 15).
- Die generelle Erlaubnis bestimmter Eingriffe durch Festlegung in der Verordnung kann
an die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 geknüpft werden.
Damit wird die bisherige Praxis, bestimmte Eingriffe "im Einvernehmen mit der
Naturschutzbehörde" zuzulassen, auf eine gesetzlich einwandfreie Grundlage gestellt.
- Da Naturschutzgebietsverordnungen wegen des tendenziell stärkeren Eingriffsschutzes
den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bis 7 vorgehen, muss jedenfalls sichergestellt werden,
dass den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie uneingeschränkt entsprochen
wird. Die dort geforderte Verträglichkeitsprüfung für wesentliche Beeinträchtigungen
des Schutzzweckes (vgl. die Erläuterungen zu § 24) muss bei der generellen Erlaubnis
bestimmter Eingriffe insofern berücksichtigt werden, als im Verordnungsweg keinesfalls
solche Maßnahmen ohne behördliche Einzelfallprüfung zugelassen werden dürfen, die eine
wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebiets bewirken
könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 dritter Satz).
- Im Abs. 5 wurde eine generelle Möglichkeit der Erwirkung von
Ausnahmebewilligungen im Einzelfall eingeführt; solche Ausnahmebewilligungen im
Einzelfall konnten bisher nur für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder für
Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, erteilt werden. Die
Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass es vereinzelt durchaus berechtigte und mit dem
Schutzzweck des Naturschutzgebietes vereinbare Vorhaben gibt, auf die im seinerzeitigen
Verordnungserlassungsverfahren nicht hinreichend Bedacht genommen werden konnte oder
wurde. Derartige Fälle sollen in einem Einzelbewilligungsverfahren einer sinnvollen
Lösung zugeführt werden, ohne gleich die Naturschutzgebietsverordnung als solche
novellieren zu müssen.
Vorbemerkungen zum V. Abschnitt:
Die Artenschutzbestimmungen wurden - insbesondere in Bezug auf mögliche Ausnahmen
von den Schutzbestimmungen - an die Anforderungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie
angepasst.
Im Gegensatz zu den derzeitigen Formulierungen werden nunmehr in sämtlichen relevanten
Schutzbestimmungen neben den Pflanzen auch die wildwachsenden Pilze ausdrücklich und
besonders angesprochen. Damit ist aber keine Ausweitung dieser Schutzbestimmungen
verbunden; vielmehr soll lediglich neueren wissenschaftlichen Begriffsbildungen Rechnung
getragen und jeder Zweifel ausgeräumt werden, dass Pilze - so wie bisher -
naturschutzrechtlich geschützt sind.
Bis vor wenigen Jahren sind Pilze noch mehr oder weniger selbstverständlich dem
Pflanzenreich zugeordnet worden. Aus verschiedenen Gründen werden Pilze jedoch neuerdings
wissenschaftlich als völlig eigenständiges Reich neben den Pflanzen und den Tieren
bezeichnet. Pilze sind zwar in besonderer Weise an bestimmte Pflanzenarten bzw.
Pflanzengesellschaften gebunden und unterliegen auch recht ähnlichen Gefährdungen. Von
den Pflanzen unterscheiden sich Pilze aber grundlegend durch ihre besondere Lebensweise,
die vor allem bei den Schleimpilzen (Myxomyceten) zum Ausdruck kommt (Sporen keimen im
Regenwasser zu sog. Myxoaamöben, die sich in der Folge vereinen und zu schleimigen,
"kriechenden" Massen werden); darüber hinaus gibt es auch weitere Unterschiede,
wie etwa das vollkommene Fehlen von Chlorophyll bei Pilzen.
Die bisherige Systematik der §§ 22ff Oö. NSchG 1995 wurde im Interesse einer klar
strukturierten Gesamtregelung folgendermaßen überarbeitet:
- Die allgemeinen Schutzbestimmungen (bisheriger § 23 Oö. NSchG 1995) wurden
vorgezogen und gelten künftig für sämtliche Pflanzen-, Pilz- und Tierarten (§ 26).
Diese grundlegenden Schutzbestimmungen sind - wie bisher - so allgemein gefasst, dass sie
absolute Mindeststandards darstellen. Ausnahmen von den allgemeinen Schutzbestimmungen
sind daher weder generell noch im Einzelfall möglich.
- Diejenigen Arten, die eines weitergehenden besonderen Schutzes bedürfen, können
durch Verordnung der Landesregierung (§ 27) besonderen Schutzbestimmungen (§ 28)
unterworfen werden. § 29 regelt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall Ausnahmen
von den besonderen Schutzbestimmungen behördlich bewilligt werden können, und § 30
enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung
derartiger Ausnahmebewilligungen.
Zu § 26:
Die Bestimmung entspricht § 23 des bisherigen Oö. NSchG 1995 und gilt - wie
bereits erwähnt - unabhängig von Verordnungen betreffend besondere Schutzbestimmungen
künftig für alle wildwachsenden Pflanzen und Pilze sowie freilebende Tiere. Es handelt
sich hier um Mindestschutzbestimmungen, die lediglich solche Eingriffe untersagen, für
die keinerlei nachvollziehbar rechtfertigender Grund vorliegt. Beispielsweise ist im
Zusammenhang mit der ausdrücklichen Aufnahme der Pilze in die allgemeinen
Schutzbestimmungen zu betonen, dass diese Regelungen - so wie bisher - keine
naturschutzgesetzliche Einschränkung des gewöhnlichen Pilzsammelns mit sich bringen.
Im Abs. 2 wurde gegenüber der bisherigen Rechtslage vor dem Wort
"Lebensraumes" das Adjektiv "engeren" zur weiteren Klarstellung (vgl.
ohnehin den Klammerausdruck) eingefügt, da der Begriff des Lebensraumes als solcher im
Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Habitatschutz grundsätzlich in einer nicht
so engen Bedeutung zu verstehen ist. Der Lebensraumschutz in diesem
gemeinschaftsrechtlichen Sinn ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Bestimmungen des V.
Abschnitts des vorliegenden Landesgesetzes, sondern wird im Rahmen gebietsbezogener
Bestimmungen geregelt.
Zu § 27:
Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 22 Oö. NSchG 1995,
wurde aber sprachlich und formal gestrafft. Die Notwendigkeit der Bedachtnahme auf die
einschlägigen Vorgaben der Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie und der Art. 12
und 13 der FFH-Richtlinie wurde aus Gründen der Transparenz ausdrücklich im Gesetzestext
verankert.
Zu § 28:
Die Abs. 1 und 2 entsprechen den bisherigen Abs. 1 und 2 des § 24 Oö.
NSchG 1995; das dort angesprochene Verbot der mutwilligen Beschädigung oder Vernichtung
gilt nunmehr gemäß § 26 des vorliegenden Gesetzentwurfes allgemein für sämtliche
Pflanzen- und Pilzarten und muss daher hier nicht nochmals wiederholt werden.
Die Abs. 3 und 4 entsprechen inhaltlich weitgehend dem § 25 Abs. 1 und 2 Oö.
NSchG 1995; die Änderungen im Abs. 3 gegenüber dem bisherigen Gesetzestext sind zur
Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität erforderlich.
Mit den vorliegenden besonderen Schutzbestimmungen können die im § 27 angesprochenen
Bestimmungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie lückenlos umgesetzt werden.
Zu § 29:
Dieser Paragraph enthält mögliche Ausnahmen von den verordnungsmäßig
konkretisierten besonderen Schutzbestimmungen und soll an die Stelle des § 24 Abs. 3, 4
und 8 und des § 25 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 1995 treten, setzt aber im Hinblick auf
die Vorgaben des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und der Art. 15 und 16 der
FFH-Richtlinie andere Schwerpunkte.
Im Interesse eines flexiblen Vollzugs sollen Ausnahmebewilligungen grundsätzlich nicht
nur dann erteilt werden können, wenn dies in einer einschlägigen Verordnung der
Landesregierung ausdrücklich vorgesehen ist; im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage
stützen sich derartige Bescheide künftig unmittelbar auf das Gesetz (Abs. 1). Die
Verordnungsermächtigung des Abs. 2 soll aber Vorgaben allgemeiner Art
ermöglichen und sicherstellen, dass in Fällen, die als besonders regelungsbedürftig
angesehen werden, weitere generelle Konkretisierungen erfolgen können (etwa wie schon
bisher für den Vogelfang im Salzkammergut oder die "Kormoran-Problematik").
Die Bestimmung des Abs. 3, wonach Maßnahmen, die ohnehin bereits Gegenstand
behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach dem vorliegenden
Landesgesetz sind, keiner gesonderten Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 bedürfen, dient der
Verwaltungsvereinfachung. Da die Behörde bei jeder individuell bezogenen Amtshandlung
ohnehin sämtliche allgemein verbindlichen Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten
hat, ist eine Aushöhlung des Artenschutzes in diesem Zusammenhang nicht denkbar.
Zu § 30:
§ 30 enthält Bestimmungen über den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 29 und der daraufhin ergehenden Bescheide einschließlich
weitergehender Rechtsfolgen (vgl. die inhaltlich teilweise abweichenden Vorschriften des
geltenden Rechts im § 24 Abs. 5 bis 7 und 9 sowie im § 25 Abs. 5 bis 9 Oö. NSchG 1995).
Die notwendigen Antragsinhalte (Abs. 1) korrespondieren den im § 29 normierten
Bedingungen, welche die Voraussetzungen für die mögliche Erteilung einer
Ausnahmebewilligung bilden. Durch den Klammerverweis auf § 29 Abs. 1 im Abs. 1 Z. 2 soll
sichergestellt werden, dass im Verfahren keine Verwechslung des Vorhabens im Sinn der
vorliegenden Bestimmungen einerseits und des Zweckes andererseits stattfindet. Angaben
gemäß Abs. 1 Z. 3 sind von vornherein nur dann notwendig, wenn Bewilligungen auf das
Fangen oder Töten von Tieren oder das Sammeln von Pflanzen oder Pilzen abzielen.
Ein Beispiel soll diese Ausführungen verdeutlichen:
Im Zuge der Errichtung einer Kanalisationsanlage ist es unerlässlich, dass der Kanal
durch ein Gebiet führt, in dem sich zeitweilig auch besonders geschützte Tiere
aufhalten. Durch die Bauarbeiten wird zwar der Lebensraum der Tiere nicht auf Dauer
beeinträchtigt, während der Bauphase kann es jedoch nicht vermieden werden, dass die
Tiere beunruhigt werden. Bereits diese Beunruhigung besonders geschützter Tierarten ist
bewilligungspflichtig (vgl. § 28 Abs. 3), wobei naturgemäß keine Angaben über
vorgesehene Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und in der Regel auch nicht über die Anzahl
der betroffenen Tiere gemacht werden können. Das Bauvorhaben als solches ist im Hinblick
auf die im § 29 genannten Rechtfertigungsmöglichkeiten wohl bewilligungsfähig. Vorhaben
im Sinn dieses Beispiels ist die Beunruhigung bestimmter besonders geschützter Tierarten;
Zweck ist die Errichtung einer Kanalisation im Interesse des Boden- und Wasserschutzes
(vgl. § 29 Abs. 1 Z. 2, aber auch Z. 5 ["zu sonstigen öffentlichen oder
privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung"]).
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass gesonderte Ausnahmebewilligungen gemäß den
§§ 29 und 30 in der Praxis verhältnismäßig selten in Anspruch genommen werden
müssen, da besondere Eingriffe ohnehin generell und in sensiblen Gebieten auch kleinere
Vorhaben als solche bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind (vgl. § 29 Abs. 3).
Die Vorschreibung einer Fang- und Sammelliste ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage
nicht mehr obligatorisch; die Umbenennung in "Protokoll über die Entnahme"
trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Verpflichtung zur Aufzeichnung für Tötungen
als solche möglich sein soll. Je nach Sachlage des Falles kann auch eine begleitende
Kontrolle durch einen behördlich bestellten Sachverständigen vorgeschrieben werden (Abs.
3). Damit wird auch den Bestimmungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie
entsprochen, die jeweils großen Wert auf die Durchführung von Kontrollen legen (vgl.
Art. 9 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie und Art. 16 der FFH-Richtlinie).
Zu § 31:
Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 27 Oö. NSchG 1995; die beiden Absätze
des § 31 wurden gegenüber der bisherigen Rechtslage miteinander vertauscht, da nach
der gesamten Systematik des Gesetzes die Pflanzen (und Pilze) stets vor den Tieren
behandelt werden.
Da das "Aussetzen" von Pilzen praktisch unmöglich ist, beschränkt sich die
Bewilligungspflicht des Abs. 1 ausdrücklich und bewusst auf das Aussetzen
standortfremder Pflanzen.
Abs. 2 bezieht sich grundsätzlich - im Gegensatz zu den vorangehenden
Paragraphen dieses Abschnitts - auch auf jagdbare Tiere.
Zu § 32:
Nach den Bestimmungen des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 12 i.V.m.
Anhang IV der FFH-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das absichtliche Fangen und
Töten bzw. die absichtliche Beeinträchtigung besonders geschützter Pflanzen und Tiere
nicht generell erlauben. Daher war es erforderlich, die bisher geltende Ausnahmebestimmung
für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden (§ 28 Oö. NSchG
1995) dahingehend einzuschänken, dass gemeinschaftsrechtlich besonders geschützte
Pflanzen und Tiere jedenfalls nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden
dürfen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass § 32 in Bezug auf § 26 (allgemeiner Schutz) nur
klarstellende Bedeutung hat; von den dort normierten Verbotstatbeständen ist die
zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden in keiner Weise
berührt. Für die §§ 28 bis 31 stellt § 32 hingegen eine echte Ausnahmebestimmung
zugunsten der Land- und Forstwirtschaft dar, wobei der zweite Halbsatz lediglich als
gemeinschaftsrechtlich gebotener Auffangtatbestand anzusehen ist, der in der Praxis wenig
Bedeutung erlangen dürfte. So erfüllt etwa das Mähen einer Wiese in dem Wissen, dass
sich auf dieser Wiese auch einige besonders geschützte Pflanzen befinden, nicht den
Tatbestand einer "absichtlichen" Beeinträchtigung oder Tötung. Sobald wirklich
eine absichtliche Beeinträchtigung oder Tötung besonders geschützter Arten vorliegt,
wird ohnehin kaum mehr von einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von
Grund und Boden gesprochen werden können.
Zu § 33:
Die Vorschrift entspricht nahezu wörtlich § 29 Oö. NSchG 1995. Abgesehen von der
Ersetzung des veralteten Wortes "Feilbieten" wurde lediglich der letzte Halbsatz
des Abs. 5 im Gleichklang mit den Bestimmungen über Ausnahmebewilligungen gemäß §
30 gestrichen, da er zu rechtlich unklaren Konsequenzen führen könnte. Dass behördliche
Bewilligungen keine privatrechtlichen Zustimmungen ersetzen können, wenn dies nicht
ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass
die Behörde in ihre Bescheide einen diesbezüglichen Hinweis aufnehmen kann, auch wenn
sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung,
auf die Notwendigkeit privatrechtlicher Zustimmungen hinzuweisen, könnte streng genommen
auch so interpretiert werden, dass bei Fehlen eines solchen Hinweises ein
Zustimmungserfordernis eben nicht besteht.
Der Entfall der gesetzlichen Hinweisverpflichtung ändert aber nichts daran, dass es im
Interesse einer bürgerfreundlichen Gesamtinformation sinnvoll wäre, die bisherige
Vollzugspraxis auch in Zukunft beizubehalten.
Zu § 34:
Die Bestimmung des § 26 Oö. NSchG 1995 wurde aus systematischen Gründen
rückgereiht und um einen zweiten Absatz ergänzt, der sich auf den Verkauf von Mineralien
und Fossilien bezieht. Damit soll klargestellt werden, dass das Verkaufen von Mineralien
und Fossilien nur dann gemäß § 33 Abs. 3 bewilligungspflichtig ist, wenn diese
Gegenstände aus Oberösterreich stammen.
Vorbemerkungen zu den Abschnitten VI, VII und VIII:
Der bisherige V. Abschnitt des Oö. NSchG 1995 wurde aus systematischen Gründen in
drei Abschnitte geteilt:
Der VI. Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf allgemeine Bestimmungen hinsichtlich
der Erlassung von Verordnungen.
Der VII. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von
Bescheiden und enthält einige Vorschriften, die bisher verstreut in anderen Bereichen des
Gesetzes geregelt waren.
Im VIII. Abschnitt wurden Bestimmungen über die Kennzeichnung und Dokumentationen im
Grundbuch und im Naturschutzbuch zusammengefasst, die sowohl Gebietsverordnungen als auch
Bescheide betreffen.
Zu § 35:
Der bisherige § 31 Oö. NSchG 1995 über die fakultative Durchführung eines
besonderen öffentlichen Informationsverfahrens wurde vorgereiht und durch ergänzende
Vorschriften für die behördliche Vorgangsweise vor der Durchführung eines
Begutachtungsverfahrens im eigentlichen Sinn (vgl. § 36) wesentlich erweitert.
Ausdrücklich verankert wurde insbesondere, dass die Behörde so früh wie möglich
Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher
Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen hat (Abs. 1). Diese
Verhandlungspflicht besteht bei beabsichtigten Landschaftsschutzgebieten (§ 11)
geschützten Landschaftsteilen (§ 12), Landschaftspflegeplänen (§ 15 Abs. 2) und
bei Naturschutzgebieten (§ 25), nicht jedoch bei der beabsichtigten Bezeichnung von
Europaschutzgebieten (§ 24); für letztere ist auf Grund der besonderen Komplexität des
Vorhabens ein noch spezielleres Informations- und Grundlagenerarbeitungsverfahren (Abs. 3;
vgl. dazu unten) vorgesehen.
Die Durchführung eines öffentlichen Informationsverfahrens war auf Grund des
bisherigen § 31 Oö. NSchG 1995 lediglich fakultativ. Wegen eines grundsätzlich
bestehenden Informationsbedürfnisses der Bevölkerung bei Unterschutzstellungsmaßnahmen
soll diese öffentliche Information künftig jedenfalls - also ohne das Vorliegen
besonderer Voraussetzungen - erfolgen (Abs. 2).
Für die Bezeichnung von Europaschutzgebieten werden - wie bereits erwähnt -
zusätzliche Verfahren eingeführt, die über den Zweck bloßer Information hinaus auch
eine echte Grundlagenerarbeitung unter Einbeziehung der regionalen Öffentlichkeit und der
unmittelbar betroffenen Grundeigentümer sowie deren Interessenvertretungen in
größtmöglichem Umfang sicherstellen sollen (Abs. 3). Ein derartiges Verfahren
ist freilich dann nicht sinnvoll, wenn die Bezeichnung "Europaschutzgebiet lediglich
für ohnehin bereits bestehende Schutzgebiete angeordnet werden soll, die schon bisher
einen besonders strengen Schutzregime unterlagen. Diesem Umstand trägt Abs. 4
Rechnung.
Die besonderen Bestimmungen für Europaschutzgebiete gründen auf der Überlegung, dass
die betroffenen Bevölkerungskreise und insbesondere die Grundeigentümer einen Anspruch
auf transparentes staatliches Handeln haben. Sie sind aber auch vor dem Hintergrund zu
sehen, dass ein förmliches Begutachtungsverfahren, wie es in weiterer Folge gemäß § 36
durchzuführen sein wird, bei Europaschutzgebieten nur beschränkte Funktionen erfüllen
kann. Primärer Grund dafür ist, dass eine Abwägung verschiedener Interessen, wie sie im
Zusammenhang mit anderen Schutzgebietsausweisungen vorgesehen ist, entsprechend den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bei der Festlegung von Europaschutzgebieten
grundsätzlich nicht stattfinden kann.
Im Rahmen des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 3 kann natürlich über die
Notwendigkeit des konkret geplanten Schutzgebietes als solchem, aber auch über dessen
Grenzen und über spezielle Aspekte des Schutzzweckes diskutiert werden. Hauptzweck wird
jedoch sein, zunächst eine größtmögliche Akzeptanz für gemeinschaftsrechtlich
unabdingbare Gebietsausweisungen herbeizuführen. In weiterer Folge sollen die Instrumente
des Abs. 3 es ermöglichen, insgesamt zu einer parzellenscharfen Abgrenzung des
Europaschutzgebietes zu kommen und durch entsprechende Einbindung der Grundeigentümer
auch gleich Überlegungen für ein künftiges Schutzgebietsmanagement einschließlich der
sich daraus ergebenden Kosten anzustellen. Sofern sich dabei die Zweckmäßigkeit der
Erstellung eines Landschaftspflegeplanes erweist, kommt dann auch die spezielle
Verhandlungspflicht gemäß Abs. 1 zum Tragen.
Zu bemerken ist noch, dass dem im Begutachtungsverfahren mehrfach geäußerten Wunsch,
bei Vorliegen ausreichender privatrechtlicher Vereinbarungen auf eine hoheitliche
Schutzgebietsausweisung überhaupt zu verzichten, nicht nähergetreten wurde. Nur die
verordnungsmäßige Schutzgebietsausweisung bewirkt nämlich einen allumfassenden Schutz
auch gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte. Eine vollständige Überwälzung
effizienter Abwehrverpflichtungen auf Private im Rahmen eines reinen Vertragsnaturschutzes
ist letztlich nicht möglich; so können etwa Strafsanktionen nur vorgesehen werden, wenn
allen Rechtsunterworfenen der Schutzgebietsstatus aufgrund eines hoheitlichen
Ausweisungsaktes bekannt sein muss.
Zu § 36:
Die Bestimmung entspricht § 30 Oö. NSchG 1995 mit folgenden Modifizierungen:
- Ein Begutachtungsverfahren im Sinn der vorliegenden Bestimmung ist künftig auch für
Verordnungen, mit denen ein Europaschutzgebiet bezeichnet wird (§ 24; vgl. dazu auch die
Erläuterungen zu § 35 Abs. 3), und für Landschaftspflegepläne (§ 15 Abs. 2) zu
erlassen.
- Bisher musste von Gesetzes wegen lediglich in der allgemeinen Kundmachung der
Auflegung darauf hingewiesen werden, dass die betroffenen Grundeigentümer das Recht
haben, innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich oder mündlich zum Verordnungsentwurf
Stellung zu nehmen. Im Interesse der Bürgernähe scheint es jedoch zweckmäßig, diesen
Hinweis - entsprechend der schon bisher weitgehend geübten Praxis - jedenfalls auch in
die (persönliche) schriftliche Verständigung der Grundeigentümer aufzunehmen. Darüber
hinaus soll in dieser Verständigung künftig auch über die Fristen für eine allfällige
Geltendmachung eines Entschädigungs- bzw. Einlösungsanspruches (vgl. § 37 Abs. 4)
informiert werden. Dementsprechend wurde der dritte Satz des Abs. 1 angepasst.
- Ein Stellungnahmerecht wird nunmehr auch den Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Wald-
und Weideservitutenlandesgesetz eingeräumt. Eine nachweisbare persönliche Verständigung
dieses Personenkreises ist allerdings - aus Kostengründen - nicht vorgesehen.
- Im Zusammenhang mit den Anhörungsberechtigungen gemäß Abs. 2 wurde die
Bundesregierung an Stelle der mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ohnehin abgeschafften
Berghauptmannschaften eingefügt. Damit soll dem Bund die Möglichkeit gegeben werden,
noch vor dem Vorliegen eines beschlussreifen Verordnungsentwurfes eine umfassende
Stellungnahme im Hinblick auf sämtliche ihm zukommenden Fachplanungskompetenzen abgeben
zu können.
Außerdem wurde die Oö. Umweltanwaltschaft ausdrücklich in die Aufzählung der
Anhörungsberechtigten aufgenommen (vgl. ohnehin bereits § 4 Abs. 5 Z. 6
Oö. Umweltschutzgesetz 1996).
Zu § 37:
Die Bestimmung über Entschädigungen entspricht - im Zusammenhalt mit § 16 Abs. 6
- weitgehend dem bisherigen § 33 Oö. NSchG 1995.
Auf den absoluten Vorrang vertraglicher Vereinbarungen gegenüber bescheidmäßig
festgelegten Entschädigungszahlungen wird auch im Rahmen dieses Paragraphen nochmals
ausdrücklich hingewiesen.
Ausdrücklich klargestellt wurde, dass nur eine erhebliche Erschwerung der bisherigen
Wirtschaftsführung zu einer Entschädigung im Sinn des § 37 führen kann (vgl. dazu auch
die im Kommentar von Werner Schiffner im Zusammenhang mit der bisherigen Bestimmung
des § 33 Oö. NSchG 1995 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Da die
bisherige Bewirtschaftung eines Grundstückes - einschließlich des Betriebes von Anlagen
jeder Art auf diesem - bereits im Verfahren zur Schutzgebietsfeststellung zu
berücksichtigen ist, kann bei der Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
trotz der theoretischen Möglichkeit einer Einzelfallgenehmigung in Naturschutzgebieten
(vgl. § 25 Abs. 5) weiterhin generell auf das Inkrafttreten der betreffenden Verordnung
abgestellt werden, sofern es sich dabei nicht um die Ausweisung eines Europaschutzgebietes
handelt (Abs. 3).
Bei der bloßen Ausweisung eines Europaschutzgebietes sind Entschädigungszahlungen im
Sinn der vorliegenden Bestimmungen ohnehin nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß
denkbar, da mit dieser Ausweisung grundsätzlich keine Einschränkungen der bisherigen
Wirtschaftsführung verbunden sind (vgl. auch § 59 Abs. 2). Allfällige Einschränkungen
werden allerdings in diesem Bereich erst mit der Rechtskraft eines abweisenden Bescheids
gemäß § 24 Abs. 3 konkret, so dass hinsichtlich der Geltendmachung des
Entschädigungsanspruches auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden muss.
Durch die Anfügung eines weiteren Satzes im Abs. 4 wird geregelt, welche
Konsequenzen die Zurückziehung eines Antrages auf gerichtliche Festlegung des Ausmaßes
der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages bei Gericht für den dadurch außer Kraft
getretenen Bescheid hat. Sinnvollerweise wird mit der Zurückziehung des Antrages der
Entschädigungsbescheid wieder voll wirksam.
Zu § 38:
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich vollinhaltlich § 13 Oö. NSchG 1995; Abs. 3
kommt Antragstellern allerdings insofern entgegen, als Pläne oder diesen gleichwertige
zeichnerische Darstellungen nur dann in mehr als zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden
müssen, wenn hiefür Bedarf besteht und deren Vorlage von der Behörde ausdrücklich
verlangt wird.
Abs. 4 trägt dem Bestehen von Sondervorschriften Rechnung.
Zu § 39:
Die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft in naturschutzrechtlichen Verfahren,
welche derzeit im § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geregelt ist, soll an
systematisch geeigneter Stelle im Oö. NSchG 2001 selbst verankert werden.
In inhaltlicher Hinsicht wird die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft im
Vergleich zur derzeitigen Rechtslage insofern erweitert, als sie sich künftig auch auf
Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 11 und 12 (bewilligungspflichtige Maßnahmen in
Landschaftsschutzgebieten bzw. geschützten Landschaftsteilen) sowie auf
Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 (bewilligungspflichtige
Maßnahmen in Europaschutzgebieten und in Naturschutzgebieten) bezieht.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten bzw. geschützten
Landschaftsteilen hatten als antragsbedürftige Vorhaben schon auf Grund des § 5 Abs. 1
Oö. Umweltschutzgesetz 1988 (!) einem Verfahren unter Beteiligung der
Oö. Umweltanwaltschaft unterzogen werden müssen; bei der Übergangsbestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 wurden diese Verfahren aber
offenbar irrtümlich übersehen.
Die Bewilligungspflichten bzw. -möglichkeiten gemäß den §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5
werden demgegenüber erst durch den vorliegenden Gesetzentwurf neu eingeführt. Aus
systematischen Überlegungen muss aber auch hier der Oö. Umweltanwaltschaft Gelegenheit
gegeben werden, die Interessen des Umweltschutzes angemessen wahrnehmen zu können.
Zu § 40:
§ 15 des Oö. NSchG 1995 wurde insofern ergänzt, als für bescheidmäßige
Feststellungen für Bojen, die von einem gemäß § 15 Abs. 3 erlassenen Bojenplan erfasst
sind, die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist (Abs. 1 letzter
Satz).
Das bis vor kurzem im § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 verankert gewesene
Sachverständigen-Berufungsrecht wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.
Dezember 2000, G 88/00-7, als verfassungswidrig aufgehoben. Diesem Umstand wurde
selbstverständlich auch in der vorliegenden Neuerlassung des NSchG Rechnung getragen.
Im Übrigen war lediglich das Erfordernis der Eignung des jeweiligen Sachverständigen
ausdrücklich zu verankern und die Bestimmung hinsichtlich der darin enthaltenen Verweise
und durch die Anfügung eines Abs. 2 formal anzupassen.
Zu § 41:
Im bisherigen § 32 Oö. NSchG 1995 waren die Zitate anzupassen und auf neue
Regelungsinhalte Bedacht zu nehmen.
Zu § 42:
Die Erfahrungen der jüngeren Verwaltungspraxis zeigen, dass insbesondere bei
Bewilligungen, die über einen langen Zeitraum konsumiert werden, nicht hinreichend
sichergestellt werden kann, dass verfügte Nebenbestimmungen, wie etwa Auflagen, auch
tatsächlich eingehalten werden. Probleme ergeben sich häufig vor allem hinsichtlich sog.
"letztmaliger Vorkehrungen" nach Beendigung des bewilligten Vorhabens
(Rekultivierungsmaßnahmen), wenn der Bewilligungsinhaber nicht mehr existiert und ein
Rechtsnachfolger nicht besteht. Aber auch bloß mangelnde Liquidität des
Bewilligungsinhabers bei kostenintensiveren Vorschreibungen lässt oftmals die
Durchsetzbarkeit von Auflagen unmöglich werden. Die Bestimmungen des VVG
(Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG) erweisen sich in diesen Fällen als
nicht ausreichend.
In Analogie zu Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre zu anlagenrechtlichen
Bestimmungen ist davon auszugehen, dass Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung
bestimmter Vorschreibungen generell nur dann angeordnet werden dürfen, wenn dafür eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben ist. Diesem Umstand soll durch die Einfügung
der vorliegenden Bestimmung in das Oö. Naturschutzrecht Rechnung getragen werden, wobei
aus dem Regelungszusammenhang der Gesamtsystematik des Oö. NSchG 2001 zu bemerken
ist, dass § 42 nur die Sicherstellung solcher Vorschreibungen vorsieht, welche
anlässlich der ursprünglichen Bewilligung erteilt wurden (vgl. dagegen § 30d AWG
[vorher § 31b WRG. 1959], welcher - bedingt durch den spezifisch erforderlichen Schutz
des Wassers - auch letztmalige Vorschreibungen anlässlich der Einstellung des
Deponiebetriebes ermöglicht).
Eine Sicherheitsleistung kann nach der hier vorliegenden Bestimmung nur vorgeschrieben
werden, wenn sie zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung einer
Verpflichtung entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der
bescheidmäßigen Vorschreibung erforderlich ist. Als angemessen wird eine
Sicherheitsleistung dann zu betrachten sein, wenn sie die Höhe der voraussichtlichen
Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
In welcher Weise die Sicherheitsleistung der Behörde gegenüber vorgelegt wird, liegt
im Rahmen der Vorgaben des Abs. 3 in der Disposition des Antragstellers.
Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich zur Deckung der Kosten einer allfälligen
Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden (Abs. 4) und ist jedenfalls freizugeben,
wenn die bescheidmäßigen Vorschreibungen vollständig erfüllt sind oder wenn sie sich
als undurchführbar erweisen (Abs. 5).
Zu § 43:
Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 45 Oö. NSchG 1995, enthält aber
Klarstellungen hinsichtlich der dinglichen Bescheidwirkung auch in Bezug auf Naturdenkmale
und Schauhöhlen.
Zu § 44:
Die Bestimmung des § 16 Oö. NSchG 1995 über das Erlöschen von Bewilligungen und
bescheidmäßigen Feststellungen wurde in mehrfacher Hinsicht überarbeitet.
Zunächst wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift als solcher auf sämtliche
Bewilligungen nach dem vorliegenden Landesgesetz erweitert (Abs. 1; vgl. dazu auch
die Bestimmung des § 6 Abs. 7 betreffend die Anwendbarkeit des § 44 auch im
Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Vorhaben).
Die neue Z. 3 des Abs. 1 trägt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. März 1992, Zl. 91/10/0025, Rechnung, in dem sie die dort zum Ausdruck gebrachte
Rechtsansicht des Höchstgerichts zur tatsächlichen Reichweite des derzeit geltenden §
16 Oö. NSchG 1995 auch im Gesetzestext selbst sprachlich eindeutig verankert.
Abs. 2 wurde an die mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 geänderten
Bestimmungen im Bauverfahrensrecht angepasst.
Die neue Regelung des Abs. 3 trägt einem in der Verwaltungspraxis zu Tage
getretenen Regelungsdefizit insofern Rechnung, als befristete Bewilligungen oder
bescheidmäßige Feststellungen bisher jedenfalls mit Fristende erloschen waren und eine
Verlängerung dieser Frist mangels gesetzlicher Bestimmung nicht möglich war. War ein
Vorhaben zu Fristende nicht abgeschlossen, musste neuerlich um Bewilligung bzw.
bescheidmäßige Feststellung unter Vorlage aller Unterlagen angesucht und ein neuerliches
vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.
Um die nun eingeräumte Möglichkeit der Fristverlängerung ist jedenfalls rechtzeitig,
also vor Ablauf der Frist, anzusuchen. Ein Antrag auf Fristverlängerung, welcher erst
nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Im
Fall der rechtzeitigen Antragstellung hat die Behörde lediglich zu prüfen, ob die
Weitergeltung der bisherigen Bewilligung bzw. Feststellung noch mit den Interessen des
Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Trifft dies zu, ist die Durchführung eines
völlig neuen Bewilligungsverfahrens entbehrlich und kann die Geltungsdauer des
bestehenden Bescheids zeitlich verlängert werden. Die Frist kann keinesfalls ablaufen,
solang über ein rechtzeitig gestelltes Verlängerungsansuchen noch nicht rechtskräftig
entschieden worden ist (Abs. 3 zweiter Satz in Anlehnung an die Bestimmung des § 112 Abs.
2 WRG. 1959).
Zu den §§ 45 und 46:
Die Bestimmungen entsprechen - von Zitatanpassungen abgesehen - wörtlich den §§
17 und 34 Oö. NSchG 1995 mit der Maßgabe, dass auch die Europaschutzgebiete davon
miterfasst sind.
Der Bezeichnungsschutz gemäß § 45 Abs. 2 gilt künftig auch für Schauhöhlen.
Zu § 47:
In das Naturschutzbuch - künftig ausdrücklich als "Oö.
Landesnaturschutzbuch" bezeichnet - sind, so wie bisher (vgl. § 35 Oö. NSchG 1995),
sämtliche Maßnahmen einzutragen, die durch Verordnung der Landesregierung getroffen
wurden (Abs. 1 Z. 1). Dadurch werden künftig ohne Änderung der diesbezüglichen
Formulierung auch Europaschutzgebiete erfasst.
Abs. 1 Z. 2 bezieht sich so wie bisher auf alle Bescheide, die im Zusammenhang mit
Naturdenkmalen erlassen werden, und erfasst damit künftig auch Naturhöhlen, soweit diese
als Naturdenkmal festgestellt wurden bzw. werden (vgl. § 19 i.V.m. § 16 und auch die
Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 8). Darüber hinaus sind gemäß Abs. 1 Z. 2 auch
sämtliche Ausnahmebewilligungsbescheide in Europaschutzgebieten (neu) und in
Naturschutzgebieten (wie bisher) in das Oö. Landesnaturschutzbuch einzutragen.
Gemäß Abs. 1 Z. 3 sollen künftig schließlich noch alle Bewilligungen für
Schauhöhlen und deren Betriebsordnung in das Oö. Landesnaturschutzbuch aufgenommen
werden, so dass auf die Weiterführung eines eigenen Naturhöhlenbuches in Zukunft
gänzlich verzichtet werden kann (vgl. § 59 Abs. 14).
Zu § 48:
Dem bisherigen § 36 Oö. NSchG 1995 wurde ein Abs. 3 angefügt, demzufolge
in Fällen örtlicher Zuständigkeitskonkurrenz künftig nach dem Vorbild der Regelung des
§ 101 Abs. 1 WRG. 1959 vorzugehen ist.
Derzeit haben bei Vorhaben, die die Bezirksgrenzen überschreiten, sämtliche örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ein eigenes Verfahren durchzuführen, wobei diese
Verfahren untereinander abzustimmen sind. Künftig soll einvernehmlich oder durch
Verfahrensanordnung der Landesregierung eine Behörde bestimmt werden, die dann das
Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen hat, wobei auch hier die
Herstellung eines Einvernehmens in der Art zu erfolgen hat, dass die sonst auch
zuständigen Behörden der beabsichtigten Entscheidung zustimmen müssen.
Zu § 49:
Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich § 46 Oö. NSchG 1995.
Zu § 50:
Die Bestimmung entspricht § 37 Oö. NSchG 1995 mit der Maßgabe, dass gemäß Abs.
1 Z. 3 weitere Amtssachverständige auch zur Unterstützung der Landesbeauftragten
für Natur- und Landschaftsschutz bestellt werden können. Durch die Zunahme der
Aufgaben im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und insbesondere die komplexen
Aufgaben bei der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben werden nämlich
zusätzliche Amtssachverständige bei der Naturschutzabteilung des Amtes der Oö.
Landesregierung benötigt, die aber keine Funktion als Landesbeauftragter für Natur- und
Landschaftsschutz (insbesondere zur Erstellung von Gutachten im Seeuferschutzbereich
gemäß § 9 [bisher § 7 Oö. NSchG 1995]) auszuüben haben.
Im Übrigen wurde der Gesetzestext insofern korrigiert, als sämtliche sachverständige
Organe gemäß Abs. 1 zutreffender Weise als Amtssachverständige im Sinn des AVG
anzusehen sind. Die Bestimmung über die Aufwandsentschädigung für bestimmte
Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz (Abs. 3) stellt nunmehr nicht
mehr auf eine allfällige Amtssachverständigeneigenschaft, sondern auf die
Nichtzugehörigkeit zum Dienststand des Landes Oberösterreich ab.
Zu § 51:
Die Bestimmung entspricht nahezu vollinhaltlich dem bisherigen § 38 Oö. NSchG
1995. Allerdings wurde die Pflicht zur Verständigung der Verfügungsberechtigten im
Zusammenhang mit der Biotopkartierung insofern verschärft, als eine solche Verständigung
in Hinkunft nicht mehr "untunlich" sein kann. Eine Verständigung darf nur mehr
dann unterbleiben, wenn sie unmöglich ist, weil der Verfügungsberechtigte trotz
zumutbarer Recherchen tatsächlich nicht ausgeforscht werden kann.
Zu § 52:
§ 39 Oö. NSchG 1995 wurde in zweierlei Hinsicht überarbeitet. Einerseits wurden
die Bestimmungen über die Mitwirkung von Bundesorganen (bisher § 39 Abs. 1 und 3
Oö. NSchG 1995) in Anlehnung an jüngere Landesgesetze in einer Weise neu
formuliert, die ein absolutes Mindestmaß für eine ordnungsgemäße Vollziehung
sicherstellt; dabei wurden auch Gemeindewachkörper entsprechend mit einbezogen (Abs. 1).
Andererseits wurde im Abs. 2 (bisher § 39 Abs. 2 Oö. NSchG 1995)
berücksichtigt, dass das Institut der Feldschutzorgane mit dem Inkrafttreten des Oö.
Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 79/1999, abgeschafft wurde.
Zu § 53:
Die Vogelschutz-Richtlinie und die FFH-Richtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten
zur Erstattung mannigfacher Informationen und Berichte an die Europäische Kommission.
Ungeachtet der innerstaatlichen Zuständigkeit der Länder in Naturschutzangelegenheiten
obliegen derartige Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft dem Bund
entsprechend seiner Außenvertretungskompetenz.
§ 53 verpflichtet die Landesregierung, dem zuständigen Bundesminister alle
notwendigen Informationen zu übermitteln, damit dieser den gemeinschaftsrechtlichen
Berichtspflichten entsprechend nachkommen kann.
Zu § 54:
Die Aufgaben der Naturwacheorgane werden gegenüber dem derzeitigen § 40 Oö.
NSchG 1995 insofern ausgeweitet, als sie künftig auch zur Information und
Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes
beitragen sollen (vgl. Abs. 1).
Konkrete Tätigkeiten in diesem Zusammenhang wären etwa die Vermittlung von
naturkundlichem Wissen durch Vorträge an Schulen und die Teilnahme an einschlägigen
Veranstaltungen und Ausstellungen sowie Führungen durch Naturschutzgebiete oder die
Veranstaltung von Wanderungen zu Naturdenkmalen oder sonstigen naturkundlichen
Besonderheiten. Die Naturwacheorgane sollen aber auch ganz allgemein Ansprechpartner in
den Gemeinden und Verbindungsstelle zu den Naturschutzbehörden sein.
Eine bloße Klarstellung bringt der in Abs. 1 eingefügte Halbsatz mit sich, wonach
eine Weiterbestellung von Naturwacheorganen für jeweils weitere fünf Jahre möglich ist.
Im Abs. 6 wurde die Landesregierung nunmehr ausdrücklich verpflichtet,
Abschriften der einzelnen Eintragungen in die Naturwacheorgane-Evidenz den örtlich in
Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln.
Dem Einbau des Naturhöhlenrechts in das vorliegende Landesgesetz wurde durch die
Anfügung des Abs. 7 an die Bestimmungen des im Übrigen unverändert übernommenen
§ 40 Oö. NSchG 1995 Rechnung getragen.
Um für die Naturhöhlen einen ausreichenden Schutz gewährleisten zu können, ist es
erforderlich, der Behörde Naturwacheorgane mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des
Naturhöhlenwesens als Höhlenwacheorgane beizugeben. Es ist beabsichtigt, beim
Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich eine Stellungnahme zu den fachlichen
Kenntnissen des jeweiligen Bewerbers einzuholen und durch entsprechende Befragung die
rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens festzustellen.
Höhlenwacheorgane sind jedenfalls Naturwacheorgane im Sinn des Abs. 1; für die ihnen
zusätzlich zukommenden Aufgaben ist die sinngemäße Anwendung bestimmter
Gesetzesvorschriften unumgänglich (vgl. Abs. 7 zweiter Satz).
Zu § 55:
Die Bestimmung über die Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane wurden
unverändert aus § 41 Oö. NSchG 1995 übernommen.
Zu § 56:
Die Strafbestimmungen des § 42 Oö. NSchG 1995 wurden an die vielfachen
Neuregelungen des vorliegenden Landesgesetzes angepasst.
Die Bestimmungen über die besondere Erhöhung des Strafrahmens für
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 "im Fall des Überwiegens erschwerender
Umstände" und über die Strafbarkeit des Versuchs (bisher § 42 Abs. 4 und 5 Oö.
NSchG 1995) wurden nicht in das neue Gesetz übernommen.
Zu den §§ 57 und 58:
Die Bestimmungen entsprechen den §§ 43 und 44 Oö. NSchG 1995 und wurden
lediglich teilweise redaktionell überarbeitet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu
den besonderen Administrativverfügungen zu bemerken, dass einige bisher im § 44 Abs. 4
Oö. NSchG 1995 angesprochene Tatbestände schon auf Grund der derzeitigen Rechtslage
weitgehend überflüssig waren und jetzt ausnahmslos direkt unter § 58 Abs. 1
subsumierbar sind. Dafür mussten nun Werbeeinrichtungen gemäß § 13, für welche
künftig keine Bewilligungspflichten bzw. -möglichkeiten vorgesehen sind, der
sinngemäßen Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 bis 4 unterworfen werden.
Besonders hingewiesen sei noch auf den neu eingefügten Abs. 2 des § 58, wonach von
besonderen administrativen Verfügungen dann Abstand zu nehmen ist, wenn ein Vorhaben nur
unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4
erlassenen Bescheid abweicht.
Zu § 59:
Zu den Übergangsbestimmungen ist konkret Folgendes zu bemerken:
Die ausdrückliche Überleitung bescheidmäßiger Feststellungen und Bewilligungen in
das Regime des Oö. NSchG 2001 (Abs. 1) ist insbesondere im Hinblick auf die
Anwendbarkeit der §§ 30 Abs. 5, 33 Abs. 7 und 44 betreffend das Erlöschen der darin
verankerten Rechte unabdingbar.
Anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sollen grundsätzlich nach den neuen
gesetzlichen Bestimmungen weitergeführt werden; lediglich hinsichtlich der Parteistellung
des Umweltanwaltes gilt, dass diese in bereits laufenden Verfahren nur im Umfang der
bisher geltenden Rechtslage (vgl. § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Umweltschutzgesetz 1996)
wahrgenommen werden kann (Abs. 3).
Abs. 4 übernimmt die schon bisher bestehende Regelung des § 47 Abs. 2 Z. 2
Oö. NSchG 1995.
Mit den Abs. 7 bis 10 und 14 werden die Rechtsinstitute nach dem
Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, übergeleitet.
Abs. 15 stellt in lediglich deklaratorischer Weise die Weitergeltung bestehender
Verordnungen dar und soll der Rechtssicherheit im Sinn der Ausräumung allfälliger
Zweifel dienen. Durch den Wegfall ihrer bisherigen Rechtsgrundlage (vgl. Art. IV Abs. 2
Z. 2) treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jedenfalls sämtliche
Verordnungen, die sich auf das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, stützen, außer
Kraft.
Abs. 17 bestimmt nicht nur, dass Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
bereits vor dem Inkrafttretenszeitpunkt erlassen werden dürfen, sondern bezieht sich
ausdrücklich auch auf "für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende
organisatorische Maßnahmen". Demgemäß können auch zusätzliche Sachverständige
(vgl. § 50 Abs. 1 Z. 3) und Höhlenwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 7 schon früher
bestellt werden, wenngleich sie ihre Funktionen erst mit Inkrafttreten dieses
Landesgesetzes ausüben dürfen.
Zu Artikel II
Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Zu den Z. 1, 5, 7 und 9:
Die Änderungen betreffen ausschließlich formale Anpassungen im Hinblick auf die
Neuerlassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 bzw. eine Aktualisierung
des Zitats des Wehrgesetzes 1990 (Z. 5 betreffend § 11 Abs. 1 Z. 4 Oö.
Nationalparkgesetz).
In Z. 7 (§ 18 Abs. 2 letzter Satz) war überdies noch der Einführung des
Anzeigeverfahrens durch die Oö. NSchG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 35, Rechnung zu tragen.
Zu den Z. 2 und 10:
Auch das Oö. Nationalparkgesetz soll an die neueren wissenschaftlichen
Begriffsbildungen angepasst werden, wonach Pilze ein völlig eigenständiges Reich neben
den Pflanzen und den Tieren darstellen (vgl. die Vorbemerkungen zum V. Abschnitt des Oö.
NSchG 2001).
Zu den Z. 3 und 4:
Oberösterreich hat im Hinblick auf die Errichtung des Nationalparks Oö. Kalkalpen
ein Gebiet von ca. 21.500 ha zur Aufnahme in das gesamteuropäische Netz besonderer
Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" vorgeschlagen. Von diesem
geographischen Gebiet wurde ein Flächenanteil im Ausmaß von 16.500 ha mit Verordnung der
Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 112/1997, zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen -
Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sensengebirge" erklärt. Damit wurde dieses Gebiet
als erster "Abschnitt" des Nationalparks Oö. Kalkalpen tatsächlich den
Schutzbestimmungen des Oö. Nationalparkgesetzes unterworfen. Eine Ausweitung des
Nationalparkgebiets um weitere 1.800 ha steht unmittelbar bevor.
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 24 Oö. NSchG 2001 über die
verordnungsförmige Bezeichnung von Europaschutzgebieten gelten auch für
Nationalparkflächen. Die Zulässigkeit von Eingriffen innerhalb der Grenzen des
Nationalparks richtet sich allerdings ausschließlich nach den §§ 7, 8 und 9 des Oö.
Nationalparkgesetzes; § 24 Abs. 3 bis 7 sind hier nicht heranzuziehen (vgl. § 24 Abs. 8
Oö. NSchG 2001).
Durch die Anfügung eines zusätzlichen Halbsatzes im § 8 Abs. 1 erster Satz bzw. § 9
Abs. 1 erster Satz wird ausdrücklich klargestellt, dass ein positiver
Feststellungsbescheid betreffend die Zulässigkeit von Maßnahmen in der Naturzone bzw.
der Bewahrungszone des Nationalparks nur erlassen werden darf, wenn durch ein bestimmtes
Vorhaben der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch
die ähnliche Regelung des § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 und ganz allgemein die
Erläuterungen zu § 24 Oö. NSchG 2001).
Zu Z. 6:
Die Novellierung stellt eine Abstimmung mit § 38 Oö. NSchG 2001 dar.
Zu Z. 8:
Die Bestimmungen über das Erlöschen von bescheidmäßigen Feststellungen wurde
mit § 44 Oö. NSchG 2001 abgestimmt.
Zu Z. 11:
§ 26 Abs. 2 Oö. Nationalparkgesetz ist im Hinblick auf die Verordnung der Oö.
Landesregierung, mit der die als Landesgesetz in Geltung stehenden
Naturschutzgebietsverordnungen neu erlassen werden, LGBl. Nr. 35/2000, gegenstandslos
geworden.
Zu Artikel III
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Die Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 steht
derzeit nur mehr hinsichtlich Z. 3 betreffend die Parteistellung der Oö.
Umweltanwaltschaft im Bewilligungs- bzw. Feststellungsverfahren gemäß dem Oö. NSchG
1995 in Geltung (vgl. LGBl. Nr. 20/1999). Auch diese Regelung wird nunmehr durch § 39
Oö. NSchG 2001 hinfällig.
Zu Artikel IV
Inkrafttreten
Art. IV regelt das Inkrafttreten und ordnet in formaler Weise das Außerkrafttreten
derjenigen Landesgesetze an, welche durch den vorliegenden Entwurf vollinhaltlich ersetzt
werden.
Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der
Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö.
Nationalparkgesetz sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden,
beschließen.
Linz, am 20. September 2001
| Dr. Stockinger |
Dr. Frais |
| Obmann |
Berichterstatter |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
(Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö. Nationalparkgesetz sowie das Oö.
Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden
Artikel I
Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur
(Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 -
Oö. NSchG 2001)
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
Natur- und Landschaftsschutz
§ 4 Naturschutzrahmenpläne
§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
§ 6 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
§ 7 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 8 Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge
§ 9 Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
§ 10 Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
§ 11 Landschaftsschutzgebiete
§ 12 Geschützte Landschaftsteile
§ 13 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
§ 14 Bewilligungen
III. ABSCHNITT
Landschaftspflege
§ 15 Landschaftspflegepläne; Bojenpläne
IV. ABSCHNITT
Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete
§ 16 Naturdenkmale
§ 17 Feststellungsverfahren
§ 18 Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen
§ 19 Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)
§ 20 Schauhöhlen
§ 21 Höhlenführer
§ 22 Höhlenführerprüfung
§ 23 Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen
§ 24 Europaschutzgebiete
§ 25 Naturschutzgebiete
V. ABSCHNITT
Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten; Schutz von Mineralien und Fossilien
§ 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
§ 28 Besondere Schutzbestimmungen
§ 29 Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen
§ 30 Ausnahmebewilligungen
§ 31 Gebietsfremde Pflanzen und Tiere
§ 32 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden
§ 33 Schutz von Mineralien und Fossilien
§ 34 Herkunftsnachweis
VI. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
§ 35 Verhandlungspflicht und öffentliche Information
§ 36 Begutachtungsverfahren
§ 37 Entschädigung
VII. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden
§ 38 Form der Anträge
§ 39 Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
§ 40 Beiziehung von Sachverständigen
§ 41 Anhörung der Gemeinde
§ 42 Sicherheitsleistung
§ 43 Dingliche Bescheidwirkung
§ 44 Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen
VIII. ABSCHNITT
Kennzeichnung und Dokumentation
§ 45 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
§ 46 Ersichtlichmachung im Grundbuch
§ 47 Oö. Landesnaturschutzbuch
IX. ABSCHNITT
Behörden und organisatorische Bestimmungen
§ 48 Behörden
§ 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50 Sachverständige Organe
§ 51 Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht
§ 52 Mitwirkung sonstiger Organe
§ 53 Berichtspflichten
X. ABSCHNITT
Oberösterreichische Naturwacht
§ 54 Naturwacheorgane
§ 55 Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
XI. ABSCHNITT
Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen
§ 56 Strafbestimmungen
§ 57 Entzug von Bewilligungen; Verfall
§ 58 Besondere administrative Verfügungen
XII. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 59 Übergangsbestimmungen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren
Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch
dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches
Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher
Entwicklungen);
2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie
deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);
3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
4. Mineralien und Fossilien;
5. Naturhöhlen und deren Besucher.
(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7ff, in der Fassung der
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997,
S. 42ff (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.
April 1979, S. 1ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom
29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9ff (in der Folge
"Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.
(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere
Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von
Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und
Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses
Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind,
sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig
beeinträchtigt werden.
(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen
des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.
(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach
landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft
Bedacht zu nehmen.
(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die
Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern.
Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung
der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.
(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung
der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft
wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer
artenreichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur
Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Biotopkartierung
durchzuführen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der
Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine
über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1
des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;
3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;
4. wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der
gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt
(angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen
usw.;
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur
vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild
maßgeblich verändert;
3. Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder
dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder
-objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache
Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff
liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder
-objektes ihren Ausgang nimmt;
4. Feuchtwiese: eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von
Pflanzenarten bewachsen wird, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von
Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung
deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie
Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der
Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen
(§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;
7. land- oder gebietsfremde Arten: Arten, die nicht zu den in Oberösterreich
oder in einem bestimmten Gebiet von Oberösterreich von Natur aus heimischen Arten
zählen;
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu
Land, zu Wasser und in der Luft;
9. Moor: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätte von Torfen in
natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt ist oder in
naturbelassenem Zustand sein müsste;
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und
abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und
Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;
11. Naturhöhle: ein für Menschen zugänglicher, durch Naturvorgänge
gebildeter, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossener unterirdischer
Hohlraum;
12. Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume
und/oder
b) der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder
c) der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der
regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder
d) der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten,
für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;
13. Sumpf: ein Gelände, das häufig oder periodisch oder ständig vom Wasser
durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von
Pflanzenarten bewachsen wird, die auf nassen Böden konkurrenzstark sind;
14. standortfremde Arten: Arten, die sich an einem bestimmten Standort
ohne Mithilfe des Menschen (durch Standortveränderung oder künstliche Einbringung der
Art) nicht auf natürlichem Weg oder über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehend ansiedeln
können;
15. Trocken- und Halbtrockenrasen: Grasflur, die überwiegend von solchen
Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden
konkurrenzstark sind;
16. Werbeeinrichtung: eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende
Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form
einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen
soll; Hinweiszeichen im Sinn des § 53 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2000, gelten nicht als Werbeeinrichtungen im Sinn
dieses Landesgesetzes;
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig
erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land-
und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit
den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem
Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
II. ABSCHNITT
Natur- und Landschaftsschutz
§ 4
Naturschutzrahmenpläne
(1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch Verordnung
Naturschutzrahmenpläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für
Sachbereiche im Sinn des § 11 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und sind unter
Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu erlassen.
Naturschutzrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet
(Landes-Naturschutzrahmenplan) oder für Landesteile (Regional-Naturschutzrahmenpläne)
aufgestellt werden.
(2) Naturschutzrahmenpläne haben insbesondere festzustellen, welche Gebiete sich nach
den Erfordernissen dieses Landesgesetzes als Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke
(§ 11), als geschützte Landschaftsteile (§ 12), als Europaschutzgebiete (§ 24)
oder als Naturschutzgebiete (§ 25) eignen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von
Gewässern gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 gestellt werden sollen.
§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen
Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10
anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. der Neubau (§ 2 Z. 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z. 9
Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das
Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2
Z. 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende
Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird;
die Anlage von Busbuchten, Abbiegespuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten,
ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Z. 12 oder
Z. 18 anzuwenden ist;
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür
eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975,
BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/2001, erforderlich
ist;
3. die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen
mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1.000 m2
übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;
4. oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die infrastrukturellen
Erschließungsmaßnahmen, wie insbesondere der Neubau und Umbau von Wegen, Rohrleitungen,
Fernmelde- und elektrischen Leitungsanlagen sowie Klettersteigen, ausgenommen Reparatur-,
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen und Klettersteigen;
5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000
m2, die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses
Flächenausmaß hinaus; unabhängig von einem Flächenausmaß die Errichtung oder
Erweiterung solcher Anlagen, wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung,
Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m2
Grundfläche erforderlich ist;
6. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für
Starkstrom über 30.000 Volt;
7. die Errichtung und die Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-,
Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von
Schipisten; die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee;
8. die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche
Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen;
9. die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen;
10. die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen
für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2;
11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von
500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand,
Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das
Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2;
12. die Trockenlegung von Mooren und Sümpfen, der Torfabbau sowie die Drainagierung
von Feuchtwiesen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000
m² überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß
hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten
Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung;
13. das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern, es sei denn,
dass ihr Ausmaß 100 m² nicht übersteigt und sie von einem Wohngebäude nicht weiter als
100 m entfernt sind (wie Hauslacken und dgl.);
14. die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von
Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und
Geißklee-Traubeneichenwäldern;
15. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder
Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage
um mehr als 1 m geändert wird;
16. die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als
25 cm;
17. außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von
Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke
eingerichtet sind; für jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m
von einem Wohngebäude sowie für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung
für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden, ist keine Bewilligung
erforderlich;
18. die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Anlage künstlicher
Gewässer, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren,
Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen.
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern
und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit
einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der
Behörde anzuzeigen.
(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung
des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß § 7 Abs.
1 Z. 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser
unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und
ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das
angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz
zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde
den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post
zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende
öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am
Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist
mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter
Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig
ist, um die im § 14 Abs. 1 Z. 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw.
Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht
untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die
Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine
Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß
Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses
Bescheids begonnen werden.
(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung
auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.
(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß
mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu
laufen beginnt.
§ 7
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 oder einer Anzeige
gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht
1. Vorhaben gemäß § 5 Z. 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991
bedürfen,
2. Vorhaben gemäß § 5 Z. 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz
1970 bedürfen,
3. Vorhaben gemäß § 5 Z. 9, die einer Bewilligung nach dem Oö. Campingplatzgesetz
bedürfen,
4. Vorhaben gemäß § 5 Z. 10, die einer Bewilligung nach dem
Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 bedürfen,
5. Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994
bedürfen,
zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen
Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier
Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den
Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet,
spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt,
wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der
Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt.
(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem
öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1
Z. 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit
den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden,
sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen
bekanntzugeben.
§ 8
Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge
Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer
Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist
verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten
1. auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind;
2. im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft;
3. im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder behördlicher
Aufträge;
4. zu Anlagen, die auf andere Weise nicht erreicht werden können;
5. auf Grundflächen gemäß § 5 Z. 8, wenn dafür eine Bewilligung erteilt wurde.
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
(1) Jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche
öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes,
die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z. 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen,
Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen
erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden
oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen,
befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen
Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich
ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte
Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche
Bereiche das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der
Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen
überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hinsichtlich der
Ausführung von Bauvorhaben im Sinn der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Oö. Bauordnung
1994 für Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz
1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiliger Erlassung
die Landesregierung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, die
Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden
einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht
als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl
eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5
erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende
Bereiche:
1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen
daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und
einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer
von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
3. für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis
zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und
sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen
Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung
festzustellen, für welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche
öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes,
die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem
Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein
rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte
Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche
Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der
Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen
überwiegen, nicht verletzt werden.
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 11
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder
Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, können
durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das
öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes
festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den im § 5 genannten
Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten
Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder
anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den
Schutzzweck der Verordnung zu gefährden.
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche, für die Erholung oder für
die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck
entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die
Bezeichnung "Naturpark" festsetzen.
§ 12
Geschützte Landschaftsteile
(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften,
Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung
oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der
Bevölkerung bedeutsam sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten
Landschaftsteil erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der
Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.
(2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 13
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von
Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
1. im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
2. auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
3. im Grünland (§ 3 Z. 6) innerhalb geschlossener Ortschaften;
4. im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb geschlossener Ortschaften
a) entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln
innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;
b) entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an
Autobahnüberführungen;
c) gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;
d) Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen
einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder
bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur
Stimmabgabe festgelegten Zeit;
e) Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an
der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;
f) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher
Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.)
innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;
g) Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten,
bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte),
Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten
dienen;
h) Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen
an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;
i) Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des
Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992.
(2) Außer den im Abs. 1 Z. 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung,
Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z. 6)
außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere
Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für
zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für
1. Gebiete, die von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 erfasst sind,
2. Naturdenkmale (§ 16) und/oder
3. Naturschutzgebiete (§ 25).
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund
einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt
oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer
Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch
das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und
Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche
Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen,
wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im
Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu
beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen
vorgeschrieben werden.
III. ABSCHNITT
Landschaftspflege
§ 15
Landschaftspflegepläne; Bojenpläne
(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die
Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungswertes
oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte
Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder
Tierarten einschließlich deren Lebensräume.
(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12),
Europaschutzgebiete (§ 24) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der
Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen
bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden und
welche die erlaubte wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht erheblich
erschweren. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher
Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher
Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der
Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für Seen (§ 9 Abs. 1) Bojenpläne zum
Schutz des Landschaftsbildes festlegen. In einem Bojenplan ist für den jeweiligen
Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und des
Vorhandenseins von Bootshäfen und -stegen die Anzahl und die Lage der Bojen so
festzulegen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes
gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs,
des Segelsports und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.
IV. ABSCHNITT
Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen;
Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete
§ 16
Naturdenkmale
(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen
wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie
dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder
wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung
des Naturgebildes notwendige oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende
Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung als Naturdenkmal festgestellt werden,
wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle
anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu
bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer
(Verfügungsberechtigten) zu dulden sind.
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle,
Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und
Baumgruppen sowie einzelne Bäume.
(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z. 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur
Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe
kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit
dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.
(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet,
Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der
Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des
Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen
erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt
zu geben und von diesem zu dulden.
(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von
Privatrechten durchführen zu lassen.
(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist
des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.
(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die
Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.
§ 17
Feststellungsverfahren
(1) Besteht die Absicht, ein Naturgebilde als Naturdenkmal festzustellen, ist der
Eigentümer des Naturgebildes (Verfügungsberechtigte) zu verständigen und Verhandlungen
betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu
führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß
§ 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von
sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde nicht rechtskräftig als
Naturdenkmal festgestellt wurde.
(2) In dieser Verständigung sind die zur unversehrten Erhaltung des Naturgebildes
sofort durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu umschreiben und vom Eigentümer
(Verfügungsberechtigten) zu dulden. Derartige Schutzmaßnahmen sind vom Land als Träger
von Privatrechten durchführen zu lassen.
§ 18
Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen
(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer
Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden
Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.)
herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen
am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der
Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden
Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.
(3) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn
dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen im Sinn des Abs. 2
auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(4) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen
entdeckt, ist dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat die Aufnahme der
neu entdeckten Naturhöhlen oder bisher unbekannter Teile von Naturhöhlen in den
Höhlenkataster und die Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit im Sinn des § 19
zu veranlassen.
§ 19
Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)
Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für
Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder
naturwissenschaftlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:
1. Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern
dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.
2. Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in
Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein
und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des
Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige
Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den
geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
§ 20
Schauhöhlen
(1) Die Landesregierung kann die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder
Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen bewilligen. Als Schauhöhlen gelten
auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt
werden sollen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die erforderlichen
planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen
Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der
Antragsteller nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist
dessen Zustimmung nachzuweisen.
(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher
erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuches auf Führungen
durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der
Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des
Führungsweges sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen
Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen,
die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung,
Nottelefone, erste Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch
Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern
beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele
Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter Bedingungen, Auflagen oder
befristet zu erteilen, wenn weder durch die Erschließungsmaßnahmen noch durch den
Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche
Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt wird oder das öffentliche Interesse am
Tourismus oder an der Volksbildung das öffentliche Interesse an der unversehrten
Erhaltung der Naturhöhle überwiegt. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(5) Die Betriebsordnung und deren Abänderung bedarf der Bewilligung der
Landesregierung.
§ 21
Höhlenführer
(1) Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt
werden, die
a) eigenberechtigt sind,
b) die hiefür erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie
Verlässlichkeit besitzen und
c) die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (§ 22, § 23 Abs. 1 und 3)
besitzen.
(2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen
eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Dem Antrag auf Bestellung als Höhlenführer ist ein ärztliches Attest und ein
Strafregisterauszug, welche jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie ein
Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung beizulegen.
(4) Die Landesregierung hat Anträge auf Bestellung als Höhlenführer abweichend vom
§ 73 Abs. 1 AVG innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der
erforderlichen Unterlagen zu erledigen. Gleichzeitig mit der Bestellung als Höhlenführer
ist gegen Kostenersatz das Höhlenführerabzeichen auszufolgen.
(5) Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden,
ist die Bestellung zu widerrufen.
§ 22
Höhlenführerprüfung
(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung
einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden
und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet
der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der
Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Kommission werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens
zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens
zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter
Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:
a) Karst- und Höhlenkunde;
b) Naturschutz- und Höhlenrecht;
c) Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;
d) Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;
e) Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;
f) sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen;
g) erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung
von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht
öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf "bestanden" oder "nicht
bestanden" zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die
Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis
sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.
§ 23
Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen
(1) Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und
die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung von Personen in Naturhöhlen berechtigen, sind
Befähigungsnachweisen gemäß § 22 Abs. 4 gleichzuhalten, wenn durch sie der
Nachweis einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3 im Wesentlichen gleichwertigen
Befähigung erbracht wird. Entspricht die nachgewiesene Befähigung nicht den
Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3, ist mit Bescheid die Ablegung von Teilen der
Höhlenführerprüfung (§ 22) vorzuschreiben. Als Befähigungsnachweise gelten alle
Nachweise im Sinn des Art. 8 der Richtlinie des Rates 92/51/EWG über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209, S. 25ff.
(2) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum von einer zuständigen Behörde eines dieser Staaten
ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat diese
Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der
Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem
betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche
Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem
Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden
Staates abgegeben hat.
(3) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Bescheinigungen im Sinn des Abs. 2, die
außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
§ 24
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie
und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch
Verordnung der Landesregierung als "Europaschutzgebiete" zu bezeichnen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des
Gebietes (§ 3 Z. 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise
anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im
Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als
Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25
Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen
können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag
des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig
festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an
der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist
als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung
nicht vorhanden ist.
(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen
prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten
gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden,
wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur
bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und
der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die
notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie
vorzuschreiben.
(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche
Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen
Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder
Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
1. Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder
2. Gebiete des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" sind.
§ 25
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete,
1. die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe
auszeichnen oder
2. die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen
oder reich an Naturdenkmalen sind,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden,
wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt.
(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare
Sicherung des Schutzzweckes unbedingt notwendig ist, kann sie in das Schutzgebiet
einbezogen werden.
(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:
1. die Grenzen des Naturschutzgebietes und
2. die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.
(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in
ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6
Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht
überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet
gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner
wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen
können. Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z. 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten,
es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit
von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden
müssen.
(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn
dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. § 14 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten;
Schutz von Mineralien und Fossilien
§ 26
Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder
vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
(2) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht
ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das
Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser
Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes,
Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.
§ 27
Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können
durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der
heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern
deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn
nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen.
Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und
9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere
näher zu umschreiben:
1. die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
2. Gebiet und Zeit des Schutzes;
3. Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen,
Pilze oder Tiere;
4. Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder
Tiere.
§ 28
Besondere Schutzbestimmungen
(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder
von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder
getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf
angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie
unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.
(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das
Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot,
diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager
hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt,
beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten
für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren
Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare
Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
(4) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der
Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Zerstören oder
Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten.
§ 29
Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen
(1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich
beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies
1. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
2. zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen,
Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
4. zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der
Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Pflanzen, Pilzen
oder Tieren oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen oder
5. zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden
Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tier-, Pflanzen- und
Pilzarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
erforderlich und mit dem Schutzinteresse gemäß § 27 Abs. 1 vereinbar ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung
von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte
Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu
bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung
vorzuschreiben sind.
(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand
behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach diesem
Landesgesetz sind.
§ 30
Ausnahmebewilligungen
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu
enthalten:
1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;
2. Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;
3. Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der
Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
1. die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen
naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
2. wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende
Verwendung der Bewilligung bestehen.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden
und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde
die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens
begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität
geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei
seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit
Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf,
ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
§ 31
Gebietsfremde Pflanzen und Tiere
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremder
Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche
Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist -
erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen,
wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine nachhaltige
Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von
beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist.
(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien
Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Für die Erteilung einer
Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 32
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden
Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird
durch die §§ 26 bis 32 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten,
die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet
werden.
§ 33
Schutz von Mineralien und Fossilien
(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt
werden.
(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder
sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten;
ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten
Vorhaben.
(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von
Mineralien oder Fossilien bedarf unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach
bundesgesetzlichen Bestimmungen der Bewilligung der Landesregierung (Sammelbewilligung).
(4) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu begründen und haben die Art der
Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die
sich die Bewilligung beziehen soll.
(5) Die Sammelbewilligung kann unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt
werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten.
(6) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner
Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen
den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten
Organen vorzuweisen.
(7) Bewilligungen gemäß Abs. 3 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit
Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
§ 34
Herkunftsnachweis
(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich
führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht
gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre
Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes
betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde,
gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz
erworben wurden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die Mineralien oder Fossilien verkaufen oder
zum Verkauf anbieten.
VI. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
§ 35
Verhandlungspflicht und öffentliche Information
(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11),
einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu
erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der
Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den
Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des §
1 Abs. 7 zu führen.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die
Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem
Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat
in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend
erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die
Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein
amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch
Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die
Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus
1. auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümer und unter Beiziehung der gesetzlichen
Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten
a) zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die
Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die
keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24
Abs. 3 führen können (sog. "Weißbuch"),
b) zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und
c) zur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der
Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,
2. die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch
regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die
für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,
3. als Ergebnis des unter Z. 1 durchgeführten Abstimmungsprozesses
a) einen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,
b) eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des
Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und
c) eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund
von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher
Nachteile im Sinn des § 37
zu erstellen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit
1. Flächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oder
2. bereits als Naturzonen des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" erklärte
Gebiete
als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.
§ 36
Begutachtungsverfahren
(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem
Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder
einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24)
bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist in
jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit
einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken
zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von
sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und
durch eine in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbarende Kundmachung bekannt zu
machen. Zugleich sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung des
Verordnungsentwurfes von der zuständigen Gemeinde nachweisbar schriftlich zu
verständigen. Die betroffenen Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten nach dem
Oö. Wald- und Weideservitutenlandesgesetz haben das Recht, innerhalb der
Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Auf diese
Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen
des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung und in der Kundmachung ausdrücklich
hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen
erforderlichen Amtsräume bereitzustellen, die ortsübliche Bekanntmachung der Auflegung
durchzuführen, die Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der
Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das
geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die
Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft
für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und
die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht
werden können.
(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber
Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen
der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter
dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht
innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.
§ 37
Entschädigung
(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§
11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder
einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines
Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur
Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 1
Abs. 7) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist.
(2) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den
Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf
Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung
nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten der
betreffenden Verordnung gemäß den §§ 11, 12 oder 25 bzw. binnen einem Jahr nach der
Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 bei der Landesregierung
geltend zu machen.
(4) Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über
das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens
eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der
Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides kann der Eigentümer die
Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages bei dem nach der
örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht im Außerstreitverfahren
beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid der
Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung
zurückgezogen werden. Mit der Zurückziehung des Antrages tritt der Bescheid der
Landesregierung wieder in Kraft.
VII. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden
§ 38
Form der Anträge
(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde
schriftlich zu beantragen.
(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der
Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist,
die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein
Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer
ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten
für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von
Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen
anzuschließen.
(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher
Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen
verlangen.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21
Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29 und § 33 nicht anzuwenden.
§ 39
Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen
gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§
9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.
§ 40
Beiziehung von Sachverständigen
(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund
dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten eines geeigneten sachverständigen
Organes (§ 50 Abs. 1 Z. 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und
Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z. 1), einzuholen. Für bescheidmäßige
Feststellungen für Bojen, die von einem gemäß § 15 Abs. 3 erlassenen Bojenplan erfasst
sind, ist die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich.
(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und §
22 Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 41
Anhörung der Gemeinde
Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1,
§ 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5
hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder
der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich
das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung
wird dadurch nicht begründet.
§ 42
Sicherheitsleistung
(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnung eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen
oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder
25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und
vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene
Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint.
(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der
nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.
(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von
Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches
Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.
(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen
Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.
(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die
Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie
sich als undurchführbar erweisen.
§ 43
Dingliche Bescheidwirkung
Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen
Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers
der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des
Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
§ 44
Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen
(1) Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25 Abs.
5 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst
1. nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn
innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
2. im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist
(Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner
Ausführung nicht vollendet wurde, oder
3. bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit
(z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der
Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches
gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung
aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche
Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw.
der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).
(3) Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf
angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang
gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Bescheide, mit denen eine bescheidmäßige
Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen wird, sinngemäß.
VIII. ABSCHNITT
Kennzeichnung und Dokumentation
§ 45
Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile
(§ 12), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete
(§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt
werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das
Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung
zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal
Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es
ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.
(2) Die Bezeichnungen "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark",
"Geschützter Landschaftsteil", "Europaschutzgebiet" und
"Naturschutzgebiet" sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete
verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen
"Naturdenkmal" und "Schauhöhle" sind geschützt und dürfen nur für
Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.
§ 46
Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25
erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das
Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf
denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und
auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu
stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im
Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der
Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die
Unterschutzstellung erfolgte.
(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich
aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das
Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu
löschen.
§ 47
Oö. Landesnaturschutzbuch
(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind
einzutragen:
1. Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der
Landesregierung getroffen wurden;
2. Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß §
25 Abs. 5;
3. Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3.
(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den
örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu
stellen und dort evident zu halten.
(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö.
Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die
Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der
Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den
Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen
Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.
IX. ABSCHNITT
Behörden und organisatorische Bestimmungen
§ 48
Behörden
(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend
eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr
die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die
dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur
Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt,
ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis
zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr
zuzustellen.
(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer
Bezirksverwaltungsbehörden und einigen sich diese nicht ohne unnötigen Zeitaufschub, so
hat die Landesregierung zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonstigen
beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen hat.
§ 49
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches:
1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, welche die Gemeinde als Rechtsträger
betreffen;
2. die Abgabe von Äußerungen;
3. die im § 1 Abs. 6 und § 48 Abs. 2 geregelten Aufgaben, wenn es sich um Verfahren
handelt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchzuführen sind.
§ 50
Sachverständige Organe
(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur-
und Landschaftsschutzes zu bestellen:
1. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz;
2. Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten nach
diesem Landesgesetz, die im Zusammenhang mit der Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 bzw.
des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (insbesondere bezüglich der Flächenwidmungs- und
Bebauungspläne) stehen;
3. weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur Unterstützung der Landes- und
Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz;
4. Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten des Natur-
und Landschaftsschutzes sowie zur Unterstützung der Regionsbeauftragten in
Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3 und 4 des Oö.
Raumordnungsgesetzes 1994 stehen;
5. Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz nach Bedarf zur Unterstützung der
Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Teilbereichen ihrer Aufgaben.
(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind Personen zu bestellen,
die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der
Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und
landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.
(3) Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem
Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die Vertrauensleute für Natur- und
Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die
zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst
wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene
Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und
der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bauschbeträgen
festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu
erlassen.
§ 51
Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht
(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen
oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses
Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den
Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken
zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche
Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40ff
AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in
Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der
Dinge untunlich ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen
einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das
Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Den mit der Durchführung der Biotopkartierung (§ 1 Abs. 8) beauftragten Personen
ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten
ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche
Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die
Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes
hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die
Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden
Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der
Untersuchungen anzugeben sind.
(4) Die mit der Biotopkartierung beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer
Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre
Beauftragung mit Aufgaben der Biotopkartierung hervorgeht, und einen zur Feststellung
ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der
Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen
vorzuweisen.
§ 52
Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die
Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und
Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte
(§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen dieses
Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in
Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 53
Berichtspflichten
Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die notwendigen
Informationen zu übermitteln, damit die in den Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs.
3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie
und in die in den Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 bis 3,
Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der FFH-Richtlinie
vorgesehenen Informationen und Berichte an die Europäische Kommission erstattet werden
können.
X. ABSCHNITT
Oberösterreichische Naturwacht
§ 54
Naturwacheorgane
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes
sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des
Natur- und Landschaftsschutzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche
Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen; eine Weiterbestellung für
jeweils weitere fünf Jahre ist möglich. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und
bilden in ihrer Gesamtheit die "Oberösterreichische Naturwacht".
(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen
und das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres
Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen
ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf
Verlangen vorzuweisen.
(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden,
die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche, geistige und
fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben sowie die
dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines
Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben nicht nach oder treten nachträglich
Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden, hat die
Landesregierung die Bestellung zu widerrufen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion
sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen einzuziehen.
(6) Die Landesregierung hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu
führen und Abschriften der einzelnen Eintragungen den örtlich in Betracht kommenden
Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die
erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das
Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die
Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen.
Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche
Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(7) Naturwacheorgane, die über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen
Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens verfügen, können von der
Landesregierung als Höhlenwacheorgane bestellt werden. Hinsichtlich der Funktion als
Höhlenwacheorgan sind die Abs. 2, 5 und 6 sowie § 55 sinngemäß anzuwenden. Mit
Beendigung der Funktion als Naturwacheorgan erlischt auch die Funktion als
Höhlenwacheorgan.
§ 55
Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden Grundstücke zu betreten sowie die
Zufahrtswege kostenlos zu benützen;
2. in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer
Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses
Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien
anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
3. bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt
werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Naturwacheorgan hat den Betroffenen
darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an
die zuständige Behörde abzuliefern;
4. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach
Gegenständen, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, zu
durchsuchen.
(2) Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit
ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.
(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen
Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
XI. ABSCHNITT
Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen
§ 56
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro
ist zu bestrafen, wer
1. den Verboten des § 8 zuwiderhandelt;
2. eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt,
anbringt, ändert oder betreibt;
3. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den
Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);
4. bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung
ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§
18 Abs. 3) nicht einhält;
5. eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der
Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer
Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht
einhält;
6. eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer
anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung
ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);
7. den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen
und Tieren zuwiderhandelt;
8. den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls
im Zusammenhang mit § 28, zuwiderhandelt;
9. in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder
Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung
diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem
Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren
Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);
10. standortfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur
ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);
11. den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
12. ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien
oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden
Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den
nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen
auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);
13. als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;
14. eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt
verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;
15. mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder
sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten
Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden
Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
16. die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht
duldet.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist
zu bestrafen, wer
1. bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in
Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht
Abs. 3 Z. 3 anzuwenden ist;
2. anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3
genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht
erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder
ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z. 4 anzuwenden ist;
3. die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen,
Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z. 5 anzuwenden ist;
4. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der
in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;
5. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu
schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;
6. als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot
gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;
7. einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder
dieser zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist
zu bestrafen, wer
1. Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige
Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt oder in solchen Feststellungen verfügte
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
2. Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne
bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in Bewilligungen
verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
3. bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in
geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen
verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
4. anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten
Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist
oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6
Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
5. in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12)
die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen
oder Befristungen nicht einhält;
6. unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung
verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);
7. bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung
ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§
24 Abs. 6) nicht einhält;
8. Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne
Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung
verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
9. Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige
gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der
Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder
trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
10. in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs.
4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.
§ 57
Entzug von Bewilligungen; Verfall
(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29,
32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende
Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.
(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich
gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der
Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten
Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.
(3) Für verfallen erklärte
1. Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sind nach Möglichkeit gemeinnützigen
Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;
2. lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen
oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder
tierliebende Personen zu übergeben.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer
Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder
ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer
festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder
herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand
herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in
einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt
werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur
unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4
erlassenen Bescheid abweicht.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die
zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche
Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das
Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen
Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.
XII. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 59
Übergangsbestimmungen
(1) Bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 7 oder 8 Oö. NSchG 1995,
LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als
bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 9 bzw. 10 dieses Landesgesetzes;
Bewilligungen gemäß den §§ 12, 20 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 8, 25 Abs. 4,
27 oder 29 Abs. 3 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 25 Abs. 5, 29
Abs. 1, 33 bzw. 35 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.
(2) Anlagen oder Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes
naturschutzbehördlich bewilligt wurden oder für die eine Anzeige gemäß § 5a
Abs. 5 Oö. NSchG 1995 wirksam geworden ist, bedürfen auch dann keiner
nachträglichen Bewilligung oder Anzeige, wenn für sie durch dieses Landesgesetz eine
modifizierte Anzeige- oder Bewilligungspflicht eingeführt wurde.
(3) Die im Zeitpunkt dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen
Verwaltungsverfahren sind - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses
Landesgesetzes weiterzuführen.
(4) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport-
und Freizeitanlagen, die vor dem 1. Februar 1995 bereits durchgeführt wurden, sind bei
der Berechnung im § 5 Z. 5 letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.
(5) § 6 Abs. 7 gilt für Anzeigen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß
§ 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.
Nr. 35/1999, wirksam geworden sind, mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit
Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen für Werbeeinrichtungen, die gemäß § 11 Oö. NSchG
1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, erteilt
wurden, bleiben durch dieses Landesgesetz unberührt; sie erlöschen jedoch spätestens
nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern für sie zu
diesem Zeitpunkt nicht eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist.
(7) Naturgebilde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß §
19 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.
Nr. 35/1999, zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinn des §
16.
(8) Feststellungen gemäß Art. II §§ 1 und 2 und sonstige Bescheide gemäß Art. II
§§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen
(Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, hinsichtlich der Erhaltung von Naturhöhlen
als Naturdenkmale gelten als Feststellungen bzw. Bewilligungen im Sinn des § 16
i.V.m. § 19. Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines
Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu veranlassen.
(9) Für den allgemeinen Besuch erschlossene Naturhöhlen, für welche eine
rechtskräftig genehmigte Betriebsordnung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 vorliegt, gelten als bewilligte
Schauhöhlen mit bewilligter Betriebsordnung im Sinn des § 20 dieses Landesgesetzes.
(10) Die gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr.
139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt
als Höhlenführerprüfung im Sinn des § 22 dieses Landesgesetzes und gleichzeitig als
Bestellung als Höhlenführer gemäß § 21 dieses Landesgesetzes.
(11) Die nach dem Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, bestellten Naturschutzwacheorgane gelten als
Naturwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 1; die ausgefolgten Dienstausweise und
Naturschutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als Dienstausweise und
Naturwacheabzeichen im Sinn des § 54 Abs. 2.
(12) Kundmachungen bzw. Kennzeichnungen gemäß § 17 Oö. NSchG 1995, LGBl.
Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als
Kennzeichnungen im Sinn des § 45.
(13) Das Naturschutzbuch gemäß § 35 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gilt als Oö. Landesnaturschutzbuch gemäß
§ 47.
(14) Eintragungen in dem gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66, in der Fassung der
Verordnung LGBl. Nr. 13/1976 eingerichteten Höhlenbuch gelten als Eintragungen in das
Oö. Landesnaturschutzbuch im Sinn des § 47 dieses Landesgesetzes und sind in
das Oö. Landesnaturschutzbuch zu integrieren.
(15) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage
unverändert in Kraft:
1. 1.1. die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des
Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im
Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden, LGBl. Nr. 129/1991,
1.2. die Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 77/1998, und
1.3. die 2. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 80/2000,
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 4;
2. 2.1. die Attersee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 76/1984, in der Fassung der
Verordnungen LGBl. Nr. 1/1990 und LGBl. Nr. 89/1995,
2.2. die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnungen
LGBl. Nr. 50/1990 und LGBl. Nr. 76/2001 und
2.3. die Mondsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 66/1988,
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;
3. die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen,
LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 32/1986 und LGBl. Nr. 4/1987
gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 1;
4. 4.1. die Verordnung, mit der das Feldaisttal in den Marktgemeinden Pregarten und
Wartberg ob der Aist als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 32/1986,
4.2. die Verordnung, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 88/1992,
4.3. die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993,
4.4. die Verordnung, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 48/1994, und
4.5. die Verordnung, mit der der "Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und
Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 106/1997,
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1;
5. die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von
317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, gilt als Verordnung
gemäß § 11 Abs. 1
und 3;
6. 6.1. die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan
am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 42/1984,
6.2. die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im "Welset Pühret" in der
Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird,
LGBl. Nr. 13/1987,
6.3. die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als
geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1988,
6.4. die Verordnung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde
Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991,
6.5. die Verordnung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf
als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der
Verordnung LGBl. Nr. 75/1997, und
6.6. die Verordnung, mit der ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde
Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 36/2000,
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 12 Abs. 1;
7. 7.1. die Verordnung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt
wird, LGBl. Nr. 24/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der
Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.2. die Verordnung, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 26/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung
LGBl. Nr. 35/2000,
7.3. die Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der
Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 101/2000,
7.4. die Verordnung, mit der das Nordmoor am Irrsee in der Gemeinde Oberhofen,
politischer Bezirk Vöcklabruck, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.
29/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr.
35/2000,
7.5. die Verordnung, mit der die Katrin als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl.
Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen
LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001,
7.6. die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch
die Verordnung LGBl. Nr. /2001,
7.7. die Verordnung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet
festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982
und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.8. die Verordnung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnungen LGBl. Nr.
35/2000, LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 100/2000,
7.9. die Verordnung, mit der Teilbereiche des Unteren Inn als Naturschutzgebiet
festgestellt werden, LGBl. Nr. 39/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.
80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.10. die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden,
LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung
LGBl. Nr. 35/2000,
7.11. die Verordnung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 15/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung
LGBl. Nr. 35/2000,
7.12. die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung
LGBl. Nr. 35/2000,
7.13. die Verordnung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt
wird, LGBl. Nr. 95/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der
Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.14. die Verordnung, mit der der Taferlklaussee mit seiner Umgebung als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 93/1981, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.15. die Verordnung, mit der der Kreuzberg in Weyer-Markt als Naturschutzgebiet
festgestellt wird, LGBl. Nr. 98/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982
und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.16. die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet
festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982
und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.17. die Verordnung, mit der das Gebiet der "Urfahrwänd" in Linz als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 55/1982, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,
7.18. die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet
festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983,
7.19. die Verordnung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim "Wirt am
Berg" in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.
91/1983,
7.20. die Verordnung, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald bei
Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1984,
7.21. die Verordnung, mit der die Feuchtwiese "Spießmoja (Spießmoller)" in
St. Johann am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/1985,
7.22. die Verordnung, mit der das Moorgebiet "Pfeiferanger" im Ibmer Moor als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987,
7.23. die Verordnung, mit der das Gmöser Moor in der Marktgemeinde Laakirchen als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1987,
7.24. die Verordnung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde
Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 65/1987,
7.25. die Verordnung, mit der Teile des Toten Gebirges als Naturschutzgebiet
festgestellt werden, LGBl. Nr. 10/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2000,
7.26. die Verordnung, mit der der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung in der Gemeinde
Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 18/1988,
7.27. die Verordnung, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am
Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/1989,
7.28. die Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991,
7.29. die Verordnung, mit der der Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen in der
Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 15/1992,
7.30. die Verordnung, mit der das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1992,
7.31. die Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A.
als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 56/1993,
7.32. die Verordnung, mit der der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand
als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 72/1993,
7.33. die Verordnung, mit welcher die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde
St. Ägidi als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1994,
7.34. die Verordnung, mit der das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 101/1995,
7.35. die Verordnung, mit der die Kammerschlager Flachmoorwiese in der Gemeinde
Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 127/1994,
7.36. die Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer,
politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 128/1994,
7.37. die Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen
als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994,
7.38. die Verordnung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer,
politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1995,
7.39. die Verordnung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde
Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995,
7.40. die Verordnung, mit welcher das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a.A. als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 44/1995,
7.41. die Verordnung, mit der der "Hangwald Puckinger-Leiten" in der Gemeinde
Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.
53/1995,
7.42. die Verordnung, mit der die Orter Bucht in der Gemeinde Gmunden als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 21/1996,
7.43. die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den
Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.
22/1996,
7.44. die Verordnung, mit welcher die "Roten Auen" in der Gemeinde
Weitersfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 48/1996,
7.45. die Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden
Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 69/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001,
7.46. die Verordnung, mit welcher die "Staninger Leiten" in der Stadtgemeinde
Steyr und der Gemeinde Dietach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 86/1996,
7.47. die Verordnung, mit der "Hangwälder im Tal der Großen Mühl" in den
Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl.
Nr. 94/1996,
7.48. die Verordnung, mit der die "Stadler-Wiese" in der Gemeinde Ottenschlag
als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 45/1997,
7.49. die Verordnung, mit welcher das "Mösl im Ebenthal" in der Gemeinde
Rosenau a.H. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/1997,
7.50. die Verordnung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde
Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird,
LGBl. Nr. 7/1998,
7.51. die Verordnung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als
Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung), LGBl. Nr. 80/1998,
7.52. die Verordnung, mit welcher die "Pleschinger Austernbank" in der
Stadtgemeinde Steyregg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/1998,
7.53. die Verordnung, mit welcher die "Orchideenwiese im Pechgraben" in der
Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 14/1999,
7.54. die Verordnung, mit welcher die "Kalksteinmauer Laussa" in der Gemeinde
Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1999,
7.55. die Verordnung, mit der die "Richterbergau" in der Gemeinde Liebenau
als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 84/2000,
7.56. die Verordnung, mit der das Gebiet "Warscheneck-Süd - Stubwies" in der
Gemeinde Spital am Phyrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000,
7.57. die Verordnung, mit der der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden
Gmunden und St. Konrad als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 101/2000,
7.58. die Verordnung, mit welcher der "Schloßberg Neuhaus" in der Gemeinde
St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 102/2000,
7.59. die Verordnung, mit der der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2001,
7.60. die Verordnung, mit der das "Nordmoor am Mattsee" in der Gemeinde
Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2001,
7.61. die Verordnung, mit der die "Moorwiesen" in der Gemeinde Waldhausen als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 61/2001,
7.62. die Verordnung, mit welcher der "Predigtstuhl" in der Gemeinde
Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001,
7.63. die Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet
festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001,
7.64. die Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den
Gemeinden Egglsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr.
/2001,
7.65. die Verordnung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den
Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. /2001,
und
7.66. die Verordnung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der
Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. /2001
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 25 Abs. 1;
8. 8.1. die Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden
Unterweitersdorf und Alberndorf in der Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet
festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000, und
8.2. die Verordnung, mit der das Gebiet "Warscheneck-Süd - Wurzeralm" in der
Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl.
Nr. 78/2000,
gelten als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und § 25 Abs. 1;
9. 9.1. die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und
Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für
die Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001,
und
9.2. die Verordnung, mit der die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau als
Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet
erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001,
gelten als Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 1;
10. die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere,
LGBl. Nr. 106/1982, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 93/1999, gilt als
Verordnung gemäß § 27 und § 29 Abs. 2;
11. die Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen, LGBl. Nr. 47/1999,
gilt als Verordnung gemäß § 31 Abs. 1;
12. die Verordnung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken,
geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, LGBl. Nr. 81/1983,
gilt als Verordnung gemäß § 45 Abs. 1;
13. die Verordnung über das Naturschutzbuch, LGBl. Nr. 26/1983, gilt als Verordnung
gemäß § 47 Abs. 3;
14. die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der
Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur-
und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, gilt als Verordnung gemäß § 50 Abs. 3;
15. die Verordnung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der
Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen, LGBl. Nr. 95/1983, gilt als
Verordnung gemäß § 54 Abs. 6.
(16) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses
Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits
von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(17) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen
wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(18) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 56 Abs. 1 an Stelle des Betrags
von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling, im § 56 Abs. 2 an Stelle des Betrags von
7.000 Euro der Betrag von 98.000 Schilling und im § 56 Abs. 3 an Stelle des Betrags
von 35.000 Euro der Betrag von 490.000 Schilling.
Artikel II
Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der
Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
"§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001,
§ 1 Abs. 2 und 4 des Oö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2,
§ 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des Oö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark
nicht."
2. Im § 7 Abs. 1 Z. 1 wird die Wortfolge "wildwachsende Pflanzen, insbesondere
Pilze" durch die Wortfolge "wildwachsende Pflanzen und Pilze" ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:
"In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie
jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft
verboten, solang die Bezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass
dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der
Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines
Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht
beeinträchtigt wird."
4. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
"In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt
sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft
verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat,
dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft
nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird."
5. § 12 Abs. 1 Z. 4 lautet:
"4. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen
Einsatzes."
6. Im § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge "in dreifacher
Ausfertigung" durch die Wortfolge "in zweifacher Ausfertigung" ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
"Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen."
7. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:
"Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige
Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9
und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz
2001."
8. § 18 Abs. 4 und 5 werden durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt; der bisherige Abs. 6
erhält die Bezeichnung "(7)":
"(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung,
sonst
1. nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn
innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
2. im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist
(Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner
Ausführung nicht vollendet wurde, oder
3. bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit
(z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Bescheides.
(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den
Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder
eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der
Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m.
§ 38 Oö. Bauordnung).
(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf
angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang
gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt."
9. Im § 20 Abs. 2 wird das Zitat "§ 40 Abs. 2 bis 6 des Oö. Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes 1995" durch das Zitat "§ 54 Abs. 2 bis 6 des Oö.
Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001" und das Zitat "§ 41 des Oö. Natur-
und Landschaftsschutzgesetzes 1995" durch das Zitat "§ 55 des Oö. Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes 2001" ersetzt.
10. Im § 22 wird nach der Wendung "Pflanzen," die Wendung "Pilze,"
eingefügt.
11. § 26 Abs. 2 entfällt.
Artikel III
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 1 entfällt.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten
1. das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, und
2. das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen
(Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, soweit es als Landesgesetz in Geltung steht,
außer Kraft.
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