Beilage 1136/2001 zum kurzschriftlichen
Bericht des Oö. Landtags,
XXV. Gesetzgebungsperiode
Bericht
des Ausschusses für Finanzen
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Euro-Einführungsgesetz beschlossen wird
[Landtagsdirektion: L-292/2-XXV]
A. Allgemeiner TeilI. Anlass und Inhalt dieses Landesgesetzes
1. Mit 1. Jänner 1999 wurde die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
erreicht und damit der Euro die gemeinsame Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Für Österreich als teilnehmenden Mitgliedstaat bedeutet dies, dass schon seit 1. Jänner
1999 der Euro die Währung Österreichs ist; der Schilling ist seither nur noch die
nationale Ausdrucksform des Euro.
2. Die zum 1. Jänner 1999 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen wurden mit dem 1.
Euro-Umstellungsgesetz, LGBl. Nr. 126/1998, vorgenommen und betrafen jene gesetzlichen
Bestimmungen, die auf nach dem 1. Jänner 1999 nicht mehr verfügbare geld- und
währungspolitische Instrumente Bezug nahmen oder der Ausübung der sog.
"Euro-Option" entgegenstanden.
3. Den EU-rechtlichen Rahmen für die Einführung des Euro bilden neben dem Titel VII
des EG-Vertrags die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte
Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und insbesondere die Verordnung
(EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, deren Art. 14
lautet:
"Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf
nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die
Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in
der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
Die zum 1. Jänner 2002 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschränken sich daher
grundsätzlich auf das Ersetzen von Schillingbeträgen durch entsprechende Eurobeträge.
Da aber gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) 974/98 über die Einführung des Euro nach der
Übergangszeit noch bestehende Bezugnahmen auf nationale Währungen als Bezugnahmen auf
die Euro-Einheit entsprechend dem fixen Umrechnungskurs zu verstehen sind, wären
Anpassungen ausschließlich "technischer" Art - rein rechtlich betrachtet -
nicht notwendig. Im Interesse der Klarheit und zur Vermeidung "unrunder"
Beträge in Rechtsvorschriften ist es aber zweckmäßig und im Sinn einer bürgernahen
Verwaltung (Art. 10 L-VG) geboten, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
Das vorliegende Landesgesetz umfasst somit in einer Sammelnovelle alle
landesgesetzlichen Bestimmungen, in denen auf Schillingbeträge Bezug genommen wird und
ersetzt diese durch gerundete bzw. geglättete Euro-Beträge.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Eine Mitwirkung von
Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.
II. Kompetenzgrundlagen
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 bzw. Art. 12 B-VG.
III. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Euro-Umstellung entsteht kein relevanter zusätzlicher Mehraufwand.
IV. EU-Konformität
Der vorliegende Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97
des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung
des Euro und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro bzw. dient deren Umsetzung.
B. Besonderer Teil
1. Die von dieser Sammelnovelle erfassten Bestimmungen betreffen zu drei Viertel
Strafrahmenbestimmungen, das restliche Viertel wird zu annähernd gleichen Teilen gebildet
aus Bestimmungen über Abgaben/Gebühren/Kostenbeiträgen, weiters
Gehaltsansprüchen/Aufwandsentschädigungen/Förderungen und zu guter Letzt
Wertgrenzen/Zuständigkeitsbestimmungen/Rundungsbestimmungen.
2. Grundsätzlich folgte die Glättung der Beträge dem Prinzip, dass diese insgesamt
möglichst aufkommensneutral und im Zweifelsfall zugunsten der Bevölkerung erfolgen soll.
Auch wurde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit versucht, den Unterschied zwischen
Schilling- und Euro-Betrag möglichst gering zu halten. Betragliche Anpassungen, die über
die Notwendigkeit von Glättungen hinausgehen, betreffen ausschließlich Bereiche, die
keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen haben.
3. Konkret bedeutet die Anwendung der vorgenannten Prinzipien für die einzelnen
Betragskategorien Folgendes:
- Bei Abgaben, Gebühren und Kostenbeiträgen entspricht der geglättete
Eurobetrag weitestgehend dem zugrunde liegenden Schillingbetrag bzw. wurde im Zweifelsfall
abgerundet. Eine Erhöhung wurde in keinem Fall vorgenommen. In gleicher Weise verhält es
sich bei Gehaltsansprüchen, Aufwandsentschädigungen und Förderungen, die
ebenfalls möglichst exakt gerundet bzw. geglättet wurden, so dass durch die
Euro-Umstellung bei all den vorgenannten Betragskategorien weder die Bürger noch das Land
zusätzlich belastet werden.
- Großzügiger wurde die Glättung von Beträgen in Strafrahmenbestimmungen
gehandhabt: Da bei Verwaltungsstrafbestimmungen in der Regel lediglich eine Strafhöchst-
bzw. -untergrenze festgelegt ist und die tatsächliche Strafhöhe im Ermessen der
verhängenden Behörde liegt, wurden solche Beträge ausnahmsweise auch leicht nach oben
geglättet. Eine unmittelbare Belastung der Bürger ist dadurch nicht gegeben.
- Ähnlich großzügig wurden Beträge geglättet, an die als Betragsgrenzen bestimmte
Rechtsfolgen anknüpfen (Zuständigkeiten und Wertgrenzen); finanzielle
Auswirkungen auf die Bürger oder das Land sind in diesen Bereichen ausgeschlossen.
- Hinsichtlich der Rundungsbestimmungen wurde weiter an der kaufmännischen
Rundung festgehalten, so dass Restbeträge von weniger als 5 bzw. 50 Cent zu
vernachlässigen und von mehr als 5 bzw. 50 Cent auf volle 10 Cent bzw. 1 Euro aufzurunden
sind.
Der Ausschuss für Finanzen beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das
Landesgesetz, mit dem das Euro-Einführungsgesetz beschlossen wird, beschließen.
Linz, am 28. Juni 2001
| Dr. Frais |
Bernhofer |
| Obmann-Stellvertreter |
Berichterstatter |
Landesgesetz
mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, das Oö.
Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, das Oö. Aufzugsgesetz 1998, die Oö. Bauordnung 1994,
das Oö. Behindertengesetz 1991, das Oö. Bienenzuchtgesetz, das Oö.
Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Bürgerrechtsgesetz, das Oö.
Campingplatzgesetz, das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, das Oö.
Feuerpolizeigesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö.
Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, das Oö. Gasgesetz, das Oö.
Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö.
Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Heilvorkommen-
und Kurortegesetz, das Hundeabgabegesetz, das Oö. Jagdabgabegesetz, das Oö. Jagdgesetz,
das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, die Oö. Kehrordnung, das Oö. Kinogesetz, die Oö.
Kommunalwahlordnung, das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, das Oö. Kurtaxengesetz, die
Oö. Landesabgabenordnung 1996, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö.
Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö.
Landes-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesgesetz
über die oberösterreichischen Landessymbole, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Land-
und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, das Oö. Land- und
forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz
über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, das Gesetz, mit dem die
Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische
Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, das Oö.
Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Luftreinhaltegesetz, das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz
1979, das Oö. Motorschlittengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz, das Oö. Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 1995, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö.
Parkgebührengesetz, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz,
das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö.
Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, das Oö. Sammlungsgesetz 1996, das Oö. Sozialhilfegesetz
1998, das Oö. Sportgesetz, das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, das Oö.
Starkstromwegegesetz 1970, das Oö. Statistikgesetz, das Statut für die Landeshauptstadt
Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das
Oö. Straßengesetz 1991, das Oö. Tanzschulgesetz, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das
Oö. Tourismusgesetz 1990, das Oö. Tourismusabgabegesetz 1991, das Oö.
Verwaltungsabgabegesetz 1974, das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, das Oö.
Waldteilungsgesetz und das Oö. Wasserversorgungsgesetz geändert werden
(Oö. Euro-Einführungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Artikel 1
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86/1997, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt
geändert:
Im § 43 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "500.000 Schilling" durch den Betrag
"36.000 Euro", in Z. 2 der Betrag "100.000 Schilling" durch den
Betrag "7.200 Euro" und in Z. 3 der Betrag "50.000 Schilling" durch
den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 114/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600
Euro" ersetzt.
Artikel 3
Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 69/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000
Euro" ersetzt.
Artikel 4
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.
Nr. 70/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im § 57 Abs. 2 wird der Betrag "500.000 S" jeweils durch den Betrag
"36.000 Euro" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.450
Euro" ersetzt.
Artikel 5
Das Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 54 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro"
ersetzt.
Artikel 6
Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720
Euro" ersetzt.
Artikel 7
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89/1992, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "73
Euro" und der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "15 Euro"
ersetzt.
Artikel 8
Das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 6 Z. 1 und 2 wird der Betrag "S 10.000,-" jeweils durch den
Betrag "720 Euro" sowie in Z. 3 und 4 der Betrag "S 5.000,-" jeweils
durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
2. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220
Euro" ersetzt.
Artikel 9
Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge "sechshundert, sonst bis zu sechstausend
Schilling" durch die Wortfolge "43, sonst bis zu 430 Euro" ersetzt.
Artikel 10
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, wird
wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 wird der Betrag "fünftausend Schilling" durch den Betrag
"360 Euro" ersetzt.
Artikel 11
Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung der Kundmachung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/ 1997, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360
Euro", in Z. 2 der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720
Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600
Euro" ersetzt.
Artikel 12
Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Abs. 3 wird der Betrag "24 Mio. Schilling" durch den Betrag
"1,750.000 Euro" ersetzt.
2. Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360
Euro" ersetzt.
Artikel 13
Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 92/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 14
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, wird wie
folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "72
Euro" ersetzt.
Artikel 15
Das Oö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220
Euro" und der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag
"2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 16
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt
geändert:
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "360
Euro" ersetzt.
Artikel 17
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und 41 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend
Schilling" jeweils durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
2. Im § 87 wird der Betrag "zweihunderttausend Schilling" durch den Betrag
"15.000 Euro" und die Beträge "zwei Millionen Schilling" jeweils
durch den Betrag "150.000 Euro" ersetzt.
Artikel 18
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt
geändert:
1. Im § 12 Abs. 3 wird der Betrag "neuntausend Schilling" durch den Betrag
"650 Euro" ersetzt.
2. Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag "zehn Schilling" durch den Betrag "73
Cent" ersetzt.
3. Im § 31 Abs. 2 wird der Betrag "eintausendachthundert Schilling" durch
den Betrag "131 Euro" ersetzt.
4. Im § 46 Abs. 1 wird der Betrag "S 2.400" durch den Betrag "175
Euro" ersetzt.
5. § 14 Abs. 5 lautet folgendermaßen:
"(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass
Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet
werden."
Artikel 19
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung der Kundmachungen
LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. 93/1996 wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 2 wird der Betrag "einer Million Schilling" durch den Betrag
"72.000 Euro" ersetzt.
2. Im § 35 Abs. 2 Z. 1 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag
"36.000 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,-" durch den
Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 20
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 2 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag
"2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 21
Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 14/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 83/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 5.-" durch den Betrag "36
Cent" und der Betrag "S 20.-" durch den Betrag "1,45 Euro"
ersetzt.
Artikel 22
Das Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 2 wird der Begriff "Jagdpachtschilling" durch den Begriff
"Jagdpachtentgelt" ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 2 wird der Betrag "1.000 Schilling" durch den Betrag "75
Euro" ersetzt.
Artikel 23
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.
28/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:
1. Im § 19 Abs. 4 lit. a wird das Wort "Pachtschilling" durch das Wort
"Pachtentgelt" ersetzt.
2. Im § 22 Abs. 3 wird das Wort "Pachtschillings" durch das Wort
"Pachtentgeltes" ersetzt.
3. § 24 Abs. 2 lautet folgendermaßen:
"(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten.
Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt
für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der
Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss
zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt
übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu
entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts
durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen."
4. Im § 24 Abs. 4 erster und fünfter Satz werden die Worte
"Pachtschillings" jeweils durch die Worte "Pachtentgelts" und im
letzten Satz die Wortfolge "der ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde
festgesetzte Pachtschilling" durch die Wortfolge "das ursprünglich von der
Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt" ersetzt.
5. Im § 27 Abs. 1 wird das Wort "Jahrespachtschillings" durch das Wort
"Jahrespachtentgelts" und im Abs. 5 das Wort "Pachtschillings" durch
das Wort "Pachtentgelts" ersetzt.
6. Im § 28 und § 29 werden in der Überschrift die Worte "Pachtschillings"
jeweils durch das Wort "Pachtentgelts" ersetzt.
7. Im § 28 Abs. 1 und 2 sowie im § 29 werden die Worte "Pachtschilling"
jeweils durch das Wort "Pachtentgelt" ersetzt.
8. Im § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 werden die Worte "Pachtschilling"
jeweils durch das Wort "Pachtentgelt" ersetzt.
9. Im § 33 Abs. 5 werden die Worte "Pachtschillings" jeweils durch das Wort
"Pachtentgelts" ersetzt.
10. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 24
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird wie folgt
geändert:
Im § 49 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag
"1.450 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 40.000,-" durch den Betrag
"2.900 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag
"3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 25
Die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro"
ersetzt.
Artikel 26
Das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 27
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl.
Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 88 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220
Euro" ersetzt.
Artikel 28
Das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1955, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000.-" durch den Betrag "220
Euro" und der Betrag "S 30.000.-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 29
Das Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge "zwei bis zwanzig Schilling" durch die
Wortfolge "0,15 bis 1,50 Euro" ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag
"220 Euro" ersetzt.
Artikel 30
Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:
- Im § 85 Abs. 3 wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag
"2.200 Euro" ersetzt.
- Im § 86 Abs. 2 wird der Betrag "2.000 Schilling" durch den Betrag "140
Euro" ersetzt.
- § 152 Abs. 1 lautet folgendermaßen:
"(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid
festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle zehn Centbeträge abzurunden oder aufzurunden.
Dabei werden Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent
aufgerundet."
- Im § 159 Abs. 2 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720
Euro" ersetzt.
- Im § 187 wird der Betrag "100 Schilling" jeweils durch den Betrag "7,20
Euro" ersetzt.
- Im § 241 Abs. 2 Z. 1 wird der Betrag "800.000 Schilling" durch den Betrag
"58.000 Euro" und in Z. 2 der Betrag "400.000 Schilling" durch den
Betrag "29.000 Euro" ersetzt.
- Im § 241 Abs. 3 Z. 1 wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag
"2.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "10.000 Schilling" durch den
Betrag "720 Euro" ersetzt.
- Im § 241 Abs. 4 wird der Betrag "400.000 Schilling" durch den Betrag
"29.000 Euro" ersetzt.
- Im § 241 Abs. 5 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720
Euro" ersetzt.
Artikel 31
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag "S 4.000,-" durch den Betrag "291
Euro" ersetzt.
2. Im § 72 Abs. 1 Z. 2 lit. c wird der Betrag "S 25,-" durch den Betrag
"2 Euro" ersetzt.
3. Im § 141 Abs. 2 wird der Betrag "S 400,-" durch den Betrag "29
Euro" ersetzt.
Artikel 32
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15b Abs. 1 und 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Betrag "S 16.000,-" jeweils
durch den Betrag "1.170 Euro" ersetzt.
2. Im § 15b Abs. 2 wird das Wort "Schillingbeträge" durch das Wort
"Eurobeträge" ersetzt.
3. § 34 entfällt.
4. Im § 43 wird der Betrag "S 45.000,-" durch den Betrag "3.275
Euro" ersetzt.
5. Im § 58a Abs. 2 Z. 3 wird der Betrag "12.000 S" durch den Betrag
"872,1 Euro", der Betrag "6.000 S" jeweils durch den Betrag "436
Euro" und der Betrag "18.000 S" durch den Betrag "1.308,1 Euro"
ersetzt.
6. Im § 58b Abs. 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "726,7
Euro" ersetzt.
Artikel 33
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,5
Euro" ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 entfällt.
3. Im § 15 Abs. 3 Z. 3 wird das Wort "Schillingbetrag" durch das Wort
"Eurobetrag" ersetzt.
4. Im § 20b Abs. 1 wird der Betrag "S 0,50" durch den Betrag "0,04
Euro" ersetzt.
5. Im § 21 Abs. 1 Z. 1 und § 21 Abs. 2 wird das Wort "Schillings" durch das
Wort "Euros" ersetzt.
Artikel 34
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:
Im Art. 18 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360
Euro" ersetzt.
Artikel 35
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3a Abs. 1 wird der Betrag "0,50 S" durch den Betrag "0,037
Euro" ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 3 wird der Betrag "S 1,56" durch den Betrag "0,114
Euro", der Betrag "S 2,76" durch den Betrag "0,201 Euro",
der Betrag "S 4,90" durch den Betrag "0,357 Euro" und der Betrag
"S 0,70" durch den Betrag "0,051 Euro" ersetzt.
3. Im § 8 Abs. 4 wird der Betrag "S 0,59" durch den Betrag "0,043
Euro" ersetzt.
4. Im § 8 Abs. 5 wird der Betrag "S 4,30" durch den Betrag "0,313
Euro" ersetzt.
5. Im § 8 Abs. 6 wird der Betrag "S 0,50" durch den Betrag "0,037
Euro" und der Betrag "S 0,25" durch den Betrag "0,019 Euro"
ersetzt.
6. Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag "S 4,30" durch den Betrag "0,313
Euro" ersetzt.
7. § 10 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Reisezulage beträgt:
| in der Gebührenstufe |
Tagesgebühr
in Euro |
Bundesländergebühr
in Euro |
Nächtigungsgebühr
in Euro |
| 1 |
16,680 |
21,000 |
16,680 |
| 2 |
26,400 |
33,000 |
16,680" |
8. Im § 25 wird der Betrag "S 75,-" durch den Betrag "5,451 Euro"
und der Betrag "S 150,-" durch den Betrag "10,901 Euro" ersetzt.
9. Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "S 4,30" durch den Betrag "0,313
Euro" ersetzt.
10. Im § 42 Abs. 2 wird der Betrag "S 47,-" durch den Betrag "3,416
Euro" ersetzt.
11. Im § 44 Abs. 3 wird der Betrag "S 2,75" durch den Betrag "0,200
Euro" ersetzt.
12. Im § 44 Abs. 3a wird der Betrag "S 0,50" durch den Betrag "0,037
Euro" und der Betrag "S 2,75" durch den Betrag "0,200 Euro"
ersetzt.
13. Im § 44 Abs. 4 wird der Betrag "S 2,75" durch den Betrag "0,200
Euro" ersetzt.
Artikel 36
Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997,
wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 37
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 4 wird der Betrag "S 4.000,-" durch den Betrag "291
Euro" ersetzt.
2. § 21 Abs. 3 entfällt.
Artikel 38
Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz, LGBl. Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,978.000,-" durch den Betrag "289.093
Euro", der Betrag "S 6,237.504,-" durch den Betrag "453.297
Euro" und der Betrag "5,000.000 S" durch den Betrag "363.364
Euro" ersetzt.
Artikel 39
Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 28 Abs. 5 wird der Betrag "S 2.000,-" durch den Betrag "140
Euro" ersetzt.
2. Im § 80 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220
Euro" ersetzt.
Artikel 40
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr.
95/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1999, wird wie folgt
geändert:
Im § 37 wird der Betrag "S 15.000,-" durch den Betrag "1.100
Euro" ersetzt.
Artikel 41
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung
der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 96 Abs. 1 wird der Betrag von "S 10.000.-" durch den Betrag "720
Euro" und im Abs. 2 der Betrag von "S 30.000.-" durch den Betrag von
"2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 42
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des
Landesgesetztes LGBl. Nr. 4/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt
geändert:
Im § 40 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,50
Euro" ersetzt.
Artikel 43
Das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl.
Nr. 33/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200
Euro" ersetzt.
Artikel 44
Das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die
Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, LGBl.
Nr. 18/1960, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag
"220 Euro" ersetzt.
Artikel 45
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag
"220 Euro" ersetzt.
Artikel 46
Das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200
Euro" ersetzt.
Artikel 47
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1984 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt
geändert:
1. Im § 17 Abs. 2 lit. a wird der Betrag "S 30,-" durch den Betrag
"2,20 Euro" und der Betrag "S 60,-" durch den Betrag "4,30
Euro" ersetzt.
2. Im § 17 Abs. 2 lit. b wird der Betrag "S 300,-" durch den Betrag "22
Euro", der Betrag "S 600,-" durch den Betrag "43 Euro", der
Betrag "S 400,-" durch den Betrag "29 Euro" und der Betrag "S
1.000,-" durch den Betrag "73 Euro" ersetzt.
3. Im § 17 Abs. 2 lit. c wird der Betrag "S 30,-" durch den Betrag
"2,20 Euro" und der Betrag "S 300,-" durch den Betrag "22
Euro" ersetzt.
4. Im § 18 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,-" durch den Betrag "22
Cent", der Betrag "S 1,-" jeweils durch den Betrag "7 Cent",
der Betrag "S 4,-" durch den Betrag "30 Cent", der Betrag "S
5,-" durch den Betrag "36 Cent" und der Betrag "S 2,-" durch
den Betrag "15 Cent" ersetzt.
5. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag "S 3,-" durch den Betrag "22
Cent" und der Betrag "S 1,-" durch den Betrag "7 Cent"
ersetzt.
6. Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag "30 Groschen" durch den Betrag "2
Cent" und der Betrag "10 Groschen" durch den Betrag "1 Cent"
ersetzt.
7. Im § 20 Abs. 1 und 3 wird der Betrag "S 30,-" jeweils durch den Betrag
"2,20 Euro" und der Betrag "S 15,-" durch den Betrag "1,10
Euro" ersetzt.
8. Im § 20 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag
"14,50 Euro" und der Betrag "S 100,-" durch den Betrag "7,20
Euro" ersetzt.
Artikel 48
Das Oö. Motorschlittengesetz, LGBl. Nr. 59/1973, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 31/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 49
Das Oö. Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl.
Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200
Euro" ersetzt.
Artikel 50
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "30.000,- S" durch den Betrag "2.200
Euro", im Abs. 2 der Betrag "100.000,- S" durch den Betrag "7.200
Euro", im Abs. 3 der Betrag "500.000,- S" durch den Betrag "36.000
Euro" und im Abs. 4 der Betrag "1,500.000,- S" durch den Betrag
"110.000 Euro" ersetzt.
Artikel 51
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
§ 9 lautet:
"§ 9
Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des
Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine
Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§
5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage."
Artikel 52
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,-" durch den Betrag "22
Cent" und der Betrag "S 10,-" durch den Betrag "73 Cent"
ersetzt.
2. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220
Euro", im Abs. 2 der Betrag "S 300,-" durch den Betrag "22 Euro"
und im Abs. 3 der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro"
ersetzt.
Artikel 53
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1992, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag "S 94,040.000,-" durch den Betrag
"6,834.153 Euro", der Betrag "S 147,454.720,-" durch den Betrag
"10,715.952 Euro" und der Betrag "25 Millionen S" durch den
Betrag "1,816.821 Euro" ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 2 und im § 8 Abs. 1 ist das Wort "Schillingbetrag" durch das
Wort "Eurobetrag" zu ersetzen.
Artikel 54
Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetztes
LGBl. Nr. 30/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt
geändert:
1. Im § 10 Abs. 1 lit. a wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag
"360 Euro" und in lit. b der Betrag "S 200.000,-" durch den
Betrag "14.500 Euro" ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 2 lit. a wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag
"360 Euro", in lit. b der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag
"1.450 Euro" und in lit. c der Betrag "S 50.000,-" durch den
Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
3. Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360
Euro" und der Betrag "S 200.000,-" durch den Betrag "14.500
Euro" ersetzt.
Artikel 55
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26 Abs. 2 wird der Betrag "20,- S" durch den Betrag "1,45
Euro", der Betrag "10,- S" jeweils durch den Betrag "73
Cent" und der Betrag "5,- S" durch den Betrag "36 Cent" ersetzt.
2. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag "2,- S" durch den Betrag "15
Cent" und der Betrag "1,- S" durch den Betrag "7 Cent"
ersetzt.
Artikel 56
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27/1988, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 57
Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 123/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird der Betrag "3.000,- Schilling" durch den Betrag "220
Euro" ersetzt.
Artikel 58
Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 59
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 65 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220
Euro" ersetzt.
Artikel 60
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl.
Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 61
Das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 54/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Betrag "250.000 Schilling" durch den Betrag "18.000
Euro" ersetzt.
Artikel 62
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag
"2.200 Euro" und im Abs. 2 der Betrag "zehntausend Schilling" durch
den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Artikel 63
Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "30.000,- Schilling" durch den Betrag
"2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 64
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 4 und 6 wird der Betrag "S 3.000,-" jeweils durch den Betrag
"220 Euro" ersetzt.
2. Im § 18 Abs. 3 Z. 6 wird der Betrag "S 6,000.000,- " durch den Betrag
"436.037 Euro" und in Z. 7 wird der Betrag "S 15,000.000,-" durch den
Betrag "1,090.093 Euro" ersetzt.
3. Im § 32 Abs. 7 Z. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" jeweils durch den Betrag
"3.634 Euro" und der Betrag "S 100.000,-" jeweils durch den Betrag
"7.267 Euro", in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den
Betrag "3.634 Euro" ersetzt.
4. Im § 46 Abs. 1 Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird der Betrag
"S 1,000.000,-" durch den Betrag "72.673 Euro", in Z. 12 und 14
der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro" sowie in Z. 16
und 17 der Betrag "S 350.000,-" durch den Betrag "24.435 Euro"
ersetzt.
5. Im § 47 Abs. 3 Z. 7 und 13 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag
"36.336 Euro", in Z. 8, 12 und 13 der Betrag "S 1,000.000,-"
durch den Betrag "72.673 Euro" sowie in Z. 10 der Betrag "S
350.000,-" durch den Betrag "24.435 Euro" ersetzt.
6. Im § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. b wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag
"727 Euro" ersetzt.
7. Im § 54 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag
"36.336 Euro" ersetzt.
Artikel 65
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 4 und 6 wird der Betrag "S 3.000,-" jeweils durch den Betrag
"220 Euro" ersetzt.
2. Im § 18 Abs. 3 Z. 6 wird der Betrag "S 3,000.000,-" durch den Betrag
"218.019 Euro" und in Z. 7 der Betrag "S 6,000.000,-" durch den
Betrag "436.037 Euro" ersetzt.
3. Im § 32 Abs. 7 Z. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag
"3.634 Euro", der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "727
Euro" und der Betrag "S 25.000,-" durch den Betrag "1.817 Euro"
ersetzt.
4. Im § 46 Abs. 1 Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird der Betrag "S 500.000,-"
jeweils durch den Betrag "36.336 Euro", in Z. 12, 14, 16 und 17 der Betrag
"S 250.000,-" jeweils durch den Betrag "18.168 Euro" ersetzt.
5. Im § 47 Abs. 3 Z. 7, 10 und 13 wird der Betrag "S 250.000,-" jeweils
durch den Betrag "18.168 Euro", sowie in Z. 8, 12 und 13 der Betrag "S
500.000,-" jeweils durch den Betrag "36.336 Euro" ersetzt.
6. Im § 49 Abs. 4 wird der Betrag "S 25.000,-" durch den Betrag "1.817
Euro" ersetzt.
7. Im § 51 Abs. 3 lit. b wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag
"727 Euro" ersetzt.
8. Im § 54 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag
"36.336 Euro" ersetzt.
Artikel 66
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 4 und 6 wird der Betrag "S 3.000,-" jeweils durch den Betrag
"220 Euro" ersetzt.
2. Im § 18 Abs. 3 Z. 6 wird der Betrag "S 3,000.000,-" durch den Betrag
"218.019 Euro" und in Z. 7 der Betrag "S 6,000.000,-" durch den
Betrag "436.037 Euro" ersetzt.
3. Im § 32 Abs. 7 Z. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag
"3.634 Euro" ersetzt.
4. Im § 46 Abs. 1 Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird der Betrag "S 600.000,-"
jeweils durch den Betrag "43.604 Euro", in Z. 14 der Betrag "S
500.000,-" durch den Betrag "36.336 Euro" sowie in Z. 16 und 17 der Betrag
"S 300.000,-" jeweils durch den Betrag "21.802 Euro" ersetzt.
5. Im § 47 Abs. 3 Z. 7 wird der Betrag "S 500.000,-" durch den Betrag
"36.336 Euro", in Z. 8, 12 und 13 der Betrag "S 600.000,-" durch den
Betrag "43.604 Euro" und in Z. 10 der Betrag "S 300.000,-" durch den
Betrag "21.802 Euro" ersetzt.
6. Im § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. b wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag
"727 Euro" ersetzt.
7. Im § 54 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag "S 600.000,-" durch den Betrag
"43.604 Euro" ersetzt.
Artikel 67
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 71/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" und der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro"
ersetzt.
Artikel 68
Das Oö. Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 14 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro"
ersetzt.
Artikel 69
Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 52 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag
"7.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag
"3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 70
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 41 Abs. 2 wird der Betrag "S 50 Mio." durch den Betrag
"3,600.000 Euro" ersetzt.
2. Im § 41 Abs. 3 lautet die Tabelle folgendermaßen:
| Mindestbeiträge in Euro |
| Ortsklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
| A |
58,00 |
43,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
00,00 |
| B |
43,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
00,00 |
00,00 |
| C |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
00,00 |
00,00 |
| St. |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
29,00 |
00,00 |
00,00 |
3. Im § 41a Z. 1 wird der Betrag "10 Mio. Schilling" durch den Betrag
"730.000 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 400,-" durch den Betrag
"29 Euro" ersetzt.
4. Im § 45 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "750
Euro" ersetzt.
5. Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 71
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 lauten folgendermaßen:
"1. für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr:
Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Cent
Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Cent
Ortsklasse C und Statutarstädte. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 15 Cent
2. für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:
Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,30 Euro
Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,00 Euro
Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
Euro"
2. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag "S 1,-" durch den Betrag "7 Cent"
und der Betrag "S 2,-" durch den Betrag "15 Cent" ersetzt.
3. Im § 8 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro"
ersetzt.
Artikel 72
Das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6/1974, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720
Euro" ersetzt.
Artikel 73
Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200
Euro" ersetzt.
Artikel 74
Das Oö. Waldteilungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1978, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1979, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro"
ersetzt.
Artikel 75
Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro"
ersetzt.
2. ABSCHNITT
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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