Beilage 1136/2001 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode


Bericht

des Ausschusses für Finanzen
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Euro-Einführungsgesetz beschlossen wird


[Landtagsdirektion: L-292/2-XXV]

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes

1. Mit 1. Jänner 1999 wurde die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht und damit der Euro die gemeinsame Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Für Österreich als teilnehmenden Mitgliedstaat bedeutet dies, dass schon seit 1. Jänner 1999 der Euro die Währung Österreichs ist; der Schilling ist seither nur noch die nationale Ausdrucksform des Euro.

2. Die zum 1. Jänner 1999 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen wurden mit dem 1. Euro-Umstellungsgesetz, LGBl. Nr. 126/1998, vorgenommen und betrafen jene gesetzlichen Bestimmungen, die auf nach dem 1. Jänner 1999 nicht mehr verfügbare geld- und währungspolitische Instrumente Bezug nahmen oder der Ausübung der sog. "Euro-Option" entgegenstanden.

3. Den EU-rechtlichen Rahmen für die Einführung des Euro bilden neben dem Titel VII des EG-Vertrags die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, deren Art. 14 lautet:

"Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."

Die zum 1. Jänner 2002 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschränken sich daher grundsätzlich auf das Ersetzen von Schillingbeträgen durch entsprechende Eurobeträge. Da aber gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) 974/98 über die Einführung des Euro nach der Übergangszeit noch bestehende Bezugnahmen auf nationale Währungen als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem fixen Umrechnungskurs zu verstehen sind, wären Anpassungen ausschließlich "technischer" Art - rein rechtlich betrachtet - nicht notwendig. Im Interesse der Klarheit und zur Vermeidung "unrunder" Beträge in Rechtsvorschriften ist es aber zweckmäßig und im Sinn einer bürgernahen Verwaltung (Art. 10 L-VG) geboten, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.

Das vorliegende Landesgesetz umfasst somit in einer Sammelnovelle alle landesgesetzlichen Bestimmungen, in denen auf Schillingbeträge Bezug genommen wird und ersetzt diese durch gerundete bzw. geglättete Euro-Beträge.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 bzw. Art. 12 B-VG.

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Euro-Umstellung entsteht kein relevanter zusätzlicher Mehraufwand.

IV. EU-Konformität

Der vorliegende Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro bzw. dient deren Umsetzung.

B. Besonderer Teil

1. Die von dieser Sammelnovelle erfassten Bestimmungen betreffen zu drei Viertel Strafrahmenbestimmungen, das restliche Viertel wird zu annähernd gleichen Teilen gebildet aus Bestimmungen über Abgaben/Gebühren/Kostenbeiträgen, weiters Gehaltsansprüchen/Aufwandsentschädigungen/Förderungen und zu guter Letzt Wertgrenzen/Zuständigkeitsbestimmungen/Rundungsbestimmungen.

2. Grundsätzlich folgte die Glättung der Beträge dem Prinzip, dass diese insgesamt möglichst aufkommensneutral und im Zweifelsfall zugunsten der Bevölkerung erfolgen soll. Auch wurde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit versucht, den Unterschied zwischen Schilling- und Euro-Betrag möglichst gering zu halten. Betragliche Anpassungen, die über die Notwendigkeit von Glättungen hinausgehen, betreffen ausschließlich Bereiche, die keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen haben.

3. Konkret bedeutet die Anwendung der vorgenannten Prinzipien für die einzelnen Betragskategorien Folgendes:

- Bei Abgaben, Gebühren und Kostenbeiträgen entspricht der geglättete Eurobetrag weitestgehend dem zugrunde liegenden Schillingbetrag bzw. wurde im Zweifelsfall abgerundet. Eine Erhöhung wurde in keinem Fall vorgenommen. In gleicher Weise verhält es sich bei Gehaltsansprüchen, Aufwandsentschädigungen und Förderungen, die ebenfalls möglichst exakt gerundet bzw. geglättet wurden, so dass durch die Euro-Umstellung bei all den vorgenannten Betragskategorien weder die Bürger noch das Land zusätzlich belastet werden.

- Großzügiger wurde die Glättung von Beträgen in Strafrahmenbestimmungen gehandhabt: Da bei Verwaltungsstrafbestimmungen in der Regel lediglich eine Strafhöchst- bzw. -untergrenze festgelegt ist und die tatsächliche Strafhöhe im Ermessen der verhängenden Behörde liegt, wurden solche Beträge ausnahmsweise auch leicht nach oben geglättet. Eine unmittelbare Belastung der Bürger ist dadurch nicht gegeben.

- Ähnlich großzügig wurden Beträge geglättet, an die als Betragsgrenzen bestimmte Rechtsfolgen anknüpfen (Zuständigkeiten und Wertgrenzen); finanzielle Auswirkungen auf die Bürger oder das Land sind in diesen Bereichen ausgeschlossen.

- Hinsichtlich der Rundungsbestimmungen wurde weiter an der kaufmännischen Rundung festgehalten, so dass Restbeträge von weniger als 5 bzw. 50 Cent zu vernachlässigen und von mehr als 5 bzw. 50 Cent auf volle 10 Cent bzw. 1 Euro aufzurunden sind.

Der Ausschuss für Finanzen beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Euro-Einführungsgesetz beschlossen wird, beschließen.

Linz, am 28. Juni 2001

Dr. Frais Bernhofer
Obmann-Stellvertreter Berichterstatter

 

Landesgesetz

mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, das Oö. Aufzugsgesetz 1998, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Behindertengesetz 1991, das Oö. Bienenzuchtgesetz, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Bürgerrechtsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, das Oö. Feuerpolizeigesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, das Oö. Gasgesetz, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Hundeabgabegesetz, das Oö. Jagdabgabegesetz, das Oö. Jagdgesetz, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, die Oö. Kehrordnung, das Oö. Kinogesetz, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, das Oö. Kurtaxengesetz, die Oö. Landesabgabenordnung 1996, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, das Oö. Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Luftreinhaltegesetz, das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, das Oö. Motorschlittengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Parkgebührengesetz, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, das Oö. Sammlungsgesetz 1996, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Sportgesetz, das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, das Oö. Statistikgesetz, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Straßengesetz 1991, das Oö. Tanzschulgesetz, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Tourismusgesetz 1990, das Oö. Tourismusabgabegesetz 1991, das Oö. Verwaltungsabgabegesetz 1974, das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, das Oö. Waldteilungsgesetz und das Oö. Wasserversorgungsgesetz geändert werden

(Oö. Euro-Einführungsgesetz)

 

 

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

Artikel 1

Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:

Im § 43 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "500.000 Schilling" durch den Betrag "36.000 Euro", in Z. 2 der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 3 der Betrag "50.000 Schilling" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 114/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 3

Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 69/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 Euro" ersetzt.

Artikel 4

Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:

Im § 57 Abs. 2 wird der Betrag "500.000 S" jeweils durch den Betrag "36.000 Euro" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.450 Euro" ersetzt.

Artikel 5

Das Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 54 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 6

Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 7

Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "73 Euro" und der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "15 Euro" ersetzt.

Artikel 8

Das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 6 Z. 1 und 2 wird der Betrag "S 10.000,-" jeweils durch den Betrag "720 Euro" sowie in Z. 3 und 4 der Betrag "S 5.000,-" jeweils durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

2. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 9

Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1969, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge "sechshundert, sonst bis zu sechstausend Schilling" durch die Wortfolge "43, sonst bis zu 430 Euro" ersetzt.

Artikel 10

Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 2 wird der Betrag "fünftausend Schilling" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 11

Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/ 1997, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 12

Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 3 wird der Betrag "24 Mio. Schilling" durch den Betrag "1,750.000 Euro" ersetzt.

2. Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 13

Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 14

Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 3 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "72 Euro" ersetzt.

Artikel 15

Das Oö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, wird wie folgt geändert:

Im § 7 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 16

Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 17

Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und 41 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend Schilling" jeweils durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

2. Im § 87 wird der Betrag "zweihunderttausend Schilling" durch den Betrag "15.000 Euro" und die Beträge "zwei Millionen Schilling" jeweils durch den Betrag "150.000 Euro" ersetzt.

Artikel 18

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 3 wird der Betrag "neuntausend Schilling" durch den Betrag "650 Euro" ersetzt.

2. Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag "zehn Schilling" durch den Betrag "73 Cent" ersetzt.

3. Im § 31 Abs. 2 wird der Betrag "eintausendachthundert Schilling" durch den Betrag "131 Euro" ersetzt.

4. Im § 46 Abs. 1 wird der Betrag "S 2.400" durch den Betrag "175 Euro" ersetzt.

5. § 14 Abs. 5 lautet folgendermaßen:

"(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet werden."

Artikel 19

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. 93/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 wird der Betrag "einer Million Schilling" durch den Betrag "72.000 Euro" ersetzt.

2. Im § 35 Abs. 2 Z. 1 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.000 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 20

Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 28 Abs. 2 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 21

Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 14/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1984, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 5.-" durch den Betrag "36 Cent" und der Betrag "S 20.-" durch den Betrag "1,45 Euro" ersetzt.

Artikel 22

Das Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 wird der Begriff "Jagdpachtschilling" durch den Begriff "Jagdpachtentgelt" ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 2 wird der Betrag "1.000 Schilling" durch den Betrag "75 Euro" ersetzt.

Artikel 23

Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:

1. Im § 19 Abs. 4 lit. a wird das Wort "Pachtschilling" durch das Wort "Pachtentgelt" ersetzt.

2. Im § 22 Abs. 3 wird das Wort "Pachtschillings" durch das Wort "Pachtentgeltes" ersetzt.

3. § 24 Abs. 2 lautet folgendermaßen:

"(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen."

4. Im § 24 Abs. 4 erster und fünfter Satz werden die Worte "Pachtschillings" jeweils durch die Worte "Pachtentgelts" und im letzten Satz die Wortfolge "der ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtschilling" durch die Wortfolge "das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt" ersetzt.

5. Im § 27 Abs. 1 wird das Wort "Jahrespachtschillings" durch das Wort "Jahrespachtentgelts" und im Abs. 5 das Wort "Pachtschillings" durch das Wort "Pachtentgelts" ersetzt.

6. Im § 28 und § 29 werden in der Überschrift die Worte "Pachtschillings" jeweils durch das Wort "Pachtentgelts" ersetzt.

7. Im § 28 Abs. 1 und 2 sowie im § 29 werden die Worte "Pachtschilling" jeweils durch das Wort "Pachtentgelt" ersetzt.

8. Im § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 werden die Worte "Pachtschilling" jeweils durch das Wort "Pachtentgelt" ersetzt.

9. Im § 33 Abs. 5 werden die Worte "Pachtschillings" jeweils durch das Wort "Pachtentgelts" ersetzt.

10. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 24

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird wie folgt geändert:

Im § 49 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag "1.450 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 40.000,-" durch den Betrag "2.900 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 25

Die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 11 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 26

Das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 27

Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 88 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 28

Das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1955, wird wie folgt geändert:

Im § 33 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000.-" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "S 30.000.-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 29

Das Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge "zwei bis zwanzig Schilling" durch die Wortfolge "0,15 bis 1,50 Euro" ersetzt.

2. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 30

Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 85 Abs. 3 wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
  2. Im § 86 Abs. 2 wird der Betrag "2.000 Schilling" durch den Betrag "140 Euro" ersetzt.
  3. § 152 Abs. 1 lautet folgendermaßen:
  4. "(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle zehn Centbeträge abzurunden oder aufzurunden. Dabei werden Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet."

  5. Im § 159 Abs. 2 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
  6. Im § 187 wird der Betrag "100 Schilling" jeweils durch den Betrag "7,20 Euro" ersetzt.
  7. Im § 241 Abs. 2 Z. 1 wird der Betrag "800.000 Schilling" durch den Betrag "58.000 Euro" und in Z. 2 der Betrag "400.000 Schilling" durch den Betrag "29.000 Euro" ersetzt.
  8. Im § 241 Abs. 3 Z. 1 wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
  9. Im § 241 Abs. 4 wird der Betrag "400.000 Schilling" durch den Betrag "29.000 Euro" ersetzt.
  10. Im § 241 Abs. 5 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 31

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag "S 4.000,-" durch den Betrag "291 Euro" ersetzt.

2. Im § 72 Abs. 1 Z. 2 lit. c wird der Betrag "S 25,-" durch den Betrag "2 Euro" ersetzt.

3. Im § 141 Abs. 2 wird der Betrag "S 400,-" durch den Betrag "29 Euro" ersetzt.

Artikel 32

Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15b Abs. 1 und 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Betrag "S 16.000,-" jeweils durch den Betrag "1.170 Euro" ersetzt.

2. Im § 15b Abs. 2 wird das Wort "Schillingbeträge" durch das Wort "Eurobeträge" ersetzt.

3. § 34 entfällt.

4. Im § 43 wird der Betrag "S 45.000,-" durch den Betrag "3.275 Euro" ersetzt.

5. Im § 58a Abs. 2 Z. 3 wird der Betrag "12.000 S" durch den Betrag "872,1 Euro", der Betrag "6.000 S" jeweils durch den Betrag "436 Euro" und der Betrag "18.000 S" durch den Betrag "1.308,1 Euro" ersetzt.

6. Im § 58b Abs. 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "726,7 Euro" ersetzt.

Artikel 33

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,5 Euro" ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 entfällt.

3. Im § 15 Abs. 3 Z. 3 wird das Wort "Schillingbetrag" durch das Wort "Eurobetrag" ersetzt.

4. Im § 20b Abs. 1 wird der Betrag "S 0,50" durch den Betrag "0,04 Euro" ersetzt.

5. Im § 21 Abs. 1 Z. 1 und § 21 Abs. 2 wird das Wort "Schillings" durch das Wort "Euros" ersetzt.

Artikel 34

Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:

Im Art. 18 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 35

Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3a Abs. 1 wird der Betrag "0,50 S" durch den Betrag "0,037 Euro" ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 3 wird der Betrag "S 1,56" durch den Betrag "0,114 Euro", der Betrag "S 2,76" durch den Betrag "0,201 Euro", der Betrag "S 4,90" durch den Betrag "0,357 Euro" und der Betrag "S 0,70" durch den Betrag "0,051 Euro" ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 4 wird der Betrag "S 0,59" durch den Betrag "0,043 Euro" ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 5 wird der Betrag "S 4,30" durch den Betrag "0,313 Euro" ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 6 wird der Betrag "S 0,50" durch den Betrag "0,037 Euro" und der Betrag "S 0,25" durch den Betrag "0,019 Euro" ersetzt.

6. Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag "S 4,30" durch den Betrag "0,313 Euro" ersetzt.

7. § 10 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Reisezulage beträgt:

in der Gebührenstufe Tagesgebühr
in Euro
Bundesländergebühr
in Euro
Nächtigungsgebühr
in Euro
1 16,680 21,000 16,680
2 26,400 33,000 16,680"

8. Im § 25 wird der Betrag "S 75,-" durch den Betrag "5,451 Euro" und der Betrag "S 150,-" durch den Betrag "10,901 Euro" ersetzt.

9. Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "S 4,30" durch den Betrag "0,313 Euro" ersetzt.

10. Im § 42 Abs. 2 wird der Betrag "S 47,-" durch den Betrag "3,416 Euro" ersetzt.

11. Im § 44 Abs. 3 wird der Betrag "S 2,75" durch den Betrag "0,200 Euro" ersetzt.

12. Im § 44 Abs. 3a wird der Betrag "S 0,50" durch den Betrag "0,037 Euro" und der Betrag "S 2,75" durch den Betrag "0,200 Euro" ersetzt.

13. Im § 44 Abs. 4 wird der Betrag "S 2,75" durch den Betrag "0,200 Euro" ersetzt.


Artikel 36

Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 37

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 4 wird der Betrag "S 4.000,-" durch den Betrag "291 Euro" ersetzt.

2. § 21 Abs. 3 entfällt.

Artikel 38

Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,978.000,-" durch den Betrag "289.093 Euro", der Betrag "S 6,237.504,-" durch den Betrag "453.297 Euro" und der Betrag "5,000.000 S" durch den Betrag "363.364 Euro" ersetzt.

Artikel 39

Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 28 Abs. 5 wird der Betrag "S 2.000,-" durch den Betrag "140 Euro" ersetzt.

2. Im § 80 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 40

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 37 wird der Betrag "S 15.000,-" durch den Betrag "1.100 Euro" ersetzt.

Artikel 41

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 96 Abs. 1 wird der Betrag von "S 10.000.-" durch den Betrag "720 Euro" und im Abs. 2 der Betrag von "S 30.000.-" durch den Betrag von "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 42

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetztes LGBl. Nr. 4/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

Im § 40 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,50 Euro" ersetzt.

Artikel 43

Das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.

Artikel 44

Das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, LGBl. Nr. 18/1960, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 45

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 46

Das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, wird wie folgt geändert:

Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.

Artikel 47

Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1984 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 2 lit. a wird der Betrag "S 30,-" durch den Betrag "2,20 Euro" und der Betrag "S 60,-" durch den Betrag "4,30 Euro" ersetzt.

2. Im § 17 Abs. 2 lit. b wird der Betrag "S 300,-" durch den Betrag "22 Euro", der Betrag "S 600,-" durch den Betrag "43 Euro", der Betrag "S 400,-" durch den Betrag "29 Euro" und der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "73 Euro" ersetzt.

3. Im § 17 Abs. 2 lit. c wird der Betrag "S 30,-" durch den Betrag "2,20 Euro" und der Betrag "S 300,-" durch den Betrag "22 Euro" ersetzt.

4. Im § 18 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,-" durch den Betrag "22 Cent", der Betrag "S 1,-" jeweils durch den Betrag "7 Cent", der Betrag "S 4,-" durch den Betrag "30 Cent", der Betrag "S 5,-" durch den Betrag "36 Cent" und der Betrag "S 2,-" durch den Betrag "15 Cent" ersetzt.

5. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag "S 3,-" durch den Betrag "22 Cent" und der Betrag "S 1,-" durch den Betrag "7 Cent" ersetzt.

6. Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag "30 Groschen" durch den Betrag "2 Cent" und der Betrag "10 Groschen" durch den Betrag "1 Cent" ersetzt.

7. Im § 20 Abs. 1 und 3 wird der Betrag "S 30,-" jeweils durch den Betrag "2,20 Euro" und der Betrag "S 15,-" durch den Betrag "1,10 Euro" ersetzt.

8. Im § 20 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,50 Euro" und der Betrag "S 100,-" durch den Betrag "7,20 Euro" ersetzt.

Artikel 48

Das Oö. Motorschlittengesetz, LGBl. Nr. 59/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 31/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 49

Das Oö. Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.

Artikel 50

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "30.000,- S" durch den Betrag "2.200 Euro", im Abs. 2 der Betrag "100.000,- S" durch den Betrag "7.200 Euro", im Abs. 3 der Betrag "500.000,- S" durch den Betrag "36.000 Euro" und im Abs. 4 der Betrag "1,500.000,- S" durch den Betrag "110.000 Euro" ersetzt.

Artikel 51

Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

§ 9 lautet:

"§ 9

Abfindung von Nebengebührenzulagen

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage."

Artikel 52

Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,-" durch den Betrag "22 Cent" und der Betrag "S 10,-" durch den Betrag "73 Cent" ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro", im Abs. 2 der Betrag "S 300,-" durch den Betrag "22 Euro" und im Abs. 3 der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 53

Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag "S 94,040.000,-" durch den Betrag "6,834.153 Euro", der Betrag "S 147,454.720,-" durch den Betrag "10,715.952 Euro" und der Betrag "25 Millionen S" durch den Betrag "1,816.821 Euro" ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 2 und im § 8 Abs. 1 ist das Wort "Schillingbetrag" durch das Wort "Eurobetrag" zu ersetzen.

Artikel 54

Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetztes LGBl. Nr. 30/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 lit. a wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" und in lit. b der Betrag "S 200.000,-" durch den Betrag "14.500 Euro" ersetzt.

2. Im § 10 Abs. 2 lit. a wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro", in lit. b der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag "1.450 Euro" und in lit. c der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

3. Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" und der Betrag "S 200.000,-" durch den Betrag "14.500 Euro" ersetzt.

Artikel 55

Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 2 wird der Betrag "20,- S" durch den Betrag "1,45 Euro", der Betrag "10,- S" jeweils durch den Betrag "73 Cent" und der Betrag "5,- S" durch den Betrag "36 Cent" ersetzt.

2. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag "2,- S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "1,- S" durch den Betrag "7 Cent" ersetzt.

Artikel 56

Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27/1988, wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 57

Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 123/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 6 wird der Betrag "3.000,- Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 58

Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 59

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 65 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 60

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 61

Das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 54/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 4 wird der Betrag "250.000 Schilling" durch den Betrag "18.000 Euro" ersetzt.

Artikel 62

Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" und im Abs. 2 der Betrag "zehntausend Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 63

Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "30.000,- Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 64

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 und 6 wird der Betrag "S 3.000,-" jeweils durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

2. Im § 18 Abs. 3 Z. 6 wird der Betrag "S 6,000.000,- " durch den Betrag "436.037 Euro" und in Z. 7 wird der Betrag "S 15,000.000,-" durch den Betrag "1,090.093 Euro" ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 7 Z. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" jeweils durch den Betrag "3.634 Euro" und der Betrag "S 100.000,-" jeweils durch den Betrag "7.267 Euro", in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.634 Euro" ersetzt.

4. Im § 46 Abs. 1 Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird der Betrag "S 1,000.000,-" durch den Betrag "72.673 Euro", in Z. 12 und 14 der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro" sowie in Z. 16 und 17 der Betrag "S 350.000,-" durch den Betrag "24.435 Euro" ersetzt.

5. Im § 47 Abs. 3 Z. 7 und 13 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro", in Z. 8, 12 und 13 der Betrag "S 1,000.000,-" durch den Betrag "72.673 Euro" sowie in Z. 10 der Betrag "S 350.000,-" durch den Betrag "24.435 Euro" ersetzt.

6. Im § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. b wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "727 Euro" ersetzt.

7. Im § 54 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro" ersetzt.

Artikel 65

Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 und 6 wird der Betrag "S 3.000,-" jeweils durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

2. Im § 18 Abs. 3 Z. 6 wird der Betrag "S 3,000.000,-" durch den Betrag "218.019 Euro" und in Z. 7 der Betrag "S 6,000.000,-" durch den Betrag "436.037 Euro" ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 7 Z. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.634 Euro", der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "727 Euro" und der Betrag "S 25.000,-" durch den Betrag "1.817 Euro" ersetzt.

4. Im § 46 Abs. 1 Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird der Betrag "S 500.000,-" jeweils durch den Betrag "36.336 Euro", in Z. 12, 14, 16 und 17 der Betrag "S 250.000,-" jeweils durch den Betrag "18.168 Euro" ersetzt.

5. Im § 47 Abs. 3 Z. 7, 10 und 13 wird der Betrag "S 250.000,-" jeweils durch den Betrag "18.168 Euro", sowie in Z. 8, 12 und 13 der Betrag "S 500.000,-" jeweils durch den Betrag "36.336 Euro" ersetzt.

6. Im § 49 Abs. 4 wird der Betrag "S 25.000,-" durch den Betrag "1.817 Euro" ersetzt.

7. Im § 51 Abs. 3 lit. b wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "727 Euro" ersetzt.

8. Im § 54 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro" ersetzt.

Artikel 66

Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 und 6 wird der Betrag "S 3.000,-" jeweils durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

2. Im § 18 Abs. 3 Z. 6 wird der Betrag "S 3,000.000,-" durch den Betrag "218.019 Euro" und in Z. 7 der Betrag "S 6,000.000,-" durch den Betrag "436.037 Euro" ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 7 Z. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.634 Euro" ersetzt.

4. Im § 46 Abs. 1 Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird der Betrag "S 600.000,-" jeweils durch den Betrag "43.604 Euro", in Z. 14 der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro" sowie in Z. 16 und 17 der Betrag "S 300.000,-" jeweils durch den Betrag "21.802 Euro" ersetzt.

5. Im § 47 Abs. 3 Z. 7 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro", in Z. 8, 12 und 13 der Betrag "S 600.000,-" durch den Betrag "43.604 Euro" und in Z. 10 der Betrag "S 300.000,-" durch den Betrag "21.802 Euro" ersetzt.

6. Im § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. b wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "727 Euro" ersetzt.

7. Im § 54 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag "S 600.000,-" durch den Betrag "43.604 Euro" ersetzt.

Artikel 67

Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:

Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" und der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 68

Das Oö. Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 14 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 69

Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 52 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 70

Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41 Abs. 2 wird der Betrag "S 50 Mio." durch den Betrag "3,600.000 Euro" ersetzt.

2. Im § 41 Abs. 3 lautet die Tabelle folgendermaßen:

Mindestbeiträge

in Euro

Ortsklasse 1 2 3 4 5 6 7
A 58,00 43,00 29,00 29,00 29,00 29,00 00,00
B 43,00 29,00 29,00 29,00 29,00 00,00 00,00
C 29,00 29,00 29,00 29,00 29,00 00,00 00,00
St. 29,00 29,00 29,00 29,00 29,00 00,00 00,00

3. Im § 41a Z. 1 wird der Betrag "10 Mio. Schilling" durch den Betrag "730.000 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 400,-" durch den Betrag "29 Euro" ersetzt.

4. Im § 45 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "750 Euro" ersetzt.

5. Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 71

Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 lauten folgendermaßen:

"1. für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr:

Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Cent

Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Cent

Ortsklasse C und Statutarstädte. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 15 Cent

2. für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:

Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30 Euro

Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 Euro

Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60 Euro"

2. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag "S 1,-" durch den Betrag "7 Cent" und der Betrag "S 2,-" durch den Betrag "15 Cent" ersetzt.

3. Im § 8 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 72

Das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6/1974, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 73

Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, wird wie folgt geändert:

Im § 7 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 74

Das Oö. Waldteilungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1978, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1979, wird wie folgt geändert:

Im § 8 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 75

Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 6 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

2. ABSCHNITT

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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